Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.06.2007
OVG Koblenz: tod, leiter, begriff, ausführung, pflegeheim, erbe, eltern, richteramt, form, verantwortlichkeit
OVG
Koblenz
14.06.2007
7 A 11566/06.OVG
Bestattungsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau K.,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lauer-Nack und Kollegen, Abt-Richard-Straße 8, 54550 Daun,
gegen
die Verbandsgemeinde Daun, vertreten durch den Bürgermeister, Leopoldstraße 29, 54550 Daun,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gaube & Jeromin, Bahnhofstraße 38, 56626 Andernach,
beteiligt:
Vertreter des öffentlichen Interesses - Ministerium der Justiz -, Ernst-Ludwig-Straße 3, 55116 Mainz,
wegen Kostenersatz für eine Bestattung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 14. Juni 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Verwaltungsgericht Pirrung
ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsmeisterin Seiler
ehrenamtlicher Richter Elektromeister Thomas
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, soweit nicht diese zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt das Alten- und Pflegeheim "Haus H." in M.. Dort lebte seit 2002 Herr K., der unter
Betreuung stand. Die Heimkosten zahlte die Stadt K. als zuständiger Sozialhilfeträger. Herr K. verstarb am
25. November 2005 im Krankenhaus in D.. Er war mittellos und alleinstehend; Angehörige sind nicht
bekannt. Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 6. Dezember 2005 die Beisetzung.
Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 9. Januar 2006 zu den Kosten der Bestattung in Höhe
von insgesamt 1.200,00 € heran. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei für die
Bestattung verantwortlich gewesen, so dass sie nach § 6 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehörden-
gesetzes die Kosten tragen müsse. Sie sei als sonstige Sorgeberechtigte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
Bestattungsgesetzes verpflichtet gewesen, die Bestattung des ehemaligen Heimbewohners zu
veranlassen. Der Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten sei weit auszulegen und betreffe auch
Personen, die in einer engen Lebensbeziehung zu dem Verstorbenen gestanden hätten und faktisch
sorgeberechtigt gewesen seien, sowie Personen mit besonderen rechtlichen Verpflichtungen, zum
Beispiel den Leiter eines Altenheimes.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht: Sie sei als
Inhaberin und Betreiberin des Heimes nicht sonstige Sorgeberechtigte i.S.d. Bestattungsgesetzes. Sie
habe sämtliche ihr nach dem Heimvertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Vertrag ende mit dem
Todestag des Bewohners ohne Kündigung. Nach der amtlichen Begründung zu § 9 des
Bestattungsgesetzes sei für die Pflicht zur Bestattung der besondere Grad der persönlichen Beziehungen
zu dem Verstorbenen maßgeblich. Allein die Tatsache, dass sich ein Bewohner aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrages in dem von ihr betriebenen Heim befunden habe, könne für eine solche
Beziehung nicht ausreichen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2006 stattgegeben und den
Kostenersatzbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Beklagte vorliegend im Wege der unmittelbaren Ausführung zur
schnellen und effizienten Gefahrenabwehr handeln dürfen. Sie habe jedoch die Klägerin zu Unrecht als
Verantwortliche herangezogen. Die Klägerin sei nämlich in ihrer Funktion als Heimleiterin nicht
Verantwortliche i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Bestattungsgesetzes gewesen. Der Begriff des sonstigen
Sorgeberechtigten könne nicht derart weit ausgelegt werden. Dies ergebe sich bereits aus der amtlichen
Begründung zu § 9 des Bestattungsgesetzes, wonach sich die Reihenfolge der verantwortlichen
Personen nach dem Grad der persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen richte. Ausgehend hiervon
seien in § 9 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes mit Ausnahme des sonstigen Sorgeberechtigten nur verant-
wortliche Personen aufgeführt, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden
hätten. Daher könne auch der sonstige Sorgeberechtigte nur eine natürliche Person sein, die - zumindest
