Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2005

OVG Koblenz: gebühr, amtshandlung, finanzen, ermessen, nummer, topographie, missverhältnis, wirt, mobilfunk, vollstreckung

OVG
Koblenz
17.02.2005
12 A 11833/04.OVG
Gebührenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Gebühren
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17. Februar 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
Richterin am Verwaltungsgericht Bröcheler-Liell
ehrenamtliche Richterin Hotel-Betriebswirtin Bocklet
ehrenamtlicher Richter Tierzuchttechniker Dörrenberg
für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2004 ‑ 7 K
887/03.MZ ‑ wird für wirkungslos erklärt, soweit mit dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. April
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 29. Juli
2003 Auslagen in Höhe von 203,78 € gefordert werden.
Im Übrigen wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2004 - 7 K
887/03.MZ - der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufgehoben,
soweit mehr als die Auslagen in Höhe von 203,78 € gefordert werden.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu
tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Baugenehmigungsgebühr.
Die Klägerin betreibt ein Mobilfunkunternehmen. Unter dem 14. Januar 2002 beantragte die
Rechtsvorgängerin der Klägerin, die T. GmbH, die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines
Mobilfunkmastes auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück Nr. ..., in der Gemarkung B. Hierbei handelt es sich
um einen 22,05 m hohen Gittermast mit Betonfundament und Betriebsgebäude. Die Beklagte erteilte mit
Bescheid vom 15. April 2002 die beantragte Baugenehmigung und setzte mit Bescheid gleichen Datums
Gebühren (1.949,30 €) und Auslagen (203,78 €) in Höhe von insgesamt 2.153,08 € fest. Die Gebühren-
bemessung berücksichtigte in Anwendung des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 29.
Mai 1998 die Höhe des Mastes. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der
Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 zurück.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der angegriffene
Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen bei der Festsetzung
der Rahmengebühr der Nummer 1.1.3. der Anlage 1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses
unzureichend ausgeübt habe. Die Beklagte habe entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz
(LGebG) den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der Gebühr außer Acht gelassen. Sie habe sich bei
der Berechnung der Gebühr ausschließlich an den in dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen
enthaltenen Maßstäben orientiert. Die Anknüpfung an die Höhe der Funkmasten sei kein Kriterium,
welches mit dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung im Zusammenhang stehe. Die festgesetzte
Gebühr stehe daher in einem Missverhältnis sowohl zu dem bei der Beklagten erzeugten
Verwaltungsaufwand als auch zu dem Wert für den Bauherrn.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
die Konkretisierung des Gebührenrahmens in Nummer 1.1.3 der Anlage 1 des Besonderen
Gebührenverzeichnisses durch die Regelungen im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom
29. Mai 1998 sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Gebührenbemessung seien die in § 9 Abs. 1
LGebG genannten Grundsätze, insbesondere die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Davon ausgehend stelle die Höhe des
Funkmastes im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner durchaus ein sach-
gerechtes Kriterium zur Ausfüllung der Rahmengebühr dar. Der wirtschaftliche Nutzen der baurechtlichen
Genehmigung eines einzelnen Mobilfunkmastes bestimme sich nicht aus dem Verhältnis zu den
tatsächlich entstehenden Baukosten der einzelnen Funkmastanlage, sondern vielmehr daraus, dass der
Mobilfunkbetreiber sein gesamtes Mobilfunknetz damit erweitere, verstärke und verbessere, so dass eine
insgesamt möglichst lückenlose, flächendeckende und störungsfreie Nutzung des Mobilfunknetzes
ermöglicht werde. In diesem Zusammenhang stelle die Höhe des Mastes ein maßgebliches Kriterium dar,
denn es leuchte ein, dass mit zunehmender Höhe des einzelnen Funkmastes eine größere Reichweite
erzielt werde.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Vertiefung und
Ergänzung ihres bisherigen Vortrages weiter. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im GSM-Netz
(Global System for Mobile Communication) die Höhe des Mobilfunkmastes keine Auswirkungen auf die
maximal mögliche hinausgehende Reichweite des Mobilfunksenders habe, da die Größe der zu
versorgenden Funkzelle hierdurch nicht beeinflusst werde. Die Errichtung eines Funkmastes in einer
bestimmten Höhe diene allein dem Ausgleich topographischer Besonderheiten. Daraus folge zugleich,
dass ein höherer Sendemast keinen gesteigerten wirtschaftlichen Nutzen bringe und der Maßstab „Höhe
des Funkmastes“ bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung der Baugenehmigung nicht aussagekräftig sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit mit dem Bescheid
der Beklagten vom 15. April 2002 Auslagen in Höhe von 203,78 € gefordert werden.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Mai 2004 – 7 K
887/03.MZ – den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufzuheben,
soweit mehr als die Auslagen in Höhe von 203,78 € gefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten
sowie den Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Nachdem die Klägerin ihre Klage bezüglich der Festsetzung von Auslagen in Höhe von 203,78 € durch
den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit gemäß
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 S .1 ZPO
für wirkungslos zu erklären.
