Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.06.2010

OVG Koblenz: grundsteuer, eröffnung des konkurses, eröffnung des verfahrens, unwiderlegbare vermutung, einziehung, forstwirtschaft, sanierung, zahlungsunfähigkeit, härte, abgabenordnung

OVG
Koblenz
28.06.2010
6 A 10376/10.OVG
Steuerrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Laub Rechtsanwälte, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein,
gegen
die Stadt Idar-Oberstein, vertreten durch den Oberbürgermeister, Georg-Maus-Straße 2, 55743 Idar-
Oberstein,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
wegen Grundsteuer
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
28. Juni 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Schnug
Richter am Verwaltungsgericht Kröger
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Köber
ehrenamtliche Richterin Geschäftsführerin Mannheim
für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen Teilerlass der Grundsteuer.
Durch Beschluss vom 1. August 2002 ‑ 10 IN 33/02 ‑ eröffnete das Amtsgericht Idar-Oberstein wegen
Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma L… KG ‑ im Folgenden: KG ‑
und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Zur Insolvenzmasse gehören unter anderem die
Grundstücke O-Straße 7 und N-straße 11 in I… . Mit einem an die KG gerichteten Bescheid vom 6. Februar
2002 hatte die Beklagte für das Grundstück N…straße 11 die Grundsteuer B auf 1.979,85 € jährlich
festgesetzt. Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 setzte sie gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter
für das Grundstück O…-Straße 7 die jährliche Grundsteuer auf 8.823,78 € fest.
Im März 2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Herabsetzung der Grundsteuer B für das Jahr 2007. Die
KG habe den gesamten Komplex bis zum Jahr 2002 für betriebliche Zwecke genutzt. Nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens seien die Gebäude geräumt worden und hätten überwiegend leer gestanden.
Der gesamte untere Parkplatz werde nicht genutzt.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers wurde
durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger fristgerecht erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Er
habe keinen Anspruch auf Herabsetzung der für die beiden Grundstücke festgesetzten Grundsteuer. Ein
Grundsteuererlass nach § 33 des Grundsteuergesetzes scheide nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 ‑ 8 C 52/81 ‑ aus, weil über das Vermögen der KG bereits
vor geraumer Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zwar könne bei einem Erhalt des
Schuldnerunternehmens möglicherweise nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet. Im
konkreten Fall seien jedoch die noch funktionsfähigen Teile der Firma nach der Insolvenzeröffnung bereits
zum 1. Januar 2004 veräußert worden. Der Erhalt des Schuldnerunternehmens sei daher nicht mehr
möglich.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Nach
§ 33 Abs. 1 GrStG werde der Erlass gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes unbillig wäre. Auch und gerade im Insolvenzverfahren sei
diese Unbilligkeit gegeben. Im Falle der KG habe eine übertragende Sanierung stattgefunden. Dingliche
Gläubiger hätten zu diesem Zweck die sofortige Geltendmachung ihrer Absonderungsrechte
zurückgestellt und es auf diese Weise ermöglicht, eingehende Gelder zur Deckung laufender Kosten des
Betriebs zu verwenden. Der Erlös, der durch den nach 17 Monaten erfolgten Verkauf des Betriebs erzielt
und an die dinglichen Gläubiger weitergegeben worden sei, habe nur einen Bruchteil dessen dargestellt,
was sie nominell der Masse überlassen hätten. Vor diesem Hintergrund sei es nur recht und billig, wenn
den dinglichen Gläubigern ein möglichst großer Teil der Restmasse erhalten bleibe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2009
ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz und Abänderung des Bescheids der Beklagten vom
16. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2009 zu verpflichten, einen Teil
mindestens 3/5 ‑ der für das Jahr 2007 für die Grundstücke O‑Straße 7 und N-straße 11 in I…
festgesetzten Grundsteuer zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend: Da es nicht mehr um eigengewerblich genutzte Grundstücke gehe,
bräuchten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs nicht geprüft zu werden und eine Prüfung der
Unbilligkeit entfalle.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden kann (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑), ist
zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als
unbegründet abgewiesen hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten (Teil-)Erlass der für das Jahr 2007 festgesetzten
Grundsteuer für die oben genannten Grundstücke, und zwar weder nach § 33 des Grundsteuergesetzes
GrStG ‑ in der hier anzuwendenden Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I, S. 965, vgl. § 38 GrStG in der
Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2794) (1.) noch nach § 227
der Abgabenordnung ‑ AO ‑ in der Fassung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 2002, 3866; BGBl. I 2003, S.
