Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2011

OVG Koblenz: bebauungsplan, mühle, grundstück, vorprüfung, im bewusstsein, juristische person, wohnhaus, landschaft, gewerbe, ausweisung

OVG
Koblenz
12.04.2011
8 C 10056/11.OVG
Baurecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
1. ******************,
2. ******************,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Dincher und Dincher, Moltkestraße 19,
67433 Neustadt,
gegen
die Ortsgemeinde Freimersheim, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Edenkoben,
Poststraße 23, 67480 Edenkoben,
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kleiser und Kollegen, Konrad-Adenauer-Straße 24,
67433 Neustadt an der Weinstraße,
beigeladen:
Firma C. GmbH & Co. KG,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Ohnesorge, Klausenbergweg 7,
67433 Neustadt/Weinstraße,
wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 12. April 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
für Recht erkannt:
Der am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „F. Mühle“ der Antragsgegnerin wird für
unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden,
wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „F. Mühle“ der
Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A. Straße ...“
(Flurstück Nr. ...) in F., der Antragsteller zu 2.) ist Mieter dieses Anwesens. Das bisher unbeplante
Grundstück liegt außerhalb der Ortslage F. östlich der L 540 und grenzt von Westen her an das
Betriebsgrundstück der „F. Mühle“ an. Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die B.straße, an die
sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der Mühlbach. Im Norden schließen sich
Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L 540 und der B.straße ein Wirtschaftsweg verläuft.
Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben aus dem Jahre 1981 werden das
Betriebsgelände der Mühle sowie das Grundstück A. Straße ... als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt.
Der Regionale Raumordnungsplan Rhein-Pfalz vom 5. April 2004 in der Fassung der 1. Teilfortschreibung
vom 15. Mai 2006 stellt in diesem Bereich eine „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe – Bestand“ dar.
Der Betrieb der „F. Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. Am 15. Juli
1939 wurde die „F. Mühle K. und W. OHG“ im Handelsregister eingetragen; allein vertretungsberechtigter
Gesellschafter war der Großvater der Antragstellerin zu 1.), Herr W. W. Durch einen mit der OHG
geschlossenen Grundstückstauschvertrag vom 9. Februar 1955 erwarben die Eltern der Antragstellerin zu
1.) u. a. das heutige Flurstück Nr. ..., auf dem im Jahre 1957 – nach Erteilung einer Baugenehmigung
gemäß § 63 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) – das
heutige Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet wurde, von denen die eine von Herrn W. W. und seiner
Ehefrau C. W., die andere von den Eltern der Antragstellerin zu 1.) bewohnt wurde. Nach dem Tode des
W. W. im Jahre 1962 wurde zunächst dessen Witwe C. W., ab 1982 die Mutter der Antragstellerin, Frau H.
K., geschäftsführende Gesellschafterin der OHG. Im Jahre 1983 wurde ein Großteil der heute noch
bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter die beiden 38 m hohen Mühlentürme mit
Mehlsilos. Am 26. März 1990 verkaufte die Familie K. ihre Gesellschaftsanteile an den bisherigen Mit-
gesellschafter K.; Frau H. K. schied aus der Geschäftsführung aus, behielt aber ihre Wohnung im Anwesen
A. Straße ... bei. Nach dem Tode der H. K. erwarb die Antragstellerin zu 1.) das Anwesen im Wege der
Erbfolge und vermietete es an den Antragsteller zu 2.). Im Jahre 2000 wurde eine Baugenehmigung für
einen Umbau des Wohnhauses erteilt.
Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und
Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um.
Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch
Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch
Schaffung zusätzlicher Trocknungs- und Lagerungskapazitäten für die Maisverarbeitung, an die
Antragsgegnerin herangetreten war, beschloss der Gemeinderat am 2. Februar 2010 die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. In den Vorentwurf des Bebauungsplans wurde das
Grundstück der Antragsteller nicht einbezogen mit der Begründung, eine Einbeziehung des Grundstücks
sei zum Ausgleich städtebaulicher Spannungen nicht erforderlich. Nachdem die Antragsteller in der
vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Einwendungen, insbesondere wegen einer zu
erwartenden unzumutbaren Immissionsbelastung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des
Mühlenbetriebs, geltend gemacht hatten, beschloss der Gemeinderat am 21. April 2010, den Planentwurf
zu ändern und das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der
Festsetzung als Gewerbegebiet einzubeziehen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst danach eine Fläche von 4,15 ha zwischen der L 540
im Westen und der B.straße im Osten; er bezieht im Norden die sog. „Mühlwiese“ ein, eine als
Pferdekoppel genutzte Weidefläche, und überplant im Süden einen Abschnitt des Mühlbachs zwischen
der L 540 und der B.straße sowie eine Wiesenfläche südlich des Mühlbachs bis zu einem
Friedhofsgelände. Das Plangebiet umfasst auch Teilflächen von zwei Natura-2000-Gebieten, und zwar
des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ (DE 6715-301) und des Europäischen Vogelschutzgebiets
„Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (DE 6616-402). Zum
FFH-Gebiet und zum Vogelschutzgebiet gehören im Geltungsbereich des Planes im Wesentlichen bisher
unbebaute Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der F. Mühle und westlich des Anwesens
der Antragsteller bis zur L 540; zum FFH-Gebiet zählt darüber hinaus der Abschnitt des Mühlbachs
zwischen der L 540 und der B.straße. Im Geltungsbereich des Plans liegen auch Teilflächen des am 26.
Januar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlichten, förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des
Modenbachs.
In der Zeit vom 30. April bis 30. Mai 2010 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom
28. Mai 2010 wiederholten die Antragssteller ihre Einwendungen gegen den Plan und wandten sich
insbesondere gegen die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Bebauungsplan; mit der Festsetzung als
Gewerbegebiet werde offenbar nur das Ziel verfolgt, das Schutzniveau der Wohnnutzung abzusenken.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erteilte die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße als
Untere Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im
Überschwemmungsgebiet nach §§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 89 Abs. 2 Satz 2 des
Landes-Wassergesetzes (LWG) unter mehreren Auflagen.
In seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung und
wies u. a. die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen unter Bezugnahme auf eine
Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen
auseinandersetzte, zurück.
Der Bebauungsplan setzt als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 des Baugesetzbuchs
(BauGB) im Bereich zwischen der L 540, dem Wirtschaftsweg im Norden, der B.straße und dem Mühlbach
die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasst das derzeitige Betriebsgelände der F. Mühle
sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und
der B.straße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen
sind. Das Grundstück der Antragsteller wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen i. S. v. § 8
Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können. In den
GE 1 bis GE 5 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche zusammen die im
Einzelnen in der Textfestsetzung 1.4 bestimmten Emissionskontingente – einschließlich von Zusatz-
kontingenten in bestimmten Richtungskorridoren – nicht überschreiten. Die Berechnung der
Emissionskontingente stützt sich auf ein bereits im Vorfeld der Planaufstellung eingeholtes
schalltechnisches Gutachten der Firma ...... und Partner vom November 2009; darin wurde die
Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller als „Wohnen im Gewerbegebiet“ eingestuft und insoweit
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete in Ansatz gebracht. Innerhalb des nachrichtlich
übernommenen Überschwemmungsgebietes sind nach Maßgabe der Textfestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.10
bestimmte Auflagen einzuhalten, die auf den Bescheid vom 9. Juni 2010 zurückgehen. Der
Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich gelegenen Wirtschaftsweges sowie einer
Privatstraße im Süden, die den Mühlbach an zwei Stellen überquert und dazu dessen Verrohrung in zwei
Abschnitten erfordert, als LKW-Zu- bzw. -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände der Mühle mit jeweiliger
Anbindung an die L 540 vor. Die nördlich des Wirtschaftsweges gelegene sog. Mühlwiese wird als Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt,
mit detaillierten Festsetzungen für eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und zum Abriss
mehrerer kleinerer Gebäude.