nach den äußeren Gegebenheiten - in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen
gestanden habe. Eine Nähe liege regelmäßig nur bei verwandtschaftlichen oder sonst engeren
persönlichen Beziehungen vor. Die Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Dagegen hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassene Berufung eingelegt. Dazu trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des
sonstigen Sorgeberechtigten zu Unrecht auf Verwandte beschränkt. Er betreffe auch Personen, deren
Bestattungspflicht sich aus einer nichtverwandtschaftlich geprägten Nähebeziehung zu dem Verstorbenen
ergebe, wenn sie zu Lebzeiten für dessen "Wohl und Wehe" in besonderer Weise Verantwortung
übernommen hätten. Dieses sei bei der Unterbringung von alleinstehenden Heimbewohnern ohne
Verwandte in einem Alten- und Pflegeheim typischerweise der Fall. Die durch das Pflegepersonal
erbrachten Dienstleistungen seien im Sinne eines persönlichen Näheverhältnisses der Klägerin als
Leiterin des Hauses "H." zuzurechnen. Die Bestattungsverantwortlichkeit der Heimleitung bei
alleinstehenden Heimbewohnern entspreche schließlich auch der Meinung des Referentenkommentars
zum Bestattungsgesetz. Die Beendigung des Heimvertrags stehe der Begründung einer solchen nach-
wirkenden Pflicht nicht entgegen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Oktober 2006 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren und teilt die Rechtsauffassung
der Beklagten. Im Wesentlichen trägt er dazu vor: Sinn und Zweck der Regelungen über die
Bestattungsverantwortlichkeit sei es, die Bestattung durch Personen zu veranlassen, die die Wünsche des
Verstorbenen am besten kennen würden, weil sie ihm persönlich oder institutionell nahe gestanden
hätten. Hierzu zählten auch und gerade die Leiter einer Einrichtung, in der der Verstorbene die letzte Zeit
vor seinem Tod verbracht habe. Insoweit sei das Heim vielfach als "Familienersatz" und die Heimleitung
wie ein Familienverantwortlicher anzusehen. Dabei komme es nicht auf die verwandtschaftlichen
Beziehungen an. Ausreichend sei eine Sorgeberechtigung, die den Verantwortlichen eines Alten- oder
Pflegeheimes im Hinblick auf die dort wohnenden Bewohner zukomme; diese ende nicht mit dem Tod
eines Bewohners, sondern wirke eine gewisse Zeit über den Tod hinaus.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Verwaltungs- und
Widerspruchsakten sowie aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Klage angefochtenen
Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2006 zu Recht aufgehoben. Er ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Klägerin als Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes zu den Kosten
der Bestattung eines Heimbewohners heranzuziehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes ‑ POG - können die allgemeinen Ordnungsbehörden eine Maßnahme selbst
oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch
Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht
werden kann. Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer
Maßnahme Kosten, so sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 POG die Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet.
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - aufgrund der
Besonderheiten des Einzelfalls die Bestattung im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlassen durfte.
Jedenfalls ist die Klägerin nicht Verantwortliche i.S.d. § 4 POG, so dass sie nicht zu Kosten herangezogen
werden kann.
Die Verantwortlichkeit der Klägerin fehlt deshalb, weil sie nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
Bestattungsgesetzes - BestG - vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69) als sonstige Sorgeberechtigte verpflichtet
war, für die Bestattung zu sorgen. Dieser Begriff ist zwar nicht auf verwandtschaftliche Beziehungen
beschränkt (1.). Er kann aber mit Blick auf die dem Bestattungswesen zugrunde liegende Toten-
fürsorgepflicht nicht auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betreiberin eines Alten- und Pflegeheimes
erstreckt werden (2.). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BestG muss jede Leiche bestattet werden. Welche Personen in welcher
Reihenfolge für die Erfüllung der Bestattungspflicht verantwortlich sind, regelt § 9 BestG abschließend.
