Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.05.2006

OVG Koblenz: eingliederung, integration, arbeitsmarkt, scheidung, verwaltungsakt, beschränkung, anleitung, arbeitsort, mitbestimmungsrecht, anschluss

OVG
Koblenz
17.05.2006
5 A 11752/05.OVG
Mitbestimmung des Personalrats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Personalvertretungssache
wegen Mitbestimmung bei der Einstellung
hier: Ein-Euro-Kräfte
hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Fachsenat für
Personalvertretungssachen - Land -) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006, an der
teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Bonikowski
Richterin am Oberverwaltungsgericht Stengelhofen
ehrenamtlicher Richter Regierungsangestellter Kupperian
ehrenamtliche Richterin Ministerialrätin Schürmann
für Recht erkannt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2005 wird die
Klage abgewiesen, soweit sie auf die Feststellung eines personalvertretungsrechtlichen
Mitbestimmungsrechts bei der Besetzung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-
Euro-Jobs) gerichtet ist.
Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz tragen der Antragsteller zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8. Die
Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Besetzung von so genannten
Ein-Euro-Jobs.
Anfang 2005 stellten verschiedene Ämter der Stadt M… jeweils einen Förderantrag zur Schaffung von
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung - Zusatzjobs - nach § 16 Abs. 3 Satz 2
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Nach Bewilligung der beantragten Förderleistungen richteten
das Bürgeramt und Stadtarchiv jeweils einen Zusatzjob zur Betreuung des Informationsschalters im
Stadthaus bzw. zur Umbettung und Neusignierung der Bilder und Pläne des Stadtarchivs sowie das
Grünamt 30 Zusatzjobs für zusätzliche gärtnerische Pflegearbeiten in den öffentlichen Grünanlagen ein.
Die Förderanträge bzw. die Maßnahme selbst wurden dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht. Ein
personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren wurde weder vor der Schaffung der Zusatzjobs
noch vor der Heranziehung von erwerbsfähigen, arbeitslosen Hilfebedürftigen (so genannten Ein-Euro-
Kräfte) durchgeführt.
Mit dem vorliegenden Antrag hat der Antragsteller geltend gemacht, die Besetzung der Zusatzjobs nach §
16 Abs. 3 Satz 2 SGB II mit Ein-Euro-Kräften sei mitbestimmungspflichtig. Dies gelte unanhängig von der
Frage, ob deren Heranziehung als Einstellung zu qualifizieren sei. Werde sie als solche angesehen, sei
§ 78 Abs. 2 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG - unmittelbar anzuwenden. Andernfalls sei
eine entsprechende Anwendung geboten. Der Katalog der Mitbestimmungstatbestände in § 78 Abs. 2
LPersVG sei, wie die Formulierung „insbesondere“ belege, nicht abschließend. Die Zuweisung von Ein-
Euro-Kräften stehe einer Einstellung personalvertretungsrechtlich zumindest gleich. Es liege eine
tatsächliche Eingliederung der Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle vor. Diese beruhe vor allem auf der
Weisungsgebundenheit der Ein-Euro-Kräfte. Ihr Einsatz erfolge nach den für ein arbeitsrechtliches
Beschäftigungsverhältnis typischen Weisungen der Dienststelle, etwa hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort
und Arbeitsinhalt. Dementsprechend sei in den jeweiligen Anlagen zu den Förderanträgen die Art der zu
leistenden Arbeit nach Inhalt und Umfang konkret beschrieben. Des Weiteren würden darin die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie der konkrete Arbeitsort bzw. Arbeitsplatz angegeben und
teilweise der für die Anleitung und Betreuung zuständige Mitarbeiter namentlich benannt. Hinzu komme,
dass die Vorschriften für den Arbeitsschutz, das Bundesurlaubsgesetz und die für Arbeitnehmer geltenden
Haftungsbeschränkungen hinsichtlich der Ein-Euro-Kräfte entsprechende Anwendung fänden.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, dass
a. die Schaffung so genannter Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II und
b. die Besetzung so genannter Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
seiner Mitbestimmung unterliegen.
