Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.2002

OVG Koblenz: geschäftsführung ohne auftrag, kabel, öffentliches interesse, juristische person, verjährungsfrist, anweisung, sorgfalt, klageänderung, firma, berechtigter

Telekommunikationsrecht
OVG
Koblenz
10.12.2002
6 A 11416/02.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Telekommunikationsrechts
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 10. Dezember 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtlicher Richter Zollbeamter a.D. Fröhlich
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Schumacher
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8.
März 2002 – 7 K 494/01.NW – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für das Freilegen von
Telekommunikationskabeln im Zusammenhang mit dem Ausbau der Ortsdurchfahrt der B 423 in S.
Nachdem die Beteiligten zunächst davon ausgegangen waren, dass die Beklagte die im Zuge der
Straßenbaumaßnahme anfallenden Änderungsarbeiten an den Fernmeldekabeln auf ihre Kosten
vornehmen und an die auch vom Straßenbauamt K. mit den Straßenbauarbeiten beauftragte Firma M.
GmbH vergeben werde, kam es nach dem Beginn der Straßenbauarbeiten gleichwohl zu Meinungs-
verschiedenheiten. Mit Schreiben vom 11. und 12. August 1998 teilte die Beklagte der Straßenmeisterei K.
mit, nur die Arbeiten zur Sicherung und Verlegung der Kabel würden von ihr veranlasst und bezahlt,
während sie Tiefbauarbeiten zur Freilegung der Fernmeldeleitungen nicht vergeben habe. Daraufhin
forderte das Straßen- und Verkehrsamt K. die Beklagte unter dem 13. August 1998 auf, die vollständige
Sicherung und Umlegung ihrer Kabel einschließlich des Freilegens dieser Leitungen ohne deren
Beschädigung zu veranlassen, damit die Durchführung der Straßenbauarbeiten nicht behindert werde.
Gleichzeitig wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass seitens des Klägers der M. GmbH ein Auftrag
zur Freilegung der Kabel in Handschachtung erteilt werde, wenn die Beklagte nicht rechtzeitig selbst
handele. In ihrem Schreiben vom 14. August 1998 brachte die Beklagte zum Ausdruck, es sei nicht
erkennbar, aus welcher rechtlichen Verpflichtung sie Kosten für die Handschachtung zur Freilegung der
Fernmeldekabel übernehmen solle; es handele sich insoweit nicht um Sicherungsarbeiten, sondern um
die Beachtung der notwendigen Sorgfalt bei Tiefbauarbeiten in unmittelbarer Nähe zu
Versorgungsleitungen, was nicht besonders vergütet werden dürfe. Anlässlich einer Besprechung
zwischen den Beteiligten am 12. Oktober 1998 räumten die Vertreter der Beklagten jedoch ein, dass „auch
das Freilegen der Kabel alleine Angelegenheit der Telekom“ ist. Nachdem sodann im Rahmen dieser
Besprechung zwischen der Beklagten und der M. GmbH keine Einigung hinsichtlich der Einheitspreise
und des Aushubquerschnitts für die Freilegungsarbeiten in Handschachtung erzielt worden war, erteilte
der Kläger zur Vermeidung von Baubehinderungen bzw. Baustillständen der M. GmbH den Auftrag, zum
Einheitspreis von 165,-- DM/m³ die Handschachtung unter Beachtung der „Anweisung zum Schutz
unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost Telekom bei Arbeiten anderer“
(Kabelschutzanweisung) auszuführen. Diese sieht zur Vermeidung von Beschädigungen unter anderem
beim Freilegen von Fernmeldekabeln vor, dass neben dem Sicherheitsabstand über dem Kabel rechts
und links jeweils ein Abstand von 0,50 m gewahrt werden muss und nicht mit schwerem Gerät, sondern
nur mittels Handaushub gearbeitet werden darf. Der Vertreter der Beklagten widersprach dieser
Vorgehensweise und forderte die M. GmbH auf, die Arbeiten auf der Grundlage bestehender
Jahresverträge zu erledigen, und zwar mit einem Abrechnungsquerschnitt von 0,30 m über dem
jeweiligen Kabel und einer Breite von 0,15 m links und rechts vom bestehenden Kabel.