61) (2.).
1. Nach § 33 Abs. 1 GrStG wird, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten
Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist
und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes
erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht (Satz 1). Bei Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur
gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs
unbillig wäre (Satz 2).
Ein solcher Erlass scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass die Zweckbestimmung des § 33
GrStG im Erlasszeitraums nicht mehr erreicht werden konnte, da die wirtschaftliche Existenz der KG
infolge des über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens bereits vernichtet war.
a) Trotz der grundsätzlichen Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer entlastet der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 33 GrStG bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken die
Abgabepflichtigen, die schon durch eine von ihnen nicht zu vertretende wesentliche Ertragsminderung
eine Einbuße erlitten haben. Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift enthält § 33 Abs. 1
Satz 1 GrStG somit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts, dass zum Kreis der
erlassberechtigten Grundsteuerpflichtigen nur diejenigen gehören, deren wirtschaftliche Existenz im
Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 ‑ 8 C 52/81 ‑, NVwZ 1984,
311).
Da diese Auslegung auf dem Sinn und Zweck der Vorschrift vor dem Hintergrund der grundsätzlichen
Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer beruht, kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie finde im
Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage. Ebenso wenig verfängt sein Einwand, nach § 33 Abs. 1 GrStG
werde der Erlass gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Betriebes unbillig wäre. Bei diesem Billigkeitserfordernis handelt es sich nämlich um eine durch § 33
Abs. 1 Satz 2 GrStG aufgestellte zusätzliche Voraussetzung für einen Grundsteuererlass bei Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft und eigenwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Die Regelung ist somit nicht
geeignet, das bereits in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG angelegte Erfordernis der fortbestehenden
wirtschaftlichen Existenz des Grundsteuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen.
b) In seinem Urteil vom 15. April 1983 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der
dargelegten gesetzlichen Zweckbestimmung des § 33 GrStG könne bereits dann nicht mehr genügt
werden, wenn im Erlasszeitraum über das Vermögen des Grundsteuerpflichtigen der Konkurs eröffnet
worden sei, da hierdurch die unwiderlegbare Vermutung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
des Gemeinschuldners begründet werde. Denn Zweck des Konkurses sei die Befriedigung der
Konkursgläubiger, ihm diene die Verwertung des gesamten dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung
des Verfahrens gehörenden und einer Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens. Dieser
Aufgabenstellung entsprechend stünden der Befriedigungs- und der Liquidationszweck derart im
Vordergrund, dass die Annahme gerechtfertigt sei, typischerweise werde durch die Eröffnung des
Konkurses die wirtschaftliche Existenz des Gemeinschuldners vernichtet. Auf diesen typischen
Sachverhalt sei im Interesse der Praktikabilität der Grundsteuererlassregelung des § 33 GrStG
abzustellen.
c) Es erscheint zweifelhaft, ob diese Argumentation angesichts der umfassenden Neuregelung des
Insolvenzrechts durch die Insolvenzordnung ‑ InsO ‑ vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2355; vgl. den Überblick bei Schmidt-Räntsch,
Insolvenzordnung, S. 13 ff.) uneingeschränkt auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens übertragen
werden kann. So ist, anders als nach § 102 der Konkursordnung ‑ KO ‑ vom 10. Februar 1877 (RGBl. S.
351, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1996, BGBl. I S. 1546), nicht nur die
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), sondern auch die lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 18 InsO). Zudem bietet das Institut des
Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO) vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die Abwicklung der Insolvenz,
einschließlich der Sanierung des Schuldners (vgl. Schmidt-Ränsch, a.a.O., S. 35; Flessner, in:
Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung [HK-InsO], Vor §§ 217 ff.). Angesichts dieser Regelungen
begegnet die Annahme, typischerweise sei bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernichtet, Bedenken.
d) Diese Zweifel bedürfen für die vorliegende Entscheidung keiner abschließenden Klärung, denn die KG
als Grundsteuerschuldnerin war bereits zum Beginn des Jahres 2007, für das der Grundsteuererlass
begehrt wird, wirtschaftlich nicht mehr existent.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2002 wurde die KG nach § 161 Abs. 2 i.V.m.
