Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.08.2004

OVG Koblenz: lwg, obligatorisches recht, entscheid, stadt, landwirtschaft, kommission, vorwirkung, vergleich, oberrhein, gemeinde

OVG
Koblenz
05.08.2004
1 A 11787/03.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn A., A-Straße, A-Stadt,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd, Friedrich-Ebert-Str. 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen wasserrechtlicher Planfeststellung
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 5. August 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Günther
ehrenamtlicher Richter Angestellter Borth
ehrenamtlicher Richter Konditormeister Adams
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2003
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der eine Maßnahme der
Hochwasserrückhaltung am Oberrhein betrifft.
Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom
29. Juni 2001 ist die Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim planfestgestellt worden. Dieses auf den
Gemarkungen Wörth, Jockgrim, Rheinzabern und A-Stadt gelegene Vorhaben erstreckt sich über ins-
gesamt ca. 420 ha Fläche. Es ist in einen kleineren ungesteuerten und in einen größeren gesteuerten
Retentionsraum untergliedert. Dazwischen ist ein Trenndeich mit einem doppelzügigen Ein- und
Auslassbauwerk vorgesehen. Die für die Errichtung des Projekts erforderlichen Deiche werden insgesamt
über 45 ha Fläche in Anspruch nehmen. Während der ungesteuerte Retentionsraum relativ oft überflutet
werden wird, soll auf die gesteuerte Rückhaltung nur bei sehr großen Hochwasserereignissen ‑ ca. drei-
bis fünfmal im Jahrhundert ‑ zurückgegriffen werden. Der Planung ging ein raumordnerischer Entscheid
vom 30. Juni 1995 voraus, mit dem die Raumverträglichkeit dreier Hochwasserrückhaltungen in der
pfälzischen Rheinniederung ‑ darunter auch die hier in Rede stehende ‑ festgestellt wurde. Dort war von
einem Retentionsvolumen von ca. 10 Mio. cbm für die ‑ als Wörth/A-Stadt bezeichnete ‑ Rückhaltung die
Rede, während der Planfeststellungsbeschluss für sie das Volumen der ungesteuerten Rückhaltung mit
ca. 4,2 Mio. cbm und das der gesteuerten mit ca. 12 Mio. cbm beziffert.
Der Kläger führt in N........ einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Auf langfristig gepachteten
Flächen von insgesamt ca. 38 ha baut er hauptsächlich Tabak und Körnermais an. In absehbarer Zeit
möchte er zusätzlich noch den väterlichen Betrieb mit ca. 16 ha Fläche übernehmen. Für den neuen
Rheinhauptdeich werden vom Kläger bewirtschaftete Flächen in der Größe von 3,64 ha in Anspruch
genommen. Weitere vom Kläger gepachtete Flächen fallen in den ungesteuerten (3,85 ha) und in den
gesteuerten Teil der Anlage. Außerdem befindet sich ein Teil seiner Flächen außerhalb des neuen
Rheinhauptdeichs in einem Bereich, der bei einer Flutung des gesteuerten Polders als durch
Druckwasser gefährdet angesehen wird.
Das seinerzeitige Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft – Neubaugruppe Hochwasserschutz
Oberrhein in Speyer – beantragte beim Beklagten im Juni 1999 die Feststellung des Plans für die
Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim. In dem daraufhin eröffneten Planfeststellungsverfahren fand vom
3. Dezember 1999 bis zum 15. Februar 2000 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Die
Offenlage der Planunterlagen vom 13. Dezember 1999 bis zum 13. Januar 2000 wurde in dem
Amtsblättern der Stadt Wörth und der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 8. und 9. Dezember 1999
bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen das Vorhaben bis zum
27. Januar 2000 erhoben werden könnten und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle
Einwendungen ausgeschlossen würden, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.
Außerhalb der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereine
erhoben über 250 Personen Einwendungen gegen das Vorhaben, darunter auch der Kläger mit
Schreiben vom 25. Januar 2000. Er führte dort im Wesentlichen aus: Bisher seien auf den von ihm
bewirtschafteten Flächen keine Schäden durch Grund- oder Druckwasser aufgetreten, wenn der Rhein
Hochwasser geführt habe. Durch die zu erwartenden Überflutungen des ungesteuerten Retentionsraums
müsse er mit erheblichen Einkommensverlusten rechnen. Es sei zu befürchten, dass sich infolge der
häufigen Überflutung des ungesteuerten Polders auch innerhalb des gesteuerten Retentionsraums die
Druckwassergefahr erhöhe und die Bewirtschaftung beeinträchtigt werde. Beim Einstau des gesteuerten
Polders stelle sich für ihn die Existenzfrage. Er könne dann die im Tabak-Vertragsanbau übernommenen
Verpflichtungen nicht mehr erfüllen und müsse gewärtigen, dass ihm das Anbaukontingent entzogen
werde. Insoweit seien rechtlich abgesicherte Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Eine Vernässung
seiner an die Polderflächen angrenzenden Nutzflächen sei ebenfalls zu befürchten. Der Nichteinhaltung
des raumordnerischen Entscheids hinsichtlich des Rückhaltvolumens sei zu widersprechen. Außerhalb
des Polders müsse für die landwirtschaftlichen Nutzflächen wieder die „L-Funktion“ gelten. Die künftige
Rohstoffgewinnung (Kiesabbau) müsse geklärt und eingeschränkt werden. Die ungesteuerte Anlage
müsse verkleinert und der gesteuerte Polder auf die Flächen des ungesteuerten Bereichs mit der
nördlichen Grenze R.I.O. verlegt werden. Der Staatswald in der Hördter Rheinaue sei in die Hochwasser-
rückhaltung einzubeziehen. Die verloren gehenden Flächen seines Betriebs und jegliche
Einkommensverluste müssten ersetzt werden.
Ende November 2000 fand in N......... ein Termin zur Erörterung der Einwendungen statt, danach im
Januar 2001 ein sog. runder Tisch Landwirtschaft. Später wurde noch ein Einzelgespräch mit dem Kläger
über seine individuelle betriebliche Betroffenheit geführt. Die Einwendungen und die Anträge aus dem Er-
örterungstermin wurden in dem Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen, soweit ihnen durch die
Festsetzung von Nebenbestimmungen nicht Rechnung getragen worden ist.
Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass innerhalb der ungesteuerten Rückhaltung künftig
kein Ackerbau mehr möglich sein werde, während der gesteuerte Bereich einer derartigen Nutzung
weiterhin zur Verfügung stehe. Negative Folgen der Planung für die Landwirtschaft würden durch eine
Verlegung der landesplanerisch ausgewiesenen Auskiesungsflächen in den gesteuerten Teil der
Hochwasserrückhaltung sowie durch ein Bodenordnungsverfahren so gering wie möglich gehalten.
Verbleibende Beeinträchtigungen würden gemäß den Vereinbarungen des runden Tisches Landwirt-
schaft nach den Regelungen des Landeswassergesetzes vom Vorhabenträger entschädigt.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar
2002) hat der Kläger am 7. März 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend
gemacht: Der Planfeststellungsbeschluss leide an verschiedenen formellen und materiellen Mängeln.
Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung, soweit ein größeres Rückhaltevolumen geschaffen werden
solle, als in dem raumordnerischen Entscheid vom 30. Juni 1995 vorgesehen. Dieser Entscheid sei
fehlerhaft, weil die der Gemeinde N..............im regionalen Raumordnungsplan zugewiesene Funktion L -
stark landwirtschaftlich geprägte Gemeinde – missachtet werde. Der Planfeststellungsbeschluss sei ab-
wägungsfehlerhaft, weil die Alternativenprüfung insbesondere hinsichtlich des möglichen Standortes
Hördter Rheinaue unzureichend sei und weil die Auswirkungen der Flutung des ungesteuerten
Rückhalteraums auf den gesteuerten Rückhalteraum mit Blick auf die zu erwartenden
Druckwasseraustritte nicht untersucht worden seien. Ferner gehe die Maßnahme über das mit ihr verfolgte
Gemeinwohlziel hinaus und müsse auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Die Interessen
der Landwirtschaft und seine Belange als Landwirt seien nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in
die Abwägung eingestellt worden, die Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs sei nicht
hinreichend beachtet worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Februar
2003 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der Planfeststellungsbeschluss sei weder
in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Der Einwand, die der Gemeinde N................. im
regionalen Raumordnungsplan zugewiesene Funktion L stehe der Polderplanung entgegen, sei
präkludiert. Die Planrechtfertigung sei gegeben. Die Anforderungen des Abwägungsgebots seien
eingehalten. Gegenüber dem raumplanerisch gebilligten Standort Wörth/A-Stadt dränge sich der Standort
Hördt nicht als vorzugswürdig auf. Die für diesen Standort erforderlichen ergänzenden ökologischen
Untersuchungen hätten kein positives Ergebnis erbracht. Unbedenklich sei auch, dass die Auswirkungen
einer Flutung des ungesteuerten Teils der Hochwasserrückhaltung auf den gesteuerten Teil nicht näher
aufgeklärt worden seien. Insoweit lägen die Voraussetzungen für nachträgliche Entscheidungen gemäß
§§ 72 Abs. 5 LWG, 10 Abs. 1 WHG vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass ein Interessenausgleich hier
nicht durch einen Verzicht auf die Planung oder durch deren Abänderung herbeigeführt werde, sondern
durch nachträgliche Auflagen oder eine Entschädigung der betroffenen Landwirte. Die mit der
planfestgestellten Maßnahme verbundene Betroffenheit des Betriebs des Klägers sei in die Abwägung
eingestellt und zutreffend gewichtet worden. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz sei zu Recht
nicht angenommen worden.
Zur Begründung seiner gegen dieses Urteil gerichteten vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt
und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Im Einzelnen führt er u.a. aus:
Bereits aus den Unterlagen des Vorhabenträgers ergebe sich, dass die Erhöhung des
Retentionsvolumens der Gesamtanlage von ursprünglich 10 Mio. auf 16,2 Mio. cbm objektiv nicht
erforderlich sei, um die Zielsetzung der Maßnahme zu erreichen. Diese bestehe darin, für die Unterlieger
im Zusammenwirken mit den sonstigen Rückhaltungen, die in den einschlägigen zwischenstaatlichen
Vereinbarungen aufgeführt seien, im Hinblick auf ein zweihundertjähriges Hochwasser des Rheins das
Schutzniveau wiederherzustellen, das vor dem Ausbau des Oberrheins bestanden habe. Hierfür habe das
Landesamt für Wasserwirtschaft aufgrund eigener Untersuchungen aus dem Jahre 1993 ein
Rückhaltevolumen des Polders Wörth/A-Stadt von etwa 10 Mio. cbm als ausreichend angesehen. Die
Richtigkeit dieser Einschätzung habe die Planfeststellungsbehörde zu keiner Zeit bezweifelt; Umstände,
die für eine Verschärfung der Hochwassersituation sprechen könnten, seien nicht substantiiert in das
Verfahren eingeführt worden. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses
gehe mithin über das mit der Maßnahme verfolgte Gemeinwohlziel hinaus, sodass es zu einer
überflüssigen Belastung von Privateigentum komme. Der grundgesetzlich verbürgte Eigentumsschutz
erfordere es, sorgfältig zu prüfen, ob die räumliche Ausdehnung eines Vorhabens auf ein erforderliches
Mindestmaß reduziert werden könne. Deshalb sei hier eine Verkleinerung der Gesamtanlage geboten.
