Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.08.2007

OVG Koblenz: grundstück, gebäude, schutzwürdiges interesse, nachbar, genehmigung, form, richteramt, rückbau, zustellung, garage

OVG
Koblenz
02.08.2007
1 A 10230/07.OVG
Bauordnungsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
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- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter zu 1-3: Rechtsanwalt Joachim Schalk, Rathenaustraße 21, 67547 Worms,
gegen
die Stadt Worms, vertreten durch den Oberbürgermeister, Marktplatz 2, 67547 Worms,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
beigeladen:
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wegen Baunachbarrechts
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 2. August 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider
ehrenamtliche Richterin Dipl.-Betriebswirtin (FH) Rödel
ehrenamtlicher Richter Bildungsreferent Schneider
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2007 wird die dem
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Juli 2004 in Gestalt des hierzu ergangenen
Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2006 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W….., Flur …, Parzelle …. Der Beigeladene ist
Eigentümer des südlich davon angrenzenden Anwesens M……….. … (Flur .., Parzelle …). Beide
Grundstücke befinden sich im Gebiet „Landgraben“ der beklagten Stadt, welches bereits in mehreren Ent-
scheidungen des erkennenden Senats als Außenbereich angesehen wurde.
Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich eine größere Anzahl von Baulichkeiten. Neben
baulichen Anlagen an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehen auf der gegenüberliegenden
südlichen Grenze des Anwesens des Beigeladenen noch eine Garage, ein Vogelhaus sowie eine
Vogelvoliere.
Anlässlich einer Beschwerde der Kläger wegen der Baulichkeiten des Beigeladenen entlang der
gemeinsamen Grundstücksgrenze führte die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch, bei der festgestellt
wurde, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen entlang der vorgenannten Grundstücksgrenze
Gebäude und bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet worden waren.
Nach Aufforderung durch die Beklagte beantragte der Beigeladene sodann die Erteilung einer
bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung von Stallungen und Unterständen entlang der in Rede
stehenden Grundstücksgrenze. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Baupläne soll das Vorhaben
des Beigeladenen entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Länge von 23,375 m aufweisen,
einen Abstand hierzu von 50 cm einhalten und in einer Länge von 12 m über eine Überdachung verfügen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhoben die Kläger Einwendungen und wiesen insbesondere
darauf hin, dass das Vorhaben gegen § 8 Abs. 9 Landesbauordnung – LBauO – verstoße, weil bereits an
der südlichen Grenze des Anwesens des Beigeladenen Gebäude auf einer Länge von fast 27 m errichtet
worden seien und somit gegen die vorgenannte Regelung verstoßen werde, wonach an allen
Grundstücksgrenzen insgesamt nur eine Grenzbebauung von 18 m zulässig sei.
Mit Bauschein vom 9. Juni 2004 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter Zulassung einer
Abweichung von den Vorschriften des § 8 LBauO die beantragte Baugenehmigung, wogegen die Kläger
fristgerecht Widerspruch einlegten.
Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie ihr
bisheriges Begehren weiter verfolgt und insbesondere geltend gemacht haben:
Die Vorschrift des § 8 Abs. 9 LBauO sei nachbarschützend und gegen diese werde vorliegend schon
bereits durch die Länge der Bebauung entlang der gemeinsamen Grenze verstoßen. Aber auch die für die
Gesamtgrenzbebauung geltende 18 m-Regelung werde vorliegend verletzt, da an der Südgrenze des
Grundstücks des Beigeladenen Baulichkeiten von fast 27 m Länge stünden. Darüber hinaus verstoße der
Rückbau der Überdachung und die Belassung der Mauern gegen die Bestimmungen des
Landespflegegesetzes und des Nachbarrechtsgesetzes.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. Januar 2007 die Klage abgewiesen und insbesondere
ausgeführt:
Die angefochtene Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Es könne offen bleiben,
ob das Vorhaben im Außenbereich objektiv-rechtlich zugelassen werden könne, jedenfalls verstoße das
Vorhaben weder in planungsrechtlicher Hinsicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme
noch gegen die drittschützende bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 8 LBauO. Zwar stünden die
überdachten Unterstände und die Blechgarage nicht mit der Vorschrift des § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO in
Einklang; gleichwohl könnten die Kläger diesen Verstoß nicht mit Erfolg geltend machen, weil die
Beklagte insoweit eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO gewährt habe, die ihrerseits die
schutzwürdigen nachbarlichen Belange der Kläger verletze. Allerdings bestünden Zweifel daran, ob
vorliegend die tatbestandliche Voraussetzung „unter Berücksichtigung des Zweckes der gesetzlichen
Anforderung“ gegeben sei. Dies könne aber nur dann zugunsten der Kläger durchschlagen, wenn die
gewährte Abweichung mit den nachbarlichen Belangen nicht mehr vereinbar sei. Eine Abweichung von
einer nachbarschützenden Vorschrift komme nämlich nur dann in Betracht, wenn der Nachbar aufgrund
besonderer Umstände nicht schutzwürdig sei oder die für die Abweichung sprechenden Gründe derart
gewichtig seien, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssten. Nach dem
Vorgesagten halte die Kammer die erteilte Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 8 Abs. 9
Satz 1 LBauO mit nachbarlichen Belangen für vereinbar. Die Vorschrift des § 8 LBauO schütze die
Interessen der jeweiligen Nachbarn, an deren Grundstücksgrenzen die Abstandsflächen einzuhalten
seien. Wenn Ausnahmen von den grundsätzlichen Abstandsregeln dieser Vorschrift gewährt würden und
diese Ausnahmen ihrerseits eine Höchstgrenze enthielten, so diene auch diese Beschränkung der
Ausnahmen dem jeweiligen Nachbarn. Allerdings gelte bei § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO die
Besonderheit, dass diese Bestimmung zwei Höchstgrenzen enthalte, von denen sich jedoch nur die
Längenbegrenzung auf 12 m unmittelbar auf das nachbarliche Austauschverhältnis auswirke. Von daher
sei vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des Abstandsflächenrechts und seiner in § 8 Abs. 9 Satz 1
Buchst. b LBauO erfolgten Beschränkung eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nur insoweit
anzunehmen, als die eigenen Grundstücksgrenzen des Nachbarn zum Grundstück des Bauherrn
betroffen seien. Dies bedeute, dass der Nachbar jedenfalls im Rahmen einer Abweichung nicht in seinen
nachbarlichen Belangen berührt sei, wenn das Längenhöchstmaß von 12m zu seinem Grundstück hin
eingehalten sei. Für eine solche Handhabung spreche auch die Überlegung, dass bei strikter Anwendung
der zuletzt genannten Norm im Rahmen einer Abweichung die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO
insoweit leer laufen würde. Auch aus den weiteren Einwendungen der Kläger ergebe sich im Hinblick auf
das Landespflegerecht und das Nachbarschaftsgesetz keine Verletzung nachbarschützender
Vorschriften, auf die sie sich berufen könnten.
Hiergegen haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie im
Wesentlichen geltend machen:
Das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung nicht darauf eingegangen, dass die Beklagte im
angefochtenen Bescheid die Abweichung als erforderlich angesehen habe und dass jegliche
Ermessensabwägungen der Behörde fehlten. Die Erforderlichkeit der Abweichung sei jedoch weder
ersichtlich noch in dem angefochtenen Bescheid und der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
dargelegt worden. Auch fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass ein Ermessen ausgeübt worden
sei und die Beklagte die Belange der beiden Nachbarn gegeneinander sowie mit den öffentlichen
Belangen abgewogen habe. Zudem halte das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 8 Abs. 9 Satz 1
Buchst. b LBauO, wonach nicht mehr als insgesamt 18 m an allen Grundstückgrenzen bebaut sein dürften,
vorliegend für unbeachtlich, weil an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger die Bebauung
eine Länge von 12 m nicht überschreite und damit eine Betroffenheit der Nachbarn nicht bestehe. Damit
werde die grundlegende Regelung des § 8 LBauO ohne Rücksicht auf die Nachbarbelange missachtet.
Ferner sei auch eine Abweichung nicht zuzulassen. Dagegen spreche zum einen der Umstand, dass das
Vorhaben in einem Außenbereichsgebiet liege, in welchem die Beklagte seit Jahren konsequent unter
Anwendung eines Eingriffs- und Sanierungskonzepts gegen Schwarzbauten vorgehe. Zum anderen sei
nicht zu erkennen, warum der Beigeladene bei seinem ca. 2.460 qm großen Grundstück auf die
Abweichung von § 8 Abs. 9 LBauO angewiesen sei.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23. Januar 2007 die dem
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
9. Februar 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt insbesondere vor:
Bei der Prüfung des Antrags auf Abweichung sei zu berücksichtigen gewesen, dass es hierbei um die
nachträgliche Genehmigung bereits errichteter Gebäude gegangen sei, welche sich bereits seit vielen
Jahren grenznah zum Grundstück der Kläger befunden hätten, ohne dass dies Anlass zum
Vorstelligwerden bei der Behörde gewesen wäre. Die Bauaufsichtsbehörde sei bei der Abwägung der Be-
lange der Beteiligten zu der Auffassung gelangt, dass bei einer grenznahen Belassung der Gebäude auf
einer Länge von 12 m und im Übrigen einem Rückbau der Gebäude auf einen Grenzabstand von 3 m die
nachbarlichen Belange auch im Verhältnis zu dem zuvor von ihnen geduldeten Zustand in adäquater
Weise gewahrt seien, zumal es sich bei dem Grundstück der Kläger um ein aufgrund der
Außenbereichslage in der Nutzbarkeit eingeschränktes Areal handele.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte
sowie aus den beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten der Beklagten (3 Hefte). Diese Unterlagen
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Nachbarklage stattgeben müssen, weil die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung gegen nachbarschützende Bestimmungen verstößt und damit die Kläger als Nachbarn
in eigenen Rechten verletzt.
Vorliegend ist zunächst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen
unstreitig gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 6 Landesbauordnung –
LBauO – verstößt, weil es mit seinen Nebengebäuden in einer Länge von 12 m nicht die in diesen
Regelungen geforderte Mindestabstandsfläche von 3 m zu der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück
der Kläger einhält. Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht aus der in § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst.
b LBauO enthaltenen Ausnahme von dem grundsätzlichen Gebot der Beachtung von Abstandsflächen.
Danach dürfen u.a. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten an der Grenze unter
Nichtbeachtung des vorgenannten Gebots errichtet werden, wenn sie entlang der Grundstücksgrenzen
eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen
nicht überschreiten. Allerdings wird an der nördlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen die
Länge von 12 m eingehalten. Insgesamt überschreiten aber die Gebäude an den Grenzen des
Grundstücks des Beigeladenen das Höchstmaß von 18 m, da sich an der südlichen Grundstücksgrenze
bereits Nebengebäude (Garage und Vogelhaus) mit zusammen mehr als 13 m befinden.
Dieses Höchstmaß von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen hat ebenfalls nachbarschützenden
Charakter, auch wenn die Gebäude nicht alle an der Grenze zu demjenigen Nachbarn stehen, der sich
gegen die Bebauung wendet. Denn dies ergibt sich aus dem vorstehend aufgezeigten Regel-Ausnahme-
Verhältnis zwischen den Regelbestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 7 LBauO und den Ausnahmevorschriften
der Abs. 7 bis 12 des § 8 LBauO. Daher kann nach der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden
Gerichts (vgl. Beschluss vom 17. September 2004 – 8 B 11477/04.OVG -) ein Nachbar, an dessen
Grundstücksgrenze eine Anlage i.S. von § 8 Abs. 9 LBauO errichtet wird, sich auch dann gegen ein
solches Gebäudevorhaben wehren, wenn dieses zwar alleine oder mit anderen Gebäuden an seiner
Grenze eine Länge von 12 m nicht überschreitet, aber insgesamt auf dem Baugrundstück eine
Grenzbebauung von mehr als 18 m verwirklicht wird. Auch der erkennende Senat hat bereits in einem
Beschluss vom 25. April 1990 – 1 B 10258/90.OVG – eine nachbarschützende Funktion dieser Regelung
für vertretbar gehalten, weil die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (s. LT-Drucks. 10/1344, S. 77) darauf
hindeute, dass die Festschreibung einer Gesamtlänge der Garagen und Nebengebäude entlang aller
Nachbargrenzen des Grundstücks die Nachbarn vor unzumutbaren Belastungen bewahren solle. In der
Folgezeit bedurfte die Frage jedoch noch keiner abschließenden Klärung durch den 1. Senat, obwohl
zwischenzeitlich der 8. Senat seit seinem Beschluss vom 9. September 2003 – 8 A 11284/03.OVG – in
ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten hat, dass ein Nachbar, an dessen Grenze eine Anlage
nach § 8 Abs. 9 LBauO errichtet werden soll, sich wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 LBauO auch
dann gegen ein solches Vorhaben wenden kann, wenn dieses zusammen mit an anderen Grenzen des
Baugrundstücks stehenden Nebengebäuden die Gesamtlänge von 18 m überschreitet. Dieser
Rechtsansicht schließt sich der erkennende Senat nunmehr ausdrücklich an.