Nach Ausführung des Auftrags des Klägers stellte die M. GmbH mit Abschlagsrechnung vom 31. März
2000 dem Straßen- und Verkehrsamt K. für 805,42 m³ Handaushub 171.088,55 DM in Rechnung, die im
Mai 2000 mit der siebten Abschlagszahlung beglichen wurden. Die Beklagte erstattete dem Kläger davon
einen Betrag von 38.059,15 DM und erklärte, zu weiteren Zahlungen nicht bereit zu sein.
Seine am 26. Februar 2001 erhobene Teilklage hat der Kläger mit dem am 5. September 2001
eingegangenen Schriftsatz auf die volle Rechnungssumme abzüglich des von der Beklagten bereits
beglichenen Betrags erweitert.
Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß §
130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche
Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage – mit Ausnahme der anteiligen Kosten für die Baustelleneinrichtung
in Höhe von 8.330,65 DM – stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 53 Abs. 3 des Telekommunikations-
gesetzes (TKG). Zwar enthalte diese Vorschrift keinen Kostenerstattungsanspruch des
Straßenunterhaltungspflichtigen, wohl aber eine Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten
Eigentümers der Telekommunikationslinien. Diese Kostentragungspflicht des Nutzungsberechtigten
korrespondiere mit dem Recht, den Verkehrsweg für Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen.
Die in der B 423 verlegten Fernmeldekabel hätten auch angepasst werden müssen, da in den Bestand
des Verkehrsweges eingegriffen worden sei. Dabei habe der Kläger die Freilegung der Kabel in
Handschachtung nach den Sicherheitsbestimmungen der Kabelschutzanweisung anordnen dürfen. Denn
die Beklagte habe sich mit der M. GmbH nicht auf hiervon abweichende Modalitäten der Handschachtung
einigen können; die Beklagte habe auch kein anderes Unternehmen mit der Kabelfreilegung beauftragt.
Angesichts des drohenden Baustillstandes habe sich der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher
beteiligten Interessen dazu entschließen dürfen, den Auftrag selbst zu erteilen. Obwohl das Bestreben der
Beklagten bekannt gewesen sei, den Aushubquerschnitt der Handschachtung nach den „Zusätzlichen
Technischen Vorschriften der Deutschen Telekom für Bauleistungen am Fernmeldeleitungsnetz“ (ZTV-
FLN) wesentlich geringer zu dimensionieren, habe der Kläger die Sicherheitsabstände der
Kabelschutzanweisung, die ausdrücklich für Arbeiten „anderer“ als der Beklagten gelte, nicht
unterschreiten dürfen. Auch die Menge des in Handarbeit angefallenen Erdaushubs sei nicht zu
beanstanden, wie die Vergleichsberechnung der Beklagten, die allerdings von einem geringeren
Aushubquerschnitt ausgehe, bestätige. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Kosten für die
Handschachtung auch nicht deshalb um 25 % zu kürzen, weil in diesem Umfang ohnehin
Grabungsarbeiten für den Bau des Straßenkörpers erforderlich gewesen wären. Denn die Freilegungs-
arbeiten bezüglich der Fernmeldekabel oblägen allein der Beklagten. Die Forderung sei auch nicht
verjährt. Sie sei mit der Bezahlung der Vergütung an die M. GmbH im Mai 2000 entstanden und innerhalb
der Verjährungsfrist des § 58 TKG klageweise geltend gemacht worden.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, als Anspruchsgrundlage habe das
Verwaltungsgericht zu Unrecht die Vorschrift des § 53 Abs. 3 TKG herangezogen. Diese Bestimmung
gewähre dem Straßenunterhaltungspflichtigen keinen Erstattungsanspruch, wie dies beispielsweise in §§
52 Abs. 2 und 3, 56 Abs. 2 TKG geregelt sei. § 53 Abs. 3 TKG beinhalte eine Verpflichtung, aber auch ein
Recht der Beklagten, die Arbeiten an der Telekommunikationslinie, die im Zuge der Änderung des
Verkehrsweges erforderlich würden, selbst auszuführen. Komme sie hiermit in Verzug, sei der
Straßenunterhaltungspflichtige nicht zum Selbsteintritt berechtigt. Er müsse vielmehr die Verpflichtung der
Beklagten durch Verwaltungsakt durchsetzen oder aber Klage erheben. Komme es in diesem
Zusammenhang zu Baustillstandskosten, habe der Gesetzgeber solche in Kauf genommen. Selbst wenn
man einen Ersatzanspruch des Klägers anerkenne, könne er nur in Höhe der preisgünstigeren
Alternative, nämlich unter Berücksichtigung des geringeren Aushubquerschnitts der ZTV-FLN, bestehen.
