Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.01.2010

OVG Koblenz: treu und glauben, neue tatsache, aufschiebende wirkung, blutprobe, konzentration, fahreignung, cannabis, blutentnahme, befund, entziehung

OVG
Koblenz
29.01.2010
10 B 11226/09.OVG
Fahrerlaubnisrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hösgen & Dehlow, Alleestraße 12, 53879 Euskirchen,
gegen
den Landkreis Ahrweiler, vertreten durch den Landrat, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-
Ahrweiler,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
29. Januar 2010, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
Richterin am Oberverwaltungsgericht Brink
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3.
November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts.
So trifft es zunächst nicht zu, dass, wie der Antragsteller erstmals mit der Beschwerde geltend macht, die
Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids nicht ausreichend
begründet sei. Die hierzu in der Verfügung vom 29. Juli 2009 gegebene Begründung genügt vielmehr den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. In ihr hat der
Antragsgegner die widerstreitenden Interessen - das öffentliche Interesse am Schutz der anderen
Verkehrsteilnehmer vor den ihnen bei einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers drohenden
erheblichen Gefahren für Leib und Leben auf der einen und das Privatinteresse des Antragstellers an der
weiteren Möglichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr auf der anderen Seite - abgewogen. Damit
erweist sich vor dem Hintergrund, dass sich im Fahrerlaubnisrecht ohnehin häufig die Gründe für die vom
Gesetzgeber zwingend geforderte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung
weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken und dies mit Rücksicht auf die
stete hohe Lebensgefahr für andere namentlich dann gilt, wenn sich - wie es hier in Rede steht - die
mangelnde Fahreignung aus dem Konsum von Betäubungsmitteln herleitet (vgl. hierzu z.B. Beschluss des
Senats vom 14. September 2009 - 10 B 10509/09.OVG -), die hier vorliegende Sofortvollzugsbegründung
jedenfalls als ausreichend.
Was den im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Einwand der fehlenden Anhörung vor dem Erlass
des Entziehungsbescheids angeht, kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des
Verwaltungsgerichts zutrifft, der Verfahrensfehler sei gemäß § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes –
VwVfG – geheilt. Nach § 46 VwVfG kann nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein
deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift – wozu auch die
Anhörung Beteiligter gemäß § 28 VwVfG gehört – zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass
die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So aber liegt der Fall hier. Die
Fahrerlaubnisbehörde ist nämlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der
betreffende Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -). Für den Antragsgegner ergab sich aber die mangelnde
Fahreignung des Antragstellers bereits zweifelfrei aus den ihm vorliegenden Erkenntnissen, dem
polizeilichen Einsatzbericht vom 2. März 2009, den Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen
Einvernahme am 1. März 2009, dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom selben Tage und –
insbesondere – dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 14.
April 2009.
Der angefochtene Bescheid ist auch keineswegs aus den erstmals mit der Beschwerde geltend
gemachten Gründen zu unbestimmt. Er genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit gemäß § 37 Abs.
1 VwVfG, weil der behördliche Wille vollständig und für den Antragsteller ohne Zweifel zum Ausdruck
kommt: Die getroffene Regelung, „die Fahrerlaubnis für alle Klassen“ werde entzogen, kann nach ihrem
objektiven Erklärungsgehalt, wie sich dieser für den Adressaten unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben darstellt, schlechterdings nur dahin verstanden werden, dass die Fahrerlaubnis, über die der
Antragsteller verfügt, in vollem Umfang entzogen wird. Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis
der Klassen A 1, B, M und L.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, begegnet die Verfügung vom 29. Juli 2009 auch in
materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis
unter anderem dann in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn bei ihm Mängel
nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Nach Nummer 9.2.2 dieser Anlage fehlt einem
Fahrerlaubnisinhaber grundsätzlich (vgl. hierzu die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage) die Fahreignung,
wenn er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Teilnahme am
Straßenverkehr zu trennen vermag. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich schon unmittelbar
aus dem toxikologischen Befund Prof. Dr. U. vom 14. April 2009 erschließt – weswegen es letztlich auf die
sowohl im Einsatzbericht der Polizei vom 2. März 2009 als auch im ärztlichen Untersuchungsbericht vom
1. März 2009 beschriebenen Ausfallerscheinungen nicht mehr ankommt. Allenfalls könnten daneben noch
die am 1. März 2009 der Polizei gegenüber gemachten Angaben des Antragstellers zu seinem Drogen-
konsum von Bedeutung sein.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das toxikologische Gutachten sehr wohl im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren herangezogen werden. Das gilt ungeachtet der vom Antragsteller
unter dem 16. Dezember 2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Tatsache, dass er mit der
Blutentnahme nicht einverstanden gewesen sei, sowie des Fehlens einer richterlichen Anordnung der
Entnahme der Blutprobe. Ob mit Rücksicht hierauf wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt
nach § 81 a der Strafprozessordnung – StPO – ein strafprozessuales Verbot der Verwertung des
toxikologischen Befundes gegeben ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Selbst wenn dies
so wäre, besagte das nichts zur Verwertbarkeit im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.