Für den nachbarschützenden Charakter der 18 m-Regelung spricht insbesondere die vorgenannte
Einschätzung des Gesetzgebers, der zu erkennen gegeben hat, dass er dadurch die Nachbarn vor
unzumutbaren Belastungen bewahren wollte. Sind aber nach Einschätzung des Gesetzgebers die
Nachbarn in ihrer Gesamtheit Schutzobjekt der Vorschrift, dann kann es für die Schutzwürdigkeit des
einzelnen Nachbarn keinen Unterschied machen, ob die Längenbegrenzung von 18 m gerade an der
ihnen zugewandten Grundstücksgrenze überschritten wird, oder ob dieser Tatbestand sich erst aufgrund
der Einbeziehung von Grenzbauten an den anderen Grundstücksgrenzen ergibt. Einem Nachbarn soll
nämlich die Ab-weichung von dem Grundsatz, dass ein Bauwerk einen Grenzabstand einzuhalten hat (§ 8
Abs. 1 LBauO), nur zugemutet werden, wenn alle Voraussetzungen des § 8 Abs. 9 LBauO, also auch die
18 m-Regelung, eingehalten sind. Ist das nicht der Fall, kann er somit unter Berufung auf § 8 Abs. 1
LBauO die Einhaltung des Grenzabstandes verlangen. Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich der
Senat im Übrigen im Einklang mit einer weit verbreiteten Meinung in der Rechtsprechung bezüglich des
nachbarschützenden Charakters ähnlicher Höchstgrenzen in anderen Bauordnungen (vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 21. August 1985, BRS 44 Nr. 171; BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 1986, BRS 46 Nr. 133).
Verstößt mithin das Vorhaben gegen § 8 Abs. 1, 6 i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b LBauO und können
sich die Kläger – wie oben ausgeführt – auch auf die Überschreitung des dort geregelten Höchstmaßes
von 18 m berufen, so ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Beigeladenen
die Baugenehmigung für das Vorhaben unter Gewährung einer Abweichung von dieser
nachbarschützenden Bestimmung gemäß § 69 LBauO erteilt hat. Denn eine unter Abweichung von einer
nachbarschützenden Vorschrift ergangene Baugenehmigung ist auf die Klage des Nachbarn hin
aufzuheben, wenn die Abweichung objektiv rechtswidrig erteilt wurde. Eine solche objektive rechtswidrige
Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften verletzt nämlich den Nachbarn stets in seinen Rechten
(so bereits der Senat im Beschluss vom 13. September 1994 – 1 B 12191/94.OVG – zu der früheren,
ähnlich lautenden Befreiungsvorschrift des § 67 Abs. 3 LBauO 1986; BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998
– ZfBR 1999, 54 zu einer objektiv rechtswidrigen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB). Eine solche objektiv
rechtswidrige Abweichung ist jedoch vorliegend erteilt worden.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von der Vorschrift des § 8
LBauO nur zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und
unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese
tatbestandlichen Voraussetzungen sind restriktiv zu handhaben, zumal durch die baurechtlichen
Vorschriften die schutzwürdigen Belange und Interessen regelmäßig schon in einen gerechten Ausgleich
gebracht worden sind und die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs ein mehr oder minder beliebiges
Abweichen von den Vorschriften der Landesbauordnung nicht gestattet (s. OVG RP, Urteil vom
3. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG -, AS 28, 65). Angesichts dessen lässt das Tatbestandsmerkmal
der „Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Anforderungen“ eine Abweichung nur dann zu, wenn
im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unter-
scheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterscheidung des normativ festgelegten Standards
gerechtfertigt ist (s. OVG RP, Urteil vom 3. November 1999, a.a.O.).
