Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.01.2002

OVG Koblenz: firma, nebentätigkeit, arbeitskraft, genehmigung, beruf, geschäftsführer, beamter, steuererklärung, persönlichkeit, dienstort

Disziplinarrecht
OVG
Koblenz
21.01.2002
3 A 11578/01.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Disziplinarsache
wegen Dienstvergehens
hat der 3. Senat - Senat für Landesdisziplinarsachen - des Oberverwaltungs-gerichts Rheinland-Pfalz in
Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2002, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Gansen
ehrenamtliche Richterin Polizeiobermeisterin Quint
ehrenamtlicher Richter Kriminalkommissar Jung
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2001
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
T a t b e s t a n d
Der als Polizeiobermeister im Dienst des Klägers stehende Beklagte wendet sich gegen seine
disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst.
Der Kläger ist 1960 geboren und trat am 1. Februar 1979 in den Polizeidienst des Landes Rheinland-
Pfalz. Seither war er bei verschiedenen Polizeidienststellen eingesetzt, zuletzt bei der Polizeiinspektion T.,
Polizeiwache Innenstadt. Seit 1995 war sein Dienst von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten
begleitet, und zwar im Jahr 1995 an 92 Tagen, im Jahr 1996 an 186 Tagen, im Jahr 1997 an 127 Tagen
und im Jahr 1998 an 185 Tagen. Seit dem 26. November 1998 ist der Beklagte, der an einer Erkrankung
des Bronchialsystems leidet, ununterbrochen erkrankt. Auf der Grundlage einer entsprechenden amts-
ärztlichen Empfehlung des Gesundheitsamts bei der Kreisverwaltung T. forderte der Kläger den Beklagten
durch schriftliche Weisungen vom 6. Januar 1996, vom 24. Februar 1999, vom 4. Mai 1999 und vom 8.
September 1999 sowie zwischenzeitlich auch im Rahmen einer persönlichen Unterredung mit dem
Polizeipräsidenten T. vom 24. Juli 1999 auf, sich zum Zwecke der Wiederherstellung seiner Gesundheit
einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zu unterziehen. Da der Beklagte diesen Aufforderungen nicht
nachkam, leitete der Kläger gegen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Gesunderhal-
tungspflicht, vornehmlich aber wegen des Verdachts, ohne Genehmigung des Dienstherrn eine
Bauträger-Firma betrieben zu haben, mit Verfügung vom 18. Oktober 1999 ein Disziplinarverfahren ein,
welches in der Folgezeit durch weitere Verfügungen auf zusätzliche Sachverhalte ausgedehnt wurde. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2000 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben; dem schlossen sich
die Einbehaltung von 5 v.H. bzw. später von 10 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge an.
Am 23. Februar 2001 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten
vorgeworfen,
1. dienstliche Weisungen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit missachtet,
2. durch den Aufbau und das Betreiben einer Bauträgerfirma in großem Umfang unerlaubte
Nebentätigkeiten ausgeübt,
3. ein Eigenheim im Rohbau ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet,
4. im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Grundstückstauschgeschäfts den Vertragspartner
massiv bedroht,
5. in den Jahren 1995 bis 1998 eine weitaus überhöhte Zahl an Fahrten zum Dienstort steuerlich
erklärt und dadurch einen Steuerbetrug begangen und
6. im Rahmen des Disziplinarverfahrens einem Dritten gegenüber den Ermittlungsführer beleidigt zu
haben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und ist den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der Sache entgegengetreten. Insbesondere der
Hauptvorwurf, als Geschäftsführer einer Baufirma einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgegangen zu
sein, sei nicht gerechtfertigt, denn er habe lediglich, was genehmigungsfrei sei, Vermögen gebildet und
Vermögen verwaltet. Eine Verletzung der Gesunderhaltungspflicht könne ihm ebenfalls nicht zur Last
gelegt werden, weil er zu einer Durchführung der ihm auferlegten Rehabilitationsmaßnahme schon
gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2001
ergangenes Urteil den Beklagten aus dem Dienst entfernt, weil er die ihm als Polizeibeamten obliegenden
Pflichten schwer verletzt und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel
zerstört habe. Besonders falle dabei ins Gewicht, dass er, und dies teilweise während längerer
krankheitsbedingter Fehlzeiten, ohne Genehmigung des Dienstherrn die Aufgabe des Geschäftsführers
der von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Firma wahrgenommen habe. Als solcher sei er stets, u.a.
ausgewiesen durch Visitenkarten und Telefonbucheintragungen, nach außen aufgetreten und habe
dadurch den Schein einer gewerblichen Betätigung gesetzt. In seiner Verantwortung als Geschäftsführer
seien in den Jahren 1996 bis 1999 fünf Häuser errichtet worden. Auch an der Verletzung seiner
Gesunderhaltungspflicht könne kein Zweifel bestehen, denn Gründe, die ihm auferlegten Rehabilita-
tionsmaßnahmen nicht unverzüglich in Angriff zu nehmen, seien nicht ersichtlich gewesen. Das Verwal-
tungsgericht hat es weiter als Dienstpflichtverletzungen gewertet, dass der Beklagte den Rohbau seines
Eigenheims errichtet hatte, ohne die Erteilung der hierzu beantragten Baugenehmigung abzuwarten und
dass er, wie seitens des Dienstherrn vorgeworfen, bei weitem zu viele Fahrten vom und zum Arbeitsplatz
steuerlich abgesetzt und dadurch einen dem Beruf des Polizeibeamten abträglichen Steuerbetrug
begangen habe. Schließlich habe der Beklagte seine dienstlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er
einen Vertragspartner vor dem Hintergrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit den Worten
"Man sieht sich zumeist zweimal im Leben" massiv bedroht und außerdem den Ermittlungsführer des
Disziplinarverfahrens einem Dritten gegenüber beleidigt habe.
Gegen das ihm am 21. September 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Oktober 2001 Berufung
eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, das
Disziplinarverfahren werde vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung betrieben, um
auf diese Weise das Beamtenverhältnis auflösen zu können. Ein Dienstvergehen jedenfalls, welches den
Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könne, habe er nicht begangen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Juli 2001 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen,
und verteidigt unter weitgehender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene
Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Klägers (4 Ordner Disziplinarakten und 5
Bände Personalakten) verwiesen. Die genannten Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, vermag in der Sache jedoch weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag
zum Erfolg zu führen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung über die Disziplinarklage
vielmehr zutreffend erkannt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht
hat, welches nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 des Landesdisziplinargesetzes – LDG – seine
disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht.
1. Diese rechtliche Wertung ergibt sich vornehmlich aus der vom Verwaltungsgericht zu Recht in den
Vordergrund gestellten unerlaubten Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Beklagten. Gemäß § 73
Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes – LBG – bedarf der Beamte, von den hier nicht eingreifenden gesetz-
lichen Ausnahmen abgesehen, zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung des
Dienstherrn. Ein Beamter, der eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausübt, verletzt
seine dienstlichen Pflichten und begeht dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 LBG. So
liegt der Fall auch hier.
Der Beklagte ist in den Jahren 1995 bis 1999 nachhaltig als Gewerbetreibender in Erscheinung getreten,
ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung gewesen zu sein. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist er während dieses Zeitraums als Geschäftsführer der
gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebenen Baufirma tätig gewesen. Dafür, dass der Beklagte die Position
des Geschäftsführers dieser Firma tatsächlich nach innen und außen wahrnehmen konnte, hat er selbst
die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. Bereits zwei Monate nach der Betriebsgründung ist er als
alleiniger geschäftsführender Gesellschafter in die Firma eingetreten und hat anschließend auch die
erforderliche Personalkonzession für sich beantragt und erhalten. Zusätzlich hat er erhebliche
Anstrengungen unternommen, um seine Position als Geschäftsführer auch nach außen deutlich werden
zu lassen. So ist er auf Visitenkarten, durch Eintragungen in Telefonbüchern - unter anderem auch in den
im Geschäftsverkehr wichtigen "Gelben Seiten" - sowie auf Brief- und Rechnungsbögen als
Geschäftsführer der Firma in Erscheinung getreten. In der Gesamtschau dieser Tatsachen bestehen für
den erkennenden Senat keine Zweifel daran, dass sich der Beklagte in dem fraglichen Zeitraum
tatsächlich in der verantwortlichen Position eines Geschäftsführers im Baugewerbe betätigt hat.
Die gewerbliche Betätigung des Beklagten hat in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Ausmaße
angenommen. Unter seiner Verantwortung als Geschäftsführer hat die Firma alleine in dem für das
vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitraum von 1996 bis 1999 fünf Häuser für Dritte errichtet. Die
Darstellung des Beklagten, bei diesen Engagements habe es sich um nicht genehmigungsbedürftige
Maßnahmen privater Vermögensverwaltung gehandelt, entbehrt jeder realistischer Grundlage. Dies
belegt beispielsweise das in K. realisierte Bauobjekt. Ausweislich des vor dem Notar H. am 2. Oktober
1998 in S. geschlossenen notariellen Vertrages hat der Beklagte hier nämlich mit den Erwerbern keinen
Kauf-, sondern einen "Kauf- und Werkvertrag" geschlossen, der alle Merkmale eines klassischen
Bauträgervertrages aufweist, so die Verpflichtung der Verkäufer, auf dem verkauften Grundbesitz ein
Wohnhaus entsprechend der als Anlage beigefügten Baubeschreibung zu errichten sowie die
Verpflichtung der Käufer, Ratenzahlungen nach Baufortschritt zu erbringen. Der Vortrag des Beklagten,
bei dem betreffenden Objekt habe es sich um sein Eigenheim gehandelt, welches er lediglich verkauft
habe, ist hierdurch eindeutig widerlegt. Wenn der Beklagte nunmehr behauptet, sich bei Ver-
tragsabschluss des Charakters als Bauträgervertrag nicht hinreichend bewusst gewesen zu sein, entbehrt
auch diese Darstellung jeder Glaubwürdigkeit. Denn notarielle Verträge werden nicht kurzerhand unter-
schrieben, sondern – so ausweislich der notariellen Urkunde auch hier – zunächst von dem Notar
verlesen. Spätestens hier hätte dem Beklagten, sein Vorbringen einmal unterstellt, auffallen müssen, dass
er einen klassischen Bauträgervertrag mit den entsprechenden Verpflichtungen unterschrieb. Dieser
Vertrag fügt sich im Übrigen in die sonstige gewerbliche Betätigung des Beklagten nahtlos ein und ist
dadurch alles andere als überraschend. Der Beklagte hat ihn anschließend auch nicht, etwa wegen
Inhaltsirrtums, angefochten, sondern gemäß den vertraglich eingegangenen Verpflichtungen als Bau-
trägervertrag erfüllt. Dass er hierbei – wie auch bei den übrigen Bauvorhaben – nicht selbst "Hand
anlegte", sondern die Erledigung der Bauarbeiten durch Dritte besorgen ließ, ist für eine gewerbliche
Betätigung als Bauträger geradezu typisch und bestätigt damit den Kern der ihm gegenüber erhobenen
Vorwürfe.
Für die rechtliche Bewertung des Fehlverhaltens des Beklagten ist es unerheblich, wenn er, wie in der
mündlichen Verhandlung behauptet, aus seiner gewerblichen Betätigung tatsächlich keinen Gewinn
erzielt, sondern sogar noch erhebliche Verluste erwirtschaftet haben sollte. Ebenso wie für die
gewerberechtliche Einstufung kommt es auch für die dienstrechtliche Beurteilung seiner Betätigung hier
nur darauf an, ob diese mit der Absicht der Gewinnerzielung verbunden gewesen ist, nicht aber darauf, ob
der erstrebte Gewinn auch tatsächlich realisiert worden ist.
Für die nach alledem bewiesene erhebliche gewerbliche Betätigung des Beklagten hat zu keinem
Zeitpunkt eine Genehmigung bestanden. Zwar wurden ihm durch die Bescheide des Klägers vom 25. Juli
1995 und 8. Januar 1997 Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilt. Diese bezogen sich jedoch
antragsgemäß nur auf eher untergeordnete Hilfstätigkeiten in dem angeblich der Ehefrau gehörenden
Betrieb. Sie erfassten mithin von vorneherein nicht die verantwortliche Tätigkeit eines Geschäftsführers.
Die Tatsache, dass der Beklagte den Umfang seiner gewerblichen Betätigung in den beiden Anträgen
damit sowohl in quantitativer als vor allem auch in qualitativer Hinsicht deutlich geringer darstellte, legt im
Übrigen, ohne dass es für die rechtliche Bewertung des Falles hierauf ankäme, den Schluss nahe, dass er
den Kläger bewusst über den Umfang der Nebentätigkeit täuschen wollte. Für die Jahre 1998 und 1999,
als der Beklagte weiterhin als Gewerbetreibender auftrat, bestand nicht einmal diese eingeschränkte
Nebentätigkeitsgenehmigung, nachdem er seinen Verlängerungsantrag auf entsprechenden Hinweis des
Klägers zurückgenommen hatte.
Die durch die unerlaubten Nebentätigkeiten begangenen Dienstpflichtverletzungen des Beklagte wiegen
schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden
die Beteiligten – anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch
genommen: Der Beamte hat aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 64
Abs. 1 Satz 1 LBG) seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen, der ihm – umgekehrt
– in Form von Dienst- und Versorgungsbezügen eine angemessene Alimentation schuldet. Angesichts
dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs-
und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn ein Beamter durch eine nicht dienstlich veranlasste
Nebentätigkeit seine Arbeitskraft auch außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises nutzbar machen will.
Diesem Interesse dient die Notwendigkeit der Zustimmung des Dienstherrn zu der beabsichtigten
Tätigkeit; der Dienstherr soll in dem berechtigten Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige
Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, BVerwGE 84, 299 [301/302]).
Diese Interessenlage des Dienstherrn hat der Beklagte kontinuierlich missachtet. Er hat nämlich nicht nur
"am Rande" gewerbliche Tätigkeiten wahrgenommen, sondern sich planmäßig ein eigenes Unternehmen
aufgebaut und diesem einen großen, wenn nicht gar den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft
gewidmet. Erschwerend fällt hierbei ins Gewicht, dass er in den fraglichen Zeiträumen bereits erkrankt und
dieser Umstand von erheblichen Fehlzeiten (1995: 92 Tage, 1996: 186 Tage, 1997: 127 Tage und Jahr
1998: 185 Tage) begleitet war. In dieser Situation hätte er neben der Verpflichtung zur Wiederherstellung
der Gesundheit allen Anlass gehabt, seine ohnehin nur eingeschränkte Arbeitskraft ausschließlich dem
Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Dass er ausgerechnet in dieser Situation aber ungenehmigt ein
privates Gewerbe aufgebaut und sich gerade ihm vordringlich gewidmet hat, lässt jede Rücksichtnahme
auf die selbstverständlichen beamtenrechtlichen Pflichten vermissen. Der Beklagte hat durch dieses
Verhalten offenbart, dass ihm seine beruflichen Pflichten, insbesondere die sich aus § 214 LBG
ergebenden besonderen Pflichten eines Polizeibeamten, grundlegend fremd sind. Nicht die Erfüllung
dieser Pflichten steht für ihn im Vordergrund seiner Erwägungen und seines Handelns, sondern seine
durch private Interessen und Neigungen definierte Interessenlage.
2. Ebenfalls als besonders schwere Dienstpflichtverletzung wertet der Senat die dem Beklagten auf der
Grundlage der Klageschrift vom Verwaltungsgericht zur Last gelegten steuerrechtlichen Verfehlungen.
Obwohl er in den Jahren 1995 bis 1999 in der Mehrzahl der Arbeitstage krankheitsbedingt keinen Dienst
verrichtete und aus diesem Grund auch nicht zum Dienstort fuhr, gab er jeweils, so als wäre er keinen Tag
krank gewesen, 230 Fahrten vom und zum Dienstort pro Jahr in der Steuererklärung an. Dies führte zu
erheblichen Steuerverkürzungen, die von ihm zumindest grob fahrlässig und damit in disziplinarrecht-
licher Hinsicht schuldhaft begangen worden sind. Für diese rechtliche Bewertung kommt es nicht darauf
an, in welchem Umfang sich der Beklagte bei der Erstellung der Steuererklärung der Hilfe eines
Steuerberaters bediente, denn die steuerrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben der
Steuererklärung trägt alleine der Steuerpflichtige; für sie verbürgt er sich durch seine Unterschrift unter die
Erklärung (vgl. § 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG). Der Beklagte hätte deshalb angesichts der
auffallend großen Zahl an Fehltagen dafür Sorge tragen müssen, dass in einer Steuererklärung, die seine
Unterschrift trug, auch in dieser Hinsicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht wurden. Selbst wenn ihm
dies, wie er behauptet, bei der ersten Steuererklärung "durchgegangen" sein sollte, hätte er jedenfalls
allen Anlass gehabt, anschließend auf eine Korrektur der fehlerhaften Steuererklärung hinzuwirken und
vor allem auch für die Folgejahre auf in jeder Hinsicht korrekte Angaben bezüglich der Fahrten zum
Arbeitsplatz zu dringen.
