Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2007

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OVG
Koblenz
17.08.2007
7 A 10366/07.OVG
Abgabenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Verbandsgemeinde Weißenthurm, vertreten durch den Bürgermeister, Kärlicher Straße 4,
56575 Weißenthurm,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Kneissl, Prümer Straße 14, 67071 Ludwigshafen,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz,
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Herr Ministerialrat Wolfgang Grötsch, Ministerium für Umwelt, Forsten und
Verbraucherschutz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz,
wegen Abwasserabgabe
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17. August 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet
ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsleiterin Burghardt-Kiwitz
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Investitionskosten mit der von der Klägerin gezahlten
Abwasserabgabe für Schmutzwasser.
Die Klägerin betreibt die netzabschließende Kläranlage Urmitz. Dieser Anlage fließt in einem so
genannten Mischsystem Schmutz- und Niederschlagswasser zu. Am 1. August 2002 bzw. 12. Februar
2003 nahm die Klägerin zwei neue Regenüberlaufbecken mit den Bezeichnungen "Rheinstraße" (RÜB
78) bzw. "Alter Mühlheimer Bach" (RÜB 55) in Betrieb, die zwei bis dahin vorhandene Regenüberläufe
ersetzten. Das Investitionsvolumen betrug etwa 1,75 Millionen Euro. Ziel der Maßnahme war es, das
Schmutz- und Niederschlagswasser nicht mehr über die Regenüberläufe zu entlasten, sondern kontrolliert
der Kläranlage zuzuführen und damit die zulässigen Entlastungsfrachten zu gewährleisten.
Mit entsprechenden Erklärungen begehrte die Klägerin die Verrechnung der Investitionskosten sowohl mit
der Niederschlagswasser- als auch mit der Schmutzwasserabgabe. Während der Beklagte die
Investitionsaufwendungen mit der in den Jahren 1999 bis 2002 zu zahlenden
Niederschlagswasserabgabe verrechnete, lehnte er eine Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe in
Höhe von insgesamt 274.946,71 € ab. Hiergegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch. Für das
Veranlagungsjahr 2003 teilte der Beklagte unter dem 3. Juli 2006 mit, er werde über eine Verrechnung
erst entscheiden, wenn die Rechtslage hinsichtlich der vorangegangenen Jahre abschließend geklärt sei.
Bereits zuvor hatte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die Widersprüche der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, bei den
Regenüberlaufbecken handele es sich nicht um Anlagen, die das Abwasser einer vorhandenen
Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Hinzu komme, dass weder bei der Einleitung
aus den Regenüberlaufbecken noch aus der Kläranlage eine Verringerung der Schadstofffracht
eingetreten sei. Eine Schadstofffrachtminderung könne nicht festgestellt werden, da in den Bescheiden für
die Einleitung aus den Regenüberlaufbecken grundsätzlich keine Schadstofffrachten festgelegt würden.
Für eine Schätzung der Schadstofffrachtminderung habe die Klägerin nicht die geforderte Mindestrate
nachgewiesen, die im Rahmen einer Schätzung hätte herangezogen werden können.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die neuen Regenüberlaufbecken erfüllten
das Merkmal des "Zuführens" des Abwassers. Die bisherige Einleitung aus den alten Regenüberläufen
erfolge nunmehr im vollen Umfang in die Regenüberlaufbecken. Der Abschlag aus diesen Becken sei
nicht mit dem Abschlag aus den alten Regenüberläufen identisch. Ferner sei auch eine Minderung der
Schadstofffracht eingetreten. Wie in der von ihr vorgelegten Schmutzfrachtsimulation dargelegt, sei die
CSB-Fracht von 370 kg/ha und Jahr auf 212 kg/ha und Jahr zurückgegangen. Ein Frachtvergleich nach
der Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sei im Rahmen des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes
– AbwAG ‑ nicht vorgesehen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die
Verrechnung der Aufwendungen für den Bau der Regenüberlaufbecken mit der Schmutzwasserabgabe
für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 11. Februar 2003 zu gewähren und die entrichtete
Schmutzwasserabgabe in Höhe von insgesamt 284.546,58 € zurückzuzahlen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt, die Regenüberlaufbecken dienten der Fortleitung des Mischwassers. Sie hätten
