Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.02.2008

OVG Koblenz: straftat, vorläufiger rechtsschutz, aufenthaltserlaubnis, geldstrafe, freiheitsentziehung, sanktion, ausschluss, sport, jugend, freiheitsentzug

OVG
Koblenz
22.02.2008
7 B 10027/08.OVG
Ausländerrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
D.
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider, Schneider, Wiesinger, Kesselgasse 5, 53111 Bonn,
gegen
den Westerwaldkreis, vertreten durch den Landrat, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Aufenthaltserlaubnis (Kongo)
hier: vorläufiger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
22. Februar 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker
beschlossen:
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7.
Dezember 2007 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,00 € festgesetzt.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des
Verfahrens der Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ablehnenden
Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2007 wird abgelehnt.
‑ 7 B 10027/08.OVG ‑
III. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7.
Dezember 2007 hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
‑ 7 D 10028/08.OVG ‑
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das der Senat allein berücksichtigen kann (§ 146 Abs. 4
Sätze 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach der auf der Grundlage des § 23 Abs. 1
AufenthG ergangenen Bleiberechtsregelung des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für
Sport vom 27. November 2006 noch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG zusteht. Es kann
daher dahinstehen, in welchem Verhältnis die beiden Regelungen zueinander stehen.
Nach Nr. 3.4 der Bleiberechtsregelung ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch beim Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen ausgeschlossen bei einer Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet
begangenen vorsätzlichen Straftat. Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben grundsätzlich außer
Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach
dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können.
Eine inhaltsgleiche Bestimmung enthält die Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG.
Dieser Ausschlussgrund liegt hier vor. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom
14. März 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, und zwar wegen Betrugs
in sechs Fällen, gefährlicher Körperverletzung, uneidlicher Falschaussage, versuchter
Beförderungserschleichung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Sachbeschädigung und
Beleidigung. Er ist somit wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt
worden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt auch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen
einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat den Ausschlussgrund des Nr. 3.4 der
Bleiberechtsregelung und des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG.
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der genannten Bestimmungen, der allein auf die Verurteilung wegen
einer vorsätzlichen Straftat abstellt, ohne Jugendstrafen davon auszunehmen. Lediglich Verurteilungen zu
Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bzw. bei ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Delikten bis zu
90 Tagessätzen bleiben grundsätzlich außer Betracht. Die Jugendstrafe ist jedoch keine Geldstrafe,
sondern eine Freiheitsentziehung in einer Vollzugseinrichtung (vgl. § 17 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz -
JGG -).
Der Umstand, dass die Vorschriften für den Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen
Straftat eine solche Einschränkung bei Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen enthalten, das
Jugendgerichtsgesetz eine Geldstrafe als Sanktion indes nicht vorsieht, rechtfertigt nicht den Schluss,
Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz unterfielen generell nicht diesem Ausschlussgrund. Sinn
und Zweck der genannten Einschränkung bei Geldstrafen ist ersichtlich, dass nur vorsätzliche Straftaten
von einem gewissen Gewicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen sollen, nicht hingegen
vorsätzliche Straftaten eher geringeren Gewichts. Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe handelt es
sich jedoch nicht um Straftaten geringeren Gewichts. Die Jugendstrafe ist als Freiheitsentzug in einer
Vollzugseinrichtung (vgl. § 17 Abs. 1 JGG) die schwerste Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz. Sie
wird nur verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervor-
getreten sind, Erziehungsmaßregeln (Weisungen und Hilfe zur Erziehung, vgl. § 9 JGG) oder Zuchtmittel
(Warnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest bis zu vier Wochen, vgl. §§ 13, 16 Abs. 4 JGG) zur
Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (vgl. § 17
Abs. 2 JGG). Es widerspräche daher Sinn und Zweck der Ausschlussregelung, bei ihr nicht geringfügige
vorsätzliche Straftaten, die zu einer Freiheitsentziehung in Form einer Jugendstrafe nach dem
Jugendgerichtsgesetz geführt haben, nicht zu berücksichtigen.
Darin liegt keine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Schlechterstellung von Jugendlichen gegenüber Erwachsenen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung könnte nur dann angenommen werden, wenn Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis
zu einer bestimmten Höhe wegen geringfügigeren vorsätzlichen Straftaten bei Erwachsenen unschädlich
wären, geringfügigere vorsätzliche Straftaten bei Jugendlichen, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln geführt haben, hingegen nicht. Eine Schlechterstellung von Jugendlichen gegenüber
Erwachsenen kann jedoch nicht darin gesehen werden, dass Verurteilungen zu einer Freiheitsentziehung
wegen einer nicht nur geringfügigen vorsätzlichen Straftat ebenso wie bei Erwachsenen berücksichtigt
werden und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen (im Ergebnis ebenso Funke-Kaiser, in:
GK-Aufenthaltsgesetz, Stand Januar 2008, § 104a Rn. 52; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 25. Oktober
2007 - 11 S 2091/07 - juris, Rn. 3; VG München, Beschluss vom 17. September 2007 - M 9 E 07.3257 -,
juris, Rn. 29).
Nicht durchzugreifen vermag der Einwand des Antragstellers, es hätte der Bestimmung in Nr. 3.3 der
Bleiberechtsregelung nicht bedurft, wenn Nr. 3.4 auch Jugendstrafen einbeziehe. Nach Nr. 3.3 der
Bleiberechtsregelung dürfen keine Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8
AufenthG vorliegen. Damit wird zwar auch auf Verurteilungen zu Jugendstrafen in bestimmter Höhe als
Ausweisungsgrund verwiesen (vgl. §§ 53 Nr. 1, 54 Nr. 1 AufenthG). Dies gilt aber ebenfalls für
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. Aus dem Verweis in Nr. 3.3 der Bleiberechtsregelung auf das
Vorliegen von Ausweisungsgründen, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenso wie die
Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat nach Nr. 3.4 der
Bleiberechtsregelung ausschließt, lässt sich daher nichts für eine unterschiedliche Behandlung von
Jugendstrafen und Freiheitsstrafen bei Erwachsenen im Rahmen von Nr. 3.4 herleiten.
Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, die Bleiberechtsregelung des Landes Berlin habe
anders als die des Landes Rheinland-Pfalz ausdrücklich bestimmt, dass Jugendstrafen von dem
Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat
erfasst werden sollten, spricht dies nicht gegen, sondern für eine Einbeziehung von Jugendstrafen auch
nach der rheinland-pfälzischen Bleiberechtsregelung. Denn mit der Bleiberechtsregelung vom 27.
November 2006 hat das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ebenso wie
das Land Berlin mit seiner entsprechenden Regelung den Beschluss der Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder (IMK) vom 16./17. November 2006 umgesetzt. Der Beschluss der IMK enthält in Nr.
6.4 eine mit Nr. 3.4 der rheinland-pfälzischen Bleiberechtsregelung inhaltsgleiche Bestimmung. Es ist
daher davon auszugehen, dass der ausdrücklichen Einbeziehung von Jugendstrafen in der
Bleiberechtsregelung des Landes Berlin nur eine klarstellende Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3
GKG.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens
betreffend die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO unter anderem
voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist aus den
oben unter I. dargelegten Gründen nicht der Fall.
III.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Denn das Begehren des
Antragstellers bot aus den unter I. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166
VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
VRinOVG Wünsch ist wegen
Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
gez. Wolff gez. Wolff gez. Dr. Stahnecker