Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2010

OVG Koblenz: lwg, grundstück, geschwindigkeit, aufschiebende wirkung, wohnhaus, ausnahme, daten, form, gefahr, rechtsschutzinteresse

OVG
Koblenz
02.03.2010
1 A 10176/09.OVG
Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für ein Bauvorhaben
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn …..,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klinge - Hess, Rheinstraße 2 a, 56068 Koblenz,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Präsidentin der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
beigeladen:
Frau …..,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jeromin & Kerkmann, Rennweg 72, 56626 Andernach,
wegen Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für ein Bauvorhaben
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 2. März 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold
ehrenamtlicher Richter Diplom-Ingenieur (FH) Hoffmann
ehrenamtlicher Richter Rentner Kolling
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der die
Vollstreckung zuvor betreibende Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom
20. Januar 2006, die der Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Parzellen
Nrn. …/. und …/. in Flur .. der Gemarkung K...-M... erteilt worden ist. Das Wohnhaus ist zwischenzeitlich
errichtet worden.
Der Kläger ist Eigentümer des unmittelbar nordöstlich an das vorgenannte Grundstück angrenzenden
Grundstücks Parzellen Nrn. …/. und …/. in Flur . der Gemarkung M...., das ebenfalls mit einem Wohnhaus
gebaut ist. Die Grundstücke der Beteiligten liegen in dem durch die am 21. Dezember 1999 in Kraft
getretene Verordnung der damaligen Bezirksregierung Koblenz vom 10. Dezember 1999 (Staatsanzeiger
1999, S. 2055 ff.) festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Mosel. Zwischen den Beteiligten besteht
Streit vor allem darüber, ob das Vorhaben der Beigeladenen - teilweise - in den Abflussbereiches des
Überschwemmungsgebietes hineinragt und dadurch eine das Grundstück des Klägers schädigende
Neerströmung im Falle eines Hochwassers bewirken wird.
Am 4. August 2005 beantragte die Beigeladene bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer
Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Außerdem begehrte sie
von dem Beklagten eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, innerhalb des
Überschwemmungsgebietes der Mosel zu bauen. In dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren
legte die Beigeladene eine Berechnung ihres Architekten vor, wonach der Saldo des
Retentionsraumverlustes durch den Baukörper im Überschwemmungsgebiet einerseits und eines
Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen andererseits einen Retentionsraumgewinn von 9,10 m³
ergeben sollte.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte
wasserrechtliche Genehmigung und mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 die Stadt Koblenz ihrerseits
die beantragte Baugenehmigung. Am 11. März 2007 legte der Kläger gegen die wasserrechtliche
Ausnahmegenehmigung Widerspruch ein. Bereits zuvor hatte er am 8. Januar 2007 gegen die
Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und am 7. Februar 2007 beantragt, die aufschiebende Wirkung
seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Den letztgenannten Antrag hatte er u.a.
damit begründet, das Vorhaben liege zumindest teilweise im Abflussbereich und die
Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen sei fehlerhaft, weil diese u.a. als
Ausgangsgeländeoberfläche für die Berechnung des Retentionsraumverlustes bzw. des
Retentionsraumgewinnes durch Abgrabungen im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens nicht
die früher vorhandene natürlichen Geländeoberfläche, sondern eine durch ungenehmigte Anschüttungen
der Beigeladenen zwischenzeitlich veränderte Geländeoberfläche zugrunde lege. Aufgrund des
Umstandes, dass das von der Beigeladenen geplante Vorhaben in den Abflussbereich hinein rage, seien
nachteilige Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten. Das Vorhaben werde nämlich eine
Neerströmung hervorrufen. Die somit zu erwartende Strudelbildung werde zu Beeinträchtigungen seines
Grundstückes führen.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht lehnte den
Antrag durch Beschluss vom 14. März 2007 (1 L 166/07.KO) ab. Die Beschwerde hiergegen wurde durch
Beschluss des Senates vom 19. Juli 2007 (1 B 10321/07.OVG) zurückgewiesen. Zur Begründung führte
der Senat aus, gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG könne von dem in Abs. 1 S. 1 der Norm geregelten Verbot
der Errichtung baulicher Anlagen in dem Überschwemmungsgebiet dann eine Ausnahme genehmigt
werden, wenn die in § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt
seien. Zwar sei bezüglich der früher geltenden Fassung des § 89 LWG und der darin geregelten Verbot-
und Genehmigungsvorbehalte der Rechtsauffassung vertreten worden, diese dienten ausschließlich der
Wahrung öffentlicher Interessen und entfalteten keine drittschützende Wirkung. Indessen habe der
Gesetzgeber mit der Neufassung des § 89 Abs. 2 LWG nunmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
durch die gesetzlichen Verbote des § 89 LWG und die normierten Voraussetzungen, die erfüllt sein
müssten, damit von dem Bauverbot eine Befreiung erteilt werden könne, nicht nur die Wahrung des
öffentlichen Belanges des Hochwasserschutzes, sondern auch der Schutz der Nachbarn vor nachteiligen
Auswirkungen durch bauliche Veränderungen in dem Überschwemmungsgebiet verfolgt werde. Der
Gesetzgeber habe nämlich als Voraussetzung für die Genehmigung einer Ausnahme geregelt, dass von
der Zulassung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Oberlieger oder die Unterlieger
zu erwarten sein dürften. Damit spreche der Gesetzgeber einen individualisierbaren Kreis von potentiell
Betroffenen an, dessen Schutz vor nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens die zuständige
Behörde bei der Entscheidung über die Ausnahme von dem Bauverbot des § 89 Abs. 1 Satz 1 LWG zu
berücksichtigen habe. Indessen rechtfertige nicht schon jeder objektive Verstoß gegen § 89 LWG die
Annahme, darin liege bereits für sich genommen eine Verletzung der Rechte des betroffenen Nachbarn,
ohne dass zu prüfen sei, ob der Verstoß tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Nachbaranwesens
führe. Der Gesetzgeber habe nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine Ausnahme von dem
Bauverbot nur dann genehmigt werden könne, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.
Das in der genannten Vorschrift verankerte Gebot, die Belange der Eigentümer der von der Errichtung
eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet potentiell betroffenen Grundstücke zu
berücksichtigen, sei mit dem in §§ 34, 35 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vergleichbar, das allein dann zu Lasten des jeweiligen
Nachbarn verletzt sei, wenn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles gerade sein Anwesen
durch die Zulassung des Vorhabens beeinträchtigt werde. Insofern könne § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG
als die Regelung eines wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebotes verstanden werden. Dieses sei nur
dann verletzt, wenn tatsächlich feststellbare Beeinträchtigungen des Ober- bzw. Unterliegergrundstücks
im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauvorhabens in einem Überschwemmungsgebiet zu
erwarten stünden. So liege der Fall indessen hier nicht. Zwar seien die Einwendungen des Klägers gegen
die Retentionsraumberechnung des Architekten der Beigeladenen nachvollziehbar und plausibel.