2. festzustellen, dass die Schaffung so genannter Ein-Euro-Jobs im Rahmen der
Personalplanung mit ihm zu erörtern ist.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Seiner Ansicht nach besteht kein Mitbestimmungsrecht. Die
Zuweisung der Ein-Euro-Kräfte erfolge durch Verwaltungsakt des Job-Centers für Arbeitsmarktintegration.
Sie stelle weder eine Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar noch könne sie einer
solchen gleichgestellt werden. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II werde gerade kein
Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Unabhängig davon fehle es zudem an dem für
Einstellungen typischen Entscheidungsspielraum der Beteiligten. Die Dienststelle sei insbesondere an
einer personellen Auswahlentscheidung gehindert. Sie habe lediglich die Möglichkeit, einen vom Job-
Center für Arbeitsmarkintegration vorgeschlagenen Bewerber abzulehnen. Die Bewerber wiederum
müssten den Zusatzjob annehmen, wollten sie keine Kürzung des Arbeitslosengeldes riskieren. Auch die
Modalitäten des Arbeitseinsatzes könnten zwischen Dienststelle und Ein-Euro-Kräften nicht ausgehandelt
werden, sondern würden im Wesentlichen bereits durch den Bewilligungsbescheid vorgegeben. Dieser
lege insbesondere die Dauer des Zusatzjobs, die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe der
Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenerstattung fest. In den von der Dienststelle und den Ein-Euro-
Kräften geschlossenen Vereinbarungen zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten
(Einsatzplan) sei damit praktisch nur noch Raum für die Verteilung der Wochenstunden auf die einzelnen
Wochentage. Demzufolge könne diesen Vereinbarungen auch keine arbeitsvertragsähnliche Wirkung
beigemessen werden.
Das Verwaltungsgericht hat u.a. festgestellt, die Besetzung der Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3
Satz 2 SGB II unterliege der Mitbestimmung des Antragstellers. Sie sei als Einstellung im Sinne des § 78
Abs. 2 Nr. 1 LPersVG zu werten. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Ein-Euro-Kräften wegen
des gesetzlichen Ausschlusses des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses nicht um Beschäftigte im Sinne
des § 4 LPersVG handele. Entscheidend für diese Wertung seien die tatsächliche Eingliederung in die
Dienststelle durch Aufnahme der vorgesehenen Arbeit sowie ein Mindestbestand an arbeitsrechtlichen
Beziehungen. Die Zuweisung durch Verwaltungsakt erfolge nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II nur subsidiär,
falls zwischen der Agentur für Arbeit und den Ein-Euro-Kräften keine Eingliederungsvereinbarung
zustande komme. In der Praxis würden der Dienststelle teilweise mehrere Bewerber vorgeschlagen, unter
denen sie auswählen könne. Desgleichen würden den Ein-Euro-Kräften verschiedene Dienststellen
angeboten. Die Modalitäten des Arbeitseinsatzes könnten abgestimmt auf die individuellen Erfordernisse
der Ein-Euro-Kräfte in den zwischen der Dienststelle und den Ein-Euro-Kräften abzuschließenden
Einsatzplänen geregelt werden. Die Dienststelle könne die Ein-Euro-Kräfte wie eigene Beschäftigte ein-
setzen und ihnen Weisungen erteilen. Zudem gälten die Vorschriften für den Arbeitsschutz, das
Bundesurlaubsgesetz und die für Arbeitnehmer geltenden Haftungsbeschränkungen entsprechend.
Ferner nähmen die Ein-Euro-Kräfte die der Dienststelle obliegenden öffentlichen Aufgaben wahr.
Schließlich entspreche die Behandlung der Heranziehung von Ein-Euro-Kräften als mitbestimmungs-
pflichtige Einstellung auch dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes. Denn dadurch werde
sichergestellt, dass auf die berechtigten Interessen der in der Dienststelle bereits Beschäftigten
hinreichend Rücksicht genommen werde.
