Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2007

OVG Koblenz: bebauungsplan, karte, spielplatz, altes recht, formelles recht, bekanntmachung, grundstück, flurbereinigung, eigentum, verfügungsrecht

OVG
Koblenz
17.01.2007
8 C 11088/06.OVG
Baurecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
des Herrn S.
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marianne Mastiaux, Gartenstraße 29, 54586 Schüller,
gegen
die Stadt Daun, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Daun, Leopoldstraße 29,
54550 Daun,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busse & Miessen, Oxfordstraße 21, 53111 Bonn,
wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17. Januar 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch
für Recht erkannt:
Der am 11. Mai 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf Kalk“ der Antragsgegnerin wird für
unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden,
wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der nicht im Plangebiet begüterte Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Auf Kalk“ der
Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. … (Zur E. …) in Daun-
Pützborn. Die nähere Umgebung des Grundstücks ist ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut.
Der frühere Bebauungsplan „Pützborner Hang“ der Antragsgegnerin setzte für das Grundstück des
Klägers und dessen Umgebung reines Wohngebiet fest und sah für ein ca. 100 m südlich vom Grundstück
des Antragstellers liegendes Waldgelände ein Sondergebiet für ein Sanatorium vor, das über die Straße
„Zur E.“ erschlossen werden sollte. Westlich des Wendehammers, in dem die Straße „Zur E.“ derzeit endet,
war auf der Parzelle Nr. … ein Spielplatz festgesetzt, der nicht verwirklicht worden ist. Die Straße „Zur E.“
ist Ende des vorigen Jahrhunderts im Einverständnis der Anlieger zur Verminderung der
Erschließungsbeiträge in geringerer Breite (Fahrbahnbreite 4,75 m; Gesamtbreite 6 m) als im Plan
vorgesehen gebaut worden. Der Senat hat die am 14. Juni 1999 bekannt gemachte 2. Änderung des
früheren Bebauungsplans „Pützborner Hang“ der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18. September 2002 – 8
C 10520/02.OVG - für unwirksam erklärt und dabei auf Ausfertigungsmängel des Ursprungsplanes hin-
gewiesen. Der Teil des Plangebiets, in dem das Grundstück des Antragsstellers liegt, ist daraufhin mit
einem im Jahre 2005 in Kraft getretenen einfachen Bebauungsplan überplant worden.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 1999, öffentlich bekannt gemacht am 18. Februar 2000, entschied der
Stadtrat der Antragsgegnerin, einen Bebauungsplan „Pützborner Hang – 3. Änderung“ aufzustellen.
Dieser sollte neben dem bereits überplanten Gelände für ein Sanatorium auch westlich angrenzende
Flächen neu überplanen. Der vom Stadtrat am 01. Februar 2001 gebilligte Planentwurf sah vor, das
gesamte Plangebiet als allgemeines Wohngebiet festzusetzen und es durch Verlängerung des M.-G.-
Weges und der Straße „Zur E.“ zu erschließen. Anstelle des vormals auf der – nunmehr als Bauland
ausgewiesenen - Parzelle Nr. … festgesetzten Spielplatzes war nunmehr am südöstlichen Rand des
Plangebiets ein Waldspielplatz vorgesehen.
Nach Erlass des vorbezeichneten Senatsurteils beschloss der Bauausschuss des Stadtrates der
Antragsgegnerin am 21. Dezember 2001, den Planentwurf „Auf Kalk“ zu nennen und das Plangebiet in
südwestlicher Richtung zu erweitern. Am 11. März 2004 beschloss der Bauausschuss, das Plangebiet auf
den östlichen, durch Verlängerung der Straße „Zur E.“ zu erschließenden Teil des bisher vorgesehenen
Plangebiets zu beschränken.
Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung (26. April bis 25. Mai 2005) bestritt der Antragsteller das
Vorliegen eines Baulandbedarfs, der geeignet sei, das Vertrauen der Anlieger auf die Erhaltung des nahe
gelegenen Waldes zu überwinden. Die Erschließung des neuen Wohngebietes über eine bloße Ver-
längerung der Straße „Zur E.“ in Gestalt einer Sackgasse sei angesichts des Ausbauzustandes dieser
Straße nicht vertretbar. Die Erschließung sei über eine durchgehende Straße mit Einbahnstraßenregelung
vorzunehmen. Bei einer Benutzung der Straße „Zur E.“ durch schwere Baufahrzeuge im Rahmen der
Bebauung des neuen Baugebiets komme es zu Lasten der Erschließungsbeitragspflichtigen zu Schäden
an der Straße und zu Verkehrsproblemen.
Diese Bedenken wies der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21. Juli 2005 zurück. Wegen
der Begründung wird auf Bl. 93f. in Band D der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Im Rahmen der sich anschließenden öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans (27. März bis 26. April
2006) erhob der Antragsteller erneut Einwendungen:
Das Verfahren werde zu Unrecht unter Berufung auf § 244 Abs. 2 BauGB nach altem Recht geführt. Der
landschaftspflegerische Begleitplan sei wegen notwendiger Landschaftsbeobachtung über eine
Vegetationsperiode hinweg unzureichend, zumal das Plangebiet Lebensraum zahlreicher geschützter
Arten, etwa des Schwarzspechtes, sei. Die Eingriffsbilanzierung werde zu Unrecht auf nur 0,9 ha des
Plangebietes beschränkt. Dem Plan sei entgegen § 2a Satz 3 BauGB auch kein Umweltbericht beigefügt.