In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des F. Mühlenbetriebs. Im
Bebauungsplan sollten darüber hinaus die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu
erwartenden Konflikte, insbesondere hinsichtlich der Belange Lärmschutz, Naturschutz,
Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Verkehr, Orts- und Landschaftsbild sowie Ver- und Entsorgung,
gelöst werden. Das Grundstück A. Straße ... werde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans
einbezogen, um die gegenwärtig bestehenden städtebaulichen Konflikte insbesondere im Hinblick auf
den Immissionsschutz zu lösen. Das Gebäude A. Straße ... sei aufgrund seiner jahrzehntelangen Nutzung
als Wohnhaus des Mühlenbesitzers bzw. des Prokuristen des damaligen Mühlenbetreibers und seiner
früheren baulichen Einheit mit dem Mühlenbetrieb als Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einzustufen. Der Konflikt
zwischen dem Gewerbebetrieb und der nicht privilegierten Wohnnutzung im Außenbereich sei durch die
Umwandlung dieser Betriebswohnung in eine allgemeine Wohnnutzung entstanden; durch das Vorhaben,
den Mühlenbetrieb baulich zu erweitern, entstünden keine zusätzlichen städtebaulichen Konflikte. Mit der
Einbeziehung des Grundstücks in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan könnten die
unterschiedlichen privaten Belange des Interesses am Fortbestand der Wohnnutzung einerseits und auf
betriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebs andererseits zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt
werden.
Der Umweltbericht enthält eine FFH-Vorprüfung anhand einer im Planaufstellungsverfahren
durchgeführten und dem Plan als Anlage beigefügten Kartierung von Biotoptypen und gelangt zu dem
Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich nicht geeignet sei, das FFH- und das
Vogelschutzgebiet in ihren Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen. Zwar sei mit dem Mühlbach,
der in zwei Abschnitten verrohrt werden solle, ein „Fließgewässer“ als erhaltungszielbestimmender
Lebensraumtyp des FFH-Gebiets betroffen. Doch sei der Bach in diesen beiden Abschnitten bereits
gegenwärtig in keinem naturnahen Zustand. Andere erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen seien
in den Teilflächen des FFH-Gebietes, die nach dem Bebauungsplan überbaut werden dürften, nicht
vorhanden. Auch die in dem Vogelschutzgebiet zu erhaltenden Lebensraumtypen kämen im
Geltungsbereich nicht vor oder seien, wie die vorhandenen Grünlandbereiche, weder struktur- noch
artenreich.
Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 23. Juni 2010 und öffentlicher Bekanntmachung am 24.
Juni 2010 in Kraft.
Zur Begründung ihres am 17. Januar 2011 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die
Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Bebauungsplan sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigungsbedürftig, denn er habe nicht
aus dem fast 30 Jahre alten Flächennutzungsplan entwickelt werden können. Dieser entspreche nicht
mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, denn er stelle eine gewerbliche Baufläche in dem Bereich
dar, in dem später das Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden sei. Eine Überprüfung und
Anpassung des Flächennutzungsplans, die aufgrund der veränderten rechtlichen Gegebenheiten
erforderlich gewesen wäre, habe offenbar nicht stattgefunden. Aus einem unzutreffenden
Flächennutzungsplan habe der Bebauungsplan nicht hergeleitet werden dürfen.
Ihr Grundstück habe nicht in den Bebauungsplan einbezogen werden dürfen. Die Antragsgegnerin sei
unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anwesen A. Straße ... um eine faktische
Betriebswohnung i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gehandelt habe. Tatsächlich habe die Wohnnutzung
niemals in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Mühlenbetrieb gestanden. Der
Tauschvertrag aus dem Jahre 1955 sei als Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt
worden. Das Wohnhaus sei als rein privates Wohnhaus der Familie K. geplant und gebaut worden. Eine
Umwandlung von einer Betriebswohnung in eine allgemeine Wohnnutzung habe nicht stattgefunden.
Zumindest habe seit dem Ausscheiden der Frau H. K. aus der Gesellschaft jahrzehntelang keine
Betriebswohnung mehr vorgelegen. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan werde
der Schutzanspruch des Grundstücks beeinträchtigt. Bis zum Beschluss des Bebauungsplans habe das
im Außenbereich gelegene Grundstück die Schutzwirkungen eines Mischgebiets genossen. Durch den
Bebauungsplan werde das Schutzniveau auf dasjenige eines Gewerbegebiets verschlechtert, was einem
enteignungsgleichen Eingriff gleichkomme.
Das geplante Bauvorhaben und der Bebauungsplan griffen unzulässig in das festgesetzte
Überschwemmungsgebiet ein. Die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG lägen
sämtlich nicht vor; insbesondere treffe es nicht zu, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und
Unterlieger zu erwarten seien. Vielmehr brächten selbst geringfügige Behinderungen des Hochwasser-
abflusses die Gefahr mit sich, dass die Fundamente ihres Wohnhauses unterspült würden.
Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vogelschutzbestimmungen nicht im Einklang. Der Umweltbericht
habe nicht davon ausgehen können, dass sich im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans keine
schützenswerten Vogelarten befänden. Vielmehr sei schon in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
auf Beobachtungen der streng geschützten Vogelarten Schwarzspecht, Grauspecht und Neuntöter
hingewiesen worden; der ebenfalls streng geschützte Weißstorch brüte keine 500 m Luftlinie vom GE 1
entfernt. Schon wegen der Überplanung des Vogelschutzgebiets hätte eine Verträglichkeitsprüfung
durchgeführt werden müssen. Gleiches gelte wegen der Überplanung des FFH-Gebietes. Zudem hätten
hier erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes nicht bereits nach der Vorprüfung als
offensichtlich ausgeschlossen gewertet werden dürfen. So werde etwa ein Vorkommen des
Lebensraumtyps „Flachlandmähwiesen“ überplant. Darüber hinaus sei der Ausgleich für Eingriffe in Natur
und Landschaft unzureichend, weil eine weitere Extensivierung der Nutzung der „Mühlwiese“ nicht vor-
stellbar sei und der vorgesehene Ausgleich für Flächenversiegelungen nicht ausreiche.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht zutreffend bewertet worden. Bei dem im
Bebauungsplan ausgewiesenen Betriebsgelände und seiner Umgebung handele es sich um eine
besonders schützenswerte Landschaft. Den geplanten betrieblichen Erweiterungsbauten komme eine
erdrückende Wirkung zu. Auch die Belange des Klimaschutzes seien fehlerhaft gewichtet worden;
insbesondere werde durch die zugelassene Bebauung die Mindestbreite klimaökologisch relevanter
Kaltluftleitbahnen nicht mehr gewährleistet.
Die Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück der Antragsteller sei willkürlich erfolgt und stelle
einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Festlegung der Baugrenzen sei offenkundig nur im Interesse
der Beigeladenen erfolgt.
Darüber hinaus werde das Grundstück der Antragsteller durch den Bebauungsplan und das durch ihn
ermöglichte Vorhaben unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere seien die Wirkungen
der beabsichtigten Silobebauung als Schallreflektor und der Lärm durch den LKW-Zulieferverkehr bei
voller Ausschöpfung der Lagerkapazität unzureichend berücksichtigt worden. Das Gutachten der Firma .....
sei wegen zahlreicher Mängel nicht verwertbar.
Der Betrieb der F. Mühle sei unzutreffend als im Gewerbegebiet zulässiger, nicht erheblich belästigender
Gewerbebetrieb eingestuft worden. Tatsächlich handele es sich jedenfalls bei voller Ausschöpfung der
nach dem Plan zulässigen Lagerungs- und Verarbeitungskapazitäten um einen nach Nrn. 7.21 und 7.35
des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftigen Betrieb, der nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sei.
Bei dem Bebauungsplan handele es sich ersichtlich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der
Beigeladenen, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle. Die Antragsgegnerin habe ihrer
Entscheidungsfindung ungeprüfte Tatsachenbehauptungen zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit
der Betriebserweiterung zugrundegelegt. Von den Antragstellern vorgeschlagene Alternativplanungen,
wie etwa die Nutzung eines alten Mühlengebäudes jenseits des Mühlbaches oder die Errichtung von
Getreidesilos und Trocknungsanlage an anderer Stelle des Betriebsgeländes, seien mit unzutreffenden
Begründungen verworfen worden. Nicht ernsthaft geprüft worden seien auch zu erwartende Beeinträchti-
gungen ihrer Wohnnutzung durch Geruchsbelästigungen, Staub, Erschütterungen und Maisflusen.
