Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2002

OVG Koblenz: sozialhilfe, empfehlung, meinung, stadt, gleichstellung, jugendhilfe, anstalten, besitz, beratung, zahlungsverweigerung

Sozialhilferecht
Sozialrecht
OVG
Koblenz
30.10.2002
12 A 11118/02.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Sozialhilfe (Kostenerstattung)
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
31. Oktober 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richterin am Oberverwaltungsgericht Denk
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer Jakobs
ehrenamtlicher Richter Organist Höhmann
für Recht erkannt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23.
Mai 2002 - 2 K 2828/01.NW - wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin 36.933,80 € nebst 4 v.H. Zinsen ab
21. Dezember 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 38.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Stadt Pirmasens begehrt von der beklagten Stadt Kaiserslautern die Erstattung von
Sozialhilfeleistungen, die sie für Frau F. ihre Tochter M. in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember
1997 in einer Höhe von 72.236,40 DM (= 36.933,80 €) erbracht hat.
Frau F. und ihre Tochter wohnten zunächst in Kaiserslautern. Danach hielten sie sich in einem
Frauenhaus der Klägerin in Pirmasens auf und bezogen sodann im September 1991 in Pirmasens eine
Mietwohnung, wo sie sich noch heute befinden und von der Klägerin Sozialhilfe erhalten.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten mit Wirkung zum 14. November 1988 eine Vereinbarung über die
Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Hilfe an Frauen in Frauenhäusern. Diese Vereinbarung sieht vor,
dass misshandelte oder von Misshandlungen bedrohte Frauen mit ihren Kindern aus Kaiserslautern in
dem Frauenhaus in Pirmasens vorübergehend eine Zufluchtstätte finden. Unter Gliederungsziffer 4.1 der
Vereinbarung ist geregelt, dass der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die Zuflucht suchenden Frauen
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, der Klägerin als örtlichem Träger der Sozialhilfe die für die Frauen
und deren Kinder während des Aufenthalts im Frauenhaus erbrachten individuellen Sozialhilfeleistungen
erstattet.
Gliederungsziffer 2.1 der Vereinbarung wurde mit Wirkung zum 1. April 1990 geändert. Danach gehören
zu den individuellen Leistungen auch die Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem
Jugendwohlfahrtsgesetz, die gewährt werden, wenn jemand beim Verlassen des Frauenhauses oder
innerhalb von zwei Wochen danach der Sozial- oder der Jugendhilfe bedarf, solange er sich nach dem
Verlassen des Frauenhauses außerhalb einer Einrichtung ununterbrochen im Bereich des örtlichen
Trägers aufhält, in dem das Frauenhaus liegt. Die Änderung bringe, so heißt es erläuternd in dem
Schreiben der Klägerin vom 30. März 1990, eine vergleichbare Regelung, wie sie in § 103 Abs. 3 BSHG
normiert sei.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 begrenzte der Gesetzgeber die in § 103 Abs. 3 BSHG geregelte
Kostenerstattungspflicht auf zwei Jahre. Daraufhin schlossen der Landkreistag und der Städtetag
Rheinland-Pfalz eine zum 1. Januar 1998 in Kraft gesetzte Vereinbarung, der alle örtlichen
Sozialhilfeträger in Rheinland-Pfalz beigetreten sind. Gliederungsziffer 4 dieser Vereinbarung sieht vor,
dass das Frauenhaus kostenerstattungsrechtlich, nicht konzeptionell, als Einrichtung im Sinne von § 97
dass das Frauenhaus kostenerstattungsrechtlich, nicht konzeptionell, als Einrichtung im Sinne von § 97
Abs. 4 BSHG anzusehen ist, so dass die Kostenerstattungsregelungen des § 103 BSHG Anwendung
finden.
