Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.01.2010
OVG Koblenz: grundstück, bestandteil, satzung, beitragspflicht, eigentum, anschluss, zugang, abwasseranlage, kanal, gestatten
OVG
Koblenz
19.01.2010
6 A 10974/09.OVG
Abgabenrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Böckel & Uhlmann, Große Bleiche 29, 55116 Mainz,
gegen
die Verbandsgemeinde Wörrstadt, vertreten durch den Bürgermeister, Zum Römergrund 2-6, 55286
Wörrstadt,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
wegen Abwasserbeseitigungsbeitrags
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. Januar 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Büchler
ehrenamtlicher Richter Landwirt Gerdon
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einmaligen Beiträgen für die erstmalige
Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten.
Sie ist Eigentümerin des in S… im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks Flur …, Parzellen-
Nr. …, das eine Größe von 372 qm aufweist und mit einem Dreifamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück
grenzt auf einer Länge von etwa 1 m an die P…gasse an. An die dort verlegte Mischwasserleitung ist es
seit dem Jahr 2006 angeschlossen.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung, wann auf ihrem
Grundstück Hausanschlüsse für Schmutz- und Regenwasser eingerichtet werden könnten, um die
Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit des Grundstücks zu erfüllen. Die Beklagte stellte mit Schreiben
vom 12. März 2002 einen Grundstücksanschluss an den Hauptkanal in der P…gasse in Aussicht unter
Hinweis auf die damit verbundene Beitragspflicht. Daraufhin widersprach die Klägerin mit anwaltlichem
Schreiben vom 11. April 2002 der angekündigten Herstellung eines Grundstücksanschlusses. Das
Grundstück diene als Gartenland und könne nicht anderweitig genutzt werden. Wegen seiner fehlenden
verkehrsmäßigen Anbindung sei es nicht erschlossen. Weder handele es sich um ein Baugrundstück,
noch sei eine Bebauung auf absehbare Zeit beabsichtigt. In der Folge unterblieb ein
Grundstücksanschluss. Allerdings erteilte die Kreisverwaltung Alzey-Worms der Klägerin für das fragliche
Grundstück unter dem 30. September 2004 einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines
Dreifamilienhauses und unter dem 12. Dezember 2005 eine Baugenehmigung für dieses Vorhaben im
Einvernehmen mit der Ortsgemeinde S…. Schließlich beantragte die Klägerin am 16. Mai 2005 die
Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die Entwässerungseinrichtung der Beklagten, die im
November 2006 erfolgte.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einem einmaligen Beitrag für die
erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von 3.641.40 € heran.
Zur Begründung ihres am 23. Januar 2008 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, zum
Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheid sei die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen
gewesen, da das Grundstück im Jahre 2002 an die in der P…gasse verlegte Entwässerungsleitung habe
angeschlossen werden können.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der
Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 6. Oktober 2008 zurückgewiesen. Die Beitragspflicht sei frühestens im
Jahre 2005 mit Erteilung der Baugenehmigung für das Grundstück der Klägerin und die damit verbundene
tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung entstanden.
Bis dahin habe keine gesicherte Anschlussmöglichkeit sowohl im Hinblick auf die in der N… Straße als
auch die in der P…gasse verlegte Entwässerungsleitung bestanden.
Einen zuvor gestellten Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2008 lehnte das
Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 16. Juli 2008 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde
wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 24. September 2008 zurück.
