Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2011

OVG Koblenz: aufenthaltserlaubnis, bundesamt für migration, genfer flüchtlingskonvention, bekämpfung des terrorismus, politische verfolgung, besondere gefährlichkeit, flüchtlingseigenschaft, gefahr

OVG
Koblenz
24.03.2011
7 A 11435/10.OVG
Ausländerrecht
Verkündet am: 24.03.2011
gez. Freund
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Härdle und Yüksek-Bicer, Handschuhsheimer
Landstraße 41, 69121 Heidelberg,
gegen
die Stadt Ludwigshafen, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Rathaus, 67059 Ludwigshafen,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
wegen Aufenthaltserlaubnis (Türkei)
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 24. März 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Stahnecker
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Hagedorn
ehrenamtlicher Richter Kaufmann Henchel
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. November
2010 wird der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 27. Mai 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet,
dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) stellte mit Bescheid vom 12.
Februar 1996 fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der
Türkei vorliegen. Nachdem der Widerruf dieser Feststellung mit Bescheid vom 15. März 2005 vom
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße aufgehoben worden war, stellte das Bundesamt mit
Bescheid vom 23. September 2005 fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich
der Türkei vorliegen.
Am 3. Juni 1996 erhielt der Kläger erstmals eine befristete Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach verlängert
wurde. Nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005 wurde ihm am 2. August 2006 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, die bis zum 1. August 2008 gültig war.
In einem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen ein
Betätigungsverbot nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 18 Satz 2 Vereinsgesetz, weil er die sogenannte PKK-
Selbsterklärung "Auch ich bin ein PKK'ler" unterzeichnet hatte, sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 26. November 2004 wegen geringen Verschuldens nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO von der
Verfolgung ab.
Unter dem 3. November 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit
Bescheid vom 7. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Erteilung der Versagungsgrund
des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG entgegenstehe, da der Kläger eine Vereinigung unterstütze, die
ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Sie bezog sich hierbei auf die Mitteilungen des rheinland-
pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. Juli 2006, 8. Oktober 2007 und 11. Januar
2008, wonach Erkenntnisse vorlägen, dass der Kläger seit Mitte des Jahres 2004 als KONGRA-GEL-
Aktivist bekannt geworden sei. Er habe regelmäßig das dem KONGRA-GEL nahestehende "Kurdische
Kulturzentrum M." besucht und dort an zahlreichen Veranstaltungen ‑ Gedenkfeiern, Volksversammlungen
und internen Sitzungen (sogenannten Frontarbeitertreffen) - teilgenommen. Im Rahmen von Gedenkfeiern
werde an im Kampf mit dem türkischen Militär gefallene PKK-Kämpfer (sogenannte Märtyrer) erinnert und
die "ruhmreiche" Vergangenheit der Organisation ins Gedächtnis gerufen. Volksversammlungen würden
regelmäßig von hochrangigen Funktionären der Organisation dazu benutzt, um die aktuelle politische
Lage darzustellen und die Anhängerschaft gegebenenfalls auf ein verändertes Verhalten einzuschwören.
Frontarbeiter unterstützten die PKK, indem sie insbesondere Publikationen verkauften und/oder Spenden
sammelten. Darüber hinaus habe der Kläger
sich an regionalen, bundes- und europaweiten Propagandaveranstaltungen des KONGRA-GEL beteiligt.
Hinsichtlich der im Einzelnen aufgelisteten Veranstaltungen wird auf die Mitteilungen des Ministeriums (Bl.
299 bis 307, 413 - 419 und 435 - 437 der Behördenakte) verwiesen.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb ohne Erfolg (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
Neustadt an der Weinstraße vom 7. Juli 2009 - 2 K 952/08.NW - und Beschluss des Senats vom 28.
Januar 2010 - 7 A 11075/09.OVG -).
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, nunmehr "über seinen Antrag
auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 1. August 2008 hinaus" zu entscheiden.