Überdies sei die Planung wegen der Größe des Plangebietes zumindest im Sinne einer Vorprüfung UVP-
pflichtig. Angesichts schrumpfender Bevölkerungszahlen und allein in Pützborn noch vorhandener 80
Baugrundstücke bestehe kein Bedarf für weiteres Wohnbauland. Überdies werde dem bestehenden
Baugebiet durch die Rodung des angrenzenden Waldes seine grüne Lunge entzogen. Die geplante
Erschließung führe zu einem stark erhöhten Verkehrsaufkommen auf der Straße „Zur E.“, die aufgrund
ihres Ausbauzustandes derartigen Anforderungen nicht genüge. Die für diese Straße
Erschließungsbeitragspflichtigen bräuchten die Schäden, die bei einer Benutzung durch Baufahrzeuge
aufträten, nicht zu dulden. Daher müsse sowohl eine Baustraße zur Entlastung eingerichtet als auch die
endgültige Erschließung durchgehend ausgestaltet werden. Das neue Baugebiet störe das
Landschaftsbild und widerspreche Ausweisungen des Flächennutzungsplans zur Geschosszahl.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen
Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er setzt das Plangebiet als
reines Wohngebiet fest. Der naturschutzrechtliche Ausgleich ist im wesentlichen auf außerhalb des
Plangebiets gelegenen Grundstücken vorgesehen, die der Antragsgegnerin im Rahmen einer zum 10.
April 2006 wirksam gewordenen vorläufigen Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen
worden sind.
Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers beschloss der Rat, die Eingriffsbilanzierung auf das
gesamte Plangebiet zu erstrecken, das nach Unwirksamerklärung des Bebauungsplans „Pützborner
Hang“ insgesamt Außenbereich sei. Entsprechend vermindere sich die Zuordnung der vorgesehenen
externen Ausgleichsmaßnahmen zum Öko-Konto der Stadt, ohne dass eine erneute Auslegung des Plans
notwendig werde. Im Übrigen wies er die Einwendungen des Antragstellers zurück. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 185ff. des Bandes E der Verwaltungsakten verwiesen.
Nach Ausfertigung (25. Mai 2006) und Bekanntmachung (02. Juni 2006) des Bebauungsplanes hat der
Antragsteller am 30. August 2006 Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Meinung, seine
Antragsbefugnis ergebe sich aus einem Verstoß des Bebauungsplans gegen die Vorschriften des
Baugesetzbuches - BauGB - über Umweltprüfung und Umweltbericht bzw. aus dem Unterbleiben einer
Umweltverträglichkeitsprüfung. Zudem stelle sein Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen
Erschließungsumfangs der Straße „Zur E.“, die Verwirklichung des im Bebauungsplans „Pützborner Hang“
vorgesehenen Spielplatzes sowie die Erhaltung des nahe gelegenen Waldes zu Naherholungszwecken
einen abwägungsbeachtlichen schutzwürdigen Belang dar.
Der Bebauungsplan leide an formellen Mängeln. Es fehle an einem Aufstellungsbeschluss. Dieser sei
1999 nur hinsichtlich der später im Hinblick auf das Senatsurteil vom 18. September 2002 aufgegebenen
Planung „Pützborner Hang – 3. Änderung“ gefasst worden. Die Bekanntmachung hinsichtlich der
Bürgerbeteiligung zur Planung „Auf Kalk“ vom April 2005 beruhe nur auf einem Votum des
Bauausschusses und sei daher nicht geeignet, den erforderlichen Aufstellungsbeschluss zu ersetzen. Die
Bekanntmachung des Billigungsbeschlusses des Stadtrates vom 21. Juli 2005 im März 2006 leide an
Bestimmtheitsmängeln wegen der Benutzung veralteter Katasterkarten und mangelnder Aktualität der
Plandarstellung. Deshalb sei auch hierdurch der Aufstellungsbeschluss nicht ersetzt worden. Überdies sei
auf die Möglichkeit von Anregungen und Bedenken nicht hingewiesen worden. Die Verwendung
überholter Katasterkarten, aus denen die tatsächliche Herstellung der Erschließungsanlage „Zur E.“ nicht
ersichtlich sei, sowie das Fehlen vollständiger Höhenlinien in der Plankarte führe auch zur Unwirksamkeit
der Satzung selbst. Der landespflegerische Planungsbeitrag genüge nicht den Anforderungen des § 17
Abs. 4 LPflG. In der Begründung des Bebauungsplans fehle die gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
vorgeschriebene „zusammenfassende Erklärung“. Das Verfahren sei unter Berufung auf § 244 Abs. 2
BauGB zu Unrecht nach der alten Fassung des BauGB geführt worden, obwohl innerhalb des in der
Vorschrift genannten Zeitkorridors keine förmliche Verfahrenseinleitung erfolgt sei. Daher fehle es auch an
einer nach neuem Recht erforderlichen Umweltprüfung mit Umweltbericht. Auch sei der Bebauungsplan
wegen Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte UVP-pflichtig. Die Abgrenzung des
Plangebietes in Richtung auf die bestehende Bebauung an der Straße „Zur E.“ sei sachwidrig allein zu
dem Zweck erfolgt, ihn von begründeten Anregungen gegen städtebaulichen Belangen nicht
entsprechende Planungen abzuschneiden. Die Festsetzungen zu den externen Ausgleichsgrundstücken
seien zu unbestimmt, da die dort aufgeführten Parzellen wegen der zwischenzeitlich fortgeschrittenen
Flurbereinigung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr existent gewesen seien.
Die Planung sei nicht erforderlich, da allein in Daun-Pützborn weitere 52 Bauplätze voll erschlossen zur
Verfügung stünden. Der Bebauungsplan sei insofern nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, als
er eine zweigeschossige Bauweise zulasse, während der Flächennutzungsplan eine
eineinhalbgeschossige Bauweise vorsehe. Der angegriffene Plan weise auch Verstöße gegen das
Abwägungsgebot auf. Die im Stadtratsbeschluss vom 11. Mai 2006 aufgeführten 19 Kaufinteressenten
seien nicht vorhanden. In Wahrheit gebe es gerade einmal 7 Bewerber für die 23 Baugrundstücke. Es
werde ohne Rücksicht auf die Interessen der Anlieger eine hochwertige Naherholungsfläche beseitigt.
