Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.10.2002

OVG Koblenz: gemeinderat, beitragspflicht, stillschweigend, erwerb, auftragsvergabe, erneuerung, vermessung, stamm, gemeindeordnung, beitragsveranlagung

Ausbaubeitragsrecht
OVG
Koblenz
29.10.2002
6 A 10419/01.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Ausbaubeitrags
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 29. Oktober 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtliche Richterin Bürokauffrau Steffen
ehrenamtlicher Richter Dipl.-Ing. (FH) Becker
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Dezember
2001 – 1 K 1394/01.NW – wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Beitragserhebung für den Ausbau der K. straße im Ortsteil H. der
Beklagten.
Der streitgegenständliche Ausbau war bautechnisch 1993 fertiggestellt worden und die letzte insoweit
erteilte Unternehmerrechnung datiert vom Juli 1993. Da im Rahmen des Straßenausbaus Grenzsteine
entfernt wurden und geringe Überbauungen erfolgten, wurde anschließend eine Neuvermessung der
K. straße durchgeführt, deren Kosten mit Rechnung vom 05. Februar 1996 gegenüber der Beklagten
geltend gemacht wurden. Nachdem im Bereich des Grundstücks der Klägerinnen eine Überbauung von 3
qm festgestellt worden war, bemühte sich die Beklagte in der Folgezeit ohne Erfolg um den Erwerb der
entsprechenden Fläche.
Bereits im Jahr 1993 wurde das Grundstück der Klägerinnen zu wiederkehrenden Beiträgen für den
Ausbau u.a. der K. straße veranlagt. Aufgrund hiergegen eingeleiteter gerichtlicher Verfahren hob die
Beklagte die früher ergangenen Bescheide förmlich auf. Nachdem die Beklagte die satzungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erhebung einmaliger Beiträge im Ortsteil H. geschaffen hatte, erließ sie am 07.
Januar 2000 die nunmehr streitgegenständlichen Bescheide über die Erhebung einmaliger Beiträge für
den Ausbau der K. straße. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, der im Wesentlichen damit begründet
wurde, dass der Beitragsanspruch bereits im Jahre 1993 entstanden und deshalb verjährt sei, wurde vom
Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die sodann erhobene Klage führte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung hat das
Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Ob der Beitragsanspruch verjährt sei, hänge davon ab,
wann er entstanden sei. Dies wiederum beurteile sich nach dem Inhalt des Bauprogramms und danach,
wann dieses verwirklicht worden sei. In der Sitzung des Gemeinderats vom 11. November 1992 sei das
Ausbauprogramm weder darlegt noch speziell in Bezug auf eine Gesamtneuvermessung und einen
Grunderwerb konkretisiert worden. Jedoch spreche für die Aufnahme der mit der technischen
Umgestaltung verbundenen Neuvermessung in das Ausbauprogramm der Umstand, dass die Vergabe
der Bauarbeiten auf der Grundlage der vorgelegten Ingenieurplanung erfolgt sei, die mehrfach
Überbauungen vorgesehen habe. Gehe man hiervon aus, sei der Beitragsanspruch mit Eingang der
Rechnung für die Schlussvermessung und damit im Februar 1996 entstanden, so dass er bei Erlass des
streitgegenständlichen Bescheides noch nicht verjährt gewesen sei. Allerdings sei dann zu
berücksichtigten, dass es an einer normativen Festsetzung der Beitragssätze gefehlt habe, so dass eine
für die Beitragserhebung erforderliche Grundlage für den Entstehungszeitpunkt 1996 nicht gegeben
gewesen sei. Sollte auch der Grunderwerb hinsichtlich der Parzelle Nr. aufgrund einer stillschweigenden
Zustimmung zum Bauprogramm gehört haben, sei dieser noch nicht abgeschlossen. Da insofern
zwischenzeitlich auch keine Änderung des Bauprogramms erfolgt sei, wäre unter dieser Voraussetzung
der endgültige Beitragsanspruch bis heute noch nicht entstanden.
Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Der
Beitragsanspruch sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verjährt gewesen.
Aufgrund der technischen Vorgehensweise beim Ausbau von Straßen müssten vorhandene Grenzpunkte
zwangsläufig beseitigt werden, so dass die Neuvermessung zwingend notwendig sei. Sie sei deshalb im
vorliegenden Fall Bestandteil des Bauprogramms gewesen und könne nicht als Folgemaßnahme
qualifiziert werden. Der Beitragsanspruch sei im Übrigen bereits entstanden, da Grunderwerb nicht
Gegenstand des Bauprogramms gewesen sei. Soweit der Erwerb der Parzelle Nr. gescheitert sei, sei
vorsorglich durch Beschluss des Gemeinderats vom 02. Mai 2002 von der Durchführung des
Grunderwerbs abgesehen worden. Eine Befassung des Gemeinderats mit dem Beitragssatz sei nicht
mehr erforderlich gewesen, da die Beklagte mit der Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge die
Kriterien für die Abrechnung festgelegt habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die
Vermessung, die nicht im Zusammenhang mit Grunderwerb gestanden habe, weder ausdrücklich noch
stillschweigend Teil des Ausbauprogramms gewesen. Vielmehr handele es sich bei dem diesbezüglichen
Aufwand um Folgekosten, die zwar beitragsfähig seien, jedoch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragspflicht hätten. Somit sei die Beitragspflicht bereits mit Eingang der letzten
Unternehmerrechnung im Jahre 1993 entstanden und deshalb zwischenzeitlich verjährt. Hieran ändere
auch der Verzicht auf den Erwerb der Parzelle Nr. nichts, da der Grunderwerb nach eigenem Vorbringen
der Beklagten nicht Teil des Bauprogramms gewesen sei. Im Übrigen sei der entsprechende Beschluss
vom 02. Mai 2002 unwirksam, weil er in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sei. Darüber hinaus hätte
sich der Gemeinderat mit den mehrfach veränderten Beitragssätzen befassen müssen. Auch dieser
Mangel sei nicht geheilt worden, da der diesbezügliche Gemeinderatsbeschluss vom 05. März 2002
ebenfalls unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Gemeindeordnung in nicht öffentlicher Sitzung
erlassen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und
Widerspruchsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, da die Ausbaubeitragsbescheide der
Beklagten vom 7. Januar 2001 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001
rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die
Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge für die Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde N. , Ortsteil H. , – ABS –
vom 10. November 1999 in Verbindung mit § 10 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni
1995 (GVBl S. 175).
Dass das oben genannte Kommunalabgabengesetz Rechtsgrundlage für die in Rede stehende
Beitragsveranlagung ist, beruht darauf, dass – wie noch auszuführen sein wird –der Beitragsanspruch erst
unter Geltung dieses Gesetzes und nicht des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 – KAG 1986 -
(GVBl S. 103) entstanden ist. Bereits deshalb bedurfte es keiner gesonderten Befassung des
Gemeinderates mit dem Beitragssatz und ebenso wenig dessen öffentlicher Bekanntmachung, die allein
vom KAG 1986 für die Erhebung einmaliger Beiträge im Sinne des § 42 Abs. 11 KAG 1986 gefordert
wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Dezember 1988 – 6 B 78/88.OVG -), nicht hingegen
nach dem nunmehr gültigen KAG Voraussetzung für die Beitragserhebung ist (vgl. Urteil vom 23.
September 1997 – 6 A 13521/96.OVG-). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts auch nicht mittelbar aus § 32 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung – GemO – i.d.F.
vom 31. Januar 1994 (GVBl S. 153). Soweit darin von Sätzen und Tarifen für öffentliche Abgaben die
Rede ist, bezieht sich diese Regelung nur auf solche Abgabensätze, für deren Festlegung der Höhe nach
den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dies ist bei Straßenbaubeitragssätzen, die sich durch
einen reinen Rechenvorgang aufgrund einer Satzungsregelung ergeben, nicht der Fall.