Für die Zeit vom 18. April 1991 bis 31. Dezember 1993 erkannte die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht
an und kam dem diesbezüglichen Kostenerstattungsverlangen der Klägerin auch nach. In der Folgezeit
bis zum 31. Dezember 1997 verweigerte die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Klägerin
jegliche Erstattungsleistungen und begründete dies mit der gesetzlichen Begrenzung der Erstattungs-
pflicht auf zwei Jahre.
Die Klägerin hat deshalb nach ausführlichem Schriftwechsel unter Berufung auf die Vereinbarung von
1988/90 am 21. Dezember 2001 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung
abgewiesen hat, die Vereinbarung habe eine Gleichstellung der Frauenhäuser mit Einrichtungen im
Sinne der gesetzlichen Kostenerstattungsvorschriften bezweckt, nicht jedoch eine Besserstellung, die
aber bei Fortgeltung der ursprünglich vereinbarten zeitlich unbegrenzten Kostenerstattungspflicht über
den 1. Januar 1994 hinaus gegeben wäre.
Gegen das Urteil hat die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und
zur Begründung Folgendes ausgeführt: Ihr Kostenerstattungsbegehren entspreche nach Grund und Höhe
der Frauenhausvereinbarung von 1988/90. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts erübrige sich
eine Auslegung der Vereinbarung. Deren Wortlaut sei eindeutig, eine Bezugnahme auf die gesetzlichen
Kostenerstattungsbestimmungen sei nicht erfolgt, beide Parteien hätten sich damals bewusst auf eine
zeitlich unbegrenzte Kostenerstattungspflicht geeinigt. Die Vereinbarung gelte über den 1. Januar 1994
hinaus. Andernfalls hätte keine Notwendigkeit für die Vereinbarung vom 1. Januar 1998 bestanden. Diese
Vereinbarung sei aber gerade geschlossen worden, um die seit Aufnahme der Zweijahresfrist in § 103
Abs. 3 BSHG aufgetretene Diskrepanz zur Frauenhausvereinbarung mit seiner zeitlich unbegrenzten
Kostenerstattungspflicht zu beseitigen.
Unter Berichtigung eines in der Klageschrift aufgetretenen Rechenfehlers beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2002 - 2
K 2828/01.NW - die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, 36.933,80 € nebst 4 v.H. Zinsen aus
10.147,16 € ab dem 14. März 1995, aus weiteren 17.955,24 € ab dem 27. April 1997 und aus weiteren
9.087,04 € ab dem 12. April 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und weist ergänzend
darauf hin, dass ihre Zahlungsverweigerung gleichzeitig das Begehren auf eine Vertragsanpassung
enthalte. Auf eine Vertragsanpassung habe sie einen Rechtsanspruch. Wenn sich die Klägerin dem
widersetze, sei dies rechtsmissbräuchlich.
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 und 29. Oktober 2002 auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie 3 Bände
Verwaltungsakten der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO mit Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist im Wesentlichen begründet.
Anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch
auf Erstattung der für Frau F. und deren Tochter M. in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997
aufgewendeten Sozialhilfeleistungen dem Grunde und der Höhe nach zu.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist die zwischen den Beteiligten
geschlossene Vereinbarung über die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers über Hilfen an Frauen in
Frauenhäusern einschließlich der institutionellen Förderung (Frauenhausvereinbarung) vom
14. November 1988 in der ab 1. April 1990 geltenden Fassung.
Gemäß Ziffer 4.1 der Frauenhausvereinbarung vom 14. November 1988 erstattet der Sozialhilfeträger, in
dessen Bereich die zufluchtsuchenden Frauen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, der Stadt Pirmasens
als örtlichem Träger der Sozialhilfe die von ihm für Frauen und deren Kinder während des Aufenthaltes im
Frauenhaus erbrachten individuellen Leistungen nach dem BSHG.