Ferner müssten ca. 35 ha relativ hoch gelegene wertvolle Ackerflächen, die sich im nordwestlichen Teil
der ungesteuerten Rückhaltung befänden, aus dieser herausgenommen und ggf. der gesteuerten
Rückhaltung zugeschlagen werden.
Die Planfeststellungsbehörde habe es nicht unterlassen dürfen, die Auswirkungen einer Flutung der
ungesteuerten Rückhaltung auf die im gesteuerten Teil liegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu
untersuchen. Die Behörde mit Hilfe von § 10 Abs. 1 WHG von der Ermittlung wesentlicher abwägungs-
relevanter Umstände freizustellen und die Verwirklichung des Vorhabens ohne vorherige umfassende
Problembewältigung zuzulassen, sei nicht zulässig. Das Bodenordnungsverfahren, für dessen
Durchführung keine verbindliche Zusage bestehe, sei im Übrigen ungeeignet, um das Problem der
Druckwasseraustritte im gesteuerten Teil der Anlage zu lösen. Es biete aber auch kaum Aussicht auf
einen adäquaten Ausgleich der Landverluste, zumal im Gebiet der Verbandsgemeinde ........... die
landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht ausreichten, um den Flächenbedarf der landwirtschaftlichen
Betriebe zu decken.
Die im gesteuerten Teil der Anlage befindlichen Nutzflächen könnten infolge der zu erwartenden häufigen
Überflutungen des ungesteuerten Teils völlig vernässen und für den Ackerbau ausfallen. Diese Flächen
benötige er jedoch dringend für den Erhalt seines Betriebes. Da Ersatzflächen nicht beschafft werden
könnten, könne es sehr wohl zu einer Existenzgefährdung seines Betriebs kommen. Auch insoweit weise
der Planfeststellungsbeschluss ein Abwägungsdefizit auf. Daran könnten der ausgesprochene
Entschädigungsvorbehalt und die Auflage, vor Baubeginn eine Konzeption für die Beweissicherung der
vorhandenen und künftigen Grundwasserstände vorzulegen, nichts ändern.
Unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Alternativstandort Hördter
Rheinaue nicht als vorzugswürdig aufdränge. Für diesen Standort spreche vor allem die dadurch
mögliche Schonung von Privateigentum an anderen Polderstandorten. In der Hördter Rheinaue stünden
ca. 700 ha potentielle Retentionsfläche im Eigentum der öffentlichen Hand. Dies sei vor allem deshalb von
Bedeutung, weil ein öffentlicher Vorhabenträger auf privates Grundeigentum nur dann zurückgreifen
dürfe, wenn er alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, das Vorhaben auf Flächen der öffentlichen Hand zu
verwirklichen. Dieser Grundsatz sei bereits bei der fachplanerischen Alternativenprüfung zu beachten. Die
Ausführungen des raumplanerischen Entscheids vom 30. Juni 1995 befreiten nicht von der Verpflichtung,
den Standort Hördt als mögliche Alternative in die Abwägung einzubeziehen. Die für diesen Standort
durchgeführten Untersuchungen hätten keineswegs ergeben, dass er als Rückhalteraum schlechterdings
ungeeignet sei. Auch die Eigenschaft als FFH-, Vogelschutz- oder Naturschutzgebiet stehe der Eignung
als Hochwasserschutzraum nicht zwingend entgegen. Seit 1995 sei der Bereich der Hördter Rheinaue
durch das Land selbst wieder als potentieller Hochwasserrückhaltebereich ins Gespräch gebracht
worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Juni 2001 und
den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend:
Die Planrechtfertigung könne sehr wohl aus dem vom Land verfolgten Ziel abgeleitet werden, den Schutz
der Unterlieger vor einem zweihundertjährigen Hochwasserereignis wiederherzustellen. Nach neuerer
Erkenntnis sei dafür mehr Rückhaltevolumen erforderlich als die staatsvertraglich vereinbarten 44
Mio. cbm. Auf die Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim in der planfestgestellten Größe könne daher
nicht verzichtet werden.
Die Erhöhung des Rückhaltevolumens der Anlage im Vergleich zum Raumordnungsverfahren gehe
hauptsächlich auf die neu vorgenommene Abgrenzung von ungesteuerter und gesteuerter Rückhaltung
innerhalb der Grenzen der als raumverträglich festgestellten Hochwasserrückhaltung zurück. Eine
– prinzipiell mögliche – Überführung weiterer Flächen von der ungesteuerten in die gesteuerte
Rückhaltung würde im Übrigen zu einer weiteren Vergrößerung des Gesamt-Rückhaltevolumens führen.
Generell müssten das (Gesamt-) Retentionsvolumen und das tatsächlich wirksame Retentionsvolumen
unterschieden werden. Von den geplanten 16,2 Mio. cbm (Gesamt-) Rückhaltevolumen würden bei einem
zweihundertjährigen Hochwasserereignis tatsächlich nur 12,8 Mio. cbm wirksam. Der im
raumordnerischen Verfahren zugrunde gelegte Wert von 10 Mio. cbm habe sich auf die tatsächliche
Wirksamkeit im Falle eines zweihundertjährigen Hochwassers bezogen. Die mit der Planung im Vergleich
zum raumordnerischen Verfahren eingetretene Erhöhung an Retentionsvolumen betrage folglich nicht
6,2, sondern lediglich 2,8 Mio. cbm.
Zur Frage des innerhalb der gesteuerten Rückhaltung eventuell auftretenden Druckwassers liege kein
Abwägungsfehler vor. Die Druckwassersituation im Bereich der Hochwasserrückhaltung sei von vielen
Faktoren abhängig. U.a. komme es auf die Einstauhöhe und -dauer, die Untergrundsättigung und die
Untergrunddurchlässigkeit an. Von Bedeutung sei insbesondere, wie der vorhandene Auelehm verteilt
sei. Zu diesen Fragen bestünden erhebliche Unwägbarkeiten, so dass die Planfeststellungsbehörde
zulässigerweise entschieden habe, die in Rede stehenden Druckwasserauswirkungen nicht näher zu
untersuchen und eventuell auftretende Druckwasserschäden in einem gesonderten Verfahren zu ent-
schädigen.
Es bestehe auch kein Abwägungsfehler zu Lasten der im Bereich des Vorhabens tätigen Landwirte.
Deren Interessen seien gewissenhaft in die Abwägung eingestellt worden. Die Herstellung des
Hochwasserschutzes liege jedoch im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls. Die Frage der
Flächenverluste stelle sich anders dar, als vom Kläger geltend gemacht. Nach Rechtskraft des Planfest-
stellungsbeschlusses werde eine Unternehmensflurbereinigung gemäß § 87 FlurbG stattfinden müssen.
Die Flurbereinigungsbehörde habe die bisherigen Äußerungen des Vorhabenträgers bereits als Antrag
auf Durchführung eines solchen Verfahrens gewertet. Mit der Landwirtschaftskammer sei vereinbart
worden, dass der Flächenverlust eines Teilnehmers an dem Bodenordnungsverfahren auf höchstens 5 %
seines Flächenanteils begrenzt werde. Aufgrund der danach allenfalls zu erwartenden geringen
Flächeneinbußen könne eine Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe nicht eintreten.
Im Hinblick auf den angeblichen Alternativstandort Hördt sei der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls
nicht abwägungsfehlerhaft. Es gebe verschiedene Aspekte, die jenen Standort im Vergleich zu dem
planfestgestellten Vorhaben als weniger geeignet erscheinen ließen; deshalb sei er bereits in einem
frühen Stadium des Verfahrens als nicht vorzugswürdig ausgeschieden worden. Dadurch erkläre sich die
recht knappe Behandlung dieser Frage im Planfeststellungsbeschluss. Das bedeute aber nicht, dass der
potentielle Standort Hördt nicht in die Abwägung einbezogen worden sei. Dabei sei insbesondere
bedacht worden, dass das Anlegen von Retentionsraum und ggf. auch eine Überflutung in dem ausge-
wiesenen Naturschutzgebiet Hördter Rheinaue problematisch sei. Die Hördter Rheinaue sei schon vor
200 Jahren vom Überflutungsgeschehen des Rheins abgeschnitten worden. Dort habe sich inzwischen
eine völlig andere Wald- und Pflanzengesellschaft entwickelt als in einem natürlichen Überflutungsgebiet.
Gegenüber der EU-Kommission sei die Hördter Rheinaue als FFH-Gebiet und als Vogelschutzgebiet
gemeldet worden. Die Enquete-Kommission des Landtags zum Hochwasserschutz habe die
Einbeziehung der Hördter Rheinaue in die Betrachtungen über mögliche Retentionsräume nur vor dem
Hintergrund befürwortet, dass über das vertraglich vereinbarte Rückhaltevolumen hinaus zusätzlich zu
den bereits festgelegten Polderstandorten noch weitere Maßnahmen erforderlich seien. Ob und in welcher
Form eine Hochwasserrückhaltung im Bereich der Hördter Rheinaue erfolgen könne, sei derzeit
allerdings sehr zweifelhaft. Selbst wenn der dortige Staatswald als Überflutungsfläche mit herangezogen
würde, müssten in größerem Umfang Flächen privater Eigentümer in Anspruch genommen werden, als
dies bei der Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim der Fall sei. Außerdem verursache letztere im
Vergleich aller Standortvarianten den geringsten Totalverlust an landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen
den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und den vom Beklagten in Ausführung des
Aufklärungsbeschlusses vom 29. April 2004 vorgelegten Unterlagen, auf den Planungsvorgang (4
Mappen), die Verfahrens- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Ordner und 1 Heft) sowie auf die Ge-
richtsakten der Verfahren 3 K 584/02.NW und 3 K 590/02.NW des Verwaltungsgerichts Neustadt an der
Weinstraße Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene
Planfeststellungsbeschluss, soweit er auf die Klage des Klägers hin rechtlich zu überprüfen ist, rechtmäßig
ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit
besteht daher nicht.
Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger
gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist, weil dieser von ihm gepachtete
landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch nimmt. Letzteres gilt zumindest für die über 3 ha Pachtflächen
des Klägers, die benötigt werden, um den neuen, das planfestgestellte Vorhaben auf der Westseite ab-
schließenden Rheinhauptdeich zu errichten. Wie das Verwaltungsgericht des Weiteren zu Recht
angenommen hat, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss dem Kläger gegenüber insoweit
enteignungsrechtliche Vorwirkung; das hat zur Folge, dass der Kläger nicht darauf beschränkt ist, eine
Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern
grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur
gerichtlichen Überprüfung stellen kann (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 18. März 1983,
BVerwGE 67, 74; vgl. z.B. Urteile vom 28. Februar 1996, NVwZ 1996, 1011, 1012; vom 10. April 1997,
NVwZ 1998, 508, 509; vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560; vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673,
674 und vom 20. März 2004 – 9 A 34.03 – juris; Beschlüsse vom 1. Juli 2003, Buchholz 406.400 § 61
BNatSchG 2002 Nr. 3 und vom 9. Oktober 2003 – 9 VR 10.03 – juris). Enteignungsrechtliche
Vorwirkungen kann ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur gegenüber Grundeigentümern entfalten,
sondern in gleicher Weise gegenüber Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück
zusteht, auf das der Planungsträger sich den Zugriff sichert (BVerwG, Urteil vom 1. September 1997,
BVerwGE 105, 178, 181 = NVwZ 1998, 504, 505 – die dort auf das thüringische Enteignungsrecht
bezogenen Ausführungen gelten für das rheinland-pfälzische Enteignungsrecht in gleicher Weise, vgl. §§
3 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, 34 Abs. 2 Nr. 1 LEnteigG -). Das ist
hier gegenüber dem Kläger als Pächter von für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommenen
landwirtschaftlichen Nutzflächen der Fall.
Auch vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG ist die enteignungsrechtliche
Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gegenüber dem Kläger gegeben, obwohl
die Planfeststellungsbehörde mit diesem Planfeststellungsbeschluss noch nicht über die Zulässigkeit der
Enteignung entschieden hat (zu § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG vgl. Beschluss des Senats vom 12. Mai 2004 – 1
A 10349/04.OVG – ESOVGRP). Anders als bei der fernstraßen-, eisenbahn- oder
wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (dazu vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG, 22 Abs. 1 Satz 2 AEG, 44
Abs. 1 Satz 2 WaStrG) ist eine derartige Entscheidung bei der wasserhaushaltsrechtlichen
Planfeststellung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung erforderlich. Sie kann grund-
sätzlich bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffen werden, wird in der Regel aber erst zu einem
späteren Zeitpunkt ergehen, wenn klar ist, dass mangels Bereitschaft zur Einigung über eine erforderliche
Flächenabtretung eine Enteignung notwendig wird (vgl. Jeromin/Prinz, LWG und WHG, § 120 Rdnr. 41).
Auch wenn die Entscheidung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG vorliegend noch aussteht und die Lehre
von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung u.a. gerade damit begründet wird, dass bestimmte
Planfeststellungsbeschlüsse die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung mit umfassen (vgl.
z.B. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a.a.O.), kommt dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. Juni 2001
gleichwohl enteignungsrechtliche Vorwirkung zu.
Verbleibt der Kläger bei seiner ablehnenden Haltung gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben und ist
er nicht bereit, auf sein obligatorisches Recht zur Nutzung der für den Deichbau benötigten Grundstücke
im Rahmen einer gütlichen Einigung zu verzichten, wird nämlich ein Verfahren zu seiner Enteignung statt-
finden müssen, dem eine Entscheidung nach § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG vorauszugehen haben wird. Eine
solche Entscheidung ist vor einem Verfahren nach dem Landesenteignungsgesetz wie vor einem solchen
der Unternehmensflurbereinigung (dazu vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gleichermaßen vorgeschrieben.
Bei dem in der Begründung zum Planfeststellungsbeschluss erwähnten Bodenordnungsverfahren kann
es sich konsequenterweise nur um eine Unternehmensflurbereinigung handeln (vgl. dazu die
entsprechenden Äußerungen des Verhandlungsleiters und des Leiters des Kulturamtes N....... laut
Ergebnisprotokoll des runden Tisches Landwirtschaft vom 23. Januar 2001). Die Unternehmens-
flurbereinigung beinhaltet den Vollzug einer Enteignung, die sonst nach den Vorschriften des
Landesenteignungsgesetzes erfolgen müsste (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997,
Vorbemerkung vor § 87 und § 87, Rdnr. 2); in den im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung zur
Verwirklichung des jeweiligen Unternehmens aufzubringenden anteiligen Landabzügen (vgl. § 88 Nr. 4
FlurbG) liegt eine Enteignung (vgl. z.B. BVerfGE 74, 264, 280 f.; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 87 Rdnr. 4).
Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ist aber auch deshalb zu
bejahen, weil kein Zweifel daran besteht, dass das planfestgestellte Vorhaben des Hochwasserschutzes
i.S. von § 120 Abs. 3 Satz 1 LWG dem Wohl der Allgemeinheit dient, sodass der Beklagte
erforderlichenfalls eine Entscheidung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG treffen wird. Dem dann folgenden
Verfahren der Enteignung oder Unternehmensflurbereinigung ist der festgestellte Plan zugrunde zu legen;
er ist für die Enteignungs- bzw. Flurbereinigungsbehörde bindend (vgl. § 120 Abs. 3 Satz 3 LWG). Der
angefochtene Planfeststellungsbeschluss kann daher als die vom Bundesverfassungsgericht so
bezeichnete enteignungsrechtliche Planungsentscheidung (vgl. BVerfGE 74, 264, 282) angesehen
werden. Ihm kann mit Fug und Recht enteignungsrechtliche Vorwirkung zugesprochen werden, weil mit
seiner Bestandskraft die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grunde nach
feststeht. Dass eine solche Enteignung zusätzlich noch unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach
§ 120 Abs. 3 Satz 2 LWG steht, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich unerheblich; jedenfalls gilt
dies vorliegend, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger sein Eigentumsrecht i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG in dem Verfahren um die Entscheidung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG noch wahren könnte.
Ist der Kläger mithin grundsätzlich berechtigt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses in einem umfassenden Sinne geltend zu machen, so gilt dies jedoch nicht
für solche Gesichtspunkte, die dem Einwendungsausschluss gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG unterliegen.
Nach dieser Bestimmung werden in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren mit Ablauf der
Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen. Da es sich bei diesem Einwendungsausschluss um eine materielle Verwirkungspräklusion
handelt, ist er auch für ein dem Planfeststellungsverfahren nachfolgendes gerichtliches Verfahren
maßgeblich (vgl. Urteil des Senats vom 20. Mai 1999 – 1 A 12285/98.OVG – Umdruck S. 12 – ESOVGRP
und juris; Czychowski/Reinhardt, WHG 8. Aufl. 2003, § 9 Rdnrn. 51 f.; Breuer, Öffentliches und privates
Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rdziff. 979). Zu Gesichtspunkten, die von dem Einwendungsausschluss erfasst
werden, kann eine inhaltliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr stattfinden.
Vorliegend konnten Einwendungen gegen das planfestzustellende Vorhaben bis spätestens 27. Januar
2000 erhoben werden (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dies ist am 8. und 9. Dezember 1999
ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, wobei auch der gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 LWG erforderliche
Hinweis auf den mit dem Ablauf der Einwendungsfrist eintretenden Einwendungsausschluss erfolgt ist.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 25. Januar 2000 zwar rechtzeitig Einwendungen gegen das
planfestzustellende Vorhaben erhoben. Diese Einwendungen sind jedoch auf seine Betätigung als
Landwirt konzentriert. Sie erstrecken sich auf einige wesentliche, aber nicht auf alle von ihm zum
Gegenstand seiner Klage und Berufungsbegründung gemachten Gesichtspunkte. Dies gilt auch vor dem
Hintergrund, dass die Präklusionsregelung es nicht erfordert, die Einwände in allen Einzelheiten
darzulegen, es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich ist, sie in groben Zügen – im Sinne einer
Thematisierung – anzusprechen, damit die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise
sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll
(vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 – 1 C 10270/01.OVG – Umdruck S. 8 – ESOVGRP –
m.w.N.).
Auch so betrachtet ist zunächst, wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, der Einwand
präkludiert, dass das umstrittene Vorhaben der im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz von 1989
an die Gemeinde N....... vergebenen Gemeindefunktion „L“ (stark landwirtschaftlich geprägter Ort; vgl.
Regionaler Raumordnungsplan 1989, Tabelle 16, S. 170) widerspreche. Die hierzu im erstinstanzlichen
Urteil erfolgten Darlegungen (Urteilsabdruck S. 17 f.) sind zutreffend. Indessen greift dieser Einwand auch
der Sache nach nicht, da es sich bei der Festlegung „L“ nicht um ein Ziel der Landesplanung i.S. von § 3
Nr. 2 ROG handelt, das der vorliegenden Planung im Sinne eines Planungshindernisses entgegenstehen
könnte; maßgebend in dieser Hinsicht ist vielmehr, dass die in die Hochwasserrückhaltung fallenden
Flächen im Regionalen Raumordnungsplan 1989 gerade nicht als ein Vorrangbereich für die
Landwirtschaft gekennzeichnet worden sind, der – möglicherweise im Sinne eines Ziels der
Raumordnung – vor landwirtschaftsfremder Inanspruchnahme zu schützen ist, sondern lediglich als
sonstiger landwirtschaftlicher Bereich.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG präkludiert ist ferner der vom Kläger in seinem nach Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Schriftsatz vom 12. August 2004 erhobene
Einwand, das planfestgestellte Vorhaben bedeute einen unzulässigen Eingriff in ein faktisches
europäisches Vogelschutzgebiet. Wegen des Einwandes ist eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) nicht angezeigt. Das Einwendungsschreiben des Klägers
vom 25. Januar 2000 enthält keine Ausführungen dahingehend, dass die geplante
Hochwasserrückhaltung mit der Europäischen Vogelschutzrichtlinie oder sonst mit dem Naturschutz im
weitesten Sinne unvereinbar sein könnte. Ein solches Vorbringen hätte aber durchaus schon innerhalb
der Einwendungsfrist erfolgen können, zumal der Kläger selbst zutreffend darauf hinweist, dass das
Vorkommen seltener und gefährdeter Vogelarten im Bereich der geplanten Anlage in dem mit
planfestgestellten landespflegerischen Planungsbeitrag vom Mai 1999 ausdrücklich angesprochen wird.
Dem folglich eingetretenen Einwendungsausschluss kann nicht entgegengehalten werden, dass die
Auswahl des Vogelschutzgebiets Nr. 6816-402 – Hördter Rheinaue inkl. Kahnbusch und Oberscherpfer
Wald – durch die Landesregierung erst im Juli 2002 und seine Meldung an die EU-Kommission erst im
Januar 2004 erfolgt sei. Dies ändert nichts daran, dass der fragliche Bereich wegen des Vorkommens der
in dem landespflegerischen Planungsbeitrag aufgezählten Vogelarten ggf. auch schon während des
Einwendungsverfahrens und bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein sog. faktisches
Vogelschutzgebiet gebildet hat, was vom Kläger seinerzeit zumindest sinngemäß hätte vorgebracht
werden können (vgl. dazu Urteil des Senats vom 9. Januar 2003 – 1 C 10187/01.OVG – Umdruck S. 20 f. –
NuR 2003, 441, 443, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 4 C 2.03 – Umdruck S. 10).