§ 131 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs ‑ HGB ‑ aufgelöst (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch,
34. Aufl. 2010, § 131 Rn. 5), und die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftervermögen ging nach
§ 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger als Insolvenzverwalter über. An die Stelle der Liquidation trat gemäß
§ 145 Abs. 1 HGB die Abwicklung nach der Insolvenzordnung (vgl. Schäfer, in: Staub, Handelsgesetzbuch
Bd. II, 2004, § 131 Rn. 28). Da es nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers im Verlauf des
Insolvenzverfahrens nach 17 Monaten zu einer „übertragenden Sanierung“ des Betriebs kam, konnte es
somit schon vor dem Jahr 2007 zu einer Fortsetzung der Gesellschaft nach § 144 HGB, also zur
Weiterführung des Betriebs durch die KG, nicht mehr kommen.
Trotz ihrer Auflösung durch den Eröffnungsbeschluss ist die KG jedoch Schuldnerin im Sinne der
Insolvenzordnung geblieben (Schäfer, a.a.O., § 131 Rn. 36). Als solche ist sie ‑ nicht die Insolvenzmasse
oder der Insolvenzverwalter ‑ auch Schuldnerin der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer (vgl.
Bringewat/Waza, Insolvenzen und Steuern, 6. Auflage 2004, Rn. 184). Bei dieser Grundsteuerschuld
handelt es sich um eine aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende (§ 53 InsO) sonstige
Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ‑ nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Jahres 2007 ‑ entstanden ist (vgl.
Bringewat/Waza, a.a.O., Rn. 184, 1070; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 34 Rn. 75 ). Der vom
Kläger begehrte Grundsteuererlass käme somit nicht der KG als Steuerschuldnerin, sondern lediglich
ihren Gläubigern zugute. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG.
2. Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen
werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese Vorschrift ist zwar
gegenüber § 33 GrStG subsidiär, wird durch diese Regelung aber nicht vollständig verdrängt (vgl. Loose,
a.a.O., § 227 Rn. 9). Soweit danach noch Raum für die Anwendung des § 227 AO sein sollte, kommt ein
Erlass nicht in Betracht, da die Einziehung der für das Jahr 2007 festgesetzten Grundsteuer weder aus
sachlichen (a) noch aus persönlichen Gründen (b) unbillig erscheint.
a) Sachliche Gründe für einen Erlass aus Billigkeitsgründen liegen vor, wenn die Einziehung der Steuer
zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers
derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber eine mit
der Einziehung der Steuer verbundene Härte nicht bewusst in Kauf genommen hat und angenommen
werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne des
vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH, Urteil vom 4. Februar 2010 ‑ II R 25/08 ‑, DStR 2010, 805
m.w.N.).
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer mit der Einziehung der Steuer verbundenen Härte für die KG
als Steuerschuldnerin, da deren wirtschaftliche Existenz bereits vernichtet ist. Zudem entspricht es nach
den obigen Ausführungen zu § 33 GrStG gerade der Intention des Gesetzgebers, die mit der
Ertragsunabhängigkeit der Grundsteuer verbundenen Belastungen nur dann durch einen Teilerlass
abzumildern, wenn der Steuerschuldner weiterhin wirtschaftlich existent ist. Ebenso ist nicht ersichtlich,
dass die aus dieser Einschränkung resultierenden Nachteile für die Gläubiger des Steuerschuldners den
Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
b) Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche und
persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (BFH, Urteil vom 4.
Februar 2010, a.a.O.). Da die wirtschaftliche Existenz der Beklagten jedoch bereits vernichtet ist, scheidet
somit auch ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.
10 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht
vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Mildner
gez. Schnug
gez. Kröger
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.482,17 € festgesetzt (§§ 47 Abs.
1, 52 Abs. 3 GKG).
gez. Dr. Mildner
gez. Schnug
gez. Kröger