Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.01.2002

OVG Koblenz: bebauungsplan, ausweisung, raumordnung, gemeinde, konstitutive wirkung, grundstück, gefährdung, lwg, nichtigerklärung, nichtigkeit

Besonderes Verwaltungsrecht
Normenkontrolle
OVG
Koblenz
09.01.2002
8 C 11200/01.OVG
1. Ein Bebauungsplan, der im Bereich eines durch den regionalen Raumordnungsplan ausgewiesenen
regionalen Grünzuges ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, verstößt auch dann gegen die Pflicht zur
Anpassung an Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), wenn er insoweit aus der
Flächennutzungsplan entwickelt ist, aber weder bei Aufstellung des Flächennutzungsplanes noch vor dem
Satzungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplanes eine Zulassung der Zielabweichung nach dem
LPlG erfolgt ist.
2. Ein im regionalen Raumordnungsplan enthaltenes Ziel der Raumordnung ist für eine Ortsgemeinde
auch dann verbindlich, wenn die im Zeitpunkt der Aufstellung des Raumordnungsplanes geltenden
landesplanungsrechtlichen Vorschriften über die Gemeindebeteiligung den Anforderungen des Art. 28
Abs. 2 GG und des § 5 Abs. 3 Satz 2 ROG möglicherweise nicht genügten, eine ausreichende Beteiligung
der Ortsgemeinde bei der Planaufstellung jedoch tatsächlich stattgefunden hat.
3. Wird ein Bebauungsplan, dessen Unwirksamerklärung der Antragsteller im Normenkontrollverfahren
hilfsweise beantragt hat, unter Abweisung des auf Nichtigerklärung gerichteten Hauptantrages für
unwirksam erklärt, so hat der Antragsteller sein Prozessziel erreicht mit der Folge, dass die Kosten des
Rechtsstreits gemäß § 154 Abs. 1 VwGO von der Gemeinde zu tragen sind (Änderung der
Senatsrechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2001 - 4 NB 21.01 - und vom
08. Oktober 1998, NVwZ 1999, 414 f.).
T e n o r
Der am 12. März 2001 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „In den Weiherwiesen“ der
Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen, bebauten Grundstücks
Gemarkung G., Plan-Nr. ... gegen den Bebauungsplan „In den Weiherwiesen“ der Antragsgegnerin.
Dieser sieht die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes mit einer Fläche von insgesamt ca. 2,7 ha
vor. Von den Baugrundstücken, deren Fläche ca. 1,5 ha beträgt, waren sechs bereits im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses bebaut. Die Bebauung soll beidseitig der Straße „In den Weiherwiesen“ in offener
Bauweise mit Einzel- oder Doppelhäusern erfolgen. Die maximal zulässige Firsthöhe beträgt im südlichen
Teil des Plangebiets 8,50m, im nördlichen Teil 9,50m. Der Bebauungsplan setzt zugleich für zwei
außerhalb des Baugebietes gelegene Grundstücke im Rahmen der landespflegerischen Begleitplanung
Ausgleichsmaßnahmen fest.
Das im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Grünstadt/Land als Wohnbaufläche dargestellte
Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand von G. zwischen der Landesstraße 520 – L 520 – und einer
denkmalgeschützten ehemaligen Papiermühle. Der regionale Raumordnungsplan weist für diesen
Bereich sowohl einen regionalen Grünzug als auch eine Vorrangfläche für die Landwirtschaft aus. Das
Plangebiet fällt von Süden nach Norden, von der L 520 zur Papiermühle hin, ab. Durch den nördlichen
Teil des Gebietes verläuft der sogenannte Mittelgraben. Dieser dient unter anderem der
Hochwasserentlastung des durch das Gelände der Papiermühle fließenden und den nordöstlichen Teil
des Plangebietes unterirdisch durchquerenden Eckbaches. Der Mittelgraben unterquert im Bereich des
Plangebietes von Westen kommend zunächst die Straße „In den Weiherwiesen“ und sodann das
Grundstück der Antragstellerin in alten, teilweise defekten Gewölbetunneln. Im Bereich der nicht zum
Plangebiet gehörenden Parzelle Nr. ... vereinigt sich der Mittelgraben unterirdisch mit dem Eckbach, der
im östlichen Teil des Plangebiets wieder oberirdisch verläuft. Westlich der Straße „In den Weiherwiesen“
ist auf beiden Seiten des Mittelgrabens durch Rechtsverordnung nach § 88 LWG ein
Überschwemmungsgebiet festgesetzt. In dessen Bereich befinden sich teilweise durch
Geländeaufschüttung hergestellte Stellplätze, die vom Bebauungsplan als solche festgesetzt werden.
Nachdem der Rat der Antragsgegnerin im Oktober 1996 einen Beschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplans gefasst und im Sommer 1997 eine vorgezogene Bürgerbeteiligung stattgefunden hatte,
beschloss der Rat im Juni 2000 die Auslegung des Planentwurfs sowie die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange.