Darüber hinaus sei zumindest zweifelhaft, ob derart brandgefährliche Anlagen wie eine
Maistrocknungsanlage überhaupt in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses zulässig seien.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan „F. Mühle“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie trägt vor, der Bebauungsplan treffe hinreichende planerische Vorkehrungen zum Schutz benachbarter
Wohnnutzungen vor Immissionen aus dem Betrieb der F. Mühle. Die Festsetzung von
Lärmemissionskontingenten gewährleiste, dass das Grundstück der Antragsteller keinen erheblichen
Lärmbelästigungen aus dem Betrieb ausgesetzt sei. Da das Gebäude A. Straße 8 faktisch eine
Betriebswohnung i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstelle und zulässigerweise in den Geltungsbereich
des Bebauungsplans einbezogen worden sei, entspreche der Schutzanspruch der vorhandenen
Wohnnutzung dem eines Wohnens im Gewerbegebiet. Mit diesem Schutzanspruch sei das Gebäude im
schalltechnischen Gutachten berücksichtigt worden. Die festgesetzten Lärmemissionskontingente
berücksichtigten diesen Schutzanspruch; deshalb gehe die Lärmbelästigung, die nach den Festsetzungen
aus dem Betrieb auf das Grundstück einwirken dürfe, nicht über das zulässige Maß hinaus.Es treffe nicht
zu, dass der Bebauungsplan genehmigungsbedürftig sei, weil er aus einem 30 Jahre alten, niemals
überprüften Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Die Verbandsgemeinde habe den
Flächennutzungsplan mehrfach geändert und jeweils überprüft und angepasst. Allein daraus, dass die
nach § 5 Abs. 4 a BauGB vorgesehene nachrichtliche Übernahme des Überschwemmungsgebiets bisher
nicht erfolgt sei, könne nicht der Schluss auf eine Genehmigungsbedürftigkeit des Bebauungsplans
geschlossen werden.
Das Grundstück der Antragssteller sei zu recht in den Bebauungsplan einbezogen worden. Die
Einbeziehung einzelner Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans sei nach § 12 Abs. 4
BauGB zulässig und hier aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerechtfertigt, weil
sie der Lösung der aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen der Antragsteller einerseits und des
Mühlenbetriebs andererseits bestehenden städtebaulichen Spannungen diene.
Durch die zugelassene Bebauung werde das Überschwemmungsgebiet nicht unzulässig beeinträchtigt.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 89 Abs. 2
Satz 2 LWG lägen vor; mit Erlass des Bescheides vom 9. Juni 2010 habe die Befreiung zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses vorgelegen.
Die FFH-Vorprüfung sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bebauungsplan nicht zu einer
erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Gebiete führen könne. Es sei
bereits ausweislich der vorgefundenen und in der Begründung sowie in der Karte „Biotoptypen Bestand“
dokumentierten Vegetationsstrukturen offensichtlich, dass die in den beiden Natura-2000-Gebieten zu
erhaltenden Lebensraumtypen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkämen. Auch die im
Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen i. S. der Eingriffsregelung (§ 1 a Abs. 3 BauGB)
seien ausreichend; ein Ausgleichsdefizit sei nicht festzustellen. Durch die Verwirklichung des
Bebauungsplans werde auch die Kaltluftbahn im Modenbachtal nicht erheblich beeinträchtigt. Mögliche
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung
eingestellt worden.
Die Baugrenzen im Bereich des Grundstücks der Antragsteller seien unter Ausschöpfung der durch die
angrenzenden Natura-2000-Gebiete eingeschränkten Möglichkeiten sowie unter Berücksichtigung der
angrenzenden gewerblichen Nutzung und der von ihr ausgehenden Immissionsbelastung in nicht zu
beanstandender Weise festgesetzt worden.
Der Betrieb der F. Mühle erfülle weder gegenwärtig noch nach der derzeit zur Genehmigung gestellten
baulichen Erweiterung die Voraussetzungen der Nrn. 7.21 und 7.35 der Anlage zur 4. BImSchV und sei
daher immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Hinsichtlich anderer Arten von
Immissionen wie Staub und Erschütterungen seien schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück
der Antragsteller durch die Betreiberpflichten nach §§ 5 bzw. 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) ausgeschlossen.
Es sei zulässig gewesen, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch der F. Mühle nach baulicher
Erweiterung entsprochen habe. Eine Gemeinde dürfe derartige private Interessen zum Anlass einer
Bauleitplanung nehmen, sofern sie eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolge. Dies sei
hier schon deshalb der Fall, weil der Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie die durch seine
Verwirklichung zu erwartenden Konflikte hinsichtlich der Belange des Lärmschutzes, des Naturschutzes,
des Hochwassersschutzes, des Verkehrs und des Orts- und Landschaftsbildes lösen solle. Stand-
ortalternativen seien hinreichend geprüft worden, doch sei ein anderer Gewerbestandort in der relativ
kleinen Gemeinde nicht vorhanden. Eine Verschiebung der Standorte der gegenwärtig geplanten
Getreidesilos und Trocknungsanlagen auf dem Betriebsgelände sei nicht möglich. Zum einen würden
dadurch weitere, langfristige Entwicklungsmöglichkeiten des Mühlenbetriebs erheblich eingeschränkt,
zum anderen sei es nicht zulässig, die Getreidesilos und Trockneranlagen näher an die Wohnbebauung
an der B.straße zu rücken, die als allgemeines Wohngebiet ein höheres Schutzniveau als die
Wohnnutzung der Antragsteller aufweise.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie tritt dem Normenkontrollantrag insbesondere unter vertiefter Darlegung ihrer Auffassung entgegen,
dass es sich bei der Wohnnutzung der Antragsteller um eine faktische Betriebswohnung gehandelt habe,
die illegal in eine allgemeine Wohnnutzung umgewandelt und daher zu Recht nur mit dem Schutzniveau
eines „Wohnens im Gewerbegebiet“ berücksichtigt worden sei.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den
beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
Entscheidungsgründe
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
Den Antragstellern steht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser
Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend
macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Für die Antragstellerin zu 1) folgt die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung ihres
Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG), denn sie ist als Eigentümerin des in den Bebauungsplan
einbezogenen und von dessen Festsetzungen betroffenen Flurstücks Nr. ... unmittelbar in ihrem
Grundeigentum betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38/00 -, NVwZ 2000, 413
und juris Rn. 5).
Der Antragsteller zu 2) kann sich als Mieter auf eine mögliche Beeinträchtigung seines Nutzungsrechts an
dem im Plangebiet gelegenen Grundstück, insbesondere durch Immissionen des durch den Plan
zugelassenen Vorhabens, als abwägungsbeachtlichem Belang berufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 29. September 2004 - 8 C 10626/04.OVG -, BauR 2005, 531 und juris Rn. 15, m.w.N.). Entgegen der
Ansicht der Beigeladenen liegt keine illegale, von vornherein nicht schutzwürdige Nutzung vor. Vielmehr
handelt es sich um eine aufgrund der Baugenehmigungen aus den Jahren 1955 und 2000 zumindest
handelt es sich um eine aufgrund der Baugenehmigungen aus den Jahren 1955 und 2000 zumindest
formell legale, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung.
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.
Der angefochtene Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes
(1.); er erweist sich darüber hinaus im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des
Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft (2.). Im Übrigen steht der Bebauungsplan jedoch
mit formellem und materiellem Recht im Einklang (3.).
1. Der Bebauungsplan steht mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der
Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“, von dem Teilflächen in seinem
Geltungsbereich liegen, nicht im Einklang.
Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von
Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung
von derartigen Eingriffen anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor deren
Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-
Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
geeignet sind, dass Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des
Gebietes dienen. Die danach erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zweistufig ausgestaltet: Der
eigentlichen (vollständigen) FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist eine Vorprüfung
(sog. „Screening“) vorgeschaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 BN 46/07 -,
NVwZ 2008, 210 und juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05.OVG -,
NuR 2007, 31 und juris, Rn. 38, m.w.N.; siehe auch Steeck/Lau, NVwZ 2008, 854, 855). Die FFH-
Vorprüfung ist zwar in § 34 BNatschG nicht ausdrücklich vorgesehen; ihre Notwendigkeit ergibt sich aber
bereits aus dem Projektbegriff des § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (FFH-Richtlinie): Nach der Rechtsprechung des EuGH sind „Pläne und Projekte“ im Sinne
von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie alle Maßnahmen, bei denen sich nicht schon im Rahmen einer
überschlägigen Prüfung anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie das Gebiet einzeln
oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten (vgl.
EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C 127/02 – (Herzmuschelfischerei), NuR 2004, 788, 790,
Rn. 45). Demnach ist im Rahmen einer FFH-Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der Eintritt erheblicher
Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen Erhaltungszielen oder seinem Schutzzweck offensichtlich
ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O., m.w.N.; s. auch
Empfehlungen der LANA zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der
Natura-2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)“,
S. 3, Nr. 2.2.1). Verbleibende Ungewissheiten erfordern nach dem Vorsorgeprinzip eine genauere
Prüfung und daher die Durchführung der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. OVG Rheinland-
Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O.; s. auch LANA-Empfehlungen, a.a.O. sowie Schlussanträge der
Generalanwältin K. vom 26. Januar 2004 – Rs. C 127/02 -, Slg. 2004 I-7405, 7434, Rn. 102). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung zumeist nicht ohne weiteres ausschließen
lässt, wenn sich der Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit dem FFH-Gebiet überschneidet (vgl.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O.; ebenso zum Fachplanungsrecht, BVerwG, Urteil vom
17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 36). Bezugspunkt der FFH-Vorprüfung sind - ebenso
wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst - die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes (vgl. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O., Rn. 40; zur Methodik der FFH-Vorprüfung im Einzelnen
s. LANA-Empfehlungen, a.a.O., Nr. 2.2.4).
Diesen Anforderungen wird die vorliegend im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes durchgeführte
FFH-Vorprüfung nicht in jeder Hinsicht gerecht.
Die überschlägige Prüfung, ob erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes mit der
gebotenen Sicherheit offensichtlich ausgeschlossen werden können, erforderte hier schon deshalb
besondere Sorgfalt, weil der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans Teile sowohl des FFH-
Gebietes „Modenbachniederung“ als auch des Vogelschutzgebietes „Speyerer Wald, Nonnenwald und
Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ überschneidet und die Festsetzungen des Plans auf
Teilflächen beider Gebiete eine Überbauung im Rahmen einer gewerblichen Nutzung zulassen.
Jedenfalls hinsichtlich der vom Bebauungsplan zugelassenen Verrohrung und Überbauung des -
innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ gelegenen - Mühlbachs in zwei
Abschnitten zwecks Anlegung einer Lkw-Überfahrt ist im Umweltbericht indessen nicht hinreichend
tragfähig begründet worden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-
Gebietes - gemessen an dem gebotenen Maßstab der Offensichtlichkeit - ausgeschlossen werden kann.
Zwar ist der Umweltbericht (S. 69) noch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mühlbach
um ein „Fließgewässer“ und damit um einen erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyp des FFH-
Gebietes „Modenbachniederung“ handelt (vgl. die Auflistung der Erhaltungsziele in der Anlage 1 zu § 25
Abs. 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft - LNatSchG - vom
28. September 2005, GVBl. 2005, S. 387, 343, Nr. 6715 - 301). Die weitere Begründung, dass sich der
Bach in den beiden betroffenen Abschnitten „bereits gegenwärtig in keinem naturnahen Zustand“ befinde,
greift jedoch zu kurz und trägt den Erhaltungszielen des Gebietes nicht hinreichend Rechnung. Die
maßgeblichen Erhaltungsziele des Gebietes werden in der Anlage 1 der Landesverordnung über die
Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl. 2005, S. 323, 324 ff) näher
konkretisiert. Danach gehört zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ u.a. die
„Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik, vor allem als Lebensraum
für eine artenreiche Fisch- und Libellenfauna“. Zählt demzufolge zu den Erhaltungszielen nicht nur die
„Erhaltung“, sondern auch die „Wiederherstellung“ einer „naturnahen Fließgewässerdynamik“, durfte sich
die FFH-Vorprüfung nicht mit dem - in der Auflistung des gegenwärtigen Zustandes des Mühlbaches auf
S. 53 des Umweltberichtes näher dargestellten - Befund begnügen, dass der Mühlbach nur zeitweilig
Wasser führe und infolge der durch betonierte Kasten- bzw. Trapezprofile stark veränderten
Gewässerstrukturgüte nur eine geringe Naturnähe aufweise. Vielmehr bestand Anlass, bereits in der Vor-
prüfung überschlägig zu klären, ob der Mühlbach in dem vom Bebauungsplan überplanten Abschnitt noch
ein Potential zur Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik besitzt. Mit dieser Frage hat
sich der Umweltbericht nicht erkennbar auseinander gesetzt. Keinesfalls durften sich die Planer - wie in
der mündlichen Verhandlung ausgeführt - mit der nur mündlich eingeholten Einschätzung des
zuständigen Sachbearbeiters bei der Unteren Naturschutzbehörde begnügen, dass die Einbeziehung des
Mühlbaches im Abschnitt zwischen der L 540 und der B.straße in das FFH-Gebiet „naturschutzfachlich
nicht nachvollziehbar“ sei. Vielmehr gab schon der Umstand, dass die Grenzziehung des FFH-Gebietes
den fraglichen Abschnitt des Mühlbaches - einschließlich der beiderseitigen Uferbereiche - als schmalen
Streifen einbezieht, während etwa die nördlich davon gelegenen, teilweise bereits überbauten Flächen
mit den Betriebsgebäuden des Mühlenbetriebes und dem Anwesen der Antragsteller ausgespart wurden,
hinreichenden Anlass, den Gründen für die Unterschutzstellung des Mühlbaches näher nachzugehen.
Hier hätte sich z.B. die Einholung einer Auskunft des für die Gebietsmeldung verantwortlichen
Landesumweltministeriums oder des nach § 25 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG für die Führung der Karten mit der
Gebietsabgrenzung zuständigen Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
angeboten. Wie sich aus § 25 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG ergibt, sind die Daten und Karten im Maßstab
1:1.000, aus denen sich die Abgrenzung des jeweiligen Natura-2000-Gebietes ergibt, als Bestandteil
dieses Gesetzes verbindlich und können daher von nachgeordneten Behörden nicht in Frage gestellt
werden. Im Übrigen mag auch der vom Antragsteller zu 2) in der mündlichen Verhandlung
unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass der Modenbach bis zu seiner Verlegung im Jahre 1937
zwecks Trockenlegung der von ihm bis dahin durchflossenen Feuchtwiesen seinen natürlichen Verlauf im
Bereich des heutigen Mühlbaches genommen hatte, dafür sprechen, dass dieser Gewässerabschnitt
gerade im Hinblick auf das Erhaltungsziel der „Wiederherstellung“ einer naturnahen
Fließgewässerdynamik in die Grenzen des FFH-Gebietes einbezogen wurde. Der von den Vertretern der
Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass der Mühlbach in
keinem Gewässerverzeichnis eingetragen sei, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Demnach konnte hier
die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Wiederherstellung einer
naturnahen Fließgewässerdynamik“ ohne weitergehende Klärungen nicht mit der gebotenen
Offensichtlichkeit ausgeschlossen werden.
Genügt danach die durchgeführte FFH-Vorprüfung nicht den Anforderungen an einen Ausschluss
erheblicher Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“, so steht
dem Bebauungsplan weiterhin das Verbot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Nr. 4 BauGB, bei
der Aufstellung von Bauleitplänen die Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten nicht erheblich zu
beeinträchtigen, als gesetzlicher Planungsschranke entgegen. Da der Bebauungsplan darüber hinaus -
wie noch auszuführen sein wird - an einem beachtlichem Abwägungsfehler leidet, ist es auch nicht
geboten, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der Frage der Verträglichkeit des Bebauungsplanes mit
den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vertieft
nachzugehen.
2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7
BauGB), weil die Antragsgegnerin abwägungserhebliche Belange nicht zutreffend in die Abwägung
eingestellt hat (a.). Dieser Mangel der Abwägung ist nach § 214 BauGB beachtlich und führt zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplans (b.).
a. Die Antragsgegnerin hat die privaten Eigentumsbelange der Antragsteller, von unzumutbaren
Lärmimmissionen des durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen verschont
zu werden, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und dadurch gegen
das Gebot gerechter Abwägung konfligierender privater Belange untereinander verstoßen.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine
sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche
Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen
ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens
wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision
zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die
Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 – IV
C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63).
