Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2005
OVG Koblenz: referat, die post, erstellung, kontrolle, leiter, referent, datum, durchschnitt, teamarbeit, beitrag
OVG
Koblenz
25.02.2005
10 A 11656/04.OVG
Beamtenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Beamtenrechts (dienstlicher Beurteilung)
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 25. Februar 2005, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
ehrenamtliche Richterin Versicherungskauffrau Hoffmann
ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Kraft
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2004 ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Koblenz und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik
und Beschaffung vom 18. März 2003 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des
Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 9. September 2003 wird die Beklagte verpflichtet,
über den Antrag des Klägers auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2002 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der als Regierungsdirektor im Dienst der Beklagten steht und beim
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) beschäftigt ist, wendet sich gegen seine unter dem
Datum des 28. Mai 2002 für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 erstellte
Regelbeurteilung.
Anfang der 80er Jahre trat der Kläger in den Dienst der Bundeswehrverwaltung. Zunächst war er
Technischer Angestellter. Seine erste dienstliche Beurteilung, eine Regelbeurteilung, datierte aus dem
Jahr 1984 und lautete auf die Note „über Durchschnitt“. 1987 wurde er unter Übernahme in das
Beamtenverhältnis zum Regierungsrat ernannt. Als solcher wurde er wieder mit der Note „über Durch-
schnitt“ dienstlich beurteilt. Die nächste dienstliche Beurteilung (Regelbeurteilung) stammte aus dem Jahr
1997 und bezog sich auf den Beurteilungszeitraum vom 1. November 1991 bis zum 31. Oktober 1996.
Inzwischen war der Kläger zum Oberregierungsrat befördert. Die Leistungsbeurteilung lautete auf „B“ (=
„übertrifft die Leistungserwartungen erheblich“) und die dienstliche Beurteilung schloss mit dem
Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen deutlich“ (die zweitbeste von insgesamt sechs Notenstufen). Zur
Begründung hieß es: „Herr B.... leistet ausgezeichnete Arbeit und ist sowohl was Qualität und Umfang der
Arbeiten als auch Terminprobleme anbetrifft in höchstem Maße belastbar. Er arbeitet völlig eigenständig
mit hohem Verantwortungsgefühl und führt die in seinem Bereich arbeitenden Kollegen effizient, aber
unaufdringlich.“ Der Eignungs- und Verwendungsvorschlag lautete dahin, dass der Kläger aufgrund
seiner fachlichen Leistungen und seines Persönlichkeitsbildes geeignet sei, die Leitung eines Referats im
BWB zu übernehmen.
Die Beurteilung, die der hier streitbefangenen vorausging, war wiederum eine Regelbeurteilung. Sie
betraf den Zeitraum vom 24. Oktober 1997 bis zum 31. Januar 1999. Während dieser Zeit war der Kläger
als „Referent und Vorhabenmanager“ tätig und wurde zwischenzeitlich zum Regierungsdirektor befördert.
Die Leistungsbeurteilung bewegte sich in den Bewertungen „B“ („deutlich über Durchschnitt“) und „C“
(„über Durchschnitt“). Die Gesamtbewertung lautet auf „C“. Begründet wurde dies damit, dass die
„Mehrzahl der Wertungen der Einzelmerkmale in der Kategorie ‚C’ liege. Die Gesamtleistung wird daher
mit ‚C’ beurteilt“. Die Befähigungsbeurteilung enthielt Wertungen von A, B und C. Im Eignungs- und
Verwendungsvorschlag hieß es: „Erfahren und bewährt als Referent und Vorhabenmanager in einem
anspruchsvollen Projekt sowie als Koordinator in einem technisch und organisatorisch komplexen
Aufgabengebiet“. In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten hieß es: „Herr B.... ist ein
zuverlässiger und einsatzfreudiger Mitarbeiter, der über Steigerungspotential verfügt.“ Das Gesamturteil
lautete auf: „Übertrifft die Anforderungen“ (drittbeste von insgesamt sechs Notenstufen).
In der Folgezeit war der Kläger weiterhin Referent und Vorhabenmanager sowie stellvertretender
Referatsleiter. Nachdem der bisherige Referatsleiter, Leitender Baudirektor S...., mit Ablauf des Monats
September 2000 in den Ruhestand versetzt worden war, leitete der Kläger selbst das Referat von Oktober
2000 bis zum 22. Juli 2001. Mit Wirkung vom 23. Juli 2001 wurde Baudirektor C..., der zuvor Attaché in
Washington war, Referatsleiter und damit Vorgesetzter des Klägers.
Baudirektor C.... hat als Erstbeurteiler die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung, erneut eine
Regelbeurteilung, erstellt. Deren Beurteilungszeitraum erstreckt sich vom 1. Februar 1999 bis zum 31.
Dezember 2001.
Die Leistungsbeurteilung vergibt wieder Merkmale der Kategorie „B“ und „C“ - und lautet bei der
Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung auf „C“ (= „übertrifft die Anforderungen“). Zur Begründung ist
ausgeführt, der Kläger führe seine Arbeit mit großer Zuverlässigkeit aus. Die Ergebnisse seien stets
uneingeschränkt brauchbar. Den ihm eingeräumten gestalterischen Freiraum nutze er für ein
zielgerichtetes Arbeiten. Er beziehe seine Mitarbeiter im Referat sowie seine Partner beim Bedarfsträger
erfolgreich in den Arbeitsablauf mit ein. Die Ziele der Vorhabenführung würden auch gegenüber der
Industrie mit Nachdruck und mit Erfolg durchgesetzt. Die Leistungserwartungen würden übertroffen; in
einigen wichtigen Bereichen übertreffe der Kläger die Leistungserwartungen erheblich. In der
Befähigungsbeurteilung wird 3 x „B“ und 1 x „A“ vergeben. Das Gesamturteil lautet auf „übertrifft die
Anforderungen“ („C“). Als Eignungs- und Verwendungsvorschlag heißt es: „Herr B.... hat die Fähigkeit zur
Durchführung eines anspruchsvollen Programms nachgewiesen. Er zeigte Umsicht und Durch-
setzungsvermögen, auch bei seiner Aufgabe als stellvertretender Referatsleiter. Ihm kann die Führung
eines sehr komplexen Programms oder die Führung einer Organisationseinheit anvertraut werden.