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses keine
Bedenken. Die insoweit ihm gegenüber zunächst erhobenen Rügen sind teilweise bereits in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fallen gelassen worden. Im Übrigen ist der Kläger
im Berufungsverfahren auf sie nicht mehr zurückgekommen. Der Senat hat keine Zweifel am
verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Zustandekommen des Planfeststellungsbeschlusses. Er schließt
sich insoweit der Würdigung des Verwaltungsgerichts auf S. 19 unten bis S. 21 Mitte des erstinstanzlichen
Urteils an. Hinsichtlich der in der Nebenbestimmung Nr. 19 des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen
Regelung, dem neuen Rheinhauptdeich anders als im Erläuterungsbericht vorgesehen auch landseits
einen 5 m breiten Deichschutzstreifen zuzuordnen, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht
angenommen, dass dies keine erneute Anhörung gemäß § 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1
VwVfG erforderlich gemacht hat. Dies folgt jedenfalls daraus, dass gemäß den Angaben in der münd-
lichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in dem Schutzstreifen weiterhin Ackerbau betrieben
werden kann (s. Bl. 34 Rückseite der Gerichtsakte), sodass die Belange der durch den Deichbau
betroffenen Landwirte nicht stärker berührt werden, als dies bereits nach den ausgelegten Planunterlagen
der Fall gewesen ist.
Der planfestgestellten Hochwasserrückhaltung ermangelt es nicht an der erforderlichen
Planrechtfertigung. Das Erfordernis der Planrechtfertigung bildet eine praktisch nur bei groben und
einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil
vom 17. Juli 2001, NVwZ 2002, 350, 353). Es beruht auf der Erkenntnis, dass eine planerische
Ermessensentscheidung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die
von ihr ausgehenden bis zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter
rechtfertigungsbedürftig ist (BVerwG, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11. März 1999 – 1 C 10135/98.OVG –
Umdruck S. 16 – ESOVGRP – m.w.N.). Das gilt auch für wasserhaushaltsrechtliche Planungsvorhaben
aus dem Bereich des Gewässerausbaus sowie des Deich- und Dammbaus gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und
2 WHG. Derartige Vorhaben müssen vernünftigerweise geboten sein. Die mit ihnen verfolgten Ziele
müssen mit den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes vereinbar
und geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden (Urteil des Senats vom
11. März 1999, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2001, a.a.O., S. 354). Dabei unterliegt
die Planrechtfertigung der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Das bedeutet u.a., dass das Gericht
eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die
Planfeststellungsbehörde beurteilen kann; maßgebend ist insoweit nicht, wie die
Planfeststellungsbehörde die Frage der Planrechtfertigung selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der
objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben vernünftige Gründe ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom
24. November 1989, NVwZ 1990, 860, 862 und vom 11. Juli 2001, a.a.O.; Urteil des Senats vom 11. März
1999, a.a.O., Umdruck S. 17).
Nach diesen Grundsätzen steht die Planrechtfertigung des umstrittenen Vorhabens außer Frage. Dieses
dient dem Hochwasserschutz und damit einer maßgeblichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes,
die insbesondere durch das sechste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom
11. November 1996 (BGBl I S. 1690) verstärkt worden ist (vgl. Reinhardt, ZfW 2003, 193, 194 f. und NuR
2004, 420, 424). Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG nimmt auf den Deichbau und damit inzidenter
auch auf die Intention des Hochwasserschutzes Bezug. Der Schutz vor Hochwasser und
Überschwemmungen ist ein durchgängiger und wesentlicher Bestandteil des
wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaftungssystems und wird in mehreren Vorschriften explizit
angesprochen oder als übergeordnete Zielsetzung unterstellt (vgl. Reinhardt, ZfW 2003, 193, 202 m.w.N.).
Ferner ist nicht zweifelhaft, dass die geplante Maßnahme geeignet ist, einen wirksamen Beitrag zum
Hochwasserschutz zu leisten. Dies hat das Landesamt für Wasserwirtschaft durch seine fachbehördliche
Stellungnahme vom 10. Juli 2000 (Bl. 228 der Verfahrensakten) bestätigt. Das Vorhaben ist Teil einer
Gesamtkonzeption zum Hochwasserschutz am Oberrhein, die sowohl auf der Ebene des Landes
Rheinland-Pfalz als auch darüber hinaus besteht. Ursprünglich zurückgehend auf die Erkenntnisse einer
Hochwasser-Studienkommission und deren Schlussbericht vom Februar 1978, wurden
Rückhaltemaßnahmen und ein Gesamt-Rückhaltevolumen mit dem Ziel ermittelt, die
Hochwassersicherheit wiederherzustellen, die am Oberrhein vor dessen insbesondere in den fünfziger
Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgtem Ausbau bestanden hat. Im Rahmen dieser Zielsetzung
kam es zu einer staatsvertraglichen Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik, wonach auf der Grundlage des Schlussberichts der Hochwasser-
Studienkommission die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um unterhalb der Staustufe
Iffezheim den vor dem Ausbau der Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen (Art. 7
Abs. 1 der Vereinbarung vom 6. Dezember 1982, BGBl II 1984, S. 268). Ferner kam ein
Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Rheinland-Pfalz
und Hessen zustande, das in seiner jüngsten Fassung auf der linken Rheinseite die Errichtung von
Hochwasserrückhalteräumen mit insgesamt etwa 44 Mio. cbm Fassungsvermögen vorsieht; dabei geht es
auch darum, eine Verschlechterung der Hochwassersituation unterhalb von Worms zu vermeiden. Die
Verpflichtung des Landes, Rückhalteraum mit einem Volumen von insgesamt 44 Mio. cbm zu schaffen,
wird sodann beispielsweise in dem raumordnerischen Entscheid der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
vom 30. Juni 1995 (dort S. 9 f.) und im Bericht der Enquete-Kommission „Verbesserung des Schutzes vor
Hochwassergefahren“ vom 22. August 1995 (LT-Drs. 12/7090, S. 36 – dort zitierter Bericht der
Landesregierung) wieder aufgenommen. Auf der Grundlage der Gutachterstudie „Ersatzstandort Polder
Hördt“ aus dem Jahr 1990 wurde die Hochwasserrückhaltung Wörth/A-Stadt (= Wörth/Jockgrim)
Bestandteil dieser Konzeption. In Anbetracht dieser Entwicklung kann nicht die Rede davon sein, dass
das umstrittene Vorhaben nicht in eine schlüssige Gesamtkonzeption des Hochwasserschutzes
eingebettet sei und es ihm deshalb an der Planrechtfertigung fehle.
Isoliert betrachtet kann die geplante Rückhaltemaßnahme im Falle eines großen Rheinhochwassers für
die Unterlieger allerdings immer nur zu einer Entlastung im Bereich von einigen Zentimetern bis zu
höchstens wenigen Dezimetern führen. Bei einem Gesamt-Rückhaltevolumen von deutlich mehr als 200
Mio. cbm, das erforderlich ist, um den insgesamt angestrebten Erfolg zu erreichen, versteht sich dies
indessen von selbst (vgl. dazu auch S. 2 Mitte der Stellungnahme des Landesamtes für Wasserwirtschaft
vom 10. Juli 2000, a.a.O.). Zweifel an der Planrechtfertigung können daraus nicht hergeleitet werden.
Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass abweichend von den Angaben im raumordnerischen
Entscheid vom 30. Juni 1995, in dem von einem Rückhaltevolumen des Polders bei Wörth/A-Stadt von ca.
10 Mio. cbm die Rede ist, eine Anlage mit einem Retentionsvolumen von insgesamt ca. 16,2 Mio. cbm
geplant worden ist (vgl. S. 12 des Erläuterungsberichts, S. 25 des Planfeststellungsbeschlusses). Das laut
raumordnerischem Entscheid angestrebte Gesamt-Rückhaltevolumen (vgl. dort s. 9 f.: 41 Mio. cbm in der
pfälzischen Rheinniederung und weitere 10 Mio. cbm in der rheinhessischen Rheinniederung) und die
dabei auf die einzelnen Rückhaltungen entfallenden Größenangaben können rechtlich nicht im Sinne
einer bindenden Vorgabe für spätere Planfeststellungsverfahren verstanden werden.
Dies folgt bereits daraus, dass die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens sonstige Erfordernisse der
Raumordnung i.S. von § 3 Nr. 4 ROG bilden, die gemäß § 4 Abs. 2 ROG bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu
berücksichtigen sind (vgl. auch § 18 Abs. 9 Satz 1 LPlG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom
8. Februar 1977, GVBl S. 5). Das bedeutet, dass die Ergebnisse eines Raumordnungsverfahrens gerade
keine strikte Bindungswirkung für nachfolgende Planungsverfahren erzeugen (vgl. dazu auch
Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Aufl. 2000, § 7 Rdnrn. 38 f.). Dies gilt erst recht für die Frage
der Planrechtfertigung. Das Raumordnungsverfahren dient nicht der Ermittlung und verbindlichen
Festlegung eines Bedarfs für bestimmte Vorhaben der Fachplanung, sondern der raumordnerischen
Beurteilung einer Planung oder Maßnahme anhand der Erfordernisse der Raumplanung. Wenn dieses
Verfahren vorliegend zu dem Ergebnis der Raumverträglichkeit dreier Hochwasserrückhaltungen in der
pfälzischen Rheinniederung, darunter auch einer Rückhaltung Wörth/A-Stadt mit einem angenommenen
Retentionsvolumen von ca. 10 Mio. cbm, geführt hat, so folgt daraus nicht zwangsläufig ein Verbot, an
jenem Standort eine Hochwasserrückhaltung mit einem größeren Rückhaltevolumen zu planen.
Aus den bereits erwähnten staatsvertraglichen Vereinbarungen und Verwaltungsabkommen und der
daraus letztlich hergeleiteten Verpflichtung des Landes, 44 Mio. cbm Retentionsraum am Oberrhein zu
schaffen, lässt sich aber auch keine „Deckelung“ des Hochwasserschutzes in dem Sinne herleiten, dass
darüber hinaus eine Planung von Rückhaltekapazität vernünftigerweise nicht geboten sein kann.
