Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2006

OVG Koblenz: grundstück, lwg, versickerung, abwasser, kanal, auflage, vollstreckung, beitrag, nichtigkeit, dach

OVG
Koblenz
19.12.2006
6 A 11142/06.OVG
Beitragsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Frau W.,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte JR Jansen, Dr. Rossbach & Schellewald, Friedrichstraße 71,
56564 Neuwied,
gegen
die Verbandsgemeinde Dierdorf, vertreten durch den Bürgermeister, Poststraße 5, 56269 Dierdorf,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gaube & Jeromin, Bahnhofstraße 38, 56626 Andernach,
wegen wiederkehrenden Abwasserbeseitigungsbeitrags
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. Dezember 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hirsch
ehrenamtlicher Richter EDV-Fachmann Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. August 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine
Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines mit einer Lagerhalle bebauten Grundstücks gegen die
Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2001 durch
Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 in Höhe von 267,19 €.
Das veranlagte Grundstück, das an eine Straße grenzt, in der ein Mischwasserkanal der Beklagten
verläuft, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gewerbepark „A.“, der am 23. Juli 1998 bekannt
gemacht wurde. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es unter Nummer 11 –
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 (1) Ziff. 20 BauGB):
„Versickerung auf Privatgrundstücken
Auf den Baugrundstücken anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser ist auf den privaten
Grundstücksflächen in Versickerungsmulden durch den belebten Oberboden hindurch zu versickern. Für
die Mulden wird eine Größe von 10 cbm/200 qm versiegelter Fläche empfohlen. Zur Anlage von
Versickerungsmulden s. Begründung.“
Die Baugenehmigung vom 25. Mai 1999 zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück der Klägerin
enthält unter anderem folgende Auflagen:
„Das anfallende Oberflächenwasser der befestigten Hoffläche und der Böschung muß auf dem
Grundstück versickern oder aufgefangen werden.“
„Die anfallenden Niederschlagswasser sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet A.“ durch den belebten Oberboden hierdurch zu versickern. Für Versickerungsmulden
wird eine Größe von 10 cbm je 200 cbm versiegelter Fläche vorgegeben.“
Dem entsprechend traf die Klägerin bauliche Vorkehrungen, um das Niederschlagswasser von Dach- und
Hofflächen versickern zu lassen.
Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß §
130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.
Die von der Klägerin nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg,
soweit ein wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2001 festgesetzt
worden war. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es fehle an einem
beitragsrelevanten Vorteil, weil die Klägerin aufgrund der Versickerungsauflage in der Baugenehmigung
vorbehaltlos und auf Dauer verpflichtet sei, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zu
versickern. Damit sei sie zugleich (rechtlich) gehindert, Oberflächenwasser in den Kanal einzuleiten.
Diese Auflage sei wirksam und weise insbesondere keine die Nichtigkeit begründenden Mängel auf.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, trotz der
Versickerungsauflagen habe die Klägerin einen beitragsrelevanten Vorteil. Denn sie habe ein sich aus
der Allgemeinen Entwässerungssatzung ergebendes Recht, das Oberflächenwasser in den vorhandenen
Mischwasserkanal einzuleiten, auch wenn sie insoweit zur Abwasserüberlassung nicht verpflichtet sei.
Die Versickerungsauflagen könnten an dieser Einleitungsbefugnis der Klägerin nichts ändern, die ihr die
Beklagte in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts eingeräumt habe. Die in sich zudem
widersprüchlichen Auflagen stellten darüber hinaus einen unzulässigen Abgabenverzicht dar und
entsprächen nicht den bauplanerischen Festsetzungen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von
der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 über die
Heranziehung der Klägerin zu einem wiederkehrenden Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung
im Jahr 2001 zu Recht aufgehoben. Auch der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für das
veranlagte Grundstück zum nach § 7 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz – KAG –
maßgebenden Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2001, nicht beitragspflichtig war.
Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, ist die Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 KAG
i.V.m. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen
sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der
Verbandsgemeinde D. vom 28. November 1996 – ESA – nur berechtigt, für solche Grundstücke
wiederkehrende Beiträge für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser zu erheben, die
bebaut sind oder baulich oder in ähnlicher Weise genutzt werden können und die die rechtliche und
tatsächliche Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung haben. Im Jahr 2001
war die Klägerin aber rechtlich gehindert, das veranlagte Grundstück hinsichtlich des
Niederschlagswassers an den Mischwasserkanal der Beklagten anzuschließen, so dass es an einem die
Beitragserhebung nach § 7 Abs. 2 KAG rechtfertigenden Vorteil fehlte.
