Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 06.08.2004

OVG Koblenz: treu und glauben, mehrarbeit, rechtsschutz, besoldung, entschädigung, befreiung, vergütung, beamter, aktiven, form

OVG
Koblenz
06.08.2004
10 A 10906/04.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Besoldung
hier: Zulassung der Berufung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
6. August 2004, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom
16. Februar 2004 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 170,17 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Es bestehen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Vielmehr entspricht die Entscheidung der Vorinstanz der vorgegebenen
Sach- und Rechtslage, was der Senat bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres feststellen kann.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Kläger einen Ausgleich in Geld für den zuviel geleisteten Dienst
versagt. Das angefochtene Urteil hat sich dabei an der hierzu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts orientiert (vgl. die Urteile vom 28. Mai 2003, u.a. teilweise veröffentlicht in:
ZBR 2003, 383 – 386), der auch der beschließende Senat folgt.
Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass diese Entscheidungen ausdrücklich nur Fälle von aktiven Beamten
zum Gegenstand hatten, nicht aber solche wie den des Klägers, der sich inzwischen im Ruhestand
befindet und dem deshalb ein Freizeitausgleich für den zuviel geleisteten Dienst von vornherein nicht
gewährt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen
sämtliche auch hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und in einer Weise verneint
hat, die zeigt, dass es generell – und auch in Fällen der vorliegenden Art - keinen Ausgleich in Geld für
berechtigt erachtet. Diese Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, ergibt sich aus Folgendem:
In der Leitentscheidung mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 28.02 (ZBR 2003, S. 383) verneint das
Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 3 der Verordnung über die
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) wie auch auf einen Ausgleich in Geld (vgl.
dazu einerseits S. 283 rechte Spalte unten/384 linke Spalte oben sowie 385 linke Spalte oben), weil es
sich bei dem zuviel geleisteten Dienst nicht um eine Mehrarbeit handelte. Ein Anspruch aus der
Fürsorgepflicht wird ausgeschlossen, weil nicht der Wesenskern dieser Pflicht verletzt ist (Seite 384 linke
Spalte Mitte) sowie ein Schadensersatzanspruch wegen des Fehlens eines Schadens (Seite 384 linke
Spalte Mitte) und schließlich ein Folgenbeseitigungsanspruch, weil die rechtswidrige Arbeitsbelastung
nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann (Seite 384 links unten).
Das Bundesverwaltungsgericht leitet dann einen Anspruch auf Freizeitausgleich allein aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben her (vgl. S. 384 linke Spalte unten/rechte Spalte) und begründet ihn im
Wesentlichen damit, dass anderenfalls – ohne einen solchen Anspruch – ein Wertungswiderspruch
insbesondere zu § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG entstünde. Der Kernsatz insoweit lautet dabei: „§ 72 Abs. 2 BBG
ist deshalb nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welcher die beiderseitigen Interessen zu
einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (...)
Dies bedeutet, dass die im Beitrittsgebiet tätigen Bundesbeamten, die Dienst mit einer rechtswidrig
festgesetzten Wochenstundenzahl leisten mussten, Anspruch auf eine angemessene Dienstbefreiung
haben.“ Das schließt aber gerade einen Ausgleich in Geld aus. Bestätigt wird diese Wertung noch
dadurch, dass auch § 72 Abs. 2 BBG grundsätzlich nur einen Freizeitausgleich gewährt. Ein Ausgleich in
Geld kommt danach lediglich in dem Ausnahmefall in Betracht, dass die Dienstbefreiung „aus zwingenden
dienstlichen Gründen nicht möglich“ ist. (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG).
Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch
auf Ausgleich in Geld. Das gilt auch mit Blick darauf, dass er inzwischen in den Ruhestand getreten ist und
deshalb von Rechts wegen keinen Freizeitausgleich mehr realisieren kann. Denn selbst nach der
lediglich ergänzend heranzuziehenden Bestimmung des § 72 Abs. 2 BBG kommt die Gewährung einer
Vergütung für Mehrarbeit nur in Betracht, wenn die Dienstbefreiung aus „zwingenden dienstlichen
Gründen“ nicht möglich ist. Indessen sind es keine solchen zwingenden dienstlichen Gründe, sondern
vielmehr rechtliche Gründe, die es dem Kläger, der als Ruhestandsbeamter überhaupt keinen Dienst
mehr zu verrichten hat, unmöglich machen, den Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen.
Keine dem Kläger günstigere Betrachtungsweise ergibt sich aus der zweiten veröffentlichten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 C 35.02, ZBR 2003, S. 385). Darin wird
ausdrücklich – allerdings für einen aktiven Beamten – ein Anspruch in Geld verneint. Hierzu heißt es u.a
(S. 386 linke Spalte):
Die Vergütungsregelung des § 3 MVergV ist eine eng begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz, dass der
Beamte bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat (§ 72 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 44 BRRG). Außerhalb der gesetzlich
bestimmten Grenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz (vgl. Urteil vom 21. Februar 1991 –
BVerwG 2 C 48.88 – BVerwGE 88, 60 [62]). Die strikte Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1
BBesG) schließt weitergehende Ansprüche auf Vergütungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG) aus (...) Außer dem
unmittelbaren Rechtsschutz steht ihm ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung auch bei
rechtswidriger längerer Heranziehung zum Dienst über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu (...)
Dass in Fällen wie dem vorliegenden kein Ausgleich in Geld zu gewähren ist, verstößt auch nicht gegen
höherrangiges Recht.
Diese, einen Ausgleich in Geld ausschließenden Ausführungen gelten wegen ihres allgemeinen
Aussagegehalts auch für Fälle, in denen sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet und keinen
Freizeitausgleich mehr realisieren kann. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein
Ruhestandsbeamter – bezogen auf seine aktive Dienstzeit – mehr Rechte haben soll als ein noch aktiver
Beamter.
Angesichts dieser tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt auch nicht die
Darstellung des Klägers, er habe aus Gründen der Prozessökonomie bewusst davon Abstand genommen,
den Dienstherrn wegen der rechtswidrigen Heranziehung zur Dienstleistung mit Rechtsbehelfen zu
überziehen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass er sehr wohl Rechtsschutz, auch vorläufigen
Rechtsschutz, hätte in Anspruch nehmen können. Dabei kommt es auf den hypothetischen Erfolg eines
solchen Rechtsbehelfs nicht an. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht hat den Klägern in den von
ihm entschiedenen Verfahren entgegengehalten, nicht – erfolgreich – insbesondere vorläufigen
Rechtsschutz in Anspruch genommen zu haben. Nicht zutreffend ist die vom Kläger weiterhin –
hypothetisch – erwogene Reaktivierung als Beamter, um den Freizeitausgleich realisieren zu können und
als Äquivalent für die seinerzeit geleistete Mehrarbeit die Besoldung zu erhalten. Dies ist nicht stichhaltig,
weil die Bewilligung von Altersteilzeit nachträglich nicht mehr, auch nicht für einen kürzeren Zeitraum,
rückgängig gemacht werden kann (vgl. § 72 b Abs. 1 BBG). Bei seiner gegenteiligen Argumentation
übersieht der Kläger im Übrigen, dass ihm für seine geleistete Mehrarbeit nicht zwingend ein Ausgleich -
in welcher Form auch immer – gewährt werden muss. Vielmehr gibt es nach der gesetzlichen Regelung
und auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Fälle, in denen der
Beamte für Mehrarbeit keinen Ausgleich erhält. Ein solcher Fall ist der des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG.
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig