Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2010

OVG Koblenz: fahrzeug, öffentliches recht, innerstaatliches recht, mitgliedstaat, verordnung, inhaber, behörde, verkehr, form, vollstreckung

OVG
Koblenz
25.02.2010
7 A 11062/09.OVG
Verkehrsrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Firma A.,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hiddemann und Kollegen, Maria-Theresia-Straße 2,
79102 Freiburg,
gegen
den Landkreis Mainz-Bingen, vertreten durch den Landrat, Georg-Rückert-Straße 11, 55218 Ingelheim,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Verkehrsrechts (Zulassungsbescheinigung Teil II)
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 25. Februar 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Verwaltungsgericht Schnug
ehrenamtlicher Richter Kaufmann Schäfer
ehrenamtliche Richterin Betriebswirtin Bocklet
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. August 2009 ‑ 3 K 1123/08.MZ ‑
wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2008 rechtswidrig war und die
Klägerin einen Anspruch auf Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II hatte.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ausfüllung
des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II hat.
Sie betreibt unter anderem einen Autohandel mit aus Frankreich importierten Kraftfahrzeugen. Diese
erhalten ihren eigenen Angaben zufolge dort eine sogenannte Tageszulassung nach den französischen
Rechtsvorschriften, bevor sie nach Deutschland verbracht werden und hier zulassungsrechtlich als
Gebrauchtfahrzeuge gelten. Dieses Verfahren wird mit der Absicht durchgeführt, das Fahrzeug
anschließend mit einem höheren Rabatt an Endkunden verkaufen zu können und beruht auf dem
Umstand, dass die Händler aufgrund zivilrechtlicher Vertragsgestaltungen der Fahrzeughersteller zur
Sicherung der unterschiedlichen Preismodelle in den einzelnen europäischen Staaten in der Regel
verpflichtet sind, Fahrzeuge erst im Ursprungsland zuzulassen, bevor sie ins Ausland weiterveräußert
werden dürfen. Die von der Klägerin auf diese Weise bisher entgegengenommenen Fahrzeuge waren
laut ihrer Darstellung nach wie vor neuwertig und wurden nicht dem Straßenverkehr zugeführt.
Unter dem 12. November 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung von Vordrucken
der Zulassungsbescheinigung Teil II für insgesamt zehn in Frankreich zugelassene und anschließend zu
ihr über die Grenze transportierte Fahrzeuge der Marke Smart.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. November 2008 unter Hinweis darauf ab, dass nach
Nr. 5.2.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II Vordrucke der
Zulassungsbescheinigung Teil II nur ausgefüllt werden dürften, wenn bislang ein solcher Vordruck nicht
ausgefüllt worden und das Fahrzeug zuvor in keinem anderen Staat zugelassen gewesen sei. Diese
Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Die Klägerin hat nach Einlegung von Widerspruch und Zurückgabe der Fahrzeuge an den französischen
Lieferanten am 19. Dezember 2008 Feststellungsklage erhoben und vorgetragen, ihr ursprünglicher
Antrag habe sich erledigt, da ihr infolge der Versagung der begehrten Vordrucke eine Veräußerung in
Deutschland unmöglich geworden sei. Sie beabsichtige jedoch als Autohändlerin weiterhin und zu jeder
Zeit, bereits im EU-Ausland zugelassene Fahrzeuge nach Deutschland zum Weiterverkauf einzuführen, so
dass sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Auch inhaltlich sei ihrem Begehren zu
entsprechen, denn aus § 12 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ‑ FZV ‑ ergebe sich, dass für die
Ausfüllung eines Vordrucks neben dem Nachweis der Verfügungsberechtigung lediglich ein
entsprechender Antrag nötig sei. Eine gleichzeitige Zulassung des Fahrzeuges müsse demgegenüber
nicht erfolgen, weil die von dem Beklagten angeführte Verwaltungsvorschrift insoweit gegen
höherrangiges Recht verstoße und nicht ergänzend zugrunde gelegt werden dürfe. Davon abgesehen
verletze das Erfordernis einer Fahrzeugzulassung zum Erhalt eines Vordruckes insbesondere ihre
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. So liege ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz deshalb vor, weil inländische Autohändler, die ihre Fahrzeuge aus dem EU-Ausland
bezögen gegenüber solchen Autohändlern, die mit Firmen außerhalb des EU-Raumes handelten,
ungerechtfertigt benachteiligt würden. Darüber hinaus sei die deutsche Richtlinie aber auch
europarechtswidrig und mit der in Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit, dem
Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG sowie dem in Art. 28 EG geregelten Verbot mengenmäßiger
Einfuhrbeschränkungen und vergleichbarer Maßnahmen nicht zu vereinbaren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2009 abgewiesen und zur Begründung
darauf abgestellt, dass sich die Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht auf § 12
Abs. 1 S. 1 und 3 FZV berufen könne. Aus seinem Wortlaut folge nämlich lediglich, dass es neben der
Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Rahmen der Fahrzeugzulassung auch die abstrakte
Möglichkeit gebe, den Vordruck ausfüllen zu lassen. Damit werde zugleich aber keine Aussage darüber
getroffen, ob es hierauf einen Anspruch gebe. In diesem Zusammenhang gebiete auch der Sinn und
Zweck des § 12 Abs. 1 FZV keine andere Beurteilung. Denn vorliegend bestehe die Gefahr, dass für ein
Fahrzeug, welches bereits über eine Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates verfüge, im
Inland ein Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt und daneben eine oder mehrere
Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt werden könnten, was zumindest im Hinblick auf die mit der
Richtlinie 1999/37 EG bezweckte Bekämpfung betrügerischer Praktiken zu Erschwernissen führe und
überdies den ungehinderten Verkehr innerhalb des Binnenmarktes beeinträchtige. Denn die Zulassungs-
behörde erhalte unter Umständen von dem Bestehen einer Zulassungsbescheinigung Teil II eines
anderen Mitgliedstaates keine Kenntnis, da eine Speicherung derartiger Daten im Zentralen
Fahrzeugregister unterbleibe. Deshalb könnten für ein Fahrzeug nunmehr zwei unterschiedliche
Zulassungsbescheinigungen Teil II vorliegen. Auch unter Ermessensgesichtspunkten habe die Klägerin
schließlich keinen Anspruch auf Ausfüllung des Vordrucks, weil die von dem Beklagten seiner
Verwaltungspraxis zugrundegelegte Nr. 5.2.2.2 der Verwaltungsvorschrift mit deutschem
Verfassungsrecht und europäischen Bestimmungen im Einklang stehe.
Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und ihr
bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Dabei weist sie im Einzelnen unter anderem darauf hin, dass
ein importiertes Fahrzeug im Inland ohne deutsche Papiere faktisch unverkäuflich und sie aus diesem
Grund auf den Erhalt eines ausgefüllten Vordruckes angewiesen sei. Denn ihr würde ansonsten
angesonnen, auf eigene Kosten eine Zulassung zu beantragen, obwohl sie das Fahrzeug nicht nutze.
Hinzu komme, dass der Wert des Fahrzeuges durch die Formalzulassung erheblich gemindert sei, da sich
in dieser Hinsicht jeder weitere Vorbesitz nachteilig auswirke. Ferner sei eine missbräuchliche Praxis, der
überdies durch ein wirksames Informationsaustauschsystem zwischen den EU-Mitgliedstaaten begegnet
werden könne, nicht bekannt. Schließlich übersehe das Verwaltungsgericht, dass in Frankreich in
Übereinstimmung mit der angesprochenen EU-Richtlinie 1999/37 überhaupt keine
Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben werde und der EU-Richtliniengeber auf eine
Harmonisierung des Kfz-Zulassungsrechts unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten verzichtet habe. So
werde in der französischen Zulassungsbescheinigung der Inhaber des Fahrzeugs ausdrücklich als
Eigentümer ausgewiesen, während es in der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II gerade heiße,
dass dies nicht der Fall sei. Auf französische Urkunden könne sich ein deutscher Verbraucher daher nicht
verlassen, sodass er ein dem bisherigen Kfz-Brief vergleichbares und Rechtssicherheit
gewährendes deutsches Dokument benötige.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. August 2009 ‑ 3 K 1123/08.MZ ‑
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2008 rechtswidrig war und sie einen
Anspruch auf Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II hatte.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, Art. 5
Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG, demzufolge nur bei einer erneuten Zulassung eines in einem anderen
Mitgliedstaat bereits zugelassenen Fahrzeugs die bisherigen Zulassungsbescheinigungen einzuziehen
seien, stehe der Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II entgegen. Mit diesem
Verfahren solle verhindert werden, dass einem bereits zugelassenen Fahrzeug mehrere
Zulassungsdokumente zugeordnet würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte 7 A 11063/09.OVG nebst den dazu vorgelegten
Verwaltungsvorgängen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.
Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen nicht. Statthafte Klageart ist die Fort-
setzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Danach spricht das Gericht, wenn sich
ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder andere Weise erledigt hat, auf Antrag aus, dass dieser
Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser
Feststellung hat. Ein erledigendes Ereignis liegt hier vor, nachdem die Klägerin die in Rede stehenden
Fahrzeuge nach Frankreich zurückgegeben und erklärt hat, aufgrund der im ablehnenden Bescheid des
Beklagten vom 19. November 2008 ausgesprochenen Versagung der begehrten Vordrucke sei eine
Veräußerung in Deutschland für sie nunmehr zwecklos geworden. Unerheblich ist, dass die Erledigung
vor Klageerhebung eingetreten ist, da § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog auch auf diesen Fall anzuwenden
ist (vgl. BVerwGE 12, 87; st. Rspr.).