Vielmehr handelt es sich bei den genannten 44 Mio. cbm um eine Mindestgröße, die vom Land schon
aufgrund eingegangener Verpflichtungen bereitzustellen ist, um nicht gegen diese zu verstoßen. Eine
Verpflichtung des Landes, in Bezug auf den Hochwasserschutz bei der Erfüllung dieser Vorgabe Halt zu
machen, besteht schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass ein darüber hinausgehender
Hochwasserschutz im Sinne fehlender Planrechtfertigung unvernünftig wäre. Vielmehr ist eine gewisse
Ausweitung der auf den Hochwasserschutz am Rhein gerichteten Überlegungen ohnehin bereits dadurch
erfolgt, dass die Erwägungen einer Wiederherstellung des Niveaus der vor dem Ausbau des Oberrheins
vorhanden gewesenen Hochwassersicherheit zunehmend durch auf den Flussabschnitt unterhalb der
Neckarmündung und auf den Mittelrhein bezogene Betrachtungen ergänzt worden sind. Ferner erscheint
nach einer vom Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 2004 vorgelegten Ausarbeitung des Landesamtes
für Wasserwirtschaft vom 29. September 2003 insbesondere wegen gewisser Unsicherheiten bei der
Ermittlung des wahren zweihundertjährigen Hochwasserabflusses am Pegel Worms ein Mehr an
Rückhaltvolumen ratsam als die staatsvertraglich festgelegten 44 Mio. cbm, um die im Endausbau
angestrebte zweihundertjährige Hochwassersicherheit zu gewährleisten. Der Kläger bezeichnet die
diesbezüglichen Ausführungen des Landesamtes zwar als substanzlos und unglaubhaft; der Senat sieht
sich aufgrund dieser pauschalen und unsubstantiierten Kritik aber jedenfalls nicht veranlasst, daran zu
zweifeln, dass gewisse Unsicherheiten und Toleranzen bei der Bestimmung des zweihundertjährigen
Hochwasserabflusses am Pegel Worms bestehen, die sich letztendlich auch auf die Bemessung des
Rückhaltevolumens einzelner Maßnahmen im Rahmen einer bestehenden, erst teilweise umgesetzten
Gesamtkonzeption auswirken können. Überdies ist etwa in dem Bericht der Landesregierung an die
Enquete-Kommission (a.a.O.) davon die Rede, dass weitere Maßnahmen erforderlich seien, um den
Schutz vor Hochwasser darüber (d.h. über das Niveau von 1955) hinaus zu verbessern. In diesem
Zusammenhang stehen beispielsweise auch die Überlegungen, den zwischenzeitlich zurückgestellten
Polderstandort Hördt doch in geeigneter Form für den Hochwasserschutz zusätzlich nutzbar zu machen.
Aber auch im Rahmen der Zahlenangaben zu Retentionsvolumina in dem raumordnerischen Entscheid
vom 30. Juni 1995 lässt sich die Planrechtfertigung für das in Rede stehende Vorhaben letztlich nicht in
Abrede stellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den diesbezüglichen Ausführungen
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. April 2004, gegen deren Richtigkeit
der Kläger keine Einwendungen erhoben hat, das tatsächlich wirksame Retentionsvolumen der
planfestgestellten Anlage bei einem zweihundertjährigen Hochwasser nicht 16,2, sondern lediglich 12,8
Mio. cbm beträgt (in der Ausarbeitung des Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 29. September 2003 ist
von 13,1 Mio. cbm die Rede). Eine Aussagekraft und Vergleichbarkeit von Zahlenangaben im
Zusammenhang mit dem seit der Einsetzung der Hochwasser-Studienkommission verfolgten Ziel
(Wiederherstellung des vormaligen Niveaus an Hochwassersicherheit) setzt indessen gerade voraus,
dass die Angaben auf das zweihundertjährige Hochwasser bezogen werden. So betrachtet ist es
konsequent, dass der Beklagte auch den Begriff des Rückhalteraums bzw. -volumens in dem
raumordnerischen Entscheid vom 30. Juni 1995 als das tatsächlich wirksame Rückhaltevolumen im Falle
eines zweihundertjährigen Hochwassers versteht und dadurch nur zu einem Unterschied von 2,8 Mio.
bzw. 3,1 Mio. cbm an Rückhaltevolumen zwischen der planfestgestellten Anlage und der Größenangabe
in dem raumordnerischen Entscheid kommt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass längst noch nicht alle
Rückhaltungen, die in dem raumordnerischen Entscheid aufgezählt wurden, bereits in Betrieb genommen
oder auch nur bestandskräftig planfestgestellt worden sind. Damit sind indessen möglicherweise noch
weitere Unwägbarkeiten für die Zielerreichung insgesamt verbunden. Auch im Hinblick darauf begegnet
die Planfeststellung eines im Vergleich zu dem raumordnerischen Entscheid etwas größeren
Rückhalteraums keinen Bedenken in dem Sinne, dass sie bereits als nicht mehr vernünftigerweise
geboten oder als ein grober Missgriff einzustufen wäre.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss
auch nicht abwägungsfehlerhaft. Insoweit folgt der Senat zunächst den zutreffenden einleitenden
Ausführungen des angegriffenen Urteils zum Abwägungsgebot (Urteilsabdruck S. 27 f.). Die
Planfeststellungsbehörde hat die für die vorliegende Planfeststellung maßgeblichen Gesichtspunkte auf
eine nicht zu beanstandende Art und Weise in ihre planerische Abwägung eingestellt. Abwägungsfehler,
die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, sind nicht erkennbar.
Nicht zu beanstanden ist die Abwägung insbesondere hinsichtlich der vorgenommenen Abgrenzung der
Hochwasserrückhaltung sowie deren Unterteilung in einen gesteuerten und einen ungesteuerten Bereich.
Nachdem bereits die Gutachter-Studie „Ersatzstandort Polder Hördt“ zu dem Ergebnis gekommen war,
dass sich der Bereich südöstlich von N..............wegen seiner relativ geringen (Raum-)Empfindlichkeit (vgl.
dazu S. 5 der Gutachter-Studie - Kurzfassung ‑) sowohl für eine gesteuerte als auch für eine natürliche
(ungesteuerte) Hochwasserretention eigne, wurden auf Seiten des Landes entsprechende Vorstellungen
entwickelt, die bereits im raumordnerischen Verfahren zu einer annähernd der planfestgestellten
Maßnahme entsprechenden Abgrenzung der Rückhaltung Wörth/Jockgrim (dort als Wörth/A-Stadt
bezeichnet) führten (vgl. Anlage 3 zum raumordnerischen Entscheid vom 30. Juni 1995). Deren Vorteil
gegenüber der zuvor ins Auge gefassten anderen Abgrenzung wurde darin gesehen, dass die
Beeinträchtigungen der Landwirtschaft und des Arten- und Biotopschutzes sowie die
Druckwassergefährdung für die Gemeinden N.......... und L.......... reduziert würden (vgl. S. 37 des
raumordnerischen Entscheids vom 30. Juni 1995). Im Unterschied zum Planfeststellungsbeschluss ging
die Planungsvorstellung, die dem raumordnerischen Verfahren zugrunde lag, allerdings davon aus, den
gesamten südlichen Bereich der Hochwasserrückhaltung für die ungesteuerte Retention zur Verfügung zu
stellen. Eine Umsetzung dieser Planungsvorstellung hätte bedeutet, dass beträchtliche Flächen im süd-
westlichen Bereich der Rückhaltung für eine landwirtschaftliche Nutzung verloren gegangen wären. Auf
der Grundlage der seinerzeitigen Planungsvorstellung basiert die Angabe eines Retentionsvolumens von
ca. 10 Mio. cbm für den Polder bei Wörth/A-Stadt.
Es steht außer Frage, dass die Planfeststellungsbehörde den Inhalt der raumplanerischen Entscheidung
vom 30. Juni 1995 bei ihrer planerischen Abwägung berücksichtigt hat, wie ihr dies gemäß § 18 Abs. 9
Satz 1 LPlG 1977 aufgegeben war. Allerdings ist sie in der Frage der Abgrenzung von gesteuerter und
ungesteuerter Rückhaltung und des damit zwangsläufig verbundenen Gesamt-Retentionsvolumens der
planfestgestellten Anlage von dem Inhalt dieser Entscheidung in Maßen abgewichen. Das ist indessen
nicht zu beanstanden. Durch diese Abweichung wird einerseits die Wirksamkeit der
Hochwasserrückhaltung bei großen Hochwässern erhöht (vgl. dazu die Stellungnahme des Landesamtes
für Wasserwirtschaft vom 10. Juli 2000, a.a.O.), andererseits aber auch den Belangen der Landwirtschaft
besser Rechnung getragen, weil die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen durfte, dass die künftig in
die gesteuerte Rückhaltung fallenden Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können. Die
der Abwägung in dem fraglichen Punkt zugrunde liegenden Erwägungen sind legitim und halten sich
innerhalb der Bindungen, die das planerische Abwägungsgebot für den Beklagten begründet. Diesem
kann nicht mit Erfolg vorgehalten werden, mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unnötig viel
Retentionsraum planfestgestellt zu haben. Wie oben zum Erfordernis der Planrechtfertigung bereits darge-
legt, hält sich die vorgesehene Schaffung von Retentionsraum noch im Rahmen der bestehenden und
nicht zu beanstandenden Gesamtkonzeption für den Hochwasserschutz am Oberrhein. Abgesehen davon
ist es dem Beklagten angesichts der jüngsten Erfahrungen mit Jahrhunderthochwässern jedoch auch
nicht untersagt, mit seinen Planungen zum Hochwasserschutz über den Rahmen eines
zweihundertjährigen Schutzes noch etwas hinauszugehen.
Im vorliegenden Fall ist die planerische Abwägung zum Retentionsvolumen aber auch deshalb legitim,
weil die Vergrößerung des (Gesamt-)Retentionsvolumens eine notwendige Nebenfolge der Herausnahme
landwirtschaftlich genutzter Flächen aus der ungesteuerten Rückhaltung und damit einer Rücksichtnahme
auf privates Eigentum ist. Diese Folge würde im Übrigen auch bei der vom Kläger verlangten
Einbeziehung weiterer im nordwestlichen Teil der ungesteuerten Rückhaltung gelegener
landwirtschaftlich genutzter Flächen in die gesteuerte Rückhaltung eintreten und wird insoweit vom Kläger
für unbedenklich gehalten. Eine Verpflichtung des Beklagten, im Gefolge der „Verlagerung“
landwirtschaftlich genutzter Flächen aus der ungesteuerten in die gesteuerte Rückhaltung auch die
Grundfläche der Anlage insgesamt ‑ im Vergleich zum raumordnerischen Entscheid vom 30. Juni 1995 ‑
zu verkleinern, hat nicht bestanden, weil auch das planfestgestellte im Falle eines zweihundertjährigen
Hochwassers tatsächlich wirksame (Gesamt‑)Retentionsvolumen von ca. 13 Mio. cbm sich noch im
Rahmen eines legitimerweise für erforderlich zu haltenden Hochwasserschutzes hält. Bei seiner
gegenteiligen Auffassung misst der Kläger den privaten Eigentumsbelangen in der planerischen
Abwägung einen zu hohen Stellenwert bei. Das Interesse an der Erhaltung der Eigentumssubstanz stellt
im Rahmen der planerischen Abwägung zwar einen hochrangigen Belang dar; es genießt dort aber
keinen absoluten Vorrang (zum planerischen Abwägungsgebot aus verfassungsrechtlicher Sicht vgl.