Das strafrechtliche Ermittlungs- und nachfolgende Strafverfahren sowie das behördliche
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren haben völlig unterschiedliche Zielsetzungen. Während es im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem sich hieran gegebenenfalls anschließenden
strafgerichtlichen Verfahren – repressiv – um die Ahndung kriminellen Unrechts geht, dient das
Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde – präventiv – der Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrs-
teilnehmern durch die Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr drohen. Für
die Sachverhaltsaufklärung in diesen beiden Rechtskreisen hat der Gesetzgeber ganz unterschiedliche
Regelungen getroffen. Während im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im Falle eines Verdachts auf ein sich
aus dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ergebendes
Straßenverkehrsdelikt die Entnahme einer Blutprobe grundsätzlich eine richterliche Anordnung
voraussetzt (§ 81 a StPO), ist die Fahrerlaubnisbehörde bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine
Fahrungeeignetheit wegen des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel gehalten, von
dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines – regelmäßig mit der Entnahme einer Blutprobe
verbundenen – ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen (§§ 13 und 14
FeV) – ohne dass es dazu mit Blick auf die Blutentnahme einer richterlichen Anordnung bedürfte. Diese
Anordnung kann nun zwar – anders als eine Anordnung gemäß § 81 a StPO – nicht zwangsweise
durchgesetzt werden. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist jedoch zwingend (vgl. dazu z.B. Beschluss des
Senats vom 3. Juni 2008 - 10 B 10356/08.OVG -) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er das ihm zu
Recht abverlangte Gutachten nicht beibringt (§ 11 Abs. 8 FeV).
Im Falle eines Verwertungsverbots für den toxikologischen Befund zu einer unter Verstoß gegen den
Richtervorbehalt des § 81 a StPO gewonnenen Blutprobe ergäbe sich mithin ein Wertungswiderspruch.
Es würde nämlich – ohne dass sich dies mit Blick auf den den Fahrerlaubnisbehörden obliegenden
Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern rechtfertigen ließe – für die Unterbindung
der weiteren Verkehrsteilnahme des betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten
Kraftfahrers darauf ankommen, ob sich der Fahrerlaubnisbehörde die mangelnde Fahreignung wegen
des Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln aus dem Ergebnis eines vorangegangenen
repressiven polizeilichen Vorgehens erschließt oder ob sie auf der Grundlage anderweitig erlangter
Erkenntnisse in dieser Richtung eigene Ermittlungen zur Fahreignung des betreffenden
Verkehrsteilnehmers anstellt (wie hier auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009,
BA 2010, 40; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 -, Juris; OVG
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, Juris). Das muss umso mehr
gelten, als auch das Ergebnis einer von der Fahrerlaubnisbehörde zu Unrecht angeordneten
Begutachtung für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden kann, weil
auch das auf eine – rechtswidrige – Anordnung vorgelegte Gutachten eine neue Tatsache schafft, die
selbständige Bedeutung hat, und ein Verwertungsverbot für diese Tatsache nicht besteht, ihm vielmehr
das Interesse der Allgemeinheit entgegensteht, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund
festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982,
BVerwGE 65, 157).
Ohne dass es hiernach darauf ankäme, sei auf den in diesem Zusammenhang gemachten Hinweis des
Antragstellers auf den Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2009
(DAR 2009, 336) ergänzend festgestellt, dass in dieser Entscheidung keineswegs die Einholung einer
richterlichen Anordnung nach § 81 a StPO auch zur Nachtzeit (im Sinne des § 104 Abs. 3 StPO) – wie
vorliegend – für zwingend erforderlich erachtet bzw. für den Fall des Fehlens eines richterlichen
Eildienstes auch für diesen Zeitraum hierin ein Organisationsverschulden der Justiz gesehen worden ist.
Soweit der 3. Strafsenat dieses Gerichts dann allerdings in seiner eine Wohnungsdurchsuchung zur
Nachtzeit betreffenden – Entscheidung vom 18. August 2009 (NJW 2009, 3109) diese Ansicht vertreten
hat, ist dem der 4. Strafsenat desselben Gerichts – unter Hinweis darauf, dass dies auch die
Rechtsauffassung des 1., 2. und 5. Strafsenats sei, - für den Fall einer Blutentnahme zur Nachtzeit
entgegengetreten (Beschluss vom 10. September 2009 - 4 Ss 316/09 -, Juris).