Insoweit müssten nämlich der Gedanke des § 677 BGB berücksichtigt und die Interessen der Beklagten,
für die der Kläger ja gerade tätig werde, zugrunde gelegt werden. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte
auf die Einhaltung der strengen Sicherheitsrichtlinien der Kabelschutzanweisung ausdrücklich verzichtet
habe. Ein solcher Anspruch sei aber verjährt, da er bereits im Jahre 1998 mit der Begründung der
Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der M. GmbH entstanden sei. Gemäß § 257 BGB habe nämlich
schon zum damaligen Zeitpunkt ein Befreiungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten
bestanden, so dass die zweijährige Verjährungsfrist des § 58 TKG mit dem Ende des Jahres 2000
abgelaufen sei. Soweit der Kläger Ansprüche der Ortsgemeinde S. als Straßenbaulastträgerin für den
Gehwegbereich geltend gemacht habe, sei die Klage zunächst unzulässig gewesen, da die
Voraussetzungen für eine gewillkürteProzessstandschaft nicht erfüllt gewesen seien. Nach
zwischenzeitlicher Abtretung dieser Ansprüche an den Kläger liege eine Klageänderung vor, der seitens
der Beklagten widersprochen werde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bekräftigt seine Auffassung, dass das geltend gemachte Begehren auch als
Aufwendungsersatzanspruch eines auftragslosen Geschäftsführers und als öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch begründet sei, wenn man die Bestimmung des § 53 Abs. 3 TKG nicht für anwendbar
halte. Die Straßenverwaltung habe die Verpflichtung der Beklagten, die Freilegungsarbeiten selbst zu
bewirken, nicht gerichtlich durchsetzen müssen, zumal die Beklagte bis zuletzt ihre Absicht bekundet
habe, den Auftrag selbst zu erteilen. Nachdem dies aber gescheitert und ein Baustillstand zu befürchten
gewesen sei, habe die Straßenverwaltung unter Berücksichtigung des Widmungszwecks der Straße und
der Interessen sämtlicher Beteiligter die Kabelfreilegung und –verlegung in Auftrag geben dürfen. Da die
Beklagte auch keine Haftungsfreistellung für den Fall der Beschädigung von Fernmeldekabeln erklärt
habe, sei die Vereinbarung eines geringeren Sicherheitsabstandes als des von der
Kabelschutzanweisung vorgeschriebenen nicht in Betracht gekommen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den
vorgelegten Unterlagen über den Ausbau der Ortsdurchfahrt der B 423 in S., die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat sie im Ergebnis zu Recht verurteilt, an den Kläger 131.019,97 DM zuzüglich 4
% Zinsen aus 5.807,35 DM ab dem 26. Februar 2001 zuzüglich 4 % Zinsen aus 125.212,62 DM ab dem 5.
September 2001 zu zahlen.
Soweit in diesem Betrag eine dem Kläger erst im Berufungszulassungsverfahren abgetretene Forderung
der Gemeinde S. gegenüber der Beklagten enthalten ist, kann offen bleiben, ob eine teilweise Änderung
des Klagegrundes und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorliegt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2002, § 91 Rz
6; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 91 Rz 10). Denn eine solche Klageänderung wäre
jedenfalls sachdienlich, um die Streitigkeit insgesamt und zeitnah zu erledigen, zumal die Beklagte, die
der Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat, dafür keine anerkennenswerten Gründe vorgetragen
hat.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist begründet, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis
zutreffend entschieden hat. Aus § 53 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes – TKG – lässt er sich nach
Auffassung des Senats jedoch nicht ableiten. Nach dieser Bestimmung hat der hinsichtlich der Tele-
kommunikationslinie Nutzungsberechtigte in den Fällen des § 53 Abs. 1 TKG die gebotenen Maßnahmen
an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn – wie
hier – die Telekommunikationslinie wegen der Änderung des Verkehrsweges selbst abzuändern ist. Wie
die Beklagte zutreffend ausführt, ist dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 TKG eine Verpflichtung des Nutzungs-
berechtigten zur Kostenerstattung nicht zu entnehmen. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die
Systematik der §§ 50 ff. TKG bestätigt. Danach sind mehrere Kostenerstattungsansprüche des
Straßenunterhaltungspflichtigen ausdrücklich geregelt: § 52 Abs. 2 TKG ordnet für den Fall der
Erschwerung der Unterhaltung des Verkehrsweges an, dass der Nutzungsberechtigte dem
Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. In ähnlicher
Weise bestimmt § 52 Abs. 3 Satz 2 TKG, dass der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die
Auslagen für die Instandsetzung der Straße zu vergüten hat, sofern der Straßenunterhaltungspflichtige
erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Eine dem vergleichbare Regelung enthält §
53 TKG nicht. Etwas anderes lässt sich auch der Formulierung des § 58 TKG nicht entnehmen, wonach
„die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche“ in zwei Jahren verjähren. Damit ist nicht gesagt,
dass in § 53 Abs. 3 überhaupt solche Ansprüche normiert worden sind.
