Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.06.2008

OVG Koblenz: unter drogeneinfluss, psychologisches gutachten, besondere gefahr, aufschiebende wirkung, fahreignung, amphetamin, cannabis, entziehen, behörde, betäubungsmittelmissbrauch

OVG
Koblenz
03.06.2008
10 B 10356/08.OVG
Fahrerlaubnisrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…………….
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Köhl und Kollegen, Bleichstraße 18, 66111 Saarbrücken,
gegen
den Landkreis Vulkaneifel, vertreten durch den Landrat, Mainzer Straße 25, 54550 Daun,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
3. Juni 2008, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
Richter am Oberverwaltungsgericht Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. März
2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt § 11 Abs. 8 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -
nicht die „ausdrückliche Zitierung“ der Regelung in Satz 1 der Bestimmung voraus. Es reicht vielmehr aus,
dass die Fahrerlaubnisbehörde, wie es hier geschehen ist, deutlich macht, dass sie bei einem Sachver-
halt, wie er in Satz 1 geregelt ist, von der Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers
ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen „müsste“. Insbesondere wird damit nicht verschleiert, dass
es um eine Ermessensentscheidung geht; tatsächlich ist es nämlich nicht in das Ermessen der
Fahrerlaubnisbehörde gestellt, ob sie unter den genannten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzieht
(vgl. z.B. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl., Anm. 5 zu § 46 FeV). Das „Dürfen“ bezieht sich nicht auf die
Rechtsfolgenseite. Geregelt ist vielmehr allein, welchen Sachverhalt die Fahrerlaubnisbehörde ihrer zu
treffenden Entscheidung zugrunde legen kann; die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in § 2 Abs.
2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) - der für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter anderem
(zwingend) die Geeignetheit voraussetzt - und § 3 Abs. 1 StVG - der die Fahrerlaubnisbehörde zur
Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich jemand als fahrungeeignet erweist - bestimmt. Die
Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV stellt klar, dass von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers
ausgegangen werden kann, wenn die ursprünglich insoweit für erforderlich erachtete weitere
Sachverhaltsaufklärung gescheitert ist, weil der Fahrerlaubnisinhaber seine hierfür notwendige
Mitwirkung versagt hat. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dann zu vermuten ist, der Betroffene wolle
einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen. Der Schluss auf die mangelnde Fahreignung ist
danach allerdings nur gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seine Mitwirkung nicht etwa deshalb
verweigern konnte, weil er schon gar nicht zur Beibringung des Gutachtens hätte aufgefordert werden
dürfen. In diesem Zusammenhang, für die Prüfung, ob die Anordnung zur Gutachtenbeibringung rechtens
war, kommt es dann auf besondere Umstände des Einzelfalles, wie der Antragsteller sie geltend macht,
an.
Aufgrund der Besonderheiten, auf die sich der Antragsteller mit der Beschwerde beruft, war der
Antragsgegner jedoch nicht gehindert, ihm unter dem 25. Oktober 2007 die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben; hierzu war der Antragsgegner auch unter den
gegebenen Umständen sogar verpflichtet.
Dazu ist einleitend hervorzuheben, dass sich der Antragsteller am 16. Januar 2005 als ungeeignet zum
Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hatte - mit der Folge, dass ihm daraufhin die Fahrerlaubnis hätte
entzogen werden müssen. Bei dem Antragsteller konnte seinerzeit nämlich Amphetamin, ein Betäubungs-
mittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, im Blut nachgewiesen werden - und dies mit 233 ng/ml
keineswegs in nur verschwindend geringer Menge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
ergibt sich jedoch in der Regel bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - außer Cannabis -, namentlich auch von Amphetamin,
unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt wurde, die Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen (grundlegend Beschluss vom 14. Februar 2006 - 10 B 10085/06.OVG -; ferner
z.B. Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - 10 B 10059/07.OVG - und 3. Januar 2008 - 10 B 11040/07.OVG -
). Bei der Einnahme sich verkehrsrelevant auf die Fahrtüchtigkeit auswirkender „harter“ Drogen ist nämlich
davon auszugehen, dass der Betroffene grundsätzlich außerstande ist, eine drogenkonsumbedingte
zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig zu erkennen oder doch der insoweit gewonnenen Erkenntnis
entsprechend zu handeln und von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Dies in
Verbindung mit dem Suchtpotential „harter“ Drogen, das auch schon beim einmaligen Konsum zum
Tragen kommen kann, schließt mit Blick auf die sich so bei einer weiteren Ermöglichung der Teilnahme
des Drogenkonsumenten am Straßenverkehr für andere Verkehrsteilnehmer ergebenden, über die
allgemein mit dem Straßenverkehr verbundenen Risiken hinausgehenden besonderen Gefahren die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig davon aus, ob bereits eine Teilnahme am
Straßenverkehr unter Drogeneinfluss stattgefunden hat.