Den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte mit Bescheid
vom 12. Februar 2010 ab. Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gelte
uneingeschränkt für alle Aufenthaltstitel, mithin auch für die begehrte Aufenthaltserlaubnis.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010)
hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat: Nach § 25 Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 Satz 2 AufenthG sei der Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nur ausgeschlossen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei. Diese Vorschrift stelle im Verhältnis zu § 5 Abs. 4
AufenthG eine spezielle Regelung (lex specialis) dar, sodass der allgemeine Versagungsgrund nicht
anwendbar sei. Da er nicht ausgewiesen worden sei, sei ihm als anerkanntem Flüchtling eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte hat ein Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. November 2010
vorgelegt, wonach Erkenntnisse vorliegen, dass der Kläger zwischenzeitlich an drei weiteren
Veranstaltungen teilgenommen habe. Hinsichtlich der im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen wird
auf Blatt 58 f. der Gerichtsakte verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. November 2010 die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2
AufenthG stehe der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Der im Schrifttum
überwiegend vertretenen Auffassung, dass dieser Versagungsgrund von der Vorschrift des § 25 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG als spezielle Regelung verdrängt werde, könne es sich nicht
anschließen. Dem Wortlaut der genannten Vorschriften sei dies nicht zwingend zu entnehmen. Die
differenzierte Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach unter anderem in den Fällen des § 25 Abs.
1 und 2 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen sei, ein Hinweis
auf Absatz 4 des § 5 AufenthG jedoch fehle, könne nur so verstanden werden, dass die Erfordernisse des
§ 5 Abs. 4 - anders als die der Absätze 1 und 2 des § 5 - AufenthG auch bei der Erteilung humanitärer
Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu prüfen seien. Hierfür spreche auch, dass der
Gesetzgeber den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG hinter die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1
AufenthG gestellt habe und in § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine eigenständige Ausnahme vom
Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen habe. Etwas anderes lasse sich nicht aus
der Vorgängerregelung in §§ 68, 70 AsylVfG herleiten. Die Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG bei
anerkannten Flüchtlingen sei auch mit der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vereinbar.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine
erstinstanzlich vertretene Auffassung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. November
2010 den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 27. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die
vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 952/08.NW verwiesen, deren Inhalt
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
12. Februar 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2010 sind rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Gemäß §
25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt dies nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
Da das Bundesamt mit bestandskräftigen Bescheiden vom 12. Februar 1996 und 23. September 2005
festgestellt hat, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 51
Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist er gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge),
dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (vgl. § 3 Abs. 4 AsylVfG). Ob die Ausschlussgründe für die
Feststellung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG bzw. § 3 Abs. 4
AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG gegeben sind, ist vom Bundesamt im Rahmen der Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und damit nicht von der
Ausländerbehörde und dem Senat im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. §§ 5 Abs. 1, 13 AsylVfG, § 60
Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Der mithin nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gegebene Anspruch ist nicht gemäß
§ 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen, weil der Kläger nicht ausgewiesen
worden ist.
Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen. Zwar liegen dessen Voraussetzungen vor
(1.). § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG findet aber im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen
anerkannten Asylbewerber oder Flüchtling nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG keine Anwendung, weil
die Vorschrift durch die spezielle Ausschlussregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - die gemäß § 25
Abs. 2 Satz 2 auch für anerkannte Flüchtlinge gilt - verdrängt wird (2.).
1. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn einer der
Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 bis 5b AufenthG vorliegt.
Im Fall des Klägers liegt der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Danach wird ein Ausländer
in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung
angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt
oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die
Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.
Im vorliegenden Fall rechtfertigen Tatsachen die Schlussfolgerung, dass der Kläger eine Vereinigung
unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht
der Überzeugung, dass der Kläger seit dem Jahr 2004 als KONGRA-GEL-Aktivist tätig ist. Insoweit wird
auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorangegangenen Rechtsstreit betreffend die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 - 2 K 952/08.NW - und im
Beschluss des Senats vom 28. Januar 2010 ‑ 7 A 11075/09.OVG ‑ Bezug genommen. Diese sind lediglich
noch wie folgt zu ergänzen:
Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der KONGRA-GEL (Volkskongress
Kurdistans) eine Vereinigung ist, die den Terrorismus unterstützt im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG
(ebenso: VG München, Urteil vom 16. Februar 2009 - M 25 K 08.5807 -; BayVGH, Beschluss vom 10. Juli
2009 - 10 ZB 09.950 -; VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2010 - 11 S 541/10 - und Beschluss vom 28.
September 2010 ‑ 11 S 1978/10 -, alle in juris). Hierfür spricht, dass die PKK und ihre im November 2003
gegründete Nachfolgeorganisation KONGRA-GEL seit 2002 in der Liste der Personen, Vereinigungen
und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates der
Europäischen Union über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
aufgeführt sind (vgl. zuletzt die Akutalisierung der Liste im Beschluss 2011/70/GASP des Rates vom 31.
Januar 2011, ABl. L 28, S. 57). Darüber hinaus hat die PKK (bzw. ihre Nachfolgeorganisationen) nach den
vorliegenden Erkenntnissen in der hier maßgeblichen Zeit nach 2004 zahlreiche terroristische Anschläge
verübt. In den Jahren 2005 und 2006 hat sie folgende Bombenattentate gegen touristische Ziele in der
Türkei ausgeführt: Am 16. Juli 2005 in Kusadasi mit fünf Todesopfern, am 2. April 2006 in Istanbul und bei
einer Anschlagsserie am 27. und 28. August 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer
und zahlreiche Verletzte forderte. Auch in der Folgezeit hat sie ihre terroristischen Handlungen fortgesetzt.
Am 22. Mai 2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren
Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt. Bei einem der PKK
zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3. Januar 2008 wurden sieben Personen getötet
und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein.
Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22. Mai 2007 neun Personen, 88
weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8. Juli 2008 drei deutsche
Staatsangehörige am Berg Ararat entführt. Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die
Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich, so zuletzt ein Anschlag auf
einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22. Juni 2010 mit fünf Todesopfern (vgl. VGH BW, Urteil
vom 21. Juli 2010, a.a.O., Rn. 34 f. m.w.N.).
Der Einordnung der PKK bzw. des KONGRA-GEL als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5
AufenthG steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer
Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung
ansieht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen
einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB. Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist
zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. VGH BW,
Urteil vom 21. Juli 2010, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.).
Nach alledem ist der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG und damit auch der allgemeine
Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gegeben. Ein Ausnahmefall gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2
AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz
1 zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und
glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Der Kläger behauptet selbst
nicht, sich offenbart und von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen zu haben. Er
bestreitet lediglich pauschal und damit nicht hinreichend substantiiert an den vom Ministerium des Innern
und für Sport im Schreiben vom 12. November 2010 angegebenen Veranstaltungen - ebenso wie an
den zahlreichen anderen vom Ministerium im vorangegangenen Streitverfahren aufgelisteten
Veranstaltungen - teilgenommen zu haben.
2. Der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG aber nicht entgegen, weil dieser entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen
anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling - wie den Kläger - nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG
keine Anwendung findet. Denn die Ausschlussregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für anerkannte
Asylberechtigte, die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch für anerkannte Flüchtlinge gilt, ist im
Verhältnis zu § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als lex specialis anzusehen und schließt daher dessen
Anwendung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die genannten Personengruppen aus. Der
Senat folgt damit im Ergebnis der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung
(vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 B 290/10 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 31.
Januar 2006 - 10 K 2710/05 -, juris; Burr, in: GK-AufenthG, Stand Juni 2007, § 25 AufenthG Rn. 18;
Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2008, § 25 AufenthG Rn. 13; Fränkel, in: HK-AuslR, 2008, § 25
AufenthG Rn. 9; Huber, AufenthG, 2010, § 5 Rn. 28; anderer Ansicht: Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand Juni
2007, § 5 AufenthG Rn. 195 ff.; Wenger, in: Storr/Wenger u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2.
Auflage 2008, § 5 AufenthG Rn. 13; AVwV vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 878, Nr. 5.4.2 und Nr. 25.1.3).
a) Für das Verhältnis von § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind dem Wortlaut
der Vorschriften keine eindeutigen Anhaltspunkte zu entnehmen. Aus der Formulierung in § 5 Abs. 4 Satz
1 AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn einer der Ausweisungs-
gründe des § 54 Nr. 5 bis 5b vorliegt, folgt lediglich, dass der Versagungsgrund für alle Arten auf
Aufenthaltstiteln (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und unabhängig davon gilt, ob auf die Erteilung des
Aufenthaltstitels an sich ein Anspruch besteht oder ob diese nach Ermessen erfolgt. Die Regelung in § 25
Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die den Anspruch anerkannter Asylbewerber und Flüchtlinge nach Satz 1
ausschließt, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgewiesen worden ist, kann zwar als umfassende und abschließende Regelung der Berücksichtigung
von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
an diese Gruppe von Ausländern verstanden werden. Eine ausdrückliche Regelung, dass § 25 Abs. 1
Satz 2 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geltend solle, enthält die Vorschrift indes
anders als etwa § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht.
b) Dem Verwaltungsgericht und der Beklagten ist einzuräumen, dass die Gesetzessystematik eher für
die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 AufenthG spricht. Hinsichtlich der allgemeinen
Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG bestimmt § 5 Abs. 3 AufenthG, dass
unter anderem in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG von der
Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen ist. Eine entsprechende Regelung findet sich bezüglich des
allgemeinen Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht. In § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist
vielmehr eine Ausnahme nur für den Fall vorgesehen, dass der Ausländer sich offenbart und glaubhaft
von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Die systematische Stellung des § 5 Abs. 4
Satz 1 AufenthG unmittelbar im Anschluss an die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 AufenthG, das Fehlen
einer Absatz 3 entsprechenden Regelung in Absatz 4 und die eigenständige Regelung einer Ausnahme
in Satz 2 des Absatzes 4 lassen sich für die Auffassung anführen, § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei auch in
den Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG anzuwenden.
c) Hiergegen spricht jedoch entscheidend die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften.
In der Gesetzbegründung der Bundesregierung zu dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Aufenthaltsgesetz findet sich zwar keine Aussage zum Verhältnis von § 5 Abs. 4 zu § 25 Abs. 1 und 2
AufenthG (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 69 f. [zu § 5] und S. 79 f. [zu § 25]). Der Gesetzesbegründung sind aber
auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Übernahme der bisher in §§
68, 70 AsylVfG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an anerkannte
Asylberechtigte und Flüchtlinge in das Aufenthaltsgesetz eine Verschlechterung für diese Gruppen von
Ausländern bezweckt hat (vgl. nochmals BT-Drs. 15/420, S. 79). Angesichts der besonderen
Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises hätte es in der Gesetzesbegründung indes sicherlich
Erwähnung gefunden, wenn der Gesetzgeber eine solche Absicht gehabt hätte. Mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte in der Gesetzesbegründung ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der
Übernahme der bisherigen Regelung der §§ 68, 70 AsylVfG in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG keine
Einschränkung der bisherigen Erteilungsvoraussetzungen bewirken wollte.
Vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes hatte ein Ausländer nach §§ 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 AsylVfG einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis),
wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt war und
im Fall des § 51 Abs. 1 AuslG - seine Abschiebung nicht nur vorübergehend unmöglich war. Die in § 8
Abs. 1 AuslG geregelten besonderen Versagungsgründe galten nach dem Wortlaut der Bestimmung
("Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz") und der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, juris, Rn. 19) nur für Aufenthaltsgenehmigungen,
deren Erteilung im Ausländergesetz geregelt war, sperrten aber nicht die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung für Ansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des
Ausländergesetzes beruhten. Sie fanden somit keine Anwendung auf Aufenthaltsgenehmigungen nach
§§ 68, 70 AsylVfG (vgl. Bäuerle, in: GK-AuslR, Stand April 2001, § 8 AuslG Rn. 13).
Zu den besonderen Versagungsgründen gehörte nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auch Mitgliedschaft oder
Unterstützung einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt; eine Ausnahme sah § 9
Abs. 1 Nr. 4 AuslG für denjenigen vor, der sich offenbarte und glaubhaft von seinem
sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nahm. Dieser Versagungsgrund war durch das Gesetz zur
Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002
(BGBl. I S. 361) in § 8 Abs. 1 AuslG neu eingefügt worden, um sicherzustellen, dass Personen kein
Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, die terroristische Aktivitäten entfalten oder unterstützen (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 14/7386, S.
54). Zugleich wurde der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in die Aufzählung der
Regelausweisungsgründe nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG aufgenommen, um diese an die aktuelle
Bedrohungssituation anzupassen und die besondere Gefährlichkeit dieser Aktivitäten hervorzuheben (vgl.
BT-Drs. 14/7386, S. 56). Ein entsprechender Versagungsgrund wurde jedoch für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 68, 70 AsylVfG für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge nicht
geschaffen. Da dem Gesetzgeber die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 AuslG bekannt gewesen sein musste, ist davon auszugehen, dass
ihm die Nichtanwendung auch des neu in § 8 Abs. 1 Nr. 5 eingefügten Versagungsgrundes auf die
Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 68, 70 AsylVfG bewusst und von ihm gewollt war.
Fand demnach der Versagungsgrund der Mitgliedschaft bzw. der Unterstützung einer Vereinigung, die
ihrerseits den Terrorismus unterstützt, nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes auf
die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach §§ 68,
70 AsylVfG keine Anwendung und wollte der Gesetzgeber mit der Übernahme der Regelung der §§ 68, 70
AsylVfG in das Aufenthaltsgesetz keine aufenthaltsrechtliche Schlechterstellung dieser Gruppen von
Ausländern, kann der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG, der inhaltlich
weitgehend der Vorgängerregelung in §§ 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entspricht, auf die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis an diesen Personenkreis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG ebenfalls nicht
anwendbar sein.
d) Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 AufenthG.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Bestimmung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70 f.)
dürfe Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von
Terroristen handele, kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Bei Terrorismusverdacht überwiege das Interesse
der Bundesrepublik Deutschland an der Fernhaltung des Betroffenen vom Bundesgebiet gegenüber der
dem Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels zugrunde liegenden Grundrechtsposition.
Primäres Ziel des Versagungsgrundes ist danach die Fernhaltung von Terroristen und Unterstützern von
Terroristen vom Bundesgebiet. Dieses Ziel kann aber bei anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen
durch die Anwendung von § 5 Abs. 4 AufenthG in aller Regel nicht erreicht werden. Sie dürfen gemäß §
60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in den Staat, in denen ihnen politische Verfolgung droht, das heißt in der
Regel in ihr Herkunftsland, nicht abgeschoben werden. Solange ein Ausländer nicht den Tatbestand des
§ 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt - bei einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
schweren Straftaten oder Fällen des § 3 Abs. 2 AsylVfG - ist der Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte
nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht ausgeschlossen. Im Übrigen darf der politisch Verfolgte, selbst wenn der
Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG vorliegt, nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden,
sofern ihm dort Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG drohen, da § 60 Abs. 8 AufenthG auf §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keine (analoge) Anwendung findet (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2008,
§ 60 AufenthG Rn. 200 und 222 m.w.N.). Demnach könnten anerkannten Asylbewerbern und Flüchtlingen
durch die Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG zwar ein rechtmäßiger Aufenthalt und die damit
verbundenen Vorteile vorenthalten werden, in aller Regel jedoch nicht der Abschiebungsschutz und
mithin der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet.
e) Schließlich spricht für die Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 4 AufenthG im Rahmen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG,
dass damit Ergebnisse vermieden werden können, die im Widerspruch zu Art. 24 Abs. 1 der
Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 - QualfRL - (ABl. L 304, S. 12; abgedruckt unter
anderem in: Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2010, D 12.7) stehen.