Die gegenüber den Klägerinnen geltend gemachte Beitragsforderung, gegen deren Berechtigung dem
Grunde und der Höhe nach rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind, war – worüber die Beteiligten
alleine noch streiten – im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide im Januar 2000
auch nicht verjährt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Beitragspflicht nicht im Juli 1993,
sondern erst mit Eingang der Rechnung vom 5. Februar 1996 über die Neuvermessung der K. straße
entstanden.
Gemäß § 10 Abs. 7 KAG entsteht der Anspruch auf den einmaligen Beitrag, wenn die Bauarbeiten an der
einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag – wie im vorliegenden
Fall – nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, der entstandene Aufwand
feststellbar ist. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Inhalt des Bauprogramms ab, das vom
Gemeinderat beschlossen wurde. Insoweit geht der Senat zunächst in Übereinstimmung mit den
Beteiligten davon aus, dass Grunderwerb nicht Inhalt des Bauprogramms für den Ausbau der K. straße
gewesen war. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 11. November 1992 ergibt
sich, dass die Auftragsvergabe anhand der Planung des Ingenieurbüros ASAL und Partner vom
September 1992 erfolgt ist. Vom Grunderwerb ist weder in der erwähnten Planung noch in dem o. g
Gemeinderatsbeschluss über die Auftragsvergabe ausdrücklich die Rede gewesen. Zwar ist es nach der
Rechtsprechung des Senats möglich, Grunderwerb auch stillschweigend in ein Ausbauprogramm
aufzunehmen. Wenn beispielsweise das Schwergewicht einer Ausbaumaßnahme gerade in der
Verbreiterung einer Straße liegt, von vornherein feststeht, dass dazu in beträchtlichem Umfang
Privateigentum in Anspruch genommen werden muss und die Gemeinde möglicherweise sogar schon in
Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer eingetreten ist, wird es im allgemeinen ausreichen, dass
der Gemeinderat in Kenntnis dieser Umstände lediglich die Verbreiterung der Straße beschließt (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 1979 – 6 A 67/77.OVG -, KStZ 1980, 155 [156]). Solche Umstände
liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere handelt es sich bereits nicht um eine Erweiterung, sondern nur
um die Erneuerung einer Verkehrsanlage. Auch die Tatsache, dass sich die K. straße vor der
Ausbaumaßnahme teilweise auf Privatgrundstücke erstreckte, lässt nicht den Schluss zu, dass die
Beklagte anlässlich der Erneuerungsmaßnahmen den Grunderwerb generell zum Teil des Bauprogramms
gemacht hat. Hiergegen spricht vor allem, dass der Grunderwerb in der Vergangenheit offensichtlich
weder aus Sicht der Gemeinde noch der Grundeigentümer erforderlich war. Hätte sich hieran etwas
geändert, hätte der Grunderwerb nicht stillschweigend, sondern nur durch eine ausdrücklichen
Entscheidung des Gemeinderates zum Inhalt des Ausbauprogramms gemacht werden können.
Grunderwerb wurde auch nicht nachträglich durch den vorübergehend angestrebten Erwerb der Parzelle
Nr. 25/2 Inhalt des Bauprogramms. Insoweit ist bereits ein Beschluss des Gemeinderats nicht ersichtlich,
durch den dieser Grunderwerb rechtzeitig, d.h. vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zum
Gegenstand des Bauprogramms gemacht wurde. Deshalb kommt es nicht auf die Beantwortung der Frage
an, ob die Beklagte durch einen rechtmäßig zustande gekommenen Gemeinderatsbeschluss von dem
Erwerb der o.g. Parzelle abgesehen hat.