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung
eingelegt, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens seinen
Rechtsstandpunkt aufrechterhält und beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2005 den
Antrag auf Feststellung, dass die Besetzung der Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
(Ein-Euro-Jobs) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
indem er sich ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen auf den Sinn und Zweck des
Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen beruft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie die Verwaltungsakten (3 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die beschränkt auf den Entscheidungsausspruch zu Ziffer 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils
eingelegte Berufung des Beklagten hat Erfolg. Dem Antragsteller steht bei der Besetzung so genannter
Ein-Euro-Jobs im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Heranziehung
von Ein-Euro-Kräften im Einzelfall stellt weder unmittelbar noch bei erweiternder Auslegung des
Einstellungstatbestandes eine mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersVG. Danach unterliegt insbesondere die
personelle Einzelmaßnahme der Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten
und Eingruppierung bei Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern der Mitbestimmung des Personal-
rates. Der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung ist seinem Schutzzweck entsprechend auf
innerdienstliche Maßnahmen beschränkt und reicht nur soweit, als die spezifischen in dem
Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der in der Dienststelle bereits Beschäftigten eine
Beteiligung des Personalrats rechtfertigen (vgl. BVerwGE 110, 287 [294] - Sozialhilfeempfänger - unter
Bezugnahme auf BVerfGE 93, 37 [70]). Maßgeblich für die Einstellung im personalvertretungsrechtlichen
Sinn ist die Eingliederung in die Dienststelle. Diese setzt neben der tatsächlichen Integration der
einzustellenden Person in den Dienstbetrieb einen Mindestbestand an (wirksamen oder zumindest
beabsichtigten) arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen voraus. Ausreichend, aber auch notwendig sind
ein rechtlich abgesichertes Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle in Bezug auf die Dienst- bzw.
Arbeitsleistung und eine damit korrespondierende Weisungsgebundenheit der aufzunehmenden Person.
Auf diese Weise werden zumindest partielle Arbeitgeberfunktionen und mit ihnen Schutzpflichten
begründet, denen auf Seiten der einzustellenden Person entsprechende Schutzansprüche gegen-
überstehen. Diese für ein Dienst-, Angestellten- bzw. Arbeitsverhältnis typischen Rechte und Pflichten
müssen ihre Rechtsgrundlage nicht zwingend in einer zweiseitigen, perfekten Vertragsbeziehung
zwischen der aufnehmenden Dienststelle und der einzustellenden Person finden. Sie können sich auch
auf der Grundlage mehrseitiger Rechtsbeziehungen ergeben. Auf die Zuordnung der einzustellenden
Person zum Kreis der Beschäftigten im Sinne des § 4 LPersVG, welche vorliegend schon deshalb zu
verneinen ist, weil die im Rahmen des Zusatzjobs wahrgenommene Tätigkeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2
Halbsatz 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt es nicht an (vgl. zu Vorstehendem insgesamt:
BVerwG, BVerwGE 90, 194 - Leiharbeitnehmer -; ZfPR 1994, 112 - ABM-Kräfte -; BVerwGE 99, 214 -
Arbeitnehmerüberlassung -; ZfPR 1998, 82 - DRK-Schwestern -). Gemessen an diesen rechtlichen
Vorgaben ist die Heranziehung von Ein-Euro-Kräften im Einzelfall nicht mitbestimmungspflichtig.
Es handelt sich insoweit um eine rein sozialrechtliche Maßnahme, an deren Realisierung unter Beachtung
der Schutzzweckgrenze personalvertretungsrechtlicher Beteiligung kein Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers bestehen kann. Vorbild der Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die
Arbeitsgelegenheiten für Sozialhilfeempfänger nach § 19 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (vgl.
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum effizienten Einsatz der
so genannten Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II, BR-Drucks. 680/05, S. 2; Beschlussempfehlung des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/1728, S. 5), für die das Bundesverwaltungsgericht
den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung verneint hat (vgl. BVerwGE 110, a.a.O.). Ebenso wie die
aufgrund der Vorgängerregelung des § 19 Abs. 1 BSHG erfolgte Heranziehung von
Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger, zusätzlicher Arbeit verfolgt auch der konkrete Einsatz von Ein-
Euro-Kräften primär keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Ziele. Die Maßnahme ist nicht darauf gerichtet,
im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit der Erfüllung der der Dienststelle obliegenden öffentlichen
Aufgaben zu dienen. Es geht vielmehr ausschließlich oder doch vorrangig um soziale Zwecke. Die in
Rede stehenden Arbeitsgelegenheiten werden nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II gerade für erwerbsfähige
Hilfebedürftige geschaffen, die keine reguläre Arbeit finden können. Durch die Zusatzjobs wird ihnen die
Gelegenheit gegeben, ihre Erwerbsfähigkeit und Qualifikationen zu erhalten, zu verbessern oder
herzustellen. Auf diese Weise sollen sie wieder an den allgemeinen Arbeitsmarkt herangeführt und ihre
Chancen auf dauerhafte (Wieder)Eingliederung in denselben erhöht werden. Gleichzeitig ermöglichen die
Zusatzjobs die Feststellung der Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit des betreffenden Personenkreises
(vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum effizienten Einsatz
der so genannten Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II, a.a.O., S. 1).
Darüber hinaus sprechen auch die konkrete Ausgestaltung der Zusatzjobs sowie die tatsächlichen
Abläufe gegen eine Mitbestimmungspflicht. Dem Charakter der Maßnahme entsprechend richtet sich der
Zugang zu den Zusatzjobs nicht nach dem bei Einstellungen anzuwendenden Leistungsgrundsatz (Art. 33
Abs. 2 Grundgesetz, § 10 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz), sondern vor allem nach sozialen
Kriterien. Die personelle Auswahl bestimmt sich schwerpunktmäßig nach den Bedürfnissen und persön-
lichen Verhältnissen der Hilfebedürftigen. Die Gesichtspunkte der Bestenauslese, funktionsfähigen
Verwaltung und bestmöglichen oder ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung treten dahinter zurück. Zudem
obliegt der Agentur für Arbeit die Entscheidung, welcher erwerbsfähige, arbeitslose Hilfebedürftige für den
konkreten Zusatzjob herangezogen, dem kommunalen Träger vorgeschlagen und ihm, für den Fall, dass
keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt, durch Verwaltungsakt zugewiesen wird (§ 15 Abs. 1
Satz 6 SGB II). Letzterem steht beim Vorliegen eines sachlichen Grundes lediglich ein Ablehnungsrecht
zu. Er kann in der Regel keine personelle Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern treffen. Nach
dem Inhalt der vorgelegten Akten und den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat entspricht es der gängigen Praxis des Job-Centers für Arbeitsmarktintegration,
gegenüber der Dienststelle für jeden Zusatzjob jeweils nur einen Bewerber zu benennen. Darüber hinaus
werden die Modalitäten des Zusatzjobs im Wesentlichen durch den Bewilligungsbescheid des Job-
Centers für Arbeitsmarktintegration vorgegeben. Zwar geht diesem ein Förderantrag des kommunalen
Trägers voraus. Die verbindliche Festlegung der Einzelheiten erfolgt indessen erst durch den
Bewilligungsbescheid. Er enthält eine (Kurz)Beschreibung der zu leistende Arbeit, regelt Beginn und
Ende des Zusatzjobs und damit die Maßnahmedauer, legt die wöchentliche Beschäftigungszeit, die Höhe
der Mehraufwandsentschädigung und der Fahrkostenerstattung fest. Die einseitige Abänderung dieser
Modalitäten durch den kommunalen Träger oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm und dem
einzelnen Hilfebedürftigen ist ausgeschlossen. Soweit diese Regelungen in dem vom ihnen zu
schließenden Einsatzplan aufgriffen werden, haben sie nur deklaratorische Bedeutung. Im Ergebnis sind
damit der Handlungsspielraum und die Weisungsbefugnis des kommunalen Trägers stark eingegrenzt.
