Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.02.2008

OVG Koblenz: behörde, verordnung, kommission, betriebsinhaber, beihilfe, unrichtigkeit, ausschluss, vertrauensschutz, rücknahme, erlass

OVG
Koblenz
27.02.2008
8 A 11153/07.OVG
landwirtschaftliche Subvention
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn H.
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: Assessor jur. Joachim Schneider Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz
Süd e.V., An der Brunnenstube 33 - 35, 55120 Mainz,
gegen
den Landkreis Südliche Weinstraße, vertreten durch die Landrätin, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau,
- Beklagter und Berufungskläger -
wegen Subvention
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 27. Februar 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
ehrenamtlicher Richter Rentner Rümmler
ehrenamtlicher Richter Oberbürgermeister a.D. Scherrer
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
29. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung einer ihm bewilligten Sonderbeihilfe für
Hartweizen zur Ernte 2004.
Bereits in den Jahren vor 2004 hatte er für sein landwirtschaftliches Unternehmen eine Sonderbeihilfe für
Hartweizen beantragt und bewilligt bekommen. Der Beihilfe-Fördersatz belief sich in den Vorjahren
gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 auf 138,90 €/ha.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 wurde der Fördersatz für
das Wirtschaftsjahr 2004/2005 auf 93,00/ha abgesenkt. Diese Verordnung trat am 28. Oktober 2003 in
Kraft (Art. 196 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Die rheinland-pfälzischen Landwirte
wurden hierüber weder durch das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft
und Weinbau noch durch die nachgeordneten Behörden informiert. Das von dem zuständigen Ministerium
herausgegebene Merkblatt zum Antrag „Agrarförderung 2004“ enthielt ebenfalls keinen Hinweis auf die
Absenkung des Fördersatzes.
Am 29. November 2003 und am 10. Februar 2004 erwarb der Kläger Saatgut der Weizensorte Dorum-
Orjane. Am 23. März 2004 beantragte er die Gewährung der Sonderbeihilfe für Hartweizen. Mit Bescheid
vom 25. November 2004 bewilligte die Kreisverwaltung dem Kläger die beantragte Sonderbeihilfe in
Höhe von 3.381,61 €. Aus der Anlage zum Bescheid geht hervor, dass diese Bewilligung unter
Berücksichtigung eines Beihilfesatzes in Höhe von 138,90 € erfolgte. Mit Verfügung vom 2. November
2005 hob die Kreisverwaltung den Bewilligungsbescheid vom 25. November 2004 auf, soweit die
bewilligte Zuwendung einen Betrag in Höhe von 2.310,35 € übersteigt. Zugleich forderte sie 1.117,46 €
von dem Kläger zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass im Bewilligungsbescheid irrtümlich
ein Fördersatz von 138,90 €/ha anstelle des 2003 geänderten Fördersatzes von 93,00 €/ha in Ansatz
gebracht worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom
23. November 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die teilweise Aufhebung des
Bewilligungsbescheides sei nach § 10 Abs. 1 Marktorganisationsgesetz rechtmäßig. Die danach anwend-
baren §§ 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG stünden der Rücknahme nicht entgegen. Insbesondere könne sich der
Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn er habe ein mögliches Vertrauen in den Fortbestand des
aufgehobenen Verwaltungsakts nicht „ins Werk gesetzt“. Er habe nämlich aufgrund des fehlerhaften
Bescheids keine Dispositionen getroffen. Vielmehr sei der Ankauf des Saatgutes bereits im November
2003 und Februar 2004, also mehrere Monate vor Bekanntgabe des Bescheids vom 25. November 2004
gekauft worden. Es fehle also an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen
Beihilfebewilligung und dem Kauf des Saatgutes. Die Vertrauensschutzregelung in Art. 49 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 stehe der Rückforderung ebenfalls
nicht entgegen. Nach dem Unterabsatz 2 finde der Ausschluss von der Rückzahlungsverpflichtung
nämlich dann keine Anwendung, wenn sich der ‑ für die Überzahlung ursächliche - Irrtum der Behörde auf
Tatsachen beziehe, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Bei dem
Fördersatzbetrag handele es um eine solche Tatsache. Sie könne Gegenstand einer Beweisaufnahme
sein. Ihr Erkennen setze keine rechtliche Beurteilung voraus.
Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalten, wonach
Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 die Rückförderung verbiete. Bei dem für die fehlerhafte Bewilligung
ursächlichen Irrtum handele es sich um einen solchen im Bereich der Rechtsanwendung und nicht um
einen Tatsachenirrtum. Mangels anderweitiger Hinweise durch das zuständige Ministerium und die
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes habe er beim Erwerb des Saatgutes auf die
Weitergeltung des bisherigen Fördersatzes vertraut.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 2. November 2005 und den Widerspruchsbescheid vom
23. November 2006 durch Urteil vom 29. August 2007 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Die (teilweise) Aufhebung des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides scheitere an der
Vertrauensschutzregelung in Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001, die insofern abschließend sei. Die
fehlerhafte Bewilligung beruhe auf einem Irrtum der Behörde über die Höhe des zu berücksichtigenden
Fördersatzes. Der Irrtum sei für den Kläger als juristischem Laien nicht erkennbar gewesen. Es handele
sich nicht um einen Tatsachenirrtum im Sinne von Art. 49 Abs. 4 2. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001.
Mit Tatsachen seien wahrnehmbare äußere Umstände gemeint. Ein dahingehender Irrtum sei von einem
Rechtsirrtum - wie hier - zu unterscheiden.
Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor: Das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 4 2.
Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001 verneint. Bei dem für den Bewilligungsbescheid ursächlichen Fehler
habe es sich nicht um einen Rechtsirrtum gehandelt. Rechtsfehler verlangten eine juristische Subsumtion.
Ein solcher Subsumtionsfehler habe hier nicht stattgefunden. Das liege daran, dass die Anwendung der
Regelungen über die Hartweizenbeihilfe umfassend automatisiert sei. Nach Eingabe der relevanten
Daten erfolgten die Berechnung der Beihilfe sowie die Erstellung des Bescheids voll automatisch durch
das Statistische Landesamt, das insofern im Auftrag der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau tätig werde. Das für die Berechnung
maßgebliche Computerprogramm werde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gepflegt. Hierzu
zähle auch die Anpassung geänderter Fördersätze. Fehler in den Berechnungsparametern seien durch
die Sachbearbeiter der Kreisverwaltung weder erkennbar noch korrigierbar. Die fehlerhafte Bewilligung
beruhe mithin lediglich auf einem Rechenfehler, der seine Ursache im mechanischen Verfahren habe.
Diese offenbare Unrichtigkeit stelle keinen Irrtum im Sinne der genannten Vertrauensschutzregelung dar.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29.
August 2007 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu ergänzt er sein bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass sich der Beklagte
Versäumnisse der von ihm eingeschalteten Behörden zurechnen lassen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie auf die Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Rücknahmebescheid vom 2. November 2005 und den dazu
ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 aufgehoben. Der Senat teilt die Auffassung
des Verwaltungsgerichts, dass der Rücknahmeentscheidung die Vertrauensschutzregelung in den
europarechtlichen Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
entgegensteht.
Rechtsgrundlage für die (Teil-)Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) i.d.F. des Gesetzes
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) i.d.F. des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2897). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide grund-
sätzlich zurückzunehmen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Bewilligungsbescheid vom
25. November 2004 rechtswidrig ist, soweit die bewilligte Zuwendung einen Betrag von 2.310,35 €
übersteigt. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides beruht darauf, dass anstelle des durch die Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 reduzierten
Beihilfesatzes von 93,00 €/ha der zuvor geltende Satz nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr.
1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 in Höhe von 138,90 €/ha angewandt wurde.
Dieser Verpflichtung zur Rücknahme der rechtswidrigen Begünstigung ist jedoch durch Regelungen zum
Vertrauensschutz eingeschränkt. Dabei werden für den vorliegenden Bereich die Bestimmungen in § 48
Abs. 2 bis 4 VwVfG, auf die § 10 Abs. 1 MOG verweist, durch die Regelungen in Art. 49 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungs-
bestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche
Beihilferegelungen ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist hier anwendbar. Sie bezieht sich auf
das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 eingeführte integrierte
Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, darunter die
Stützungsregelung für Erzeuger von bestimmten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992, ergänzt um die hier - für den Hartweizenanbau -
einschlägige Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999. Diese Regelung in Art. 49
Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist abschließend, für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005, AUR 2005, 301 und juris - zur inhaltsgleichen
Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 der
VO (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 -; BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2005, AUR 2005,
363 und juris). Mit der Verankerung einer Vertrauensschutzregelung im EU-Recht anstelle der
Anwendung der jeweils nationalstaatlichen Regelungen sollte eine einheitliche Handhabung bei der
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in der Gemeinschaft sichergestellt werden (vgl. den 6.