Die Antragsgegnerin hat die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch fehlgewichtet, dass
sie deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines
„Wohnens im Gewerbegebiet“ beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf die Wohnnutzung
der Antragsteller einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert hat.
Da bisher weder das Wohnhaus der Antragsteller noch die Betriebsanlagen der „F. Mühle“ in einem
bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet lagen, war bei der Aufstellung des Bebauungsplans
aufgrund einer konkreten Betrachtungsweise von den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen auszu-
gehen. Dementsprechend war die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung der Antragsteller zunächst anhand
der tatsächlichen Bebauung und deren etwaiger Zuordnung zu den in den §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten
Gebieten zu beurteilen (vgl. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 – 12 LC 37/07 –, juris,
Rn. 40). Insoweit ist auch die Begründung des Bebauungsplans (S. 6) noch zutreffend davon
ausgegangen, dass es sich um eine (historisch gewachsene) Gemengelage aus einem Gewerbebetrieb
und einer nicht privilegierten Wohnnutzung im Außenbereich handelte. Insbesondere kam dem
Mühlenbetrieb kein solches die Umgebung prägendes Gewicht zu, dass er bereits für sich gesehen
städtebauliche Relevanz aufwies und einschließlich der Fläche des Wohnhauses der Antragsteller als
„faktisches Gewerbegebiet“ (analog § 8 Abs. 1 BauNVO) einzustufen gewesen wäre.
Von wesentlicher Bedeutung für die Einstufung des Schutzniveaus der Wohnnutzung der Antragsteller ist
vielmehr, welchen rechtlichen Status die Nutzung durch die erteilten bestandskräftigen
Baugenehmigungen erlangt hatte (vgl. zur Bedeutung erteilter Genehmigungen für die Bestimmung des
Lärmschutzniveaus in Gemengelagen z.B. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutz-
recht, Bd. 4, B.3.6., TA Lärm, Rn. 69, m.w.N.).
Vorliegend war die Errichtung des Wohnhauses gemäß § 6 Abs. 1 der (in der Pfalz noch geltenden)
Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 – BayBO 1901 – i. V. m. § 63 Abs. 2 Aufbaugesetz als
„Bauvorhaben außerhalb der bebauten Ortslage“ (vgl. das Schreiben vom 26. Januar 1955, Bl. 109 der
GA) mit Zustimmung der Bezirksregierung der Pfalz (vgl. Bl. 110 der GA) durch „Beschluss“ des
Landratsamtes Landau vom 28. Januar 1955 (vgl. Bl. 111 f. der GA) baupolizeilich genehmigt worden.
§ 63 Abs. 2 Satz 1 Aufbaugesetz bestimmte, dass für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten
oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
ausgeführt werden sollen, die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden „soll“, wenn ihre Ausführung
der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung
zuwiderlaufen würde. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Aufbaugesetz galt dies namentlich für bauliche Anlagen,
deren Ausführung unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen,
Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlagen, Schulversorgung, Polizei- und Feuerschutz oder sonstige
öffentliche Aufgaben erfordern oder deren Benutzung besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten für die
Bewohner ergeben würde. Zweck des § 63 Abs. 2 Aufbaugesetz war es, den Außenbereich von
wesensfremder Bebauung freizuhalten (vgl. dazu z.B. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2002 – 8 A
11014/02.OVG –, ESOVGRP), insbesondere also einer Zersiedelung der Landschaft und der Entstehung
unerwünschter Splittersiedlungen mit nachfolgenden Erschließungslasten für die Gemeinden vorzu-
beugen. Dementsprechend stellte die Zustimmung der Bezirksregierung zur baupolizeilichen
Genehmigung maßgeblich darauf ab, dass das Bauvorhaben „mit den Gebäuden der F. Mühle eine
geschlossene Baugruppe bildet“, also wegen dieses baulichen Zusammenhangs eine negative
Vorbildwirkung für andere Vorhaben außerhalb der geschlossenen Ortslage nicht zu befürchten war. Nicht
angenommen werden kann hingegen, dass die seinerzeitige baupolizeiliche Genehmigung des
Anwesens im Bewusstsein einer erhöhten Duldungspflicht der künftigen Bewohner gegenüber den von
dem Betrieb der F. Mühle ausgehenden Lärm- und sonstigen Immissionen erfolgte. Erst recht kann nicht
unterstellt werden, dass die damals zuständigen Behörden der Wohnnutzung einen Ausnahmestatus
vergleichbar einer in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässigen Wohnung für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
zuweisen wollten. Zwar wurde in dem an die Bezirksregierung gerichteten Antrag des Landratsamtes
Landau vom 26. Januar 1955 auf Erteilung einer Genehmigung vom Bauverbot auf die Stellung des
Bauherrn Fritz K. als Schwiegersohn des Inhabers der F. Mühle und seine dortige Beschäftigung als
Prokurist hingewiesen und weiter ausgeführt, das Wohnhaus solle „aus betrieblichen Gründen in
unmittelbarer Nähe der Mühle errichtet werden“ (Bl. 109 der GA). Abgesehen davon, dass der (als
Baugenehmigung letztlich maßgebliche) Beschluss des Landratsamtes vom 28. Januar 1955 keine
Hinweise auf einen eingeschränkten Status der errichteten Wohnhauses nach Art einer „faktischen
Betriebswohnung“ enthält und die Zustimmung der Bezirksregierung vom 5. Februar 1955 nur auf den
baulichen Zusammenhang mit der Mühle abstellt, kann generell nicht unterstellt werden, dass in einem
Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1955 – rund sieben Jahre vor Inkrafttreten der
Baunutzungsverordnung – bereits zwischen einer allgemeinen Wohnnutzung und einer Nutzung als
Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung unterschieden wurde. Denn seinerzeit spielte der Schutz
von Wohnnutzungen vor gewerblichen Immissionen noch keine so wesentliche Rolle wie heute. Es kann
auch nicht unterstellt werden, dass vom damaligen Betrieb der F. Mühle bereits Immissionen in einem
solchen Ausmaß ausgingen, dass sie selbst nach den damaligen großzügigeren Maßstäben als für eine
Wohnnutzung im ländlichen Raum grundsätzlich unzumutbar und nur im Rahmen einer gesteigerten
Duldungspflicht aufgrund eines besonderen betrieblichen Zusammenhangs mit dem Gewerbebetrieb
ausnahmsweise hinnehmbar angesehen wurde. Jedenfalls ergeben sich hierfür aus den vorgelegten
Unterlagen aus der Zeit der Baugenehmigungserteilung im Jahre 1955 keine zureichenden
Anhaltspunkte.
War somit davon auszugehen, dass das Wohnanwesen der Antragsteller als (allgemeine) Wohnnutzung
im Außenbereich genehmigt worden war, so vermögen auch die tatsächlichen Entwicklungen in den
folgenden Jahrzehnten keine Einstufung mit dem Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw.
eines Wohnens im Gewerbegebiet zu rechtfertigen. Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass bei
dem Wohnanwesen der Antragsteller aufgrund der engen Nachbarschaft zu dem bei seiner Errichtung
bereits bestehenden Mühlenbetrieb sowie insbesondere aufgrund der jedenfalls bis zum Jahre 1990
bestehenden persönlichen Verflechtungen zumindest eines Teils der Bewohner mit dem Mühlenbetrieb
eine Vorbelastung hinsichtlich der von dem Mühlenbetrieb ausgehenden (insbesondere Lärm-
)Immissionen schutzmindernd zu berücksichtigen ist. Andererseits war aber auch in die Abwägung
einzustellen, dass diese personellen Verbindungen zwischen der Wohnnutzung und dem Mühlenbetrieb
am 26. März 1990 mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile durch die Familie K. und dem Ausscheiden
der Mutter der Antragstellerin zu 1.) aus der Geschäftsführung der Mühle endgültig beendet waren; diese
Situation bestand im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans somit bereits seit
rund 20 Jahren. Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, dass im Jahre 2000 – vor diesem Hintergrund
– ein Umbau des Anwesens im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung durch Erteilung einer Bau-
genehmigung bestandskräftig erlaubt worden war. Die darin zum Ausdruck kommende fachkundige
Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde, dass es sich nicht um eine unzulässige allgemeine
Wohnnutzung in einem faktischen Gewerbegebiet handelte – denn andernfalls hätte der Antrag auf
Genehmigung des Umbaus abgelehnt werden müssen –, sondern um eine Bestandsschutz genießende
allgemeine Wohnnutzung in einer Gemengelage, durfte von der Antragsgegnerin nicht ignoriert werden.