Ob die rechtliche Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht, richtet
sich – anders als die Beklagte meint – nicht ausschließlich nach den Bestimmungen ihrer Allgemeinen
Entwässerungssatzung – AES –. Dies deutet bereits die Bestimmung des § 2 Abs. 1 AES an, wonach das
Anschlussrecht für ein nicht unmittelbar an die Straße mit betriebsfertiger Straßenleitung angrenzendes
Grundstück davon abhängig ist, dass ein Leitungsrecht zu einer solchen Leitung durch einen öffentlichen
oder privaten Weg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht besteht. Darin kommt die
gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG zum Ausdruck: Da der die Beitragserhebung rechtferti-
gende Vorteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtung oder Anlage voraussetzt, kann von einem solchen Vorteil keine Rede sein, wenn eine
Inanspruchnahme – aus welchen rechtlichen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommt. Ist der
Grundstückseigentümer rechtlich gehindert, das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- oder Nieder-
schlagswasser in den Straßenkanal einzuleiten, fehlt ihm die vorteilsbegründende Möglichkeit eines
Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung (vgl. hierzu auch NdsOVG, 9 LA 2/06, juris). Dies
stellt keine Abkehr von der Auffassung des vormals zuständigen 8. Senats des erkennenden Gerichts (
8 A
11981/03.OVG, ESOVGRP)
konstitutive Einleitungsrecht durch § 2 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - nicht berührt werde, da
die Vorschrift kein Einleitungsverbot, sondern einen Planungsleitsatz für die kommunale Ent-
wässerungsplanung enthalte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG soll Niederschlagswasser nur in dafür
zugelassene Anlagen eingeleitet werden, wenn es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit
vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, und die Möglichkeit nicht besteht, es mit
vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer abfließen zu lassen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2
Satz 3 LWG stellt demnach für sich genommen (noch) kein rechtliches Verbot des Einleitens dar.
Das rechtliche Hindernis der Klägerin ergibt sich vorliegend aber aus den wirksamen Auflagen zur
Baugenehmigung über die Behandlung des Niederschlags- und Oberflächenwassers. Sie ordnen
hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei an, dass das Niederschlagswasser zu versickern ist, soweit es
nicht als Oberflächenwasser von der befestigten Hoffläche oder der Böschung stammt und aufgefangen
wird. Bekräftigt wird dies durch mehrere darauf bezogene Grüneinträge der Baugenehmigungsbehörde im
Bauantrag. Damit wurde der Klägerin verbindlich untersagt, Niederschlags- und Oberflächenwasser in
den vorhandenen Mischwasserkanal der Beklagten einzuleiten.
Anders als die Beklagte meint, bestehen keine offensichtlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser
der Bauerlaubnis beigefügten Auflagen. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO - darf
die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem entsprechend hat die Baugenehmigungsbehörde
darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauerlaubnis keine Bauausführung gestattet, die mit den
rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben
verwirklicht werden soll, nicht vereinbar ist. Dabei hat sie nicht die Kompetenz, die aufgrund der
gemeindlichen Planungshoheit getroffenen Festsetzungen auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen
und verneinendenfalls zu verwerfen. Sie hat eine bauplanerische Festsetzung, wonach unbelastetes
Oberflächenwasser auf den privaten Baugrundstücken zu versickern ist, auch dann durch eine dies
sicherstellende Auflage in der Baugenehmigung umzusetzen, wenn die Abwasserbeseitigungsplanung
der Verbandsgemeinde (auch) für das Oberflächenwasser eine Einleitung in den Straßenkanal vorsieht. In
einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine solche Auflage nur dann
unbeachtlich, wenn sie nichtig ist. In diesem Zusammenhang wird die Rechtmäßigkeit auch der
bauplanerischen Festsetzung über die Versickerung des Oberflächenwassers geprüft.