die Aufgabe, die Fließgeschwindigkeit des Wassers zu verringern, es teilweise zu stauen und kontrolliert
an die Kläranlage abzugeben. Die grundsätzliche Verrechnungsmöglichkeit für Investitionen durch den
Bau von Regenrückhaltebecken stehe auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschrift
des § 10 Abs. 4 AbwAG, die Anreiz zu Gewässerschutzmaßnahmen geben solle. Eine solche
Fallgestaltung liege hier vor. Durch die beiden Regenüberlaufbecken werde insgesamt mehr
Mischwasser der Kläranlage zugeführt. Eine Schmutzfrachtsimulation habe ergeben, dass nunmehr
Wasser mit geringerem Verschmutzungsgrad in die Gewässer gelange.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, es müsse stets ein
eindeutiger Bezug zwischen der abwassertechnischen Maßnahme und der Abwasserabgabe, gegen die
verrechnet werden solle, vorliegen. Das sei hier nicht der Fall. Bei der Herstellung von
Regenrückhaltebecken handele es sich um Aufwendungen für die Rückhaltung von
Niederschlagswasser. Nach den Planunterlagen dienten die Regenüberlaufbecken gerade nicht der
Fortleitung von Schmutzwasser. Deshalb sei auch die vom Verwaltungsgericht angenommene
Entlastungs- und Drosselungswirkung als absolut unwahrscheinlich einzustufen und auszuschließen.
Darüber hinaus verweise § 10 Abs. 4 AbwAG auf § 10 Abs. 3 AbwAG, der von einer Verrechnung
entstandener Aufwendungen mit der insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe spreche.
Vermindert werde aber nur eine vorhandene Einleitung für Niederschlagswasser. Ferner sei darauf
hinzuweisen, dass die Verminderung der Schadstofffracht durch die Regenüberlaufbecken nur bei der
Einleitung von Niederschlagswasser festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Schmutzwassers sei
sogar eine höhere Schadstofffracht zu erwarten. Schließlich seien doppelte Verrechnungen, wie sie hier
gegen die Niederschlagswasserabgabe und die Schmutzwasserabgabe erstrebt werde, systemfremd.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. März 2007 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und betont, dass sie eine Mischwasserkanalisation vorhalte.
Durch die neuen Regenüberlaufbecken werde der netzabschließenden Kläranlage mehr Schmutzwasser
als vorher zugeführt. Darin liege der Bezug zur Schmutzwasserabgabe. Schließlich komme es nicht auf
den Ablauf der Kläranlage an. Im Rahmen des § 10 Abs. 4 AbwAG sei ausschlaggebend, dass das
Gewässersystem insgesamt entlastet werde.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten
sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, die die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 11. Februar 2003
als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben konnte, zu Recht stattgegeben. Soweit der Beklagte
über die Anträge der Klägerin entschieden hat, sind die Bescheide vom 26. April 2002, 19. Mai und 26.
Juni 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in
ihren Rechten. Diese hat für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 11. Februar 2003 Anspruch darauf,
dass der Beklagte ihre Investitionsaufwendungen für die Regenüberlaufbecken "Alter Mühlheimer Bach"
und "Rheinstraße" auch mit der Schmutzwasserabgabe verrechnet.
Das folgt aus § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in
Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
1994 (BGBl. I S. 3370), dessen Voraussetzungen hier vorliegen.
Nach § 10 Abs. 4 AbwAG, der mit dem 4. Abwasserabgabenänderungsgesetz vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S.
1453) in das Abwasserabgabengesetz eingefügt wurde, gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener
Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des
Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass
bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. § 10 Abs. 3 Satz 1
AbwAG ermöglicht seinerseits unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Verrechnung der bei der
Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstandenen Aufwendungen mit der für
die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung
geschuldeten Abwasserabgabe.
Auf dieser Grundlage hätte der Beklagte die Investitionsaufwendungen der Klägerin nicht nur - wie
geschehen - mit der Niederschlagswasserabgabe, sondern auch mit der Schmutzwasserabgabe
verrechnen müssen.