Musste die Antragsgegnerin somit statt von einem „Wohnen im Gewerbegebiet“ von einer Wohnnutzung in
einer Gemengelage im Außenbereich ausgehen, so bot sich die Anwendung der Regelung in Nr. 6.7 der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – an, mit der die in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Lärmimmissionsschutz in Gemengelagen in
einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung übernommen worden sind (vgl.
dazu Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Danach können, wenn gewerblich, industriell oder
hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete
aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden
Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien
geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme
erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete grundsätzlich
nicht überschritten werden. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kommt eine Festlegung von
Zwischenwerten oberhalb dieser Immissionsrichtwerte nur in besonders begründeten Einzelfällen in
Betracht, kann dann aber auch geboten sein (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 63, m.w.N.). Nach Abs. 2
der Nr. 6.7 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen
Gebietes maßgeblich. In Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung werden beispielhaft einige wesentliche Kriterien
für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit und damit für die Höhe geeigneter Zwischenwerte genannt,
nämlich die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch
Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche
der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Danach war vorliegend von den für ein
Mischgebiet einschlägigen Immissionsrichtwerten, die nach Nr. 6.1c der TA Lärm tagsüber 60 dB(A) und
nachts 45 dB(A) betragen, auszugehen und ergänzend zu erwägen, ob Besonderheiten des Einzelfalls
die Festlegung eines Zwischenwertes oberhalb dieser Immissionsrichtwerte rechtfertigen konnten. Nach
Auffassung des Senats hätten in diesem Zusammenhang die angesprochene Vorbelastung der
Wohnnutzung durch die Immissionen des Mühlenbetriebs und die zeitliche Priorität der Ansiedlung der
Mühle gegenüber der Wohnnutzung berücksichtigt werden können. Danach ließe sich etwa eine
Überschreitung der für ein Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte um 1 bis höchstens 2 dB(A)
rechtfertigen, keinesfalls aber eine Zugrundelegung der nochmals höheren Immissionsrichtwerte in einem
Gewerbegebiet (65 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) nach Nr. 6.1 b TA Lärm. Solche Erwägungen hat die
Antragsgegnerin indessen nicht erkennbar angestellt. Sie ist vielmehr auf der Grundlage ihrer
unzutreffenden Einstufung der Wohnnutzung der Antragsteller als „faktische Betriebswohnung“ und
„Wohnen im Gewerbegebiet“ – wie aus der Planbegründung ohne Weiteres ersichtlich – von den
Immissionsrichtwerten in Gewerbegebieten ausgegangen, die auch der Berechnung der
Emissionskontingente im Gutachten der Firma .... zugrunde gelegt worden waren, die sodann in die
entsprechende Textfestsetzung des Bebauungsplans übernommen wurden. Dies erweist sich nach den
vorstehenden Ausführungen als Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange der Antragsteller.
b. Der dargelegte Mangel der Abwägung ist nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich und führt zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob es sich gemäß § 214 Abs. 1
Nr. 1 BauGB um einen als Verfahrensfehler geltenden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung
abwägungserheblicher Belange oder um einen sonstigen Mangel der Abwägung im Sinne von § 214
Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB handelt. Denn es handelt sich jedenfalls um einen offensichtlichen
Mangel, der auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl.
zur fehlenden praktischen Relevanz der Abgrenzung: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB-Kommentar, § 214, Stand: Mai 2007, Rn. 39 b; Hoppe, NVwZ 2004, 903, 905).
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil sich – wie dargelegt – ohne Weiteres aus der Begründung
des Bebauungsplans und dem weiteren Inhalt der Planaufstellungsakten ergibt, dass die Antragsgegnerin
die abwägungserheblichen Belange der Antragsteller, von unzumutbaren Lärmimmissionen des durch
den Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens verschont zu werden, mit der Einstufung des Schutzniveaus
der Wohnnutzung als „faktischer Betriebswohnung“ bzw. „Wohnen im Gewerbegebiet“ fehlgewichtet hat.
Der Abwägungsmangel ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von
Einfluss gewesen. Insoweit genügt, dass nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit
eines anderen Verfahrensergebnisses besteht (vgl. Stock, a.a.O., § 214, Rn. 144, m.w.N.). Hier hätte die
Möglichkeit bestanden, vom Schutzniveau eines Mischgebiets auszugehen oder einen Zwischenwert
nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm oberhalb der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, aber unterhalb
der Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet zu bilden und diesen Wert der Festsetzung von
Emissionskontingenten in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller als Immissionsort zugrunde zu
legen.
3. Im Übrigen teilt der Senat jedoch die von den Antragstellern gegen die Wirksamkeit des
Bebauungsplans geäußerten Bedenken nicht:
a. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er bedurfte insbesondere nicht der
Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
Zwar ist ein Bebauungsplan auch dann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigungspflichtig, wenn sich
herausstellt, dass der Flächennutzungsplan im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans an
einem zur Unwirksamkeit führenden beachtlichen Fehler leidet; in diesem Falle kann der Bebauungsplan
nur als „vorzeitiger Bebauungsplan“ im Sinne von § 8 Abs. 4 BauGB, das heißt insbesondere mit der nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB in diesem Falle erforderlichen Genehmigung rechtswirksam sein (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 18. Dezember 1991 – 4 N 2.89 –, NVwZ 1992, 882 und juris, Rn. 26 ff.). Doch ergeben sich
vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte für eine (materielle) Unwirksamkeit des
Flächennutzungsplans. Dieser ist insbesondere nicht allein deshalb rechtswidrig oder funktionslos
geworden, weil im Jahre 2004 im Bereich der seit 1981 im Flächennutzungsplan dargestellten
„gewerblichen Baufläche“ ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt wurde. Nach § 5 Abs. 4 a BauGB
sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete lediglich nachrichtlich in den Flächennutzungsplan
übernommen werden. Dass dies hier offenbar bei späteren Überarbeitungen des Flächennutzungsplans
unterblieben ist, macht die Darstellung einer „gewerblichen Baufläche“ nicht materiell unwirksam.
Vielmehr kommt es insoweit auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine
Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet an, deren
Vorliegen hier durch Bescheid der unteren Wasserbehörde vom 9. Juni 2010 wirksam und inzwischen
auch bestandskräftig festgestellt wurde.
b. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
BauGB.
Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein
Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine
Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann;
welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem – grundsätzlich weiten –
planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 95/99 -, NVwZ 1999,
1338), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen
offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C
13/84.OVG -, NVwZ 1985, 766).
Anders als die Antragsteller offenbar meinen, handelt es sich vorliegend nicht um eine bloße
„Gefälligkeitsplanung“ zu Gunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung.
Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der
Aufstellung eines (insbesondere vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei an
Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche
Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG –,
ESOVGRP; s.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; zu Erweiterungs-
wünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 19. März 2008 – 3 K 8/07 –, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.). Die Antragsgegnerin durfte hier das –
einen abwägungserheblichen privaten Belang bildende – Interesse der Beigeladenen an der Schaffung
der planerischen Grundlagen für eine Erweiterung ihres Betriebes an dem seit Jahrzehnten bestehenden
Standort aufgreifen und damit zugleich den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung,
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung tragen. Dabei ist von städtebaulichem Gewicht
auch der Umstand, dass es sich offenbar um die einzige gewerbliche Baufläche in der Gemarkung der
Gemeinde handelt, also keine Standortalternativen für eine Verlagerung des Betriebs zur Verfügung
stehen. Darüber hinaus bietet die Überplanung die Chance einer städtebaulichen Steuerung der
historisch gewachsenen Gemengelage aus einem emitierenden Gewerbebetrieb und einer Wohnnutzung
mit dem Ziel einer besseren Konfliktbewältigung.
c. Dem Bebauungsplan steht das Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten als gesetzlicher
Planungsschranke nicht (mehr) entgegen.
Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz
– WHG –) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits anzuwendenden Fassung
des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) ist in
festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen
untersagt. Doch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG abweichend
von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die im
Einzelnen in § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG geregelten Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen (vgl. dazu
Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 78, Rn. 27, m.w.N.).