Mit ihren Einwendungen machte die Antragstellerin geltend, es fehle schon an der Erforderlichkeit der
Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die zur Planrechtfertigung angeführten Bauwünsche
verschiedener Anlieger seien hierzu nicht geeignet, zumal deren Vorhandensein zweifelhaft sei. Die laut
Planbegründung intendierte Freihaltung des Mühlenwanderweges von unmittelbar angrenzender
Bebauung sei ebenso wie die Sicherung des Blicks von der L 520 auf die Papiermühle ohne
Bebauungsplan möglich. Die Neugestaltung des westlichen Ortsrandes rechtfertige jedenfalls nicht die
vorgesehene Bebauung westlich der Straße „In den Weiherwiesen“. Insbesondere werde durch diese
Bebauung der Blick auf die denkmalgeschützte Papiermühle gerade verdeckt, was gegen § 1 Abs. 5 Satz
2 Nr. 5 BauGB verstoße. Die mit dem neuen Baugebiet einhergehende weitere Bodenversiegelung führe
zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserbildung und zu einer Verschärfung der Hochwasserspitzen im
Bereich des Eckbaches. Dadurch werde auch ihr Grundstück gefährdet, zumal die Gewölbe auf ihrem
Grundstück defekt seien und es daher zu einem Rückstau komme. Der Hinweis auf ein noch zu
errichtendes Rückhaltebecken sei zur Bewältigung dieser Gefahrenlage nicht geeignet; das Gebot der
Konfliktbewältigung verlange, dass der Bebauungsplan Konflikte löse und sie nicht unter Hinweis auf
spätere Maßnahmen ungelöst hervorrufe. Der landespflegerische Begleitplan weise nicht die
erforderlichen Ausgleichsflächen auf. Die Kostenkalkulation der Antragsgegnerin betreffend die
Erschließung des Plangebiets sei fehlerhaft, da sie weder die Eigenschaft der Straße „In den
Weiherwiesen“ als öffentlichen Straße noch die Unbebaubarkeit eines der Baugrundstücke wegen eines
hierdurch verlaufenden Privatkanals berücksichtige. Schließlich bedrohe die heranrückende
Wohnbebauung den Gewerbebetrieb, den ihr Ehemann auf ihrem Grundstück betreibe.
Der Gewässerzweckverband Isenach-Eckbach wies darauf hin, dass nach dem Gewässerpflegeplan
Eckbach ein beidseitig 10m breiter Gewässerrandstreifen sowie die Erhaltung der Gehölze vorgesehen
sei. Das Gewölbe auf dem Grundstück der Antragstellerin sei durch Einstürze in seiner Leistungsfähigkeit
stark eingeschränkt, weshalb es bei Ausuferungen des Eckbaches nach Starkregen zu Überflutungen im
nördlichen Teil des Baugebietes kommen könne. Es solle deshalb auch unabhängig von der späteren
Errichtung des Rückhaltebeckens eine Umflutmöglichkeit vom Mittelgraben um das Anwesen der
Antragstellerin herum zum Eckbach geschaffen werden.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – SGD Süd – führte aus, dass das Niederschlagswasser
vorrangig auf den Baugrundstücken zu versickern sei. Soweit dies nicht möglich sei, sei es über offene
Grabensysteme zu anderen Gewässern fortzuleiten. Der durch im nördlichen Bereich des Plangebietes
festgesetzte Parkflächen verlorengegangene Retentionsraum müsse ausgeglichen werden. Auch bei
Errichtung des Regenrückhaltebeckens sei eine gewisse Gefährdung des Neubaugebietes durch
außergewöhnliche Abflussereignisse nicht auszuschließen.
Das Landesamt für Denkmalpflege wandte sich gegen den Planentwurf mit der Begründung, die
Bebauung verstelle den Blick von der L 520 auf die Papiermühle und drohe durch ihre riegelartige
Wirkung den alten Ortsrand in erheblichem Maße optisch zu überformen und die städtebaulichen Bezüge
zu verwischen.
Im Rahmen der Abwägung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 13. November 2001, einen
getrennten Kanal für Oberflächenwässer mit Einleitung in den Eckbach herstellen zu lassen und im
Rahmen der festgesetzten Ortsrandeingrünung ein Muldensystem für die Versickerung einzurichten. Auf
dem gemeindeeigenen Grundstück Plan-Nr. .... solle ein kleiner Retentionsraum geschaffen werden. Der
durch die Parkplätze verlorengegangene Retentionsraum werde bei der späteren Herstellung des
Rückhaltebeckens ausgeglichen. In den Plan werde zudem ein allgemeiner Hinweis auf
Nutzungsmöglichkeiten für Niederschlagswässer aufgenommen, da für diesbezügliche Festsetzungen
eine Ermächtigungsgrundlage fehle. Der nicht auszuschließenden Gefährdung bei außergewöhnlichen
Abflussereignissen werde durch einen Hinweis auf drückendes Wasser und die Notwendigkeit dichter
Keller begegnet. Im Vorgriff auf die Errichtung des Regenrückhaltebeckens werde die Verbandsgemeinde
zudem eine Umflutungsmöglichkeit für das Anwesen der Antragstellerin zusammen mit den
Erschließungsanlagen fertig stellen.