Außerdem ist er für den Einsatz in der Vorhabenaufsicht geeignet.“
In diese dienstliche Beurteilung sind zwei Beurteilungsbeiträge eingeflossen, und zwar ein solcher des
früheren Referatsleiters, des Leitenden Baudirektors S...., vom 14. Dezember 2000 für die Zeit vom 1.
Februar 1999 bis zum 30. September 2000 sowie ein Beurteilungsbeitrag des zuständigen
Unterabteilungsleiters, des damaligen DirBWB F..., für die Zeit vom 6. November 2000 bis zum 22. Juli
2001. Dieser Beitrag wurde unter dem Datum des 22. Januar 2002 erstellt. Die Beurteilung des
Erstbeurteilers C.... selbst datiert vom 31. Januar 2002. DirBWB F.... hat sich als nächsthöherer
Vorgesetzter mit dieser Beurteilung ebenso einverstanden erklärt wie der abschließende Beurteiler, der
Präsident des BWB.
Nach Eröffnung und Erörterung der dienstlichen Beurteilung durch einen anderen Vorgesetzten – der
Erstbeurteiler C.... hatte inzwischen das BWB verlassen - erhob der Kläger Einwendungen gegen die
dienstliche Beurteilung und machte insbesondere geltend:
Die hier in Rede stehende dienstliche Beurteilung vom 28. Mai 2002 entspreche im Wesentlichen der
Vorbeurteilung vom 14. April 1997. Das sei sehr befremdlich, da nach den einschlägigen
Beurteilungsrichtlinien der aktuelle Beurteiler von der früheren Beurteilung keine Kenntnis haben dürfe.
Zudem sei der Erstbeurteiler, Baudirektor C...., erst ab dem 23. Juli 2001 und dann auch nur recht kurze
Zeit Referatsleiter gewesen. Dieser ohnehin sehr geringe Zeitraum werde noch dadurch reduziert, dass
Herr C.... während der verbleibenden Zeit 33 Tage wegen Urlaubs und wegen eines Lehrgangs
abwesend gewesen sei. Außerdem habe der Erstbeurteiler die beiden Beurteilungsbeiträge für den
weitaus längeren Zeitraum der Beurteilung nicht angemessen berücksichtigt. Das ergebe sich aus
Ungereimtheiten und Widersprüchen. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, in der Leistungsbeurteilung
das fachliche Wissen und Können mit „C“ zu bewerten, andererseits ihm aber in den Einzelmerkmalen ein
„tiefes Fachwissen“ und eine „fachliche Kompetenz“ zu bescheinigen. Auch sei nicht hinreichend
berücksichtigt worden, dass er ein sehr komplexes und anspruchsvolles Vorhaben leite und die sich aus
den Beurteilungsbeiträgen ergebenden Leistungsbeschreibungen eine bessere Notenstufe rechtfertigten.
Weiterhin sei es nicht sachgerecht, den ihm durch die Vertretung des Referatsleiters entstandenen
erheblich höheren Arbeitsumfang nur mit „C“ zu bewerten. Widersprüchlich sei es, in der Leistungs-
beurteilung die Bereitschaft zur Teamarbeit nur mir „C“ zu bewertet, während ihm alle Beurteiler sehr gute
Teamarbeit bescheinigten und in der Befähigungsbeurteilung das Einzelmerkmal „Befähigung zur
Kommunikation und zur Zusammenarbeit“ mit der besten Stufe „besonders stark ausgeprägt“ („A“)
bewertet worden sei.
Der Antrag des Klägers auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung wurde mit Bescheid des BWB vom
18. März 2003 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor: Es sei schon
verfahrensfehlerhaft gewesen, Baudirektor C.... mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu
betrauen. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt der Beurteilung das gleiche Statusamt wie er, der Kläger,
inne gehabt. Eine solche Situation lasse jedoch Interessenkonflikte befürchten. Sehr befremdlich sei auch,
dass als nächsthöherer Vorgesetzter der Unterabteilungsleiter F.... am Beurteilungsverfahren beteiligt
worden sei und dieser sich dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteiler angeschlossen habe, obwohl sein
für die Zeit vom 6. November 2000 bis zum 22. Juli 2001 abgegebener Beurteilungsbeitrag ihm deutlich
bessere Leistungen bescheinigt habe. Aber auch aus materiellen Gründen sei die Regelbeurteilung
fehlerhaft. Der Erstbeurteiler C.... habe sich nämlich nicht den gebotenen verlässlichen eigenen Eindruck
von seinen Leistungen und Fähigkeiten gemacht. Das habe maßgeblich an dem nur sehr kurzen
Unterstellungsverhältnis gelegen und auch daran, dass sich der Baudirektor C.... nicht durch die Vorlage
von schriftlichen Arbeiten und Berichten über seine Tätigkeit informiert habe. Es komme hinzu, dass der
Erstbeurteiler nicht die Beurteilungsbeiträge der beiden anderen Vorgesetzten für die Zeit zuvor
angemessen berücksichtigt habe. Gehe man von den dort enthaltenen Leistungs- und
Eignungsbeschreibungen aus, so ergäben sich mehrfach bessere Einzelbewertungen und dann auch
eine bessere Gesamtbewertung. Aber selbst auf der Grundlage der tatsächlichen bewerteten
Einzelmerkmale und deren Gewichtung für den Dienstposten sei die Gesamtbewertung „C“ nicht
schlüssig, vielmehr müsse sie auf „B“ lauten.