BVerfGE 79, 194, 198 f.). Dient ein Vorhaben der Fachplanung, wie dies hier der Fall ist, dem Wohl der
Allgemeinheit, sodass zu seiner Verwirklichung eine Enteignung gerechtfertigt ist, dann darf das private
Eigentum ggf. wie andere abwägungserhebliche Belange auch, in der Abwägung hinter die für das
Vorhaben streitenden Belange zurückgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 ‑ 4 A
5.93 ‑ juris ‑; Urteil vom 9. November 2000, NVwZ 2001, 682, 683; s. auch BVerfG, 3. Kammer des 1.
Senats, Beschluss vom 9. Juni 1987, NVwZ 1987, 967, 968).
Zusätzlich zu den auf einen Schutz vor dem zweihundertjährigen Hochwasser bezogenen Vorstellungen
und Überlegungen liegt in der Sicherstellung und Verbesserung des Schutzes vor kleineren und mittleren
Hochwässern am Ober- und Mittelrhein ein weiteres legitimes Gemeinwohlziel, das adäquate Planungen
rechtfertigen und die Überwindung konfligierender Belange in der Abwägung ermöglichen kann. Dabei
geht es um Maßnahmen, deren Wirksamkeit im Falle eines Jahrhunderthochwassers eher zurücktritt, die
bei Hochwasser geringerer Intensität aber von erheblicher Bedeutung sein können, wie dies tendenziell
auch bei ungesteuerten Retentionsflächen der Fall ist. Der Planung und der dort getroffenen Abgrenzung
von gesteuerter und ungesteuerter Rückhaltung liegt als Ziel neben der Reduzierung extremer
Hochwasserereignisse auch die Dämpfung kleinerer und mittlerer Hochwässer zugrunde (vgl.
Planfeststellungsbeschluss, S. 46, 54 und 55). Dass dabei, wie vom Kläger kritisiert, auch
landwirtschaftlich genutzte Flächen in die ungesteuerte Rückhaltung einbezogen worden sind, lässt einen
Abwägungsfehler nicht erkennen. Die Planfeststellungsbehörde war sich dieses Umstandes bewusst,
durfte jedoch auch insoweit den Belangen des Hochwasserschutzes in der Abwägung den Vorrang vor
den landwirtschaftlichen Nutzungsinteressen einräumen.
Der Planfeststellungsbeschluss ist ferner nicht in Bezug auf die Behandlung möglicher
Planungsalternativen abwägungsfehlerhaft. Vielmehr hat es die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei
abgelehnt, dem planfestgestellten Vorhaben eine Alternative vorzuziehen. Das gilt namentlich für den vom
Kläger und weiteren Einwendungsführern als vorzugswürdig angesehenen Standort für eine Hochwasser-
rückhaltung in der Hördter Rheinaue. Der Planfeststellungsbehörde ist kein Abwägungsfehler unterlaufen,
indem sie diesen Standort nicht dem Standort Wörth/Jockgrim vorgezogen hat (zur Alternativenprüfung als
Element der planerischen Abwägung vgl. aus jüngster Zeit BVerwG, Urteil vom 9. April 2003 – 9 A 37.02 –
juris – unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. November 1988, BVerwGE 81, 128, 136 f. – und
Beschluss vom 25. September 2003 – 9 VR 9.03 – juris – m.w.N.).
Allerdings trifft es zu, dass die Hördter Rheinaue als Alternative zu dem hier in Rede stehenden Standort
nicht von vornherein ausscheidet. Der raumordnerische Entscheid vom 30. Juni 1995, der sich jedenfalls
aktuell gegen die Hördter Rheinaue als Standort für eine Hochwasserrückhaltung ausspricht, entfaltet, wie
oben (S. 22) bereits ausgeführt, für die planerische Abwägung im vorliegenden Planfeststellungsverfahren
keine strikte Bindungswirkung. Außerdem könnte sein Inhalt, soweit er für das vorliegende Verfahren von
Bedeutung ist, grundsätzlich inzidenter gerichtlich überprüft werden. Auch außerhalb des genannten
raumordnerischen Entscheids liegt eine die Planfeststellungsbehörde bindende Entscheidung des
Gesetzgebers oder einer übergeordneten Stelle, wonach die Hördter Rheinaue als Standort für eine
Hochwasserrückhaltung nicht in Betracht kommt, nicht vor; vielmehr ist sie in dem nach wie vor geltenden
Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 1989 als Vorrangbereich für den Hochwasserschutz
dargestellt (allerdings mit einer einschränkenden Fußnote, s. dort S. 148) und geht auch der
raumordnerische Entscheid vom 30. Juni 1995 nicht von einem endgültigen Verzicht auf diesen Standort
aus. Es besteht also durchaus eine potentielle Alternativität zwischen den – recht eng benachbarten –
Standorten Wörth/Jockgrim und Hördt: Statt des einen kann der andere mit vergleichbarer Wirkung zur
Erreichung des angestrebten Ziels beitragen und im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses waren weder beide kumulativ Gegenstand entsprechender Planungen noch
war einer von beiden (Hördt) mit bindender Wirkung als Planungsgegenstand ausgeschlossen.
Unter diesen Umständen würde es grundsätzlich einen Abwägungsfehler bedeuten, wenn die
Planfeststellungsbehörde eine auf den Standort Hördter Rheinaue bezogene Alternativenprüfung allein
unter formaler Berufung auf den Inhalt des raumordnerischen Entscheids abgelehnt hätte. Es lässt sich
jedoch nicht feststellen, dass sich die Planfeststellungsbehörde durch diesen Entscheid und die dortigen
Ausführungen zu einem Retentionsraum in der Hördter Rheinaue in einer die Abwägung unzulässig
verkürzenden Weise schon prinzipiell gehindert gesehen hat, diesen Standort als eine mögliche
Alternative in ihre planerische Abwägung einzubeziehen. Gegen eine solche Einengung der Abwägung
spricht bereits der Hinweis auf S. 47 des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Funktion des
Raumordnungsverfahrens von 1993 bis 1995 nicht in der Standortfindung, sondern in der Überprüfung
ausgewählter Standorte auf ihre Raumverträglichkeit bestanden habe. Der Beklagte räumt im Übrigen
selbst ein, dass die Frage einer Standortalternative in der Hördter Rheinaue im
Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 23 und 44) nur sehr knapp behandelt worden ist; eine Abwägung
zu dieser Frage habe aber gleichwohl stattgefunden, wobei ein Polder Hördt aufgrund mehrerer Aspekte
nicht als vorzugswürdige Alternative erschienen sei. Umstände, die es verbieten würden, dieser
Sichtweise zu folgen, sind im vorliegenden Verfahren nicht zutage getreten. Die unbefriedigende
Darstellung der diesbezüglichen Überlegungen im Planfeststellungsbeschluss reicht hierfür nicht aus.
Das gilt umso mehr, als es sich von selbst versteht, dass die sachlichen Faktoren, die im raum-
ordnerischen Verfahren zur Verwerfung oder doch zumindest Zurückstellung des Standortes Hördt geführt
haben, auch im vorliegenden Planfeststellungsverfahren im Rahmen der alternativenbezogenen
Abwägung von Bedeutung sein und grundsätzlich dazu führen können, dass in dem Standort Hördt keine
gegenüber dem Standort Wörth/Jockgrim vorzugswürdige Alternative gesehen wird. Dies entspricht im
Übrigen der Erkenntnis, dass das (höherstufige) Raumordnungsverfahren generell geeignet ist,
Erkenntnisse zu Standortalternativen zu erbringen (vgl. Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanungsrecht, 3. Aufl.
2000, § 3 Rdnr. 122).
Zulasten des Standortes Hördt durfte die Planfeststellungsbehörde in ihrer Abwägung insbesondere
berücksichtigen, dass eine Hochwasserrückhaltung dort vergleichsweise größere Probleme aus der Sicht
des Naturschutzes aufwirft, als dies bei der geplanten Rückhaltung Wörth/Jockgrim der Fall ist. Die absolut
und auch relativ – im Vergleich zu anderen potentiellen Standorten – hohe Empfindlichkeit der Hördter
Rheinaue gegenüber Maßnahmen der Hochwasserretention ist insbesondere der „Ökologischen
Risikoanalyse und landschaftspflegerischen Begleitplanung zum geplanten Taschenpolder Hördt“ der
Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, Hannover vom Mai 1986 und der Untersuchung
„Hochwasserrückhaltungen in der pfälzischen Rheinniederung südlich von Ludwigshafen – Erfassung
und vergleichende Beurteilung von Natur und Landschaft – Arten- und Biotopschutz“ des Instituts für
Umweltstudien W...... und N........ GmbH vom Februar 1993 zu entnehmen. Der Beklagte hat diese
Unterlagen, über die er bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses verfügt hat, auf entsprechenden Auf-
klärungsbeschluss des Senats hin vorgelegt.
In der Hördter Rheinaue ist bereits durch Verordnung der höheren Naturschutzbehörde vom 14.
Dezember 1966 (Amtsblatt der Bezirksregierung der Pfalz Nr. 24 vom 28. Dezember 1966) ein über 800
ha großes Naturschutzgebiet ausgewiesen worden. Es liegt nahe, dass mit Rücksicht hierauf durch
raumplanerischen Entscheid der Staatskanzlei vom 20. November 1980 auch für den seinerzeit noch
beabsichtigten Retentionsraum Hördt der Vorbehalt formuliert wurde, durch ein ökologisches Gutachten
(dabei handelt es sich um die Untersuchung der Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, Hannover vom
Mai 1986) nachzuweisen, dass Errichtung und Betrieb der Retentionsräume keine schwerwiegenden Aus-
wirkungen auf den Naturhaushalt hätten und insoweit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgelegt
werden könnten.
In der Untersuchung vom Mai 1986 wird die Bedeutung des wesentlichen Wiederbelebungspotentials der
Hördter Rheinaue für die Lebensräume der Niederterrasse und der Überflutungsaue hervorgehoben; ein
solches Potential komme den umliegenden kleineren und stark nutzungsbeeinflussten Wald- und Ge-
wässerbiotopen nicht zu. Die Untersuchung hebt die zahlreichen Pflanzenarten der Roten Liste und den
großen Artenreichtum der Tierwelt in der Hördter Rheinaue hervor. Abschließend weist sie nochmals auf
die durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen zweifelsfrei dokumentierte hervorragende
Bedeutung der Hördter Rheinaue für den Arten- und Biotopschutz hin (seltene und gefährdete Arten und
Lebensgemeinschaften, Refugium, Besiedelungspotential für Nachbarräume) und erachtet den mit einem
Taschenpolderprojekt verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft nach den Vorgaben des rheinland-
pfälzischen Landespflegegesetzes als unzulässig.
