Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.04.2009

OVG Koblenz: erneuerung, kanalisation, abwasserbeseitigung, aufwand, gemeinde, stamm, entwässerung, vergleich, unterhaltung, form

OVG
Koblenz
28.04.2009
6 A 11364/08.OVG
Ausbaubeitragsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Birk, Wasmuth, Weißgerber & Kollegen, Saynstraße 5,
57610 Altenkirchen,
gegen
die Stadt Altenkirchen, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 13, 57610 Altenkirchen,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Kunz Rechtsanwälte, Mainzer Straße 108, 56068 Koblenz,
wegen Ausbaubeitrags
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 28. April 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Büchler
ehrenamtlichen Richter Landwirt Gerdon
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. August 2008 wird die Klage
abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich insoweit gegen die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag, als im Aufwand ein
Investitionskostenanteil in Höhe von 13.056,09 € für die Straßenoberflächenentwässerung enthalten ist.
Mit Bescheid vom 14. August 2006, geändert durch Bescheid vom 30. April 2007, zog die Beklagte den
Kläger zu einem Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Straße „I…“ in Höhe von 9.525,95 € heran. Der
Ausbau dieser Straße, an die das veranlagte Grundstück des Klägers grenzt, erfolgte gleichzeitig mit der
Erneuerung der Kanalisation. In den beitragsfähigen Kosten sind 13.056,09 € für die
Straßenoberflächenentwässerung enthalten. Dieser Betrag beruht auf dem zwischen den
Verbandsgemeindewerken und der Beklagten am 16. Dezember 1982 geschlossenen „Vertrag zur
Regelung der Inanspruchnahme von städtischen Straßen durch Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen“. Nach Nr. 12 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages zahlt die Beklagte den
Verbandsgemeindewerken für die Straßenoberflächenentwässerung in einen gemeinsamen Kanal einen
Investitionskostenanteil. Er beträgt nach § 10 der Satzung der Verbandsgemeinde Altenkirchen über die
Festlegung der Gebühren- und Beitragssätze bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,
der Abwasserabgabe für Kleineinleiter und der Kostenanteile der Straßenbaulastträger bei der
Abwasserbeseitigung an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für die Entwässerung der
öffentlichen Verkehrsanlagen vom 11. Dezember 2003 ab 1. Januar 2004 12,47 € pro qm entwässerter
öffentlicher Verkehrsfläche.
Nach erfolglosem Widerspruch, den der Kläger in einem Vergleich vom März 2007 auf die
Beitragsfähigkeit des Investitionskostenanteils von 13.056,09 € beschränkte, hat er Klage erhoben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Schlussrechnung des Bauunternehmers für die
Straßenentwässerung 5.887,61 € entstanden seien. Darüber hinaus könnten keine weiteren Kosten
aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Verbandsgemeindewerken vom
16. Dezember 1982 geltend gemacht werden. Anderenfalls läge eine unzulässige Doppelbelastung vor.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen
tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat den Ausbaubeitragsbescheid im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung seien dem
Grunde nach auch insoweit beitragsfähig, als sie Aufwendungen der Verbandsgemeindewerke für die
Erneu-erung des Mischkanals enthielten. Eine doppelte Berücksichtigung von Kosten liege nicht vor, weil
sich der in der Unternehmerrechnung enthaltene Aufwand auf andere Teile der
Straßenentwässerungseinrichtung als den Kanal beziehe. Allerdings seien die in Form eines
Investitionskostenanteils geltend gemachten Kanalkosten der Höhe nach zu beanstanden. Nach § 10 Abs.
2 KAG könnten einmalige Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen nur nach den tatsächlich entstandenen
Investitionsaufwendungen erhoben werden, so dass eine Veranlagung nach Durchschnittssätzen
unzulässig sei. Um einen Durchschnittssatz handele es sich aber bei dem Investitionskostenanteil. Da die
Beklagte die anteiligen tatsächlichen Kosten der Kanalerneuerung sowie ersparte Aufwendungen durch
die gemeinschaftliche Maßnahme nicht ausreichend darlegt habe, sei der Bescheid im angefochtenen
Umfang rechtswidrig.
Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass das
erkennende Gericht die Geltendmachung eines Investitionskostenanteils für die
Straßenoberflächenentwässerung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den
Verbandsgemeindewerken und den Ortsgemeinden als zulässig angesehen habe. Dabei sei gerade
keine Berücksichtigung tatsächlicher Herstellungskosten gefordert worden. Im Übrigen mache sie gegen-
über den Beitragspflichtigen keinen Aufwand nach Einheits- oder Durchschnittssätzen, sondern Kosten
geltend, die ihr von den Verbandsgemeindewerken tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil dem Ergebnis nach
zutreffe. Kosten für die Kanalerneuerung dürften bereits deshalb nicht im Rahmen von Ausbaubeiträgen
geltend gemacht werden, weil dies dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung widerspreche.