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann die Versickerungsauflage nicht als
nichtig angesehen werden, sondern allenfalls als bedenklich, wenn die bauplanerische Festsetzung über
die Versickerung zu beanstanden sein sollte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4 CN 9/00, BVerwGE 115, 77) ist es zulässig,
dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 des
Baugesetzbuchs - BauGB
- Maßnahmen der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft getroffen werden. Dass
solche Maßnahmen neben der eigentlichen städtebaulichen Zielsetzung auch den naturschutzrechtlich
begründeten Zweck verfolgen, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
auszuschließen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen, sei nicht zu beanstanden. Die
planerische Festsetzung einer derartigen Entwässerung setze aber u.a. voraus, dass wasserrechtliche
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen wasserrechtlichen Bedenken
treffen zu, soweit man das zum Versickern in den hinteren Teil des Grundstücks der Klägerin geleitete
Niederschlagswasser von Dach- und befestigten Hofflächen als Abwasser betrachtet, das der
Beseitigungspflicht der Beklagten unterliegt. Unter dieser Voraussetzung kollidiert die bauplanerische
Festsetzung über die Versickerung mit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG normierten
Abwasserbeseitigungspflicht und der in Ausübung von Selbstverwaltungsbefugnissen erstellten
Abwasserplanung der Beklagten. Diese Frage nach der Abwassereigenschaft des angesprochenen
Niederschlagswassers wird jedoch unterschiedlich beantwortet. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG ist neben
dem eigentlichen Schmutzwasser auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie
das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende
Wasser als Abwasser zu betrachten. Zwar stammt das Niederschlagswasser, auf das sich die
bauplanerische Festsetzung und die Versickerungsauflagen beziehen, aus dem Bereich bebauter und
befestigter Flächen. Zum Abwasser wird es nach der Legaldefinition des § 51 Abs. 1 LWG jedoch erst
dann, wenn es zum Fortleiten gesammelt wird. Während Beile (LWG, Praxis der Kommunalverwaltung,
Stand 08/2005, § 51 S. 165) darunter ein Fortleiten durch den Träger der Abwasserbeseitigung versteht,
ist Jeromin (Jeromin/Prinz, Komm. z. LWG und WHG, Stand: 10/2006, § 51 Rz 21, 23) offenbar anderer
Ansicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 4 CN 9/00 (BVerwGE 115, 77) als Abwasser
auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen
abfließende und in Versickerungsmulden abgeleitete Wasser angesehen (vgl. auch
Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl. 2003, Rn. 4 zu § 7 a WHG). Angesichts dessen ist das
Verwaltungsgericht von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit und damit von der Nichtigkeit der
Versickerungsauflagen zutreffend nicht ausgegangen. Offenbar hat auch die Beklagte (zunächst) keine
diesbezüglichen Bedenken gehabt: Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbepark „A.“
hat sie, obwohl sie mehrfach beteiligt wurde, keine Einwände gegen die Versickerung erhoben.
Die Versickerungsauflagen sind auch nicht deshalb nichtig, weil sich die bauplanerische Festsetzung
über die Versickerung – wie die Beklagte meint - nur auf den Bereich „D“ des Bebauungsplans
Gewerbepark „A.“ bezieht. Vielmehr gilt sie auch für das veranlagte Grundstück. Unter Ziffer 11 der
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Einzelmaßnahme „Versickerung auf
Privatgrundstücken“ nach der grafischen Anordnung, insbesondere dem Fettdruck der Überschrift,
ersichtlich eigenständig und nicht etwa eine Untergliederung der zum „Ordnungsbereich D“ getroffenen
Maßnahmen.
Wie das Verwaltungsgericht außerdem zutreffend ausgeführt hat, liegt auch kein Verstoß gegen das
Verbot des Abgabenverzichts vor.
Soweit die Beklagte eine wasserrechtliche Erlaubnis für ein Versickern des Niederschlagswassers von
Hof- und Dachflächen für erforderlich hält, kann ihr gefolgt werden. Dass eine solche wasserrechtliche
Erlaubnis am 31. Dezember 2001 (noch) nicht erteilt war, macht die Versickerungsauflagen zur
Baugenehmigung aber nicht rechtswidrig. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Verwal-
tungsvorgängen, dass die untere Wasserbehörde den Bau der Versickerungsmulden auf dem Grundstück
der Klägerin beaufsichtigt hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.
Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
ROVG Dr. Frey ist wegen
Urlaubs gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
gez. Hehner gez. Hehner gez. Dr. Beuscher
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 267,19 € festgesetzt
(§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
ROVG Dr. Frey ist wegen
Urlaubs gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
gez. Hehner gez. Hehner gez. Dr. Beuscher