Erwägungsgrund der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98; BVerwG, a.a.O.). Der in Art. 49 Abs. 4 VO
(EG) Nr. 2419/2001 angeordnete Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bedeutet zugleich, dass die
Ermächtigung zur Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide entsprechend eingeschränkt ist.
Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das
Rücknahmeverbot in Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 vorliegen.
Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 lautet:
Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der
zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber
billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so
gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der
Zahlung übermittelt worden ist.
1. Zunächst liegen die Voraussetzungen für den Rückzahlungsausschluss nach dem 1. Unterabsatz der
Regelung vor.
Die zu Unrecht erfolgte Zahlung ist auf einen „Irrtum der Behörde“ zurückzuführen. Der Beklagte ging bei
Erlass des Bewilligungsbescheides von der Annahme aus, der Beihilfebetrag sei auf der Grundlage
zutreffender tatsächlicher Angaben und in Anwendung des für den Bewilligungszeitraum gültigen
Beihilfesatzes berechnet worden. Hinsichtlich der korrekten Anwendung des Beihilfesatzes unterlag die
Behörde einer Fehlannahme, mithin einem Irrtum. Am Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals für den
Rückzahlungsausschluss nach Art. 49 Abs. 4 1. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001 ändert sich auch
nicht dadurch etwas, wenn die Fehlannahme als Fall einer offenbaren Unrichtigkeit gewertet wird. Im
Übrigen käme es auf eine Unterscheidung zwischen irrtümlicher Fehlerhaftigkeit und offenbarer
Unrichtigkeit nur dann an, wenn der Beklagte die Korrektur des Bewilligungsbescheides vom
25. November 2004 auf die Ermächtigung zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gestützt hätte. Dies
ist jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr ist der Bewilligungsbescheid nicht bloß berichtigt, sondern
ausdrücklich - im Umfang der festgestellten Überzahlung - aufgehoben worden. Darüber hinaus ließe § 42
VwVfG eine Berichtigung nur bei offenbaren Unrichtigkeiten „in einem Verwaltungsakt“ zu. Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor. Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 1983
(NVwZ 1984, 334 und juris) bezieht sich auf § 129 AO, wonach auch solche offenbaren Unrichtigkeiten
ohne weiteres berichtigt werden können, „die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind“.
Es handelt sich auch um einen „Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde“.
Nach diesem Merkmal soll die Rückzahlungsverpflichtung dann entfallen, sofern die Überzahlung auf
einem Irrtum beruht, der der Sphäre der Bewilligungsbehörde zuzurechnen ist. Auf ein persönliches
Verschulden des sachbearbeitenden Bediensteten der Bewilligungsbehörde kommt es danach nicht an.
Deshalb ist es unerheblich, wenn sich der zuständige Sachbearbeiter zur Berechnung der konkreten
Beihilfe eines Computerprogramms bedient, das von einer übergeordneten Behörde gepflegt wird und
dabei insbesondere an die aktuelle Rechtslage anzupassen ist. Dass zum Ausschluss der
Rückzahlungsverpflichtung nicht lediglich auf die Bewilligungsbehörde, sondern auf die gesamte Sphäre
der mit der Angelegenheit befassten Behörden abzustellen ist, kommt im Wortlaut der Vorschrift
hinreichend deutlich zum Ausdruck. Diese Regelung beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass von den
Betriebsinhabern grundsätzlich keine besseren Kenntnisse als diejenigen der Behörde erwartet werden
können. Folgerichtig steht der Ausschluss von der Rückzahlungsverpflichtung unter dem Vorbehalt, dass
der Irrtum vom Betriebsinhaber nicht billigerweise hätte erkannt werden können.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Überzahlung aufgrund des
Bewilligungsbescheids vom 25. November 2004 weder kannte noch hätte kennen müssen. Von dem
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs kann billigerweise nicht erwartet werden, Änderungen der
europäischen Normsetzung zu registrieren, die auch von den damit befassten Behörden nicht erkannt
worden sind. Es ist ferner weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Informationsbroschüren anderer
Stellen - wie etwa landwirtschaftlicher Interessenverbände -, deren Lektüre vom Kläger erwartet werden
durfte, auf die neue Rechtslage hingewiesen hätten.
