Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2005

OVG Koblenz: zusage, umzug, versetzung, verordnung, dienstort, wohnsitznahme, kostenvergütung, soldat, beamter, aktiven

OVG
Koblenz
29.04.2005
10 A 10044/05.OVG
Soldatenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Soldatenrechts (Trennungsgeld)
hier: Zulassung der Berufung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
29. April 2005, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 1. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.823,66 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Es bestehen weder die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch kommt der Rechtssache die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO behauptete grundsätzliche Bedeutung zu.
Zunächst rügt der Rechtsbehelf ohne Erfolg, das angefochtene Urteil verkenne den
Gesamtzusammenhang zwischen dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten,
Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) und der Verordnung über
die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) sowie
der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandestrennungsgeldverordnung – ATGV).
Vielmehr entspricht das angefochtene Urteil in Ergebnis und Begründung der vorgegebenen Rechtslage.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren und zur Verdeutlichung der Rechtslage
hält es der Senat für angezeigt, auf folgendes hinzuweisen:
Vorliegend stehen Vergütungen im Rahmen eines Rückumzuges in das Bundesgebiet in Rede. Dieser
ergibt sich daraus, dass die frühere dienstliche Verwendung des Klägers im Ausland durch seine
Versetzung in den Ruhestand ihr Ende gefunden hat.
Solche Leistungen des Dienstherrn ergeben sich im Grundsatz aus dem Bundesumzugskostengesetz
sowie im Einzelnen aus den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen. Das ist für Umzüge im Inland vor
allem die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldverordnung - TGV) und für Umzüge im Ausland die bereits erwähnten Auslands-
umzugskostenverordnung und Auslandstrennungsgeldverordnung. Die grundlegenden Aussagen des
Umzugskostenrechts sind dabei in dem Bundesumzugskostengesetz, und dort für den hier
interessierenden Fall insbesondere in den §§ 2,3 und 4 BUKG geregelt. Danach setzt ein Anspruch auf
Umzugskostenvergütung deren schriftliche Zusage voraus. Diese wiederum wird erteilt für Umzüge, sofern
sie aus Anlass von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen, Abordnungen, Kommandierungen
und ähnlichen Maßnahmen erfolgen. Für diese Fälle regelt das Bundesumzugskostengesetz in §§ 5 ff die
Umzugskostenvergütung.
Hierbei hat der Gesetzgeber aber erkannt, dass Auslandsumzüge mit dem „normalen Regelwerk“ des
Bundesumzugskostengesetzes nicht sachgerecht vergütet werden können. Denn für sie gelten
Besonderheiten (wie Kosten verursachende Umzugsvorbereitungen einschließlich
Wohnungsbesichtigungsreisen, Kosten für das Beibehalten der Wohnung im Inland, Lagerkosten für das
Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes u.a.m.). Um diese angemessen berücksichtigen zu können,
definiert das Bundesumzugskostengesetz in § 13 zunächst den Begriff der Auslandsumzüge und enthält
in § 14 eine Ermächtigung zum Erlass von Sondervorschriften für Auslandsumzüge. In § 14 Abs. 2 BUKG
ist dann ausdrücklich die Auslandsumzugskostenverordnung sowie ihr Regelungsbereich angesprochen
und in § 14 Abs. 3 ist die Ermächtigung zum Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung enthalten.
Die auf dieser Grundlage ergangenen Sondervorschriften sollen Regelungen treffen, „soweit die
besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es
erfordern“ (so ausdrücklich § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG). Neben diesen Sonderregelungen gelten aber auch
die allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes. Dies stellt § 14 Abs. 1 Satz 2 BUKG klar,
indem es – hinsichtlich des Umfangs der Umzugsvergütung – die §§ 6 bis 12 BUKG auch für
Auslandsumzüge für anwendbar erklärt.
Darüber hinaus sind für Auslandsumzüge aber auch die allgemeinen Vorschriften der §§ 2,3 und 5 BUKG
über die Grundlagen der Anspruchsberechtigung anwendbar. Dies ist von der Gesetzessystematik so
selbstverständlich, dass es – anders als hinsichtlich des Umfangs der Leistungen – keiner ausdrücklichen
Erwähnung bedarf. Denn es versteht sich beispielsweise von selbst, dass auch Leistungen im Rahmen
eines Auslandsumzuges einer vorherigen Zusage der Umzugskostenvergütung bedürfen. Eine solche
Zusage ist nämlich keine Besonderheit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG, deren Absehen „die besonderen
Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland erfordern“. Darüber
hinaus stellt gerade die Auslandstrennungsgeldverordnung dies auch noch klar, indem sie in § 1 Abs. 1
bestimmt: „Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen aus Anlass von Versetzungen,
versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland in das
Ausland ....“.
