Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2002

OVG Koblenz: vorverfahren, rechtsgrundlage, billigkeit, analogie, bad, beteiligter, kostenregelung, verwaltungsakt, quelle, fristwahrung

Kostenrecht
OVG
Koblenz
19.02.2002
1 E 10012/02.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Baugenehmigung
hier: Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
19. Februar 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Günther
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Dezember
2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.760,- € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dem Antrag der Beigeladenen, die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären,
stattgegeben. Da die Beigeladene als Begünstigte der von den Klägern angegriffenen Baugenehmigung
notwendige Beigeladene i.S. des § 65 Abs. 2 VwGO ist und auch unstreitig bereits am Vorverfahren als
Drittbeteiligte teilgenommen hat, ist es sachgerecht, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im
Vorverfahren für notwendig zu erklären, zumal auch die Kläger sich eines Rechtsanwalt bedient haben.
Dies folgt bereits aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Von daher ist nicht nur in besonders
schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts
zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt.
Soweit die Kläger demgegenüber geltend machen, dass der Beigeladenen zuzumuten sei, im
Widerspruchsverfahren auf anwaltlichen Beistand zu verzichten, weil sie im gesamten
Verwaltungsverfahren bis hin zur Erteilung der angefochtenen Genehmigung sehr umfangreich durch ihre
Bevollmächtigten betreut worden sei, ist es nicht recht nachvollziehbar, warum die Beigeladene ausge-
rechnet in dem förmlichen gerichtsähnlichen Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss das bestehende
Mandatsverhältnis unterbrechen sollte, obwohl die Gegenseite einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte.
Dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch zugunsten der Beigeladenen gilt, entspricht der ständigen
Rechtsprechung des 1. Senats seit dem Beschluss vom 21. Dezember 1964 (NJW 1965, 930), in dem
bereits ausgesprochen wurde, dass die dem Beigeladenen durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten
im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO
erstattungsfähig sind. Zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO
zählen nicht nur solche Auslagen, die dem Beigeladenen aus Anlass seiner Beteiligung am gerichtlichen
Verfahren erwachsen, sondern alle zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendigen
Aufwendungen einschließlich der ihm entstandenen Kosten des Vorverfahrens. Dies folgt schon aus dem
Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO, der von Aufwendungen der "Beteiligten" und nicht etwa der Parteien
spricht. Wird deshalb einem Dritten von der Widerspruchsbehörde, und sei es auch nur aus Gründen des
rechtlichen Gehörs ohne förmliche Beiladung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so sind die
dadurch entstandenen Aufwendungen ebenso zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich wie die
Kosten seiner Beteiligung an einem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren. Hat das Gericht
zuvor gemäß § 162 Abs. 3 VwGO eine Billigkeitsentscheidung getroffen, so hat der Beigeladene im
gleichen Umfang wie die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
Demgegenüber vermögen sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass dem Antrag nach § 162
Abs. 2 Satz 2 VwGO das Rechtsschutzinteresse fehle. Diese Rechtsauffassung wird zwar von dem 8.
Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in mehreren Entscheidungen vertreten. Sie steht
indessen im Gegensatz zur nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsge-
richte/Verwaltungsgerichtshöfe und vermag auch in der Sache nicht zu überzeugen. Sie stützt sich zur
Begründung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1984 (NVwZ
1985, 335), die aber zu einem anders gelagerten Sachverhalt ergangen ist. Wie bereits dem Leitsatz
dieser höchstrichterlichen Entscheidung zu entnehmen ist, ging es dort um die Auslagen eines
Drittbeteiligten in einem i s o l i e r t e n Vorverfahren, dem sich also kein gerichtliches Verfahren
angeschlossen hat. Nur für dieses isolierte Vorverfahren wird die Auffassung vertreten, dass die
Kostenentscheidung sich allein nach § 80 VwVfG richtet und eine analoge Anwendung der §§ 154 ff.
VwGO auf das Vorverfahren nicht in Betracht kommt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass dieses
Ergebnis vielfach als unbefriedigend empfunden wird, aber letztlich angesichts des klaren
Gesetzeswortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 80 VwVfG hingenommen werden muss.
Demgegenüber wird für den Fall, dass ein gerichtliches Verfahren sich an das Vorverfahren anschließt,
ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich die Kostentragungspflicht nicht mehr nach § 80
VwVfG, sondern nach den §§ 154 ff. VwGO richtet. Dabei macht § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aber seinem
Wortlaut nach keinen Unterschied zwischen den Kosten des Klägers und denen des Beigeladenen.
Demgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 1985 (NVwZ
1986, 303) ausgesprochen, dass zu den Kosten i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls die Anwaltskosten
des Beigeladenen im Vorverfahren gehören, wobei allerdings aus der Schilderung des Sachverhalts zu
entnehmen ist, dass der Beigeladene des gerichtlichen Verfahrens im Vorverfahren der
Widerspruchsführer war. Gleichwohl wird auch für den hier vorliegenden Sachverhalt, dass der
Beigeladene im Vorverfahren Drittbeteiligter war, in der Rechtsprechung ganz überwiegend die
Auffassung vertreten, dass im Klageverfahren jedenfalls der Beigeladene auch die ihm im Vorverfahren
entstandenen Kosten erstattet verlangen kann (BayVGH, Beschluss vom 21. April 1977, KostRspr. § 162
VwGO Nr. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juni 1991, KostRspr. § 162 VwGO Nr. 174; HessVGH,
Beschluss vom 12. März 1985, KostRspr. § 162 VwGO Nr. 83; Olbertz in Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rdnr. 88).
Etwas anderes könnte nur dann gelten, falls dem Beigeladenen im Vorverfahren keine Kosten entstanden
wären. Davon kann aber keine Rede sein. Denn die Regelung des § 80 VwVfG hat nur zur Folge, dass
der Beigeladene die ihm entstandenen Kosten im isolierten Vorverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht
auf den Widerspruchsführer abwälzen kann. Der Bundesgesetzgeber hat aber in § 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO eine solche Rechtsgrundlage für das gerichtliche Verfahren geschaffen, ohne dass dabei von einer
lückenhaften und deshalb im Wege der Analogie zu ergänzenden Regelung gesprochen werden kann.
Ein Anlass zu einer restriktiven, an dem Gesetzeszweck des § 80 VwVfG orientierten Auslegung dieser
Vorschrift besteht nicht. Vielmehr ist umgekehrt zu berücksichtigen, dass die in der Literatur gegenüber
§ 80 VwVfG geltend gemachten Bedenken (vgl. z.B. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 80
Rdnr. 2) umso gewichtiger erscheinen müssten, wenn die Rechtsfolgen dieser Regelung nicht auf das
isolierte Vorverfahren beschränkt blieben, sondern auch noch auf die Auslegung der
verwaltungsprozessualen Kostenregelung durchschlügen. Deshalb muss es bei der wortgetreuen
Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO verbleiben, die allein der Billigkeit zumal in den Fällen der
notwendigen Beiladung des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten entspricht.
Schließlich vermögen sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass die Belastung mit den
Kosten der Beigeladenen nicht der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO entspreche, weil die Klage
ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben worden sei und deshalb kein Anlass für die verfrühte
Antragstellung seitens der Beigeladenen bestanden habe. Dieses Vorbringen bezieht sich auf die
Kostengrundentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO, die nach Zurückweisung der Gegenvorstellung der
Kläger durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2001 unanfechtbar ist und
deshalb nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf
§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
gez. Nickenig gez. Kappes-Olzien gez. Günther