Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.06.2010

OVG Koblenz: anfechtungsklage, erlass, widerspruchsverfahren, quelle, pauschal, halle, beratung, stadt, ermessen, umbau

OVG
Koblenz
04.06.2010
8 E 10650/10.OVG
Kostenrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
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- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Stich, Dörr, Roth & Partner, Rheinstraße 22,
76870 Kandel,
gegen
die Stadt Neustadt an der Weinstraße, vertreten durch den Oberbürgermeister, Marktplatz 1,
67433 Neustadt an der Weinstraße,
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
beigeladen:
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wegen Baugenehmigung
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
4. Juni 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
beschlossen:
Unter Abänderung des zum Urteil vom 30. März 2010 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße wird der Wert des Streitgegenstandes auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem
Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen
(§ 52 Abs. 1 GKG).
Das Interesse der Kläger ist darauf gerichtet, den Bestand der ihnen am 28. Juni 2007 erteilten
Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Nebengebäudes in ein Wohngebäude und zur
Erweiterung der landwirtschaftlichen Halle zu verteidigen. Dass dieses auf eine Baugenehmigung
gerichtete Klagebegehren nicht in eine Verpflichtungsklage, sondern in die Anfechtungsklage gegen den
die Baugenehmigung aufhebenden Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2009 gekleidet ist, ändert nichts
an dem auf den Erhalt der Baugenehmigung ausgerichteten Interesse der Kläger. Zwar hat das
Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Prüfungsumfang des Gerichts im Falle der
bloßen Anfechtung des Widerspruchsbescheids gegenüber demjenigen im Falle einer Verpflichtungs-
klage auf Erlass einer Baugenehmigung deutlich reduziert ist. Denn der Anfechtungsklage gegen den
Widerspruchsbescheid ist bereits dann stattzugeben, wenn eine Verletzung von Nachbarrechten der
Beigeladenen nicht vorliegt. Der unterschiedliche Prüfungsmaßstab und Prüfungsumfang ändert jedoch
nichts an der sich für die Kläger ergebenden Bedeutung der Sache, die in beiden Fällen auf den Erhalt
einer Baugenehmigung gerichtet ist.
Da § 52 Abs. 1 GKG auf die sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache abstellt, kommt es für
den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens nicht darauf an, dass im Widerspruchsverfahren die Situation
einer „Nachbarklage“ gegeben war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn man eine entsprechende
Anwendung der für Rechtsmittelverfahren in § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG enthaltenen Regelung befürworten
würde. Danach ist der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des
ersten Rechtszugs begrenzt. Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auf das Verhältnis von Wider-
spruchs- und Klageverfahren steht indes entgegen, dass in § 52 Abs. 1 GKG ausdrücklich auf das
Interesse des Klägers abgestellt wird und das davon eventuell abweichende Interesse des
Widerspruchsführers keinerlei Erwähnung findet.
Kommt es somit für die Bemessung des Streitwerts im vorliegenden Klageverfahren auf das in Ziffer 9.7.1
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) pauschal mit
7.500,00 € bemessene Nachbarinteresse der Beigeladenen nicht an, liegt es nahe, auch für die auf den
Erhalt der Baugenehmigung vom 28. Juni 2007 ausgerichtete Anfechtungsklage gegen den
Widerspruchsbescheid auf den in Ziffer 9.1.1 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Streitwert für die
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung in Höhe von 20.000,00 € abzustellen.
Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet
werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Graf