Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2009

OVG Koblenz: bebauungsplan, umweltverträglichkeitsprüfung, vorprüfung, planungsverfahren, gemeinderat, landschaft, anschluss, kiesabbau, entlastung, anwohner

OVG
Koblenz
29.04.2009
8 C 10666/08.OVG
Bebauungsplan, Straßenplanung
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter zu 1-5: Rechtsanwalt Ulrich Zeiß, Rüppurrer Straße 33, 76137 Karlsruhe,
gegen
die Ortsgemeinde Rheinzabern, vertreten durch den Bürgermeister der Verbands-gemeinde Jockgrim,
Untere Buchstraße 22, 76751 Jockgrim,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Allen & Overy, Taunustor 2,
60311 Frankfurt,
wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 29. April 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
für Recht erkannt:
Der am 06. Juli 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „´Wiesenweg´ und Teiländerung des
Bebauungsplans ´Teeuwen´“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden,
wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „´W.´ und Teiländerung des Bebauungsplans
´Teeuwen´“ der Antragsgegnerin.
Der Plan regelt den Ausbau des vorhandenen, derzeit als landwirtschaftlicher Hauptverbindungsweg
ausgewiesenen W.wegs zu einer Ortsstraße sowie den Anschluss dieses Wegs über eine Querspange
und einen Kreisverkehrsplatz an die Landesstraße 540 (L 540) zwischen den beiden Wohngebieten
„Teeuwen“ und „Steingebiss“ im südlichen Teil von Rheinzabern (Variante 2). Mit dem unter dem 9. Juli
1999 planfestgestellten Anschluss des W.wegs an die Bundesstraße 9 (B 9) soll eine Straßenverbindung
von der L 540 aus hergestellt werden. Vorrangiges Ziel der Planung der Ortsstraße ist die Fernhaltung des
durch den Kiesabbau östlich der B 9 ausgelösten Schwerverkehrs aus der Ortslage von Rheinzabern.
Daneben sollen Rheinzabern und auch das südlich gelegene Jockgrim von (inner)örtlichem PKW-Verkehr
entlastet werden. Im Juni 2005 wurde der W.weg als Gemeindestraße gewidmet, im Jahr 2006 der
Anschluss des W.wegs an die B 9 freigegeben.
Das Plangebiet liegt abschnittsweise innerhalb eines im regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004
ausgewiesenen Vorranggebiets „Arten- und Biotopschutz“ und zum größten Teil im Bereich eines
ausgewiesenen Grünzugs; die Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplans wurde im
Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan zugelassen. Das Vorhaben befindet sich ferner
vollständig im Landschaftschutzgebiet „Pfälzische Rheinauen“ und liegt zu 80 % innerhalb des
Vogelschutzgebiets „Bienwald und Viehstrichwiesen“. Es durchschneidet außerdem verschiedene
geschützte Biotope, wofür Befreiungen erteilt wurden.
Im Rahmen der im Jahr 2001 eingeleiteten Planung befasste sich die Antragsgegnerin u.a. mit
verschiedenen Trassenalternativen, die sich im Wesentlichen hinsichtlich der Lage und der Ausgestaltung
des Anschlusses der
L 540 an den Wiesenweg unterschieden. Der Aufstellungsbeschluss hinsichtlich der festgesetzten Trasse
(Variante 2) wurde im November 2003 getroffen.
Nach Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – auch
hinsichtlich der mit der Variante 2 vorgenommenen Planänderung (kleinerer, 10 m nach Osten verlagerter
Kreisel mit nach Norden um 20 m verlängerter Lärmschutzwand) – beschloss der Gemeinderat der
Antragsgegnerin am 6. Juli 2006 den Bebauungsplan, der noch im selben Monat ausgefertigt und bekannt
gemacht wurde.