Der Kläger kann Ersatz seiner Aufwendungen als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag in
entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 683 Satz 2, 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –
BGB - verlangen.
Die Anwendung der Regeln über die auftragslose Geschäftsführung scheitert zunächst nicht daran, dass
das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem
Nutzungsberechtigten in §§ 50 ff. TKG abschließend geregelt ist. Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis,
das mit dem Wegebenutzungsrecht zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem
Nutzungsberechtigten entsteht, ergeben sich Haupt- und Nebenfolgen, die weitestgehend in §§ 52 ff. TKG
geregelt sind (Demmel, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand 07/02, C § 50 Rz.
37; ähnlich Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Stand 08/90, § 3 TWG, Rz. 10). Das stimmt mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Im Beschluss vom 7. Mai 2001 (NVwZ 2001,
1170 f.) hat es bekräftigt, dass dieses öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis einen Rückgriff auf die
allgemeinen Regelungen des Straßenrechts ausschließt. Daraus kann nicht gefolgert werden, neben der
Anwendung der §§ 50 ff. TKG sei kein Raum für eine Geschäftsführung ohne Auftrag.
Auch aus dem Umstand, dass in § 52 Abs. 2 und 3 TKG die bereits erwähnten Erstattungsansprüche
ausdrücklich geregelt sind, lässt sich nicht der Schluss ziehen, ein Aufwendungsersatzanspruch aus
berechtigter auftragsloser Geschäftsführung komme in den Fällen des § 53 Abs. 1 TKG nicht in Betracht.
Denn bei den Ansprüchen aus § 52 Abs. 2 und 3 TKG handelt es sich nicht um den gesetzlich normierten
Ausgleich einer Fremdgeschäftsführung. Vielmehr sind es eigene Geschäfte des
Straßenunterhaltungspflichtigen, für deren Wahrnehmung er nach § 52 Abs. 2 und 3 TKG
Aufwendungsersatz verlangen kann. In § 52 Abs. 2 TKG geht es um die durch Fernmeldeleitungen
erschwerte Straßenunterhaltung. Auch die durch Arbeiten an den Telekommunikationslinien erforderlich
werdende Straßeninstandsetzung i.S.d. § 52 Abs. 3 TKG gehört zum Pflichtenkreis des
Straßenunterhaltungspflichtigen, wenn er gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 TKG von dem Recht Gebrauch macht,
die Instandsetzung selbst auszuführen. Darüber hinaus kann aus den Bestimmungen in § 52 Abs. 2 und 3
TKG über einen Aufwendungsersatz allenfalls abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber, der einen
Ersatzanspruch in § 53 TKG nicht normiert hat, einen solchen im Regelfall des § 53 Abs. 1 TKG nicht
einräumen wollte. Ob im Ausnahmefall die Aufwendungen einer berechtigten Fremdgeschäftsführung im
Rahmen des § 53 TKG zu erstatten sind, ist den gesetzlichen Regelungen der §§ 52, 53 TKG nicht zu
entnehmen. Aus der Pflicht und dem für den Regelfall vom Gesetzgeber vorgesehenen Recht des
Nutzungsberechtigten, gemäß § 53 Abs. 3 TKG die gebotenen Maßnahmen an der
Telekommunikationslinie zu bewirken, kann nicht geschlossen werden, dass der
Straßenunterhaltungspflichtige unter keinen Umständen berechtigt sein kann, diese Maßnahmen selbst in
Auftrag zu geben. Dies gilt umso mehr, als die Regelung im Fall der Weigerung oder des Unvermögens
des Nutzungsberechtigten, die nach § 53 Abs. 3 TKG gebotenen Maßnahmen zu bewirken, eine
unbeabsichtigte Lücke enthält. Eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Befugnis der
straßenunterhaltungspflichtigen Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem dem
Nutzungsberechtigten die Erfüllung seiner Pflicht aus § 53 Abs. 3 TKG aufgegeben werden könnte, ist
nämlich nicht ersichtlich. Die angesichts dessen allenfalls in Betracht kommende gerichtliche
Geltendmachung eines aus § 53 Abs. 3 TKG abgeleiteten Anspruchs des Straßenunterhaltungspflichtigen
gegen den Nutzungsberechtigten würde eine unabsehbare zeitliche Verzögerung mit sich bringen, von
der nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe sie in Kauf genommen. Diese
Regelungslücke ist interessengerecht durch die entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen
Vorschriften über die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag zu schließen.