Diesen Widerspruch wies das BWB mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 zurück. Zur
Begründung ist u.a. ausgeführt:
Der Erstbeurteiler C.... sei zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung ungeachtet dessen zuständig
gewesen, dass er das gleiche Statusamt wie der Kläger inne gehabt habe. Ihm sei nämlich zum Zeitpunkt
der Erstellung der Beurteilung des Klägers ein höher bewerteter Dienstposten übertragen und im Hinblick
darauf einvernehmlich auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für ihn zum selben
Beurteilungsstichtag verzichtet worden. Unter diesen Umständen habe er sehr wohl die Beurteilung
erstellen können. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beurteilungsbeiträge nicht angemessen in der
dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien. Diese seien im Fließtext gehalten und von der
Wortwahl her keiner ganz bestimmten Notenstufe zuzuordnen. Für die angemessene Berücksichtigung
der Beurteilungsbeiträge – und nicht gegen sie – spräche im Übrigen, dass der Unterabteilungsleiter F....,
der einen eigenen Beitrag geliefert habe, sich im Beurteilungsverfahren als nächsthöherer Vorgesetzter
mit dem Entwurf des Erstbeurteilers ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Schließlich sei auch die
Gesamtnote nicht zu beanstanden. Es sei nämlich allgemein anerkannt, dass sich das Gesamturteil nicht
rechnerisch aus der Summe der Bewertungen der Einzelmerkmale ergeben müsse, vielmehr sei dessen
Bildung ein Akt wertender Erkenntnis, der vorliegend zu keinen Bedenken Anlass gebe.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere eine Stellungnahme des
Erstbeurteilers C.... vom 27. November 2003 (Bl. 38 GA) vorgelegt. Darin heißt es u.a.:
„Bei Antritt meines Dienstes habe ich mir ausführlich von jedem Mitarbeiter seinen Arbeitsbereich
vortragen lassen. In der Folgezeit habe ich regelmäßig, zeitweise mehrmals in der Woche,
Referatsbesprechungen abgehalten. In diesen Besprechungen wurden alle Programme ausführlich
erörtert. Zusätzlich wurde jeder Geschäftsvorgang mit dem Bearbeiter besprochen. RDir B.... war natürlich
in die Vorgehensweise eingeschlossen. Von ihm entworfene Briefe und Berichte habe ich mit ihm
besprochen. Ich kann nicht mehr rekonstruieren, wie viele Vorgänge ich aus seiner Feder gesehen habe.
In den 6 Monaten, die ich dieses Referat geleitet habe, waren es jedenfalls alle, die er produziert hat.
Sollte er jetzt behaupten, ich hätte keinen Bericht gesehen, hieße das, er hätte keine verfasst. Dies würde
seinen Anspruch auf gute Beurteilung nicht gerade untermauern.“
Dieser Darstellung ist der Kläger entgegengetreten und hat Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben
angeboten durch Vernehmung seiner Mitarbeiter als Zeugen. Außerdem hat er einen Vermerk über ein
Mitarbeitergespräch zwischen dem Unterabteilungsleiter DirBWB F.... und ihm vom 2. Juli 2001 vorgelegt.
Darin bescheinigt ihm dieser, die gestellten Arbeitsziele alle erreicht und zusätzlich mit Erfolg die
kommissarische Leitung des Referats übernommen und dabei die notwendigen Führungsqualitäten
gezeigt zu haben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. April 2004
abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen dem von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt
angeschlossen und ergänzend ausgeführt:
Die dienstliche Beurteilung sei verfahrensfehlerfrei erstellt worden. Insbesondere sei der Erstbeurteiler
hierfür zuständig gewesen. Er habe nämlich einen höher bewerteten Dienstposten inne gehabt und sei
deshalb in der in Rede stehenden Kampagne nicht zu beurteilen gewesen. Zudem greife der Einwand der
Befangenheit nicht durch. Bei der Beurteilung habe Herrn C.... auch eine ausreichende Tatsachenbasis
für die Bewertung zur Verfügung gestanden. Zum einen habe er sich auf die Beurteilungsbeiträge der
früheren Vorgesetzten des Klägers stützen können. Außerdem habe sich der Erstbeurteiler – wie dieser in
der schriftlichen Stellungnahme vom 27. November 2003 näher dargelegt habe - ein persönliches Bild
von den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers gemacht. Dem sei der Kläger nicht substantiiert
entgegen getreten. Im Übrigen sei keineswegs auszuschließen, dass sich der Erstbeurteiler den vom
Kläger gefertigten Schriftverkehr ohne dessen Wissen habe vorlegen lassen und berücksichtigt habe.
Weiterhin greife der Einwand nicht durch, der Erstbeurteiler habe die Vorbeurteilung lediglich
abgeschrieben. Dagegen spreche schon, dass die streitbefangene Beurteilung in einigen Punkten von
der Vorbeurteilung abweiche. Auch inhaltlich sei die dienstliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Das
zusammenfassende Werturteil sei aus den Einzelmerkmalen plausibel abgeleitet. Die
Beurteilungsbeiträge seien ebenfalls in die Beurteilung eingeflossen. Dabei müsse berücksichtigt werden,
dass diese keine Notenvorgabe enthielten und deshalb das Gegenteil nur schwer feststellbar sei. Zudem
seien die Bewertungen für die Merkmale „fachliches Wissen und Können“, „Arbeitsumfang“ sowie „Bereit-
schaft zur Teamarbeit“ plausibel. Denn dafür habe der Kläger immerhin die Notenstufe „C“ erhalten. Auch
sonst seien die Einzelbewertungen nachvollziehbar und stünden untereinander nicht in Widerspruch.