Dagegen richtet sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller vom 26. Juni 2008, die mit ihren
Wohngrundstücken im Plangebiet gelegen sind bzw. unmittelbar angrenzen. Sie machen geltend, der
Bebauungsplan sei nicht mehr erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das vorrangige Planungsziel,
die Ortslage Rheinzabern von dem mit dem Kiesabbau verbundenen, über die L 549 an die B 9 führenden
Schwerlastverkehr zu entlasten, sei bereits durch die Herstellung des Anschlusses des W.wegs an die B 9
im Kreuzungspunkt auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt worden. Der
Schwerlastverkehr könne daher ohne Umweg über Rheinzabern die B 9 erreichen, Rheinzabern sei bis
auf einen unwesentlichen LKW-Verkehr bereits entlastet. Diese neue Sachlage habe bei Beschluss des
Bebauungsplans berücksichtigt werden müssen. Der Antragsgegner habe bisher auf die Ausführung des
Bebauungsplans verzichtet, was die Notwendigkeit der Maßnahme außerdem in Zweifel ziehe. Im Übrigen
erbringe die beabsichtigte Einrichtung dreier Haltepunkte für den S-Bahnverkehr in Rheinzabern
zusätzlich eine erhebliche Reduktion des PKW-Verkehrs. Abwägungsfehlerhaft sei jedenfalls die Auswahl
der geplanten Trasse. Der Gemeinderat habe sich für eine Streckenführung über die Römerbadstraße und
weiter auf dem bestehenden W.weg entscheiden müssen (Variante 0), weil nur mit dieser die
Planungsziele der Verkehrsentlastung in den Ortslagen von Rheinzabern und Jockgrim am besten
erreicht werden könne und dabei auch nur wenige Anwohner belastet würden. Hierbei handele es sich
zudem um die kostengünstigste Trasse (u.a. könne der Kreisel nebst Lärmschutzwall mit seiner das
landwirtschaftliche Wegenetz zertrennenden Wirkung entfallen), Eingriffe in Natur und Landschaft hätten
nahezu vollständig vermieden werden können. Mit dieser Variante habe sich der Gemeinderat jedoch
nicht befasst, auch keine Verkehrsuntersuchung angestellt. Zumindest aber habe sich die
Antragsgegnerin für eine nördlichere Querspange am Wohngebiet „Steingebiss“ als Anschluss des
W.wegs an die Jockgrimer Straße L 540 (Variante 1) als vorteilhaftere, weniger Fläche in Anspruch
nehmende Linie entscheiden müssen. Diese sei zwar von ihr im Planungsverfahren näher ins Auge
gefasst, nach einer nur groben Kostenschätzung des Planers aber ohne weiteres wieder verworfen
worden. Mit dieser Route könne der Verkehr aus dem bestehenden und zukünftig erweiterten Wohngebiet
„Steingebiss“ unmittelbar aus dem Ort abgeleitet werden; dort bestünden auch bereits
Lärmschutzeinrichtungen, auf die zurückgegriffen werden könne. Auch der aus dem Norden stammende
Ortsverkehr in Richtung Süden werde effektiver durch die nördlichere Anbindung an den Wiesenweg zur
B 9 geführt. Demgegenüber belaste die gewählte Linie die ruhige Wohnbebauung in den Gebieten
„Steingebiss“ und „Teeuwen“ in lärm- und abgastechnischer Hinsicht deutlich stärker. Darüber hinaus
entstehe eine Gefährdung für die Schüler der Römerbadschule, die die neue östliche Bushaltestelle in
Kreiselnähe nutzten und dort ungesichert die L 540 zu überqueren hätten, um zur Schule zu gelangen.
Zweifel an der Zulässigkeit der gewählten Trassenvariante hätten sich der Antragsgegnerin auch aufgrund
anderer behördlicher Stellungnahmen aufdrängen müssen.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen,
hilfsweise,
das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, um eine eventuell
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen.
Der Bebauungsplan sei ohne Fehler beschlossen worden. Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung
bestünden nicht. Diese ergebe sich aus der Entlastung der Ortslagen Rheinzabern und Jockgrim vom
Schwerlastverkehr und vom PKW-Ziel- und Quellverkehr, dessen Zunahme insbesondere mit Blick auf die
Neubaugebiete „Steingebiss“ und „Teeuwen“ gegeben sei. Die äußere Erschließung dieser Gebiete sei
von Beginn an über die Querspange zur B 9 geplant gewesen. Das Planerfordernis sei auch nicht durch
die (erst) nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Öffnung der Anschlussstelle W.weg/B 9 entfallen.
Diese sei vielmehr durch Planfeststellungsbeschluss an den Ausbau des W.wegs gekoppelt worden.
Abwägungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Eine Pflicht zur Auswahl der Verbindung R.straße/W.weg
(Variante 0), mit der sich die Antragsgegnerin wiederholt auseinander gesetzt habe, habe nicht
bestanden. Diese Linie sei verkehrstechnisch problematisch und würde die Verkehrssituation in
Rheinzabern verschlechtern. Da Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets und des Artenschutzrechts
allein im Bereich des Wiesenwegs selbst zu erwarten seien, biete die Variante 0 auch insoweit keinen
Vorteil. Zugunsten der Variante 1 habe sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht entscheiden müssen,
auch wenn sie diese zunächst wegen eines zu erwartenden leichten Vorteils in verkehrlicher Sicht in den
Blick genommen habe. Allerdings wären mit ihr landwirtschaftliche Nutzflächen in großem Umfang
zerschnitten worden. Da jedoch keine der möglichen Anschlüsse an den W.weg eine optimale Anbindung
der Jockgrimer Straße (L 540) darstelle, sei die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung anderer Belange
von ihrem ursprünglichen, (nur) mit knapper Mehrheit getroffenen Beschluss abgewichen und habe die
Variante 2 weiter verfolgt. Mit dieser würden die Nachteile der anderen Varianten vermieden. Dass damit
den Belangen der Verkehrssicherheit und der Bodenordnung ein größeres Gewicht eingeräumt worden
sei als dem leichten verkehrlichen Vorteil der Variante 1, sei nicht abwägungsfehlerhaft: Unter
Umweltgesichtspunkten seien die Varianten 1 und 2 nahezu gleich zu bewerten, die geringere
Flächenversiegelung als leichter Vorteil der Variante 1 habe hinter anderen Belangen ohne weiteres
zurücktreten dürfen. Allein von Kostengesichtspunkten habe sich die Antragsgegnerin indes nicht leiten
lassen, zumal die Kosten der Varianten 1 (unter Einbeziehung der notwendigen
Entschädigungsansprüche) und 2 (unter Berücksichtigung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen)
nicht sehr weit auseinander lägen. Der Lärmbetroffenheit der Anwohner habe man durch die
Verschiebung des Kreisels um 10 m und durch aktive/passive Schutzmaßnahmen Rechnung getragen.
Die neue Bushaltestelle nordöstlich des Kreisels würde zusätzlich eingerichtet; der Schülertransport
werde unverändert an bisheriger Stelle in Schulnähe fortgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie die eingereichten Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn sie können sich auf
eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 6
BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung, vgl. § 244 Abs. 2 BauGB) berufen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 22. August 2000, BauR 2000, 465 und juris, Rn. 5 ff.). Zu diesen gehört das Interesse
innerhalb und außerhalb des Plangebiets begüterter Eigentümer an der Vermeidung von Verkehrs-
immissionen, denen ihr Grundstück durch von der Planung zurechenbar verursachtem (Mehr)Verkehr
mehr als nur geringfügig ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004, BauR 2005, 829 und
juris, Rn. 6; Beschluss vom 24. Mai 2007, ZfBR 2007, 580 und juris, Rn. 10). Eine abwägungsbeachtliche
Verkehrslärmbelastung liegt hinsichtlich der nur geringen Entfernung der Grundstücke der Antragsteller
zur geplanten Straße nahe.
Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan ist rechtlich zu
beanstanden, weil die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht, ob
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vor dem Satzungsbeschluss nicht vorgenommen
worden ist (I). Im Übrigen dürften die von den Antragstellern erhobenen Rügen hingegen nicht
durchgreifen (II).
I. Der Bebauungsplan hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es an der nach
§ 5 a Abs. 1, 4 und Anlage 1 Nr. 5 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977
(GVBl. S. 273; zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005, GVBl. S. 387) in Verbindung mit
Nr. 18.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797) erforderlichen Vorprüfung des
Einzelfalls im Sinne des § 3 c UVPG i.V.m. § 5 a Abs. 4 LStrG fehlt.
Nach vorstehenden Vorschriften hätte die Gemeinde vor dem Beschluss über den Bebauungsplan im
Wege einer Einzelfalluntersuchung prüfen müssen, ob das Vorhaben einer öffentlichen Straße (hier
Gemeindestraße) erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und deshalb einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (§ 5 a Abs. 4 LStrG i.V.m. § 3 c Satz 1 UVPG).
Daran fehlt es vorliegend (vgl. S. 9 der Bebauungsplanbegründung). Dass der Landesgesetzgeber auch
für die Planung nachgeordneter Straßen – wie die hier in Rede stehende – eine Pflicht zur Vorprüfung hat
festlegen wollen, bestätigt die Gesetzesbegründung zur Einführung der UVP-Pflicht in das LStrG mit
Gesetz vom 22. Dezember 2004 (vgl. LTDrucks 14/3382, S. 8).
Das Unterlassen einer verpflichtenden Einzelfallvorprüfung vor Beschluss über den Bebauungsplan ist
mangels einschlägiger Unbeachtlichkeitsvorschrift auch rechtlich erheblich und führt zur Unwirksamkeit
der zur Normenkontrolle gestellten Planung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 1 C
10244/06 -, BauR 2007, 332 und juris, Rn. 32). Nach § 214 Abs. 1 a Nr. 1 BauGB in der vor dem 20. Juli
2004 geltenden, hier anwendbaren Fassung (vgl. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist eine Verletzung der
Vorschriften über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung zwar unbeachtlich, wenn eine vorgeschriebene
Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3 c und 3 e UVPG) nicht durchgeführt wurde und erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären. Letztgenannte Voraussetzung ist hier jedoch
nicht erfüllt. Die im Planungsverfahren angestellten Untersuchungen, die insbesondere in die
FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21 ff.) und den landespflegerischen
Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl.
S. 39 ff.) eingeflossen sind, haben eine Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen auf die
Natur und Landschaft ergeben (entsprechendes ergibt sich auch aus dem Variantenvergleich unter
landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Hieraus ergibt sich, dass auch
eine Vorprüfung drohende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben hätte und diese auch
nicht angesichts der mit dem Bebauungsplan festgelegten Verminderungs- und
Kompensationsmaßnahmen als offensichtlich ausge-schlossen hätten angesehen werden können (§ 3 c
Satz 3 UVPG). Die übrigen Unbeachtlichkeitsregelungen in §§ 214, 215 BauGB (in der vor dem 20. Juli
2004 geltenden Fassung) sind entweder nicht einschlägig oder verhalten sich allein zur Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung nach dem BauGB selbst. Das UVPG
und das LStrG enthalten keine eigenen Bestimmungen insoweit.