Diese Regelung hat durch Gliederungsziffer 2.1 der Frauenhausvereinbarung in der ab 1. April 1990
geltenden Fassung insoweit eine Änderung erfahren, als zu den individuellen Leistungen jetzt nicht nur
die während des Aufenthalts im Frauenhaus erbrachten Hilfen gehören, sondern auch die Hilfen, die
gewährt werden, „wenn jemand beim Verlassen des Frauenhauses oder innerhalb von 2 Wochen danach
der Sozial- oder der Jugendhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlassen des Frauenhauses
außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung ununterbrochen im Bereich
des örtlichen Trägers aufhält, in dem das Frauenhaus liegt“.
Die in Gliederungsziffern 4.1 bzw. 2.1 der Frauenhausvereinbarung von 1988/90 aufgestellten
Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch sind vorliegend unstreitig gegeben. Dies hat die
Beklagte bis zum 31. Dezember 1993 auch anerkannt und vereinbarungsgemäß die von der Klägerin bis
zu diesem Zeitpunkt für Frau F. und ihre Tochter M. erbrachten Sozialhilfeleistungen erstattet. Zur
Kostenerstattung ist die Beklagte aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Wirksamwerden der
zwischen dem Landkreistag und dem Städtetag Rheinland-Pfalz geschlossenen und von allen
Sozialhilfeträgern angenommenen Frauenhausvereinbarung vom 1. Januar 1998 verpflichtet. Denn
entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts endete die Erstattungspflicht der Beklagten nicht wie seit
dem 1. Januar 1994 bei Einrichtungen im Sinne der kostenerstattungsrechtlichen Regelungen des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen des Frauenhauses.
Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) endet mit Wirkung vom 1. Januar
1994 die Kostenerstattungspflicht spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrich-
tung. Diese Regelung bezieht sich auf Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Sinne des
§ 97 Abs. 4 BSHG. Unbestritten zählen zu diesen Einrichtungen die Frauenhäuser nicht.
Dementsprechend gilt die zeitliche Begrenzung der Kostenerstattungspflicht des § 103 Abs. 3 Satz 3
Halbsatz 2 BSHG i.d.F. des FKPG nicht für Frauenhäuser. Von einer unmittelbaren Anwendung dieser
gesetzlichen Bestimmung auf Fälle der vorliegenden Art ist auch das Verwaltungsgericht nicht
ausgegangen. Es meint aber, dass die Vereinbarung von 1988/90 die gesetzliche Regelung des § 103
Abs. 3 BSHG „so in Bezug nimmt, wie sie jeweils gilt“. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Frauenhausvereinbarung von 1988/90 nimmt ihrem Wortlaut nach nicht auf die
kostenerstattungsrechtliche Regelung des BSHG Bezug. In dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ist zwar
auf Seite 10 von einem „Hinweis
in
Regelung in § 103 Abs. 3 BSHG“ und auf Seite 11 von einer „Bezugnahme auf diese Regelung
in
geänderten Fassung der Vereinbarung von 1990“ die Rede. Der Senat vermag jedoch weder einen
solchen Hinweis noch eine solche Bezugnahme in der Änderung von 1990 zu erkennen. Lediglich in der
Erläuterung zur Neuregelung findet, worauf auch die Klägerin hinweist, § 103 Abs. 3 BSHG Erwähnung.
So heißt es in dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 30. März 1990 nach der Zitierung der
neuen Gliederungsziffer 2.1: „Die Änderung bringt eine vergleichbare Regelung, wie sie in § 103 Abs. 3
BSHG normiert ist.“ Dieser die Ziffer 2.1 erläuternde Hinweis genügt jedoch nicht, um vorliegend die
Anwendung der gesetzlichen Kostenerstattungsregelung ab 1. Januar 1994 zu rechtfertigen. Deren
Anwendbarkeit lässt sich aber auch nicht im Wege der Auslegung erreichen.
