Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2010
OVG Koblenz: schule, wechsel, gymnasium, behinderung, fürsorgepflicht, gesundheit, geheim, chronifizierung, klinik, verwaltungsgerichtsbarkeit
OVG
Koblenz
09.02.2010
2 B 11363/09.OVG
Recht der Landesbeamten
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…,
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kolter & Kollegen,
Marktstraße 10, 65183 Wiesbaden,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Wechsel der Ausbildungsstelle
hier: einstweilige Anordnung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
9. Februar 2010, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schumacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2.
Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,‑‑ € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin einen
Wechsel der Ausbildungsschule von der W.-Schule zum F.‑Gymnasium in M. zu bewilligen, im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
Die Gründe des angegriffenen Beschlusses erweisen sich allerdings nicht mehr als tragfähig. Das
Verwaltungsgericht hat angenommen, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der
Vorbereitungsdienst der Antragstellerin ende bereits am 31. Januar 2010. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass sie ihr Ausbildungsziel überhaupt noch erreichen könne. Ein Verbleib der
Antragstellerin an ihrer bisherigen Ausbildungsschule sei mithin auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen
verbunden. Diesen Erwägungen ist mittlerweile der Boden entzogen. Denn der Antragsgegner hat den
Vorbereitungsdienst der Antragstellerin - mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 – um ein weiteres Jahr bis
zum 31. Januar 2011 verlängert.
Dennoch hat das Verwaltungsgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung –
VwGO – sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht
glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung –
ZPO –).
Die Antragstellerin hat – bei summarischer Prüfung – keinen Anspruch auf einen Wechsel der
Ausbildungsschule von der W.-Schule zum F.-Gymnasium in M. Die Landesverordnung über die
Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 (GVBl., S. 365)
in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl., S. 333) – LVO – sieht
einen solchen Anspruch auf Wechsel der Ausbildungsschule nicht vor. Sie bestimmt in § 7 Abs. 3
lediglich, dass die Schulbehörde den Studienreferendar
– zu Beginn seiner Ausbildung – im Einvernehmen mit dem Leiter des Studienseminars einer
Ausbildungsschule zuweist.
Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 87 Landesbeamtengesetz ‑ LBG ‑) kann die
Antragstellerin einen Anspruch auf Wechsel der Ausbildungsschule nicht herleiten. Bei der Zuweisung an
eine Ausbildungsschule handelt es sich um eine Personalmaßnahme im Rahmen der Ausbildung von
Lehramtsbewerbern. Sie steht im Organisationsermessen des Dienstherrn, dessen Ausübung sich in
erster Linie an den Erfordernissen einer geordneten und effizienten Ausbildung auszurichten hat. Die
gerichtliche Kontrolle beschränkt sich demgegenüber im Allgemeinen auf die Prüfung, ob die
Entscheidung auf einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens beruht, insbesondere ob die Gründe
des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen oder etwa nur vorgeschoben sind, um
eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwGE 60,
144 [151]; 89, 199 [202]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 2 B 10609/08.OVG –;
Beschluss vom 19. Juli 2001 – 2 A 10076/01.OVG – NVwZ 2001, 1316 [1317]; speziell zu
Personalmaßnahmen im Rahmen der Lehrerausbildung: HessVGH, Beschluss vom 18. September 2007
– 1 TG 1725/07 –; VG Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2008 – 1 L 766/08.KS – juris, Rn. 9).
Neben den öffentlichen Belangen einer geordneten und effizienten Ausbildung hat der Dienstherr
allerdings auch die persönlichen Interessen des betroffenen Studienreferendars in seine
Ermessenserwägungen einzustellen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18. September 2007 – 1 TG 1725/07
–; VG Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2008 – 1 L 766/08.KS – juris, Rn. 9). Im Hinblick auf die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangen insbesondere gesundheitliche Belange des Betroffenen eine
hinreichende Würdigung im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
dienstliche Belange grundsätzlich den Vorrang genießen und nur ausnahmsweise ganz schwerwiegende
persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine Zuweisungsentscheidung als Verstoß gegen die
Fürsorgepflicht erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 26, 65 [69]). Ein Anspruch auf Zuweisung an eine
andere Ausbildungsschule – wie ihn die Antragstellerin geltend macht – kommt demgemäß nur dann in
Betracht, wenn zwingende, unabweisbare Gründe im Einzelfall einen Wechsel der Ausbildungsschule
gebieten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. September 2007 – 5 ME 183/07 – juris, Rn. 8).