Hier ist noch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans am 24. Juni 2010 durch (inzwischen auch
bestandskräftigen) Bescheid der Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße vom 9. Juni 2010
als zuständiger Unterer Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im
förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Modenbachs unter Auflagen erteilt worden. Dem
Befreiungsbescheid kommt als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer
inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht (vgl. zur
entsprechenden Tatbestandswirkung eines wirksamen raumordnungsrechtlichen
Zielabweichungsbescheids das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG –,
ESOVGRP und juris, Rn. 76, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 9. Juni 2010
im Sinne von § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – in Verbindung mit § 44 VwVfG
sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
d. Mit Ausnahme der fehlerhaften Gewichtung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks A. Straße ... hat
die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.
Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hat.
Grundsätzlich ergibt sich die Befugnis zur Einbeziehung „einzelner, außerhalb des Bereichs des
Vorhaben- und Erschließungsplan gelegener Flächen“ in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus
§ 12 Abs. 4 BauGB. Allerdings kommt eine solche Einbeziehung nach allgemeiner Meinung nur aus
Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht (vgl. z.B. Krautzberger, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12, Rn. 123; Busse, in: Spannowsky/Uechritz, BauGB,
§ 12, Rn. 34). Solche Gründe liegen hier indessen vor: Mit der Einbeziehung des Flurstückes Nr. ... wird
das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie durch die Verwirk-
lichung des zugelassenen Vorhabens zusätzlich zu erwartenden Konflikte zu lösen, die sich aus dem
historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung im Anwesen der
Antragsteller insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz ergeben. Wie sich aus der
Planbegründung (S. 14 f.) ergibt, verfolgt der Bebauungsplan mit der Überplanung des Flurstücks das Ziel,
die gegenläufigen privaten Interessen am Fortbestand der Wohnnutzung und an einer baulichen
Erweiterung des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und soweit wie möglich zu einem gerechten
Ausgleich zu bringen. Dass dieser Ausgleich mit der konkreten Festsetzung des Grundstücks der
Antragsteller als Gewerbegebiet – wie dargelegt – nicht abwägungsfehlerfrei gelungen ist, stellt die
grundsätzliche Berechtigung zur Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan nicht in Frage.
Anders als die Antragsteller meinen ist auch die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ...
nicht willkürlich oder unverhältnismäßig. Eine Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen nach
Osten oder Süden würde die Konflikte zwischen der vorhandenen bzw. der jetzt zugelassenen
gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung weiter verschärfen. Nach Norden hin wurde eine
Ausdehnung der Bebauung von der jetzigen nördlichen Gebäudegrenze bis zur Grenze der beiden
Natura 2000-Gebiete zugelassen. Im Westen fällt die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze
zusammen, weil diese exakt auf der Grenze zu den beiden Natura 2000-Gebieten verläuft. Insofern
spiegeln die festgesetzten Baugrenzen lediglich die Situationsgebundenheit des Grundstücks wider, die
durch die Lage im Außenbereich, einerseits unmittelbar angrenzend an Natura 2000-Gebiete,
andererseits in Nachbarschaft zu einem emittierenden Betrieb, maßgeblich geprägt wird. Eine Prüfung,
inwieweit eine Ausdehnung der Bebauung in Richtung Westen oder Norden über die Grenzen der beiden
Natura 2000-Gebiete hinaus mit deren Erhaltungszielen vereinbar wäre, konnte unterbleiben, weil die
Antragsteller in der Offenlage des Bebauungsplans keine konkreten Absichten für bauliche Erweiterungen
ihres Anwesens in diesen Bereichen geltend gemacht haben, so dass insoweit – anders als beim Mühlen-
betrieb – kein hinreichender Anlass für die Durchführung einer FFH-Vorprüfung bestand.
Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller geht von dem durch den Bebauungsplan
zugelassenen Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen nicht zwangsläufig aus. Der Bebauungsplan hat
insoweit keinen Konflikt geschaffen und unbewältigt gelassen, der in nachfolgenden Baugenehmigungs-
verfahren nicht angemessen bewältigt werden könnte. Dabei ist zunächst die erhebliche Vorbelastung
des Grundstücks der Antragsteller durch die bereits seit Jahrzehnten bestehenden, 38 m hohen
Silogebäude schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt der Bebauungsplan mit der
Festsetzung der überbaubaren Flächen in den Gewerbegebieten 1, 3 und 4 genügend Spielräume für die
Platzierung und konkrete Gestaltung betrieblicher Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen, um eine
unzumutbare Steigerung der bedrängenden Wirkung von Betriebsgebäuden der Mühle auf das Anwesen
der Antragsteller vermeiden zu können.
Was die Belange der Antragsteller angeht, vor sonstigen unzumutbaren Immissionen durch den Betrieb
der (erweiterten) F. Mühle (z. B. durch Staub, Erschütterungen, Gerüche und Maisflusen) geschützt zu
sein, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Bewältigung etwaiger
Konflikte im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren verwiesen hat, in dem die Beigeladene die
Erfüllung ihrer Betreiberpflichten nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG –
nachzuweisen hat und ihr gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu erteilen sind. Eine
Konfliktbewältigung konnte daher insoweit den nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen
werden (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 6. November 2000 – 9 N 2265/99 –, BauR 2001, 841).
Darüber hinaus wurden auch die Belange des Brandschutzes der Antragsteller abwägungsfehlerfrei
berücksichtigt. Die Begründung des Bebauungsplans setzt sich eingehend mit Fragen des erforderlichen
Brandschutzes und des daraus resultierenden Löschwasserbedarfs auseinander (S. 26 bis 28). Um
sicherzustellen, dass die vor Ort zur Verfügung stehende Löschwassermenge von maximal 96 m³/h im
Brandfall ausreicht, wird im Bebauungsplan (unter zulässiger Ausnutzung der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2
BauGB erweiterten Festsetzungsmöglichkeiten) mit der Textfestsetzung Ziffer 8 vorgeschrieben, dass in
den Gewerbegebieten 1 bis 4 alle Außenwände von Gebäuden aus nicht brennbaren Stoffen oder
feuerhemmend herzustellen und nur harte Bedachungen im Sinne von § 32 der Landesbauordnung –
LBauO – zulässig sind. Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere berührt der Einwand
der Antragsteller, von der Beigeladenen vorgesehene „Blechsilos“ würden die Anforderung
„feuerhemmend“ nicht erfüllen, die Wirksamkeit der Planfestsetzung nicht. Erst im nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren wird zu prüfen sind, ob die von der Beigeladenen konkret vorgesehenen
Gebäudematerialien die Anforderungen nach Ziffer 8 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans erfüllen.
e. Es liegt auch keine widersprüchliche Planung dergestalt vor, dass im Bebauungsplan eine Ausweisung
als Gewerbegebiet für ein industriegebietspflichtiges Vorhaben vorgenommen wurde. Es kann nicht ange-
nommen werden, dass mit der Festsetzung der erweiterten Betriebsfläche des Mühlenbetriebs als
Gewerbegebiet im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO in Wahrheit ein „erheblich belästigender
Gewerbebetrieb“ ermöglicht werden soll, der ausweislich der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht in
einem Gewerbegebiet, sondern nur in einem Industriegebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO zulässig
wäre (vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987
und juris, Rn. 12 und 15).
Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass der Mühlenbetrieb sowohl nach dem
gegenwärtigen Betriebszuschnitt als auch nach der derzeit bei der Bauaufsichtsbehörde beantragten
Erweiterung unterhalb der jeweils einschlägigen Schwellenwerte der Nrn. 7.2.1 und 7.3.5 des Anhangs
der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) verbleiben wird und daher nicht
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Danach durfte die Antragsgegnerin als Plangeberin
aufgrund der Typisierungswirkung der Einordnungen nach der 4. BImSchV (vgl. auch dazu: BVerwG,
Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., Rn. 15) abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass es sich bei
dem Vorhaben grundsätzlich um einen „nicht erheblich belästigenden“ und somit nach § 8 Abs. 1
BauNVO im Gewerbegebiet zulässigen Betrieb handelt. Zugleich hat die Antragsgegnerin mit der
Festsetzung der gesamten für Erweiterungen des Mühlenbetriebs zur Verfügung stehenden Fläche als
„GE“-Fläche eine „Deckelung“ dahingehend bewirkt, dass künftige betriebliche Erweiterungen im
Genehmigungsverfahren dahin zu prüfen sein werden, ob sie in dem festgesetzten Gewerbegebiet noch
zugelassen werden können. Dies wirkt sich auch zu Gunsten der Antragsteller aus. Sofern nämlich die
Beigeladene beabsichtigt, den Mühlenbetrieb künftig in einem nach der 4. BImSchV
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Umfang zu betreiben, wird dies in dem festgesetzten
Gewerbegebiet nur zulässig sein, wenn der Betrieb sich als in der Weise atypisch erweist, dass er nach
seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine
Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 24.