Letztlich sei das Gesamturteil plausibel. Die Einzelmerkmale stünden nämlich im Grundsatz gleichwertig
nebeneinander, so dass eine Gewichtung, die zu einer anderen Würdigung Anlass geben könnte, nicht
feststellbar sei.
Daraufhin hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat stattgegeben hat.
Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er verweist insbesondere
nochmals darauf, dass sich der Erstbeurteiler wegen der Kürze des Unterstellungsverhältnisses und der
Komplexität des von ihm betreuten Aufgabengebiets allenfalls ein recht eingeschränktes Bild über seine
Leistungen und Fähigkeiten habe machen können. Zudem treffe es nicht zu, dass dieser ständig einen
regen fachlichen Kontakt mit ihm und seiner Arbeit gehabt habe. Angesichts dessen hätte der
Erstbeurteiler die beiden Beurteilungsbeiträge stärker berücksichtigen müssen. Dabei ergäben sich aus
deren Formulierungen auch sehr wohl Vorgaben für ein bestimmtes Notenbild. Sie enthielten nämlich
verschlüsselte Leistungsbewertungen, die Signalwörter für eine bestimmte Leistungseinschätzung
darstellten. Solche einverständlichen Handhabungen seien im Beurteilungswesen der Beklagten
durchaus gang und gäbe und indizierten eine bessere Note als die vom Erstbeurteiler vergebene.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2004 ergangenen Urteils des
Verwaltungsgerichts Koblenz und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrtechnik
und Beschaffung vom 18. März 2003 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des
Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 9. September 2003 die Beklagte zu verpflichten, über
seinen Antrag auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung vom 28. Mai 2002 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Unter Hinweis auf zwei neuerliche schriftliche Stellungnahmen des
Erstbeurteilers C.... vom 21. November 2004 und vom 20. Februar 2005 macht sie ergänzend geltend,
dass der Erstbeurteiler gerade auch mit dem nächsthöherern Vorgesetzten des Klägers, dem damaligen
Unterabteilungsleiter DirBWB F...., die Einstufung des Klägers in die Notenstufen „B“ oder „C“ besprochen
habe. Soweit der Kläger darauf abhebe, dass in den für ihn erstellten Beurteilungsbeiträgen Signalwörter
verwendet worden seien, die eine bessere Beurteilung indizierten, übersehe er, dass die Gewichtung der
Beurteilungsbeiträge allein in den Beurteilungsspielraum des Erstbeurteilers falle. Im Übrigen sei die
Verteilung von Listen mit Signalbegriffen und die damit einhergehende Verpflichtung der Erstbeurteiler zur
Verwendung solcher Signalbegriffe eine von der Personalabteilung der Beklagten nicht geduldete
Verfahrensweise.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2005 hat der Senat über Art und Umfang der Besprechungen des früheren
Referatsleiters C.... mit dem Kläger in der Zeit von Ende Juli bis Ende Dezember 2001 zum Vorhaben X....
u.a. und über die Abwicklung des Schriftverkehrs des Klägers in dieser Zeit Beweis erhoben durch
Vernehmung des Technischen Regierungsamtsrates R.... und des Technischen Regierungsamtmannes
O.... sowie Beweis erhoben über das Zustandekommen der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung des
Klägers durch Vernehmung des Ersten Direktor beim BWB F.... . Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze
und Schriftstücke sowie auf die von der Beklagten zu den Akten gereichten Verwaltungsvorgänge (1 Heft
Verwaltungsakten und 1 Heft dienstliche Beurteilungen) Bezug genommen. Diese Akten lagen dem Senat
vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Kläger hat einen Anspruch auf
erneute Entscheidung über seinen Abänderungsantrag.
Allerdings sind Abänderungsanträge gegenüber dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen
Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwGE 60, 245 und BVerwG, Beschluss vom 17. März 1993, IÖD 1993, S.
182; OVG Rh-Pf, Urteile vom 28. Juni 1996 – 10 A 13209/95.OVG – und zuletzt vom 3. Dezember 2004 –
10 11191/04.OVG und 10 11192/04.OVG -) von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar.
Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der
Regelungen über die dienstliche Beurteilung (hier: §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung [BLV])
ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls
vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des
konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt
wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung
zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle allein darauf zu
beziehen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich
frei bewegen kann, verkannt hat oder sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein
gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen
Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der in §§ 40 und 41 BLV
getroffenen Bestimmungen Richtlinien, so hat er nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung
hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten
durchzusetzen (vgl. dazu u.a.: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten,
Loseblattkommentar, Stand Oktober 2004, § 41 BLV, Rdnr. 32 a). Das Gericht muss dabei nicht nur die
Einhaltung der Richtlinien, sondern auch deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht prüfen (BVerwG,
Urteil vom 26. August 1993, ZBR 1994, S. 54).