Darauf, dass der Betriebsinhaber sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids - etwa
durch die Vornahme darauf zurückzuführender Investitionen - betätigt hat, kommt es entgegen der
Auffassung des Beklagten nach der - insoweit pauschalisierenden - Regelung in Art. 49 Abs. 4
1. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht an. Die mit der Vorschrift bezweckte einheitliche Handhabung
der Rückforderungsfälle verlangt eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung. Der Regelung liegt
ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass eine behördlich bewilligte Beihilfe von dem Empfänger
verbraucht werden darf, sofern er hinsichtlich deren Berechtigung gutgläubig war. Auf
Kausalitätserfordernisse hat der Verordnungsgeber ebenso verzichtet wie auf zusätzliche Anforderungen
an eine schuldbefreiende Berufung auf den Wegfall der Bereicherung. Dies ist bereits für die Vor-
gängerbestimmung in Art. 14 Abs. 4 Unterabsatz 4 VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom
23. Dezember 1992 i.d.F. der VO (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 entschieden
worden, die als zusätzliches Merkmal noch die Forderung enthielt, dass der Betriebsinhaber „seinerseits
in gutem Glauben gehandelt hat“ (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 33). Für die Neuregelung in Art. 49 Abs. 4
1. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2000, die auf dieses zusätzliche Merkmal verzichtet hat und die
Anwendung des Ausschlusstatbestandes nur noch von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des
Irrtums durch den Betriebsinhaber abhängig macht, kann nichts anderes gelten.
2. Art. 49 Abs. 4 2. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001 steht der Anwendung des Ausschlusstatbestandes
in Art. 49 Abs. 4 1. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht entgegen.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der für die Überzahlung ursächliche
Irrtum nicht auf Tatsachen bezogen hat, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind.
Der Inhalt eines Rechtssatzes (hier: der Beihilfesatz) ist keine Tatsache im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zu
dieser Unterscheidung: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 86 Rn. 1 a; Höfling/Rixen, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, § 86 Rn. 20). Auf die Art und Weise, wie der Rechtsanwender sich den Inhalt des
Rechtssatzes vergegenwärtigt ‑ sei es durch Lektüre des einschlägigen Amtsblattes oder durch die
Anwendung eines (hinsichtlich seiner Richtigkeit nicht mehr hinterfragten) Computerprogramms - kommt
es dabei nicht an. Im Unterschied zum Rechtssatz verweist der Begriff der Tatsache auf den ‑ unter die
Norm zu subsumierenden - Sachverhalt. Mit Tatsachen sind Vorgänge in der Lebenswirklichkeit gemeint,
die einer Beweiserhebung zugänglich sind. Als für die „Berechnung der betreffenden Zahlung relevante
Tatsachen“ im Sinne von Art. 49 Abs. 4 2. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001 kommen etwa der Umfang
der förderungsrelevanten Fläche oder die Größe eines für die Subventionierung erheblichen
Tierbestandes in Betracht. An dieser Unterscheidung zwischen dem Inhalt der Norm und dem
entscheidungsrelevanten Sachverhalt ändert auch der Umstand nichts, dass fremdes Recht,
Gewohnheitsrechte oder Statuten unter Umständen nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO der
Beweiserhebung zugänglich sind. Für das hier anzuwendende sekundäre Europarecht trifft diese
Beweiserheblichkeit aber ohnehin nicht zu.
Indem der Beklagte bei seiner Bewilligungsentscheidung auf den falschen Normtext abstellte, unterlag er
keinem Irrtum hinsichtlich der Tatsachen des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Das
Rücknahmeverbot gemäß Art. 49 Abs. 1 1. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001 gilt damit uneingeschränkt
fort.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff.
ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Held gez. Schauß gez. Müller-Rentschler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.117,46 € festgesetzt (§§ 47, 52
GKG).
gez. Dr. Held gez. Schauß gez. Müller-Rentschler