Angesichts der speziellen Unbeachtlichkeitsregelung zur Umweltverträglichkeits-prüfung in § 214 Abs. 1 a
BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung spricht viel dafür, dass darüber hinaus eine
Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers im Bebauungsplanverfahren – entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin – nicht aus einem allgemein geltenden Grundsatz hergeleitet werden kann. Aber auch
ungeachtet dessen vermag der unter diesem Gesichtspunkt ergangene Hinweis der Antragsgegnerin, die
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt seien mit den im Planungsverfahren zahlreich erstellten
Begutachtungen insbesondere zum Habitat- und Artenschutz, zum naturschutzrechtlichen Eingriff, zum
Verkehr und zu den schalltechnischen Auswirkungen in der Sache umfassend geprüft worden und es
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Entscheidung von dem Gemeinderat hätte getroffen
werden können, wenn eine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden wäre, hier nicht zu
verfangen. Damit spielt die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Planfeststellungsverfahren an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007
Memmingen>, BVerwGE 130, 83 und juris, Rn. 41). Die insoweit geltenden Voraussetzungen sind
vorliegend jedoch nicht erfüllt.
So fehlt es bereits an einer umfassenden Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im
Planungsverfahren. Anlässlich der dort angestellten Untersuchungen, die insbesondere in die FFH-
Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21 ff.) und den landespflegerischen
Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl. S. 39 ff.) eingeflossen sind, wurden zwar eine
Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen auf Natur und Landschaft ermittelt
(entsprechendes ergibt sich aus dem Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom
03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Mit den Verkehrsuntersuchungen und den schalltechnischen
Gutachten wurden darüber hinaus auch umweltbezogene Auswirkungen auf die Anwohner in
Rheinzabern (und Jockgrim) und deren Gesundheit betrachtet. Damit sind aber noch nicht sämtliche
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt in einem weit zu verstehenden Sinne berücksichtigt worden.
Sowohl § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 anwendbaren Fassung, noch klarer aber die
aktuelle Beschreibung der Belange der Umwelt in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und auch in
§ 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zeigen deutlich, dass Umweltbelange dort in
einem weitreicherenden Sinne zu verstehen sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung also ein wesentlich
umfassenderer Ansatz zugrunde liegt als der Verträglichkeitsvorprüfung nach der FFH-Richtlinie, dem
landespflegerischen Planungsbeitrag (zu letzterem vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober
2006, a.a.O. und juris, Rn. 30 f.) sowie lokal bezogenen Verkehrslärmbewertungen. Sie decken lediglich
Teilbereiche einer Umweltbewertung ab (vgl. nur § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB zum Habitatschutz).
Umweltverträglichkeitsprüfung, Habitatschutz und die Prüfungen nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung sind verfahrens- und/oder materiellrechtlicher Natur, haben jedoch ihre jeweils eigene
Aufgabe und Programmatik, so dass sie trotz möglicher Überschneidungen auch ohne weiteres
nebeneinander ihre Berechtigung finden (vgl. Gassner/Winkelbrandt,
UVP – Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung,
4. Aufl. 2005, S. 44 Rn. 7). Deshalb können insbesondere die Prüfung des Habitatschutzrechts und des
landespflegerischen Eingriffs als Teilaspekte des Umweltschutzes regelmäßig der Sache nach nicht als
eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 UVGP angesehen werden. Eine andere
Betrachtung ist auch nicht im vorliegenden Fall geboten. Die Habitatschutzprüfung (zudem als
Voruntersuchung bezeichnet) ist auch hier – ihrem Rechtscharakter folgend – nur sachlich eingeschränkt
erfolgt (vgl. S. 2 der FFH-Verträglichkeits-voruntersuchung). Auch der landespflegerische Planungsbeitrag
vom Mai 2005 weist einen gegenständlich beschränkten Inhalt auf: Neben einer Bestandsaufnahme (S. 9
ff.) und der Formulierung landespflegerischer Ziele
(S. 34 ff.) wird eine Konfliktanalyse erstellt (S. 39 ff.), die aber ersichtlich vorwiegend – ihrer Aufgabe
entsprechend (vgl. nur §§ 1 f., 9 f. LNatSchG) – allein auf die „unterschiedlichen Wirkungen und Eingriffe
in den Naturhaushalt und das Orts- und Landschaftsbild“ (vgl. S. 39 des landespflegerischen
Planungsbeitrags) hin orientiert ist. Es fehlt mithin an einer umfassenden, übergeordneten Betrachtung,
die mit Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des §§ 1, 2 UVPG gemeint ist. Es handelt sich – entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin – bei den erstellten Begutachtungen auch nicht der Sache nach um
eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die lediglich den Worten nach nicht als solche bezeichnet worden
wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O. und juris, Rn. 30).
