Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.07.2005

OVG Koblenz: innere sicherheit, anspruch auf einbürgerung, gewalt, kulturzentrum, organisation, anhänger, verdacht, hungerstreik, herbst, verfügung

OVG
Koblenz
04.07.2005
7 A 12260/04.OVG
Staatsangehörigkeitsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Einbürgerung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 4. Juli 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hoffmann
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Cloeren
ehrenamtliche Richterin Angestellte Burghardt-Kiwitz
ehrenamtlicher Richter Kaufmann Geiger
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2004
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Er ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und lebt seit 1992 in der
Bundesrepublik. Seit dem 14. Dezember 1994 ist der Kläger als Asylberechtigter anerkannt.
Am 21. September 2000 beantragte er unter Vorlage entsprechender Unterlagen sowie einer
Loyalitätserklärung seine Einbürgerung.
Unter Bezugnahme auf Auskünfte des Ministeriums des Innern und für Sport, Abteilung
Verfassungsschutz, denen zu entnehmen war, dass sich der Kläger 1998 bis 2000 in dem als der PKK
nahestehend bezeichneten „Kulturzentrum Kurdistan e.V.“ M...... im Vorstand betätigt, diese
Vorstandstätigkeit auch nach dem Umzug des Vereins nach L......... fortgesetzt und darüber hinaus an
regionalen und bundesweiten PKK-Propagandaveranstaltungen teilgenommen habe, lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 20. Februar 2003 den Antrag ab. Durch seine verschiedenen Aktivitäten habe der
Kläger die in Deutschland verbotene PKK unterstützt und die innere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet. Der Kläger habe sich von den Zielen der PKK zwischenzeitlich nicht abgewandt.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung
er geltend macht, bereits wegen seiner Herkunft aus dem Irak und der damit gegebenen ganz anderen
Interessenlage habe er die PKK nicht unterstützt. Am 31. Januar 1999 sei er für den kurdischen Verein in
M......... zum Kassenprüfer gewählt worden. In L............ sei er am 19. Mai 2001 zum zweiten Vorsitzenden
gewählt worden, dies sei am 15. Oktober 2001 in das Vereinsregister eingetragen worden. Jedoch bereits
im September 2001 habe er das Amt ausdrücklich niedergelegt und sich von dem Verein distanziert. Im
kurdischen Kulturzentrum in M........... sei er insbesondere für die in den Vereinsräumen betriebene Küche
verantwortlich gewesen; außerdem habe er die Kontakte mit staatlichen Behörden geregelt. Er habe
immer darauf hingewirkt, dass das Zeigen von PKK‑Symbolen und das Rufen von PKK‑Parolen
unterblieben sei. Selbst wenn es zutreffe, dass beide kurdischen Vereine den Zweck verfolgt hätten, Ziele
der PKK zu unterstützen, so hätten sie aber auch dazu gedient, kurdischstämmigen Personen Gelegenheit
zu geben, sich zu treffen, sich auszutauschen und auf die Lage der Kurden und deren Kultur und
Geschichte hinzuweisen. Für die PKK habe er sich nie betätigt. Es sei auch nicht gerechtfertigt, jeden
Kurden, der sich in einem Verein oder auf Veranstaltungen betätige, in dem oder bei denen auch
PKK‑Anhänger aktiv gewesen sein mögen, dem Verdacht auszusetzen, er unterstütze die PKK. Im Jahre
2001 sei er aus dem kurdischen Kulturverein in L........ nicht aus politischen Gründen ausgetreten, sondern
weil er nicht mehr die Zeit und die Kraft für das Amt gehabt habe. Zwar werde in den Vereinen über die
PKK regelmäßig diskutiert, er selbst habe sich aber stets gegen Gewalt ausgesprochen. Er engagiere sich
zwar für die Kurden in Deutschland, vertrete aber nicht die Ziele der PKK.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere auf die Funktionen des Klägers im Vorstand
beider Vereine hingewiesen, die nach ihrer Auffassung belegten, dass der Kläger sich mit den Zielen
dieser PKK‑nahen Vereine identifiziere. Zudem habe der Kläger an einer Vielzahl von Veranstaltungen in
unterschiedlichen Funktionen teilgenommen. Seinen ursprünglichen Vortrag im Verwaltungsverfahren, er
habe sich von dem kurdischen Kulturverein L................. distanziert, habe der Kläger in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.