Die beiden Regenüberlaufbecken sind Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG. Sie dienen jedenfalls
auch dazu, Abwasser der netzabschließenden Kläranlage der Klägerin zuzuführen. Das hat das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Frage ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es vorliegend nicht etwa an einem Bezug zwischen der
Investitionsmaßnahme und der Abwasserabgabe, mit der verrechnet werden soll, also hier der Schmutz-
wasserabgabe. Zwar geht auch die Literatur (vgl. Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2006, § 10 Rn.
89) davon aus, dass eine Verrechnung nur in Relevanz von abgabepflichtigem Einleiten von Schmutz-
bzw. Niederschlagswasser und investivem Fernhalten von Schadstoffen des Schmutzwassers bzw. des
Niederschlagswassers erfolgen kann. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Bei dem
Abwassersystem der Klägerin handelt es sich nämlich um eine Mischwasser-Sammelkanalisation. Das
lässt der Beklagte bei seiner Argumentation unberücksichtigt. In die Regenüberlaufbecken der Klägerin
gelangt nämlich nicht nur Niederschlagswasser, sondern auch Schmutzwasser. Sie bewirken auch eine
Entlastung des Vorfluters bei der Einleitung von Schmutzwasser. Durch die Zwischenspeicherung der
entlasteten Wassermenge in den Regenüberlaufbecken, die Sand und typischen organischen Schmutz
zurückhalten, wird das Mischwasser verzögert und kontrolliert der Kläranlage zugeführt. Dadurch wird (im
Mischwasser) mehr Schmutzwasser der netzabschließenden Kläranlage zugeführt als es bei den vorher
vorhandenen Regenüberläufen bei Starkregen mit dem Abschlagen des Mischwassers - und damit auch
des Schmutzwassers - in den Vorfluter der Fall war. Die Zuführung des Mischwassers zur Kläranlage zieht
eine verstärkte Behandlung auch des Schmutzwassers nach sich. Es gelangt nur noch Wasser mit einem
geringeren Verschmutzungsgrad in den Vorfluter; die natürlichen Gewässer werden also entlastet. Das
hat die Klägerin durch die vorgelegte Schmutzfrachtsimulation, deren Ergebnis der Beklagte nicht
substantiiert in Frage gestellt hat, nachgewiesen. Darin ist nachvollziehbar dargelegt, dass die so
genannte CSB-Fracht von 370 kg/ha und Jahr auf 212 kg/ha und Jahr zurückgehe. Damit ist der Bezug zur
Schmutzwasserabgabe hergestellt. Gleichzeitig steht damit fest, dass durch die Inbetriebnahme der
Regenüberlaufbecken bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten
ist. Darin unterscheiden sich die Voraussetzungen des Absatzes 4 des § 10 AbwAG von denjenigen des
Absatzes 3. Soweit der Beklagte hierbei in Bezug auf die großzügige Verrechnungsmöglichkeit und im
Vergleich zu den strengeren Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG eine zu geringe Minderung der
Schadstofffracht sieht, ist dies rechtlich nicht erheblich. Die unterschiedliche Bewertung in den Absätzen 3
und 4 des § 10 AbwAG ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht
bereits in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 hingewiesen (vgl. BVerwGE 120, 27 [32]). Dass – in
Einzelfällen ‑ nicht sämtliches Mischwasser der Kläranlage in Urmitz zugeführt wird, ändert nichts. Nach
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A
11009/05.OVG -; in ESOVGRP veröffentlicht) bedarf es für eine Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
nicht der vollständigen Aufgabe einer vorhandenen Einleitung.
Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass Aufwendungen für
Zuführungsanlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht nur mit der Abwasserabgabe für die
wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden
Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen. Die gegenteilige Ansicht
des Beklagten, die in der Bezugnahme des § 10 Abs. 4 AbwAG auf § 10 Abs. 3 AbwAG eine
Rechtsfolgeverweisung sieht („Verrechnung nur mit der insgesamt für diese Einleitung geschuldeten
Abgabe“), ist mit Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht in Einklang zu bringen. Nach seinem
Anwendungsbereich bezieht sich § 10 Abs. 4 AbwAG auf das Einleiten von Schmutz- und
Niederschlagswasser und erweitert die Verrechnungsmöglichkeiten des Absatzes 3 im Hinblick auf
Investitionen für Anlagen (und Einrichtungen), die das Abwasser einer vorhandenen, regelmäßig
sanierungsbedürftigen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, welche den
Anforderungen des § 18b WHG entspricht oder angepasst wird. Danach geht es darum, Maßnahmen zur
Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. So lag der Einführung des § 10 Abs. 4 AbwAG der
Umstand zugrunde, dass oftmals der Bau oder die Erweiterung von Kanalsystemen ökologisch und
ökonomisch den Vorzug vor einer aufwendigen und relativ geringfügigen Steigerung des Wirkungsgrades
einer Kläranlage verdienen. Deshalb wollte der Bundesrat die Möglichkeit eröffnen, solche Aufwen-
dungen mit der geschuldeten Abwasserabgabe zu verrechnen, die für die Errichtung oder Erweiterung
von Abwasseranlagen entstehen, die einer bestehenden, nach den Regeln der Technik betriebenen
Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind. Maßnahmen wie die Errichtung von Sammel-
kanalisationen sollten vor dem Hintergrund, dass sie für das ordnungsgemäße Funktionieren einer
Abwasserbeseitigung ebenso unerlässlich sind wie der Bau von Kläranlagen, in die Anreizwirkung
einbezogen werden (vgl. hierzu BR-Drs. 565/92, S. 1 und 7; BT-Drs. 12/6281 S. 6). Die damit
beabsichtigte Anreizwirkung im Rahmen der Lenkungsfunktion des Abwasserabgabengesetzes wurde im
parlamentarischen Verfahren ausdrücklich beibehalten (vgl. BT-Drs. 12/6281 S. 9 zu Nr. 3). Anlass zu
einer engen Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG besteht danach unter
keinem Gesichtspunkt.
Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin auf Verrechnung ihrer Aufwendungen mit der
Schmutzwasserabgabe auch nicht der Einwand entgegen, doppelte Verrechnungen seien systemfremd.
Das folgt schon aus § 10 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des
Abwasserabgabengesetzes (Landesabwasserabgabengesetz - LAbwAG -), der nach § 10 Abs. 4 LAbwAG
für Verrechnungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG entsprechend gilt. Danach ist die Verrechnung mit allen
Abwasserabgaben möglich ist, die der Abgabepflichtige schuldet. Das gilt umso mehr, als der
Bundesgesetzgeber mit der Verrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG zwar den Kreis der
privilegierungswürdigen Maßnahmen, nicht aber das bei der Abwasserabgabe zur Verfügung stehende
Verrechnungsvolumen beschränken wollte. Die im Gesetzgebungsverfahren zu § 10 Abs. 4 AbwAG stets
betonte Lenkungsfunktion zur Schaffung von Anreizen für die Investition in Kanalbaumaßnahmen kann
sich nämlich nur dann voll entfalten, wenn diesen - regelmäßigen sehr hohen - Aufwendungen auch ein
entsprechend hohes Verrechnungsvolumen gegenübersteht (vgl. hierzu auch BVerwGE 120, 27 [32 f.]).
Die Höhe des verrechnungsfähigen Betrages und der maßgebliche Zeitraum stehen zwischen den
Beteiligten nicht im Streit. Sofern der Beklagte im Berufungsverfahren erstmals ausführt, die konkrete
Rückzahlungsforderung der Klägerin laufe ins Leere, weil die für die Einleitung von Niederschlagswasser
gezahlte Abwasserabgabe betragsmäßig dafür nicht ausreiche, ist dies nicht nachvollziehbar. Die
Klägerin macht vorliegend nämlich die Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die
Revision
Die Revision ist bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de,
innerhalb eines Monats
oder in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei
gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom
22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 36, BS 320-1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als
Anhang einer elektronischen Nachricht (E‑Mail) zu übermitteln ist.
Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der
Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim
Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091)eingelegt wird. Die Revision muss das
angefochtene Urteil angeben.
Die Revision ist
innerhalb von zwei Monaten
ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig/Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig)
schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Einlegung und die Begründung der Revision müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie
als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
ROVG Geis ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
gez. Wünsch gez. Dr. Holl gez. Wünsch
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 284.546,58 € festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 3 GKG).
ROVG Geis ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
gez. Wünsch gez. Dr. Holl gez. Wünsch