Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.08.2010

OVG Koblenz: eugh, rückwirkung, wahlrecht, entziehung, anerkennung, anwendungsbereich, verwaltungsakt, berechtigung, gestaltung, gewissheit

OVG
Koblenz
12.08.2010
10 A 10093/10.OVG
Fahrerlaubnisrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…………..
- Kläger und Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Säftel, Künkele & Dr. Thilmann, Bahnhofstraße 21-29,
67227 Frankenthal,
gegen
den Landkreis Kaiserslautern, vertreten durch den Landrat, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern,
- Beklagter und Antragsgegner -
wegen Fahrerlaubnis
hier: Zulassung der Berufung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
12. August 2010, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt
an der Weinstraße vom 15. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben.
Die aufgeworfene Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar
2009 geltenden Fassung – FeV a.F. – zur Anwendung gelangt, wenn nach dem Entzug der Fahrerlaubnis
im Bundesgebiet eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaats der EU – Ausstellermitgliedstaat –
erworben wird und der Betroffene ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat
herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen
Wohnsitz nicht in dem Ausstellermitgliedstaat hatte, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem
Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat, weil sie – gefestigt in ständiger Rechtsprechung –
seinerseits bereits grundsätzlich geklärt ist, ohne dass mit dem Zulassungsantrag irgendein bislang noch
nicht berücksichtigter Gesichtspunkt geltend gemacht würde.
Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 14. November 2008 -
10 B 11033/08.OVG -; ferner z.B. Beschluss vom 23. Januar 2009, Blutalkohol 2009, 352; Beschluss vom
4. Februar 2009 - 10 B 11388/08.OVG -; Beschluss vom 24. März 2009 - 10 B 10153/09.OVG -; Beschluss
vom 1. Juli 2009, DVBl. 2009, 1118; Urteil vom 18. Juni 2010 - 10 A 10411/10.OVG -; Beschluss vom 14.
Juli 2010 - 10 B 10527/10.OVG -) gilt in den genannten Fällen die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. getroffene
Regelung, weil sie insoweit mit den europarechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu insbesondere die Urteile des
EuGH vom 26. Juni 2008 - C-329 und 343/06 und C-334 bis 336/06 -) vereinbar ist. Von der unter den
besagten Umständen durch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG – 2. Führerscheinrichtlinie –
eingeräumten Anerkennungsversagungskompetenz hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 28 Abs.
4 Nr. 2 FeV a.F. rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht.
In seiner ständigen Rechtsprechung hat der Senat insbesondere bereits klargestellt, dass insoweit –
entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Rechtsauffassung des Klägers – keine irgendwie geartete
Rückwirkung, sondern lediglich die – nach Maßgabe des Europarechts eingeschränkte – (Weiter-)geltung
dieser schon seit dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung am 1. Januar 1999 in sie
aufgenommenen Regelung in Rede steht; eine entsprechende Vorschrift kannte im Übrigen sogar schon
die Verordnung zur Umsetzung der 2. Führerscheinrichtlinie vom 19. Juni 1996 (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1). Es
geht – wie der Senat gerade in dem das Eilverfahren des Klägers betreffenden Beschluss vom 1. Juli
2009 (a.a.O.) hervorgehoben hat – insofern auch nicht etwa deshalb um eine Rückwirkung, weil der EuGH
erstmals mit seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen eine
„Anerkennungsversagungskompetenz“ angenommen hat. Die Auslegung einer Vorschrift des
Gemeinschaftsrechts - hier des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie -, die der EuGH in Ausübung der
ihm durch Art. 234 Buchstabe a) EGV bzw. Art. 267 Buchstabe a) AEUV verliehene Befugnis vornimmt,
erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite der betreffenden Vorschrift, so wie sie seit ihrem
Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre – mit der Folge, dass die
solchermaßen ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Entscheidung entstanden
sind, angewandt werden muss (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 -).
Des Weiteren hat sich der Senat bereits eingehend, namentlich wiederum in seiner eben das vorläufige
Rechtsschutzverfahren des Klägers betreffenden Entscheidung vom 1. Juli 2009 (a.a.O.), mit der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Februar 2009 - 16
B 839/08 -, Juris) auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, dass und warum dieser
Rechtsprechung nicht gefolgt werde.
Soweit der Kläger im Zulassungsantrag darauf verweist, dass der VGH Baden-Württemberg davon
ausgehe, dass eine Straßenverkehrsbehörde bei einem derartigen Sachverhalt „durchaus berechtigt ist,
dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zu belassen (oder zu gewähren), von der
ausländischen Fahrerlaubnis auch im Inland vorläufig Gebrauch zu machen und seine Eignung z.B. im
Wege einer MPU-Auflage noch einmal unter Beweis zu stellen“, ist festzustellen, dass dies so nicht zutrifft.