Zur Begründung ihrer am 10. November 2008 rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin vertiefend
vorgetragen: Bereits im Jahr 2002 sei das Grundstück erschlossen und bebaubar gewesen und habe an
die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen werden können. Eine
gesicherte Erschließung sei auch über die N… Straße gegeben gewesen. Hingegen sei für das Entstehen
des streitigen Beitragsanspruchs die im Jahr 2006 erfolgte Herstellung des Grundstücksanschlusses im
öffentlichen Verkehrsraum nicht maßgeblich. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil nach der Entwässerungs-
satzung der Beklagten die fraglichen Leitungen keinen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage
darstellten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses Alzey-Worms vom 6. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des streitigen Beitragsanspruchs sei eine Festsetzungsverjährung
nicht eingetreten, da der Beitragsanspruch erst zum 31. Dezember 2006 entstanden sei. Die hierfür
erforderliche Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung bestehe
grundsätzlich erst dann, wenn diese bis an die Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks technisch
fertiggestellt und die Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Verkehrsraum betriebsfertig errichtet
sei. Dies gelte, wenn die Kosten der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum gemäß § 13
Abs. 1 Satz 2 KAG in die Gebühren und Beiträge einbezogen würden. In diesen Fällen stelle die
Grundstücksanschlussleitung einen Teil der Gesamtentwässerungseinrichtung dar. Da bezogen auf das
klägerische Grundstück der Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum erst im Jahre 2006 her-
gestellt worden sei, habe die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf dieses Jahres zu laufen begonnen
und der im Jahre 2008 erfolgten Beitragserhebung nicht entgegengestanden.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die
Klägerin gegen die Annahme, für das Entstehen des Beitragsanspruchs sei die Herstellung des
Grundstücksanschlusses im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. Nach der Entwässerungssatzung der
Beklagten stellte der Grundstücksanschluss keinen Bestandteil der Entwässerungseinrichtung dar. Die
Kostentragungsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG könne hieran nichts ändern. Der Beitragsanspruch
sei daher spätestens 2002 entstanden, als sich die Beklagte selbst bereit erklärt habe, einen Anschluss
des Grundstücks an die in der P…gasse verlegte Kanalleitung vorzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. Mai 2009 den Bescheid der
Beklagten vom 10. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses
der Kreisverwaltung Alzey-Worms vom 6. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
10. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises
Alzey-Worms vom 6. Oktober 2008 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid ‑ was
zwischen den Beteiligten allein streitig ist ‑ vor Ablauf der maßgeblichen vierjährigen Festsetzungsfrist
erlassen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes ‑ KAG 1996 ‑ vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 175)
i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung ‑ AO ‑ beträgt die Festsetzungsfrist für die Erhebung
einmaliger Beiträge im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG vier Jahre beginnend mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. Januar 2008 ist innerhalb
dieser Frist erlassen worden.
1. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, der von der Beklagten geltend gemachte
Beitragsanspruch sei erst im Jahre 2006 entstanden, nachdem das Grundstück der Klägerin an den in der
P…gasse verlegten Straßenkanal angeschlossen worden war. Gemäß § 7 Abs. 4 KAG i.V.m. § 7 Abs. 1
der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung ‑ ESA ‑ der Beklagten vom 22. Mai 1996 entsteht nämlich der
Beitragsanspruch, sobald die Einrichtung vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann.
Dies erfordert nach dem Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 2 Satz 5 KAG), welches dem Beitragsrecht zugrunde
liegt, dass mit dem erhobenen Beitrag der Vorteil abgegolten wird, der durch die dem Eigentümer des
jeweiligen Grundstücks vermittelte Möglichkeit eröffnet wird, eine öffentliche Einrichtung ‑ hier: die
Entwässerungseinrichtung ‑ in Anspruch zu nehmen. Eine solche Inanspruchnahmemöglichkeit setzt
danach voraus, dass die Einrichtung in voller Funktionstüchtigkeit zur Verfügung steht und so genutzt
werden kann, wie es in der ordnungsgemäßen und mit den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften in
Einklang stehenden Planung vorgesehen ist, die der Einrichtung zugrunde liegt (Urteile vom
23. November 2000 ‑ 12 A 11112/00.OVG ‑, AS 29, 1, und vom 19. Dezember 2006 ‑ 6 A 11142/06.OVG ‑,
AS 34, 87 [88]). Vor diesem Hintergrund hält der erkennende Senat an der bisherigen ständigen
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz fest, wonach das Entstehen eines
Beitragsanspruchs für die Herstellung einer Entwässerungseinrichtung nicht davon abhängt, dass der
jeweilige Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum hergestellt ist, da er nicht Bestandteil der
Entwässerungseinrichtung ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die maßgebliche Entwässerungssatzung
Entwässerungseinrichtung ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die maßgebliche Entwässerungssatzung
des Einrichtungsträgers ‑ wie im Fall der Beklagten – Grundstücksanschlüsse nicht als Bestandteil der
Entwässerungseinrichtung versteht.
Maßgeblich für die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz war in der
Vergangenheit die Erwägung, dass Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Allgemeinheit dienen und in
Erfüllung einer Pflichtaufgabe erstellt werden, die der jeweiligen Gemeinde obliegt. Hingegen wird eine
Gemeinde mit der Verlegung der Grundstücksanschlüsse für die jeweiligen Grundstückseigentümer tätig.
Ermächtigungsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch konnten daher nach der früheren
gesetzlichen Regelung des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 8. November 1954 (GVBl S. 139) -
KAG 1954 - nur die Regelungen in der Gemeindeordnung über den Anschluss- und Benutzungszwang
sein (Urteile vom 6. Juli 1967 ‑ 1 A 73/66 -, KStZ 1967, 227 [228], und vom 29. Januar 1973 ‑ 6 A 97/71 -,
AS 13, 146). Erst das Kommunalabgabengesetz vom 2. September 1977 (GVBl S. 306) - KAG 1977 -
regelte in § 11 die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse, wobei für die im Bereich des
öffentlichen Verkehrsraums angefallenen Kosten die Möglichkeit geschaffen wurde, sie im Wege eines
Erstattungsanspruchs geltend zu machen oder in die Beiträge einzubeziehen. Schließlich begründete
§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 (GVBl S. 103) - KAG 1986 - eine
dahingehende Verpflichtung zur Einbeziehung der genannten Aufwendungen in die allgemeinen
Entgelte. Eine entsprechende Möglichkeit räumt nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG 1996 ein. Gerade die in
§ 11 Abs. 1 KAG 1977 sowie in § 37 Abs. 1 Satz 2 KAG 1986 und in § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG 1996
enthaltenen besonderen Bestimmungen, mit denen der Ersatz für Aufwendungen für
Grundstücksanschlüsse an leitungsgebundene Anlagen im öffentlichen Verkehrsraum geregelt wird,
zeigen, dass diese Aufwendungen nicht ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung Teil der
Investitionsaufwendungen und damit des unstreitig umlagefähigen Aufwands einer Einrichtung sind, da
sie keinen Bestandteil der Entwässerungseinrichtung darstellen. Andernfalls wären gesonderte
gesetzliche Regelungen, welche die Zusammenfassung der jeweiligen Aufwendungen für
Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum und Entwässerungseinrichtungen gestatten und
erst ermöglichen, überflüssig (Urteile vom 5. September 1996 ‑ 12 A 12012/95.OVG ‑ und vom 31. Oktober
1996 ‑12 A 13386/95.OVG ‑, veröffentl. in ESOVGRP; Beschluss vom 26. September 2006 ‑ 8 A
10890/06.OVG ‑).
Soweit der erkennende Senat in dem von der Klägerin betriebenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes eine hiervon abweichende Rechtsauffassung als vertretbar, die Rechtslage aber
gleichwohl als letztlich offen erachtet hat (vgl. Beschluss vom 24. September 2008 ‑ 6 B 10857/08.OVG ‑),
wird hieran nicht festgehalten. Dies gilt jedenfalls unter Hinzutreten der weiteren Voraussetzung, dass
nach der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Beklagten vom 22. Mai 1996 die Grundstücks-
anschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum keinen Bestandteil der Entwässerungseinrichtung bilden.
Entsprechendes folgt aus den in § 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung vorgenommenen
Begriffsbestimmungen. Danach wird gemäß § 2 Nr. 3 der Satzung der Kanal zwischen dem Straßenkanal
und der Grundstücksgrenze, d.h. der Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum, als
Anschlusskanal bezeichnet. Straßenkanal und Anschlusskanal stellen demnach voneinander zu
unterscheidende Funktionseinheiten dar. Zur zentralen öffentlichen Abwasseranlage sind aber gemäß § 2
Nr. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung nur die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler,
Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke und sonstige gemeinschaftliche
Anlagenteile sowie die Straßenkanäle im Entsorgungsgebiet zu zählen. Hingegen werden die
Anschlusskanäle, d.h. die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum, nicht genannt, sondern
in der nachfolgenden Bestimmung des § 2 Nr. 3 der Satzung eigenständig behandelt. Sie sind daher nicht
Bestandteil der Abwasseranlage. Gleichwohl können gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996 die
Aufwendungen für ihre erstmalige Herstellung in die Beiträge einbezogen werden.
2. Unabhängig von der Herstellung der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum ist darüber
hinaus eine den beitragspflichtigen Vorteil auslösende Anschlussmöglichkeit grundsätzlich nur für solche
Grundstücke gegeben, die einer baulichen oder damit vergleichbaren Nutzung zugeführt sind oder
zugeführt werden können, d.h. für Grundstücke, denen Baulandqualität zukommt und die im Regelfall im
Innenbereich liegen (Urteile vom 31. Oktober 1996, a.a.O., und vom 16. Mai 1991 ‑ 12 A 12538/90.OVG ‑
m.w.N.). Diese Voraussetzung ist für das hier in Rede stehende Grundstück der Klägerin erst seit Erteilung
der Baugenehmigung für ein Dreifamilienwohnhaus durch die Kreisverwaltung Alzey-Worms vom
12. Dezember 2005 erfüllt. Denn bis dahin konnte von einer Bebaubarkeit des Grundstücks nicht aus-
gegangen werden.