Dass er dies nicht getan hat, wertet der Senat als schwerwiegenden Verstoß gegen die beamtenrechtliche
Pflicht des § 64 Abs. 1 Satz 2 LBG, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der
Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert, darüber hinaus aber auch hier als
grobe Missachtung der besonderen Pflichten eines Polizeibeamten nach § 214 LBG. Von einem Polizei-
beamten, der sich gemäß dieser Bestimmung rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung einzusetzen hat, wird nämlich erwartet, dass er selbst ein Leben im Einklang mit den Gesetzen,
insbesondere auch den Steuergesetzen, führt.
3. Der Beklagte muss bereits auf der Grundlage der vorbezeichneten Sachverhalte aus dem Dienst
entfernt werden. Diese Rechtsfolge ist nach § 11 Abs. 2 LDG zwingend auszusprechen, wenn ein Beamter
nach Art und Umfang seines Fehlverhaltens und nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit sich als
im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar erweist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beamte
hat durch die dargestellten Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der
Allgemeinheit endgültig verloren. Er hat hierdurch nämlich gezeigt, dass er jede Rücksichtnahme auf die
unabdingbaren Anforderungen an sein Amt vermissen lässt und ihm letztendlich jedwede Beziehung zu
seinem Beruf fehlt. Nicht anders lässt es sich erklären, dass er während langer Krankheitsphasen
nachhaltig und dauerhaft ein Gewerbe betrieben und aus dem Umstand der Erkrankung auch noch
illegale steuerrechtliche Vorteile zu ziehen gesucht hat. Einem solchen Beamten kann das für ein Verblei-
ben im Amt notwendige Vertrauen des Dienstherrn nicht entgegengebracht werden. In der Öffentlichkeit
muss ein solches Verhalten zudem zwangsläufig dem Ansehen des Dienstherrn einen schweren und dem
Ansehen des Beamten selbst einen irreparablen Schaden zufügen, der einer Weiterverwendung im
öffentlichen Dienst entgegensteht. Die Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür aufbringen, wenn ein von
ihr alimentierter Beamter, der krankheitsbedingt im Wesentlichen keinen Dienst verrichtet, gleichzeitig
eine Bauträgerfirma gründet und sich in ihr federführend betätigt.
Im Persönlichkeitsbild des Beklagten begründete Umstände im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz
LDG, die zu seinen Gunsten wirken und als Grundlage eines wieder aufzubauenden
Vertrauensverhältnisses in Betracht kommen könnten, liegen nicht vor. Vielmehr erweisen gerade die vom
Verwaltungsgericht zusätzlich zur Grundlage seiner Entscheidung erhobenen Dienstpflichtverletzungen
des Beklagten, dass dieser die notwendige Grundeinstellung zu seinem Beruf durchgehend vermissen
lässt und dass dieses Defizit ein charakteristisches Merkmal seiner Persönlichkeit ist. In dieses
Erscheinungsbild fügt sich ein, dass der Beklagte die ihm aufgegebenen Maßnahmen zur
Wiederherstellung seiner Gesundheit und damit seiner Dienstfähigkeit unterlassen hat, dass er den Ermitt-
lungsführer einem Dritten gegenüber beleidigt und dass er mit dem Bau eines Eigenheims begonnen hat,
bevor die notwendige Baugenehmigung erteilt war. Die hierzu getroffenen Bewertungen des
Verwaltungsgerichts sind in jeder Hinsicht zutreffend und runden das schon in den übrigen
Dienstpflichtverletzungen zutage getretene Persönlichkeitsbild des Beklagten deutlich ab.
Eine Vervollständigung des Persönlichkeitsbildes in diesem Sinne hat sich ferner aus der Einlassung des
Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben, in der er in Bezug auf die zentralen ihn betreffenden
Vorwürfe jede Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hat vermissen lassen. Stattdessen hat er
im Wesentlichen versucht, die Schuld für die in seiner alleinigen Verantwortung begangenen schweren
Dienstpflichtverletzungen anderen, unter anderem auch dem Dienstherrn, zuzuweisen. Er hat hierdurch
den bereits durch die Schwere der Verfehlungen vermittelten Eindruck verfestigt, dass er das Dienst-
vergehen im Kern nicht bereut und dass die hierin zutage getretene mangelhafte Einstellung gegenüber
elementaren dienstlichen Pflichten einen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit kennzeichnet.
Dieses Persönlichkeitsbild schließt es zudem aus den – hilfsweise beantragten – Ausspruch einer
milderen Disziplinarmaßnahme ernstlich in Erwägung zu ziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Dr. Frey gez. Dr. Gansen