Zudem werde der durch die ursprüngliche Planung der Wohnbebauung entlang der Straße „Zur E.“
zugeordnete Spielplatz an einen viel weiter entfernten, wegen Waldrandlage und Topographie
ungeeigneten Ort verlegt, an dem kein den Anforderungen des § 11 LBauO genügender Spielplatz
entstehen könne. Daher müssten Kinder im neu geplanten Baugebiet einen nicht ungefährlichen Fußweg
von 300 bis 500 m in Kauf nehmen, um zu einem geeigneten Spielplatz am M.-G.-Weg zu gelangen. Die
Straße „Zur E.“, die in Abstimmung mit den Anliegern wegen Aufgabe des Sanatoriumsprojektes
abweichend vom alten Bebauungsplan „Pützborner Hang“ in geringerer Breite und als verkehrsberuhigte
Stichstraße mit Wendehammer ausgebaut worden sei, reiche zur Erschließung des neuen Baugebietes
nicht aus. Ihre verstärkte Nutzung führe zu unzumutbaren Lärmbelastungen. Dies gelte insbesondere
auch für den in der Bebauungsphase zu erwartenden Schwerlastverkehr, dessen Lärm – und
Staubimmissionen keinen Eingang in die Abwägung gefunden hätten. Auch sei die Problematik des
ruhenden Verkehrs angesichts der erhöhten Verkehrsbelastung nicht hinreichend abgewogen worden.
Die Antragsgegnerin sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke
gewesen, auf denen die externen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Die vor
Satzungsbeschluss erfolgte vorläufige Besitzeinweisung habe ihr auch keine unbefristete Verfügungs-
befugnis eingeräumt. Die späte Erweiterung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs auf das gesamte
Plangebiet habe eine Überarbeitung des landespflegerischen Begleitplans sowie eine erneute
Planauslegung erfordert.
Der Antragsteller beantragt,
den am 11. Mai 2006 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Auf Kalk“ der Antragsgegnerin für
unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bestreitet die Antragsbefugnis des Antragstellers. Dieser sei weder eigentums- noch
abwägungsbetroffen. Die zusätzliche Verkehrsbelastung der Straße „Zur E.“ sei angesichts des geringen
Umfangs des neuen Baugebietes zu geringfügig, um Belange des Antragstellers in
abwägungserheblicher Weise betreffen zu können. Zudem habe der Antragsteller aufgrund des alten
Bebauungsplans „Pützborner Hang“ mit einer Erschließungsfunktion dieser Straße für ein Sanatorium
rechnen müssen, was zu höherer Verkehrsbelastung geführt hätte. Somit habe ein schutzwürdiges
Vertrauen auf den Fortbestand der günstigen Verkehrslage nicht entstehen können. Die Straße werde
auch durch die erweiterte Erschließungsfunktion nicht überlastet, da ihr Ausbau auch insoweit den
Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen entspreche. Der ursprüngliche auf dem
Grundstück Nr. … vorgesehene Spielplatz sei nie verwirklicht worden und auch nie wirksam geplant
gewesen. Überdies betreffe die Verlegung des Spielplatzes keine Belange des Antragstellers. Der Plan
widerspreche auch nicht höherrangigen Rechtsvorschriften. Ein Aufstellungsbeschluss sei nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung eines Bebauungsplans. Nach § 244 Abs. 2 BauGB sei altes Recht
anwendbar gewesen, weil der Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 1999 auch für den angegriffenen Plan
Wirksamkeit entfalte. Es sei im Laufe des Planverfahrens lediglich das Plangebiet reduziert und die
Planbezeichnung geändert worden. Der Plan sei angesichts der Festsetzung einer bebaubaren
Grundfläche von 6000 qm nach den Regelungen der Anlage zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung ‑ UVPG - nicht UVP-pflichtig. Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei nicht
zu beanstanden. Die externen Ausgleichsgrundstücke seien der Antragsgegnerin durch die
Flurbereinigung übertragen worden. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich eine vorläufige
Besitzeinweisung vorgelegen habe, sei unschädlich. Diese begründe angesichts der Umstände des
Einzelfalles ein hinreichend gesichertes dauerhaftes Verfügungsrecht der Antragsgegnerin über die
Grundstücke, zumal sie nicht angefochten worden sei und es auch keine anderen Interessenten für die
Grundstücke gegeben habe. Aus der Ausdehnung des Kompensationsbedarfs infolge der
Schlussabwägung habe sich wegen unveränderter Beibehaltung des Umfangs der
Ausgleichsmaßnahmen lediglich eine geringere Gutschrift für das Ökokonto der Antragsgegnerin
ergeben, sodass eine erneute Auslegung des Plans mangels Änderung desselben nicht erforderlich
gewesen sei. Die Maßnahmen seien durch die Beschreibung im landschaftspflegerischen Begleitplan und
die entsprechende Biotopplanung des Landkreises hinreichend gesichert. Der im Plan vorgesehe
Waldspielplatz müsse nicht den Anforderungen des § 11 LBauO genügen, der nur für private Spielplätze
gelte. Die Regelungen des angegriffenen Bebauungsplanes müssten nicht die Spielplatzsituation auf dem
gesamten Pützborner Hang, sondern nur die im Plangebiet berücksichtigen. Die Erschließung über die
Straße „Zur E.“ sei sachgerecht. Diese sei von Anfang an zur Aufnahme weiteren Verkehrs für das
Sanatorium konzipiert gewesen. Der Wendehammer bleibe erhalten und werde lediglich auf den als
Wendeanlage für PKW erforderlichen Umfang zurückgebaut. Den Anwohnern dieser Straße stehe
weiterhin eine nahe gelegene Naherholungsfläche zur Verfügung. Die Planung sei erforderlich, weil
vorhandene private Bauplätze aus verschiedenen Gründen nicht vermarktet würden. Eine gesonderte
Ermittlung von Lärmimmissionen der B 257 habe angesichts vorhandener Erkenntnisse in anderen
Planverfahren unterbleiben können. Dies gelte auch für den erweiterten Anliegerverkehr auf der Straße
selbst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der angegriffene Bebauungsplan
nebst Aufstellungsakte sowie die Planurkunde des früheren Bebauungsplans „Pützborner Hang“ lagen
vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann sich auf
eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange berufen.