Des Weiteren ist auch nicht auszuschließen, dass der Gemeinderat nach korrektem Verfahren eine
andere Planungsentscheidung getroffen hätte. Die im Verfahren angestellten Untersuchungen und
Bewertungen, die insbesondere in die FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21
ff.) und den landespflegerischen Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl.
S. 39 ff.) gemündet sind, haben eine Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen für Natur
und Landschaft aufgezeigt (ebenso der Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom
03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Deshalb spricht vieles dafür, dass es bei der Vorprüfung des
Straßenvorhabens nicht sein Bewenden hätte haben dürfen, die dabei vorzunehmende überschlägige
Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 2 zum LStrG vielmehr die Möglichkeit
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben hätte mit der Folge, dass eine umfassende
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre (vgl. auch § 3 c Satz 3 UVPG). Angesichts
der mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen, die zwar im Wesentlichen, aber nicht nur für
den südlichen Teil des Plangebiets zu erwarten sind, sondern auch hinsichtlich der Varianten des
Anschlusses an die L 540 insbesondere mit Blick auf den Bodenversiegelungsgrad (vgl. den
Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 203 ff. Verwaltungsakte) und
die Verkehrsbelastung (vgl. S. 19 ff. der Verkehrsuntersuchung vom August 2002) durchaus Unterschiede
erwarten lassen, kann die Möglichkeit, dass das Abwägungsergebnis bei korrektem Verfahren anders
ausgefallen wäre, nicht von vornherein ausgeschlossen werden (zum engen Maßstab insoweit vgl.
BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 , a.a.O. und juris, Rn. 43).
Spricht demnach derzeit vieles dafür, dass es die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht bei der
Nachholung einer Vorprüfung wird bewenden lassen können, weil das Vorhaben erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben kann, sondern eine Umweltverträglicheitsprüfung durchzuführen sein wird,
so kann diese nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August
2008, BauR 2009, 68 und juris, Rn. 26). Vielmehr ist die Behebung des Verfahrensfehlers einem
ergänzenden Verfahren vorbehalten (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB), in dem es jedoch nicht ausgeschlossen
ist, dass ein inhaltsgleicher Bebauungsplan beschlossen wird. Dabei wird die
Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beachtung der geltenden Rechtslage allerdings in der Form der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit anschließendem Umweltbericht im Sinne des § 2 a Nr. 2
BauGB durchzuführen sein. Die Notwendigkeit der Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung im
regulären Planungsverfahren folgt aus ihrer Funktion, die darauf gerichtet ist, dass Umweltauswirkungen
frühzeitig (§ 1 Nr. 1 UVPG) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die
Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen
das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen, deren Ergebnis bei der Entscheidung über das Vorhaben
zu berücksichtigen ist (§ 12 UVPG). Die Umweltverträglichkeit ist mithin vor der Entscheidung über das
Vorhaben zu prüfen. Daraus folgt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren der Tatsacheninstanz nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine andere Funktion kommt
demgegenüber der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls zu, die eine Entscheidung über die Erforderlichkeit
einer Umweltverträglichkeitsprüfung erst ermöglichen soll, ohne dass ihr darüber hinaus eine Bedeutung
für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zukäme. Diese Vorprüfung mit der Feststellung
der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts – in analoger Anwendung des § 45 Abs. 1, 2 VwVfG – bis zum Abschluss der
letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. BVerwG,
Urteil vom 20. August 2008, a.a.O. und juris, Rn. 24 – 26). Liegt im vorliegenden Fall die Notwendigkeit
der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nahe, sieht der Senat auch keinen Anlass, das
Normenkontrollverfahren entsprechend § 94 VwGO auszusetzen, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nachzuholen, wie dies die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt hat. Dieser Antrag ist daher abzulehnen.
II. Die von den Antragsstellern erhobenen Einwände gegen den angegriffenen Bebauungsplan dürften –
ohne dass es hierauf entscheidungserheblich an-
kommt – nicht geeignet sein, dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen.
1. Der Planung fehlt nicht die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit nach
§ 1 Abs. 3 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung.
Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne muss sich auf Anlass und Inhalt des Plans und damit
jede seiner Festsetzungen beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006, ZfBR 2006, 468 und
juris, Rn. 9). Gemeinden dürfen Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne „erforderlich“ ist, bestimmt sich allerdings maßgeblich
nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die die Gemeinde verfolgt. Sie darf bzw. muss – entgegen
der Auffassung der Antragsteller – nicht erst dann tätig werden, wenn eine Pflicht zur städtebaulichen
Planung besteht. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen
Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies schließt die Befugnis der Gemeinde ein, durch einen
Bebauungsplan eine eigene „Verkehrspolitik“ zu betreiben sowie einer Bedarfslage gerecht zu werden,
die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248 und
juris, Rn. 18; Beschluss vom 10. Dezember 2004, BauR 2005, 818 und juris, Rn. 4).
Der Bebauungsplan verfolgt offenkundig einen doppelten Planungszweck, für den ein städtebauliches
Bedürfnis besteht. Neben der Entlastung der Ortslage Rheinzabern von dem Schwerlastverkehr, der von
dem Kiesabbau und der (künftigen) Polderherstellung östlich der B 9 herrührt, sollen Rheinzabern und
Jockgrim darüber hinaus vom PKW-Verkehr entlastet werden (vgl. S. 3 der Bebauungsplanbegründung).
Dieser Doppelzweck liegt auch dem Planfest-stellungsbeschluss vom 9. Juli 1999 über die Anbindung
des Wiesenwegs an die B 9 im Schnittbereich der beiden Straßen zugrunde. Mit der Verwirklichung allein
dieser Anbindung ist daher das Erfordernis für die Gesamtplanung nicht entfallen. Die Entlastung von
Rheinzabern von dem Verkehr aus den beiden Baugebieten „Steingebiss“ und „Teeuwen“ über den
Wiesenweg an die B 9 wurde von der Gemeinde früh als notwendig angesehen und daher bereits
gemeindliches Planungsziel bei Aufstellung bzw. Fortschreibung der Bauleitpläne zu den beiden
Wohngebieten (vgl. S. 9 der Begründung Bebauungsplan „Steingebiss“ [Bl. 143 der Gerichtsakte]; S. 9 des
Schreibens der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz zur Flächennutzungsplanfortschreibung vom 16.
November 1992 [Bl. 153 der Gerichtsakte]). Die bevorstehende Verbesserung des öffentlichen
Nahpersonenverkehrs vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern. Ange-sichts dieser
Gesamtplanung dürften auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses eine
habitatschutzrechtliche Abweichung im Sinne des
§ 22 b Abs. 3 Ziffer 1 LPflG bzw. § 27 Abs. 2 Ziffer 1 LNatSchG rechtfertigen.
2. Der Bebauungsplan dürfte ferner den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 6 BauGB
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung genügen.
Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine sachgerechte
Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht
eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in
unverhältnismäßiger Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das
Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung
eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen
bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu
elementare planerische Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301
und juris, Rn. 29; Urteil vom 1. Novemebr 1974, BVerwGE 47, 144 und juris, Rn. 21).
Hiernach sind Abwägungsfehler hinsichtlich Planungsvorgang und -ergebnis nicht erkennbar;
insbesondere wurden alle relevanten Belange, auch soweit sie von den Antragstellern angemahnt
wurden, eingestellt und gewürdigt. Es bestehen auch unter Berücksichtigung des Interesses der
Antragsteller, von zusätzlichem Verkehr an der L 540 und damit einhergehenden Belastungen möglichst
verschont zu bleiben, keine gewichtigen Gründe, die die Gemeinde hätten veranlassen müssen,
hinsichtlich des Anschlusses des Wiesenwegs an die Ortslage Rheinzabern den Varianten 0 oder 1 den
Vorzug vor der festgesetzten Variante 2 als Querspange zu geben.
Gegen die Variante 0 durfte sich die Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf die enge, verwinkelte
Verkehrssituation an der Ecke Römerbadstraße/Außerdorf-straße/Jockgrimer Straße und die enge
Ortsdurchfahrt im nördlichen Rheinzabern entscheiden, die auch von den Verkehrsgutachtern bestätigt
worden sind (vgl. Ausführungen des Gutachters S. von Modus Consult in der mündlichen Verhandlung
sowie S. 2, 5 des Verkehrsgutachtens 2005). Die Gemeinde, die sich mit dieser Variante in der Abwägung
ebenfalls befasst hat (vgl. nur S. 744, 762, 1861, 1869, 1871, 1887, 1923, 1953, 1885 der
Verwaltungsakte), ohne indes verpflichtet gewesen zu sein, zuvor eine vollwertige Planung auch dieser
Trassenalternative unter Begutachtung aller ihrer Auswirkungen entworfen zu haben, musste sich nicht
darauf verweisen lassen, dass eine Verkehrslösung in der Innerortslage möglicherweise
verkehrstechnisch lösbar ist. Denn eine solche Straßenführung könnte die Engstellen und
Verwinkelungen in der Örtlichkeit und die damit verbundenen Belastungen letztlich nicht beseitigen,
allenfalls abmildern. Dessen ungeachtet würde aber eine solche Verkehrsführung zunächst unweigerlich
eine Verkehrsbündelung im Ortskern mit allen negativen Begleiterscheinungen zur Folge haben. Schon
von daher kann eine solche Verkehrsregelung – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht als
„am ehesten“ entlastend wirkend angesehen werden, zumal diese Variante auch für den Verkehr aus
Jockgrim am unattraktivsten sein würde (dies zeigen schon die Verkehrsermittlungen zu den Varianten 1
bis 3, Plan 17, 20, 23 der Verkehrsuntersuchung 2002). Die von den Antragstellers geltend gemachte
Vorzugswürdigkeit der Variante 0 dürfte insbesondere dann entfallen, wenn man den von den Bewohnern
der Gebiete „Steingebiss“ und „Teeuwen“ verursachten Verkehr einbezieht, von dem die Ortslage
Rheinzabern nach den Bauleitplanungen ebenfalls entlastet werden soll: Dieser kann mangels
anderweitiger Alternativen die B 9 – sei es in Richtung Norden, sei es in Richtung Süden – auf möglichst
kurzem Weg nur über Rheinzabern erreichen. Um die auch davon ausgehende Innerortsbelastung zu
vermeiden, hat die Antragsgegnerin
– wie an anderer Stelle bereits angeführt – schon bei der Planung der beiden Wohngebiete eine
Verkehrsanbindung unmittelbar an den Gebieten (über die
L 540) für erforderlich gehalten (vgl. S. 9 Begründung des Bebauungsplans „Steingebiss“). Gegen eine
sich aufdrängende Vorrangigkeit eines Anschlusses über die Römerbadstraße spricht nicht zuletzt die
unterschiedliche Verkehrsfunktion dieser Straße im Verhältnis zur L 540: Landesstraßen bilden innerhalb
des Landesgebiets ein Verkehrsnetz und dienen dem Durchgangsverkehr (vgl. § 2 Nr. 1 LStrG). Es ist
deshalb nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin davon absieht, eine Anwohnerstraße in die Leitung
des Ziel-/Quellverkehrs einzubeziehen, sondern eine Verkehrsregelung unter Einbindung der
vorhandenen Landesstraße beabsichtigt, um den Verkehr aus der Ortslage herauszuführen.
Die Antragsgegnerin war – entgegen der Ansicht der Antragsteller – auch nicht verpflichtet, im Rahmen
der Abwägung der Variante 1 den Vorzug vor der schließlich geplanten Variante 2 zu geben (vgl. S. 10
der Bebauungsplanbegründung), die in naturschutzrechtlicher Hinsicht keine beachtlichen Unterschiede
aufweisen dürften. Gegen die Querspange nach der Variante 1, die am nördlichen Ende des Wohngebiets
„Steingebiss“ an die L 540 anschließen sollte, hat die Antragsgegnerin mehrere nachvollziehbare Gründe
anführen können. Sie hat sich der Gemeinde nicht nur deshalb als ungünstiger dargestellt, weil sie das
Anschneiden zahlreicher quer zur künftigen Trasse verlaufenden landwirtschaftlicher Flächen mit
unwirtschaftlichen Restflächen und demzufolge, wie eine Anfrage bei der Landwirtschaft ergeben habe,
eine umfangreichere Bodenneuordnung nach sich gezogen hätte (die Landwirtschaftskammer hat sich im
Planungsverfahren u.a. deshalb auch durchweg für die Variante 3 ausgesprochen, vgl. S. 525, 1258, 1835
ff. der Verwaltungsakte). Demgegenüber ist die Querspange der Variante 2 südlich eines bestehenden
Feldwegs geplant, wodurch nur eine geringe Grundstücks-betroffenheit entsteht. Die Trasse der Variante
2 würde auch – wie der Ortsbürgermeister von Rheinzabern in der mündlichen Verhandlung erläutert hat
– in der Nähe zu den östlich des W.wegs neu entstandenen Aussiedlerhöfen zu liegen kommen, was die
Möglichkeiten von Flächenarrondierungen erheblich beschränken würde. Hinzu gekommen ist die weitere
Planungsüberlegung der Gemeinde, für eine zukünftige Bebauung freier Flächen am südlichen Ortsrand
(z.B. „Steingebiss II“) erweise sich die entferntere südliche Lage der Variante 2 als weniger belastend. Die
Unterlagen zum Planungsverfahren zeigen indes, dass das Kostenkriterium – entgegen der Ansicht der
Antragsteller – von nur untergeordneter Bedeutung bei der Planung gewesen ist, zumal der Kostenvorteil
der Variante 2 angesichts der Kostenhöhe nur von untergeordneter Bedeutung ist. Im Zeitpunkt der
Entscheidung des Gemeinderats für die Variante 2 lag auch eine ausreichende, genauere
Kostenschätzung für das Vorhaben vor (vgl. S. 153 der Verwaltungakte).
Vor diesem Hintergrund durfte sich die Gemeinde abwägungsfehlerfrei für die Querspange der Variante 2
entscheiden, auch wenn die erstellte Verkehrsuntersuchung der Variante 1 einen „leichten Vorteil aus
verkehrlicher Sicht“ zugesteht (vgl. S. 26 Verkehrsuntersuchung 2002). In einem Gesamtgefüge von
verschiedenen Belangen zwingt allein dieser Gesichtspunkt jedoch nicht zur Entscheidung für die
Variante 1, die auch wegen des mit ihr verbundenen (geringfügig) geringeren Flächenverbrauchs sich
nicht eindeutig als die geeignetste Verkehrslösung darstellen lässt. Wie der Gutachter Dipl.-Ing. S. in der
mündlichen Verhandlung erläutert hat, liegt der (aufgrund einer Verkehrsbefragung ermittelte)
verkehrliche Vorteil der Variante 1 lediglich darin, dass sie von dem aus Rheinzabern in Richtung Süden
fließenden Verkehr wegen ihrer nördlicheren Lage etwas besser angenommen und das Wohngebiet
„Steingebiss“ unmittelbar angeschlossen wird; demgegenüber werde die Variante 2 stärker von dem Ziel-
und Quellverkehr aus dem Norden von Jockgrim angenommen. Dass mit beiden Varianten eine
entlastende Wirkung für die Ortslagen Rheinzabern und Jockgrim nicht nur hinsichtlich des
Schwerlastverkehrs, sondern auch hinsichtlich des PKW-Verkehrs indes einhergehen wird, zeigt die
Verkehrsuntersuchung eindeutig auf, die vergleichbare Zubringerleistung für beide Varianten ermittelt hat
(vgl. Plan 17, 20, 23 der Verkehrsuntersuchung 2002; Plan 5 der Verkehrsuntersuchung 2005). Der
Variante 2 muss es jedoch nicht zu einem durchschlagenden Nachteil gereichen, dass sie – im Gegensatz
zur Variante 1, die für die beiden angrenzenden Wohngebiete eine Verkehrsentlastung im Verhältnis zum
Prognose-Nullfall darstellt (vgl. Plan 17 der Verkehrsuntersuchung 2002) – zu einer erhöhten
Verkehrsbelastung um 800/900 PKW/24 Stunden auf der L 540 im Bereich des Gebiets „Steingebiss“ führt
(vgl. Plan 20 der Verkehrsuntersuchung 2002, Plan 5 der Verkehrsuntersuchung 2005). Denn die damit
verbundenen Verkehrslärmbelastungen halten aufgrund des festgesetzten aktiven (Lärmschutzwall und –
wand) und passiven Lärmschutzes die Immissionsgrenzwerte nach §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16.
BImSchV ein. Die Anwesen innerhalb des Plangebiets (westlich des neuen Kreisels an der L 540)
erfahren – neben teilweise deutlichen Verbesserungen bis zu 7,8 dB(A) – in Teilen Verschlechterungen
von nur unter 1 dB(A) (vgl. S. 37 ff. des schalltechnischen Gutachtens 2006), die ohne weiteres im
Rahmen des passiven Lärmschutzes nach § 42 BImSchG ausgeglichen werden können; eine nähere
Regelung im Bebauungsplan selbst ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai
1995, NJW 1995, 2572 und juris, Rn. 14 ff.). Zu berücksichtigen ist auch, dass im Prognose-Nullfall (mit
einer Ausnahme) alle vom Bebauungsplan erfassten Anwesen den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV
für ein Allgemeines Wohngebiet überschreiten werden. Von daher konnte die von den Antragstellern
gerügte steigende Verkehrslärmbelastung im Rahmen der Abwägung überwunden werden.
Der Bebauungsplanung steht auch nicht die Zunahme von Verkehrslärmbelastung für Wohn- und
Mischgebietsnutzungen außerhalb des Plangebiets entgegen. Wegen der damit verbundenen
Pegelzunahme von in der Regel unter 1 dB(A) im Verhältnis zum Prognose-Nullfall dürfte schon nicht der
Anwendungsbereich der 16. BImSchV eröffnet sein, der eine wesentliche Änderung von öffentlichen
Straßen voraussetzt (vgl. § 1 der 16. BImSchV).
Die Variante 2 erweist sich auch gegenüber der Variante 3 als im Vorteil, weil sie in sicherer Entfernung
zu dem südlichen geschützten Waldgebiet zu liegen kommt, weniger Flächen mit landwirtschaftlicher und
waldlicher Nutzung verbraucht und den Lärmkonflikt mit der angrenzenden Römerbadschule vermeidet.
Die Planung ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, weil sie mit der Neuschaffung der östlichen
Bushaltestelle nördlich des geplanten Verkehrskreisels eine verkehrliche Verschlechterung für Schüler,
die mit Schulbussen die Römerbadschule erreichen wollen, darstellen würde. Die Antragsgegnerin hat
insoweit unwidersprochen dargelegt, dass die Schulbusanbindung auch künftig unmittelbar an der
Römerbadschule erfolgen wird (vgl. S. nur 1901, 2109, 2117 der Verwaltungsakte).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Held gez. Lang gez. Müller-Rentschler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € (20.000,-- € je Grundstücksbetroffenheit) festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004,
1327).
gez. Dr. Held gez. Lang gez. Müller-Rentschler