Die Anregungen des Landesamtes für Denkmalpflege wies der Rat indessen mit der Begründung zurück,
der Plan begegne einer möglicherweise denkmalschädlichen Bebauung des Geländes auf der Grundlage
der §§ 34, 35 BauGB und sichere durch Einhaltung eines 50m-Abstandes der Bebauung von der
Papiermühle aus den meisten Richtungen den Blick auf dieses Denkmal. Lediglich die Blickrichtung im
rechten Winkel zur L 520 verändere sich nachhaltig, was aber durch die Firsthöhenfestsetzung im
Bebauungsplan abgemildert werde. Die Verzahnung mit der Landschaft werde durch die festgesetzte
Ortsrandbegrünung sichergestellt.
Hinsichtlich der Ausführungen des Gewässerzweckverbandes wies der Rat daraufhin, dass der
Gewässerrandstreifen lediglich südlich auf einer Länge von 30 bis 40m geringfügig unterschritten werde,
was der Umsetzung des Gewässerpflegeplanes nicht entgegenstehe.
Eine Gefährdung des Gewerbebetriebes des Ehemannes der Klägerin schloss der Rat mit der Erwägung
aus, es handele sich um einen Bodenlegerbetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet ohne weiteres
zulässig sei.
Nach erneuter Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie Abwägung der hiernach
noch eingegangenen Anregungen und Bedenken beschloss der Rat den Bebauungsplan am 12. März
2001 als Satzung. Am 27. April 2001 ist der Plan ausgefertigt und am 03. Mai 2001 bekannt gemacht
worden.
Am 06. August 2001 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt.
Sie begründet ihre Antragsbefugnis mit dem Hinweis auf mögliche Abwägungsfehler bei der Gewichtung
von Hochwasserschutzbelangen. Im übrigen wiederholt sie die im Planungsverfahren erhobenen Rügen
hinsichtlich der mangelnden Erforderlichkeit des Bebauungsplanes und führt insoweit ergänzend aus, der
Plan sei nach Aussagen eines Ratsmitgliedes wesentlich fiskalisch motiviert, um gemeindeeigene
Grundstücke als Bauland verkaufen und die ohnehin notwendige Straßenerschließung auf einen
möglichst großen Kreis von Anliegern umlegen zu können. Zudem verstoße der Plan gegen § 1 Abs. 4
BauGB, da er die Ausweisung eines regionalen Grünzuges im Regionalen Raumordnungsplan ebenso
wenig wie das festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Eckbaches berücksichtige. Bei der Abwägung
der Hochwasserauswirkungen der Planung sei die Einholung von Bodengutachten betreffend die
Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet unterblieben. Die gegenüber ihrem Grundstück
ausgewiesenen, seit längerem unter Auffüllung des Geländes illegal hergestellten Parkplätze seien
keinem Bauvorhaben zugeordnet. Zudem befänden sie sich im Bereich des von jeglicher Bebauung
freizuhaltenden Gewässerrandstreifens. Überdies habe sich der Rat auch nicht mit der Problematik des
durch ein Baugrundstück verlaufenden Privatkanals, dessen Verlegung mittlerweile vereinbart worden sei,
befasst. Schließlich begründe die mit einer weiteren Versiegelung einhergehende Absenkung des
Grundwasserspiegels die Gefahr von Bauschäden an ihrem über 300 Jahre alten Anwesen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „In den Weiherwiesen“ der Antragsgegnerin für nichtig – hilfsweise für unwirksam -
zu erklären
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und von legitimen
bodenrechtlichen Erwägungen getragen. Insbesondere habe sie im Zeitpunkt der Planaufstellung außer
den öffentlichen Verkehrsflächen kein Eigentum im Plangebiet gehabt, was die behauptete fiskalische
Motivation widerlege. Den Bedenken hinsichtlich des Hochwasserschutzes sei im Rahmen der Abwägung
ausreichend Rechnung getragen worden. Die geringfügige Überschreitung des Gewässerrandstreifens
habe im Rahmen der Abwägung nicht zu einem Verzicht auf die Ausweisung der Parkplätze genötigt. Der
durch ein Baugrundstück verlaufende Privatkanal sei ohne Relevanz für die planerischen Festsetzungen
gewesen. Über die denkmalschutzrechtlichen Bedenken habe sie sich im Rahmen der ihr zustehenden
Planungshoheit abwägungsfehlerfrei hinweggesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Planaufstellungsakten der
Antragsgegnerin (3 Ordner), das im Verfahren 5 U 4/89 durch Prof. Dipl. Ing. Muth, Ettlingen, dem
Oberlandesgericht Zweibrücken erstattete Gutachten „Mittelgraben in Großkarlbach“ vom 24. September
1990 sowie eine Ausfertigung des angefochtenen Bebauungsplans lagen vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Antrag ist zulässig; die Antragstellerin kann sich insbesondere auf eine mögliche Verletzung eigener
Rechte durch den Bebauungsplan berufen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie ist nicht nur Eigentümerin
eines im Plangebiet gelegenen, unmittelbar von den planerischen Festsetzungen betroffenen
Grundstücks, sondern macht auch die Verletzung eines abwägungserheblichen, privaten Belangs
(Hochwasserschutz) im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB geltend.