Zu diesen Belangen gehört jedenfalls das Interesse eines außerhalb des Plangebietes begüterten
Eigentümers an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, die durch den auf einer an seinem
Grundstück entlang führenden Straße stattfindenden, durch die Planung zurechenbar verursachten (s.
BVerwG, BauR 2005, 829) Mehrverkehr entstehen (s. BVerwG, BRS 62 Nr. 48 und BRS 56 Nr. 30). Dieser
Belang ist vorliegend auch nicht wegen geringfügiger Betroffenheit abwägungsunbeachtlich. Denn die
Straße „Zur E.“, an der das Wohnhaus des Antragstellers liegt, hat im Zuge der Verwirklichung des
angegriffenen Plans den Erschließungsverkehr für bis zu 46 weitere Wohneinheiten aufzunehmen. Eine
derartige Erhöhung der Verkehrsbelastung im Bereich eines faktischen reinen Wohngebietes ist nicht
mehr geringfügig und daher abwägungsbeachtlich (s. etwa BVerwG, BRS 62 Nr. 48, wo eine
Antragsbefugnis bereits bei einem zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr für maximal 32 Wohnungen
anerkannt wird). Eine mögliche Fehlabwägung dieses abwägungsbeachtlichen Belangs folgt im
vorliegenden Fall schon daraus, dass sich die Antragsgegnerin weder in der Begründung des ange-
griffenen Plans noch in der Abwägung mit den immissionsbezogenen Einwendungen des Antragstellers
auseinandergesetzt hat.
Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen
die Vorschriften der §§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 3 BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1997, BGBl. I, S. 2141, geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001, BGBl. I, S. 1950) über die Behandlung
des naturschutzrechtlichen Ausgleichs in der Abwägung (I). Im Übrigen dürften die vom Antragsteller
erhobenen Rügen hingegen nicht durchgreifen (II).
I. Die Abwägung der Antragsgegnerin betreffend den Ausgleich für mit der Planung einhergehende
Eingriffe in Natur und Landschaft hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Anforderungen an die Abwägung ergeben sich vorliegend aus den Vorschriften des BauGB in der
bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung – BauGB a.F. -. Dies folgt aus § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem
20. Juli 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, 2414) – BauGB
n.F. -. Hiernach finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli
2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die
Vorschriften des BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Vorliegend ist das Verfahren vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers ist es auch innerhalb des in § 244 Abs. 2 BauGB n.F. bezeichneten Zeitkorridors durch am
18. Februar 2000 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss vom 16. Dezember 1999 förmlich eingeleitet
worden. Zwar hatte dieser Beschluss die Überplanung eines größeren Gebietes unter dem Namen „Pütz-
borner Hang – 3. Änderung“ zu Gegenstand. Die spätere Reduzierung des Plangebietes und die Vergabe
eines neuen Namens für das Vorhaben führt aber nicht dazu, dass der angegriffene Plan nicht mehr durch
den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss gedeckt ist. Nachträgliche Änderungen des beim Aufstellungs-
beschluss bezeichneten Planbereichs im weiteren Verfahren bleiben vorbehalten; sie bedürfen keiner
Änderung des Aufstellungsbeschlusses (s. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauG, § 2 Rn 15
m.w.N.). Auch das Wesen der Planung hat sich nach dem Aufstellungsbeschluss nicht geändert. Es
handelte sich von Anfang an um eine selbständige Änderung (und Erweiterung) des Bebauungsplans
„Pützborner Hang“, die von dessen Wirksamkeit unabhängig war. Schließlich ist die mit dem
Aufstellungsbeschluss intendierte Planung auch nicht später aufgegeben gegeben worden mit der Folge,
dass es für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan eines neuen Aufstellungsbeschlusses bedurft
hätte. Insbesondere hat der Stadtrat der Antragsgegnerin am 07. November 2002 nicht etwa die
Einstellung der Planung, sondern lediglich die Vertagung der Entscheidung über deren Fortführung
beschlossen (s. Bl. 59 Bd. C der Verwaltungsakten ‑ VA -).
2. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. auch der Ausgleich
der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB
a.F. kann der Ausgleich außer durch Festsetzung im Bebauungsplan oder städtebaulichen Vertrag auch
durch „sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen“
erfolgen. Entscheidet sich die Gemeinde – wie im vorliegenden Fall –, den Ausgleich ganz oder zum Teil
durch Maßnahmen auf von ihr bereitgestellten Flächen zu bewirken, hat sie bestimmte Voraussetzungen
zu erfüllen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung des Ausgleichs genügen zu
können. Der Senat hat diese Voraussetzungen im Urteil vom 14. September 2005 (– 8 C 10317/05.OVG -,
juris Rn 27) wie folgt umschrieben:
„Notwendige – aber keineswegs einzige – Voraussetzung hierfür ist, dass sich die für den Ausgleich in
Anspruch zu nehmenden Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde
befinden oder in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über
diese Flächen gesichert ist (s. Senatsurteil vom 06. März 2002 – 8 C 11470/01.OVG -; BauR 2002, 1205
und ESOVGRP). Bloße Absichtserklärungen der Gemeinde, den erforderlichen Ausgleich nach In-Kraft-
Treten des Bebauungsplanes auf solchen Flächen gewährleisten zu wollen, genügen indessen für eine
abwägungsfehlerfreie Sicherstellung des Ausgleichs nicht (s. BVerwGE 117, 58, 67f.). Vielmehr ist ein
Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde erforderlich. Dadurch soll verhindert werden, dass sie
sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein
wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückzieht. Das
Gesetz legt die Gemeinde allerdings nicht auf ein bestimmtes Vorgehen – auch nicht auf den Abschluss
eines zur Durchführung des Ausgleichs verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der
Landespflegebehörde vor Satzungsbeschluss - fest, um dieser Gefahr angemessen Rechnung zu tragen
(s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 A 1107/04.OVG –; ESOVGRP m.w.N.). Vielmehr
ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Satzungs-
beschlusses das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde gewährleistet und
deshalb die Prognose gerechtfertigt ist, diese werde sich nicht ohne weiteres ihrer
Ausgleichsverpflichtung entziehen können. In der Rechtsprechung (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
20. Januar 2005, aaO.; BVerwG, a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juli 2002 - 3 S 2016/01 -;
juris) ist dies für Fälle bejaht worden, in denen die gemeindeeigenen Grundstücke und die auf ihnen
durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen auf der Planurkunde oder in der Planbegründung genau und
hinreichend konkret beschrieben sind, der Bebauungsplan eine Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a
Satz 2 BauGB enthält und der Gemeinderat einen ausdrücklichen Beschluss über die Durchführung der
Ausgleichsmaßnahmen gefasst bzw. durch Beschluss die Verwaltung mit dem Abschluss entsprechender
Verträge mit der Landespflegebehörde beauftragt hat.“
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
a. Zunächst war die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder Eigentümerin der
a. Zunächst war die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder Eigentümerin der
unter Ziff. IV des Bebauungsplans bezeichneten Ausgleichsgrundstücke noch stand ihr ein zeitlich
unbefristetes Verfügungsrecht darüber zu.
Durch die am 10. April 2006 wirksam gewordene vorläufige Besitzeinweisung im
Flurbereinigungsverfahren Pützborn – Stadt Daun hat die Antragsgegnerin nicht das Eigentum, sondern
lediglich den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke erlangt (s. § 66 Abs. 1 Satz 1
FlurbG). Diese Rechtsstellung beinhaltet auch kein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht, das im
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 11. Mai 2006 die Durchführung des Ausgleichs hinreichend
sichergestellt hätte. Zum einen sind die aus der vorläufigen Besitzeinweisung folgenden Rechte gemäß §
66 Abs. 3 FlurbG auf den Zeitpunkt der Ausführung des Flurbereinigungsplans befristet. Daraus folgt, dass
auch bei bestandskräftiger vorläufiger Besitzeinweisung spätere Planänderungen aufgrund von
Planwidersprüchen zu einem Wegfall der durch die vorläufige Besitzeinweisung begründeten Rechte an
einem Grundstück führen können. Zum anderen unterliegt der durch die vorläufige Besitzeinweisung
Begünstigte hinsichtlich des Umgangs mit den Grundstücken den Beschränkungen des § 34 FlurbG, die
Änderungen der Nutzungart, bestimmter Anlagen und des Bewuchses von einer Zustimmung der
Flurbereinigungsbehörde abhängig machen (s. Seehusen(Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1995, § 66 Rn 4).
Steht demnach dem Begünstigten einer vorläufigen Besitzeinweisung aus Rechtsgründen weder das
Eigentum noch ein auf Dauer gesichertes Verfügungsrecht über die ihm zugeteilten Flächen zu, so genügt
es für die hinreichende Sicherung des in die Abwägung eingestellten Ausgleichs nicht, dass aufgrund der
Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mit mehr oder minder großer
Wahrscheinlichkeit die Beständigkeit der der vorläufigen Besitzeinweisung zugrunde liegende
Landverteilung im Rahmen des Flurbereinigungsplans prognostiziert werden kann. Denn die
Ausgleichssicherung durch sonstige Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen steht
gleichwertig neben den in § 1a Abs. 3 BauGB a.F. erwähnten Festsetzungen im Rahmen des
Bebauungsplans und der vertraglichen Vereinbarung und muss daher eine „objektiv verlässliche
Rechtsgrundlage für die geplanten Kompensationsmaßnahmen“ bieten (s. BVerwG, BRS 66 Nr. 217).
Dies verbietet es, die Ausgleichssicherung von Prognosen über das subjektive Interesse anderer
Flurbereinigungsteilnehmer an den vorgesehenen Ausgleichsflächen und ihrer Neigung zur Einlegung
von Planwidersprüchen abhängig zu machen. Aus alledem folgt, dass Ausgleichsgrundstücke, die im
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses einem laufenden Flurbereinigungsverfahren unterliegen, frühestens
dann als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB „von der Gemeinde bereitgestellt“ gelten können, wenn
der Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben und zumindest hinsichtlich der
Zuteilung dieser Grundstücke unanfechtbar geworden ist. Dabei ist letztlich unerheblich, ob die für den
naturschutzrechtlichen Ausgleich vorgesehenen Grundstücke von der Gemeinde bereits als Eigentum in
die Flurbereinigung eingebracht oder ihr im Flurbereinigungsverfahren neu zugeteilt werden. Im
vorliegenden Fall ist der Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Zuteilung der Ausgleichsgrundstücke an
die Gemeinde erst mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss unanfechtbar geworden.
b. Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall auch an einer hinreichend klaren und eindeutigen und
damit überprüfbaren Bezeichnung der Ausgleichsgrundstücke und der auf ihnen durchzuführenden
Maßnahmen in Planurkunde und Begründung, so dass die Beschlussfassung des Rates der
Antragsgegnerin keine ausreichende rechtliche Verbindlichkeit des erforderlichen Ausgleichs herbei-
führen konnte.
Zunächst sind unter Ziff. IV der Textfestetzungen des Bebauungsplanes Parzellen als
Ausgleichsgrundstücke aufgeführt, die nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin (s. Bl. 212f. der
Gerichtsakte - GA -) nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan nicht mit Ausgleichsmaßnahmen
belegt und ihr im übrigen auch im Rahmen der Flurbereinigung nicht zugeteilt worden sind. Somit besteht
hinsichtlich der Ausgleichsgrundstücke schon ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Planurkunde
und denjenigen der Begründung.