November 2004 die Klage abgewiesen: Die Einbürgerung des Klägers sei nach Maßgabe des hier
anwendbaren § 86 Nr. 2 AuslG i.d.F. vom 15. Juli 1999 ausgeschlossen, da tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die gegen die frei-
heitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien bzw. die durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten.
Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der Verfolgung oder Unterstützung derartiger
Bestrebungen abgewandt habe. Die Aktivitäten des Klägers insbesondere innerhalb der kurdischen
Kulturvereine in M.......... und L............ und darüber hinaus auch auf überregionaler Ebene begründeten die
Annahme, der Kläger unterstütze die PKK bzw. ihre Nachfolgerorganisationen.
Die PKK habe zumindest bis 1999 Bestrebungen verfolgt, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gerichtet gewesen seien. Auch für die Zeit danach ließen sich verfassungsfeindliche
Bestrebungen feststellen. Weder die PKK noch ihre Nachfolgeorganisationen, der im April 2002
gegründete „Freiheits- und Demokratie-Kongress Kurdistans“ ‑ KADEK ‑ und der im November 2003
gegründete „Volkskongress Kurdistans“ ‑ KONGRA‑GEL ‑ hätten dem bewaffneten Kampf in der Türkei
eine endgültige Absage erteilt, sondern sich diese Alternative offen gehalten. So hätten sie im Jahr 2003
den einseitigen Friedensprozess aufgekündigt, und noch im selben Jahr sei es zu einzelnen
Kampfhandlungen gekommen. Trotz der 1999 verkündeten Beendigung des bewaffneten Kampfes in der
Türkei hätten nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland Feiern zum Jahrestag der Aufnahme des
bewaffneten Kampfes durch die PKK stattgefunden. Differenzen über den zukünftigen Kurs der PKK,
insbesondere über die dauerhafte Aufgabe des bewaffneten Kampfes, seien noch nicht endgültig
beigelegt. Im Gegenteil seien die Kämpfe zwischen PKK‑Milizen und türkischen Truppen im August 2004
zeitweise wieder aufgeflammt. Zwar habe die PKK bereits 1995 erklärt, sie verzichte auch die Ausübung
von Gewalt gegenüber türkischen und deutschen Einrichtungen in der Bundesrepublik, sie übe aber nach
wie vor Gewalt aus, um ihre eigenen Mitglieder zu disziplinieren oder Spendergelder zu erpressen.
Sowohl die vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus unterstützte und finanzierte
Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet als Druckmittel gegenüber
der türkischen Regierung als auch die Anmaßung eigener Strafgewalt innerhalb der Bundesrepublik
stellten verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG dar.
Das „Kulturzentrum Kurdistan“ in M.......... wie auch der „Kurdische Kulturverein“ in L.................. hätten an
den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der PKK bzw. der Nachfolgeorganisationen teil. Die beiden
Vereine stellten zwar zwei juristisch selbständige Personen dar, sie wiesen jedoch faktisch keine
getrennte Organisation auf, sondern hätten sich in ihrer Tätigkeit ergänzt bzw. abgewechselt und
weitgehend den gleichen Personenkreis umfasst. Zwar bestehe die Tätigkeit dieser Vereine nicht
ausschließlich darin, die Ziele der PKK mit zu tragen, gleichwohl agierten deren Aktivisten innerhalb des
Vereins, der sich zudem selbst an Aktionen beteilige, die von der seit 1993 im Untergrund tätigen PKK
durchgeführt bzw. gesteuert würden. So habe beispielsweise bei der offiziellen Eröffnung des Kurdischen
Kulturvereins L................... am 24. September 2000 der verantwortliche PKK-Regionsleiter gesprochen.