Das Bestattungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die Verantwortlichkeit der Betreiber
oder Leiter von Alten- und Pflegeheimen für die Bestattung verstorbener Heimbewohner. Nach § 9 Abs. 1
Satz 1 BestG ist vorrangig der Erbe zur Bestattung verpflichtet. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu
ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann,
bestimmt sich die Bestattungspflicht nach der Reihenfolge der in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 BestG
genannten anderen Personen. Dabei bezeichnen die Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 mit dem Ehegatten, den
Kindern, den Eltern, den Geschwistern, den Großeltern und den Enkelkindern Familienangehörige des
Verstorbenen. Nach der Nr. 4 ist auch der "sonstige Sorgeberechtigte" für die Bestattung verantwortlich,
ohne dass das Bestattungsgesetz diesen Begriff definiert. Mit der systematischen Einordnung nach dem
Ehegatten und den Verwandten ersten Grades und vor den Verwandten zweiten Grades bringt der
Gesetzgeber bereits zum Ausdruck, dass die Inanspruchnahme des sonstigen Sorgeberechtigten einen
Grad der persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Verstorbenen voraussetzt, der dem Verhältnis
zwischen ihm und den sonstigen Bestattungspflichtigen gleicht. Auch der sonstige Sorgeberechtigte muss
in einer engeren persönlichen Nähe zu dem Verstorbenen stehen, zumal er sogar wegen der vom
Gesetzgeber gewählten Reihenfolge vor Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern des Verstorbenen
zur Bestattung verpflichtet sein soll. Das zu fordernde persönliche Näheverhältnis zu dem Verstorbenen
wird auch aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 9/2411 S. 4 [18]) deutlich. Danach
ist die Bestattungspflicht abhängig vom Grad der persönlichen Beziehung des Bestattungspflichtigen zu
dem Verstorbenen. Kann ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt werden, treten daher an seine Stelle Personen
in der angegebenen Reihenfolge, die sich wiederum nach dem "Grad der persönlichen Beziehung zu
dem Verstorbenen" richtet. Der Gesetzgeber sah damit die persönliche Nähe für die Bestattungspflicht als
maßgeblich an, wie sie bei dem hinterbliebenen Ehegatten bzw. bei den genannten nahen Verwandten
vermutet wird. Je näher die familiäre bzw. verwandtschaftliche Beziehung ist, um so eher ist es
gerechtfertigt, den Angehörigen zur Bestattung in Anspruch zu nehmen.
Die Bestattungspflicht der Angehörigen beruht letztlich auf ihrem Totenfürsorgerecht. Die Totenfürsorge
obliegt nämlich gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen. Recht und Pflicht
der Totenfürsorge ist kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern ein Ausfluss des familien-
rechtlichen Verhältnisses, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den Überlebenden verbunden hat, das
über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines
Andenkens gebietet (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage 2004, S. 104).
Aus dem Totenfürsorgerecht folgt das Recht und auch die Pflicht, den verstorbenen Angehörigen würdig
und nach seinem erklärten oder mutmaßlichen Willen zu bestatten. Herrschender Gedanke des
Bestattungsrechts ist die Achtung des Willens des Verstorbenen (vgl. schon RGZ 154, 269 f.). So bestimmt
§ 8 Abs. 3 Satz 1 BestG, dass für Ort, Art und Durchführung der Bestattung der Wille des Verstorbenen
maßgebend ist. Bei Verstorbenen, die geschäftsunfähig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet
hatten oder deren Wille nicht bekannt ist, ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BestG der Wille der nach § 9 Abs. 1
Satz 2 BestG Verantwortlichen maßgebend. Indem diese Vorschrift auf die dort genannten Familien-
angehörigen bzw. sonstigen Sorgeberechtigten verweist, wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon
ausgeht, dass gerade dieser Personenkreis in der Lage ist, eine Bestattung auch im Sinne des
Verstorbenen durchzuführen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn ein persönliches Näheverhältnis
bestanden hat (vgl. Gaedke, a.a.O., S. 109). Sonstiger Sorgeberechtigter i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
BestG kann dabei insbesondere auch eine Person sein, die wegen ihrer engen persönlichen Ver-
bundenheit nach dem Willen des Verstorbenen zur Fürsorge nach seinem Tod berechtigt ist. Hierzu
gehören vor allem Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und Partner in einer
Lebenspartnerschaft. Wesentliches Kriterium für die Totenfürsorge ist, dass ein solch enges persönliches
Verhältnis besteht, das über den Tod hinaus wirkt. Dies muss auch für die Auslegung des Begriffs des
sonstigen Sorgeberechtigten gelten.