Einer solchen gerichtlichen Nachprüfung hält die Ablehnung der Abänderung der dienstlichen Beurteilung
vom 28. Mai 2002 nicht stand.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht erkannt, dass die dienstliche Beurteilung in
verfahrensrechtlicher und formeller Hinsicht von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Vor allem war
der damalige Leiter des Referats ...., Baudirektor C..., zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung
zuständig. Dies ergibt sich – wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – aus Ziffer 13 Abs. 1 der
hier maßgeblichen Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen) – Neufassung -
vom 15. August 1996 (VMBl S. 338) i.V.m. mit Nr. 16 Ziffer 2 1. Spiegelstrich der Durchführungshinweise
zu den Bestimmungen über die dienstIiche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen) – Neufassung
(VMBl. S. 352) und Nr. 4 Ziffer 2 der genannten Durchführungshinweise. Danach war es unschädlich, dass
Baudirektor C.... derselben Besoldungsgruppe angehört hat wie der Kläger, denn jener war – was seine
Tätigkeit als Erstbeurteiler ausgeschlossen hätte – nicht für denselben Zeitraum wie der Kläger zu
beurteilen. Letzteres ergibt sich aus Ziffer 4 Abs. 2 3. letzter Spiegelstrich der Beurteilungsbestimmungen,
waren Baudirektor C.... zum Beurteilungsstichtag doch mit der Übertragung des Dienstpostens eines
Referatsleiters die Dienstgeschäfte eines nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens
übertragen worden. Auch lässt das Vorbringen des Klägers nicht die Schlussfolgerung zu, Baudirektor
C.... sei ihm gegenüber befangen gewesen. Auch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend
festgestellt.
Jedoch leidet die dienstliche Beurteilung an einem materiellen, inhaltlichen Fehler. Sie beruht nämlich
nicht auf Erkenntnisquellen des Erstbeurteilers C...., die eine ausreichende Tatsachenbasis für die
Leistungsbewertung bilden.
Die Regelbeurteilung erfasst sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der
Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraums erbracht hat (vgl. Ziffer 2 der
Beurteilungsbestimmungen). Sie gründet sich auf die dauernde Beobachtung der Arbeitsergebnisse und
Verhaltensweisen des Beamten während des vorgegebenen Beurteilungszeitraums, die sich zum
Gesamtbild der Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters runden. Die Tatsachenbasis
wird so geprägt von einer Fülle von Einzeleindrücken und –ereignissen, bei der die über längere Zeit
bestehende Arbeitssituation die wesentliche Rolle spielen muss (vgl. Schröder/Lemhöfer/Kraft: Das
Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Loseblattkommentar [Stand: Oktober 2004], § 41 Rdnr. 5).
Wünschenswert für ein solches umfassendes Bild ist deshalb der unmittelbare Kontakt des Beurteilers mit
dem Beurteilten. Daneben, ggf. auch stattdessen, kann sich der Beurteiler auf zusätzliche Berichte von
dritter Seite, auf Auskünfte der Vorgesetzten oder auf schriftliche Arbeitsergebnisse des Beurteilten
stützen. Aber auch in diesen Fällen muss sich die Beurteilung als eine vom zuständigen Beurteiler in allen
Teilen selbst verantwortete eigene wertende Aussage über den beurteilten Beamten darstellen (vgl.
Schröder/Lemhöfer/Kraft: Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, a.a.O., Rdnr. 7 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenbasis, die der Erstbeurteiler C.... der hier streitbefangenen
dienstlichen Beurteilung des Klägers zugrunde gelegt hat, nicht.
Ausgangspunkt für diese Würdigung sind dabei die eigenen Angaben des Erstbeurteilers, wie er sie in
seinen verschiedenen, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebenen schriftlichen
Stellungnahmen, insbesondere in der Stellungnahme vom 21. November 2004 (Bl. 162 f GA), gemacht
hat. Danach hat sich Baudirektor C.... zur Erlangung der Kenntnisse über den Kläger die Vorhabenakte
nicht angesehen, sondern vielmehr ausschließlich auf die Vorgänge im Referat abgestellt („Es trifft zu,
dass ich mir die Vorhabenakte nicht angeschaut hatte. Dies hätte ich nur im Zweifelsfall gemacht. Für mich
bestand jedoch kein Zweifel, dass ich auch ohne Akteneinsicht auf Grund der Vorgänge im Referat ein für
die Beurteilung ausreichendes Leistungsbild von ihm hatte.“). Aus diesen „Vorgängen im Referat“ konnte
sich der Erstbeurteiler C.... indessen kein umfassendes Bild über die Leistungen und die Befähigung des
Klägers verschaffen.
Nach der Darstellung des Erstbeurteilers hat sich dieses Bild für ihn einerseits aus den
Referatsbesprechungen ergeben, die regelmäßig morgens und nach der Mittagspause im Zimmer des
Referatsleiters stattfanden, sowie andererseits aus persönlichen Besprechungen über das vom Kläger
betreute Vorhaben X.... und die Vorbereitung anstehender Entscheidungen. Jedoch hat die vom Senat
durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass solche Besprechungen entweder gar nicht stattgefunden
haben oder aber bei weitem nicht die Tiefe und Details zum Gegenstand hatten, die eine sachgerechte
Bewertung der Leistungen des Klägers ermöglicht hätten.
Die beiden vom Senat als Zeugen vernommenen Mitarbeiter des Klägers, Technischer Regierungsamtsrat
R.... und Technischer Regierungsamtmann O...., haben übereinstimmend bekundet, dass die vom
Erstbeurteiler erwähnten Besprechungen im Referat einen eher geselligen Charakter hatten. Es waren
nach der Darstellung des Zeugen R.... „Kaffeerunden“, mit mehr privaten als dienstlichen Inhalten. In ihnen
wurde etwa über Dienstreisen gesprochen, nicht aber – so der Zeuge ausdrücklich – über bestimmte
Vorhaben im Detail; einzelne Vorgänge seien nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Auf
entsprechende Frage des Gerichts hat der Zeuge ausdrücklich verneint, dass gezielte projektbezogene
Referatsbesprechungen stattgefunden hätten. Den sich daraus ergebenden Eindruck hat der Zeuge O....
bestätigt. Auch er bezeichnete diese Referatsgespräche „mehr als Kaffeerunden“ und bekundete, dass
konkrete Vorhaben, an denen etwa er oder andere Mitarbeiter gearbeitet hätten, in diesen
Zusammenkünften nicht gezielt erörtert worden sein; stattdessen habe der Referatsleiter C.... dabei
beispielsweise über die Gespräche der Referatsleiter in der Unterabteilungsleiter-Runde berichtet.
