Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2005

OVG Koblenz: verrechnung, kläranlage, richteramt, form, zuleitung, abgabe, kanal, stadt, bach, bundesrat

OVG
Koblenz
08.12.2005
12 A 11009/05.OVG
Abwasserabgabenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Verbandsgemeinde Otterbach, vertreten durch den Bürgermeister, Konrad-Adenauer-Str. 19,
67731 Otterbach,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Kneissl, Prümer Str. 14, 67071 Ludwigshafen,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd, Friedrich-Ebert-Str. 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße,
- Beklagter und Berufungskläger -
wegen Abwasserabgabe
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
8. Dezember 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
ehrenamtliche Richterin Sekretärin Schüler
ehrenamtlicher Richter Abteilungsleiter Schneider
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
21. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Bescheides, mit dem der Beklagte die Verrechnung von
Investitionskosten mit der von der Klägerin zu zahlenden Abwasserabgabe anerkannt hatte.
Die Klägerin betrieb bis zum 21. September 2004 die Kläranlage Otterbach-Sambach. Sie diente der
Abwasserentsorgung für die Ortsgemeinde Otterbach mit ihren Ortsteilen Otterbach und Sambach sowie
der Annexe Stockborn. Da die Kläranlage veraltet war, beschloss die Klägerin, diese stillzulegen und das
Abwasser der Kläranlage der Stadt Kaiserslautern zuzuleiten. Hierzu wurde zunächst am 9. August 2001
ein Verbindungssammler für das Abwasser aus dem Ortsteil Otterbach in Betrieb genommen. Die Jahres-
schmutzwassermenge der Kläranlage Otterbach-Sambach konnte damit von rund 330.000 m³ auf etwa
50.000 m³ reduziert werden. Seit dem 21. September 2004 wird auch das Abwasser des Ortsteils
Sambach und der Annexe Stockborn zur Kläranlage Kaiserslautern geleitet. Die Kläranlage Otterbach-
Sambach ist seitdem aufgegeben.
Bereits unter dem 17. Oktober 2002 erkannte der Beklagte auf entsprechende Erklärungen der Klägerin
die Verrechnung von Investitionskosten mit der Abwasserabgabe für die Jahre 1998 bis 2000 an und
erstattete einen Betrag in Höhe von 167.358,10 €. Diesen Bescheid nahm der Beklagte unter dem
8. September 2003 zurück, weil die Kläranlage Otterbach-Sambach nach dem 9. August 2001 weiter
betrieben worden sei. Insofern setze eine Verrechnung die vollständige Aufgabe der bisherigen Einleitung
voraus. Der Erstattungsbetrag wurde zurück gefordert.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung im
Wesentlichen vorgetragen, der zurückgenommene Bescheid vom 17. Oktober 2002 sei rechtmäßig. § 10
Abs. 4 Abwasserabgabengesetz - AbwAG - lasse sich nicht entnehmen, dass das gesamte Abwasser
einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden müsse. Da die
Vorschrift den Anreiz geben wolle, Maßnahmen zur Gewässerentlastung zu schaffen, berechtigten auch
so genannte Teilumschlüsse zur Verrechnung.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen schon deshalb nicht vor, weil der Bescheid des Beklagten
vom 17. Oktober 2002 rechtmäßig sei. Eine Verrechnung von Investitionen für Sammlungs- und
Fortleitungssysteme gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG setze nicht voraus, dass durch die
Kanalbaumaßnahme eine vorhandene Einleitung vollständig aufgegeben werde. Dies folge aus dem Sinn
und Zweck der Verrechnungsvorschrift. Eine vollständige Aufgabe einer vorhandenen Einleitung könne
sogar zu einer vom Gesetzgeber unerwünschten Verhinderung wasserwirtschaftlich dringlicher Kanal-
baumaßnahmen führen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, bereits der Wortlaut
des § 10 Abs. 4 AbwAG spreche dafür, dass der Gesetzgeber die Verrechnungsmöglichkeit von der
Aufgabe einer bestehenden Einleitung habe abhängig machen wollen. Zudem bestehe ein erheblicher
Anreiz für den Abgabepflichtigen, den Umschluss vorzunehmen, auch bei einer vollständigen Aufgabe der
Einleitung. Insofern habe der Gesetzgeber eine entsprechende - zulässige - Typisierung vorgenommen,
nach der nur die vollständige Aufgabe einer Abwassereinleitung der Lenkungsfunktion des § 10 Abs. 4
AbwAG ausreichend Rechnung trage. Ferner sei die Verrechnung von Maßnahmen unverhältnismäßig,
die nur die Zuleitung eines geringen Teils der betroffenen Einleitung mit hohen Kanalbaumaßnahmen
ermöglichten. Schließlich habe der Gesetzgeber im Interesse der Einfachheit des Steuer- und
Abgabenrechts eine weitere Differenzierung durch Einbeziehung von „Teilumschlüssen“ in den
Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht gewollt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2005
die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 8. September 2003 und des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen und
betont die Lenkungsfunktion der Abwasserabgabe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten
sowie den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der
Beratung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 8.
September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 sind rechtswidrig und verletzten die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz i.V.m. § 48 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
des Bundes - VwVfG - liegen schon deshalb nicht vor, weil der (Verrechnungs-) Bescheid vom 17. Oktober
2002 rechtmäßig ist. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über
Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz ‑ AbwAG ‑) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370).