II.
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage hinsichtlich der Gebührenforderung in Höhe von 1.949,30 €
stattgeben müssen.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 29. Juli 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten. Die in dem Bescheid festgesetzte Gebühr beruht auf einer fehlerhaften
Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Gebührenhöhe.
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 2 Abs. 1
des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz ‑ LGebG - vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) i.V.m.
§ 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden und
über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes
Gebührenverzeichnis) vom 14. September 2001 (GVBl. S. 237). Danach werden für Amtshandlungen der
Bauaufsichtsbehörden Gebühren erhoben, deren Höhe sich gemäß § 1 Abs. 2 Besonderes
Gebührenverzeichnis nach dem Rohbauwert, den Herstellungskosten oder nach dem Zeitaufwand
bemisst, soweit keine Rahmensätze vorgesehen sind. Nummer 1.1.3 der Anlage 1 des Besonderen
Gebührenverzeichnisses, auf welche § 1 Abs. 1 Besonderes Gebührenverzeichnis verweist, sieht insoweit
für die Baugenehmigung zur Errichtung oder Änderung von sonstigen baulichen Anlagen einen
Gebührenrahmen von 30,68 bis 2556,46 € vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die festzusetzende
Gebühr von der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall nach Ermessen unter Auswahl und Anwendung
der gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkte zu bestimmen. Dieses Ermessen hat die Beklagte
vorliegend fehlerhaft ausgeübt. Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass sich die Beklagte in der
Ausübung ihres Ermessens durch die Maßstäbe zur Ausfüllung der Rahmensätze zur Anlage 1 des
Besonderen Gebührenverzeichnisses in dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Mai
1998 gebunden gesehen hat. Derartige ermessenslenkende Vorschriften sind nach ständiger höchst- und
obergerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung
einer gleichmäßigen Gebührenpraxis grundsätzlich zulässig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.
März 2004 - 12 A 10173/04.OVG - m.w.N.). Bindet die Verwaltungsvorschrift das Ermessen aber in einer
Weise, die der gesetzlichen Ermächtigung widerspricht, so ist die einzelne Ermessensentscheidung
fehlerhaft und als rechtswidrig aufzuheben. So verhält es sich hier.