Zunächst ist schon zweifelhaft, ob die Frauenhausvereinbarung von 1988/90 einer Auslegung überhaupt
zugänglich ist. Zweifel bestehen deshalb, weil, wie die Klägerin zutreffend anmerkt, eine Auslegung bei
eindeutiger Willenserklärung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut der
Frauenhausvereinbarung lässt die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die jeweils
geltende gesetzliche Kostenerstattungsregelung gelten solle, wie dargelegt, nicht zu. Der Wortlaut ist
eindeutig. Für eine dynamische Verweisung liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine solche Verweisung
kann auch nicht durch den Hinweis auf den Sinn und Zweck der Frauenhausvereinbarung in die
Vereinbarung hineininterpretiert werden.
Die Vereinbarung von 1988/90 zielt auf den Schutz der Standorte, die ein Frauenhaus vorhalten. Sie
wurde als notwendig erachtet, weil die gesetzliche Kostenerstattungsregelung Frauenhäuser nicht erfasst.
Standorte mit Frauenhäusern bedürfen aber wegen der sich aus der Konzentrationswirkung ergebenden
Kostenbelastung ebenso wie die Anstalten, Heime und gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 97
Abs. 4 BSHG eines besonderen Schutzes. Wenn das Verwaltungsgericht nun meint, dass die Beteiligten
mit dem Abschluss der Frauenhausvereinbarung wohl keine Besserstellung, aber die Gleichstellung der
Frauenhäuser mit diesen gesetzlich geschützten Einrichtungen erreichen wollten, mag das zwar zutreffen.
Seiner weiteren Annahme, die Beteiligten hätten aus diesem Grunde eine von der gesetzlichen Regelung
abweichende, eigenständige Regelung nie beabsichtigt, vermag der Senat jedoch ebenso wenig zu
folgen.
Die Frauenhausvereinbarung von 1988/90 stellt eine von § 103 Abs. 3 BSHG unabhängige,
eigenständige Regelung dar. Hierfür spricht die Vereinbarung von 1988, die eine Kostenerstattungspflicht
nur für die „während des Aufenthalts im Frauenhaus“ erbrachten individuellen Leistungen vorsieht,
obwohl § 103 Abs. 3 Halbsatz 1 BSHG i.d.F. vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401) schon damals eine
Kostenerstattungspflicht für die Zeit vorgesehen hat, in der sich ein Hilfebedürftiger nach Verlassen einer
Einrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach außerhalb einer Einrichtung ununterbrochen im Bereich
des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, aufhält. Eine Gleichstellung der Frauenhäuser mit den
Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG war danach 1988 offensichtlich nicht gewollt. Ihre
Schlechterstellung ist zwar 1990 durch eine fast wörtliche Übernahme des Gesetzestextes in
Gliederungsziffer 2.1 der Vereinbarung behoben worden. In dieser Textübernahme ohne jeglichen
Hinweis auf § 103 Abs. 3 BSHG kann aber, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht die
Vereinbarung einer dynamischen Verweisung gesehen werden. Wäre eine solche Vereinbarung gewollt
gewesen, hätte dies - wie in der Gliederungsziffer 4.1 der nachfolgenden Frauenhausvereinbarung vom
1. Januar 1998 - in der Änderungsfassung von 1990 zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies ist
jedoch nicht geschehen. Daher kann nur von einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Regelung mit
einer zeitlich unbegrenzten Kostenerstattungspflicht ausgegangen werden. Diese Regelung hat bis zum
Abschluss der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Frauenhausvereinbarung ihre Gültigkeit behalten.
Von der Änderung des § 103 Abs. 3 BSHG durch Aufnahme einer auf zwei Jahre begrenzten Kosten-
erstattungspflicht ab 1. Januar 1994 ist sie unberührt geblieben.