Zwar gehörte das Grundstück, das bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Westring Teil V“ am 6. März
1997 im Außenbereich gelegen war und von dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht
erfasst wurde, infolge der danach einsetzenden Bebauung dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des
§ 34 Abs. 1 BauGB an. Es war nämlich nunmehr innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
gelegen und kam daher seit diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Lage grundsätzlich für eine Bebauung in
Betracht. Jedoch knüpft eine Bebaubarkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB notwendigerweise an das
Erfordernis einer gesicherten Erschließung des jeweiligen Grundstücks an. Hiervon konnte aber in Bezug
auf das Grundstück der Klägerin bis zur Erteilung der Baugenehmigung am 12. Dezember 2005 keine
Rede sein. Eine gesicherte Erschließung setzt nämlich nicht nur eine Erschließung in
abwassertechnischer, sondern auch in wegemäßiger Hinsicht voraus. Hieran fehlte es im vorliegenden
Fall.
Dies gilt im Hinblick auf die von der Klägerin noch im Rahmen des Klageverfahrens behauptete
Erschließung über die N… Straße schon deshalb, weil ihr Grundstück insoweit ein Hinterliegergrundstück
darstellt, welches durch das im Eigentum der Ortsgemeinde S… stehende Grundstück mit der Parzellen-
Nr. … von der N… Straße getrennt ist. Zwar ist die Möglichkeit einer Nutzung des Grundstücks mit der
Parzellen-Nr. … durch die Klägerin in der Vergangenheit in Erwägung gezogen worden. Eine rechtlich
gesicherte Nutzungsmöglichkeit war aber zu keinem Zeitpunkt gegeben. An dieser Situation hat sich auch
später nichts geändert, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung auch in tatsächlicher Hinsicht
nochmals deutlich geworden ist.
Auch im Hinblick auf die der überörtlichen Erschließung dienende P…gasse konnte von einer gesicherten
wegemäßigen Erschließung des klägerischen Grundstücks bis zur Erteilung der Baugenehmigung nicht
ausgegangen werden. Allerdings ist aus den vom Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil
genannten Gründen (S. 10 UA), auf die der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, davon
auszugehen, dass das fragliche Grundstück auf eine Länge von 1 m an die P…gasse angrenzt. Allein
hieraus folgt aber noch nicht seine gesicherte wegemäßige Erschließung. Ob ein Grundstück, das
planungsrechtlich für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist, durch eine Anbaustraße erschlossen wird,
wenn sein an dieser Straße angrenzender Teil besonders schmal ist, kann nämlich nur nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 ‑ 11 B
10.00 ‑, juris). Dies gilt gerade dann, wenn dieser Grundstücksteil auf einer Länge von 1 m angrenzt
(Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 Rn. 23). Die Besonderheiten, welche
die Lage des klägerischen Grundstücks prägen, schließen vorliegend die Annahme seiner wegemäßigen
Erschließung über einen Zugang von lediglich 1 m Breite zur P…gasse hin aus. Dies ergibt sich aus dem
von der Klägerin selbst vorgelegten Bildmaterial und unter Berücksichtigung der von ihr realisierten
Bebauung des Grundstücks mit einem Dreifamilienhaus. Hierfür ist ein derart schmaler Zugang von 1 m
keineswegs ausreichend. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Auseinandersetzungen, die infolge
der Bebauung des Grundstücks der Klägerin eingetreten sind. Sie hat nämlich ‑ ersichtlich um eine
ausreichende wegemäßige Erschließung ihres Grundstücks zu gewährleisten ‑ außer dem in ihrem
Eigentum befindlichen schmalen Grundstückszugang von 1 m auch Teile des im Eigentum der
Ortsgemeinde S… stehenden Grundstücks mit der Parzellen-Nr. … überpflastert. Nur so hat sie ‑ ohne
Genehmigung der Ortsgemeinde ‑ die offensichtlich erforderliche Grundstückszufahrt bzw. notwendige
Stellplatzfläche für das von ihr errichtete Dreifamilienhaus herstellen können. Die sich hieraus ableitenden
rechtlichen Fragen waren noch im Jahre 2008 zwischen der Klägerin und der Ortsgemeinde S…
ungeklärt. Schon deshalb kann von einer gesicherten wegemäßigen Erschließung vor Erteilung der
Baugenehmigung nicht ausgegangen werden. Dementsprechend fehlte es in diesem Zeitraum an dem
beitragsrechtlich relevanten Vorteil, der für das Entstehen einer Beitragspflicht und damit für den Beginn
des Laufs der vierjährigen Festsetzungsfrist unerlässlich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.
10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht
vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
…
gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Frey
gez. Dr. Beuscher
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.641,14 € festgesetzt (§§ 47 Abs.
1, 52 Abs. 1 GKG).
gez. Dr. Mildner
gez. Dr. Frey
gez. Dr. Beuscher