Nach der Darstellung der beiden vom Senat vernommenen Zeugen hat sich der Erstbeurteiler C.... auch
nicht anhand des eingehenden und ausgehenden Schriftverkehrs ein Bild von den Leistungen und
Befähigungen des Klägers gemacht. Denn wie der Zeuge R.... bekundet hat, sind die ausgehenden Briefe
und Berichte unmittelbar von dem Referatsteam, dessen Leiter der Kläger war, hinausgegangen. Das
schließt in sich, dass dieser Schriftverkehr – wie der Zeuge weiter angegeben hat – auch keine Korrektur
durch den Referatsleiter C.... erfahren hat. Dies unterblieb nicht etwa, weil dieser die Berichte und Briefe
selbst durchdrungen hatte und sie in Form und Inhalt vollständig gebilligt hat, sondern vielmehr deshalb,
weil dieser sich mit den Vorgängen tatsächlich überhaupt nicht befasst hatte. Dem entspricht es auch,
dass der Zeuge R.... angegeben hat, mit ihm habe der Referatsleiter C.... solche Vorgänge nie besprochen
und er könne sich auch nicht erinnern, dass solche Besprechungen des Referatsleiters mit dem Kläger
stattgefunden hätten. Dabei wertet der Senat diese Aussage dahin, dass solche Besprechungen mit dem
Kläger auch tatsächlich nicht stattgefunden haben. Das folgt schon aus der zuvor wiedergegebenen
Aussage des Zeugen, dass die ausgehenden Briefe und Berichte unmittelbar vom Team aus
hinausgegangen seien. Von daher hat der Erstbeurteiler C.... – auch gegenüber dem Kläger – gar nicht
eingreifen und tätig werden können.
Im Übrigen wären solche Besprechungen mit dem Kläger dessen Mitarbeitern mit Sicherheit nicht
verborgen geblieben. Denn erfahrungsgemäß zieht man zu solchen förmlichen und größeren
Besprechungen die für den jeweiligen Vorgang unmittelbar verantwortlichen Mitarbeiter hinzu. Jedenfalls
aber verursachen solche Besprechungen so viel Resonanz in einem kleinen Team wie hier, dass man
sich ihrer im Allgemeinen erinnert, zumal sie häufig auch zu Lob und/oder Tadel führen, die dann den
Mitarbeitern des Teams kaum verborgen bleiben. Dem widerspricht auch nicht der Umstand, dass der
Zeuge R.... in einem Fall eines „Phasenpapiers“ davon berichtet hat, dass Herr C.... es sich vor der
Unterschriftsleistung von dem Zeugen hat erklären lassen. Denn abgesehen davon, dass dieser Vorgang
nicht die Arbeit des Klägers, sondern die des Zeugen R.... betraf, hat der Zeuge weiter bekundet, der
Referatsleiter habe das Papier sofort unterschrieben, nachdem er vom Zeugen gehört habe, dass die
Vorhabenaufsicht in Bonn damit einverstanden gewesen sei. Dies schließt also eine nähere
Beschäftigung des Referatsleiters mit dem Vorgang aus – und zeigt exemplarisch dessen fehlendes
Interesse an der Arbeit des Referates insgesamt.
Diese Einschätzung hat der ebenfalls vernommene Zeuge O.... bestätigt. Er hat ausgeschlossen, jemals
mit dem Erstbeurteiler C.... über ein konkretes Vorhaben – sei es in Gegenwart des Klägers oder ohne ihn
- gesprochen zu haben. Dass dies für den Zeugen – auch im Nachhinein - selbstverständlich war, belegt
seine dem Gericht gegenüber gegebene Darstellung, schließlich sei der Kläger Vorhabenmanager
gewesen und als solcher für das Vorhaben verantwortlich, demgegenüber sei der Erstbeurteiler C.... in
den Arbeitsprozess nicht eingebunden gewesen. Nach Angaben des Zeugen habe er, der Zeuge, von
einer Kontrolle durch den Referatsleiter nichts gemerkt.
Nichts anderes wussten die Zeugen über die eingehende Post und deren Verteilung im Referat zu
berichten. Nach den Angaben des Zeugen R.... wurde die Post in aller Regel direkt verteilt, also ohne dass
der Referatsleiter C.... hiervon Kenntnis nahm und sich in den Bearbeitungsprozess einschaltete.
Diese Darstellung der Zeugen R.... und O...., aus der sich in einer Gesamtschau ergibt, dass sich der
Erstbeurteiler C.... weder aufgrund der Referatsbesprechungen („Kaffeerunden“) noch aufgrund von
Einzelbesprechungen mit dem Kläger oder der Kontrolle der aus- und eingehenden Post ein eingehendes
und umfassendes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Klägers gemacht hat, hält der Senat für
glaubhaft. Die Zeugen haben auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie haben spontan
und in sich widerspruchsfrei – und zwar sowohl in sich als auch in Bezug auf die Aussage des anderen
Zeugen - sowie plausibel und detailliert über Vorgänge berichtet, die sie aus ihrer eigenen beruflichen
Tätigkeit selbst erlebt haben oder hätten mitbekommen müssen. So war für den Senat ebenso
eindrucksvoll wie erhellend die spontane Bemerkung des Zeugen O..., er könne sich heute (nach drei
Jahren) kaum mehr erinnern, wie der Referatsleiter C.... überhaupt ausgesehen habe.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugen sowohl gegenüber dem Kläger, der ihr
Vorhabenmanager war und ist, als auch gegenüber der Beklagten, die ihre Dienstherrin ist, durchaus in
einem gewissen Näheverhältnis stehen, jedoch waren sie sich dessen – wie auch der Senat – durchaus
bewusst und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen auch
nur ansatzweise beeinflusst haben könnte.