Des Weiteren verweist Ziff. IV der Textfestsetzungen für den Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen auf Karte 4
des landschaftspflegerischen Begleitplans (Bd. E Bl. 84 der Verwaltungsakten - VA -). Diese verzeichnet
indessen keine Ausgleichsmaßnahmen, sondern lediglich den Bestand im Bereich der Ausgleichsflächen.
Aus Karte 5 (Bd. E Bl. 83 VA), die laut ihrer Legende die Ausgleichsmaßnahmen unter der Bezeichnung
KOM 1 bis KOM 5 darstellen soll, lässt sich teilweise weder isoliert noch im Zusammenhang mit dem Text
des landschaftspflegerischen Begleitplans, der keine parzellenbezogene Zuordnung der Aus-
gleichsmaßnahmen enthält, eindeutig entnehmen, wie die Ausgleichsmaßnahmen beschaffen sind und
auf welchen katastermäßig bestimmten Flächen sie durchgeführt werden sollen.
So weist etwa der mit KOM 1 (lt. Legende: Entwicklung einer Feuchtwiese) bezeichnete Pfeil in der Karte
auf die Parzelle Flur … Nr. …, was darauf hindeuten könnte, dass (nur) auf dieser Parzelle eine solche
Wiese zu entwickeln ist. Auf S. 26 des landschaftspflegerischen Begleitplans wird unter der Überschrift
"KOM 1" hingegen angeordnet: "Die der Ausgleichsfläche zugeordneten Wiesen zwischen Redbach und
B 257 werden aus der Nutzung genommen ..... Entwicklung von Hochstaudenwiesen". Dies könnte
bedeuten, dass sich der flächenmäßige Geltungsbereich dieser Ausgleichsanordnung auf sämtliche in
Karte 5 hellgrün gefärbten, mit schwarzer Karo-Schraffur versehenen Grundstücke (Biotop-Typ EC 71)
erstreckt, zu denen auch die Parzelle Flur … Nr. … gehört. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass
sich dergestalt schraffierte Flächen sowohl diesseits als auch jenseits des Redbaches finden, was mit der
Maßnahmenbeschreibung auf S. 26 des landschaftspflegerischen Begleitplanes nicht vereinbar ist.
Unklar ist ebenfalls der Inhalt der Maßnahme KOM 5. Nach S. 27 des landschaftspflegerischen
Begleitplans soll sie in der Abholzung einer Fichtenaufforstung und der Pflanzung einer standorttypischen
Hecke als zusätzliches Nist- und Nährgehölz bestehen. Abweichend hiervon besteht sie ausweislich der
Legende zu Karte 5 im "Initiren einer Streuobstwiese".
Nach dem Text des landschaftspflegerischen Begleitplans und der Legende zu Karte 5 besteht der Inhalt
der Maßnahme KOM 2 in der Einbringung von Steinstickungen in den Bachlauf des Redbaches. Der
Abschnitt des Bachbettes, in dem diese Maßnahme stattfinden soll, wird jedoch in der Karte 5 nicht
hinreichend bestimmt bezeichnet. Der als Begrenzung eingezeichnete Balken reicht im Westen nicht an
das Bachbett, sondern endet auf Flur … Parzelle Nr. … . Überdies ergibt sich weder aus dem
landschaftspflegerischen Begleitplan noch aus der Karte 5, an welchen Stellen und wieviele
Steinstickungen insgesamt vorzunehmen sind.
Genügt nach alledem die Sicherung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs nicht den Anforderungen des
§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F., so handelt es sich um einen beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis
(s. Senatsurteil vom 20. Januar 2003, BRS 66 Nr. 50 m.w.N.), der nicht der Regelung des § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB a.F. unterfällt. Der Fehler ist jedoch in einem ergänzenden Verfahren heilbar (s. BVerwG,
NVwZ 2000, 1053).
II. Die vom Antragsteller im Übrigen erhobenen Einwände gegen den angegriffenen Bebauungsplan
dürften - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - nicht geeignet sein, dessen
Wirksamkeit in Frage zu stellen.
1. Verstöße gegen formelles Recht sind nicht zu erkennen.
a. Die Rüge eines fehlenden Aufstellungsbeschlusses führt schon deshalb nicht auf einen
Unwirksamkeitsgrund des Bebauungsplans, weil der Aufstellungsbeschluss keine
Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan ist (s. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr,
BauGB, 9. Aufl. 2005, § 2 Rn 4 m.w.N.). Zudem ist - wie oben erörtert - am 16. Dezember 1999 ein
Ratsbeschluss gefasst worden, der als Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des angegriffenen Plans aus-
reicht.
b. Dass im Bebauungsplanverfahren kein Umweltbericht erstellt worden ist, steht mit dem maßgebenden
Recht in Einklang. Nach dem hier anzuwendenden § 2a BauGB a.F. war der Umweltbericht nur für UVP-
pflichtige Bebauungspläne vorgeschrieben. Der angegriffene Plan ist aber zumindest deshalb noch nicht
einmal vorprüfungspflichtig gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. mit der Anlage 1 Ziff. 18.7, weil er den
Schwellenwert gemäß Ziff. 18.7.2 (20.000 qm) unterschreitet. Die hiernach maßgebende Größe der
überbaubaren Grundfläche beträgt im vorliegenden Fall ca. 6.000 qm (s. S. 4 der Planbegründung). Eine
Pflicht zur strategischen Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Ziff. 1.8 der Anlage 3 zum
UVPG scheidet gemäß § 25 Abs. 9 Satz 1 UVPG im vorliegenden Fall ebenfalls aus.
c. Der am 17. März 2006 öffentlich bekannt gemachte Auslegungsbeschluss des Stadtrates vom 21. Juli
2005 weist keine zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler auf. Mängel im Rahmen der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. unbeachtlich. Die
Bekanntmachung für die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB a.F. (Bd. E Bl. 3 VA) enthält den
Hinweis, dass innerhalb der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden können (s. § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB a.F.). Sie genügt auch im Hinblick auf die beigefügte Karte des Planentwurfs den
Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung stellt (s.