Indessen sei angesichts der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes in dem fraglichen Bereich
auszuschließen, dass sich aus dem von dem Kläger ermittelten Verlusts an Retentionsraum nachteilige
Auswirkungen auf das Anwesen ergeben könnten. Gefährdungen seines Anwesens durch die von ihm
behauptete Neerströmung seien nicht zu erwarten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 27. November 2007 Klage erhoben, zu deren
Begründung er unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Beistandes, des Dipl.-Ing. E…., seine
Ausführungen vertieft und darauf hingewiesen hat, dass die Fehler bei der Berechnung der
Veränderungen des Retentionsraumes durch das zugelassene Bauvorhaben und auch die
Auftriebsgefahr des nicht flutbaren Kellers des Vorhabens der Beigeladenen fehlerhaft bewertet worden
seien. Durch letzteres sieht er Versorgungsleitungen seines Anwesens als gefährdet an. Durch die Lage
des Wohnhauses der Beigeladenen im Abflussbereich der Mosel und die hierdurch zu erwartenden Neer-
und Wirbelströmungen könnten Erosionsschäden auf seinem Grundstück selbst und Beschädigungen
durch eingetriebene Schwimmstoffe entstehen. Auch könnte von dem Hochwasser mitgeführtes Material
durch die Neerströmung auf sein Grundstück getrieben werden und nach Abfluss des Hochwassers
darauf verbleiben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Juli 2008 abgewiesen und zur Begründung
seiner Entscheidung ausgeführt, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht zu Lasten des Klägers
gegen § 89 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG. Diese Vorschrift habe zwar nachbarschützende Wirkung. Sie
sei aber deshalb nicht verletzt, weil mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen sei, dass das
Vorhaben nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf das benachbarte Anwesen des Klägers führen werde.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auf die Ausführungen des Senates in dem
Beschluss vom 19. Juni 2007 Bezug genommen. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass selbst dann, wenn
man den von dem Kläger errechneten Retentionsraumverlust durch die Errichtung des Wohnhauses der
Beigeladenen unterstelle, der behauptete Retentionsraumverlust wegen der Breite der Mosel im
Stadtgebiet Koblenz und des dortigen Überschwemmungsgebietes für den Ausgang des Rechtsstreites
ohne Bedeutung sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine Auftriebsgefahr des
Vorhabens der Beigeladenen im Falle einer Überschwemmung bestehe, die sein Eigentum gefährden
könne. Angesichts des Eigengewichtes des geplanten Gebäudes und der zu berücksichtigenden Nutzlast
könne der errechnete Auftrieb die behauptete Auftriebsgefahr nicht begründen. Nach einer
Stellungnahme des Statikers für das Wohnhaus bestehe bezüglich der Auftriebsgefahr eine 4-fache
Sicherheit. Angesichts dieser Umstände sei seiner auf die Klärung dieser Behauptung gerichteten
Beweisanregung nicht nachzugehen.
Bezüglich der behaupteten Neerströmung habe der Beklagte plausibel dargelegt, dass das Wohnhaus
des Klägers angesichts der Lage des Wohnhauses der Beigeladenen im Fließschatten der Mosel liege.
Neerströmungen könnten in den großen Buhnenfeldern größerer Flüsse auftreten, seien hier aber nicht zu
erwarten. Zwar habe der Dipl.-Ing. E…l für den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt,
Neerströmungen könnten auch in kleinräumigeren Bereichen auftreten. Auf Fragen des Gerichtes habe er
aber nur auf einen ihm bekannten Fall verwiesen, in dem der Abstand zwischen zwei Gebäuden am
Rheinufer ca. 20 bis 30 m betragen habe und es zu Schäden an einem Haus gekommen sei. Diese
Verhältnisse seien mit der Situation bezüglich der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen schon
deshalb nicht vergleichbar, weil das Vorhaben der Beigeladenen einen Abstand von weniger als 10 m
zum Wohnhaus des Klägers aufweise. Vor diesem Hintergrund habe auch insoweit der entsprechenden
Beweisanregung des Klägers nicht nachgegangen werden müssen.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu dem
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen zu dem
von ihm ermittelten Retentionsraumverlust und bezüglich der von ihm befürchteten Auftriebsgefahr für das
Vorhaben der Beigeladenen und vertieft seine Ausführungen zu der seiner Auffassung nach durch das
streitige Vorhaben hervorgerufenen, sein Anwesen schädigende Neerströmung im Falle eines
Hochwassers. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die sogenannte Streichlinie, die für die
Abgrenzung des Abflussbereiches maßgeblich sei, fehlerhaft ermittelt worden sei. Die zu erwartenden
Neerströmungen bei einem Hochwasser führten zu Schäden an seinem Anwesen. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts, wie sie in dem Urteil deutlich werde, könnten Neerströmungen, die
grundsätzlich maßstabsunabhängig seien, auch in kleinräumigeren Bereichen entstehen. Solche
Neerströmungen entstünden keineswegs nur bei größeren Buhnenanlagen, sondern auch bei
Entfernungen, wie sie hier zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und seinem Anwesen bestünden.
Es gehe ihm darum, Verschärfungen der Hochwassersituation abzuwehren, die zu erheblichen Schäden
an seinem Wohnhaus führen könnten. Der Beklagte berücksichtigte bei seiner Argumentation nicht den
jeweiligen Flussverlauf, der für die Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen eines Gebäudes im
Überschwemmungsgebiet auf benachbarte Anwesen jedoch maßgeblich sei. Bei der Aufzählung ähnlich
erscheinender Fälle durch den Beklagten werde nämlich kein Unterschied gemacht, ob ein Gebäude in
einer strömungstechnisch ungefährlichen Flussinnenkurve oder in einer Flussaußenkurve mit erheblich
höherer Fließgeschwindigkeit sowie stark erodierendem Wasserdruck liege. Das Haus der Beigeladenen
liege im unteren Drittel einer Außenkurve. Nicht umsonst sei hier im Gegensatz zum gegenüberliegenden
Moselweißer Ufer das M....er Ufer mit einer schweren Steinschüttung gepanzert. In der Außenkurve sei
das tiefere Wasser, hier erfolge die Hochwasserabfuhr. Daher seien die von dem Beklagten angeführten
Vergleichsfälle völlig unzutreffend. Das Anwesen der Beigeladenen rage am Weitesten in das
Hochwasserabflussbett aller von dem Beklagten aufgeführten Grundstücke hinein und das auch noch an
einer für Hochwasserabfuhr äußerst ungünstigen Stelle. Wegen der quer zum Strom stehenden
Wandscheiben erfolge keine Durchströmung des bei Hochwasser in Fließrichtung sehr schnell
abströmenden Abflusses. Dies werde Schäden aus Rammstößen eintreibender Schwimmstoffe,
erhebliche Verschmutzungen durch Treibgut sowie Erosionsschäden im Gartenbereich verursachen.
Diese Einschätzung werde auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Das eingeholte
Sachverständigengutachten berücksichtige nämlich wesentliche Umstände nicht oder nicht in
zureichendem Maße und gehe von teilweise fehlerhaften Annahmen aus. Außerdem habe der
Sachverständige die tatsächlichen Geländehöhen im Umfeld der Anwesen nicht zutreffend zu Grunde
gelegt und kleinräumige Strukturen, die Einfluss auf die Strömungsverhältnisse haben könnten, nicht
hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren sei zweifelhaft, ob der Sachverständige hinreichend beachtet
habe, dass die Grundstücke der Beteiligten in einer Außenkurve der Mosel lägen, weshalb dort höhere
Fließgeschwindigkeiten auftreten könnten. Darüber hinaus sei der Sachverständige deshalb zu einem
unzutreffenden Ergebnis gelangt, weil er bezüglich der auch von ihm angenommenen Neerströmung eine
Rückströmung von der Winninger Straße zur Mosel hin zwischen den Anwesen der Beteiligten annehme,
die aufgrund der Geländeverhältnisse und der hier eine Rückströmung verhindernden kleinräumigen
Strukturen gar nicht auftreten könne. Daher sei von einer höheren Fließgeschwindigkeit der Neerströmung
auszugehen, als sie der Sachverständige ermittelt habe.
Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich wegen der von ihm befürchteten Schäden an seinem Grundstück im
Hochwasserfall gegen die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zu wenden. Es fehle ihm nämlich
nicht das Rechtsschutzinteresse an der vollen Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung.
Im Gegensatz zum Fachplanungsrecht könnten hier nämlich nicht im Wege der Verpflichtungsklage
anderweitige Schutzmaßnahmen eingeklagt werden. Es sei Sache der zuständigen Behörde, nach
Aufhebung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung darüber zu befinden, ob gegebenenfalls unter
Auflagen und Bedingungen eine erneute wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden könne.
Gleiches gelte bezüglich seines Widerspruchs gegen die erteilte Baugenehmigung. Dass die
Beigeladene im Wege des Sofortvollzuges ihr Wohnhaus bereits errichtet habe, stehe dem nicht
entgegen, da sie insoweit auf eigenes Risiko gebaut habe. Schließlich könne er sich auch auf den
wasserrechtlichen Nachbarschutz berufen. Die gegenteilige Auffassung der Beigeladenen überzeuge
nicht, weil sie im Ansatz bereits die in § 89 Abs. 1 und 2 LWG geregelten, jeweils unterschiedlichen
Fallgestaltungen in unzulässiger Weise vermische. Folge man der Auffassung der Beigeladenen, gebe es
im ungeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich keinen Drittschutz.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2008 die wasserrechtliche
Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des hierzu ergangenen
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, zwar sei wohl der Auffassung zu folgen, dass § 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG nachbarschützend
sei. Allerdings verstoße die angefochtene Ausnahmegenehmigung nicht gegen diese Vorschrift, weil
tatsächlich keine nachteiligen Auswirkungen des hierdurch zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen
auf das Anwesen des Klägers zu befürchten seien. Das gelte auch für die von ihm angesprochene Gefahr
durch das Auftreten einer durch das Anwesen der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmung Hierzu
legt der Beklagte eine Liste vergleichbarer Fallgestaltungen an der Mosel vor und führt aus, dass das
Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Anwesen des Klägers dazu keinen Sonderfall darstelle.
Dass in vergleichbaren Fällen Schäden durch Neerströmungen entstanden wären, sei ihr nicht bekannt.
Dass auch im vorliegenden Fall eine derartige Gefahr nicht bestehe, habe die Beweisaufnahme bestätigt.
Auch die vom Kläger behauptete Auftriebsgefahr bestehe nicht. Eine solche sei nach der im
Baugenehmigungsverfahren geprüften Statik ausgeschlossen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, weil das streitige
Bauwerk, von dem er nachteilige Auswirkungen auf sein Grundstück im Falle eines Hochwassers
befürchte, bereits genehmigt und errichtet worden sei. Eine Aufhebung der Baugenehmigung und die
Forderung der Beseitigung des bereits errichteten Bauvorhabens könnten nicht in Betracht kommen, weil
dies unverhältnismäßig sei. Allenfalls seien Schutzvorkehrungen denkbar. Darüber hinaus sei § 89 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 LWG aber auch nicht nachbarschützend. Die Vorschrift richte sich lediglich an einen
Plangeber in einem Bauleitplanungsverfahren. Hieraus werde deutlich, dass sie nicht drittschützend sein
könne. Auch die Bezugnahme in § 89 Abs. 1 S. 2 LWG auf die genannte Vorschrift ändere daran nichts,
weil die Problematik in einem Plangebiet gemäß § 30 BauGB im jeweiligen Planaufstellungsverfahren
bereits schon abgearbeitet sei. Gleiches gelte für den Fall, dass ein Vorhaben im ungeplanten
Innenbereich errichtet werde, weil § 34 BauGB insoweit planersetzende Funktion habe. Darüber hinaus
stünden aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Anwesen des Klägers durch das
Bauvorhaben zu erwarten. Der von dem Kläger behauptete Retentionsraumverlust habe wegen der
konkreten Umstände des vorliegenden Falls ersichtlich keine nachteiligen Auswirkungen. Die
Behauptungen des Klägers bezüglich der Auftriebsgefahr seien unsubstantiiert. Das massiv gebaute
Haus könne nicht auftreiben.
Schließlich seien auch keine nachteiligen Auswirkungen durch Neerströmungen zu befürchten. Mit dem
Hinweis auf eine geringfügig zu verändernde Streichlinie könne eine Gefährdung des Anwesens des
Klägers nicht begründet werden. Die durchgeführte Beweisaufnahme bestätige ihre Auffassung, dass
Schäden an dem Anwesen des Klägers durch ihr Vorhaben im Falle eines Hochwassers nicht zu erwarten
stünden. Bei der von ihm behaupteten Gefahr, dass durch Neerströmungen Unrat auf sein Grundstück
getragen und dort abgelagert werden könne, handele es sich um unbedeutende Nachteile.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. Juli 2009 Beweis erhoben zu den Auswirkungen von durch das
Bauvorhaben der Beigeladenen hervorgerufenen Neerströmungen auf das Grundstück des Klägers durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug
genommen auf das Gutachten des Prof. Dr. J.... vom 19. Januar 2010, dessen ergänzende Stellungnahme
vom 1. März 2010 sowie auf die Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung vom 2. März 2010.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), die Bauakte zu dem
Vorhaben der Beigeladenen (1 Heft) sowie die Gerichtsakte 1 L 166/07.KO. Diese Unterlagen waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Klage allerdings zulässig. Dem Kläger fehlt es nicht an
dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil ihr Bauvorhaben schon errichtet worden ist und eine
vollständige Beseitigung ihres Anwesens nach ihrer Meinung auch dann nicht verlangt werden könnte,
sondern allenfalls dessen Abänderung, wenn es so, wie es errichtet worden ist, tatsächlich zu einer das
Anwesen des Klägers schädigenden Neerströmung im Hochwasserfall führen würde. Bei dieser
Argumentation übersieht die Beigeladene nämlich, dass die von ihr in Anspruch genommene
Baugenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist, sie also auf eigenes Risiko gebaut hat. Das bloße
Vorhandensein des Baukörpers, gegen dessen Genehmigung sich der Kläger nach wie vor mit
Rechtsmitteln wendet, steht der Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte durch die angefochtene
wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung deshalb nicht entgegen. Des Weiteren ist es nicht Aufgabe des
Klägers in einem solchen Fall, wie hier, durch eine auf ganz bestimmte Abänderungen eines
Bauvorhabens abzielende Verpflichtungsklage rechtmäßige – seine Nachbarrechte nicht verletzende –
Zustände herbeizuführen. Er kann sich zulässigerweise darauf beschränken, eine seine eigenen Rechte
verletzende Genehmigung anzugreifen, wobei es nach deren gegebenenfalls erfolgter Aufhebung dann
dem Bauherrn überlassen bleibt, neue, diese Rechte beachtende Unterlagen zur Genehmigung
vorzulegen, und der zuständigen Behörde, in einem neuen Genehmigungsverfahren die zur Herstellung
rechtmäßiger Zustände erforderlichen Regelungen zu treffen. Dass es hierzu, wenn die Behauptungen
des Klägers zuträfen, was allerdings im Rahmen der Begründetheit seiner Klage zu prüfen ist, keines –
aus der Sicht der Beigeladenen unverhältnismäßigen – Totalabrisses ihres Anwesens bedürfte, wird
schon aus der Abbildung 3 des Gutachtens des Sachverständigen vom 19. Januar 2010 ohne weiteres
erkennbar, die die Gestaltung ihres Anwesens in dem vorliegend streitigen Bereich zeigt. Während
nämlich das Erdgeschoss zur Stützung des Obergeschosses dort einen Pfeiler aufweist, der eine
Durchströmung ermöglicht, wird das Erdgeschoss seinerseits dort durch die geschlossene Wandscheibe
des zur Mosel hin offenen Kellergeschosses getragen, die solches verhindert, wogegen sich der Kläger im
Kern wendet. Von daher ist nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend eine aus rechtlichen Gründen
unabänderliche Situation bestünde, in der eine für ihn positive Entscheidung in dem vorliegenden
Verfahren ihm keinen Nutzen bringen könnte, weshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu
verneinen wäre.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2006, durch
die der Beigeladenen die Errichtung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestattet
worden ist, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das gilt ungeachtet des zwischen den Beteiligten
bestehenden Streites über den mit der Baumaßnahme verbundenen Verlust an Retentionsraum auch
dann, wenn die Annahmen des Klägers über den mit der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen
verbundenen Retentionsraumverlustes zutreffen sollten, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom
19. Juni 2008 (1 B 10321/07.OVG) ausgeführt hat. Daran hält der Senat nach wie vor fest und nimmt
deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufführungen in dem genannten Beschluss Bezug,
zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte substantiiert dafür vorgetragen hat, dass
hier mit einer spürbaren Veränderung der Hochwasserhöhe durch den von ihm errechneten
Retentionsraumverlust zu rechnen wäre. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sein
Anwesen bzw. dessen Versorgungsleitungen durch einen Auftrieb des Anwesens der Beigeladenen im
Fall eines Hochwassers geschädigt werden könnten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Auch dem
ist der Kläger nämlich nicht substantiieret entgegengetreten.
Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch
insoweit nicht in seinen Rechten, soweit das Bauvorhaben der Beigeladenen die Strömungsverhältnisse
bei einem Hochwasser verändert, also auch nicht hinsichtlich der von dem Kläger in seiner Argumentation
in den Vordergrund gerückten Neerströmung, die zwar tatsächlich zu erwarten steht, wegen der sich hier
entwickelnden geringen Fließgeschwindigkeit aber nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers
führen wird.
Das Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren gibt Anlass, wie bereits in dem genannten
Eilbeschluss vom 18. Juni 2007, noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Nachbarstreit
lediglich zu prüfen ist, ob durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung eigene Rechte des Klägers
verletzt werden. Demgegenüber ist es für die Entscheidung unerheblich, ob das Vorhaben der
Beigeladenen objektiv rechtmäßig im Überschwemmungsgebiet zugelassen worden ist. Die eigene
Rechtsverletzung des Klägers folgt auch nicht daraus, dass eine Vorschrift, die, wie hier § 89 Abs. 1 S. 2,
Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LWG, nicht allein im Schutz öffentlicher Interessen sondern auch dem Schutz potentiell
betroffener Dritter dient, nicht beachtet worden ist, sondern ausschließlich daraus, dass dieser Verstoß zu
von dem Dritten, hier von dem Kläger, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führt. Denn dieser
Drittschutz kann alleine in dem aus der maßgeblichen wasserrechtlichen Norm ableitbaren
Rücksichtnahmegebot begründet sein. Dieses ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene
behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt.
Deshalb ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu prüfen, ob das
Vorhaben der Beigeladenen in dem Überschwemmungsgebiet der Mosel überhaupt hätte zugelassen
werden dürfen. Entscheidungserheblich ist ausschließlich, ob die Zulassung des Vorhabens durch die
angefochtene wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung unter der Voraussetzung, dass die
einschlägigen Norm drittschützend ist, tatsächlich zu für den Kläger nicht hinnehmbaren
Beeinträchtigungen seines Anwesens führen wird, wie er behauptet. Zwischen den Beteiligten ist
allerdings nicht nur streitig, ob solche unzumutbaren Beeinträchtigungen tatsächlich zu erwarten stehen.
Vielmehr streiten die Beteiligten auch darüber, ob die einschlägige, das Bauen in
Überschwemmungsgebieten regelnde Norm überhaupt drittschützenden Charakter hat. Von einem
drittschützenden Charakter in der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen
Vorschrift des Landesrechtes, nämlich dem § 89 LWG, ist der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni
2007 ausgegangen. Auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen hierzu, an denen der Senat festhält,
wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Beigeladene im Berufungsverfahren eingewandt, § 89 Abs. 2 LWG, dessen Satz 2 Nr. 3
die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger in einem
Überschwemmungsgebiet fordert, richte sich allein an die Träger der Bauleitplanung für den Fall einer
Bauleitplanung in einem Überschwemmungsgebiet und nicht an Bauinteressenten und Vorhabenträger
für konkrete Projekte, weshalb im vorliegenden Fall hieraus ein Drittschutz zugunsten des Klägers nicht
abgeleitet werden könne. Aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bestimmung an
die Träger der Bauleitplanung richte, folge, dass der Gesetzgeber damit ausschließlich den Schutz
öffentlicher Interessen verfolge, Leitlinien für die kommunale Planung gebe und gerade nicht einen
Nachbarschutz bezwecke. Die nachbarschützenden Aspekte des Hochwasserschutzes seien demnach
durch die jeweilige Bauleitplanung abgearbeitet, wenn darin die Bebaubarkeit einer Fläche in dem
Überschwemmungsgebiet grundsätzlich festgestellt worden sei bzw. sich aus der planersetzenden
Bestimmung des § 34 BauGB ergebe. Diese Argumentation überzeugt indes nicht.
Sie überzeugt nicht einmal ohne weiteres für Plangebiete im Sinne von § 30 BauGB. Insoweit ist bezüglich
der dort bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verweisen, der
eine Nachsteuerung im Einzelfall zur Gewährleistung des Nachbarschutzes regelt. Weshalb bezüglich der
wasserrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung von Bauvorhaben in Überschwemmungsgebieten
nach § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG dies nicht gleichermaßen gelten sollte, erläutert die Beigeladene nicht.
Indessen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um ein Plangebiet gemäß § 30 BauGB.
Allenfalls kann § 34 BauGB einschlägig sein, wobei allerdings durchaus Zweifel daran bestehen. Es
könnte nämlich einiges dafür sprechen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich errichtet
worden ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 ausgeführt hat. Worin allerdings
– wenn tatsächlich von einer Innenbereichslage bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen
auszugehen wäre - die den Drittschutz abarbeitenden Umstände bezüglich noch zu bebauender
Baulücken in gewachsenen ungeplanten Gebieten in den Überschwemmungsgebieten - insbesondere
am Rhein und an der Mosel - liegen sollten, legt die Beigeladene nicht dar. Die planersetzende Funktion
des § 34 BauGB ergibt sich nämlich lediglich daraus, dass die gewachsene vorhandene Bebauung in der
näheren Umgebung den Rahmen in Bezug auf das Maß und die Art der zulässigen baulichen Nutzung für
weiter hinzutretende Bauten vorgibt. Daraus folgt indessen nicht, dass der gewachsenen baulichen
Struktur eines Gebietes eine Abarbeitung des Drittschutzes für den Hochwasserfall immanent wäre.