Die Maßstäbe zur Ausfüllung der Rahmensätze zu Nummer 1.1.3 der Anlage 1 des Besonderen
Gebührenverzeichnisses sehen für die Errichtung von Funkmasten von weniger als 30 m Höhe eine
Gebühr von 3.500,00 DM bis 4.000,00 DM vor. Für die Errichtung von Funkmasten von mehr als 30 m
Höhe ist eine solche von 4.000,00 DM bis 5.000,00 DM bestimmt. Die Gebühren-bemessung stellt daher
maßgeblich auf die Höhe des zu errichtenden Funkmastes ab. Hierbei handelt es sich aber, soweit es
Mobilfunkmasten im GSM-Netz betroffen sind, nicht um ein durch die gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage gedecktes Bemessungskriterium. Vorrangiger Maßstab für die rechtliche
Beurteilung der Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren sind die in § 3 LGebG festgelegten
Gebührengrundsätze. Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem
wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits
ein angemessenes Verhältnis besteht. Der Gesetzgeber hat damit die Höhe der Gebühr nicht nur von dem
mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig gemacht (Kostendeckungsprinzip),
sondern die in § 3 LGebG vorgesehene Regelung stellt sich in erster Linie als eine Ausformung des dem
Wesen der Gebühr immanenten Äquivalenzprinzips dar, welches besagt, dass die Gebühr in keinem
Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den
Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf. Daraus folgt, dass bei der Überprüfung der
Gebührenhöhe die Leistung der Behörde, die sie im Zusammenhang mit der die Gebührenpflicht
begründenden Amtshandlung erbracht hat, dem mit der Amtshandlung verbundenen Nutzen des
Gebührenschuldners gegenüberzustellen ist. Dieser bemisst sich bei der Baugenehmigungsgebühr
entscheidend nach dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 12 A 10600/98.OVG -).
Diese in § 3 LGebG angesprochenen Gebührengrundsätze sind vorliegend nicht gewahrt. Die Höhe des
zu errichtenden Funkmastes im GSM-Netz steht mit dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner nicht im Zusammenhang. Der wirtschaftliche Nutzen eines solchen Funkmastes
vergrößert sich nämlich nicht mit zunehmender Höhe. Bei dem GSM-Netz handelt es sich um ein
großflächiges Zellularnetz, das seit 1993 im Regelbetrieb ist und in das einzelne Funkzellen integriert
sind. Die Tele- und Datenkommunikation geschieht über Basisstationen mit Sendern und Empfängern,
wobei die Versorgungsgebiete, das heißt die Reichweite der jeweiligen Basissender, die Größe einer
Funkzelle ausmachen. Um gegenseitige Störungen auszuschließen, müssen alle Sender der Nach-
barzellen auf anderen Frequenzen senden. Daher sind die aneinandergrenzenden Versorgungsbereiche
der Basisstationen in einem Wabenplan verknüpft und werden mit unterschiedlichen Frequenzen
betrieben. Die Größe der Funkzelle hängt dabei von dem regionalen Gebiet oder von der
Verkehrskapazität der Mobilfunkteilnehmer ab. Sie kann durch einen höheren Sendemast nicht
beeinflusst werden. Vielmehr verfügt jeder Sender über eine begrenzte Reichweite. Die Grundhöhe für die
Anbringung einer GSM-Sendeanlage beträgt dabei von vornherein etwa 10 m über der Höhe der mittleren
Bebauung. Soweit die Mobilfunkanlage auf einer Höhe darüber angebracht wird, erfolgt dies allein zum
Ausgleich der Topographie, auf welche die Klägerin keinen Einfluss hat. Wird ein Mobilfunksender, ohne
dass dies dem Ausgleich der Topographie dient, über der Grundhöhe angebracht, produziert er im
zellularen Netz Störungen, weil er in andere Waben hineinfunkt, und verliert dadurch an Nutzen.
Maßgeblich für die flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk ist daher, insbesondere in Ballungs-
Maßgeblich für die flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk ist daher, insbesondere in Ballungs-
räumen, die Anzahl der Mobilfunkmasten, da die Reichweite des Senders mit zunehmender Zahl der
Nutzer geringer wird. Die Höhe des einzelnen Mastes ist dagegen hierfür unerheblich. Die Auffassung der
Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass mit zunehmender Höhe des einzelnen Funkmastes eine
größere Reichweite erzielt wird, ist nach alledem für Funkmasten im GSM-Netz unzutreffend. Der bloße
Ausgleich der Topographie bringt für die Klägerin keinen gesteigerten wirtschaftlichen Nutzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Wünsch gez. Geis gez. Bröcheler-Liell
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.153,08 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
gez. Wünsch gez. Geis gez. Bröcheler-Liell