BRS 42 Nr. 23). Denn die Begrenzung des Plangebiets, die Baufenster sowie die Festsetzungen zur
Nutzungsart und den Erschließungsanlagen sind ohne weiteres erkennbar. Ob außerhalb des
Plangebiets vorhandene Bebauung vollständig abgebildet ist oder die Kartengrundlage nachrichtliche
Bezeichnungen wie etwa „Spielplatz“ auf der Parzelle Nr. … enthält, ist entgegen der Auffassung des
Antragstellers für die Erfüllung der Anstoßfunktion ohne Belang.
d. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an den vom Antragsteller gerügten Bestimmtheitsmängeln.
Die Bezeichnung der externen Ausgleichsparzellen in Ziff. IV der Textfestsetzungen nach ihren
ursprünglichen, vor der Flurbereinigung geltenden Bezeichnungen, die ohnehin nicht am normativen
Charakter des Plans teilhat, begegnet keinen Bedenken. Denn zum einen handelt es sich um im Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses noch existierende und in Kataster und Grundbuch eingetragene Grundstücke,
deren rechtliche Existenz erst mit der Ausführungsanordnung (s. § 61 Satz 2 FlurbG) endet. Zudem sind
die mit den alten Parzellenbezeichnungen aufgeführten Parzellen auch nach Abschluss der
Flurbereinigung zumindest noch bestimmbar.
Auch der Einwand, die Planurkunde weise keine vollständigen Höhenlinien auf und beruhe auf einer
veralteten Katasterkarte, greift nicht durch. Zwar soll sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanzV aus den
Planunterlagen für Bebauungspläne u.a. die Geländehöhe ergeben. Dies ist aber nach Satz 2 der
Vorschrift verzichtbar, wenn die Angabe für die Festsetzung nicht erforderlich ist. Dies dürfte vorliegend
hinsichtlich des Waldspielplatzes, für den die Planurkunde keine Höhenlinien enthält, der Fall sein. Dass
die Planurkunde auf veralteten Katasterkarten basiert, ist nicht ausreichend dargelegt. Denn die
Straßenparzelle „Zur E.“ wird auch im Bereich des Wendehammers wiedergegeben. Ihr tatsächlicher
Ausbauzustand in diesem Bereich ist kein notwendiger Inhalt der Planurkunde.
e. Der Bebauungsplan steht auch nicht mangels „zusammenfassender Erklärung“ im Widerspruch zu § 10
Abs. 4 BauGB n.F. Diese Vorschrift findet vorliegend gemäß § 244 Abs. 2 BauGB n.F. keine Anwendung.
f. Der im Einzelnen nicht näher dargelegte Verstoß des landschaftspflegerischen Begleitplans gegen § 17
Abs. 4 LPflG liegt nicht vor. Die Vorschrift ist am 12. Oktober 2005 außer Kraft getreten und durch das am
13. Oktober 2005 in Kraft getretene Landesnaturschutzgesetz (vom 28. September 2005, GVBl., S. 387)
ersetzt worden. Dass der landschaftspflegerische Begleitplan der Nachfolgevorschrift des § 8 Abs. 4
LNatSchG nicht genügt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
g. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch nicht dadurch gegen § 3 Abs. 3 BauGB a.F. verstoßen, dass
sie nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Rahmen der Abwägung die
Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans durch Vergrößerung der ausgleichspflichtigen
Flächen und Verringerung der Gutschrift zum Öko-Konto beschlossen hat. Diese Änderung war ohne
Einfluss auf den materiellen Regelungsgehalt des Planes (s. hierzu Krautzberger, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4a Rn 21a) und beinhaltete auch keine Änderung hinsichtlich Art und
Umfang der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen. Somit löste sie kein Erfordernis einer erneuten
Auslegung aus.
2. Es spricht auch nichts dafür, dass der angegriffene Plan materiellen Anforderungen höherrangigen
Rechts widerspricht.
a. Der Planung fehlt nicht die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB a.F.). Dass –
wie der Antragsteller behauptet – derzeit allein im Stadtteil Pützborn der Antragsgegnerin noch mehrere
Dutzend Bauplätze existieren und für die neu überplanten 23 Bauplätze nur sieben Interessenten
vorgesprochen haben, steht dem nicht entgegen. Die Existenz privater Bauplätze, die ggf. jahrelang dem
Markt nicht zur Verfügung stehen, hindert unter Berücksichtigung ihres sehr weiten, zur bewussten
Städtebaupolitik ermächtigenden planerischen Ermessens (s. BVerwG, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr.
86) die Gemeinde nicht an der Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke, um Bauland
verfügbar zu machen. Zudem ist der Nachweis einer konkreten Bedarfssituation bei Angebotsplanungen
nicht Voraussetzung der städtebaulichen Erforderlichkeit.
b. Ein erheblicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. ist nicht
dargelegt. Es kann dahinstehen, ob die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan erwähnte
landespflegerische Minimierungsmaßnahme einer maximal 1 ½-geschossigen Bebauung überhaupt an
der Regelungswirkung des Flächennutzungsplanes teilhat. Selbst wenn nämlich die im angegriffenen
Bebauungsplan zugelassene zweigeschossige Bauweise gegen den Flächennutzungsplan verstoßen
würde, wäre dies gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. unbeachtlich, weil hierdurch die geordnete
städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (s. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO., § 214,
Rn 110f.).
c. Abgesehen von der unzureichenden Behandlung des Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft
dürfte der angegriffene Bebauungsplan auch den Anforderungen des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs.
