Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.07.2009

OVG Koblenz: aufschiebende wirkung, ex tunc, mitgliedstaat, anerkennung, entzug, fahren, berechtigung, erwerb, rückwirkung, ausstellung

OVG
Koblenz
01.07.2009
10 B 10450/09.OVG
Fahrerlaubnisrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…………
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Säftel, Künkele & Dr. Thilmann, Bahnhofstraße 21-29,
67227 Frankenthal,
gegen
den Landkreis Kaiserslautern, vertreten durch den Landrat, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 1.
Juli 2009, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
Richterin am Verwaltungsgericht Jahn-Riehl
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der
Weinstraße vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf die in dem
Beschluss auch jeweils Bezug genommen wird und die darüber hinaus dem Antragsteller – seinem
Prozessbevollmächtigten – aus einer Vielzahl von Verfahren ohnehin bekannt ist. An dieser
Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der dort
angesprochenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5.
Februar 2009 – 16 B 839/08 -, Juris), des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2008 – C –
329/06 -, Juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008, DAR 2009, 212) fest.
Danach berechtigt gemäß dem insoweit anwendbaren § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung –
FeV – in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV a.F. – bzw. dem § 28
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV n.F. –
eine nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet – und Ablauf einer gegebenenfalls verhängten
Sperre für die Neuerteilung – der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte
Fahrerlaubnis von Anbeginn an nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese
Person ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer
Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem
anderen Mitgliedstaat hatte. Dieser Rechtsprechung des Senats zufolge kann die Nichtberechtigung zum
Fahren im Bundesgebiet auch durch Verwaltungsakt festgestellt werden (vgl. hierzu jetzt ausdrücklich §
28 Abs. 4 Satz 2 FeV n.F.) – verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zur
Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Zudem entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass in
diesem Fall mit Rücksicht auf die sonst anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren für Leib und
Leben dem öffentlichen Interesse an dem gemeinhin angeordneten Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang
vor dem privaten Interesse des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis einzuräumen ist, zunächst auch
in Deutschland weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können; unerheblich ist insofern,
wie lange der betreffende Fahrerlaubnisinhaber mit der im Bundesgebiet ungültigen Fahrerlaubnis bereits
am Straßenverkehr daselbst teilgenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht dabei im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. August 2008,
DAR 2008, 662, und vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, Juris) und des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2008, BA 2008, 328, und 9. September 2008, DAR
2008, 660).
Soweit der Antragsteller mit Blick auf seine dem Antragsgegner während der ganzen Zeit bekannte
inzwischen über vierjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ein
fehlendes „Eilbedürfnis“ geltend macht, kann auf die oben dargestellte ständige Senatsrechtsprechung
verwiesen werden. Ergänzend mag dazu nur noch einmal hervorgehoben sein, dass hier das Fehlen
einer Fahrerlaubnis – und nicht die Entziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis – in Rede steht. Im
letzteren Fall kann schon der Entzug der Rechtsposition oder aber doch jedenfalls die Anordnung dessen
sofortiger Vollziehbarkeit mit Blick auf eine mittlerweile langjährige beanstandungsfreie
Verkehrsteilnahme nicht mehr rechtens sein. Ist aber eine Fahrerlaubnis überhaupt nicht vorhanden, kann
sie auch nicht durch ein langjähriges rechtswidriges Fahren ohne Fahrerlaubnis sozusagen „ersessen“
werden. Insofern macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene Inhaber einer ausländischen, jedoch
nicht zum Fahren in der Bundesrepublik berechtigenden Fahrerlaubnis ist oder aber über keinerlei
Fahrerlaubnis verfügt.
Die vom Antragsteller in der Sache selbst in Bezug genommene oben zitierte Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung
erforderlich ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu sehen ist dabei zunächst, dass sie insofern
überholt ist, als sie, was die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vor dem
Hintergrund des § 28 Abs. 4 FeV angeht, allein auf die bis zum 18. Januar 2009 geltende Rechtslage
gestützt ist und von daher nicht ohne weiteres übertragbar ist auf den mit dem Inkrafttreten der dritten
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eingetretenen Rechtszustand. Mit dieser
Änderungsverordnung wurde die Fahrerlaubnisverordnung jedoch gerade der – für die Auslegung des §
28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. durch den Senat maßgeblichen – Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Urteile in den Rechtssachen C – 329 und 343/06 und C – 334 – 336/06)
zum Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Fällen wie dem vorliegenden
– und auch dem, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu würdigen war – „angepasst“.
Es kann aber auch schwerlich davon gesprochen werden, dass, worauf das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen seine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. in erster Linie stützt, „anderenfalls“
…. – d.h. bei einer Auslegung dieser Norm wie unter anderem seitens des Senats – „die Geltung der
Fahrerlaubnis in der Schwebe (bliebe), bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder
versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist“. Nach der Rechtsauffassung des Senats – sowie
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg –
entfaltet ja doch die ausländische Fahrerlaubnis schon vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an und kraft Gesetzes
– ohne dass es eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes bedürfte – für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Eine andere Frage ist, ob sich der
Fahrerlaubnisinhaber, wenn er mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, eines
Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -)
schuldig macht. Dies setzt neben der dann allerdings vorliegenden objektiven Tatbestandserfüllung
zumindest fahrlässiges Handeln (vgl. dazu § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) voraus.