Danach ergibt sich aber schon aus dem toxikologischen Befund des Rechtsmedizinischen Instituts der
Universität Mainz vom 14. April 2009, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und
zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann. Die Untersuchung der Blutprobe ergab einen THC-
Wert von 9,2 ng/mL. Bereits bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2
ng/mL ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 10
B 11164/07.OVG -) sowie weiterer Obergerichte (vgl. z.B. VGH Bayern, Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - 11
CS 04.1513 -, Juris, und vom 25. Januar 2006, DAR 2006, 407; OVG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, Juris; nach dem VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse
vom 27. März 2006, NJW 2006, 2135, und 13. Dezember 2007, BA 45, 210, dem OVG Thüringen,
Beschluss vom 11. Mai 2004, BA 42, 183, und dem OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. September
2008 - 12 ME 227/08 -, Juris, ist sogar eine THC-Konzentration von mindestens 1 ng/mL ausreichend)
unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter
verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat, d.h. nicht zwischen
Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Ein mangelndes Trennungsvermögen
ist nicht erst bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit gegeben. Es bedarf vielmehr nur einer Cannabis-
konzentration, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass
sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit
haben. Das ist jedenfalls bei einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL, die bei der Hälfte der
Konsumenten zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit in der Form von Antriebssteigerungen,
erhöhter Risikobereitschaft sowie Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen führt. Bei
dem Antragsteller ergab die toxikologische Untersuchung gar eine gut viermal höhere THC-Konzentration.
So heißt es denn auch in der „kurzen gutachtlichen Äußerung“ von Prof. Dr. U., die im Serum des
Antragstellers festgestellte Cannabinoidkonzentration weise auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin,
ein aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt sei anzunehmen.
Des Weiteren konnte bei der toxikologischen Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen
Blutprobe eine THC-COOH-Konzentration – als Indikator für die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis –
von 63 ng/mL festgestellt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse
vom 9. März 2006 - 10 E 10099/06.OVG -, 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG -, 18. Juli 2008 - 10 B
10512/08.OVG -, und 28. April 2009 - 10 D 10520/09.OVG -) ist jedoch im Falle einer spontanen
Blutentnahme – wie vorliegend – bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von etwa 10 ng/mL von einem
gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen (so auch z.B. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Januar 2005
- 11 Cs 04.3119 -, Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris; wohl
auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, Juris). Selbst wenn man
davon ausgehen wollte, dass dieser auf die so genannte Daldrup-Tabelle (BA 2000, 39) zurück-
zuführende Wert zu niedrig sein könnte, ist mit Rücksicht darauf, dass er hier über das 6-fache hinaus
überschritten wurde, beim Antragsteller jedenfalls von einem gelegentlichen Cannabiskonsum
auszugehen.
Ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Antragstellers ergibt sich unabhängig von dem zuvor Gesagten
im Übrigen daraus, dass sich dieser bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. März 2009 dahin
eingelassen hat, er habe in der Nacht zum 1. März 2009 zwischen 23:00 Uhr und 1:00 Uhr – d.h.
mindestens 22 Stunden vor der Blutentnahme – zwei Joints geraucht, ohne dass er in der Folgezeit
hiervon abgerückt wäre oder der Senat Anlass hätte, diese Angabe in Zweifel zu ziehen. Geht man
nämlich von diesem eingeräumten Drogenkonsum aus, so ergibt sich zwangsläufig noch eine weitere –
und damit eine „gelegentliche“ Cannabisaufnahme mit Rücksicht darauf, dass die in der dem Antragsteller
entnommenen Blutprobe vorgefundene THC- und THC-COOH-Konzentration nicht auf einen einmaligen
Drogenkonsum – in Form zweier Joints – mindestens 22 Stunden zuvor zurückgeführt werden kann, es
hierzu vielmehr eines – hinzukommenden – Cannabisgenusses in engem zeitlichen Zusammenhang zum
Blutentnahmezeitpunkt bedarf. Dies folgt aus der Abbaugeschwindigkeit dieses Wirkstoffs bzw.
Metaboliten nach einmaligem Konsum. So heißt es denn auch in der gutachtlichen Äußerung von Prof. Dr.
U., wie oben schon erwähnt: „Die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen weisen auf eine
engfristige Cannabisaufnahme hin.“
Schließlich versteht es sich von selbst, dass nach einer sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung
wegen mangelnder Fahreignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers der Führerschein sobald wie
möglich abzuliefern ist, ist es dem Fahrerlaubnisinhaber dann doch ab dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Verfügung untersagt, am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine „Karenzzeit“ für die
Führerscheinabgabe kommt von daher nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes –
GKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,
1327).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
gez. Steppling
gez. Möller
gez. Brink