Im Gegensatz zum Grunderwerb war die im Anschluss an den Abschluss der bautechnischen Erneuerung
der K. straße durchgeführte Vermessung Teil des vom Gemeinderat beschlossenen Bauprogramms. Eine
Schlussvermessung, die nicht lediglich wegen notwendigen Grunderwerbs erforderlich geworden ist,
kann zum Gegenstand des Ausbauprogramms auch der Erneuerung einer Straße gemacht werden. Dies
beruht darauf, dass die Feststellung der Grenzpunkte und ihre Abmarkung in der Örtlichkeit, die durch §
16 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen – LGVerm – vom 20. Dezember
2000 (GVBl. S. 572) vorgeschrieben sind, den Straßenkörper unmittelbar betreffen. Dies gilt sowohl für
solche Grenzpunkte, die sich innerhalb der Verkehrsfläche befinden, als auch für die, die die Grenze
zwischen der Straße und den benachbarten Privatgrundstücken kennzeichnen. Allerdings setzt die
Aufnahme der hier in Rede stehenden Schlussvermessung in das Ausbauprogramm wegen der
Bedeutung des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragspflicht zum Beispiel für die Verjährung des
Beitragsanspruchs und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Durchschaubarkeit der
Beitragsveranlagung grundsätzlich einen ausdrücklichen Beschluss des Gemeinderats voraus. Ein
solcher Beschluss ist vorliegend nicht gefasst worden. Jedoch sind die Grundsätze des Senats zur
stillschweigenden Aufnahme des Grunderwerbs in das Ausbauprogramm (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.)
auch auf die Einbeziehung der Schlussvermessung in das Bauprogramm zu übertragen. Demnach wird
die Schlussvermessung ausnahmsweise stillschweigend Teil des Bauprogramms, wenn sie aufgrund der
der Auftragsvergabe zugrunde liegenden Planung erkennbar und in erheblichem Umfang notwendig
geworden ist. So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Fall. Aus der Planung des Ingenieurbüros
ASAL und Partner vom September 1992, die dem Beschluss des Gemeinderates vom 11. November 1992
über die Auftragsvergabe zugrunde lag, ergibt sich, dass sich die Verkehrsfläche und damit der
Ausbaubereich der K. straße – wie bereits ausgeführt – einerseits in einigen Randbereichen über das
Gemeindeeigentum hinaus auf Privatgrundstücke erstreckt. Zum anderen wurde der planmäßige Ausbau
im übrigen bis zur Grenze der benachbarten Privatgrundstücke durchgeführt. Da die K. straße nach der
Planung in einer Tiefe von 50 cm ausgekoffert wurde, hatte dies absehbar zur Folge, dass im
Ausbaubereich sämtliche Grenzsteine nicht sicherbar waren, sondern im Zuge des Ausbaus zwangsläufig
beseitigt werden mussten. Dies gilt für die Grenzpunkte zwischen der Verkehrsfläche und den
benachbarten Privatgrundstücken sowie erst recht für die, die sich innerhalb der Verkehrsfläche befinden.
Ausweislich der Schlussrechnung mussten danach 58 Grenzpunkte neu vermessen werden. War somit
auch angesichts dieser Größenordnung der Verlust der Grenzsteine aufgrund der dem Gemeinderat
vorliegenden Planung wegen der Art und Weise des technischen Ausbaus erkennbar unvermeidbar, hat
der Gemeinderat die Neuvermessung durch den Beschluss vom 11. November 1992 stillschweigend zum
Gegenstand des Bauprogramms gemacht.
Gehörte demnach die Vermessung zum Ausbauprogramm, ist der Beitragsanspruch gemäß § 10 Abs. 7
Satz 1 KAG erst mit dem Eingang der Rechnung über die Neuvermessung vom 5. Februar 1996
entstanden. Dies hat zur Folge, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für die Geltendmachung der
Ausbaubeiträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr.2 der Abgabenordnung – AO –
vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO am 31. Dezember
1996 zu laufen begann und am 31. Dezember 2000 endete. Deshalb wurden die in Rede stehende
Beiträge mit den angefochtenen Bescheiden vom 7. Januar 2000 rechtzeitig festgesetzt.
Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Hehner gez. Stamm gez. Dr. Beuscher
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 8.941,-- € festgesetzt (§§ 14, 13
Abs. 2 GKG).
gez. Hehner gez. Stamm gez. Dr. Beuscher