Die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs aus §§ 683 Satz
2, 670 BGB analog sind erfüllt. Der Kläger hat ein objektiv fremdes Geschäft geführt, indem er der M.
GmbH den Auftrag zur Freilegung, Sicherung und Verlegung der Telekommunikationsleitungen in der
Ortsdurchfahrt der B 423 und im Bereich der Gehwege dieser Ortsdurchfahrt erteilte. Denn dieses
Geschäft war nach der gesetzgeberischen Regelung des § 53 Abs. 3 TKG von der Beklagten „zu
bewirken“. Dass der Kläger bei dieser Auftragsvergabe auch den zügigen Fortgang der
Straßenbauarbeiten im Auge hatte, also auch eigene Interessen verfolgte, lässt Zweifel an seinem
Fremdgeschäftsführungswillen nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, BVerwGE 80, 170
<172>). Insbesondere war der Kläger nicht etwa deshalb von der Übernahme der Geschäftsführung
ausgeschlossen, weil er möglicherweise einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Abänderung der
Telekommunikationslinie im Zuge der Bauarbeiten an der Ortsdurchfahrt hatte. Das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 6. September 1988, a.a.O., S. 175 f.) hat entschieden, dass, soweit
der Geschäftsführer bei der Erledigung eines objektiv fremden Geschäfts zugleich eigene Interessen
verfolgt, dem keine Leistungsansprüche gegen den Geschäftsherrn zu korrespondieren brauchen. Damit
ist gleichzeitig gesagt, dass das Vorliegen solcher Leistungsansprüche jedenfalls der Übernahme der
auftragslosen Geschäftsführung nicht entgegensteht.
Die Berechtigung des Klägers zur Übernahme der Geschäftsführung ohne Auftrag wird auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass sie mit dem erklärten Willen der Beklagten nicht übereinstimmte. Denn
dieser ist in analoger Anwendung des § 679 BGB unbeachtlich, weil ohne die Geschäftsführung die
Verpflichtung der Beklagten aus § 53 Abs. 3 TKG nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre und deren Erfüllung
im öffentlichen Interesse lag. Daneben muss die Geschäftsführung selbst durch eine andere als die nach
der öffentlich-rechtlichen Regelung dazu bestimmte Person im öffentlichen Interesse liegen (BVerwG,
Urteil vom 6. September 1988, a.a.O., S. 172 f.). Auch diese Voraussetzung für einen aus §§ 683, 679, 670
BGB herzuleitenden Anspruch ist erfüllt. Denn im Rahmen der Ausbaumaßnahmen der Ortsdurchfahrt der
B 423 bestand nicht nur ein öffentliches Interesse an der zügigen Freilegung und Verlegung der
Fernmeldeleitungen, sondern auch ein Interesse daran, dass der Kläger die ohnehin auch von der
Beklagten als Vertragspartner ins Auge gefasste M. GmbH mit der Erledigung dieser Arbeiten beauftragte.
Unter Berücksichtigung der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit der Aufgabe und der Sachnähe des
Betroffenen sowie seiner konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.