Angesichts dessen kann der Kläger nur die Leistungen beanspruchen, für die ihm die Zusage der
Umzugskostenvergütung erteilt wurde. Dies ist aber die ihm unter dem 12. August 2003 erteilte Zusage
der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand nach § 19 AUV für einen
Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Inland.
Davon abgesehen kann er aber auch keine weitergehende Zusage der Umzugskostenvergütung
beanspruchen, die dann Grundlage für zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit diesem Umzug
wäre. Denn das setzt nach der zuvor aufgezeigten Gesetzessystematik voraus, dass für den hier in Rede
stehenden Rückumzug die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 BUKG vorliegen. Das ist indessen nicht der
Fall. Denn der Umzug des Klägers von seinem bisherigen Dienstort S.... in Polen in das Bundesgebiet ist
nicht dienstlich veranlasst durch eine Versetzung, Abordnung, Kommandierung oder ähnliche Maßnahme
im Sinne der genannten Bestimmungen. Vielmehr hängt der (Rück-)Umzug mit dem Eintritt des Klägers in
das Pensionsalter und damit mit der Entscheidung über seine weitere Lebensplanung zusammen. Die
Versetzung in den Ruhestand kann weder im Wortsinne als Versetzung i.S.d. § 3 BUKG noch vom Sinn
und Zweck der Regelung als eine darunter fallende dienstlich veranlasste Maßnahme gesehen werden.
Diese Entscheidung wird von dem Beamten bzw. Soldaten und seinen Angehörigen freiwillig getroffen
und steht zur früheren beruflichen bedingten Wohnsitznahme am Dienstort allenfalls in einem entfernten
Zusammenhang (in diesem Sinne auch schon: BFH, BFHE 181, 484 - für die Frage, ob solche
Umzugskosten als Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden
können).
Dieses sich ohne weiteres aus der Gesetzessystematik ergebende Ergebnis ist auch sachgerecht, ist doch
die Wohnsitznahme nach Beendigung des aktiven Dienstes nach dem Dargelegten eher eine Frage der
persönlichen Lebensgestaltung und nicht – was Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetzes
auslöst – eine dienstlich veranlasste Maßnahme. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass der
Umzug des Beamten bzw. Soldaten an den Dienstort im Ausland dienstlich veranlasst war und insoweit
den Dienstherrn gleichsam aus vorangegangenem Tun eine Rechtspflicht trifft, diesen früheren Umzug ins
Ausland als solchen finanziell wieder rückgängig zu machen und für den Rückumzug ins Bundesgebiet
ein zu stehen. Dies ist jedoch vom Verordnungsgeber durch § 19 AUV geschehen und konkret ist dem
Kläger auch die Zusage für den Rückumzug zugesagt worden.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses folgt zudem aus der Überlegung, dass auch ein zuletzt im Inland
verwendeter Beamter bzw. Soldat für eine Wohnsitznahme bei Beendigung seines aktiven Dienstes keine
Zusage der Umzugskostenvergütung erhält. Von daher ist nicht einzusehen, weshalb ein zuletzt im
Ausland verwendeter Beamter oder Soldat aus dem gleichen Anlass trotzdem eine soweit gehende
Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten sollte, wie sie der Kläger hier erstrebt. „Soweit die
besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es
erfordern“ (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BUKG), ist lediglich die Erstattung der Auslagen für den Rückumzug ins
Bundesgebiet geboten, diese wird der Kläger nach § 19 AUV aber gewährt.
Nach alledem ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Leistungen hat als die, die
ihm zugesagt (und inzwischen ersichtlich erstattet worden) sind, da es für Auslandsumzüge an weiteren
speziellen Anspruchsgrundlagen in der Auslandsumzugskostenverordnung fehlt und der Kläger im
Übrigen nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß §§
2,3 und 4 BUKG erfüllt.
Von daher führen die Angriffe des Rechtsbehelfs gegen die angefochtene Entscheidung nicht zum Erfolg.
Nach dem Dargelegten versteht sich, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten
auf der Grundlage eines Vorwegumzuges nach § 10 ATGV hat. Denn dies setzt das Vorliegen der Voraus-
setzungen der §§ 2, 3 und 4 BUKG voraus. Das ergibt sich für diesen Fall auch konkret aus der
Auslandstrennungsgeldverordnung selbst, heißt es doch – wie schon erwähnt - in dessen § 1 Abs. 1:
„Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld entstehen aus Anlass von Versetzungen, versetzungsgleichen
Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland in das Ausland ....“.
Unter diesen Umständen, d.h. in dem hier vorliegenden Fall der strikten Gesetzesbindung für die
Gewährung von Leistungen, ist es von Rechts wegen auch unerheblich, ob Mitarbeiter aus dem
Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes in vergleichbaren Fällen dennoch die vom Kläger
beanspruchten Leistungen erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 52 Abs. 3
GKG n.F.
gez. Steppling gez. Hennig gez. Möller