Im Gegenteil stehen die Zeugenaussagen in nicht unwesentlichen Punkten sogar in Einklang mit der
Darstellung des Erstbeurteilers C.... . Wie er nämlich in seiner zweiten Stellungnahme – vom 21.
November 2004 - selbst einräumt, hatten die „Kaffeerunden“ vornehmlich privaten Charakter, heißt es
darin doch, „diese Treffen (hätten) meistens auch einen dienstlichen Teil“ (Unterstreichung durch den
Senat) gehabt, wobei er als solchen „dienstlichen“, hier aber unerheblichen Teil, ausdrücklich nur seine
Berichte über die Besprechungen des Abteilungs- und Unterabteilungsleiters erwähnt. Zudem räumt der
Erstbeurteiler C.... in der Stellungnahme vom 21. November 2005 ausdrücklich ein, mit seinem
Vorgesetzten, dem Zeugen F...., über die Beurteilung des Klägers Gespräche geführt und dabei
insbesondere auch über die Einstufung des Klägers in die Notenstufe „B“ oder „C“ gesprochen zu haben.
Dies spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ebenfalls eher für einen Informations- und
Klärungsbedarf beim Erstbeurteiler C.... und damit nicht unbedingt für seine eigene Sachkunde, den
Kläger gerecht beurteilen zu können. Im Übrigen ist es unbestritten, dass der Erstbeurteiler C.... erst zum
23. Juli 2001 Referatsleiter wurde und ihm bis zum Ende des Beurteilungszeitraums am 31. Dezember
2001 lediglich fünf Monate und eine Woche verblieben, um sich ein umfassendes Bild von den Leistungen
und Fähigkeiten des Klägers (und von zwei oder drei weiteren, ebenfalls von ihm zu beurteilenden
Beamten des höheren Dienstes aus seinem Referat) zu machen. Nimmt man hinzu, dass – was ebenfalls
unbestritten ist – der Referatsleiter C.... während dieser Zeit seinen Jahresurlaub angetreten und wegen
einer Fortbildungsmaßnahme längere Zeit keinen Dienst verrichtet hat, so bleibt als relevante
Beobachtungszeit ein kaum größerer Zeitraum als der von drei Monaten. Das sich schon aus dieser
kurzen Zeitspanne ergebende Erkenntnisdefizit wiegt umso schwerer, als der Erstbeurteiler C.... Ende Juli
2001 von einer Auslandsverwendung in den USA nach Deutschland zurückkehrte, dann zum ersten Mal
beim BWB eingesetzt war – zudem gleich in der Funktion als Referatsleiter – und er bereits nach einem
halben Jahr wiederum im Ausland verwendet wurde.
All dies legt in der Tat die Annahme nahe, dass – wie die Zeugen in einer Gesamtschau bekundet haben
– der Erstbeurteiler C.... wenig Zeit hatte und sich auch wenig Zeit genommen hat, um sich über den
Kläger ein umfassendes Bild zu machen. Dabei ist auch der Hinweis der Beklagten, Referatsleiter C....
habe das Vorhaben X.... aus einer Vorverwendung im Bundesministerium der Verteidigung bereits
gekannt, unbehelflich. Das ändert nämlich nichts daran, dass er die konkrete Arbeit des Klägers und
dessen Fähigkeiten nicht im Detail zur Kenntnis genommen und dann bewertet hat. Solche Vorkenntnisse
des Erstbeurteilers hätten nur seine Einarbeitung in das Projekt und die Kontrolle der Arbeit des Klägers
und dessen Team erleichtert, sie konnten diese tatsächlich fehlenden Kenntnisse aber nicht ersetzen.
Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Erstbeurteiler C.... hinsichtlich des Beweiswertes von
Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen widersprüchlich geäußert hat. Hatte er nämlich in seiner
Stellungnahme vom 21. November 2004 zum Beweis dafür, dass er mit dem Kläger das Vorhaben
besprochen und eventuell anstehende Entscheidungen vorbereitet hat, noch selbst angeregt, „die
anderen Herren im Referat hierzu (zu) befrag(en)“, spricht er in seiner jüngsten Stellungnahme vom 20.
Februar 2005 den engsten Mitarbeitern des Klägers die Fähigkeit ab, eine sachkundige Aussage zu
machen („Die vom Kläger angeführten Zeugen, die halbtags anwesende Sekretärin Frau M.... und die
Mitarbeiter des Herrn B...., die Herren R.... und O...., waren naturgemäß nicht bei allen Gesprächen
anwesend und können daher nicht beurteilen, wie eingehend ich mich mit diesem Vorhaben befasst
habe“).
Die sich aus diesen beiden Zeugenaussagen ergebende Überzeugung des Gerichts, dass dem
Erstbeurteiler C.... für seine Beurteilung keine ausreichende Tatsachenbasis zur Verfügung stand, wird
auch nicht durch die Vernehmung des weiteren, vom Senat vernommenen Zeugen, des damaligen
Unterabteilungsleiters und heutigen Abteilungsleiters EDirBWB F...., in Frage gestellt. Gegenstand seiner
Vernehmung war nämlich ein anderer Fragenkomplex, so dass er hierzu keine, und auch keine anderen
Angaben machen konnte.