Dies gelte sowohl für die Verbandsgemeindewerke als auch für die Beklagte. Dabei sei zusätzlich zu
berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Vereinbarung vom 16. Dezember 1982 die Herstellung, den
Ausbau, den Betrieb und die Unterhaltung der Straßenoberflächenentwässerungsanlagen mit Ausnahme
der Straßeneinläufe sowie Anschlussleitungen bis zur Straßenleitung und damit die Straßenbaulast
teilweise der Verbandsgemeinde übertragen habe. Auch deshalb könne die Beklagte den Investitions-
kostenanteil nicht auf die beitragspflichtigen Grundstücke umlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der allein im Streit befindliche
Investitionskostenanteil des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung
beitragsfähiger Ausbauaufwand ist und deshalb zu Recht der Erhebung eines Beitrages für die
Erneuerung der Straße „I…“ zugrunde gelegt wurde.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz ‑ KAG ‑ können einmalige Ausbaubeiträge für die
einzelne Verkehrsanlage nur nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen erhoben
werden, weil § 10 Abs. 8 KAG nicht auf § 9 Abs. 3 KAG verweist, der die Abrechnung nach
Durchschnittssätzen betrifft. Zu den tatsächlichen Investitionsaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz
1 KAG gehört auch der Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung. Denn der
Ausbau der Straßenentwässerungseinrichtung ist hinsichtlich sämtlicher Bestandteile eine beitragsfähige
Maßnahme (1.). Soweit die Straßenoberflächenentwässerung in eine Entwässerungseinrichtung der
Verbandsgemeinde erfolgt, schuldet der Träger der Baulast für die Gemeindestraßen - hier die Beklagte -
den Verbandsgemeindewerken den vertraglich vereinbarten Investitionskostenanteil (2.). Bei ihm handelt
es sich um tatsächlichen Ausbauaufwand der Beklagten und nicht um einen Durchschnittssatz im Sinne
des § 9 Abs. 3 KAG (3.). Der im vorliegenden Fall von den Verbandsgemeindewerken erhobene In-
vestitionskostenanteil von 12,47 € pro qm entwässerter öffentlicher Verkehrsfläche ist auch seiner Höhe
nach nicht zu beanstanden (4.). Seine Berücksichtigung als beitragsfähiger Aufwand stellt keinen Verstoß
gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung dar (5.).
1. Bei der Erneuerung sämtlicher Bestandteile der Straßenoberflächenentwässerung der Straße „I…“
handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme. Denn die Straßenoberflächenentwässerung stellt eine
Teileinrichtung der Verkehrsanlage dar. Ihr Ausbau ist beitragsfähig, weil er - was im vorliegenden Fall
unstreitig ist - Teil des gemeindlichen Bauprogramms ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 33 Rn. 23).
Entgegen der Auffassung des Klägers gehören zur Straßenoberflächenentwässerung nicht nur die
Straßeneinläufe einschließlich der Abdeckroste und Sinkkästen und der Anschlussleitungen an die
Straßenleitung, deren Kosten Teil des dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden
Herstellungsaufwandes ist. Vielmehr besteht das Entwässerungssystem auch aus der Straßenleitung und
den sonstigen Einrichtungen, die funktional der Entwässerung der Straße dienen (vgl. Driehaus, a.a.O.,
§ 13 Rn. 64).
Im Hinblick auf die Straßenleitung hat die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast die Wahl, entweder
eine straßeneigene Kanalisation zu betreiben, die ausschließlich zur Aufnahme des
Straßenniederschlagwassers bestimmt ist, oder sich an der Entwässerungseinrichtung der
Verbandsgemeinde zu beteiligen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von der zuletzt genannten
Möglichkeit Gebrauch gemacht und gemäß Nr. 11 Abs. 1 des Vertrags zur Regelung der
Inanspruchnahme von städtischen Straßen durch Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsanlagen vom 16. Dezember 1982 die Herstellung, den Ausbau und die
Unterhaltung der gemeinsamen Entwässerungsanlagen den Verbandsgemeindewerken übertragen. Von
dieser vertraglichen Regelung wird der Umfang der Straßenbaulast der Beklagten für die
Gemeindestraßen im Sinne der §§ 11, 14 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz - LStrG
- nicht berührt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Beklagte nämlich nach wie vor im Sinne des § 11 Abs. 1
LStrG für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der für die Straßenentwässerung erforderlichen
Straßenleitung verantwortlich. Denn die Übertragung u.a. des Ausbaus eines Teils des
Straßenentwässerungssystems (Straßenleitung) auf die Verbandsgemeindewerke beschränkt sich
lediglich auf die technische Durchführung der Baumaßnahmen. Deshalb müsste die Beklagte ge-
gebenenfalls eine straßeneigene Kanalisation verlegen, falls die Verbandsgemeindewerke ihre
vertragliche Verpflichtung u. a. zur Erneuerung des gemeinschaftlichen Kanals nachhaltig nicht erfüllen
würden. Dem Verbleib der Straßenbaulast bei der Beklagten stehen des Weiteren nicht die
Abwasserbeseitigungspflicht der Verbandsgemeinde gemäß §§ 51, 52 Landeswassergesetz ‑ LWG ‑
entgegen. Denn die Bestimmungen über die Straßenbaulast für die Gemeindestraßen, einschließlich der
Einrichtung zur Entwässerung des Straßenniederschlagswassers gehen als speziellere Regelungen den
insoweit allgemeinen Regelungen über die Abwasserbeseitigung vor.