Weiter würden die Termine des L...................... Vereins, in dem auch PKK‑Funktionärstreffen stattfänden,
regelmäßig in der Zeitung „Özgür Politika“ veröffentlicht, die insbesondere von der PKK für ihre Pro-
pagandaarbeit genutzt werde. Noch im Jahre 2002 habe der Kulturverein in L..................... Veranstaltungen
durchgeführt, mit denen an den Tod von PKK‑Anhängern nach einem Hungerstreik erinnert worden sei
bzw. an die Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK sowie an deren Gründung dem
27. November 1978. Auch der in der Zeit vom 24. bis zum 26. Oktober 2003 in M........... durchgeführte
Hungerstreik sei im Rahmen der europaweiten Kampagne der KADEK erfolgt. Bei einem Aufzug und einer
Kundgebung des Kulturzentrums Kurdistans in M............... anlässlich des Newroz‑Festes seien u.a. Bilder
des PKK‑Vorsitzenden Öcalan gezeigt worden. Es gebe Funktionäre der PKK/KADEK, die sich in beiden
Kulturvereinen betätigten. Diese erteilten auch Weisungen hinsichtlich der zu sammelnden Spenden für
die PKK. Die örtlichen Funktionäre müssten Berichte schreiben, die an die nächsthöhere Ebene
weitergegeben würden.
Der Kläger selbst habe eingeräumt, dass innerhalb des Vereins über die kurdische Frage und die PKK
diskutiert werde. Er habe vorgetragen, dass es in den kurdischen Kulturvereinen wohl Vertreter beider
Strömungen gebe, also auch solche der traditionellen PKK‑Linie, die Vereine jedoch nicht monolithisch
von dieser Linie beherrscht seien.
Der Kläger unterstütze die Ziele der verbotenen PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen, da als
Unterstützung jede Handlung anzusehen sei, die für die inkriminierten Bestrebungen objektiv vorteilhaft
sei. Ausreichend sei schon das aktive Eintreten für die Organisation, die ihrerseits mit der
Verfassungsordnung unvereinbare Ziele verfolge, wobei dies nicht die ausschließlich verfolgten Ziele zu
sein brauchten. Das konkrete Engagement des Klägers sei den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der
PKK/KADEK objektiv förderlich. Da die kurdischen Kulturvereine von der PKK auch dazu benutzt würden,
ihre eigenen Ziele zu propagieren und durchzusetzen, fördere der Kläger durch seine
Vorstandstätigkeiten diese Ziele. Hinzu komme, dass er sich in vielfältiger Weise im Rahmen von
Veranstaltungen beider Vereine engagiert habe, die u.a. den Interessen der PKK/KADEK dienten, die
solche Veranstaltungen vielfach initiierten und für ihre eigene Propaganda nutzten. Die Bedeutung dieser
Aktivitäten des Klägers für die Ziele der PKK sei nicht deshalb geringer anzusetzen, weil der Kläger erklärt
habe, er unterstütze subjektiv die Bestrebungen der PKK nicht, sondern es gehe ihm ausschließlich um
eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Umstand, dass sein Engagement in den kurdischen Vereinen und der Kontakt zu deutschen
Behörden möglicherweise objektiv der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation förderlich sei, lasse nicht
den Rückschluss zu, dies sei von ihm auch subjektiv so gewollt. Sein Engagement konzentriere sich
vielmehr auf die Integration von Kurden in Deutschland, die Kontakte zu städtischen Vertretern,
Bildungsfragen und Förderung der kurdischen Frauen. Gewalt als Mittel zur Lösung der kurdischen Frage
halte er für ungeeignet. Allein eine objektiv möglicherweise vorliegende Unterstützung der PKK könne
kein ausschlaggebendes Kriterium für die Ablehnung seiner Einbürgerung sein.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. November
2004 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2003 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 5. November 2003 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband
einzubürgern.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen und hebt hervor, es komme auf
die subjektive Einstellung des Klägers nicht an, dies folge schon aus dem Wortlaut des nunmehr
anwendbaren § 11 Nr. 2 StAG. Zudem habe der Kläger ein derart starkes Engagement entwickelt, dass
ein entgegenstehender Wille nicht zu berücksichtigen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die beigezogen
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
in dem angefochtenen Urteil die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband versagt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des zum 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetzes –StAG- (BGBl I 2004, 1950, 1997), der für das
vorliegende Verpflichtungsbegehren, bei dem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung abzustellen ist, zur Anwendung gelangt und der anstelle des im wesentlichen gleich
lautenden § 85 AuslG getreten ist. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht der
Versagungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG (BGBl I, aaO), der ebenfalls zum 1. Januar 2005 in Kraft
getreten ist und den bisherigen § 86 Nr. 2 AuslG abgelöst hat, entgegen.
Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger
Bestrebungen unterstützt, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind und darüber hinaus durch
die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Zur Überzeugung des Senats liegt in der mehrjährigen Vorstandstätigkeit des Klägers für das
„Kulturzentrum Kurdistans e.V.“ in M......... und den „Kurdischen Kulturverein“ L................, aber auch in der
Organisation von verschiedenen Veranstaltungen (Mahnwachen, Demonstrationen usw.) während der
vergangenen Jahre eine Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht gelangt der Senat unter Auswertung der bereits in der
Eingangsinstanz in das Verfahren einbezogenen Erkenntnisquellen und Beweismittel zu dem Ergebnis,
dass die PKK und ihre bis heute aktiven Nachfolgeorganisationen die innere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland sowie durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden.
Die PKK und ihr politischer Arm, die ENRK, einschließlich der Föderation der patriotischen Arbeiter- und
Kulturvereine aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland ‑ FEYKA Kurdistan ‑ haben zunächst bis
1999 offen Bestrebungen verfolgt, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet waren und deren
auswärtige Beziehungen gefährdeten. Ungeachtet des bereits mit Verfügung des Bundesministeriums des
Innern vom 22. November 1993 ausgesprochenen Verbots dieser Vereinigungen lässt sich dies aus den
Verfassungsschutzberichten des Bundes (vgl. z.B. Verfassungsschutzbericht 1996, 186 ff. und
Verfassungsbericht 1998, 157 ff.) schließen. Auch in der Zeit danach haben die PKK bzw. ihre Nachfol-
georganisationen, die im April 2002 gegründete KADEK und der im November 2003 gegründete
„Volkskongress Kurdistans - KONGRA‑GEL ‑, ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne des
§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG fortgesetzt. Dem bewaffneten Kampf haben sie noch immer keine endgültige
Absage erteilt, sondern mehrfach mit dessen Wiederaufnahme gedroht. So kam es im Jahr 2003 in der
Türkei zu einzelnen Kampfhandlungen, ebenso im Jahre 2004. Nach wie vor fanden und finden Feiern
anlässlich des Jahrestages zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK und ihre
Sympathisanten statt. Darüber hinaus nutzt die PKK das Bundesgebiet weiterhin als Basis, um ihre Milizen
in der Türkei zu unterstützen und zu finanzieren. Sie übt hier Gewalt aus, um Mitglieder zu disziplinieren
und „Spendengelder“ zu erpressen. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen gefährden daher neben
den auswärtigen Belangen der Bundesrepublik deren innere Sicherheit.
Zu den weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts.
Die langjährige aktive Vorstandstätigkeit des Klägers zunächst im „Kulturzentrum Kurdistan e.V.“ M........
und danach im „Kurdischen Kulturverein“ L............. und seine bis in die jüngste Zeit entfalteten Aktivitäten
zur Durchführung und Organisation von Veranstaltungen für diese Vereine bilden - wie erwähnt - eine
hinreichende Tatsachengrundlage, um die Annahme zu tragen, er unterstütze die Bestrebungen der PKK
bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen.
Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das „Kulturzentrum Kurdistans“ in M.......... als auch der „Kurdische
Kulturverein“ in L..................... für die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen eine Agitationsplattform
bilden, auch wenn ihr Vereinszweck nicht lediglich der Unterstützung der Ziele der PKK, sondern darüber
hinaus dem Zusammensein von Kurden aus der Türkei, der Pflege ihrer Kultur, Tradition und Geschichte
dient. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch an dieser Stelle auf die ausführlichen
Darlegungen des Verwaltungsgerichts verweisen werden, die selbst vom Kläger nicht in Abrede gestellt
werden. Danach haben beide Vereine Aktivitäten entfaltet, mit denen Ziele der PKK/ihrer
Nachfolgeorganisationen verfolgt worden sind. Immer wieder führten beide Vereine Veranstaltungen
durch, deren Thematik im Zusammenhang mit den Aktivitäten der PKK stand, z.B. Gedenkveranstaltungen
anlässlich der Gründung der PKK, zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK usw. Die
Termine des L..................... Vereins, in welchem auch PKK‑Funktionärstreffen stattfinden sollen, werden
regelmäßig in der zu Propagandazwecken von der PKK genutzten Zeitung „Özgür Politika“ veröffentlicht.
Funktionäre der PKK/KADEK betätigen sich in beiden Vereinen, sie geben beispielsweise Weisungen,
welche Veranstaltungen durchzuführen sind und in welcher Höhe für die PKK Spenden einzusammeln
sind.
Bereits die Vorstandstätigkeit des Klägers in beiden Vereinen bildet für sich genommen eine hinreichende
Tatsachengrundlage, um davon auszugehen, er unterstütze die gegen die innere Sicherheit der
Bundesrepublik sowie deren auswärtigen Belange gerichteten Bestrebungen der PKK/ihrer
Nachfolgeorganisationen. Ausweislich seines Wortlauts schließt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG die Einbürgerung
nicht erst im Fall nachgewiesener verfassungsfeindlicher Unterstützungshandlungen des Einbür-
gerungsbewerbs selbst aus, vielmehr genügt ein aufgrund des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte
entstandener Verdacht (zur insoweit wortgleichen Vorgängerregelung in § 86 AuslG, vgl. Renner, § 86
Rdnr. 22, Nachtrag „Staatsangehörigkeitsrecht“ zur 7. Aufl. des Kommentars Ausländerrecht). Der
Versagungstatbestand ist daher nicht erst dann erfüllt, wenn dem um Einbürgerung nachsuchenden
Ausländer aufgrund eigener Bekundungen oder Aktionen ein verfassungsfeindliches Verhalten
nachgewiesen werden kann. Ein Verdacht im Sinne der Norm rechtfertigt sich vielmehr schon aus dem
Vorliegen eines Umstandes, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung von
verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hinweist.
Solche Umstände liegen vor. Der Kläger hat mit Stetigkeit Handlungen vorgenommen, die geeignet waren
(und sind), Bedingungen für das Weiterbestehen der PKK, die Ausbreitung ihrer Ideen und Ziele zu
schaffen und zu verbessern:
Wer längere Zeit Vorstandsmitglied eines Vereins ist, der (auch) für die Zwecke einer Gruppierung im
Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG tätig ist, unterstützt und fördert diese. Durch seine Vorstandstätigkeit trägt
der jeweilige Amtsinhaber zur Funktionsfähigkeit des Vereins und infolgedessen dazu bei, dass der
Verein für die Zwecke der Gruppierung benutzt werden kann. Um nach wie vor wirkungsvoll ihre Ziele zu
verfolgen, greifen gerade einem Verbot unterliegende Gruppierungen bevorzugt auf die Strukturen, wie
sie in anderen, (legalen) Vereinen vorhanden sind, zurück und bemächtigen sich ihrer. Unter Ausnutzung
der Vereinsstrukturen und des Vereinslebens können sie so ihre Handlungsfähigkeit bewahren oder sie
erneut erreichen und unter Umständen sogar vergrößern. Sie können ‑ im Gewande des Vereins ‑ nicht
nur unmittelbar ihre Anhänger erreichen und neue Anhänger rekrutieren, sondern ebenso eine effiziente
Öffentlichkeitsarbeit verrichten, wenn sie beispielsweise über den Verein politische Aktionen
(Demonstrationen usw.) durchführen lassen. An dieser durch eine Vorstandstätigkeit ausgelösten
objektiven Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Organisation im Sinne des § 11 Nr. 2 StAG - hier
der PKK/ihrer Nachfolgeorganisationen - vermag die Aussage des Klägers, er selbst lehne Gewalt ab und
mache sich die Ziele der verbotenen Gruppierung nicht zu Eigen, nichts zu ändern, denn auf letzteres
kommt es nach der gesetzlichen Wertung nicht an. Entscheidend sind die Handlungen des Klägers und
ihre vorbeschriebenen Auswirkungen.