Der Antrag ist auch - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet. Der angegriffene
Bebauungsplan verstößt gegen höherrangiges Recht, da er nicht den Zielen der Raumordnung angepasst
ist (I). Die ansonsten von der Antragstellerin gerügten Rechtsverstöße liegen nicht vor (II). Der festgestellte
Mangel kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden und führt deshalb nicht zur Nichtigkeit
des Bebauungsplans (§ 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Be-
bauungsplan allerdings keine Rechtswirkungen (§ 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB), was gemäß § 47 Abs. 5
Satz 4 VwGO auszusprechen ist (III).
I. Die im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (auch)
auf der westlichen Seite der Straße „In den Weiherwiesen“ weicht entgegen § 1 Abs. 4 BauGB von einem
Ziel der Raumordnung, nämlich der im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz vom 24. November
1989 – RROP - für diesen Teil des Plangebietes enthaltenen Ausweisung eines regionalen Grünzuges,
ab (1). Die Beteiligung der Antragsgegnerin an der Aufstellung des RROP 1989 genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zielverbindlichkeit (2). Eine rechtswirksame Entbindung
der Antragsgegnerin von der Anpassungspflicht ist nicht erfolgt (3).
1. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein die
Anpassungspflicht auslösendes, verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB
liegt vor, wenn es sich um eine räumlich und sachlich bestimmte und vom Träger der Landes- oder
Regionalplanung abschließend abgewogene Festlegung handelt (Senatsurteil vom 17. Januar 2001 – 8
C 10001/98.OVG –). Diesen Anforderungen genügt das unter Ziff. 3.3.5 RROP festgelegte
Siedlungsverbot in regionalen Grünzügen. Es stellt eine verbindliche, abschließend abgewogene
Festlegung dar (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 – 8 C 11556/98.OVG -). Die durch den angefochtenen
Bebauungsplan erfolgte Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Bereich eines regionalen
Grünzuges verstößt gegen dieses Ziel.
Zunächst lässt sich anhand der zeichnerischen Darstellungen im RROP mit hinreichender Sicherheit
erkennen, dass der durch waagrechte grüne Striche dargestellte regionale Grünzug bis an den westlichen
Rand der Straße „In den Weiherwiesen“ reicht. Daraus folgt, dass gemäß Ziff. 3.3.5 RROP westlich dieser
Straße ein Siedlungsverbot eingreift, gegen das durch die im angefochtenen Bebauungsplan erfolgte
Festsetzung von Wohnbauflächen verstoßen wird. Diese Festsetzung stellt sich nicht als zielkonforme
Ausgestaltung der in dem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben (vgl.
BVerwGE 90, 329, 334) dar. Denn hinsichtlich der Zulassung einer Besiedlung lässt die Ausweisung
eines Regionalen Grünzuges nach Maßgabe des hier geltenden RROP – anders als etwa für
Infrastruktureinrichtungen (vgl. das Senatsurteil vom 17. Mai 2000, aaO.) – keinen
Ausgestaltungsspielraum für die Träger der Bauleitplanung.
2. Das raumplanerische Siedlungsverbot ist auch für die Antragsgegnerin verbindlich geworden. Zwar
braucht die Gemeinde Ziele, die unter Missachtung ihrer durch die verfassungsrechtlich garantierte
Planungshoheit begründeten Mitwirkungsrechte festgelegt wurden, nicht gegen sich gelten zu lassen
(BVerwGE 90, 329, 335). Einzelgemeindliche Mitwirkungsrechte bestehen jedenfalls dann, wenn der
Raumordnungsplan – wie hier - unmittelbare Anpassungspflichten für die Ortsgemeinde begründen soll
(vgl. Schmidt-Aßmann: Verfassungsrechtliche und verwaltungspolitische Fragen einer kommunalen
Beteiligung an der Landesplanung“, AöR 101, 520, 543 sowie Hoppe/Menke: „Raumordnungs- und
Landesplanungsrecht des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz“, Rn 777) Diese Mitwirkungsrechte
der Antragsgegnerin sind bei der Aufstellung des RROP indessen in einer den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügenden Weise gewahrt worden.
Es kann insoweit dahinstehen, ob die im Zeitpunkt der Aufstellung des RROP geltenden landesrechtlichen
Vorschriften über die Gemeindebeteiligung bei der Regionalplanung den Anforderungen des Art. 28 Abs.
2 GG und des § 5 Abs. 3 Satz 2 ROG in der seinerzeit geltenden Fassung genügten. Zweifel hieran
könnten sich daraus ergeben, dass § 13 Abs. 2 LPLG a.F. keine Beteiligung verbandsangehöriger
Gemeinden vorsah, diese vielmehr erst durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. 461) in § 13 Abs. 1
LPLG n.F. eingeführt wurde. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Zielverbindlichkeit für die
Gemeinde als Träger der Planungshoheit können aber auch bei ungenügender landesgesetzlicher
Beteiligungsregelung durch eine über die gesetzliche Vorschrift hinausgehende (faktische) Beteiligung
der Ortsgemeinden geschaffen werden (vgl. Schmidt-Aßmann, aaO, S. 532).