Bestätigt wird das hier gewonnene Ergebnis durch die Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger
Rheinhessen-Pfalz, die am 18. Mai 1999 klargestellt hat, „dass durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der
neuen Vereinbarung zum 01.01.98, die eine zeitliche Befristung enthält, die alte Vereinbarung (d.h. die
Frauenhausvereinbarung von 1988/90) abgelöst wurde, d.h. die zeitlich unbegrenzte Kostenerstattung
auch für die so genannten Altfälle entfällt“. Auch die kommunalen Spitzenverbände sind danach der
Meinung, dass die in der Frauenhausvereinbarung von 1988/90 vereinbarte zeitlich unbegrenzte
Kostenerstattungspflicht nicht schon mit der Aufnahme der Zweijahresfrist in § 103 Abs. 3 BSHG zum
1. Januar 1994, sondern erst mit In-Kraft-Treten der neuen Frauenhausvereinbarung zum 1. Januar 1998
ihre zeitliche Begrenzung erfahren hat. Anderes würde zwar gelten, wenn in die Vereinbarung für die so
genannten Altfälle eine entsprechende Übergangsregelung aufgenommen worden wäre. Das ist jedoch
eindeutig nicht geschehen.
Ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis lässt sich demgegenüber nicht damit begründen, dass, wie sie
vorträgt, ihre Zahlungsverweigerung gleichzeitig das Begehren auf Vertragsanpassung ab 1. Januar 1994
beinhaltet habe, ein Begehren, dem sich die Klägerin in der Vergangenheit und noch heute widersetze,
was jedoch im Hinblick darauf, dass mit der Frauenhausvereinbarung von 1988/90 keine Besserstellung
der Frauenhäuser gegenüber den gesetzlich geschützten Einrichtungen gewollt gewesen sei,
rechtsmissbräuchlich sei. Eine solche Interpretation überzeugt nicht. Selbst wenn ihr zu folgen wäre,
könnte von Rechtsmissbräuchlichkeit seitens der Klägerin nicht gesprochen werden. Weder die
Frauenhausvereinbarung von 1988 noch die Änderungsvereinbarung von 1990 haben die Beteiligten aus
eigenem Antrieb im Hinblick auf die Gesetzeslage, sondern stets auf Empfehlung des Landkreistages und
des Städtetages Rheinland-Pfalz geschlossen. Die Vereinbarung von 1988 geht auf deren gemeinsame
Empfehlung vom 20. Dezember 1985 - Sonderrundschreiben Nr. 132/1985 - und die
Änderungsvereinbarung von 1990 auf dessen Schreiben vom 23. Februar 1990 zurück. Wenn die
Klägerin unter diesen Umständen den Rechtsstandpunkt vertritt, dass die Frauenhausvereinbarung von
1988/90 nicht schon am 1. Januar 1994 ihre Wirksamkeit verloren hat, als die Begrenzung der
Kostenerstattungspflicht auf zwei Jahre Gesetzeskraft erlangt hat, sondern auf die dieser
Gesetzesänderung Rechnung tragenden weiteren Empfehlung des Landkreistages und des Städtetages
Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 1998 verweist, kann das nachträglich nicht als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden. Es hätte den Beteiligten frei gestanden, bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wie
1988 und 1990 im Wege der Vereinbarung die Kostenerstattungspflicht auf zwei Jahre zu begrenzen.
Einer Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände hätte es dazu nicht bedurft. Eine dahingehende
Vereinbarung haben die Beteiligten jedoch nicht getroffen. In einem Aktenvermerk der Klägerin vom
6. April 1998 (VA Bl. 433) heißt es im Gegenteil: „Vereinbarungsgemäß wird die Angelegenheit bis zum
Vorliegen der ‚neuen’ Vereinbarung zurückgestellt.“
Ist die Beklagte nach alledem dem Grunde nach zur Erstattung der von der Klägerin in der Zeit vom
1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 für Frau F. und ihre Tochter M. aufgebrachten Sozialhilfekosten
verpflichtet, so bestehen auch gegen deren Höhe von 72.236,40 DM = 36.933,80 € keine Bedenken. Bei
der Erhöhung des Betrages um 200,00 DM in dem Berufungsantrag handelt es sich um die Berichtigung
eines offensichtlichen Rechenfehlers. Denn die in der Klageschrift vom 18. Dezember 2001
ausgewiesenen Beträge summieren sich, wie von der Klägerin geltend gemacht, auf 72.236,40 DM. Diese
Antragsberichtigung rügt die Beklagte auch nicht. Sie beanstandet jedoch, dass in die Kostenberechnung
außer den für die Tochter M. geleisteten Aufwendungen auch die der Klägerin für deren Geschwister
entstandenen Kosten einbezogen worden seien. Dies trifft ausweislich Bl. 296 (1994), 379 (1995 und
1996) und 504 (1997) der Verwaltungsakten der Klägerin nicht zu. Stets sind nur die Kosten für die
Tochter M. und ihre Mutter abgerechnet worden. Der weitere Einwand der Beklagten, in den
Kostenberechnungen hätten Kindergeldzahlungen keine Berücksichtigung gefunden, trifft zwar zu.