September 1988, a.a.O., S. 174) war die Vergabe der Arbeiten zur Freilegung und Verlegung der
Telekommunikationslinien an die M. GmbH sachgerecht. Nur dadurch konnten drohende Verzögerungen
der Straßenbaumaßnahmen und damit einher gehende, zusätzliche Beschränkungen der
widmungsgemäßen Straßenbenutzung verhindert werden. Der Straßenverkehr wäre ohne das Eingreifen
des Klägers länger als sonst notwendig beeinträchtigt worden. Da das öffentliche Interesse an der
Aufrechterhaltung der Verkehrsfunktion der Straße wesentlich schwerer wiegt als die
fernmeldeleitungsrechtlichen Befugnisse der Beklagten, ist ihm im Konfliktfall der Vorrang gegenüber den
Interessen der Beklagten zu geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1987, BVerwGE 77, 276 <278> und
vom 1. Juli 1999, BVerwGE 109, 192 <196 f.>; Demmel, a.a.O., C § 53 Rz 7). Deshalb hätte die Beklagte,
nachdem sie sich mit der M. GmbH nicht hatte einigen können, den unmittelbar bevorstehenden
Baustillstand durch eigene Kräfte oder die Beauftragung eines anderen Bauunternehmens abwenden
müssen. Darauf hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend hingewiesen.
Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe mit der M. GmbH einen Rahmenvertrag geschlossen und die zur
Verlegung der Fernmeldekabel in der Ortsdurchfahrt erforderlichen konkreten Arbeiten bei der M. GmbH
abgerufen, so dass es eines Eingreifens des Klägers nicht bedurft hätte, kann ihr nicht gefolgt werden.
Zum einen umfasste die Rahmenvereinbarung der Beklagten mit der M. GmbH keine Arbeiten zur
Freilegung der Kabel, sondern lediglich zu deren Sicherung. Noch in ihrem Schreiben vom 14. August
1999 führte die Beklagte aus, ihr sei nicht ersichtlich, aus welcher rechtlichen Verpflichtung sie Kosten für
die Handschachtung zum Aushub des Straßenbaus übernehmen solle, zumal die notwendige Sorgfalt bei
Tiefbauarbeiten in unmittelbarer Nähe zu Versorgungsleitungen eine nicht besonders zu vergütende
Nebenleistung darstelle. Erst aus Anlass der am 12. Oktober 1998 durchgeführten Besprechung räumte
die Beklagte ein, dass „auch das Freilegen der Kabel alleine Angelegenheit der Telekom ist“. Auch für die
Mitteilung der Beklagten vom 12. November 1998, sie habe der Firma M. GmbH vor dem Beginn der
Arbeiten einen Auftrag zur Umlegung der Fernmeldekabel erteilt, findet sich kein Beleg. Insbesondere
erfolgte der sogenannte Abruf der Arbeiten mit dem an die M. GmbH gerichteten Schreiben vom 23.
Oktober 1998 für eine andere Auftragsnummer (...) als die Vergabe. Diese war im Schreiben an die M.
GmbH vom 8. Juli 1998 unter der Auftragsnummer ... erteilt worden. Im Übrigen räumt die Beklagte - auch
in ihrem Schreiben vom 12. November 1998 an das Straßen- und Verkehrsamt K. - selbst ein, dass
zwischen ihr und der M. GmbH Diskrepanzen bezüglich der Abrechnungsmodalitäten bestanden. In Wirk-
lichkeit ist – wie dem Besprechungsvermerk vom 14. Oktober 1998 zu entnehmen ist – eine Einigung über
die gegenseitigen vertraglichen Hauptpflichten nicht zustande gekommen, so dass der Abruf der Arbeiten
auch aus diesem Grund ins Leere ging.
Der Kläger durfte die von ihm gemachten Aufwendungen nach den Umständen für erforderlich halten (§
670 BGB analog). Denn sie waren im Sinne des § 53 Abs. 3 TKG „die gebotenen Maßnahmen“. Anders
als die Beklagte meint, kann nicht beanstandet werden, dass dem der Firma M. GmbH erteilten Auftrag zur
Freilegung und Verlegung der Telekommunikationslinien die von der Beklagten selbst herausgegebene
Kabelschutzanweisung zugrunde gelegt wurde. Denn die Beklagte misst dieser Kabelschutzanweisung
Verbindlichkeit für den hier vorliegenden Fall zu, dass nicht die Beklagte, sondern ein anderes
Unternehmen Arbeiten in räumlicher Nähe zu Fernmeldeleitungen ausführt. Die Kabelschutzanweisung
gilt – entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur, wenn die verlegten
Telekommunikationsleitungen unverändert bleiben. Vielmehr ist sie auch auf die Freilegung und
Verlegung solcher Kabel anzuwenden, wie sich insbesondere aus Ziffer 1) der Kabelschutzanweisung
ergibt. Danach ist sie bei Arbeiten jeder Art am oder im Erdreich zu beachten, insbesondere bei
Aufgrabungen, Pflasterungen, Bohrungen, Baggern, Setzen von Masten und Stangen, Eintreiben von
Pfählen, Bohrern und Dornen. Wie die Verwendung des einleitenden Wortes „insbesondere“ deutlich
macht, handelt es sich dabei um eine beispielhafte Aufzählung, nicht aber um eine Beschränkung des
Anwendungsbereichs der Kabelschutzanweisung auf gerade die aufgezählten Arbeiten. Im Übrigen ist in
der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 1997, BauR 1998, 808), dass
die Missachtung der Kabelschutzanweisung eine Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt darstellt.