Dies ist vorliegend erfolgt. Ausweislich der Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz vom 19.
Dezember 2001 sowie der Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land vom 22. Juli und
01. September 1986 ist der Antragsgegnerin auf Betreiben der Planungsgemeinschaft im Jahre 1986 ein
Entwurf des RROP zusammen mit einer zusammenfassenden Darstellung der
Verbandsgemeindeverwaltung zugeleitet worden. Somit hatte sie Gelegenheit, zum RROP allgemein und
den ihr Gemeindegebiet betreffenden Festsetzungen im besonderen Stellung zu nehmen und ihre
eigenen Planungsvorstellungen in die Regionalplanung einzubringen. Dass sie von dieser Gelegenheit –
anders als andere Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde - keinen Gebrauch gemacht hat, steht einer
ausreichenden Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte nicht entgegen.
3. Die Abweichung von einem verbindlichen Ziel der Raumordnung ist auch nicht – mit der Folge einer
Entbindung von der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB - nach Maßgabe des
Landesplanungsrechts legalisiert worden.
Eine Zulassung der Zielabweichung durch die oberste Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Abs. 6 Satz
2 LPlG ist weder hinsichtlich der Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan noch
hinsichtlich der Festsetzungen im angefochtenen Bebauungsplan erfolgt.
Auch die von der Antragsgegnerin für den 15. März 2000 behauptete und unter Beweis gestellte
Konsensfindung zwischen oberer und unterer Landesplanungsbehörde sowie der Planungsgemeinschaft
betreffend die mangelnde Notwendigkeit eines Zielabweichungsverfahrens wegen Geringfügigkeit bewirkt
keine Legalisierung der Zielabweichung. Zum einen gibt es keine generelle, gesetzliche
Marginalitätsklausel, die „geringfügige“ Abweichungen von Zielen der Raumordnung ohne
Zielabweichungsverfahren zulässt (vgl. BVerwGE 90, 329, 337, wonach auch im Randbereich eines
Vorranggebietes über die Vorrangfunktion, und sei es auch nur in Teilräumen, im Wege eigener
planerischer Abwägung der Gemeinde nicht disponiert werden darf). Zum anderen kann – entgegen der
von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung - eine von der oberen
Landesplanungsbehörde geäußerte Rechtsmeinung betreffend die mangelnde Notwendigkeit eines
Zielabweichungsverfahrens auch nicht als konkludente Zulassung einer Zielabweichung im Sinne des §
13 Abs. 6 Satz 2 LPlG angesehen werden. Hierzu fehlt es schon an der Zuständigkeit der oberen
Landesplanungsbehörde. Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 1. HS i.V.m. Satz 1 Nr.
1f LPLG. Danach kann sich die oberste Landesplanungsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben im
Bereich des Zielabweichungsverfahrens der oberen Landesplanungsbehörde „bedienen“. Dies beinhaltet
aber keine Ermächtigung zur Delegation der Zulassungsentscheidung (vgl. Bäumler:
„Landesplanungsgesetz und Regionengesetz von Rheinland-Pfalz“ in „Praxis der Kommunalverwaltung“,
Bd. F 2, § 6 LPlG, Anm. 2).
Schließlich entbindet auch die im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme vom 20. November
1992 durch die untere Landesplanungsbehörde erteilte „Zustimmung“ zur Ausweisung der in den
regionalen Grünzug hineinreichenden Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde
Grünstadt-Land (Bl. 54 GA) nicht von der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Einer
solchen Stellungnahme kommt gemäß § 20 LPlG lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung
im Sinne einer Aufhebung verbindlicher Festlegungen des RROP zu (vgl. Hoppe/Menke, aaO, Rn 1282f.).
Sie vermag ein Zielabweichungsverfahren nicht zu ersetzen (s. a. Senatsurteil vom 02. Dezember 1998 –
8 A 11182/98.OVG -, S. 10f. UA).
Liegt demnach schon wegen des Widerspruchs der Planung zur Ausweisung eines regionalen Grünzuges
ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor, so bedarf es keiner Entscheidung, ob die im RROP festgelegte,
bis an den westlichen Rand der Straße „In den Weiherwiesen“ reichende Vorrangfläche für die
Landwirtschaft ebenfalls Zielqualität im oben bezeichneten Sinne aufweist (verneint für den regionalen
Raumordnungsplan der Region Trier im - nicht rechtskräftigen - Senatsurteil vom 17. Januar 2001 – 8 C
10001/98.OVG -).
II. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin leidet der angefochtene Bebauungsplan aber weder an
mangelnder Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (a) noch verstößt er gegen die
Rechtsverordnung der ehemaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz zur Feststellung des
Überschwemmungsgebietes des Gewässers Eckbach und seiner Nebengewässer vom 21. April 1995
(StAnz 597f.) – ÜberschwemmungsVO - (b). Die Ausweisung von Flächen für Stellplätze und Garagen ist
hinreichend bestimmt (c). Auch die geltend gemachten Abwägungsfehler liegen nicht vor (d).
a. Bei der Beurteilung einer Erforderlichkeit von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 3 BauGB) besitzt die Gemeinde
ein weites Planungsermessen. Bauleitpläne sind dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen
Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption festzulegen und
städtebauliche Schwerpunkte zu setzen, ist Aufgabe der Gemeinde.
Hiervon ausgehend erweist sich der angefochtene Bebauungsplan als erforderlich im Rechtssinne. Die in
Ziffer 1 und 5 der Planbegründung aufgeführten Erwägungen stellen eine im Rahmen des § 1 Abs. 3
BauGB ausreichende städtebauliche Konzeption dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans dienen
auch der Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption, insbesondere der Sicherstellung einer
auch der Umsetzung dieser städtebaulichen Konzeption, insbesondere der Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Erschließung auch für die bereits vorhandene Bebauung, der geordneten
Neugestaltung des Ortsrandes sowie der denkmalverträglichen Gestaltung der Mühlenumgebung. Ob der
Plan allen mit ihm verfolgten Anliegen optimal Rechnung trägt, ist für seine Erforderlichkeit unerheblich.
Für die von der Antragstellerin unter Hinweis auf angebliche Aussagen eines namentlich nicht genannten
Ratsmitgliedes behauptete rein fiskalische Motivation der Planung bestehen objektiv keine Anhaltspunkte.
b. Die Ausweisung einer Fläche für Stellplätze und Garagen auf der dem Grundstück der Antragstellerin
gegenüber liegenden Seite der Straße „In den Weiherwiesen“ verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
in Gestalt der Üb-erschwemmungsVO.
Zwar ist es nach § 4 Abs. 1 ÜberschwemmungsVO verboten, die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu
vertiefen, Anlagen herzustellen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Stoffe zu lagern oder abzulagern.
Ausnahmen können nach §§ 4 Abs. 4 ÜberschwemmungsVO, 89 Abs. 2 LWG nur zugelassen werden,
wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss nicht beeinflusst werden kann.
Auch wenn sich die im Bebauungsplan eingezeichnete Fläche für Stellplätze und Garagen geringfügig mit
dem durch die ÜberschwemmungsVO festgesetzten Überschwemmungsgebiet überschneidet, stehen die
vorzitierten Verbote der bauplanerischen Festsetzung nicht entgegen. Denn an einer direkten Kollision
von Bebauungsplan und Verordnung fehlt es schon deshalb, weil sich die Verbotsnorm nicht an den
Träger der Bauleitplanung, sondern an den richtet, der diese Planung umsetzen will (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2001, VBlBW 2001, 370).
§ 4 Abs. 1 ÜberschwemmungsVO steht auch einer Verwirklichung der hier in Rede stehenden
Festsetzung nicht dauerhaft entgegen. Ein Verstoß derselben gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 BauGB
scheidet daher aus. Denn der Bebauungsplan plant insoweit „in eine Befreiungslage hinein“ (vgl. VGH
Baden-Württemberg, aaO.), d.h. die Verwirklichung der Festsetzung im Wege der Ausnahme nach § 4
Abs. 4 ÜberschwemmungsVO, 89 Abs. 2 LWG ist nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der
Antragstellerin legalisiert nämlich der Bebauungsplan nicht etwa die konkrete Bauweise der vorhandenen
Stellplätze (Aufschüttung), die den Wasserabfluss beeinträchtigen dürfte (vgl. Stellungnahme der SGD
Süd vom 21. August 2000 und der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 22. August 2000). Die Festsetzung
besagt vielmehr nur, dass an dieser Stelle Stellplätze oder Garagen errichtet werden können; deren
Errichtung in einer den Ausnahmeanforderungen des § 4 Abs. 4 ÜberschwemmungsVO genügenden
Weise erscheint nicht unmöglich, zumal sich der Geltungsbereich der Festsetzung – wie bereits erwähnt –
lediglich geringfügig mit dem Überschwemmungsgebiet überschneidet.
c. Die Festsetzung von Flächen für Stellplätze und Garagen erweist sich vorliegend auch nicht mangels
Zuordnung zu einem bestimmten Bauvorhaben als rechtswidrig. Zwar ist die erforderliche Bestimmtheit
einer Festsetzung von Gemeinschaftsstellplätzen nur dann gegeben, wenn eindeutig erkennbar ist,
welcher Gesamtheit von Baugrundstücken die Gemeinschaftsanlage dienen soll
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg: BauGB, § 9 Rn 122 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine
Festsetzung von Stellplätzen als Gemeinschaftsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB handelt. Bei der
vorliegend in Rede stehenden Festsetzung handelt es sich indessen ausweislich Ziff. 7 der bauplanungs-
rechtlichen Textfestsetzungen des Bebauungsplanes um eine solche nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, mit der
die Errichtung von Stellplätzen und Garagen auf einem Baugrundstück außerhalb der überbaubaren
Fläche geregelt wird.
d. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 6
BauGB nicht nur hinsichtlich der Hochwassergefährdung von Teilen des Baugebiets (aa), sondern auch
im Blick auf die Berücksichtigung von Gewässerschutzbelangen bei der Festsetzung von Stellplätzen (bb).