Nach alledem steht fest, dass der Erstbeurteiler C.... keine hinreichende Erkenntnisgrundlage hatte.
Daraus folgt zugleich die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung. Dieser Fehler ist auch nicht
etwa – wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht
hat – durch das weitere Beurteilungsverfahren „geheilt“ worden. Vielmehr hat sich der Mangel
zwangsläufig auch darauf und damit auf die Beurteilung in ihrer endgültigen Fassung ausgewirkt.
Auszugehen ist insoweit von dem dreigliedrigen Beurteilungssystem, wie es sich die Beklagte in ihren
Berteilungsbestimmungen selbst geschaffen hat und sie es entsprechend handhabt. Erstellt wird hiernach
die dienstliche Beurteilung vom Erstbeurteiler (vgl. Ziffer 13 der Beurteilungsbestimmungen). Zu dieser
Beurteilung nimmt dann der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung (Ziffer 14 der Beurteilungsbestimmungen)
und schließlich wird die Beurteilung schlussgezeichnet vom abschließenden Beurteiler (Ziffer 15 der
Beurteilungsbestimmungen). Danach ist es Aufgabe des Erstbeurteilers, eine umfassende Beurteilung
aufgrund eingehender Beobachtung des Beurteilten zu erstellen, während die weiteren Vorgesetzten
lediglich Stellungnahmen zu der bereits vorliegenden Beurteilung des Erstbeurteilers abgeben.
Auf diese (umfassende) Beurteilung des Erstbeurteilers wird man aber von vornherein nicht verzichten
und sie womöglich durch eine Stellungnahme eines nächsthöheren Vorgesetzten als „ersetzt“ und
„geheilt“ ansehen können. Denn dadurch würde das vorgegebene dreigliedrige System entscheidend
verändert. Es entfielen nämlich der Erstbeurteiler und dessen umfassende Beurteilung. Stattdessen
müssten der weitere Vorgesetzte an die Stelle des Erstbeurteilers und seine Stellungnahme an die Stelle
der Beurteilung des Erstbeurteilers treten. Dass ein solches „Ersetzungs- oder Selbsteintrittsrecht“ dem
„Programm“ der Beurteilungsbestimmungen der Beklagten widerspricht, ergibt sich zudem aus Ziffer 4
Abs. 4 der Beurteilungsbestimmungen. Denn diese Regelung, die für kurzzeitige Unterstellungen gilt,
sieht nicht etwa die Erstellung der dienstlichen Beurteilung durch den nächsthöheren Vorgesetzten vor,
sondern regelt diesen Problemfall dahin, dass der Beurteilungsstichtag im Einzelfall verschoben wird, bis
der Erstbeurteiler aufgrund eigener Sachkenntnis die dienstliche Beurteilung selbst erstellen kann.
Aber selbst dann, wenn man annähme, dass ein solcher Fehler überhaupt heilbar ist, liegen die
Voraussetzungen dafür nicht vor. Denn eine Heilung setzt eine Nachholung des entsprechenden
Verwaltungshandelns voraus (vgl. dazu etwa: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 45 Rdnr. 12
m.w.N.). Indessen kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht davon ausgegangen
werden, dass der vom Senat als Zeuge vernommene damalige Unterabteilungsleiter F.... die hier in Rede
stehende dienstliche Beurteilung allein oder im Zusammenwirken mit dem Erstbeurteiler C.... erstellt hat.
Schließlich ist dieser Fehler auch nicht etwa unbeachtlich. Sofern man den Mangel einer umfassenden
Beurteilung durch den Erstbeurteiler als unbeachtlich überhaupt erwägt, setzt dies voraus, dass der
nächsthöhere Vorgesetzte in voller Kenntnis und bei Meidung dieses Fehlers zum selben Ergebnis wie
der Erstbeurteiler gekommen ist. Auch dies hat das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Gegen
eine solche Annahme spricht bereits, dass der damalige Unterabteilungsleiter F.... jedenfalls in der hier
fraglichen Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 2001 nicht unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war und
sich schon deshalb aufgrund fehlender dauernder eigener Beobachtung kein aktuelles, umfassendes Bild
von Leistung und Befähigung des Klägers machen konnte. Ein solches konnte er im Übrigen – was nur
am Rande zu erwähnen ist – auch nicht durch Schilderungen des Erstbeurteilers C.... oder anderer
Referatsleiter etwa in der von ihm erwähnten „informellen“ Gremiumsbesprechung erlangen. Denn wenn
schon der Erstbeurteiler C.... keine hinreichende Tatsachenbasis für die Erstellung der eigenen
Beurteilung hatte, dann konnte er diese dem nächsthöheren Vorgesetzten, dem als Zeugen
vernommenen Unterabteilungsleiter F...., auch nicht vermitteln. Nicht anders war es mit den anderen
Referatsleitern. Sie mögen – wie auch der Zeuge F.... – ein gewisses Bild vom Kläger gehabt haben, es
war jedoch nicht so umfassend, detailgenau und aktuell wie es für eine hinreichende Tatsachenbasis
erforderlich wäre.
Leidet nach alledem die dienstliche Beurteilung des Klägers daran, dass sie vom Erstbeurteiler C.... auf
keiner umfassenden Tatsachenbasis erstellt wurde, so hätte die Beklagte schon deshalb dem
Abänderungsbegehren des Klägers entsprechen müssen. Von daher bedurfte keiner Vertiefung die
Frage, ob die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht noch aus den weiteren, von ihm geltend
gemachten Gründen rechtsfehlerhaft ist und hätte abgeändert werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus
§ 167 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG i.V.m. § 172 BBG
bezeichneten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.000.- € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1
Satz 2, 14 GKG a.F.).
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig