Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.08.2008

OVG Koblenz: selbständiges recht, materielles gesetz, form, bekanntmachung, ermessensausübung, betreiber, gewährleistung, behörde, verwaltungsakt, ergänzung

OVG
Koblenz
07.08.2008
7 A 10419/08.OVG
Verkehrsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Firma A.,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Kunz Rechtsanwälte, Mainzer Straße 108, 56068 Koblenz,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Geschäftsführer des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-
Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20, 56068 Koblenz,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen verkehrspolizeilicher Anordnung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 7. August 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Landgericht Hildner
ehrenamtlicher Richter Schlossermeister Pauls
ehrenamtlicher Richter Rentner Schneider
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 2008 wird der Bescheid
des Beklagten vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007
aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof
Pfalzfeld vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der Bundesautobahn A 61 die Anbringung des
Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Inhaberin einer Autogastankstelle ist, begehrt die Anordnung eines entsprechenden
Hinweisschildes (Verkehrszeichen 365-53 StVO) an der Autobahnanschlussstelle der Bundesautobahn A
61 Pfalzfeld. Die Gastankstelle grenzt an einen Autohof in der Nähe der Autobahnanschlussstelle an; der
Autohof selbst wird indessen nicht von der Klägerin betrieben. Der entsprechende Antrag wurde zunächst
von der Eigentümergesellschaft gestellt, auf deren Grundstück sich der Betrieb der Klägerin befindet.
Nachdem der Antrag vom 23. Februar 2007 durch Bescheid des Beklagten vom 17. April 2007 unter
Hinweis darauf abgelehnt worden war, eine entsprechende Beschilderung komme nur im Rahmen eines
Hinweises auf einen Autohof selbst in Betracht, eine solche Fallgestaltung sei hier indessen nicht
gegeben, weil es an einem einheitlichen Betreiber fehle, legte die Eigentümergemeinschaft Widerspruch
ein und trat die Rechte aus dem Bescheid an die Klägerin ab, an die auch anschließend der ablehnende
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 gerichtet war.
Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung ist im
Wesentlichen ausgeführt: Sie habe einen Anspruch auf Errichtung eines solchen Hinweisschildes.
Hinweisschilder an Autobahnen auf Gastankstellen seien durch Bekanntmachung des Bundesministers
für Verkehr vom 27. Juni 2006 (Verkehrsblatt 2006, 633) eingeführt worden und dienten auch der
Bezeichnung des Umfangs der Leistungen eines Autohofs. Sie seien Richtzeichen zur Erleichterung des
Verkehrs; ein solcher Verkehrszweck sei auch vorliegend erfüllt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die
Einrichtungen sämtlich von nur einem Inhaber betrieben würden, sondern nur auf den räumlichen Zusam-
menhang im Sinne ein und desselben Ensembles. Angesichts eines nur dünnen Netzes von
Gastankstellen diene dies auch der Abwehr von Gefahren für den Verkehr auf Autobahnen etwa durch
Liegenbleiben eines Fahrzeugs, jedenfalls der Leichtigkeit des Verkehrs. Einen Hinweis darauf, dass es
insoweit nicht auf einen einheitlichen Betrieb des Autohofs bzw. einer Raststätte ankomme, gebe auch die
Kostenbestimmung des § 5b Abs. 2e StVG, wonach Kostenverantwortlicher der Unternehmer der
jeweiligen Anlage sei, auf die durch die Zeichen hingewiesen werde. Angesichts der existenziellen
Bedeutung eines Hinweises für ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei die
Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerhaft wegen der mangelnden Berücksichtigung ihrer Rechte
aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof Pfalzfeld
vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der A 61 die Anbringung des Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen
und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Gründe des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen
und ergänzt, dass Ausnahmen für den Hinweis auf Einrichtungen außerhalb von Autohöfen nur in der
Nähe der Stätte der Leistung in Betracht kämen. Eine großzügigere Handhabung sei nach Sinn und
Zweck der Bestimmungen nicht angezeigt und führe gegebenenfalls zu umfangreichen Hinweisen auf
ähnliche Einrichtungen im Laufe der gesamten Streckenführung.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 10. März 2008 abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar als Leistungsklage und isolierte Anfechtung
des Widerspruchsbescheids zulässig, indessen unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf die
Errichtung des entsprechenden Hinweisschildes auf die Gastankstelle zustehe und auch kein
Ermessensfehler bei der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vorliege. Wenn es in der
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 27. Juni 2006 heiße, der Hinweis sei nur im
Rahmen bewirtschafteter Raststätten und Autohöfe zulässig, so ergebe sich daraus, dass eine
Einrichtung, auf die hingewiesen werde, nicht nur an den Autohof angrenzen dürfe, sondern zu dem
Autohof dazugehören müsse. Das hier verlangte Zusatzschild gebe nämlich den näheren
Leistungsumfang des Autohofs selbst an. Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem Erfordernis, dass
nur der Inhaber des Autohofs eine entsprechende Hinweisbeschilderung beantragen könne, mithin auch
nur dieser über den Umfang der Zusatzschilder verfügen könne, die auf den Leistungsumfang hinweisen
würden. Der Betrieb eines Autohofs müsse nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften auch einer
Vielzahl von "Bedingungen" genügen, insbesondere im Hinblick auf die umfassende zeitliche
Verfügbarkeit von Betriebseinrichtungen und die Zahl der vorgehaltenen Parkplätze. Die Verwaltung sei
zwar nicht im strikten Sinne an die Verwaltungsvorschriften wie an eine Rechtsnorm gebunden. Indessen
sei nicht ersichtlich, dass sie bisher ausnahmsweise Hinweise auf Einrichtungen außerhalb des Autohofs
selbst zugelassen habe; daher sei auch eine Bindung über Art. 3 Abs. 1 GG nicht eingetreten. Auf die
Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG könne die Klägerin sich nicht berufen, da die
gesetzgeberische Wertung in der Straßenverkehrsordnung, dass nur auf Autohöfe hingewiesen werde,
allein im allgemeinen Interesse der Erleichterung des Verkehrs erfolgt sei und nicht als Regelung der
Ausgestaltung der Konkurrenz unter Betreibern von Tankstellen. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG
(Anliegerrecht) gewährleiste für die Klägerin nur den sogenannten Kontakt zu Straße als solchen, ohne
dass sich daraus der Anspruch auf eine Hinweisbeschilderung auf der nahegelegenen Autobahn ableiten
lasse.
Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht: Es liege eine fehlerhafte Ermessensausübung
durch den Beklagten vor; die ablehnende Entscheidung habe den Normzweck der Bestimmung verfehlt,
die die Zusatzbeschilderung als Hinweis auf Autobahnen regele. Unter Berücksichtigung des
Normzwecks sei es nicht erforderlich, dass ein Autohof von ein und demselben Inhaber betrieben werde;
entscheidend könne nur sein, dass es sich um ein dem äußeren Eindruck nach einheitliches Ensemble an
Ort und Stelle handele. Somit werde mit einem Hinweis auf eine Gastankstelle in einer solchen Situation
auch der Zweck gefördert, den Verkehr auf der Autobahn zu erleichtern, insbesondere weil das
Gastankstellennetz noch nicht sehr dicht sei und durch einen Hinweis die Leichtigkeit des Verkehrs
gefördert werden könne. Ein Hinweisschild sei insoweit auch nicht überflüssig, weil trotz durch andere
Informationsmittel gewonnener Kenntnis von der Belegenheit einer solchen Tankstelle beim Autofahrer,
der keinen Hinweis an der Ausfahrt erhalte, Unsicherheiten entstehen könnten, die dem Ablauf des
Verkehrsgeschehens nicht zuträglich seien. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur
Notwendigkeit der weitgehenden Beschränkung von Hinweisen auf Autobahnen seien verfehlt, da
Hinweise der vorliegenden Art in den Richtlinien ausdrücklich vorgesehen seien. Angesichts der Aus-
wirkungen der ablehnenden Entscheidung der Behörde auf ihre wettbewerbliche Stellung liege hier auch
ein faktischer Eingriff in den Gewerbebetrieb vor, der rechtlich nicht ohne Bedeutung bleiben könne. Sie
könne gleiche Behandlung im Wettbewerb wie die vergleichbaren Tankstellen an Autohöfen verlangen,
auf die auf der Autobahn hingewiesen werde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 2008 den Bescheid des
Beklagten vom 17. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, in Ergänzung der vorhandenen Hinweisschilder für den Autohof
Pfalzfeld vor der Anschlussstelle Pfalzfeld auf der Bundesautobahn A 61 die Anbringung des
Verkehrszeichens 365-53 anzuordnen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und die ergangenen ablehnenden
Verwaltungsentscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug
genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, da die Klägerin einen Anspruch auf
Anordnung des begehrten Zusatzschildes hat und durch die ablehnende Entscheidung in ihren Rechten
verletzt worden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
zulässig, weil die Klägerin mit dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag den Erlass eines
Verwaltungsaktes begehrt hat (§ 42 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass die Hinweisbeschilderung nach §
42 Abs. 8 Nr. 2 StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern selbst keinen Regelungscharakter hat und
damit keinen Verwaltungsakt darstellt, ändert nichts daran, dass mit dem Antrag ein individual geschütztes
Recht auf Aufstellung eines solchen Verkehrszeichens geltend gemacht worden ist, der mit einem
Verwaltungsakt beschieden wird. Dass die Klägerin nicht in eigener Person bereits den ursprünglichen
Antrag vom 23. Februar 2007 gestellt hat, ist in dieser Beziehung unerheblich, da das Verfahren noch im
Widerspruchsverfahren mit Einverständnis aller Beteiligten auf die neu in das Verfahren eingetretene
Partei umgestellt worden ist (vgl. entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO). Gegenstand der Anfechtungsklage ist
im Übrigen der Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, welcher vorliegend im
Hinblick auf den gerichtlich weiterverfolgten Anspruch an die Klägerin selbst ergangen ist (§ 79 Abs. 1 Nr.
1 VwGO).
Die Klage ist begründet, da die Klägerin wegen einer Ermessensverdichtung auf Null einen Anspruch auf
Anordnung des begehrten Hinweiszeichens hat. Mit den ablehnenden Bescheiden des Beklagten ist das
der Behörde eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Es sind keine Gesichtspunkte
ersichtlich, die in fehlerfreier Weise eine Ablehnung des Antrags erlauben würden.
Nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen oder
Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Bei dem hier streitigen Zeichen 365-53 StVO handelt es sich um
ein Richtzeichen. Richtzeichen sollen gemäß § 42 Abs. 1 StVO den Verkehr durch Hinweise erleichtern.
Das nach § 45 StVO auszuübende Ermessen der Straßenverkehrsbehörden besteht im Allgemeinen nur
im Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Ordnung des Verkehrs, nicht indessen zugunsten
einzelner individueller Ansprüche. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung eines
Anspruchs auf Anordnung eines bestimmten Verkehrszeichens. Demgegenüber besteht für den durch die
Verkehrsregelung betroffenen Verkehrsteilnehmer ein Anfechtungsrecht, wenn die rechtssatzmäßigen
Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Regelung nicht vorliegen oder wenn der
Betreffende geltend machen kann, dass bei der Ermessensausübung gerade seine Belange nicht in
angemessener Weise berücksichtigt worden sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte verkehrsrechtliche
Regelung kommt demgegenüber nur in Frage, wenn im Falle der Ablehnung der Regelung
ausnahmsweise eine Rechtsposition des Antragstellers verletzt sein kann, etwa das nach Art. 14 Abs. 1
GG geschützte Anliegerrecht (vgl. BVerwG NJW 1990, 400).
Vorliegend ist eine die individuellen Rechte schützende Ermessensausübung ausnahmsweise deshalb
geboten, weil die Ablehnung einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im
Sinne eines faktischen Grundrechtseingriffs (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) gleichkommt.
Dieser Eingriffscharakter ergibt sich hier aus den Besonderheiten der Fallgestaltung mit Blick auf die
getroffene Position der Klägerin im Wettbewerb. Hinweiszeichen etwa nach § 42 Abs. 8 Nr. 1 in der Form
des Zeichens 432 StVO ‑ weißes Schild mit Hinweis auf ein innerörtliches Ziel - sind zwar an sich
zugunsten von einzelnen im wirtschaftlichen Wettbewerb stehenden Unternehmen nach der Regelung
auch in der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 432 (dort III) auf Autobahnen nicht zulässig. Nach Absatz II
der Verwaltungsvorschrift zu diesem Verkehrszeichen darf zu privaten Unternehmen auch sonst nur
hingewiesen werden, wenn dies wegen besonders starkem auswärtigem Verkehr unerlässlich ist. Daraus
ergibt sich zutreffend, dass eine solche Hinweisbeschilderung nur im allgemeinen Interesse erfolgt, nicht
aber den Belangen des Einzelnen (Unternehmens) zu dienen bestimmt ist. Im vorliegenden Fall geht es
indessen vorrangig nicht um eine Vergünstigung für die Klägerin, sondern darum, dass nicht durch eine
ihre Belange ungerechtfertigterweise ausklammernde Beschilderung in der Art des Hinweises auf
Tankstellen an Raststätten und Autohöfen ohne sachlichen Grund der Verkehr an ihrer Einrichtung
gleichsam systematisch vorbeigeführt wird. Diese faktischen Wettbewerbswirkungen, die einem
zielgerichteten Eingriff gleichzusetzen sind (vgl. dazu BVerwG, NJW 2004, 3134 für den Fall der
Vorenthaltung einer Begünstigung mit der Tendenz der Verdrängung von Wettbewerbern; zum faktischen
Grundrechtseingriff auch BVerfGE 105, 279), ergeben sich aus der Art der standardisierten Ausweisung
von in der Nähe von Autobahnen gelegenen Versorgungseinrichtungen wie Tankstellen. Ausgehend von
dem Grundsatz der Einschränkung von Hinweisen auf Autobahnen ist in der Verwaltungsvorschrift zu den
Hinweiszeichen im Blick auf die Versorgung durch Autobahnraststätten und Autohöfe geregelt, dass
gemäß Ziffer 15.1 RWBA 2000 auf Autohöfe in unmittelbarer Nähe zu Anschlussstellen mit einem
gesonderten Schild hingewiesen werden kann (§ 42 Abs. 8 Nr. 3 StVO - Zeichen 448.1.). Auf den
Leistungsumfang des Autohofs kann danach mit grafischen Symbolen auf einem Zusatzschild hin-
gewiesen werden. Es sind dabei die Symbole zu verwenden, die auch das Leistungsangebot der
bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (Ziffer 15.1 Abs. 5 i.V.m. Ziffer 8.1.2 RWBA). Auf bewirtschaftete
Rastanlagen wird mit dem jeweiligen Namen und den Symbolen für die Servicebetriebe hingewiesen. Mit
dem Einführungserlass des Bundesministers für Verkehr vom 27. Juni 2006 (Verkehrsblatt S. 633 Nr. 120)
ist in diesem Zusammenhang Zeichen 365-53 (LPG) für eine Autogasstelle und 365-54 (CNG) für eine
Erdgastankstelle eingeführt worden. Auf Autobahnen wird mit den dargestellten Gassymbolen danach nur
im Rahmen der Beschilderung von bewirtschafteten Rastanlagen und Autohöfen auf die dort vor-
handenen Autogas-Erdgas-Tankstellen hingewiesen. Außerhalb von Autobahnen ist eine Beschilderung
dieser Art grundsätzlich nur am Ort der Leistung zulässig.
Entsprechend diesen Regelungen gleichen die Versorgungseinrichtungen für den Betriebsstoff der
Fahrzeuge auf Autobahnen im Zusammenhang mit den Hinweisen einem quasi geschlossenen System,
das die Versorgung im Sinne der Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs sicherstellt und vom
Autofahrer im Zusammenhang genutzt wird, um unnötige Unterbrechungen der Fahrt zu vermeiden. Die
strenge Begrenzung der Hinweisbeschilderung hat ebenfalls den Sinn, die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs zu gewährleisten, um keine unnötigen Ablenkungen hervorzurufen. Für eine in vergleichbarer
Lage befindliche Tankstelle, auf die nicht hingewiesen wird, ergibt sich daraus ein Ausschluss aus dem
entsprechenden Versorgungssystem, der einem faktischen Eingriff in die Wettbewerbsposition entspricht.
Für die Rechtsverletzung reicht insoweit aus, dass unter gleichen Voraussetzungen die an sich gebotene
Für die Rechtsverletzung reicht insoweit aus, dass unter gleichen Voraussetzungen die an sich gebotene
Teilhabe ausgeschlossen wird und es sich um eine spürbare Verschlechterung der Konkurrenzsituation
handelt, ohne dass insoweit ein schwerer und unerträglicher Eingriff erforderlich wäre (vgl. zu dem
Eingriffsniveau BVerwGE 90, 212, 121). Ohne gleichmäßige "Teilhabe" an dem beschilderten
Versorgungssystem, für das die Hinweisschilder entscheidende Elemente darstellen, lässt sich der
gleichheitswidrige Wettbewerbseingriff und der Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb nicht vermeiden. Im Lichte dieser Rechtsposition des betroffenen Unternehmers müssen
die Ermessensrichtlinien, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorliegen, in gleichheitsgerechter Weise
angewandt werden. Dabei ist die Rechtsprechung zwar im Ausgangspunkt wegen des Charakters der
Verwaltungsvorschriften, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern die Verwaltungspraxis der Behörde
widerspiegeln, nicht befugt, einen solchen Teilhabeanspruch durch eine Auslegung sicherzustellen, die
über die Verwaltungspraxis hinausreicht. Wenn in diesem Sinne der Beklagte betont, dass er den Begriff
in der Bekanntmachung vom 27. Juni 2006 der "dort vorhandenen" Gastankstelle in ständiger Praxis
dahin auslegt, dass es sich um eine Tankstelle auf einem Autohof handelt, die einem einheitlichen Betrieb
unterliegt, ist das Gericht nicht zu einer ausdehnenden Auslegung dahin befugt, "dort vorhanden" könne
auch eine Gastankstelle sein, wenn sie sich nur dem äußeren Eindruck nach in ein einheitliches
Ensemble einfügt, ohne dass es auf einen einheitlichen Betreiber ankomme.
Indessen kann die rechtliche Betrachtung bei diesem Ergebnis nicht stehen bleiben: Die
ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien) bestimmen, in welcher Weise von
dem der Verwaltung eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht werden soll. Sie sollen die einheitliche
und gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen. Außenwirkung erlangen sie dadurch, dass sie von
den Behörden in ständiger Praxis angewandt werden; gleichgelagerte Fälle dürfen nach dem
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht unterschiedlich behandelt werden. Auf diese Weise entsteht im
Falle von behördlichen Leistungen - wie hier der vorteilhaften Hinweisbeschilderungen - ein durch Art. 3
Abs. 1 GG vermitteltes Recht auf entsprechende Teilhabe. Da für den maßgeblichen Vergleich keine
strikte Bindung wie im Falle einer normativen Bindung durch materielles Gesetz besteht, muss von einem
Maßstab der Verwaltungspraxis in besonders gelagerten Einzelfällen um der Gewährleistung der
Gleichheit willen eine Abweichung ermöglicht werden (vgl. zum Ganzen BVerwGE 100, 335, 341).
Maßgeblich sind insoweit die Grenzen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens, das heißt
insbesondere die Bestimmung dieser Grenzen unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Regelung,
die das Ermessen steuern. Die die Verwaltungsvorschriften berücksichtigende Ermessensbindung der
Behörden geht nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung
getragen werden könnte.
Vorliegend ist unter Berücksichtigung dieser bestehenden Besonderheiten und nach Sinn und Zweck des
eröffneten Ermessens die Teilhabe der Klägerin an der einschlägigen Hinweisbeschilderung durch das
beantragte Zusatzschild Gastankstelle zu gewährleisten, auch ohne dass ein in der Verwaltungspraxis
des Beklagten sonst als maßgeblich erachteter einheitlicher Betreiber des Autohofs vorliegen würde.
Unter den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die unmittelbar an den Autohof angrenzende Gastankstelle
der Klägerin dem äußeren Eindruck nach zu dem Ensemble dazugehört. Dem Beklagten ist zwar
einzuräumen, dass neben der äußeren Zusammengehörigkeit für die Funktion eines Autohofs auch aus-
schlaggebend ist, dass gewisse einheitliche Betriebsbedingungen eingehalten werden, insbesondere die
mit der Antragstellung auf eine entsprechende Hinweisbeschilderung zu garantierende dauernde
Betriebsbereitschaft. Die Klägerin kann diese Bedingungen zwar nicht selbständig garantieren und ist
insoweit auch nicht selbst Antragsteller für die Beschilderung eines Autohofes i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 3 StVO
- Z 448.1; vielmehr besteht insoweit eine Akzessorietät, indem sie kein selbständiges Recht hat, dass die
Beschilderung des Autohofes an sich unabhängig von der Erfüllung solcher Bedingungen
aufrechterhalten bliebe. Dementsprechend zielt ihre Antragstellung im vorliegenden Verfahren auch nur
darauf, dass ein "Zusatzschild" auf den vorhandenen Leistungsumfang auch einer Gastankstelle hinweist.
Solange die Voraussetzungen für die Hauptbeschilderung objektiv gegeben sind, spricht nichts gegen die
Einräumung eines Anspruchs auf die entsprechende Zusatzbeschilderung, selbst wenn infolge der
bestehenden Konkurrenzsituation der Betreiber des Autohofs nicht kooperativ ist und in seinem eigenen
Antrag ein entsprechendes Leistungssymbol nicht aufgenommen hat.
Nach Sinn und Zweck der Ermessensregelung werden mit der Gewährleistung der Zusatzbeschilderung
an die Klägerin die mit der Regelung verfolgten öffentlichen Belange ohne Zweifel gefördert. In der
Präambel der Bekanntmachung vom 27. Juni 2006 heißt es insoweit, dass aufgrund des erklärten Willens,
alternative Energien zu fördern, des zu erwartenden Anstiegs der Zulassungszahlen von gasbetriebenen
Kraftfahrzeugen sowie der internationalen Aktivitäten eine eindeutige Beschilderung der Autogas-/Erdgas-
Tankstellen erforderlich sei. Die internationalen Harmonisierungsbestrebungen machten es erforderlich,
neue Verkehrszeichen für Gastankstellen einzuführen. Angesichts dieses Förderungszwecks fällt ins
Gewicht, dass das Netz der Gastankstellen, insbesondere auch in unmittelbarer Nähe von Autobahnen,
noch verhältnismäßig begrenzt ist, und auch deshalb ein erhebliches Interesse des Autofahrers an
entsprechenden Hinweisen besteht. Damit kann nicht nur das Ziel gefördert werden, wie es allgemein der
Hinweisbeschilderung bei Raststätten und Autohöfen im Hinblick auf die Kraftstoffversorgung besteht und
die Leichtigkeit des Verkehrs fördert; vielmehr kann auch Irritationen vorgebeugt werden, die die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.
Angesichts dieser Zielsetzung kann es nicht darauf ankommen, ob die Gastankstelle, die in unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Ensemble eines Autohofs gelegen ist, einem einheitlichen Betrieb unterliegt,
solange sie nur selbst die Bedingung einer ständigen Verfügbarkeit erfüllt, worüber hier zwischen den
Beteiligten kein Streit besteht. Die vom Beklagten vermuteten Nachteile einer Zulassung der
Beschilderung in einem vergleichbaren Einzelfall (Stichwort: negative Vorbildwirkung für Berufungsfälle)
sind dagegen nicht zu erkennen; unter den genannten Voraussetzungen erfüllt die Gastankstelle die mit
den Hinweisen zu gewährleistende Funktion für den Verkehr auf dem Autobahnnetz in eben derselben
Weise wie bei Gastankstellen, die auf Rastanlagen und Autohöfen gelegen sind. Dass eine Abgrenzung
zu nicht mehr förderungswürdigen Fällen erschwert wäre, ist für den Senat nicht erkennbar. Der
vorliegende Einzelfall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich dem äußeren Erscheinungsbild nach sogar
eine Zugehörigkeit zu dem Autohof aufdrängt; eine davon weiter entfernt liegende selbständige
Gastankstelle wäre damit hinreichend abzugrenzen. Nur diese Fälle könnten im Übrigen den Bedarf auch
für eine weiterführende aufwendige Hinweisbeschilderung aufwerfen, wie dies in den Befürchtungen des
Beklagten zum Ausdruck gelangt. Auch das Verlangen nach sonstigen Hinweisen auf Autobahnen, etwa
auf in der Nähe gelegene Hotels, Unterkünfte, Gasthäuser etc. ist in keiner Weise vergleichbar, weil diese
Einrichtungen von vornherein der begrenzten Funktion der hier in Rede stehenden Hinweisbeschilderung
auf Tankstellen und Einrichtungen im Rahmen von Autohöfen nicht unterfallen, sondern im Gegenteil dem
Grundsatz der Beschränkung der Hinweise auf Autobahnen unterliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten
auf §§ 167 Abs. 2 i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 bezeichneten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
gez. Wünsch gez. Dr. Holl gez. Hildner
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt
(§§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2 GKG).
gez. Wünsch gez. Dr. Holl gez. Hildner