2. Für die Straßenentwässerung in die Entwässerungseinrichtung der Verbandsgemeinde schuldet die
Beklagte den Verbandsgemeindewerken einen Investitionskostenanteil. Nach § 12 Abs. 10 Satz 1 LStrG,
der über seinen engen Wortlaut hinaus auch auf das Verhältnis der Verbandsgemeinden zu den Orts-
gemeinden anwendbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 1995 – 1 A 11204/90.OVG -), hat sich der
Träger der Straßenbaulast an den Kosten des Trägers der Kanalisation zu beteiligen, wenn die
Straßenentwässerung - wie im vorliegenden Fall - in eine nicht straßeneigene Kanalisation erfolgt.
Dementsprechend hat sich die Beklagte gemäß § 12 Abs. 10 Satz 2 LStrG in Verbindung mit Nr. 12 Abs. 1
Nr. 3 des Vertrages mit den Verbandsgemeindewerken vom 16. Dezember 1982 zur Zahlung eines
Investitionskostenanteils als Pauschschalbetrag für die Erneuerung einer gemeinsamen
Abwasserbeseitigungsanlage verpflichtet.
Dass dieser Investitionskostenanteil entgegen Nr. 12 Abs. 2 des Vertrages nicht in der Haushaltssatzung,
sondern in § 10 der Satzung der Verbandsgemeinde Altenkirchen über die Festlegung der Gebühren- und
Beitragssätze bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung, der Abwasserabgabe für
Kleineinleiter und der Kostenanteile der Straßenbaulastträger bei der Abwasserbeseitigung an den
Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsanlagen vom
11. Dezember 2003 festgesetzt wurde, ist rechtlich unerheblich, da der Satzungsvorbehalt erfüllt ist.
3. Bei dem vertraglich geschuldeten Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung
handelt es sich um tatsächliche Investitionsaufwendungen der Beklagten im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1
KAG und nicht um einen im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen für Verkehrsanlagen
unzulässigen Durchschnittssatz nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG.
Zwar haben die Verbandsgemeindewerke den von der Beklagten gezahlten Investitionskostenanteil als
Pauschalbetrag ermittelt. Jedoch führt dies nicht dazu, dass die streitgegenständliche
Ausbaubeitragserhebung durch die Beklagte teilweise nach Durchschnittsätzen erfolgt ist. Denn ein
Durchschnittssatz im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG wird von der beitragserhebenden Gemeinde
aufgrund der von ihr erbrachten Aufwendungen für die maßgebliche Einrichtung kalkuliert und festgesetzt.
Der hier in Rede stehende Investitionskostenanteil erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er wurde von der
Verbandsgemeinde und damit nicht von der Beklagten als beitragserhebender Gemeinde ermittelt. Des
Weiteren lagen seiner Kalkulation die über mehrere Jahre entstandenen Investitionen der
Verbandsgemeindewerke für die Abwasserbeseitigungsanlagen und damit keine Aufwendungen der
Beklagten zugrunde. Somit hat die Beklagte der Ausbaubeitragserhebung keinen von ihr ermittelten
Durchschnittssatz zugrunde gelegt.
Vielmehr handelt es sich bei dem Investitionskostenanteil um tatsächlich entstandene
Investitionsaufwendungen, nach denen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG einmalige Beiträge für
Verkehrsanlagen erhoben werden. Tatsächliche Kosten in diesem Sinne sind solche, die dem
Straßenbaulastträger von Dritten in Rechnung gestellt werden und damit bei ihm anfallen. Dies ist bei dem
von der Beklagten geschuldeten Investitionskostenanteil für die Erneuerung der
Straßenoberflächenentwässerung der Straße „I…“ der Fall. Denn er wurde ihr von den
Verbandsgemeindewerken aufgrund des Vertrages vom 16. Dezember 1982 so wie von jedem anderen
mit der Durchführung der Ausbaumaßnahme beauftragten Unternehmer in Rechnung gestellt. Es handelt
sich deshalb bei dem Investitionskostenanteil um tatsächlichen Aufwand, der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1
KAG dem Grunde nach beitragsfähig ist.