Die Klägerin hat zugleich unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr ein
berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung dargetan. Das Erfordernis einer
Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Möglichkeit eines erneuten Imports von in einem anderen EU-
Mitgliedstaat bereits zugelassenen Fahrzeugen durch die Klägerin unter vergleichbaren Bedingungen
sowie die Annahme voraus, dass die Behörde weiterhin an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. So
verhält es sich hier, da die Klägerin vorgetragen hat, auch zukünftig Gebrauchtfahrzeuge aus dem EU-
Ausland nach Deutschland zum Zweck des Weiterverkaufs einführen zu wollen und der Beklagte an
seinem ablehnenden Rechtsstandpunkt im Hinblick auf die Ausfüllung eines Vordrucks der
Zulassungsbescheinigung Teil II festhält.
Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. November 2008 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten. Die Klägerin hatte einen Anspruch auf
Ausfüllung der begehrten Vordrucke.
Gemäß § 12 Abs. 1 der am 1. März 2007 in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von
Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ‑ FZV ‑ vom 25. April 2006 (BGBl. I S.
988) ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde
die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen (Satz 1). In begründeten Einzelfällen kann
die Zulassungsbehörde außerdem beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen
Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine
Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 sind auch
anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird,
ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll (Satz 3). Ergänzend bestimmt § 12 Abs. 2 S. 2 FZV, dass
die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie deren erstmalige Ausfertigung durch die
Zulassungsbehörde nur bei Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung (sog. CoC-Bescheinigung),
der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulässig ist.
Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom
29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 138 S.57), geändert durch die
Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 (ABl. Nr. L 10 S. 29), demzufolge die
Aufmachung und der Inhalt der Zulassungsbescheinigung harmonisiert und damit die erneute Zulassung
von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, erleichtert werden sollte
(vgl. Erwägungsgründe 3 und 6). Bereits zuvor hatte der Verordnungsgeber mit der 38. Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2004 über die Einführung neuer
Zulassungsdokumente in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. I S. 2374) in der Fassung der
Änderungen der 39. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3363) die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ersetzt den Fahrzeugschein) bzw. die
Zulassungsbescheinigung Teil II (ersetzt den Fahrzeugbrief) zum 1. Oktober 2005 in nationales Recht
übernommen. Die hierzu erlassene Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 10. März 2005 (VkBl. 2005, S. 188) in der Änderungsfassung vom 19. September
2005 (VkBl. 2005, S. 693) - eine Verwaltungsvorschrift, die in Rheinland-Pfalz verbindlich eingeführt
wurde - erläutert dabei die Einzelheiten für die Ausgabe, Ausfüllung und Ausfertigung der Zulassungs-
bescheinigung.
Dies vorausgeschickt unterscheidet § 12 FZV somit zwischen der Ausfüllung des Vordrucks der
Zulassungsbescheinigung Teil II und ihrer Ausfertigung. Unter Ausfüllung ist die Eintragung bestimmter
technischer Daten zum Fahrzeug in den dafür bestimmten Spalten der unteren Hälfte des Vordrucks zu
verstehen, die von der Zulassungsbehörde, aber auch durch den Hersteller oder den Inhaber einer
Typgenehmigung vorgenommen werden kann. Damit wurde einem Bedürfnis der deutschen Autohändler
entsprochen, importierte Fahrzeuge zur Erleichterung ihrer Verkäuflichkeit im Inland mit deutschen
Papieren zu versehen, ohne sie zulassen zu müssen. Demgegenüber beinhaltet die Ausfertigung die
abschließende Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde im Rahmen einer Fahrzeugzulassung mit
Vervollständigung des oberen amtlichen Teils des Vordrucks und Bestätigung mittels Siegeleindrucks
(vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 12 FZV Rn. 3). Der für die
Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II neben der erfolgten Antragstellung und
der fehlenden Zulassung lediglich erforderliche Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie die Vorlage
der Übereinstimmungsbescheinigungen oder gleichwertiger Dokumente stehen hier außer Frage, so dass
der Klägerin ein Anspruch auf Ausfüllung des begehrten Vordrucks zustand.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eröffnet § 12 Abs. 1 S. 1 und 3 FZV der
Zulassungsbehörde kein Ermessen. Die Formulierung in § 12 Abs. 1 S. 3 FZV, wonach die Sätze 1 und 2
anzuwenden "sind", wenn die Ausfüllung eines Vordrucks begehrt wird, in Verbindung mit § 13 Abs. 1
S. 1, der ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für einen Ermessensspielraum erkennen lässt, stellt nämlich
klar, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine gebundene Entscheidung handelt. Hinzu kommt, dass
§ 12 FZV in Bezug auf die Ausfüllung des Vordrucks das Verwaltungsverfahren wie auch zugleich die
Rechte der Antragsteller abschließend regelt. Deshalb folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung
ein subjektiv öffentliches Recht des Antragstellers auf Ausfüllung, wenn die Voraussetzungen hierfür
gegeben sind.