6 BauGB a.F. genügen.
aa. Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe sich bei der Abgrenzung des
Plangebiets von demjenigen des benachbarten einfachen Bebauungsplanes „Pützborner Hang“ nur von
der sachwidrigen Erwägung leiten lassen, ihn von berechtigten Einwendungen gegen die Planung
auszuschließen, entbehrt jeglicher Grundlage. Der 2005 in Kraft getretene einfache Bebauungsplan
„Pützborner Hang“ bezieht sich auf Bestandsbebauung, die sich gemäß dem unwirksamen Plan
„Pützborner Hang“ entwickelt hat. Der angegriffene Plan dient hingegen der Schaffung und Erschließung
neuen Wohnbaulands. Diese sachlichen Unterschiede rechtfertigen ohne weiteres die getroffene Gebiets-
abgrenzung.
bb. Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht fehlerhaft über das Interesse des Antragstellers an der
Erhaltung einer nahe gelegenen Erholungsfläche hinweggesetzt. Der Verlust der bisherigen Ortsrandlage
wird in der Abwägung (Bd E Bl. 19 VA) gewürdigt und fehlerfrei im Hinblick auf das Interesse an einer Aus-
weitung der Wohnbebauung unter Hinweis auf fehlenden Vertrauensschutz angesichts der (unwirksamen)
Planung eines Sanatoriums auf dem jetzigen Plangebiet zurückgestellt. Überdies ist das Interesse an der
Erhaltung einer Ortsrandlage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BRS 63 Nr. 45)
schon kein abwägungserheblicher Belang im Rahmen der Bauleitplanung.
cc. Auch die Behandlung der infolge der Planung zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastung der
Straße „Zur E.“ in der Abwägung weist keine erheblichen Fehler auf.
Die vom Antragsteller eingewandte drohende Überlastung der Straße hat die Antragsgegnerin in Betracht
gezogen (Bd. E Bl. 19f. VA). Sie hat indessen das Anliegerinteresse an der Vermeidung weiteren, die
Straßennutzung erschwerenden Verkehrs auf der Straße mit der Erwägung zurückgestellt, der
angegriffene Plan verursache weniger Verkehr als die Verwirklichung der ursprünglichen
Sanatoriumsplanung; zudem sei Ausbaubreite und Ausbauqualität der Straße nach den Empfehlungen für
den Ausbau von Erschließungsstraßen (EAE 1985/1995) auch für den zusätzlichen Verkehr ausreichend.
Hinsichtlich der Verkehrsprobleme durch Falschparker hat sie auf die Regelungen des Straßenver-
kehrsrechts und ihre Durchsetzung verwiesen. Befürchtete Straßenschäden durch Baustellenverkehr
seien durch den Straßenbaulastträger zu beheben. Hiergegen ist von rechts wegen nichts zu erinnern.
Nach den EAE 1985/95 ist eine Fahrbahnbreite von 4,75 m für Anliegerstraßen (AS 2) ausreichend und
ermöglicht bei – wie hier - verminderter Geschwindigkeit (< 40 km/h) Begegnungsverkehr PKW/LKW und
Müllfahrzeug/PKW. Die Problematik des ruhenden Verkehrs kann, soweit sie nicht über die
bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflichten aufgefangen wird, im Rahmen der Durchsetzung von
Regelungen der Straßenverkehrsordnung (s. etwa § 12) gelöst werden und bedarf keiner weitergehenden
bauplanungsrechtlichen Konfliktlösung. Auch hat die Antragsgegnerin ein etwaiges Vertrauen der
Anlieger der Straße „Zur E.“ auf nicht erfolgende weitere Bebauung im Bereich des Pützborner Hangs und
unveränderten Umfang der Erschließungsfunktion der Straße nicht unvertretbar unterbewertet. Ein solches
Vertrauen mag angesichts der lange nicht verwirklichten Sanatoriumsplanung faktisch bestanden haben;
ihm fehlte indessen angesichts des von dem alten Bebauungsplans „Pützborner Hang“ zumindest
ausgehenden Rechtsscheins einer wirksamen Planung sowie den spätestens 1999 erkennbar
einsetzenden Bemühungen um anderweitige bauliche Nutzung des Pützborner Hangs die rechtliche
Grundlage und damit die Schutzwürdigkeit.
Hingegen fehlt in der Abwägung eine Auseinandersetzung mit der im Einwendungsschreiben vom 25.
April 2006 erhobenen Rüge der steigenden Verkehrslärmbelastung (s. Bd E Bl. 19 VA); Gutachten hierzu
sind auch nicht eingeholt worden. Ein diesbezügliches Abwägungsdefizit dürfte aber nach § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB a.F. unbeachtlich sein. Mängel im Abwägungsvorgang sind danach nur dann beachtlich,
wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Daran fehlt es hier.
Ein Einfluss von Mängeln im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ist nur anzunehmen, wenn
nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die
Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses
auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit,
dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, BRS 66 Nr. 65).
Im vorliegenden Fall erlaubt eine Betrachtung der mit der erweiterten Erschließungsfunktion der Straße
„Zur E.“ voraussichtlich verbundenen Lärmbelastung der Anwohner ohne weiteres den Schluss, dass
diese mangels Unzumutbarkeit zu keinem anderen Planungsergebnis geführt hätte. Denn der Zu- und
Abgangsverkehr für 23 weitere Bauplätze mit maximal 46 Wohnungen hält nach Maßgabe des
vereinfachten Schätzverfahrens für Verkehrsanlagen (Anhang A zu Teil 1 der DIN 18005 „Schallschutz im
Städtebau“; s. zu deren Anwendbarkeit für die Immissionsbeurteilung bei steigender Verkehrsbelastung
auf Straßen außerhalb des Plangebiets VGH BW, BRS 69 Nr. 51) nicht zuletzt unter Berücksichtigung der
bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung und eines realistischen Schwerverkehrsanteils die
Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet (tags 50 db, nachts 40 dB) aller Voraussicht nach