Angesichts dessen war der Kläger sogar gehalten, die Sicherheitsabstände, die in der
Kabelschutzanweisung festgelegt sind, zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung mit der M. GmbH
zu machen. Ob die Beklagte ihren Verträgen mit Baufirmen diese Kabelschutzanweisung oder andere
interne Richtlinien zugrunde legt, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die von ihr behauptete
Einwilligung in eine denkbare Eigentumsverletzung. Abgesehen davon, dass für eine Haftungsfreistellung
durch die Beklagte nichts ersichtlich ist, kann sie wirksam nicht in eine Störung des Fernmeldeverkehrs
einwilligen. Das Rechtsgut des störungsfreien Betriebs von öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationsanlagen (vgl. hierzu Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, Komm., 26.
Aufl. 2001, § 317 Rz 1) ist sogar gegen eine lediglich fahrlässige Verletzung durch § 317 Abs. 3 StGB
strafrechtlich unter Schutz gestellt. Eine juristische Person des Privatrechts wie die Beklagte kann über
dieses Rechtsgut nicht disponieren, und zwar auch dann nicht, wenn ihr im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 6 Abs.
1 Nr. 1 TKG als Lizenznehmerin das Straßenbenutzungsrecht des § 50 Abs. 1 TKG übertragen wurde.
Schließlich ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht verjährt. Geht
man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Erstattungsanspruch mit der Bezahlung der
Vergütung an die M. GmbH im Mai des Jahres 2000 entstanden ist und der zweijährigen Verjährungsfrist
des § 58 TKG unterlag, war er im Zeitpunkt der Klageerhebung und auch der Klageerweiterung mit dem
am 5. September 2001 eingegangenen Schriftsatz noch nicht verjährt. Nichts anderes gilt im Ergebnis,
wenn man den Anspruch auf Erstattung des der M. GmbH gezahlten Werklohns als Anspruch gemäß §
257 BGB auf Befreiung von der gegenüber der M. GmbH eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
betrachtet, der sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.04.1993,
NJW-RR 1993, 1227 f.). Denn auch in diesem Fall erwirbt der auftragslose Geschäftsführer den Anspruch
auf Ersatz des konkret aufgewandten Betrages durch seine Zahlung mit einer dann erst anlaufenden Ver-
jährungsfrist (BGH, Urteil vom 7. März 1983, NJW 1983, 1729). Ob ein solcher Anspruch auf
Aufwendungsersatz wegen auftragsloser berechtigter Geschäftsführung der 30jährigen Verjährungsfrist
des § 195 BGB (so ausdrücklich für den Befreiungsanspruch: BGH, Urteil vom 28.04.1993, a.a.O.) in der
hier analog anzuwendenden bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)
unterliegt oder der Zwei-Jahres-Frist, kann offen bleiben, weil selbst die kurze Verjährungsfrist des § 58
Satz 1 TKG – wie ausgeführt - noch nicht abgelaufen ist.
Da hinsichtlich des Umfangs der in Handschachtung vorgenommenen Freilegungsarbeiten und auch
bezüglich der Zinsforderung seitens der Beklagten keine Einwendungen im Berufungsverfahren erhoben
wurden, nimmt der Senat insoweit Bezug auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen
Urteil.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Hehner gez. Stamm gez. Dr. Beuscher
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 66989,45 €
(131.019,97 DM) festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 GKG).
gez. Hehner gez. Stamm gez. Dr. Beuscher