Dagegen kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Fahrzeuge von keinem anderen Mitgliedstaat der
EU oder in keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
sein dürfen, wie das Verwaltungsgericht und der Beklagte unter Berufung auf eine diesbezügliche
Regelung in Nr. 5.2.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II meinen. Diese
Regelungen können hier schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie mit höherrangigem Recht
nicht zu vereinbaren sind. Denn der Verordnungsgeber der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat eine
dahingehende Einschränkung in Kenntnis der vorgenannten Verwaltungsvorschrift gerade nicht in § 12
FZV übernommen. Vielmehr wurde die in einem Entwurf des § 12 Abs. 2 S. 2 FZV vorgesehene Bindung
der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung an die Fahrzeugzulassung, ohne dass die Ausfüllung
eines bloßen Vordrucks vorgesehen war, im weiteren Verordnungsgebungsverfahren nicht mehr aufrecht
erhalten. Aus den Empfehlungen der Ausschüsse zur 819. Sitzung des Bundesrates vom 10. Februar
2006 (vgl. BR-Drs. 811/1/05 vom 30. Januar 2006, S. 3; siehe auch BR-Drs. 811/05 [Beschluss vom
10. Februar 2006], S. 2 und BR-Drs. 811/05 vom 4. November 2005, S. 173) ergibt sich der ausdrückliche
Wille des Verordnungsgebers, die Ausfüllung des Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II
unabhängig von der Zulassung des Fahrzeugs, sei es in Deutschland oder in einem anderen Staat,
wieder einzuführen.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 1999/37/EG gebiete eine andere
Beurteilung, weil diese Vorschrift verhindern wolle, dass einem bereits zugelassenen Fahrzeug mehrere
Zulassungsdokumente zugeordnet würden, überzeugt dies nicht. Die vorstehende EU-Bestimmung, die
durch § 7 Abs. 2 FZV in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, besagt nur, dass die Behörden der
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen wurde, die Abgabe des Teils I der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem
Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall einer Ausstellung verlangen. Der Anwendungsbereich des
Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 1999/37/EG bezieht sich mithin allein auf das einzuhaltende Verfahren bei
Zulassung eines Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat (so
auch die Überschrift in § 7 FZV) und trifft ebenso wie § 7 Abs. 2 FZV für die Frage, welche Anforderungen
an das Ausfüllen eines Vordrucks zu stellen sind, keine Aussage. Im Übrigen zeigt gerade der vorliegende
Fall, dass die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht in den Raum
gestellte Befürchtung, durch die Existenz zweier unterschiedlicher Zulassungsbescheinigungen Teil II
werde die Bekämpfung betrügerischer Praktiken erschwert, jedenfalls bei Fahrzeugen, die, wie hier, aus
Frankreich importiert worden sind, tatsächlich nicht vorhanden ist. Denn die Zulassungsbescheinigung
Teil II ist in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 Abschnitt 1 Richtlinie 1999/37/EG ein freiwilliges
Fahrzeugpapier, das in den europäischen Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben, in Deutschland als
Nachfolgepapier für den Fahrzeugbrief ausgestaltet ist und den Vermerk enthält, dass der Inhaber nicht
als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen wird. Im Unterschied dazu besteht die französische
Zulassungsbescheinigung (Certificat d'immatriculation) nur aus einem Teil, bezeichnet die eingetragene
Person ausdrücklich als Eigentümerin des Fahrzeuges und ist unbeschadet von dieser andersartigen
zivilrechtlichen Bedeutung in ihrer Funktion und in ihrem Inhalt allein mit der deutschen
Zulassungsbescheinigung Teil I vergleichbar. Davon abgesehen obliegt es dem Gesetz- und
Verordnungsgeber, befürchteten Missbräuchen dadurch zu begegnen, dass ggf. unzureichende
Bestimmungen in verfassungs- bzw. europarechtskonformer Weise entsprechend geändert oder
angepasst werden.
War somit ein Anspruch der Klägerin auf Ausfüllung des Vordrucks aus § 12 Abs. 1 FZV schon wegen des
eindeutigen Wortlauts zu bejahen, kann dahinstehen, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten
gegen Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat oder eine Verletzung der in Art. 49 EG-Vertrag
EG ‑ geregelten Dienstleistungsfreiheit, des Diskriminierungsverbots aus Art. 12 EG oder des in Art. 28
EG enthaltenen Verbots mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
gez. Wünsch
gez. Dr. Holl
gez. Schnug
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 2 GKG).
gez. Wünsch
gez. Dr. Holl
gez. Schnug