4. Der Investitionskostenanteil ist auch seiner Höhe nach nicht zu bestanden. Da die Zuordnung der auf
die einzelnen Komponenten eines Mischkanals (Abwasserbeseitigung, Straßenentwässerung und
Grundstücksentwässerung) entfallenden Ausbaukosten mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten
verbunden ist, sieht § 12 Abs. 10 Satz 2 LStrG die Beteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten
der Kanalerneuerung in Form eines Pauschalbetrages vor. Dieser hat sich gemäß § 12 Abs. 10 Satz 1
LStrG an der Menge des in den gemeinsamen Kanal eingeleiteten Straßenoberflächenwassers zu
orientieren. Hiervon ausgehend ist ein Investitionsanteil nur zu beanstanden, wenn er offensichtlich
fehlerhaft ermittelt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Für die Kalkulation des Investitionskostenanteils haben die Verbandsgemeindewerke zunächst die in
früheren Jahren getätigten Investitionen für das gesamte hier maßgebliche Oberflä-
chenentwässerungssystem ermittelt. Hiervon haben sie 35% der Straßenoberflächenentwässerung
zugeordnet. Dieser Anteil beruht auf § 3 Abs. 2 der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen
Kommunalabgabenverordnung vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 199). Damit unterstellt die Kalkulation, dass im
Durchschnitt 35% der insgesamt entwässerten Flächen (Grundstücks- und Straßenflächen) aus
Straßenflächen bestehen. Bedenken gegen die Angemessenheit dieses Anteils sind weder vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr entspricht er in etwa dem Verhältnis zwischen den gewichteten
Grundstücksflächen und den entwässerten Straßenflächen (3,1 Mio qm : 1,08 Mio qm). Somit ist die
Ermittlung des Investitionskostenanteils, den die Beklagte den Verbandsgemeindewerken vertraglich
schuldet, sachlich nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden.
5. Schließlich scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung durch die
Berücksichtigung des von der Beklagten an die Verbandsgemeindewerke gezahlten
Investitionskostenanteils bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen unter jedem denkbaren rechtlichen
Gesichtspunkt aus. Mit dem Investitionskostenanteil wird - wie bereits ausgeführt - die Erneuerung der
Straßenleitung finanziert. Demgegenüber betreffen die Aufwendungen für die
Straßenoberflächenentwässerung, die in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten
Herstellungsaufwand enthalten sind, die Kosten der Straßeneinläufe, der Mittelrinne und der
Anschlussleitungen an die Straßenleitung. Somit handelt es sich um jeweils unterschiedliche Bestandteile
des Straßenentwässerungssystems. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Kosten der
Straßenoberflächenentwässerung, die zu Recht in den Ausbauaufwand einbezogen wurden, zugleich der
etwaigen Erhebung von Kanalerneuerungsabgaben zugrunde gelegt werden. Deshalb erhalten die
Verbandsgemeindewerke von vornherein auch keinen Kostenersatz von Dritten im Sinne der Nr. 12 Abs.
1 Nr. 3 des Vertrages vom 16. Dezember 1982.
II. Es kann offenbleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht meint - die bei der Beitragsermittlung
berücksichtigten Kosten um ersparte Aufwendungen hätten gemindert werden müssen, die durch die
gemeinsame Durchführung des Ausbaus der Straße „I…“ und der Kanalerneuerung entstanden sind.
Denn insoweit steht der zwischen den Beteiligten im März 2007 geschlossene Vergleich einer rechtlichen
Überprüfung entgegen. Darin hat der Kläger die im Änderungsbescheid vom 30. April 2007 eingestellten
Herstellungskosten nach einer Reduzierung akzeptiert und seinen Widerspruch lediglich auf die Frage
beschränkt, ob in den beitragsfähigen Aufwand der Investitionskostenanteil in Höhe von 13.056,09 €
eingestellt werden durfte. Somit hat der Kläger auf weitere Einwendungen gegen den angefochtenen
Beitragsbescheid verzichtet.
Anlass für die vom Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3
Satz 2 VwGO besteht nicht, da die im nachgereichten Schriftsatz vom 28. April 2009 angesprochenen
Rechtsfragen bereits Gegenstand des schriftsätzlichen Vorbringens waren und in der mündlichen
Verhandlung vom 28. April 2009 ausführlich erörtert wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet seine
Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Zimmer Stamm Dr. Beuscher
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 665,70 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Zimmer Stamm Dr. Beuscher