Nach Art. 24 Abs. 1 QualfRL stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt worden ist,einen Aufenthaltstitel,der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss,
so bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 aus, es sei
denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, das heißt die ‑ wie der Kläger ‑ als
Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt (vgl. § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 und
4 AsylVfG) und damit auch Flüchtling im Sinne der Qualifikationsrichtlinie sind (vgl. Art. 2c und d QualfRL),
ist demnach grundsätzlich ein Aufenthaltstitel auszustellen. Von diesem Grundsatz bestehen nach Art. 24
Abs. 1 QualfRL zwei Ausnahmen: Zum einen bei zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung, zum anderen in Fällen des § 21 Abs. 3 QualfRL. Nach Art. 21 Abs. 3 QualfRL können die
Mitgliedsstaaten den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine
Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn Absatz 2 auf die betreffende
Person Anwendung findet, das heißt (a), wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der
Ausländer eine Gefahr für die Sicher- heit des Mitgliedstaats darstellt, indem er sich aufhält, oder (b),
wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Es ist zwar davon auszugehen, dass vielfach in Fällen der Terrorismusunterstützung im Sinne von § 54 Nr.
5 AufenthG zugleich auch der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5a AufenthG durch eine Gefährdung der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. In diesen Fällen greift die Ausnahmeregelung
des Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und 2a QualfRL ein (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 15 f. und 24 f.), sodass
die Versagung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht im Widerspruch zu Art. 24
Abs. 1 QualfRL steht. Dies gilt jedoch nicht in allen Fällen der Terrorismusunterstützung im Sinne von § 54
Nr. 5 AufenthG. Vielmehr stellt nicht jede Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus
unterstützt, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Andernfalls hätte es der
Regelung des § 54 Nr. 5 AufenthG neben § 54 Nr. 5a AufenthG auch nicht bedurft. In den Fällen, in denen
der anerkannte Flüchtling durch seine Unterstützungstätigkeit weder eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland darstellt noch wegen schwerer Straftaten verurteilt worden ist und auch
keine "zwingenden Gründe" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen, was einen besonders
hohen Schweregrad der Beeinträchtigung voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - C-
145/09 -, InfAuslR 2011, 45 - Tsakouridis -, Rn. 41), liegt demnach keine der in Art. 24 Abs. 1 QualfRL
vorgesehenen Ausnahmen vor. In diesen Fällen würde daher eine auf § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5
AufenthG gestützte Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie, die
bis zum 10. Oktober 2006 umzusetzen war (vgl. Art. 38 QualfRL), nicht in Einklang stehen.
Die Nichtanwendung des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG
vermeidet einen solchen Widerspruch zur Qualifikationsrichtlinie. Das Vorliegen des
Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führt dann nämlich nicht zwingend zur Versagung der
Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr entfällt der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) AufenthG nur, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge
genießen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 besonderen Ausweisungsschutz, sodass sie bei Vorliegen des
Regelausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung und nur nach Ermessen ausgewiesen werden können (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2
und 5 AufenthG). Bei dieser Ermessensausübung können auch die Ausweisungsfolge des
Anspruchsausschlusses nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und damit mittelbar die Vorgaben des Art. 24
Abs. 1 QualfRL für die Vorenthaltung eines Aufenthaltstitels berücksichtigt werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen, da die Frage der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 4 AufenthG im Rahmen der Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an einen anerkannten Flüchtling nach § 25 Abs. 2 AufenthG im Schrifttum
unterschiedlich beantwortet wird und bisher nur eine obergerichtliche Entscheidung hierzu vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die
Revision
Die Revision ist bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
innerhalb eines Monats
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der
Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim
Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091)eingelegt wird. Die Revision muss das
angefochtene Urteil angeben.
Die Revision ist
innerhalb von zwei Monaten
ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig/Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig)
schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Die Einlegung und die Begründung der Revision müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige
nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
VRinOVG Wünsch ist infolge
Urlaubsabwesenheit zu
unterzeichnen gehindert
gez. Wolff
gez. Wolff
gez. Dr. Stahnecker
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 2 GKG).
VRinOVG Wünsch ist infolge
Urlaubsabwesenheit zu
unterzeichnen gehindert
gez. Wolff
gez. Wolff
gez. Dr. Stahnecker