Für arbeitgebertypische Detailentscheidungen bleibt innerhalb des vorgegebenen Rahmens nur noch
punktuell Raum, z.B. in Bezug auf die Verteilung der wöchentlichen Beschäftigungszeit auf die einzelnen
Wochentage, Urlaubsbewilligung, Bestimmung des konkreten Einsatzortes oder fachlichen Anweisungen
hinsichtlich der Reihenfolge sowie Art und Weise der Aufgabenerledigung. Bei einer derart
weitreichenden Gebundenheit des kommunalen Trägers ist für eine Beteiligung des Personalrates kein
Raum, bei der es um die Beschränkung der Befugnisse des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn geht, allein
und ohne eine gewisse Richtigkeitskontrolle wirksam Rechtsfolgen herbeizuführen, um sie stattdessen
von der Zustimmung einer kollektiven Vertretung der Beschäftigten abhängig zu machen.
Abgesehen davon käme die Mitbestimmung beim konkreten Einsatz von Ein-Euro-Kräften oftmals auch zu
spät. Ohne Zweifel hat deren Aufnahme in die Dienststelle Auswirkungen auf die dort bereist
Beschäftigten. Werden etwa Arbeitsgelegenheiten in der Dienststelle eingerichtet, die das gesetzliche
Kriterium der Zusätzlichkeit nicht erfüllen, kann dies zu einer Beschränkung oder sogar zum Entzug von
Aufgaben führen, was wiederum die Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche an die Beschäftigten, deren
Umsetzung oder Versetzung nach sich ziehen kann. Wird das Kriterium der Zusätzlichkeit beachtet,
können Beschäftigte der Dienststelle mit der Beaufsichtigung, Einarbeitung oder Anleitung der Ein-Euro-
Kräfte beauftragt werden. Gegebenenfalls haben sie auch ihre Tätigkeiten mit den Arbeiten der Ein-Euro-
Kräfte zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund ist ein effektiver kollektiver Schutz der in der Dienststelle
regulär Beschäftigten nur gewährleistet, wenn der Personalrat an der vorangehenden Entscheidung der
Dienststelle beteiligt ist, Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten durch
Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche und dort anfallender Arbeiten zu schaffen.
Denn in ihrem Rahmen werden die maßgeblichen Weichen für die spätere Heranziehung von Ein-Euro-
Kräften gestellt. Im Anschluss daran ist insbesondere für eine erneute Prüfung der Eignung oder Zu-
sätzlichkeit der für Ein-Euro-Kräfte geschaffenen Arbeitsgelegenheiten kein Raum mehr. Die Frage nach
der Beteiligung des Antragstellers an der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1
SGB II hat bereits das Verwaltungsgericht rechtskräftig dahingehend entschieden, dass dem Antragsteller
insoweit ein Erörterungsrecht gemäß § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG zusteht. Damit wird dem berechtigten
Interesse des Antragstellers Rechnung getragen. Dies gilt umso mehr, als auch eine etwaige spätere
Übernahme von Ein-Euro-Kräften in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis als Einstellung im Sinne des
§ 78 Abs. 2 Nr. 1 LPersvG dessen Mitbestimmung unterliegt. Somit führt das hier gefundene Ergebnis
auch nicht zu einem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsdefizit (vgl. im Ergebnis wie hier: VG
Oldenburg, PersR 2005, 502; VG Frankfurt am Main, PersR 2006, 42; VG Düsseldorf, PersR 2006, 220;
a.A. neben VG Mainz: VG Berlin, PersR 2006, 218; VG Gießen, PersR 2006, 39; VG Ansbach, PersR 2006,
a.A. neben VG Mainz: VG Berlin, PersR 2006, 218; VG Gießen, PersR 2006, 39; VG Ansbach, PersR 2006,
222).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
-.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167
Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
ROVG Bonikowski ist wegen
Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung gehindert
gez. Dr. Mildner gez. Dr. Mildner gez. Stengelhofen
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1
Satz 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 31 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 [DVBl. 2004, 1525]).
ROVG Bonikowski ist wegen
Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung gehindert
gez. Dr. Mildner gez. Dr. Mildner gez. Stengelhofen