Soll überdies – wie hier – von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, so kommt zudem
eine Abweichung nur in Betracht, wenn ausnahmsweise der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die
Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des
Nachbarn zurücktreten müssen (OVG RP, a.a.O.). Eine solche besondere Situation, in denen die
nachbarlichen Interessen zurücktreten müssten, ist vorliegend aber nicht gegeben.
Zum einen ist kein plausibler Grund dafür zu erkennen, dass der Beigeladene auf seinem ca. 2.500 qm
großen Grundstück die erforderlichen Nebengebäude nicht ohne Verstoß gegen das
Abstandsflächenrecht des § 8 LBauO errichten könnte. Allein der Umstand, dass er die Bauwerke entlang
der Grenze zum Grundstück der Kläger bereits als Schwarzbauten verwirklicht hat, kann keine
Abweichung gemäß § 69 LBauO rechtfertigen. Vielmehr muss es auch hier grundsätzlich bei der Regel
verbleiben, dass Gebäude den gesetzlich vorgeschrieben Grenzabstand einhalten müssen, sofern nicht
die Voraussetzungen einer der in § 8 LBauO geregelten Ausnahmen erfüllt sind. Insbesondere wäre es
dem Beigeladenen angesichts der Grundstücksgröße durchaus zumutbar gewesen, seine Standorte für
die Nebengebäude so zu wählen, dass das Höchstmaß von 18 m an allen Grenzen nicht überschritten
wird. Zum anderen können die mithin keinesfalls gewichtigen Interessen des beigeladenen Bauherrn
nicht ausnahmsweise deshalb eine Abweichung rechtfertigen, weil – wie die Beklagte anklingen lässt –
die Interessen der klagenden Nachbarn als nicht schutzwürdig anzusehen sein sollen. Allerdings ist
einzuräumen, dass angesichts der Lage der Grundstücke im Außenbereich sich eine besondere
Schutzwürdigkeit der Kläger nicht aufdrängt. Dennoch kann es nicht angehen, aus diesem Grunde die
Einhaltung der Abstandsvorschrift des § 8 LBauO im Außenbereich generell zur Disposition des je-
weiligen Bauherrn zu stellen. Denn auch im Außenbereich ist ein schutzwürdiges Interesse der
Grundstücksbesitzer an einer Freihaltung der Grenzen gegeben (z.B. wegen der denkbaren Verschattung
von Nutzflächen). Dieses Interesse muss auch nicht deshalb zurückstehen, weil sich die Kläger gegen
den ungenehmigten Baubestand bisher nicht gewehrt hatten. Durch die angegriffene Baugenehmigung
wird nämlich dieser Bestand rechtlich verfestigt, sodass von daher auf Seiten der Kläger ein Interesse
anzuerkennen ist, eine solche, durch eine Baugenehmigung erfolgende Verfestigung zu verhindern.
Verletzt nach alledem die erteilte Baugenehmigung bereits aus den vorgenannten Gründen die Kläger in
eigenen Rechten, so ist diese aufzuheben, ohne dass es noch weiterer Prüfung der von den Klägern im
Übrigen gerügten Gesichtspunkte bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene
gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 36,
BS 320-1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht
(E‑Mail) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
gez. Zimmer gez. Kappes-Olzien gez. Schneider
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2,
52 Abs. 1 GKG).
gez. Zimmer gez. Kappes-Olzien gez. Schneider