September 1992, a.a.O., Rn. 15).
f. Mit Ausnahme der im Hinblick auf die Betroffenheit des Lebensraumtyps „Fließgewässer“
unzureichenden Prüfung der FFH-Verträglichkeit steht der Bebauungsplan mit den Anforderungen des
Natur- und Umweltschutzes im Einklang:
aa. Zunächst sind weitere Verstöße gegen die Anforderungen des Natura 2000-Gebietsschutzes nicht
ersichtlich.
Insbesondere ist die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragsteller, bei den bisher zeitweise als
Pferdeweide genutzten Wiesenflächen nördlich der Bestandsgebäude der Mühle, die nunmehr als Teil
des „GE 1“ überplant werden, handele es sich um ein Vorkommen des für das FFH-Gebiet
„Modenbachniederung“ erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps „Flachland-Mähwiesen“ (LRT
6510), überzeugend unter anderem durch Vorlage von Fotos, die den Zustand der Wiesen
dokumentieren, entgegengetreten. Danach handelt es sich offensichtlich nicht um artenreiche Mähwiesen,
die eine hohe Anzahl der für diesen Lebensraumtyp charakteristischen Pflanzenarten aufweisen, so dass
eine Zuordnung der Weideflächen zu diesem Lebensraumtyp von vornherein nicht gerechtfertigt
erscheint. Dies bestätigt die auf die Biotopkartierung gestützte Einschätzung in der Begründung des
Bebauungsplans (S. 69), dass im Plangebiet – mit Ausnahme des Mühlbachs als „Fließgewässer“ – keine
erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen des FFH-Gebiets und damit auch keine Flachland-
Mähwiesen vorhanden sind. Angesichts dessen genügt die bloße, nicht durch eine irgendwie belegte
Fachkunde gestützte Behauptung der Antragsteller, es handele es sich doch um ein Vorkommen dieses
erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps, nicht, um die auf eine fachkundig durchgeführte
Biotopkartierung gestützte Einschätzung in der Planbegründung in Frage zu stellen. Dies gilt erst recht für
die in keiner Weise näher substantiierte Behauptung der Antragsteller, es gebe in der Nähe des
Gewerbegebiets 1 sogar ein Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps „Weichholz-Auenwälder“.
Die Antragsteller haben auch die Einschätzung im Umweltbericht als Teil der Planbegründung, dass der
Bebauungsplan nicht geeignet ist, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des europäischen
Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“
erheblich zu beeinträchtigen, nicht ernsthaft zu erschüttern vermocht. Insoweit genügt es nicht, auf
Einzelbeobachtungen „schützenswerter Vogelarten“ zu verweisen, zumal die genannten Arten
Schwarzspecht, Grauspecht und Neuntöter in der Anlage 2 zu § 25 LNatSchG (unter Nr. 6616-402)
lediglich als Nebenvorkommen und damit nicht als Vogelarten, die für die Bestimmung der
Erhaltungsziele des Gebiets charakteristisch sind, aufgeführt werden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom
7./8. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG –, AS 36, 5, 16 ff.).
bb. Der Bebauungsplan begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf den
Artenschutz.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen
vollzugsunfähig sein könnte, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich (vgl. dazu z.B. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, ESOVGRP,
m.w.N.). Aus den spärlichen Angaben der Antragsteller, die sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme
des Herrn Postel zum Vorentwurf des Bebauungsplans stützen, über Einzelbeobachtungen seltener
Vogelarten am Rande des Plangebiets lassen sich keine hinreichend konkreten Hinweise auf das
Bestehen dauerhaft geschützter Lebensstätten dieser Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
entnehmen, die im Vollzug des Bebauungsplans zerstört werden könnten. Auch im Übrigen ergeben sich
aus dem Vorbringen der Antragsteller keine Anhaltspunkte für die Erfüllung (sonstiger) artenschutzrecht-
licher Verbotstatbestände im Vollzug des Bebauungsplans, ohne das etwa gleichzeitig die
Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG gegeben wären. Mangels
entsprechender Anhaltspunkte für eine planbedingte Beeinträchtigung europarechtlich geschützter Arten
bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, sich in der Abwägung – über die Befassung mit dem
Schutzgut Tiere und Pflanzen im Rahmen der Eingriffsregelung hinaus – vertieft mit Fragen des
Artenschutzes auseinanderzusetzen.
cc. Der Bebauungsplan sieht auch einen hinreichenden Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft
vor (§ 1 a Abs. 3 BauGB).
Die durch die Planung bewirkten Eingriffe und die im Bebauungsplan vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen sind in der Begründung des Bebauungsplans (S. 30 f.) sowie im Umweltbericht
(S. 73 ff.) eingehend dargestellt. Für den Verlust von Tier- und Pflanzenlebensräumen sowie für die durch
die zugelassene Überbauung zu erwartenden Flächenversiegelungen sind im Umweltbericht (S. 75 f.)
eine Vielzahl von Ausgleichs- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen vorgesehen, deren Bilanzierung
kein Kompensationsdefizit erkennen lässt. Die weitgehend unsubstantiierten, zudem häufig mit Fragen
des Natura 2000-Gebiets- und des Artenschutzes vermischten Ausführungen der Antragsteller sind
allenfalls insoweit hinreichend konkret, als sie die Eignung der für die Ausgleichsmaßnahme „Exten-
sivierung der Grünlandnutzung nördlich des Wirtschaftsweges“ vorgesehenen Fläche in Frage stellen. Die
Antragsgegnerin hat hierzu jedoch überzeugend dargelegt, dass durchaus eine
Extensivierungsmöglichkeit durch Verringerung der Viehbesatzdichte besteht.
dd. Der Bebauungsplan hat auch die zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.
Der Umweltbericht setzt sich im Rahmen der Behandlung von Eingriffen in Natur und Landschaft auch mit
vermeidbaren und unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, insbesondere durch die
Zulassung der Errichtung von unmaßstäblich hohen und aus größerer Entfernung einsehbaren Gebäuden
im Gewerbegebiet 1, auseinander (S. 74 ff.) und listet im Einzelnen die vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung oder Verminderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen auf. Dies lässt keine
Abwägungsfehler erkennen, zumal der Bebauungsplan bereits eine erhebliche Vorbelastung des
Landschaftsbildes durch die bestehenden hohen Silogebäude vorgefunden hat. Insbesondere durch die
Begrenzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen auf die im jeweiligen Teilgebiet des
Bebauungsplans bereits vorhandenen Bauhöhen wird eine zusätzliche vermeidbare Verunstaltung des
Landschaftsbildes vermieden.
ee. Der Bebauungsplan lässt schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes keine
Abwägungsfehler erkennen.
Der Umweltbericht (S. 54 und 76) setzt sich mit klimaökologischen Auswirkungen der Planung
auseinander und gelangt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Breite der Kaltluftleitbahn in der
Modenbachniederung zwar reduziert werde, die Reduzierung aber nicht erheblich ist, weil die
Mindestbreite klimaökologisch relevanter Leitbahnen von 300 m gewährleistet bleibt. Die hiergegen
gerichteten Angriffe der Antragsteller sind nicht auf eine irgendwie belegte klimaökologische Fachkunde
gestützt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§
167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe
vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
ROVG Graf ist wegen Urlaubs an
der Beifügung seiner Unterschrift
verhindert.
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Dr. Held
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (15.000,00 € für die Antragstellerin 1.)
und 10.000,00 € für den Antragsteller zu 2.), vgl. § 52 GKG und Ziffern 9.8.1 i.V.m. 1.1.3 des
Streitwertkatalogs).
ROVG Graf ist wegen Urlaubs an
der Beifügung seiner Unterschrift
verhindert.
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Dr. Held