Vorliegend kommt hinzu, dass im Blut des Antragstellers nicht „nur“ Amphetamin vorgefunden wurde; die
Blutuntersuchung ergab vielmehr darüber hinaus eine Blutalkoholkonzentration von 0,68 Promille - und
damit einen nicht unerheblichen und so den Tatbestand des § 24 a Abs. 1 StVG erfüllenden
Parallelkonsum des „berauschenden Mittels“ Alkohol - und obendrein noch die Aufnahme von Cannabis -
in nicht näher bestimmter Größenordnung - durch den Antragsteller. Ein Mischkonsum stellt jedoch mit
Rücksicht auf die Potenzierung der Wirkungen der verschiedenen Substanzen eine besondere Gefahr für
die Sicherheit des Straßenverkehrs dar (vgl. dazu z.B. den Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2006 -
10 B 11045/06.OVG -).
Nach dem Gesagten wäre der Antragsgegner jedenfalls bis zu einem Jahr nach dem Auffälligwerden des
Antragstellers verpflichtet gewesen, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es dazu
einer medizinisch-psychologischen Begutachtung hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahr-
zeugen bedurft hätte. Gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - im Folgenden nur:
Anlage 4 - kann nämlich nach einem Verlust der Fahreignung wegen Drogenkonsums die Eignung zum
Führen eines Kraftfahrzeuges überhaupt erst dann wieder erlangt sein, wenn sich das Verhalten des
Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat, was im
Allgemeinen - wenn kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorbemerkung 3 Anlage 4 gegeben ist - der
Fall ist, wenn der Betroffene ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Bis zum Erreichen dieser
zeitlichen Grenze von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogen-
konsum eingestellt haben will, kann mit anderen Worten die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig ohne
weiteres noch von dessen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgehen (vgl. den
Beschluss des Senats vom 12. September 2006 - 10 B 10942/06.OVG -, m.w.N.).
So hat denn auch der Antragsgegner, nachdem er im August 2007 aufgrund einer Punktestandsmitteilung
des Kraftfahrt-Bundesamtes von dem Vorfall Anfang 2005 Kenntnis erlangt hatte, nicht etwa allein
aufgrunddessen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen. Er hat ihn vielmehr zunächst gemäß § 46
Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu
seiner Fahreignung beizubringen. Zu einem solchen Vorgehen ist die Fahrerlaubnisbehörde bei
Vorliegen der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen nicht nur berechtigt, sondern sogar
verpflichtet. Dabei ist allerdings, worauf das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits vom Verwal-
tungsgericht zitierten Urteil vom 9. Juni 2005 (NJW 2005, 3081) hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass
ein bekannt gewordener in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum nur dann, wie es nach Maßgabe
der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV erforderlich ist, aktuell Bedenken gegen die Kraftfahreignung
des Betroffenen begründet, wenn der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch nach Gewicht und unter
zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet ist, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen; es muss mit
anderen Worten - noch - hinreichend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene nach wie vor Drogen
konsumiert oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr
auswirken kann.
Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend bejaht.
Richtig ist zwar, dass der Antragsteller nur einmal als Konsument von Betäubungsmitteln aufgefallen ist
und dies im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung schon 2 Jahre und 9 Monate zurücklag. Zu sehen ist
jedoch, dass insofern ein Mischkonsum in Rede steht, wie er oben im Einzelnen dargestellt wurde. In der
Tat kann bei einem derartigen sich bei einer einzigen Gelegenheit ergebender Parallelkonsum mehrerer
psychoaktiv wirkender bzw. berauschender Substanzen - mit der bereits angesprochenen Folge der
Potenzierung der Wirkungen dieser Stoffe - schwerlich davon ausgegangen werden, es könne sich bei
der Aufnahme dieser Mittel um ein einmaliges Ereignis im Sinne eines „Ausprobierens“ gehandelt haben.
Vielmehr spricht ein solcher Betäubungsmittel- und Alkohol-Mix recht eindeutig für eine - wie es das
Verwaltungsgericht treffend formuliert hat - „manifeste Suchtproblematik“, d.h. dafür, dass der Antragsteller
- seinerzeit - zumindest infolge längeren Drogenkonsums an den Genuss von Betäubungsmitteln
„gewöhnt“ war und ihm ein grundsätzlicher und nachhaltiger Verzicht auf derartige Stimulanzien sehr
schwer gefallen sein müsste. So hat sich der Antragsteller denn auch weder anlässlich der
Verkehrskontrolle im Januar 2005 gegenüber der Polizei noch im nachfolgenden Bußgeldverfahren dahin
eingelassen - obwohl dies nahe gelegen hätte -, es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt.
Derartiges hat er zudem nicht nach Erhalt der Gutachtenanforderung oder aber jedenfalls im Rahmen
seiner Anhörung vor Erlass der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung geltend gemacht. Und soweit sich
der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren schließlich auf die Einmaligkeit des Drogenkonsums beruft,
bezieht er sich hierzu allein darauf, nur einmal in dieser Hinsicht belangt worden zu sein; eine plausible
Erklärung dazu, wie sich die Intensität des seinerzeit festgestellten Drogenkonsums damit vereinbaren
lässt, bleibt er schuldig. Damit hat der Antragsteller im bisherigen Verwaltungsverfahren bzw. im
vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht zumindest unter glaubhafter Darlegung
insoweit relevanter konkreter Gegebenheiten eingewandt - geschweige denn, dass er dies durch die
Vorlage freiwilliger (fremdbestimmter) Screening-Befunde erhärtet hätte -, jedenfalls seit dem Vorfall vom
16. Januar 2005 oder doch inzwischen drogenabstinent zu sein. Dies mag allenfalls von ihm in den Raum
gestellt sein.
Nach alledem bestand für den Antragsgegner auch im Oktober 2007 noch sehr wohl im oben dargelegten
Sinne Anlass, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller noch von Betäubungsmitteln abhängig ist
oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel zu sich nimmt. Seiner Aufforderung an den
Antragsteller, zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung insoweit ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen, erweist sich so als rechtlich unbedenklich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47
des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
gez. Steppling gez. Hennig gez. Möller