2. Das demnach zu fordernde Näheverhältnis zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem
Verstorbenen ist bei der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes nicht
gegeben. Sie ist damit zur Ausübung der Totenfürsorge nicht berechtigt und nicht verpflichtet. Grundsätz-
lich kann der Betreiber oder Leiter eines Alten- und Pflegeheimes nicht zu den Kosten der
ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung eines mittellos und alleinstehenden verstorbenen
Heimbewohners herangezogen werden. Der Heimbetreiber bzw. -leiter ist mit den in § 9 Abs. 1 Satz 2
Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten Familienangehörigen nicht vergleichbar. Es fehlt eine persönliche
Beziehung, die über den Tod hinausgeht und das Totenfürsorgerecht begründen kann. Das Heim stellt für
den dortigen Bewohner eine Institution dar, in der er gepflegt und betreut wird. Denn Heime im Sinne des
Heimgesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder Pflegebedürftige oder
behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung
zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohne-
rinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (vgl. § 1 Abs. 1 des
Heimgesetzes - HeimG - vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2970). Das Heim erbringt aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen zum Heimbewohner Hilfeleistungen, die keine persönlichen Bindungen
voraussetzen. Eine Verpflichtung der Heime, auch noch nach dem Tod für den Heimbewohner zu sorgen,
ergibt sich weder aus dem Heimgesetz, den im Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale
Pflegeversicherung - vorgesehenen Leistungen (vgl. §§ 84 ff.) noch aus dem Heimvertrag. Die Verant-
wortlichkeit des Betreibers eines Heimes ist mit dem Tod des Heimbewohners beendet. Dem entspricht
auch § 20 des hier vorliegenden Heimvertrags, der am Todestag endet, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Ein Grund für das gewohnheitsrechtlich anerkannte Totenfürsorgerecht der hinterbliebenen
Familienangehörigen ist aber unter anderem die Unauflöslichkeit der verwandtschaftlichen Beziehungen
und - bei Ehegatten - die Kraft Gesetzes auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft. Die
Dauerhaftigkeit gerade dieser persönlichen Bindungen rechtfertigt es, über den Tod hinaus Fürsorge-
verpflichtungen anzunehmen.
Dass mit der Aufnahme in eine Einrichtung wie ein Alten- oder Pflegeheim die dort Verantwortlichen
nicht zugleich Bestattungsverantwortliche werden, kommt auch in der Bestimmung über die
Verantwortung für die Veranlassung zur Leichenschau (§ 11 Abs. 4 BestG) zum Ausdruck, wo der
Einrichtungsleiter ausdrücklich außerhalb des Kreises der Bestattungsverantwortlichen benannt wird.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Meinung des Referentenkommentars zum Bestattungsgesetz
(Werther/Gipp, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz, S. 19 f.), der Wille des Gesetzgebers
sei dahin zu verstehen, mit dem Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten werde auch die
Bestattungspflicht von Heimleitern geregelt. Dem widerspricht schon die amtliche Begründung zum
Gesetzentwurf, der zum Begriff des sonstigen Sorgeberechtigten keine näheren Angaben enthält und -
wie oben ausgeführt - die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge sogar damit erläutert, dass sich diese
wie oben ausgeführt - die gesetzlich vorgegebene Reihenfolge sogar damit erläutert, dass sich diese
wiederum nach dem Grad der persönlichen Beziehung zu dem Verstorbenen richtet.
Eine Bestattungspflicht der Klägerin ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil sie die Bestattungskosten
gegebenenfalls bei dem für die Finanzierung des Heimaufenthaltes zuständigen Sozialhilfeträger geltend
machen könnte. Aus § 74 SGB XII folgt nicht die Befugnis, die Klägerin zur Bestattung ihres ehemaligen
Heimbewohners zu verpflichten und sie mit den Kosten hierfür zu belasten. Zwar hat der Sozialhilfeträger
die erforderlichen Kosten der Beerdigung mittellos verstorbener Personen gemäß §§ 74, 98 Abs. 3
SGB XII zu übernehmen, wenn es den hierzu Verpflichteten nicht zuzumuten ist, für die Kosten
Beerdigung zu sorgen. Dabei handelt es sich um einen von dem sozialhilferechtlichen Kriterium des
Bedürfnisses losgelösten Kostenerstattungsanspruch eigener Art, der die eine würdige Bestattung des
Toten gewährleisten soll und daher grundsätzlich auch dem Leiter eines Pflegeheims zustehen kann (vgl.
BVerwGE 110, 111 ff. für den Leiter eines Krankenhauses). Der Anspruch auf Kostenübernahme knüpft
allerdings an eine bereits nach anderen Gesetzen bestehende Bestattungspflicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 36,
BS 320-1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht
(E‑Mail) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
gez. Wünsch gez. Dr. Holl gez. Pirrung
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,00 € festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 3 GKG).
gez. Wünsch gez. Dr. Holl gez. Pirrung