Kindergeldzahlungen konnte die Klägerin aber gar nicht berücksichtigen. Denn sie sind mit Wirkung vom
1. Januar 1994 entfallen, nachdem gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur
Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2353) ein Ausländer einen Kindergeldanspruch nur noch hat, wenn er im Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Diese Voraussetzung erfüllt Frau F. nicht. Sie war
jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitraum von 1994 bis 1998 lediglich im Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis. Schließlich vermag die Beklagte auch mit dem Einwand nicht zu überzeugen, die
Klägerin habe zu Unrecht von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung der Frau F. und ihrer
Tochter keinen Gebrauch gemacht. Der Klägerin war, wie sie vorträgt, von einem bestehenden
Krankenversicherungsschutz nichts bekannt. Weder die Klägerin selbst noch Dritte wie die Mitarbeiter des
Frauenhauses oder die Abteilung Asyl haben auf einen solchen Versicherungsschutz hingewiesen. Aber
auch die Beklagte, in deren Zuständigkeitsbereich Frau F. und ihre Tochter vor Aufnahme in das
Frauenhaus der Klägerin Sozialhilfeleistungen erhalten haben, hat die Klägerin weder nach Erhalt der
Kostenabrechnungen noch in der Folgezeit auf einen bestehenden Krankenversicherungsschutz mit der
Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung aufmerksam gemacht. Und selbst wenn die Klägerin von
einer solchen Versicherungsmöglichkeit Kenntnis erlangt hätte, könnte die Entscheidung der Klägerin,
statt einer freiwilligen Weiterversicherung die Krankenhilfekosten nach § 37 BSHG zu übernehmen,
rechtlich nicht beanstandet werden. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers.
Für einen Ermessensfehler liegt kein Anhaltspunkt vor und kann auch nicht, wie es die Beklagte tut, allein
damit begründet werden, dass die monatlichen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung weitaus
niedriger gewesen wären als die tatsächlich angefallenen Krankenhilfekosten. Eine dahingehende
Feststellung lässt sich zwar im Nachhinein treffen. Bei der Entscheidung des Sozialhilfeträgers zwischen
einer freiwilligen Weiterversicherung und der Übernahme der Krankenhilfekosten handelt es sich aber um
eine Prognoseentscheidung, die stets mit einem gewissen Risiko behaftet ist und daher nicht allein
deshalb als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden kann, wenn sie sich infolge späterer Entwicklung als
unzutreffend erweist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., § 114 Rz. 37 c).
Der Zinsanspruch ist teilweise begründet. Verzugszinsen kann die Klägerin nicht verlangen.
Verzugszinsen werden nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt (vgl. BVerwG NVwZ
2001, 1057), die hier nicht gegeben ist. Auch in der Vereinbarung von 1988/90 findet sich keine
diesbezügliche Regelung. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ist dagegen in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang analog §§ 288, 291 BGB gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Gerichtskostenfreiheit besteht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gemäß §§ 188
Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) für die ab
1. Januar 2002 bei Gericht anhängig gewordenen Verfahren nicht mehr.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht ersichtlich
sind.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Wünsch gez. Denk gez. Wolff
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.933,80 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 GKG).
gez. Wünsch gez. Denk gez. Wolff