Und schließlich blendet die Beigeladene bei ihrer Argumentation, die im Kern lediglich auf § 89 Abs. 2
LWG abstellt, die Regelung in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG aus, die die Genehmigung von Ausnahmen zur der
Errichtung von Vorhaben in Überschwemmungsgebieten regelt. Nach dieser Vorschrift kann eine
Ausnahmegenehmigung, wie sie vorliegend von dem Kläger angefochten worden ist, nur dann erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 vorliegen. Dazu zählt auch die in
§ 89 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG genannte Forderung, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und
Unterlieger zu erwarten sind. Soweit hierzu im Schrifttum (Jeromin und Praml, Hochwasserschutz und
wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot in NVwZ 2009, 1079 ff.) die Auffassung vertreten wird, „der
Gesetzgeber habe lediglich aus Vereinfachungsgründen“ - und damit wohl versehentlich - die
vorgenannte Nr. 3 in den Voraussetzungskatalog für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
aufgenommen, erscheint das schon vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass der Landesgesetzgeber bei
der Formulierung von § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG durchaus differenziert hat, welche Voraussetzungen des
§ 89 Abs. 2 Satz 2 LWG für die Zulassung von Einzelvorhaben gelten sollten. So ist nämlich auf § 89
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LWG, der sich ersichtlich allein an einen Plangeber richtet, in § 89 Abs. 1 Satz 2 LWG
bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben nicht Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat also
zweifellos gesehen, dass hier zu unterscheiden ist. Letztlich war der Landesgesetzgeber, selbst wenn der
Auffassung der Beigeladenen zu folgen wäre, dass die rahmenrechtliche Regelung des § 31b WHG a.F.
bezüglich der Zulassung von Einzelvorhaben in Überschwemmungsgebieten keine drittschützende
Wirkung hat, auch nicht gehindert, in Ausfüllung des Rahmenrechtes landesrechtlich einen Drittschutz zu
regeln. Dies hat er getan, wie der Senat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 bereits ausgeführt hat.
Die Annahme einer drittschützenden Wirkung der genannten Vorschrift ist aber entgegen der Auffassung
der Beigeladenen auch nicht deshalb auszuschließen, weil praktische Gründe gegen die Zuerkennung
eines wasserrechtlichen Gebotes zur Rücksichtnahme sprächen. Zu der vergleichbaren Problematik im
Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F., der nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgericht drittschützende Wirkung hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil vom 15. Juli 1987 (BVerwG 78, 40 ff.) folgendes ausgeführt:
Ein durch die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände geschützter Personenkreis ist zwar in den
genannten Vorschriften nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nach der neueren
Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht entscheidend an. Maßgeblich
ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein
Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom
19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 446.19 Nr. 71). Das trifft für die wasserrechtlichen
Gestaltungstatbestände zu. Ihr Schutzumfang lässt sich ablesen. Danach sind die Gewässer so zu
bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner
dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.
Geschützt sind (nach den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 1
WHG) in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der
öffentlichen Trinkwasserversorgung. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift
geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren
private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung
nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.
Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen
verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines
objektiv-rechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer
qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122, 129 ff.; zuletzt
BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O). Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu entscheiden.
Das gilt für die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Vorschrift des
Landesrechtes - § 89 LWG - bezüglich des Bauens in Überschwemmungsgebieten gleichermaßen. Aus
dem Umstand, dass es im Einzelfall schwierig sein mag, das Bestehen oder Nichtbestehen einer
Beeinträchtigung zu klären, kann nicht abgeleitet werden, dass grundsätzlich ein Nachbarschutz nicht in
Frage komme. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine grundsätzlich nachbarschützende Vorschrift aufgrund der
jeweiligen Umstände des Einzelfalles tatsächlich verletzt worden ist. Insoweit stellt sich die Situation nicht
anders dar, als etwa bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Zu klären, ob dieses
z.B. wegen der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens verletzt ist, ist Aufgabe der tatrichterlichen
Wertung auf der Grundlage der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Vergleichbar liegt der
Fall hier, in dem zu prüfen ist, ob das Anwesen des Klägers wegen seiner räumlichen Nähe zu den
potentiell durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Grundstücken im Hochwasserfall zählt und
ob das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu Beeinträchtigungen führt. Im vorliegenden Fall hat
die Beweisaufnahme ergeben, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen tatsächlich zu einer
Veränderung der Strömungsverhältnisse in diesem engeren räumlichen Bereich führt. Darüber wird
zwischen den Beteiligten wohl auch nicht mehr gestritten. Damit ist ein Merkmal gegeben, das eine
Individualisierbarkeit ermöglicht. Streit besteht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob diese geänderten
Strömungsverhältnisse zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das klägerische Anwesen führen. Das
bezüglich des individualisierbaren Kreises des Betroffenen zu beurteilen, ist Aufgabe des
Tatsachengerichts. Das scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus Rechtsgründen
schon daran, dass es dafür keinen einfach anzulegenden Maßstab gibt.
Ist somit bezüglich der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden – und allein
maßgeblichen - Vorschrift des § 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LWG von einer auch dem
Nachbarschutz dienenden gesetzlichen Regelung auszugehen, deren Verletzung durch die Zulassung
des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Nachbarklage des Klägers hin zu überprüfen ist, so könnte
sich indes zwischenzeitlich eine andere Situation deshalb ergeben haben, weil am Tage vor der
mündlichen Verhandlung - am 1. März 2010 - das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585) in Kraft getreten ist. Hierdurch ist nämlich eine Rechtsänderung eingetreten. Diese beruht darauf,
dass infolge der „Föderalismusreform“ durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die dem Bund bis dahin zustehende Befugnis zur
Rahmengesetzgebung bezüglich des Wasserhaushalts entfallen ist, die der Landesgesetzgeber
seinerseits durch das Landeswassergesetz ausfüllen konnte. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG erstreckt
sich die konkurrierende Gesetzgebung nunmehr auch auf den Wasserhaushalt, was zur Folge hat, dass
das vorgenannte Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 nunmehr unmittelbar geltendes Recht ist, da
der Landesgesetzgeber von dem ihm eingeräumten Befugnis vom Bundesrecht abzuweichen bislang
keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist bei einer Anfechtungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat,
grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Das war vorliegend der
Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der SGD-Nord vom 29. Oktober 2007, als § 89 LWG noch
anzuwenden war. Abweichend von diesem allgemeinen Grundsatz berücksichtigt die Rechtsprechung bei
Nachbaranfechtungsklagen jedoch der letzten Verwaltungsentscheidung nachfolgende
Rechtsänderungen dann, wenn eine angegriffene, ursprünglich möglicherweise fehlerhafte Genehmigung
unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage rechtmäßig ist, weil es keinen Sinn machen würde, eine
Genehmigung aufzuheben, die unter Geltung der neuen Rechtslage sofort wieder neu erteilt werden
müsste. Der Frage, ob die angefochtene Genehmigung eigene Rechte des Klägers verletzt, wäre vor
diesem Hintergrund dann nicht mehr nachzugehen, wenn davon auszugehen wäre, dass das
Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung in den hier maßgeblichen Bestimmungen
des § 78 WHG n.F. einen Drittschutz nicht - mehr – regelt, die angefochtenen Genehmigung deshalb
eigenen Rechte des Kläger nicht verletzen und er sie nach der derzeitigen Rechtslage daher auch nicht
erfolgreich anfechten könnte. Indessen spricht einiges dafür, dass die Neufassung des
Wasserhaushaltsgesetzes den nach dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung im
bisherigen Wasserhaushaltsgesetz verankerten Drittschutz und damit das wasserrechtliche
Rücksichtnahmegebot nicht aufgegeben hat.
Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Blick nicht auf die speziellen Vorschriften bezüglich der
Überschwemmungsgebiete - früher § 31b WHG a.F. und heute § 78 WHG n.F. - zu verengen ist und dass
das Bundesverwaltungsgericht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner Rechtsprechung
das Bundesverwaltungsgericht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot in seiner Rechtsprechung
(vgl. Urteile vom 3. Juli 1987, ZfW 1988, 337 ff., vom 15. Juli 1987 a.a.O. und vom 19. Februar 1988 in
juris) aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG abgeleitet hat. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.)
dargelegt, dass das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von
Gewässerbenutzungen von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig ist und weiter
ausgeführt:
„... Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind vor allem die Gebote, das ‑ erstens - das öffentliche
Wohl vorrangig zu beachten ist, und - zweitens - darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu
vermeiden sind. Das zuletzt genannte Gebot gelangt in grundsätzlicher Weise bereits in § 1a Abs. 1 WHG
zum Ausdruck, wonach vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben sollen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2
WHG sind Auflagen zulässig, „um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.“
Gerade dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass gleichermaßen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7
oder einer Bewilligung nach § 8 WHG zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu
berücksichtigen sind. ...“
Dementsprechend wird auch in der Kommentierung des Wasserhaushaltsgesetzes
(Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl. § 4 Rn. 29 m.w.N.) der genannten Vorschrift eine drittschützende
Funktion zugesprochen. Unabhängig davon, dass es sich wohl nach der vorstehend erläuternden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen in dem damaligen § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG
verankerten allgemeinen Grundsatz handelt, sind auch die speziellen, den Hochwasserschutz regelnden
Vorschriften des § 31b WHG a.F. bzw. des § 32 WHG in der davor geltenden Fassung in der
Kommentarliteratur ebenfalls als Nachbarschutz vermittelnd angesehen worden (vgl. Czychowski, WHG
7. Auflage § 32 Rn. 28 und Czychowski/Reinhard, WHG 9. Auflage § 31b Rn. 83).
Die dem zuvor geltenden § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechende Vorschriften findet sich nunmehr in § 13
WHG, dessen Abs. 1 regelt, dass Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
auch nachträglich sowie zu dem Zweck zulässig sind, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden
oder auszugleichen. Von daher spricht jedenfalls die Formulierung des neu gefassten
Wasserhaushaltsgesetzes nicht dafür, dass der Gesetzgeber ein wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot
bei der Neufassung des WHG nunmehr ausschließen wollte. Auch die Vorschrift des § 13 WHG n.F. ist wie
schon § 4 WHG a.F. systematisch den gemeinsamen Bestimmungen zugeordnet.
Soweit das Vorbringen der Beigeladenen dahingehend als zu verstehen sein sollte, dass der genannten –
gemeinsamen - Bestimmung die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes für die
Überschwemmungsgebiete – hier § 78 WHG n.F. – als spezielle Regelungen vorgehen, folgt daraus nicht
zweifelsfrei, dass die Regelung in § 78 Abs. 3 WHG n.F., die nunmehr bezüglich der Genehmigung
baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet unmittelbar geltendes Recht ist, ohne weitere
Sachaufklärung die Abweisung der Nachbarklage gebieten würde, weil sie keinerlei drittschützende
Wirkung entfaltete. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige gesetzliche Formulierung des
§ 31b WHG a.F. durch die Neufassung des Gesetzes in dem nunmehrigen § 78 Abs. 3 WHG n.F. insoweit
keine Veränderung erfahren hat, weshalb die Interpretation der bisherigen gesetzlichen Regelungen
durch die Kommentarliteratur (a.a.O.) auf das nunmehr geltende Recht übertragbar ist. Zum anderen ist zu
sehen, dass § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG n.F. – wie auch das bisherige Recht – eine Formulierung enthält, die
in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen VGH bezüglich des Bayerischen Landesrechts – des § 61
Abs. 2 Satz 2 WasG BY – als drittschützend verstanden worden ist (vgl. Urteil vom 8. November 1990, BRS
52, 181; Beschluss vom 30. April 1997, BRS 59, 180; Urteil vom 14. Februar 2005, BRS 69 Nr. 171;
Beschluss vom 3. August 2006 in juris). Diese Rechtsprechung knüpft an die Formulierung in dem
seinerzeitigen Artikel 61 Abs. 2 Satz 2 WasG BY an, wonach bezüglich der Errichtung baulicher Anlagen
in Überschwemmungsgebieten Ausnahmen genehmigt werden konnten, „wenn und soweit dadurch der
Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes ... nicht nachteilig beeinflusst werden können“. Eine
vergleichbare Formulierung findet sich nunmehr in § 78 Abs. 3 Nr. 2 WHG n.F. Vor diesem Hintergrund
spricht daher Einiges dafür, dass sich die in Bezug auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, das in
der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang anerkannt worden ist und dessen Verletzung
von dem Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, durch die eingetretene Rechtsänderung
nichts Grundlegendes geändert hat. Indessen bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner
abschließenden Klärung, weil auch dann, wenn unter der geänderten Rechtslage von einer Fortgeltung
dieses drittschützenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots auszugehen wäre, die Berufung des
Klägers gleichwohl erfolglos bleiben muss, weil die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen durch
den Beklagten ihm gegenüber nicht rücksichtslos ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht für den Senat kein begründeter Zweifel daran, dass die
Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Anwesens des
Klägers im Falle eines Hochwassers bewirken wird. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2010 gelangt
der Sachverständige Prof. Dr. Ing. J.... zu dem Ergebnis, dass sich zwischen dem Anwesen des Klägers
und dem von dort aus gesehenen stromaufwärts genehmigten und inzwischen errichteten Vorhaben der
Beigeladenen zwar eine Drehströmung einstellen wird (dargestellt im „Bereich 1“ in den Abbildungen 13
und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010), dadurch aber keine signifikante Neerströmung entstehen
wird und dass sich eher günstige Strömungsverhältnisse durch den Wohnhausneubau der Beigeladenen
für das Anwesen des Klägers ergeben werden (S. 17 ff. des vorgenannten Gutachtens). An diesem
Ergebnis hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 unter
Würdigung der hiergegen von dem Beistand des Klägers, dem Herrn Dipl.-Ing. E..., vorgetragenen
Bedenken ausdrücklich festgehalten. Auch nach der eingehenden Erörterung der klägerseits
vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ist der
Sachverständige ausdrücklich bei seinem Ergebnis geblieben. Der Senat sieht ebenfalls keinen Anlass,
dieses Ergebnis mit Blick auf die Einwendungen des Klägers in Zweifel zu ziehen.
Dabei gibt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 zunächst Anlass darauf
hinzuweisen, dass nur diejenigen von ihm vorgetragenen Beanstandungen des Gutachtens des
Sachverständigen vom 19. Januar 2010 zu berücksichtigen sind, die Aussagen oder Annahmen des
Gutachters betreffen, die für die Beantwortung der gestellten Beweisfrage relevant sind. Daher ist z.B. der
wohl eher akademischen Frage, ob eine bestimmte, von dem Sachverständigen angesprochene
Fließgeschwindigkeit als „moderat“ oder als „hoch“ einzustufen ist, ebenso wenig nachzugehen, wie zu
prüfen ist, ob der Begriff des hundertjährigen Hochwassers verständlich genug erläutert worden ist.