Bauschäden durch Grundwasserabsenkung brauchte die Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht in
Rechnung zustellen (cc). Schließlich sind der Verlauf einer privaten Entsorgungsleitung durch das
Plangebiet sowie die Widmung der Straße „In den Weiherwiesen“ im Planverfahren berücksichtigt worden
(dd).
aa. Eine mögliche Hochwassergefährdung im nördlichen Bereich des Baugebiets ist seitens der
Antragsgegnerin aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin im Planverfahren und der
diesbezüglichen Stellungnahmen der SGD Süd und des Gewässerzweckverbandes Isenach-Eckbach als
abwägungserheblicher Belang erkannt und in die Abwägung eingestellt worden. Hinsichtlich dieses
Belanges bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen in Gestalt eines Gutachtens über die
Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet. Denn die Antragsgegnerin ist ausweislich Seite 6 der
Planbegründung ohnehin von ungünstigen Versickerungsmöglichkeiten wegen der steilen Hanglage
ausgegangen und hat die Abwägung hinsichtlich der Hochwassergefahren gerade nicht auf eine
nennenswerte Versickerung von Oberflächenwasser, sondern auf die Wirksamkeit sonstiger Maßnahmen
gestützt.
Auch das Abwägungsergebnis im Hinblick auf den Hochwasserschutz ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist dieser Belang nicht in einer zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis
stehenden Weise zurückgestellt worden. Die Prognose der Antragsgegnerin, es werde bei Herstellung
eines getrennten Oberflächenwasserkanals mit Einleitung in den Eckbach sowie einer verrohrten
Umflutungsmöglichkeit um das Anwesen der Antragstellerin nicht zu nennenswerten
Hochwasserproblemen im nördlichen Teil des Baugebiets kommen, erscheint vertretbar; dies gilt vor
allem im Hinblick auf die einer Reduzierung des Oberflächenwasserabflusses dienenden Festsetzungen
im Bebauungsplan (Begrenzung der überbaubaren Flächen, Versiegelungsverbote für Zufahrten und
Stellplätze) und sonstige Maßnahmen der Antragsgegnerin (Herstellung eines Muldensystems im Bereich
der Ortsrandeingrünung; Retentionsraum im Bereich des gemeindeeigenen Grundstücks Plan Nr. 1880).
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Zwar sind wesentliche
Teile der hier vorgesehenen Maßnahmen zur Rückführung der Hochwassergefährdung auf ein
vertretbares Maß einer Festsetzung im Bebauungsplan nicht zugänglich, sondern fallen in die
Zuständigkeit der Verbandsgemeinde (Bau des Oberflächenwasserkanals sowie der
Umflutungsmöglichkeit). Allerdings darf die Gemeinde dann von einer abschließenden
Konfliktbewältigung im Bebauungsplan selbst Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als
notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994, Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 75). Dies ist hier der Fall, da die Verbandsgemeinde im Planaufstellungsverfahren die
Durchführung der vorbezeichneten Maßnahmen im Rahmen der Erschließung des Baugebiets zugesagt
hat.
bb. Auch hinsichtlich der Ausweisung einer Fläche für Stellplätze und Garagen auf dem dem Anwesen der
Antragstellerin gegenüberliegenden Grundstück ist ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die
Antragsgegnerin hat erkannt, dass die von dieser Festsetzung betroffene Fläche sich geringfügig mit dem
Überschwemmungsgebiet sowie dem nach Maßgabe des Gewässerpflegeplanes freizuhaltenden
Gewässerrandstreifen überschneidet, und dies auch in die Abwägung eingestellt. Die Überwindung
dieser der Festsetzung widerstreitenden öffentlichen Belange im Rahmen der Abwägung unter Hinweis
auf die Marginalität der Beeinträchtigung überschreitet nicht die Grenzen des der Antragsgegnerin
zustehenden planerischen Ermessens.