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin – bei summarischer Prüfung – keinen Anspruch auf einen
Wechsel der Ausbildungsschule von der W.-Schule zum F.‑Gymnasium in M. Dem begehrten
Schulwechsel stehen dienstliche Belange entgegen. Wie der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vorgetragen hat, kann dem Begehren der Antragstellerin auf Wechsel der Ausbildungsschule
aus organisatorischen Gründen nicht entsprochen werden, da die Unterrichtsverteilung für das laufende
Schuljahr an den betroffenen Schulen unabänderbar feststeht. Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen
nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat zwar behauptet, ein Wechsel zum F.-Gymnasium sei
entgegen der Auffassung des Antragsgegners problemlos möglich. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegte
E-Mail der Schwerbehindertenvertretung vom 19. Dezember 2009 ist in dieser Hinsicht indes nicht
aussagekräftig. Aus ihr ergibt sich nicht, dass ein Einsatz der Antragstellerin am F.-Gymnasium
(problemlos) möglich wäre. Es liegt zudem auf der Hand, dass ein Wechsel der Ausbildungsschule mit
einer weiteren Verzögerung des ohnehin schon verlängerten Vorbereitungsdienstes der Antragstellerin
verbunden wäre. Die Antragstellerin müsste sich an der neuen Schule zunächst eingewöhnen, sich
insbesondere mit ihren neuen Ausbildern und Kollegen bekannt machen. Demgegenüber sind die
krankheitsbedingten Einschränkungen und die hieraus folgenden besonderen Bedürfnisse der
Antragstellerin an der W.-Schule bereits bekannt. Auch insoweit stehen also die dienstlichen Erfordernisse
einer geordneten und effizienten Ausbildung einem Schulwechsel der Antragstellerin entgegen.
Demgegenüber hat die Antragstellerin keine persönlichen Belange aufgezeigt, die den von ihr begehrten
Schulwechsel – trotz der entgegenstehenden dienstlichen Interessen – als zwingend geboten erscheinen
lassen. Die von der Antragstellerin geschilderten Spannungen zwischen ihr und den für ihre Ausbildung
an der W.‑Schule verantwortlichen Personen sind nach den Umständen des Falls nicht geeignet, einen
Anspruch der Antragstellerin auf einen Schulwechsel zu begründen.
Es bestehen nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung, der schulische Ausbildungsleiter
Herr D. oder andere Ausbildungspersonen an der W.‑Schule stünden der Antragstellerin aufgrund dieses
Konflikts voreingenommen gegenüber und wären daher nicht mehr in der Lage, einen ordnungsgemäßen
Ablauf der Ausbildung zu gewährleisten (vgl. hierzu VG Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2008 – 1 L
766/08.Ks – juris, Rn. 9). Vielmehr ist aus den Akten deutlich erkennbar, dass die an der Ausbildung der
Antragstellerin beteiligten Personen bislang stets darum bemüht waren, die krankheitsbedingten
Einschränkungen der Antragstellerin im Rahmen der Ausbildung angemessen zu berücksichtigen und ihr
die erforderliche Unterstützung zu Teil werden zu lassen.Dies belegen nicht nur die Niederschrift über das
am 2. Oktober 2008 geführte, die weitere Ausbildung der Antragstellerin betreffende Gespräch sowie die
Stellungnahme des schulischen Ausbildungsleiters D. vom 8. Dezember 2008. Auch die zahlreichen
weiteren, in den Akten befindlichen Schreiben und E-Mails der Ausbilder zeigen dies deutlich.Diese
Bereitschaft, die Antragstellerin in ihrer Ausbildung zu unterstützen und ihre krankheitsbedingten
Einschränkungen auszugleichen, dürfte auch weiterhin bestehen. Hierfür spricht insbesondere, dass sich
im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz alle Ausbilder der Antragstellerin
– vorbehaltlos – zur Mitwirkung an einem gerichtsinternen Mediationsverfahren bereit erklärt haben,
obwohl die Antragstellerin in der Vergangenheit einige ihrer Ausbilder mit schweren persönlichen
Vorwürfen überzogen hatte.