Maßgeblich ist allein, ob der Sachverständige methodisch richtig vorgegangen und ob er bei dem von ihm
der Abschätzung der Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen für das Anwesen des Klägers
zugrunde gelegten Rechenmodell von zutreffenden Annahmen ausgegangen ist.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die methodische Vorgehensweise des Sachverständigen auch von
dem Beistand des Klägers als dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend bestätigt
worden ist. Die von der Klägerseite gegen das Ergebnis des Sachverständigen vorgetragenen Bedenken
beziehen sich, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, im Wesentlichen auf
die Fragen, ob die Geländesituation zutreffend berücksichtigt worden ist, ob die Fließgeschwindigkeit im
Bereich der Anwesen der Beteiligten zutreffend angenommen worden ist und ob von dem
Sachverständigen zu Unrecht eine die im Hochwasserfall anzunehmende Drehströmung zwischen den
Anwesender Beteiligten störende Rückströmung von der Winninger Straße zur Mosel hin mit der Folge
angenommen worden ist, dass von ihm die Fließgeschwindigkeit innerhalb der Drehströmung (im
Bereich 1 in den Abb. 13 und 14 des Gutachtens vom 19. Januar 2010) zu gering eingeschätzt worden ist.
Die insoweit von dem Kläger vorgetragenen Bedenken hat der Sachverständige zur Überzeugung des
Senates in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 sowie in seinen Ausführungen in der
mündlichen Verhandlung jedoch ausräumen können.
Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 22. Februar 2010 bezüglich einzelner in dem Gutachten
erwähnter Geländedaten eingewandt hat, der Sachverständige sei hier von unzutreffenden Daten
ausgegangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bereits in seinem Gutachten
vom 19. Januar 2010 (dort Ziffer 4.3.2) darauf hingewiesen hat, ein digitales Geländemodell zugrunde
gelegt zu haben, wie er dies auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2010 (dort S. 2)
noch einmal erläutert hat. Damit beruht die seinem Rechenmodell zugrunde gelegte jeweilige
Geländehöhe nicht etwa auf fehlerhaft vor Ort ermittelten Daten, sondern auf dem dem Sachverständigen
von dem Landesamt für Vermessung- und Geobasisinformationen Rheinland-Pfalz übermittelten digitalen
Geländemodell. Dass diese Vorgehensweise bei der Begutachtung fehlerhaft wäre, trägt der Kläger nicht
substantiiert vor. Darüber hinaus ist der Einwand des Klägers aber auch deshalb unerheblich, weil der
Sachverständige seine Überlegungen auf eine vergleichende Betrachtungsweise unter Zugrundelegung
des gleichen digitalen Geländemodells gestützt hat. Er hat nämlich die Strömungszustände im Falle eines
Hochwassers am Haus des Klägers mit dem Wohnhausneubau der Beigeladenen, mit den
Strömungsverhältnisse in dem angenommenen Fall verglichen hat, dass das Haus der Beigeladenen
nicht vorhanden wäre. Von daher kann es letztlich dahinstehen, ob das digitale Geländemodell, das der
Sachverständige bei beiden Betrachtungen verwandt hat, zu jeder Stelle der Anwesen der Beteiligten
tatsächlich die exakt zutreffende Geländehöhe annimmt.
Die Einwendungen des Klägers bezüglich der Strömungsgeschwindigkeit sind ebenfalls nicht geeignet,
den Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf
höhere Strömungsgeschwindigkeiten im eigentlichen Abflussbereich der Mosel die Annahmen des
Sachverständigen auf S. 16 seines Gutachtens in Frage stellt, ist dem nämlich entgegen zu halten, dass
der Sachverständige nicht etwa von einer von ihm angenommenen Fließgeschwindigkeit im
Abflussbereich ausgehend durch Rückrechnung die Strömungsgeschwindigkeit im Vorland der Mosel im
Bereich der Anwesen der Beteiligten ermittelt hat. Vielmehr beruhen seine diesbezüglichen
Feststellungen auf dem Rechenmodell, das auf der Grundlage des digitalen Geländemodelles für den
maßgeblichen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten die von ihm in dem Gutachten
niedergelegten Werte ergeben hat. Dafür spielen aber – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt
hat – als Eingabewerte die im Hochwasserfall abfließenden Wassermengen und die im digitalen
Geländemodell zugrunde gelegte Geländestruktur eine Rolle, wie auch die Rauheit des jeweiligen
Untergrundes, nicht aber die Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Abflussbereich der Mosel. Die von dem
Sachverständigen ermittelten Daten für den Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten sind also
unabhängig von den jeweilig sich ergebenden Daten für den Abflussbereich ermittelt worden.
Auch der Hinweis des Klägers, sein Anwesen wie das Grundstück der Beigeladenen lägen am
sogenannten Prallhang einer Moselkurve, was der Sachverständige nicht als die
Strömungsgeschwindigkeit erhöhend berücksichtigt habe, gibt dem Senat keinen Anlass, die Aussagen
des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist schon darauf hinzuweisen, dass ausweislich
des dem Senat vorliegenden Kartenmaterials (Quelle: topografische Karte 1:25.000 des Landesamtes für
Vermessung- und Geobasis Information in Rheinland-Pfalz) die Anwesen der Beteiligten allenfalls am
Ausgang der eher stromaufwärts am nördlichen Ende des Ortsteils Güls der Stadt Koblenz vorhandenen
Moselkurve liegen. Unabhängig davon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert,
was sich im Übrigen aber schon aus Abb. 10 des Gutachtens vom 19. Januar 2010 ergibt, dass das
zugrunde gelegte digitale Geländemodell insoweit eine großräumige Betrachtung ermöglichte, weshalb
ausgeschlossen werden kann, dass wegen einer bei der Begutachtung nur kleinräumig erfolgten
Betrachtung der Strömungsverhältnisse die von dem Kläger angesprochen erhöhte Fließgeschwindigkeit
am Prallhang unberücksichtigt geblieben wäre.
Bedenken gegen das Ergebnis der Begutachtung ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers
aber nicht im Hinblick auf die von dem Kläger angesprochenen möglichen Rückströmungen von der
Winninger Straße zur Mosel hin im Falle eines Hochwassers bzw. deren Verhinderung durch kleinräumige
Strukturen zwischen den Anwesen der Beteiligten. Diese Bedenken des Klägers, wie sie von ihm bzw. von
seinem Beistand Dipl.-Ing. E... in der mündlichen Verhandlung erläutert und anhand einer zu den Akten
gereichten Einzeichnung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) in einem Lageplan dargestellt
worden sind, greifen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen mit dem Argument an, dass in
dem Bereich zwischen den Wohnhäusern des Klägers und der Beigeladenen eine Rückströmung von
Hochwasser von der Winninger Straße in Richtung Mosel gar nicht auftreten werde, weshalb die von dem
Sachverständigen für den „Bereich 1“ angenommene Drehströmung hierdurch auch nicht in ihrer
Ausbildung gehindert werden könne. Diese Ausführungen stützen sich zum einen darauf, dass der
Sachverständige ausweislich der Abbildungen 11 bis 14 seines Gutachtens vom 19. Januar 2010 einen
größeren Überflutungsbereich angenommen habe, als er tatsächlich eintreten werde. Zum anderen
verweist der Kläger darauf, dass eine Anpflanzung zwischen seinem Anwesen und der Zaunanlage an
der Grundstücksgrenze - eine Thuja-Hecke - und vorhandenes Strauchwerk auf dem Grundstück der
Beigeladenen zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem Wohngebäude der
Beigeladenen eine Rückströmung von der Winninger Straße zur Mosel hin verhindere.