Hiermit korrespondieren die Ausführungen auf S. 12 der Gutachter-Studie „Ersatzstandort Polder Hördt“ –
Kurzfassung – (unter raumplanerische Vorgaben), wonach ein technischer Einstau unter Umständen zur
völligen Zerstörung geschützter und schützenswerter Biotope und Landschaftseinheiten führen kann.
Die Untersuchung des Instituts für Umweltstudien W...... und N.... GmbH vom Februar 1993 widmet sich der
vergleichenden bioökologischen Beurteilung von vier potentiellen Standorten für eine
Hochwasserrückhaltung (Wörth/A-Stadt, Hördt, Mechtersheim und Waldsee). Dem Untersuchungsraum
Hördt spricht sie im Standortvergleich die größte Anzahl an Bereichen der (höchsten) Beurteilungsstufe I a
für den Arten- und Biotopschutz (S. 30) und die größte Bedeutung für Letzteren (S. 46) zu; die besondere
Bedeutung des Standortes als Rückzugsraum und möglicher Ausgangspunkt für eine Wiederbesiedelung
wird gewürdigt (S. 50 ff., 56).
Der bereits seit längerem anerkannten Bedeutung der Hördter Rheinaue für den Arten- und Biotopschutz
entspricht es, dass dieser Bereich im März 2001 und damit vor Erlass des hier angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses als FFH-Vorschlagsgebiet an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gemeldet wurde; ferner erfolgte im Juli 2002 durch den Ministerrat die Auswahl eines
Europäischen Vogelschutzgebiets „Hördter Rheinaue inkl. Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“, das
mittlerweile an die EU-Kommission gemeldet wurde.
Nach alldem ist für den Senat nicht zweifelhaft, dass der Beklagte berechtigt war, in der Alternativen-
Abwägung die Hördter Rheinaue wegen ihrer besonders hohen Bedeutung für den Naturschutz
gegenüber dem ausgewählten Standort Wörth/Jockgrim nicht als vorzugswürdige Planungsalternative
anzusehen.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch an dem Standort Wörth/Jockgrim ein gewisser Konflikt zwischen
dem Planungsinhalt und den Naturschutzbelangen besteht. Dieser Konflikt erreicht aber nicht das
Ausmaß, das bei einer vergleichbaren Planung in der Hördter Rheinaue zu verzeichnen wäre. Denn am
Standort Wörth/Jockgrim werden aus der Sicht des Naturschutzes besonders sensible Bereiche von der
Planung in deutlich geringerem Umfang erfasst, als dies in der Hördter Rheinaue der Fall wäre.
Insbesondere erstreckt sich die planfestgestellte, aus der Sicht der Naturschutzbelange bedenklichere
gesteuerte Rückhaltung ganz überwiegend auf Ackerflächen, die einer solchen Maßnahme gegenüber
deutlich weniger empfindlich sind als die in der Hördter Rheinaue überwiegend betroffenen Waldflächen.
Auch mit Rücksicht darauf, dass die Planung einer vergleichbaren Hochwasserrückhaltung in der Hördter
Rheinaue wegen dort für diesen Zweck zur Verfügung stehender Flächen der öffentlichen Hand nach
Ansicht des Klägers nur in geringerem Umfang die Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum
erfordern würde, als dies am Standort Wörth/Jockgrim der Fall ist, war der Beklagte nicht genötigt, der
Planungsalternative Hördt den Vorzug einzuräumen. Insoweit trifft die Auffassung des Klägers, eine
Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung dürfe nicht erfolgen, wenn für das Vorhaben Flächen der
öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden könnten, allerdings im Ansatz zu (vgl. dazu z.B.
BVerwG, Urteile vom 23. August 1996, NVwZ 1997, 486, 488; vom 1. September 1997, NVwZ 1998, 504,
506 und vom 11. April 2002, NVwZ 2002, 1119, 1120 f.; vgl. ferner Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002,
1506, 1507 – zu Gemeinbedarfszwecken in der Bauleitplanung -). Zu ergänzen ist indessen, dass
derartige Flächen zur Erreichung des mit der Planfeststellung verbundenen Zwecks ebenfalls geeignet
sein müssen.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten freilich umstritten, ob und ggf. in welchem Ausmaß bei
der Planung einer vergleichbaren Anlage in der Hördter Rheinaue privates Grundeigentum in geringerem
Umfang in Anspruch genommen werden müsste als bei der hier angegriffenen Planung; jedenfalls trifft es
mit Sicherheit nicht zu und wird auch vom Kläger selbst nicht mehr behauptet, dass eine
Hochwasserrückhaltung in der Hördter Rheinaue ganz ohne eine solche Inanspruchnahme verwirklicht
werden könne. Zur Frage des Ausmaßes, in dem für die Errichtung einer Hochwasserrückhaltung in der
Hördter Rheinaue auf privates Grundeigentum zugegriffen werden müsste, ist eine weitere
Sachverhaltsaufklärung indessen nicht geboten. Darauf kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil
das in Rede stehende Vorhaben am Standort Hördt schon vom Ansatz her betrachtet nicht ebenso gut
verwirklicht werden kann wie am Standort Wörth/Jockgrim. Es mag dort zwar die gleiche
hochwasserdämpfende Wirkung zu erzielen sein. Dies ist aber, wie gerade dargelegt, nur unter erheblich
schädlichen Auswirkungen für die Belange des Naturschutzes möglich, die in der Hördter Rheinaue von
hohem Rang sind. Dem Beklagten ist es ihm Rahmen seines planerischen Ermessens jedoch gestattet,
diese Auswirkungen zum Anlass zu nehmen, um die Standortalternative Hördt als gegenüber dem
planfestgestellten Standort Wörth/Jockgrim weniger geeignet und daher nicht vorzugswürdig anzusehen.
Wie oben bereits ausgeführt (S. 28), besteht kein absoluter Vorrang der privaten Eigentumsbelange in der
planerischen Abwägung und ist der Beklagte daher von Rechts wegen nicht gehalten, den Belang der
Schonung privaten Eigentums dem Interesse an der Erhaltung eines in naturschutzfachlicher Hinsicht
hervorragenden Landschaftsbereichs vorzuziehen. Vielmehr durfte er vorliegend im Rahmen der
Alternativenprüfung dem zuletzt genannten Interesse den Vorrang einräumen.
Im Übrigen spricht, ohne dass dies hier abschließend erörtert werden müsste, vieles dafür, dass der
Bereich der Hördter Rheinaue, in dem eine Hochwasserrückhaltung zu verwirklichen wäre, ein sog.
faktisches Vogelschutzgebiet bildet und dass der Beklagte auch deshalb im Ergebnis zu Recht den eben
bezeichneten Vorrang angenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 9. Januar 2003 – 1 C 10187/01.OVG
– NuR 2003, 441, 442 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 4 C 2.03 -). Das oben (S. 33)
bereits erwähnte, im Januar 2004 an die EU-Kommission gemeldete europäische Vogelschutzgebiet dient
dem Schutz von Hauptvorkommen der Arten Zwergdommel, Schwarzmilan, Eisvogel, Grauspecht und
Mittelspecht. Es spricht alles dafür, dass ein entsprechendes faktisches Vogelschutzgebiet bereits im
Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bestanden hat. Sollte die Errichtung der
Hochwasserrückhaltung mit Beeinträchtigungen und Störungen der Lebensräume und Vögel i.S. von Art.
4 Abs. 4 Satz 1 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie verbunden sein, bedeutete dies für sie ein
Planungshindernis.
Im Hinblick auf die Belange der im Bereich der planfestgestellten Hochwasserrückhaltung tätigen
Landwirte weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ebenfalls keine Abwägungsfehler auf.
Nicht zuletzt aufgrund zahlreicher entsprechender Einwendungen im Planaufstellungsverfahren hat eine
intensive Befassung mit diesen Belangen stattgefunden. Dies kann insbesondere dem Ergebnisprotokoll
des runden Tisches Landwirtschaft entnommen werden, der am 23. Januar 2001 in Jockgrim stattge-
funden hat. Die Landwirtschaftskammer, Vertreter des Bauern- und Winzerverbandes sowie die
betroffenen Landwirte hatten wiederholt Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern, und haben dies
auch wahrgenommen. Insbesondere war die Landwirtschaftskammer intensiv in den Planungsvorgang
eingeschaltet. Ferner sind Gespräche mit zahlreichen einzelnen Landwirten, so auch dem Kläger, über
ihre betriebliche Betroffenheit geführt worden. Es kann daher keinesfalls angenommen werden, dass der
vorliegenden planerischen Abwägung eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung zu den Auswirkungen
der Planung auf die Landwirtschaft in dem betroffenen Bereich insgesamt oder auf einzelne landwirt-
schaftliche Betriebe zugrunde liegt.
Ferner ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss auf die für die
Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens erforderliche Flächenbeschaffung, auf die Einräumung
der wegen einer Flutung der Rückhalteflächen erforderlichen Dienstbarkeiten oder Zwangsrechte und auf
die im Falle des Eintritts von Schäden aufzubringenden Ersatzleistungen im Einzelnen nicht eingeht.
Diese Fragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern ggf. in den ihr nachfolgenden
Verfahren der Enteignung, Unternehmensflurbereinigung oder Entschädigung gemäß § 121 LWG zu
regeln.
Soweit es um Schäden durch Druckwasseraustritte im Bereich der gesteuerten Rückhaltung bei einer
Überflutung der ungesteuerten Rückhaltung und außerhalb der Rückhaltung bei einer Flutung der
gesteuerten Rückhaltung geht, ist die Durchführung entsprechender (Entschädigungs-)Verfahren im
Rahmen der Planfeststellung im Übrigen bereits auf angemessene Weise gefördert worden, sodass auch
insoweit kein Defizit des Planfeststellungsbeschlusses zu erkennen ist. So ist zum einen am runden Tisch
Landwirtschaft zur Beweissicherung die Erstellung einer mit der Landwirtschaftskammer abzustimmenden
Kartierung derjenigen Flächen vereinbart worden, die schon vor der Errichtung der Hochwasserrück-
haltung von Druckwasser betroffen waren; diese Kartierung liegt mittlerweile vor. Zum anderen ist mit der
Nebenbestimmung Nr. 24 zum Planfeststellungsbeschluss eine hinreichende Grundlage für die
Beweissicherung der vorhandenen und künftigen Grundwasserstände im Bereich der
Hochwasserrückhaltung geschaffen worden. Des Weiteren ist in Zusammenarbeit mit der Landwirtschafts-
kammer ein Mustervertrag zur Regelung von Einzelheiten der Entschädigung nach einer Überflutung
landwirtschaftlicher Nutzflächen erarbeitet worden (vgl. S. 56 des Planfeststellungsbeschlusses).