Darüber hinaus hat es bei dem Kläger nicht nur mit der Vorstandstätigkeit für die genannten Vereine sein
bewenden. Er hat bis in die jüngste Zeit Veranstaltungen (Mahnwachen, Kundgebungen,
Demonstrationen, Hungerstreiks) für diese Vereine angemeldet und als verantwortlicher Leiter
durchgeführt, die zugleich zu Propagandazwecken der PKK genutzt wurden. Auf die umfangreichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann insoweit auch an dieser Stelle verwiesen werden. So war
der Kläger beispielsweise Versammlungsleiter einer Demonstration am 20. März 2000, bei der Bilder von
Öcalan, dem Führer der PKK, gezeigt wurden. Noch am 24. April 2004 war er Versammlungsleiter bei
einer Demonstration in M..............., bei der von Versammlungsteilnehmern skandiert wurde: „Ich bin PKK“.
Festzuhalten bleibt, dass der Kläger über Jahre ein kontinuierliches Engagement für die Organisation von
Veranstaltungen gezeigt hat, die in fast regelhafter Weise zu Propagandazwecken für die PKK genutzt
wurden. Bei objektiver Betrachtung ergibt sich auch hier eine Förderung der Ziele der PKK, in dem der
Kläger ihr zu öffentlichkeitswirksamen Handeln verhilft. Auffällig zeigte sich dies bei der Durchführung
eines Hungerstreiks im Herbst 2003, den der Kläger angemeldet hatte und der im Rahmen einer
europaweiten Kampagne für die KADEK stattfand. Der Kläger kann derartige Unterstützungshandlungen
nicht mit dem Argument entkräften, er könne es nicht ändern, wenn von ihm initiierte Veranstaltungen von
PKK‑Anhängern genutzt würden. Es kann dem Kläger in der langen Zeit nicht entgangen sein, zu welchen
Zwecken „seine“ Veranstaltungen genutzt werden, und es kann ihm auch nicht abgenommen werden,
dass er nicht weiß, wer der eigentliche Initiator von ihm angemeldeter Aktionen ist. Dies belegt der im
vorangegangenen erwähnte Hungerstreik im Herbst 2003, der unzweifelhaft auf die KADEK
zurückzuführen ist, was dem Kläger nicht entgangen sein kann. Wenn der Kläger dennoch nicht von der
Durchführung derartiger Aktionen Abstand nimmt, rechtfertigt dies letztlich sogar den Schluss, dass er
bewusst PKK‑Kräften mit der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen einen Rahmen zur Verfügung
stellt. Es ist dem Kläger zwar unbenommen, sich politisch für die Sache des kurdischen Volkes zu
engagieren. Voraussetzung für eine Einbürgerung ist indessen, dass dies – anders als bislang - in
Abgrenzung zum Einflussbereich der PKK erfolgt.
Bei objektiver und vernünftiger Bewertung aller Anhaltspunkte ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass
der Kläger die Ziele der PKK unterstützt und sich bislang auch von diesen nicht glaubhaft abgewandt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
gez. Hoffmann gez. Stamm gez. Dr. Cloeren