cc. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04. Januar 2002 geltend gemachten drohenden
Bauschäden wegen Grundwasserabsenkung stellen keinen abwägungserheblichen Belang dar. Private
Belange, die ein Betroffener im Rahmen der Bürgerbeteiligung nicht geltend gemacht hat, sind nur dann
abwägungserheblich, wenn sich ihre Betroffenheit dem Planungsträger aufdrängen musste (BVerwG,
ZfBR 2001, 419). Vorliegend hat die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung (vgl. S. 2 des
Schreibens vom 22. August 2000 und S. 1 des Schreibens vom 08. Februar 2001) lediglich auf die
Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung im Zusammenhang mit der von ihr befürchteten
Hochwassergefahr bei erhöhtem Oberflächenwasserabfluss hingewiesen. Das Auftreten von Bauschäden
an ihrem Haus als Folge einer Absenkung des Grundwasserspiegels durch Verwirklichung der Planung
hat sie jedenfalls im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Dass
und warum sich diese Gefahr der Antragsgegnerin aufdrängen musste, hat die Antragstellerin nicht
dargelegt. Gründe hierfür sind angesichts der im Bebauungsplan festgesetzten Versiegelungsverbote,
sowie der Lage des Hauses im tiefsten Bereich des Baugebietes auch ansonsten nicht erkennbar. Zudem
hat auch das Geologische Landesamt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 02. August 2000 keine
baugefährdende Absenkung des Grundwasserspiegels bei Planverwirklichung prognostiziert, sondern auf
teilweise hohe Grundwasserstände in der Eckbachaue und den angrenzenden Niederungsbereichen
hingewiesen. Der Umstand, dass die Antragstellerin ausweislich ihrer Behauptungen im Schriftsatz vom
04. Januar 2002 die Antragsgegnerin „bzw. die Verbandsgemeinde Grünstadt“ zu einem nicht genannten
Zeitpunkt im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens auf Bauschäden an ihrem Haus aufmerksam
gemacht haben will, führt nicht zur Abwägungserheblichkeit dieses Belangs bei Erlass des
streitbefangenen Bebauungsplanes.
dd. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin bei der
Abwägungsentscheidung sowohl die Widmung der Straße „In den Weiherwiesen“ als auch der Verlauf
einer Entsorgungsleitung des landwirtschaftlichen Betriebs Gansert durch das Plangebiet bekannt
gewesen. Dies ergibt sich aus den hierzu enthaltenen detaillierten Ausführungen in der Beschlussvorlage
für die Abwägungsentscheidung des Rates am 13. November 2000 (vgl. dort S. 8 und 22). Es kann
insoweit dahinstehen, ob diese beiden Tatsachen überhaupt notwendiger Bestandteil der Abwägung
gewesen sind.
III. Der nach §§ 214, 215 BauGB beachtliche Verstoß des Bebauungsplans gegen die Anpassungspflicht
gemäß § 1 Abs. 4 BauGB führt nach Maßgabe des § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zu dessen
Nichtigkeit. § 1 Abs. 4 BauGB hindert den Planungsträger nicht, ein zielabweichendes
Bauleitplanverfahren einzuleiten und bis zum Satzungsbeschluss weiterzubetreiben. Die Vorschrift steht
lediglich dem Erlass des Satzungsbeschlusses entgegen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine
landesplanerische Zulassung der Zielabweichung erfolgt ist (vgl. das Senatsurteil vom 02. Dezember
1998, aaO, S. 12f. UA). Der Antragsgegnerin steht es daher frei, nach erfolgter landesplanerischer
Zulassung der Zielabweichung, die vorliegend jedenfalls nicht offensichtlich ausscheidet, den
Satzungsbeschluss und die darauffolgenden Verfahrensschritte mit heilender Wirkung zu wiederholen,
mithin ein ergänzendes Verfahren zur Mängelbehebung durchzuführen.
Die sich demnach gemäß § 215a Abs. 1 Satz 2 BauGB ergebende Unwirksamkeit des Bebauungsplans
erfasst diesen insgesamt. Zwar steht das Siedlungsverbot im regionalen Grünzug als Ziel der
Raumordnung nur der Wohngebietsausweisung auf der westlichen Seite der Straße „In den
Weiherwiesen“ entgegen. An der Annahme einer diesbezüglichen Teilunwirksamkeit sieht sich der Senat
aber deshalb gehindert, weil die beidseitige Bebauung der Straße eines der wesentlichen Anliegen der
Antragsgegnerin war; wenn aber die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck
gekommenen Willen einen Plan, der sich auf die rechtsfehlerfreien Teile des angegriffenen
Bebauungsplans beschränkt, nicht beschlossenen hätte, ist von einer Gesamtunwirksamkeit auszugehen
(BVerwG, NVwZ 2001, 431f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des
Verfahrens insgesamt zu tragen, obwohl der Bebauungsplan lediglich für nicht wirksam, aber nicht für
nichtig erklärt wird. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, wonach die auf entsprechenden
Hilfsantrag erfolgende Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans unter Abweisung des auf
Nichtigerklärung gerichteten Hauptantrages ein kostenrelevantes Teilunterliegen des jeweiligen
Antragstellers beinhaltet, auf. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. die Beschlüsse vom 20. Juni 2001
– 4 NB 21.01 -, n.v., sowie vom 08. Oktober 1998 – 4 CN 7.97 -, NVwZ 1999, 414f.) vertritt der Senat
nunmehr die Auffassung, dass ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan
sein Prozessziel bei Unwirksamerklärung desselben materiell jedenfalls dann erreicht hat, wenn es nicht
ausdrücklich auf die Nichtigerklärung beschränkt war. Unterliegender Teil im Sinne des § 154 Abs. 1
VwGO ist, trotz Teilabweisung des Antrages, auch in diesen Fällen die Gemeinde.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).