Hinzu kommt, dass eine „Prüfung im Einzelfall“, wie sie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
vorschwebt, in aller Regel mehr Zeit, während der der Betroffene ungeachtet der Zweifel an seiner
Fahreignung zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, in Anspruch nehmen
wird als im Falle eines Einschreitens gegen ihn als Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis; das gilt namentlich
dann, wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Notwendigkeit ergibt, ihm die Beibringung eines
Gutachtens aufzugeben. Von daher kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen sehr wohl von einem „Zuwachs an Verkehrssicherheit“ gesprochen werden.
Vor allem aber spricht das tatsächliche Geschehen, auf das die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz
gestützt ist, dafür, dass der Betroffene mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis von vornherein
nicht in den Genuss einer Fahrberechtigung für das Bundesgebiet gelangt, geht es doch in diesen Fällen
um den rechtsmissbräuchlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, ihren Erwerb, um nach einem
Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland unter Umgehung der Voraussetzungen für eine Neuerteilung
nach dem deutschen Recht wieder im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen zu können. Bei einem
Tätigwerden des Ausstellermitgliedstaates in Fällen dieser Art nach dem Territorialitätsprinzip käme
jedenfalls eine Rücknahme der Fahrerlaubnis "ex tunc“ in Betracht.
Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht zum Beleg der Richtigkeit der von ihm vertretenen
Rechtsauffassung – Notwendigkeit einer fahrerlaubnisbehördlichen Einzelfallprüfung – auf bestimmte
Formulierungen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C – 329 und
343/06 – berufen. Wenn dort davon die Rede ist, dass es in den Fällen einer Ausnahme vom
Anerkennungsgrundsatz dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, während der Überprüfung der
Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat „die Aussetzung der
Fahrberechtigung anzuordnen“, so wird damit nur die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage
beantwortet, ob nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat dieser „die Anerkennung
der Fahrerlaubnis“, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein ergibt, „vorläufig aussetzen kann“, wenn der andere Mitgliedstaat beabsichtigt,
die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins zu prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in
dem besagten Urteil grundsätzlich verneint und nur für die Fälle, in denen keine Anerkennungspflicht
besteht, die „Anordnung der Aussetzung der Fahrberechtigung“ zugelassen.
Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang außerdem darauf verweist, dass in den Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 – C – 225/07 – und 20. November 2008 – C – 1/07 – von
der Befugnis der „zuständigen Behörden“ zur Ablehnung der Anerkennung gesprochen wird, ist ihm
entgegenzuhalten, dass der Senat hierzu bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4.
Februar 2009 – 10 B 11388 und 11389/08.OVG -), dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den
Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt, deren Sache es dann ist zu
bestimmen, wie die Kompetenz umgesetzt wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem in der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 11.
Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Es hat dort ausgeführt:
„Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem
Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung
unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis
der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um
die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der
Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des
sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung
durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet“.
Schließlich kann der Antragsteller aus dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu
seinen Gunsten herleiten.
In ihm hat das Bundesverwaltungsgericht, wie dargestellt, zunächst einmal den rechtlichen Ansatz des
Senats für die von ihm vertretene Auffassung bestätigt.
Wie sich aus dieser Entscheidung des Weiteren erschließt, steht – wie der Senat ebenfalls schon
festgestellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 14. November 2008 – 10 B 11033/08.OVG -) – bei der
Weitergeltung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. für den Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz keine
Rückwirkung in Rede. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 2008 unter
anderem auch klargestellt:
„Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung
der ihm durch Art. 234 Buchst. a EG verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die
Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und
anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse
anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl.
u.a. Urteil vom 15. Dezember 1995 – Rs. C-415/93, Bosman – Slg. I-4921 Rn. 141). Eine unzulässige
Rückwirkung liegt darin nicht“.
Vor allem aber hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich für
möglich erachtet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auf den vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten
Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz weiterhin anwendbar ist. So heißt es unter Randziffer 14 unter
anderem:
„Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass
es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4
Nrn. 2 und 3 FeV nicht bestand“.
Und unter Randnummer 23 wird dann noch einmal dargelegt:
„Der Beklagte war an einer förmlichen Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass im Falle des
Klägers deren Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war“.
Vor diesem Hintergrund lässt sich der Formulierung, in den Fällen der Ausnahme vom
Anerkennungsgrundsatz habe der Aufnahmemitgliedstaat ein „Zugriffsrecht“, nicht die ihr vom
Antragsteller beigelegte Bedeutung zumessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47
des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
gez. Steppling gez. Möller gez. Jahn-Riehl