Die persönlichen Spannungen zwischen der Antragstellerin und ihren Ausbildungspersonen sind –
darüber hinaus – auch deshalb nicht geeignet, einen Anspruch der Antragstellerin auf einen
Schulwechsel zu begründen, weil ähnliche Konflikte an einer anderen Schule wohl erneut auftreten
würden. Die Spannungen liegen – soweit sich dies nach Aktenlage beurteilen lässt – nicht in den
Umständen an der W.-Schule oder gar einem Fehlverhalten der dortigen Ausbilder begründet. Sie haben
ihren Grund vielmehr in erster Linie in der Person der Antragstellerin und ihrer Überlastung mit den
Anforderungen der Ausbildung zur Gymnasiallehrerin. Hierauf hat der Antragsgegner wiederholt
hingewiesen.
Auch die gesundheitlichen Belange der Antragstellerin lassen einen Schulwechsel nicht als zwingend
erforderlich erscheinen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Verbleib an der W.-
Schule eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nach sich zieht, die bei einem Wechsel an
das F.-Gymnasium vermieden würde. Die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen
sprechen vielmehr gegen eine solche unzumutbare Gesundheitsbeeinträchtigung. Nach der
Stellungnahme der Amtsärztin Dr. Dr. B. vom 15. Mai 2009 handelt es sich bei den Unstimmigkeiten
zwischen der Antragstellerin und ihren Ausbildern nicht um eine medizinische Problematik. Vielmehr
sollten diese Unstimmigkeiten nach Auffassung der Amtsärztin intern geregelt werden. Auch der die
Antragstellerin behandelnde Neurologe Dr. A. prognostiziert in seinem Arztschreiben vom 5. Mai 2009
keine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung für den Fall des Verbleibs der Antragstellerin an der
W.-Schule. Vielmehr sieht er einen unbeschwerten Neuanfang an einer anderen Ausbildungsschule
lediglich als „sehr wichtig und hilfreich für das Gelingen der Ausbildung“ an. Schließlich ergibt sich auch
aus dem Attest des Internisten Dr. T. vom 28. September 2009 nicht, dass die Gesundheit der
Antragstellerin einen Schulwechsel zwingend erfordert. Vielmehr vertritt Dr. T. dort lediglich die
Auffassung, dass die erheblichen Spannungen zwischen der Antragstellerin und ihren Ausbildern auch
aus gesundheitlichen Gründen unbedingt gelöst werden sollten, um eine Chronifizierung der bei der
Antragstellerin vorliegenden somatoformen Störung zu verhindern. Zu der Frage, wie eine solche Lösung
aussehen sollte, äußert er sich nicht. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob und inwieweit Dr. T. als Internist die
offenbar dem psychiatrisch-neurologischen Fachgebiet zuzurechnende Erkrankung der Antragstellerin
überhaupt zutreffend einzuschätzen vermag.
Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie den begehrten Schulwechsel
aufgrund ihrer Behinderung beanspruchen kann. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, worin
ihre Behinderung genau besteht. Vielmehr hat sie sich bemüht, die genauen Umstände ihrer Behinderung
geheim zu halten. In dieser Hinsicht aussagekräftige Unterlagen, etwa die gutachterliche Stellungnahme
der Stiftung Deutsche Klinik für Diagnostik vom 13. Januar 2005 hat die Antragstellerin vor der Vorlage bei
Gericht geschwärzt. Es lässt sich daher – in verantwortbarer Weise - insbesondere nicht überprüfen, ob
und inwieweit sich die Antragstellerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf einen
Schulwechsel auf die Anwendungsleitlinien zur Integration und Betreuung schwerbehinderter Menschen
im öffentlichen Dienst des Landes oder die Integrationsvereinbarung für den Schulbereich berufen kann
(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 – 2 C 24.77 – DÖD 1979, 159 [160 f.]).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2
Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
gez. Prof. Dr. Meyer
gez. Bonikowski
gez. Dr. Schumacher