Im Zusammenhang mit der Druckwasserproblematik ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb
abwägungsfehlerhaft, weil vor seinem Erlass keine nähere Untersuchung zum Auftreten von Druckwasser
innerhalb der gesteuerten Rückhaltung bei einer Überflutung der ungesteuerten Rückhaltung
durchgeführt worden ist. Zu dieser Frage ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die
Planfeststellungsbehörde eine Regelung gemäß § 72 Abs. 5 LWG i.V.m. § 10 Abs. 1 WHG den späteren
(Entschädigungs-) Verfahren vorbehalten durfte. Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass sich ohne entsprechende Überflutungen, die vor der Verwirk-
lichung des Vorhabens (hier: Teilrückbau des bestehenden Rheinhauptdeichs) indessen naturgemäß
nicht eintreten können, nicht unter angemessenem Aufwand und mit der erforderlichen Sicherheit
feststellen lasse, wo genau es zu entsprechenden Druckwasseraustritten kommen werde; aufgrund der
dazu vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen sei aber davon auszugehen, dass die
Druckwasseraustritte insgesamt kein solches Ausmaß erreichen würden, dass die
Planfeststellungsbehörde einen Verzicht auf die Planfeststellung habe in Erwägung ziehen müssen.
Bedenken hiergegen bringt weder der Kläger in substantiierter Form vor noch sind sie sonst ersichtlich.
Der Senat folgt daher insoweit in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils
(S. 32 Mitte bis S. 34 Ende).
Gewissen Bedenken begegnet dagegen die planerische Abwägung zur einzelbetrieblichen Betroffenheit
des Klägers. Sollte hier ein Abwägungsfehler vorliegen, so wäre dieser jedoch auf das
Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen (§ 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG).
Droht infolge der Planfeststellung eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs, so ist dies
ein Umstand, der im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Urteile vom
28. Januar 1999, NuR 1999, 510, 511 und vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1154, 1155). Die
Planfeststellungsbehörde hat die Frage, welche Flächeneinbuße der landwirtschaftliche Betrieb des
Klägers infolge der Planfeststellung erleiden wird, zwar hinreichend aufgeklärt. Der Kläger konnte zu
seiner diesbezüglichen Betroffenheit eingehend Stellung nehmen und hat dies auch getan. Fraglich ist
jedoch, ob aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen die zutreffenden Folgerungen abgeleitet worden
sind. Zu einer möglichen Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe infolge der Verwirklichung des
in Rede stehenden Vorhabens trifft der Planfeststellungsbeschluss keine ausdrückliche Aussage.
Sinngemäß ist ihm indessen zu entnehmen, dass er nicht von einer solchen Gefährdung ausgeht, weil die
negativen Folgen für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe in dem nachfolgenden
Bodenordnungsverfahren (Unternehmensflurbereinigung) und unter Berücksichtigung der ggf. zu
leistenden Entschädigungen so weit abgemildert werden könnten, dass eine Existenzbedrohung
landwirtschaftlicher Betriebe nicht eintrete (vgl. S. 57 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). In dem
Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2002 wird dagegen explizit ausgesprochen, dass zwar eine
Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers vorliege, eine existenzielle Gefährdung
aber nicht gegeben sei.
Die Einschätzung hat insoweit von den detaillierten und vom Beklagten im Einzelnen nicht in Abrede
gestellten Flächenangaben des Klägers im Rahmen seiner Berufungsbegründung auszugehen. Für die
Frage einer betrieblichen Existenzgefährdung von Bedeutung sind dabei allerdings lediglich diejenigen
Flächen, die zum Deichbau benötigt werden oder die in die ungesteuerte Rückhaltung fallen und daher
nach der Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr ackerbaulich genutzt werden können (vgl. S. 41 des
Planfeststellungsbeschlusses); hingegen kann nicht angenommen werden, dass auch die in der ge-
steuerten Rückhaltung und im druckwassergefährdeten Bereich außerhalb derselben liegenden Flächen
dauerhaft für eine solche Nutzung ausfallen. Insgesamt ist daher zunächst einmal mit einem Verlust von
7,49 ha und damit 19,7 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebs des Klägers zu rechnen. Dass
es sich dabei (lediglich) um Pachtflächen handelt, spielt für die Frage der Existenzgefährdung keine Rolle
(vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O.). Eine Einbuße von einem Fünftel des für die
Bodenbewirtschaftung zur Verfügung stehenden Areals würde indessen zweifellos die weitere Existenz
des betroffenen nicht allzu großen Betriebs in Frage stellen.
Nicht frei von Zweifeln ist demgegenüber, ob es gerechtfertigt ist, die so abgeleitete Existenzgefährdung
mit dem Hinweis auf die erwarteten Ergebnisse des ins Auge gefassten Bodenordnungsverfahrens in
Abrede zu stellen. Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass bei der Frage einer Existenzgefährdung
landwirtschaftlicher Betriebe in der planerischen Abwägung derartige Ergebnisse bereits berücksichtigt
werden können (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 – juris -). Im vorliegenden Fall
erscheint der Schluss der Planfeststellungsbehörde, dass unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bodenordnungs- und Entschädigungsverfahren eine Existenzgefährdung für den Betrieb des Klägers
nicht eintreten könne, aber gleichwohl sehr weitgehend. Ob der Kläger als Ergebnis dieser Verfahren in
einem den Verlust annähernd ausgleichenden Umfang wieder Pachtland erhalten wird, ist ungewiss.
Nach Durchführung des gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG einzuleitenden Flurbereinigungsverfahrens werden
sich die mit dem Kläger derzeit bestehenden Pachtverhältnisse zwar auf die Abfindungsgrundstücke
erstrecken (vgl. §§ 68, 70 FlurbG). Das gilt allerdings nur, soweit die von ihm gepachteten Grundflächen
überhaupt in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden. Ferner trägt der Beklagte
unwidersprochen vor, dass der Flächenverlust eines Teilnehmers an dem Bodenordnungsverfahren
gemäß einer Vereinbarung mit der Landwirtschaftskammer auf maximal 5 % seines Anteils begrenzt
werde; dies ist ein Maß, bei dem eine Existenzgefährdung für einen landwirtschaftlichen Betrieb kaum ein-
treten kann. Der Planfeststellungsbeschluss äußert sich jedoch nicht dazu, ob die in die ungesteuerte
Rückhaltung fallenden Flächen, die in Zukunft ackerbaulich nicht mehr nutzbar sein werden, ebenso wie
die zum Deichbau in Anspruch genommenen Flächen in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen
werden, sodass deren Eigentümer eine entsprechende Landabfindung erwarten können. Ob und wenn ja
wie die als Folge der Einbeziehung ackerbaulich genutzter Flächen in die ungesteuerte
Hochwasserretention ausgelöste Betroffenheit der Landwirte ausgeglichen werden soll, lässt der
Planfeststellungsbeschluss offen. Was insoweit die im Widerspruchsbescheid angekündigte einmalige
Vergütung für die Gestattung der Flutung anbelangt, so spricht mehr dafür, dass sich diese Aussage
lediglich auf die Flutung der gesteuerten Rückhaltung bezieht. Im Übrigen wäre eine solche einmalige
Vergütung nicht geeignet, um einen auf Dauer eintretenden Flächenverlust zu kompensieren. Mithin
verbleibt es bei einem in die planerische Abwägung einzustellenden Verlust des Klägers von 3,85 ha
seiner Nutzflächen, nämlich denen, die in der ungesteuerten Rückhaltung liegen. Dies macht 10,13 %
seiner Gesamtbetriebsfläche aus, wozu ggf. noch die in dem Flurbereinigungsverfahren hinsichtlich der
Deichflächen eintretenden Einbußen an Pachtfläche hinzukommen. Damit kann der Flächenverlust für
den Betrieb des Klägers indessen ein Ausmaß erreichen, bei dem eine Existenzgefährdung nicht mehr
ohne weiteres in Abrede zu stellen ist.
Darin, dass dies nicht in die Abwägung eingestellt worden ist, kann möglicherweise ein Abwägungsfehler
liegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 und vom 11. Januar 2001, a.a.O.). Abschließend
braucht dies vorliegend jedoch nicht erörtert zu werden, da dieser Fehler, sofern er im gesetzlichen Sinne
offensichtlich ist, jedenfalls nicht, wie gemäß § 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG
erforderlich, auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Um einen solchen Einfluss
anzunehmen, reicht die nicht weiter substantiierte, rein abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Fehler
anders abgewogen worden wäre, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, NVwZ-RR 1998, 292,
295). Vielmehr muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den
Mangel – hier also, ohne zu übersehen, dass insbesondere wegen der durch die ungesteuerte
Rückhaltung verloren gehenden Ackerflächen möglicherweise eine Existenzgefährdung des Betriebs des
Klägers eintritt – eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Das ist dann der Fall, wenn sich
anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich
ohne den Mangel – im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses – ein
anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996, NVwZ
1996, 1011, 1012; vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1019 und vom 12. April 2000 – 11 A 24.98 –
juris -). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Anhand aller aus den Planungsunterlagen und auch sonst
erkennbaren Umstände des vorliegenden Planungsfalles ergibt sich im Gegenteil der Eindruck, dass die
Planfeststellungsbehörde auch für diesen Fall an der Planung unverändert festgehalten und im Interesse
des als vorrangig erachteten planfestzustellenden Vorhabens des Hochwasserschutzes zulässigerweise
eine Enteignung des klägerischen Betriebes in Kauf genommen hätte.
Ansonsten ist für Rechtsverstöße oder Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses zu
Gesichtspunkten, die nicht dem Einwendungsausschluss unterliegen, nichts ersichtlich, sodass das
Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird – zugleich für das Verfahren erster Instanz – auf 15.000,-- €
festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.).
Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war abzuändern, weil er nicht mit der Praxis des Senats
in Einklang steht, den Streitwert in Planfeststellungs- und in Normenkontrollsachen pauschalierend zu
bestimmen. Dabei richtet sich der Senat in Planfeststellungssachen dergestalt nach dem Streitwertkatalog
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – NVwZ 1996, 563 ff. -, dass der dort gemäß Nr. 33.2 i.V.m. Nr. 1.2.2
bezeichnete Betrag (20.000,-- DM; jetzt 10.000,-- €) regelmäßig den Mindestwert für die Klage eines
drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss bildet. Im Falle einer höherwertigen,
insbesondere gewerblichen Betroffenheit kann sich der Streitwert allerdings entsprechend dem jeweils
geltend gemachten Interesse äußerstenfalls bis zu dem in Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs genannten Betrag
erhöhen. Nach diesen Grundsätzen erscheint im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der
Angaben des Klägers ein Streitwert von 15.000,-- € angemessen.
ROVG Kappes-Olzien ist wegen
Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
gez. Nickenig gez. Nickenig gez. Günther