Bezüglich der Größe der zeichnerisch dargestellten Überflutungen im Bereich der Winninger Straße hat
der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass in der
zeichnerischen Darstellung der gefundenen Ergebnisse in den Abb. 11 bis 14 seines Gutachtens der
Genauigkeitsschwerpunkt nicht an den Rändern des darin dargestellten Bereiches lag, der deutlich über
das nähere Umfeld der Anwesen des Klägers und der Beigeladenen hinaus geht, sondern maßgeblich
die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den genannten Wohnhäusern war, also in dem „Bereich 1“ in
den vorgenannten Abbildungen. Deshalb ist es letztlich unerheblich, ob Teilbereiche der genannten
Abbildungen in dem Gutachten, auf die es für die Beantwortung der Beweisfragen nicht ankommt, die
Abgrenzung des hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) zutreffend wiedergeben. Maßgeblich ist allein
die Genauigkeit in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Dass diese in dem dann
überfluteten Bereich liegen, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Unabhängig hiervon geht der Senat aber auch davon aus, dass derartige Hecken und Strauchwerk, wie
sie von der Klägerseite angesprochen werden, nicht vollständig wasserdicht sein werden, also eine
Durchströmung zulassen. Im Übrigen ist in der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung
vorgelegten zeichnerischen Darstellung die von ihm angesprochene Tujahecke auf seinem Grundstück
nicht als den gesamten Zwischenraum zwischen seinem Haus und der Nachbargrenze zum Grundstück
Beigeladenen verschließend dargestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige auf S. 17 seines
Gutachtens bereits erläutert, dass es sich bei dem von ihm verwandten Rechenmodell um ein
vereinfachtes Abbild der Natur handelt, in dem untergeordnete kleinräumige Strukturen - wie solche
Hecken und solches Strauchwerk - nicht enthalten sind, dass die Effekte dieser Strukturen jedoch lediglich
eine untergeordnete Bedeutung hätten. Im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat
der Sachverständige erläutert, dass ein völliger Wegfall einer Rückströmung zwischen den Anwesen des
Klägers und der Beigeladenen dazu führe, dass die Drehströmung, die auch er im Hochwasserfall
ausweislich der Darstellung in seinem Gutachten angenommen habe, sich dann ungestört ausbilde.
Dabei handele es sich jedoch nicht um einen bis auf die Sohle reichenden Wirbel, sondern um eine
walzenartige Strömung, die auch dann, wenn eine etwas höhere Strömungsgeschwindigkeit angesetzt
werde, als er sie angenommen habe, nicht zu Schädigungen an dem Anwesen des Klägers führen werde.
Wie der Sachverständige erläutert hat, hat er bei seiner Untersuchung die ungünstigsten
Hochwasserverhältnisse zugrunde gelegt. Bei niedrigeren Hochwasserständen - bei denen nach dem
Vorbringen des Klägers keine Rückströmungen auftreten - sei mit einer geringeren
Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung im Bereich zwischen den Häusern des Klägers und der
Beigeladenen zu rechnen, weshalb auch dann eine Beeinträchtigung des Anwesens des Klägers
auszuschließen sei.
Vor diesem Hintergrund besteht keinen Anlass für den Senat, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des
Klägers nachzugehen, weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Die von dem Kläger begehrte
weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens soll nach diesem Antrag dazu dienen,
zu klären, wie sich die Verhältnisse in dem Bereich zwischen den Anwesen des Klägers und der
Beigeladenen bei einer höheren Strömungsgeschwindigkeit darstellen, und des Weiteren, wie sie sich
Beigeladenen bei einer höheren Strömungsgeschwindigkeit darstellen, und des Weiteren, wie sie sich
darstellen würden, wenn zwischen den Häusern eine Rückströmung von der Winninger Straße in
Richtung Mosel nicht stattfinde.
Wie der Sachverständige bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zum 1. März 2010 (dort auf S. 3)
ausgeführt hat, treten im Vorlandbereich, in dem die Anwesen der Beteiligten liegen, sehr unregelmäßige
Strömungen auf, weshalb der Ansatz des Klägers, ausgehend von der von ihm angenommenen
Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett Rückschlüsse auf die Strömungsgeschwindigkeit des
Vorlandbereich zu ziehen, und damit die Annahmen des Sachverständigen bezüglich der
Strömungsgeschwindigkeit in dem speziellen Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten, dem
„Bereich 1“ in den Abbildungen des Gutachtens vom 19. Januar 2010, in Frage zu stellen, nach der
Auffassung des Senates schon deshalb nicht geeignet ist, Zweifel an den Aussagen des
Sachverständigen zu begründen. Darüber hinaus beruhen die Annahmen des Sachverständigen über die
Strömungsgeschwindigkeit in der Drehströmung zwischen den Anwesen der Beteiligten auf einem
Rechenmodell, das gar nicht von der Fließgeschwindigkeit im eigentlichen Moselbett ausgeht. Die von
ihm genannten Werte sind unabhängig von der Fließgeschwindigkeit im Moselbett anhand des digitalen
Geländemodells sowie der anderen hierzu benötigten Angaben für diesen konkreten Bereich errechnet
worden. Angesichts dessen sieht der Senat die Frage als hinreichend geklärt. Sie bedarf deshalb keiner
weiteren Sachaufklärung durch eine ergänzende Beweisaufnahme.
Das gleiche gilt bezüglich des weiteren Punktes, den der Kläger durch eine ergänzende Beweisaufnahme
klären möchte, nämlich das Vorhandensein einer Rückströmung zwischen der Winninger Straße und der
Mosel in dem Bereich zwischen den Anwesen der Beteiligten. Auch diesen Punkt erachtet der Senat als
hinreichend geklärt, weil der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert
hat, hier keine die Ausbildung der walzartigen Drehströmung wesentlich behindernde Rückströmung
angenommen zu haben und des Weiteren dargelegt hat, dass auch eine eventuell höhere
Strömungsgeschwindigkeit in der von ihm angenommenen Drehströmung in dem vorgenannten „Bereich
1“ nicht zu Schäden an dem Anwesen des Klägers führen werde.
Soweit der Kläger schließlich vorgetragen hat, eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Zulassung
des Anwesens der Beigeladenen bestehe für ihn darin, dass durch die vorgenannte Drehströmung
Schwimmstoffe auf sein Grundstück getrieben und dort abgelagert würden, mag das zwar so sein. Der
Senat erachtet das allerdings für ein allgemeines Risiko desjenigen, der wie der Kläger und die
Beigeladene im Überschwemmungsgebiet der Mosel baut, aus dem Abwehransprüche indessen nicht
abgeleitet werden können.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die
Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Danach entsprach es vorliegend der Billigkeit, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da die
Beigeladene durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
gez. Zimmer
gez. Schneider
gez. Dr. Berthold
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
gez. Zimmer
gez. Schneider
gez. Dr. Berthold