Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.08.2002

OVG Koblenz: bekanntgabe, einzelrichter, aufruf, aufenthaltserlaubnis, erwerbstätigkeit, quelle, zeichnung, erfahrung, gerichtsverhandlung, datum

Ausländerrecht
Prozessrecht
OVG
Koblenz
01.08.2002
112 A 11015/02.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Erstattung von Sozialhilfeleistungen
hier: Zulassung der Berufung
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
1. August 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richterin am Oberverwaltungsgericht Denk
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt
an der Weinstraße vom 25. April 2002 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.478,94 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO
abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung einer Berufung im Sinne des § 124 a Abs. 3 Satz 4
VwGO dargelegt ist.
Die in den Vordergrund der Antragsbegründung gerückte Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG) ist nicht gerechtfertigt. Dadurch, dass
die mündliche Verhandlung nicht in dem in der Ladung angegebenen Sitzungssaal C 7 stattgefunden hat,
sondern kurzfristig in den Sitzungssaal C 9 im selben Gerichtsgebäude verlegt wurde, ohne dass am
Sitzungssaal C 7 ein Hinweis auf das Stattfinden der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal C 9
angebracht war, ist die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht verletzt worden. Das Gebot der Öffentlichkeit
der Verhandlung bedeutet, dass diese in Räumen stattfinden muss, zu denen während der Dauer der
Verhandlung grundsätzlich Jedermann der Zutritt offen steht. Es ist jedoch nicht geboten, die mündliche
Verhandlung durch Aushang bekannt zu machen, weil das Merkmal der Öffentlichkeit eine an Jedermann
gerichtete Bekanntgabe, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, nicht
voraussetzt. Deshalb bedarf auch die kurzfristige Verlegung der Verhandlung in einen anderen
Sitzungssaal keiner öffentlichen Bekanntgabe. Es reicht aus, wenn ein Interessierter sich ohne
Schwierigkeiten Kenntnis davon verschaffen kann, wann und wo die Verhandlung letztlich stattfindet.
Diesen Anforderungen genügt es in jedem Fall, wenn - wie hier - ein Aushang am nunmehrigen
Sitzungssaal über die Verhandlung informiert oder wenn an der Pforte des Gerichts in Erfahrung gebracht
werden kann, in welchem Saal des Gerichtsgebäudes die Verhandlung stattfindet (so auch BVerwG,
Beschlüsse vom 15. September 1994 - 1 B 170.93 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 8 und vom 25. Juni
1998 - 7 B 120.98 - BayVBl. 1990, 187 sowie Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-
Kommentar, Loseblatt, § 55 Rdnr. 17, Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO-Kommentar, 11. Aufl., § 55 Rdnr.
2 und Manfred Wolf in Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 169 GVG Rdnr. 57; anderer Ansicht: Kissel,
GVG-Kommentar, 3. Aufl., § 169 Rdnrn. 47 bis 49). Ein zusätzlicher Hinweis am ursprünglich
vorgesehenen Sitzungssaal auf die Verlegung der mündlichen Verhandlung ist zwar im Interesse der
geladenen Verfahrensbeteiligten wünschenswert und vermeidet Rügen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs von Verfahrensbeteiligten, die ‑ anders als hier - den nunmehrigen Sitzungssaal nicht finden
konnten. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung werden allein durch das Unterbleiben
eines solchen Hinweises jedoch nicht verletzt. Dies gilt auch bezüglich des vorliegend etwa
unterbliebenen „Hinweis(es) auf ... Aufforderung zum Eintreten ohne Aufruf der Sache“, da der
Einzelrichter selbst die Sache vor dem Sitzungssaal aufgerufen hat und der vom Kläger vermisste Hinweis
schon deshalb entbehrlich war.
Die daneben geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht im Sinne von
§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf den
Gesetzeswortlaut von § 23 und § 17 AuslG ausgeführt, dass und warum dem ausländischen Elternteil
eines minderjährigen
ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge kein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zusteht, sofern nicht sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder
eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. In der Antragsschrift wird demgegenüber
lediglich lapidar angeführt, „entsprechend Artikel 6 Grundgesetz“ stehe der ausländischen Mutter eines
deutschen Kindes „zweifelsfrei das Recht“ zu, ohne Sicherung ihrer Existenz in Deutschland zu leben.
Nähere Darlegungen hierzu fehlen indessen völlig. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung von
Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht seit langem geklärt, dass sich aus Art. 6 GG
nicht unmittelbar ein Recht auf Aufenthalt bzw. ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ergibt (vgl.
BVerfGE 51, 386 [396 f.] und 80, 81 [93] sowie BVerwGE 65, 188 [192 ff.], 69, 359 [361] und 71, 228 [233]).
Soweit in der Antragsschrift ferner behauptet wird, der Kläger habe „als ausländischer Staatsangehöriger
damals in Unkenntnis und auch in Unüberschaubarkeit des finanziellen Umfanges die Unterzeichnung“
der Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 84 AuslG vorgenommen, ist auch dies nicht näher
dargelegt. Unabhängig hiervon war der Kläger bereits damals deutscher Staatsangehöriger, zudem hat er
in Kenntnis der Verfügung der Beklagten vom 9. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 17.
Oktober 2001 sowie nach Klageerhebung am 25. März 2002 erneut eine Verpflichtungserklärung im
Sinne von § 84 AuslG abgegeben, diesmal sogar für drei Jahre. Die in der Antragsschrift in diesem
Zusammenhang darüber hinaus behauptete, schon zeitlich nicht näher bestimmte „damalige
Leistungsunfähigkeit“ des Klägers wird auch sonst nicht weiter dargelegt und ergibt sich insbesondere
nicht aus den vom Kläger seinerzeit jeweils vorgelegten „Entgeltabrechnungen“ seiner Arbeitsgeberin.
Schließlich ist mit keinem Wort dargetan oder sonst ersichtlich, weshalb „der Fall ... somit grundsätzliche
Bedeutung“ haben soll, wie in der Antragsschrift abschließend geltend gemacht wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Streitgegenstandes aus § 14 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
VRinOVG Wünsch ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert
gez. Denk gez. Denk gez. Wolff