Es entspricht vielmehr der mit der Entscheidungspraxis des Senats übereinstimmenden Rechtsprechung
des VGH Baden-Württemberg, dass in den Fällen, wie sie den EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008
zugrunde liegen, die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zugunsten ihres Inhabers im Bundesgebiet
keine Wirkungen entfaltet, weil die Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat von der
Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie durch § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F.
zulässigerweise rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht hat (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2008, DAR 2008,
599, Rdnr. 4; Urteil vom 9. September 2008, DAR 2008, 660, Rdnr. 21; Beschluss vom 27. Oktober 2009,
DAR 2010, 38, Rdnr. 6). In der Entscheidung vom 17. Juli 2008 hat der VGH daneben lediglich festgestellt,
dass in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auch eine Fahrerlaubnisentziehung erfolgen kann, wenn
sich zugleich aus nach der Fahrerlaubniserteilung eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des
Betroffenen ergibt, und dass eine Fahrerlaubnisentziehung zudem dann in Betracht kommt, wenn unklar
ist, ob die Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung nach der genannten Bestimmung erfüllt sind, die
Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist. Von einem seitens des VGH
Baden-Württemberg anerkannten generellen „Wahlrecht“, wie es der Kläger sieht, kann danach nicht die
Rede sein. Vielmehr hat dieser gerade in der besagten Entscheidung grundsätzlich festgestellt, dass im
Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. der Erlass einer Entziehungsverfügung ausscheidet,
weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In seiner Entscheidung
vom 9. September 2008 hat der Gerichtshof schließlich die Umdeutung einer im Anwendungsbereich des
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. ergangenen Entziehungsverfügung in einen die Nichtberechtigung zum Fahren
im Bundesgebiet feststellenden Verwaltungsakt für zulässig erachtet.
Im vorliegenden Verfahren ist übrigens keiner dieser Fälle gegeben.
Ein – generelles – „Wahlrecht“, wie es dem Kläger vorschwebt, ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Auch auf diese Entscheidung,
insbesondere soweit in ihr von einem „Zugriffsrecht“ des Aufnahmemitgliedstaats die Rede ist, ist der
Senat schon in der Beschwerdeentscheidung in Sachen des Klägers ausführlich eingegangen. In der
Sache ging es in jenem Verfahren um einen der vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 17. Juli
2008 (a.a.O.) herausgestellten „Sonderfälle“. Dass das Bundesverwaltungsgericht an mehreren Stellen
(Rdnrn. 14, 23, 25) ernsthaft in Betracht gezogen hat, dass es bereits an einer Fahrberechtigung des
betreffenden Klägers im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. fehlen könnte, sei hier nur am
Rande bemerkt. Jedenfalls hat es, worauf ebenfalls bereits in der Senatsentscheidung vom 1. Juli 2009
(a.a.O.) hingewiesen worden ist, klargestellt, dass es sich bei der in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der 2.
Führerscheinrichtlinie eingeräumten Berechtigung zur Anerkennungsversagung um eine rechtliche
Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht
etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden handelt.
Schließlich ergibt sich entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Rechtsauffassung des Klägers
weder aus dem ursprünglichen Vorgehen des Beklagten gegen ihn (Aufforderung zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens, Fahrerlaubnisentziehung) noch aus dem Abhilfebescheid vom
30. Juni 2006 eine Anerkennung der Fahrberechtigung des Klägers im Bundesgebiet. Bei dem
ursprünglichen Vorgehen gegen den Kläger wurde, weil der Beklagte im Hinblick auf die Auslegung, die
der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz bis dahin in der Rechtsprechung des EuGH
gefunden hatte, nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, dass er dem Kläger die in § 28 Abs. 4 Nr. 2
FeV a.F. geregelte Ausnahme von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte, die Geltung
der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers im Inland unterstellt (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008, a.a.O., Rdnr. 25). Und der Abhilfebescheid stellt
lediglich den „actus contrarius“ zu der Entziehung der Fahrerlaubnis dar. In beiden Fällen mangelt es von
daher an einem Anerkennungswillen. Abgesehen davon kann eine von Anbeginn keine Fahrberechtigung
in Deutschland vermittelnde Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht durch ihre
Anerkennung seitens des Aufnahmemitgliedstaates entgegen dem Gesetz die Inlandsfahrberechtigung
nachträglich zur Entstehung gelangen lassen (vgl. hierzu z.B. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten
Beschluss des BayVGH vom 16. Dezember 2008 - 11 CE 08.3104 -, Juris).
Schließlich sei mit Blick auf die im letzten Absatz der Zulassungsantragsbegründung geäußerte
Rechtsauffassung, der Kläger dürfe „in ganz Europa und sogar mindestens in Nordrhein-Westfalen“ am
Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen, klargestellt, dass sich die Fahrberechtigung des Klägers in den anderen
EU-Mitgliedstaaten jeweils nach deren innerstaatlichem Recht richtet, und dass sich die vom Beklagten –
als gemäß § 73 FeV zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde – festgestellte fehlende
Fahrberechtigung des Klägers selbstverständlich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht, wie dies auch in
der Verfügung vom 27. Februar 2009 zum Ausdruck gebracht wurde – und es auch dem auf dem Führer-
schein des Klägers im Feld 13 angebrachten Vermerk entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. 46.3 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
gez. Steppling
gez. Möller
gez. Brink