Nach § 10 Abs. 4 AbwAG, der mit dem 4. Abwasserabgabenänderungsgesetz vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S.
1453) in das Abwasserabgabengesetz eingefügt wurde, gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener
Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des
Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass
bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. § 10 Abs. 3 Satz 1
AbwAG ermöglicht seinerseits unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Verrechnung der bei der
Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen entstandenen Aufwendungen mit der für
die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung
geschuldeten Abwasserabgabe.
Die auf dieser Grundlage von dem Beklagten mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 anerkannte
Verrechnung ist rechtmäßig. § 10 Abs. 4 AbwAG, dessen Voraussetzungen im Übrigen zwischen den
Beteiligten unstreitig sind, setzt keine vollständige Aufgabe einer Einleitung voraus. Er findet auch in
Fällen eines – wie hier – nur teilweisen Umschlusses Anwendung.
1. Der Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG steht dem nicht entgegen. Der Formulierung „das Abwasser“
lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Einleitung vollständig aufgegeben werden müsste.
Anhaltspunkte hierfür lassen sich nicht finden. Vielmehr sprach der Gesetzentwurf des Bundesrates vom
6. November 1992 (Drucksache 565/92) ganz allgemein von Abwasseranlagen ‑ also auch von
Sammlungs- und Fortleitungssystemen ‑, die einer Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind. Die
Aufwendungen hierfür wollte man aus umweltpolitischen Zielsetzungen verrechnungsfähig wissen. Die
jetzige Formulierung des § 10 Abs. 4 AbwAG geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des
Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 30. November 1993 (BT-Drs. 12/6281,
S. 9) zurück. Danach greift die Neufassung des Absatzes 4 die von Bundesrat und Bundesregierung mit
ihren Entwürfen verfolgte Zielsetzung ausdrücklich auf; nur von den Textvorschlägen wird abgewichen.
Diese Abweichungen beziehen sich jedoch nicht auf die Frage des Erfordernisses eines vollständigen
Umschlusses als Voraussetzung einer Verrechnung.
2. Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG auch bei nur teilweisem Umschluss
vorhandener Einleitungen ist aus teleologischen und historischen Auslegungsgesichtspunkten geboten.
Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ist es, Maßnahmen zur
Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Der Einführung des § 10 Abs. 4 AbwAG lag der
Umstand zu Grunde, dass oftmals der Bau oder die Erweiterung von Kanalsystemen ökologisch und öko-
nomisch den Vorzug vor einer aufwendigen und relativ geringfügigen Steigerung des Wirkungsgrades
einer Kläranlage verdienen. Deshalb wollte der Bundesrat die Möglichkeit eröffnen, solche
Aufwendungen mit der geschuldeten Abwasserabgabe zu verrechnen, die für die Errichtung oder
Erweiterung von Abwasseranlagen entstehen, die einer bestehenden, nach den Regeln der Technik
betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind. Maßnahmen wie die Errichtung von
Sammelkanalisationen sollten vor dem Hintergrund, dass sie für das ordnungsgemäße Funktionieren
einer Abwasserbeseitigung ebenso unerlässlich sind wie der Bau von Kläranlagen, in die Anreizwirkung
einbezogen werden (vgl. hierzu BR-Drs. 565/92, S. 1 und 7; BT-Drs. 12/6281, S. 6). Die damit
beabsichtigte Anreizwirkung im Rahmen der Lenkungsfunktion des Abwasserabgabengesetzes wurde im
parlamentarischen Verfahren ausdrücklich beibehalten (vgl. BT-Drs. 12/6281, S. 9 zu Nr. 3) Die
Lenkungsfunktion, Anreize für die Investition in Kanalbaumaßnahmen zu schaffen, kann bei Maßnahmen,
die nur einen teilweisen Umschluss von Einleitungen zum Gegenstand haben, gleichermaßen wirken wie
bei einem Vollumschluss. Auf die Anreizwirkung des § 10 Abs. 4 AbwAG weist auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 C 13.03 - (BVerwGE 120, 27
[30 ff.]) hin. Anlass zu einer engen Auslegung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 AbwAG
besteht danach unter keinem Gesichtspunkt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend aus-
geführt. Gerade im vorliegenden Fall wird die Anreizwirkung besonders deutlich. Die mit dem Umschluss
eines erheblichen Teilstroms, nämlich des Abwassers aus dem Ortsteil Otterbach, verbundene Maßnahme
hat zu einem ökologisch sinnvollen Ergebnis geführt. Von der rund 330.000 m³ betragenden
Jahresschmutzwassermenge aus der veralteten Kläranlage Otterbach-Sambach sind etwa 280.000 m³
von der Klägerin der ordnungsgemäßen Abwasserbehandlungsanlage der Stadt Kaiserslautern zugeführt
worden. Dass dadurch im Vergleich zu der Situation vor diesem Teilumschluss erheblich geringere
Schadstofffrachten in die Gewässer gelangten, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Dem aus Sinn und Zweck der Regelung gewonnenen Auslegungsergebnis kann der Beklagte nicht mit
Erfolg entgegen setzen, dass gegebenenfalls die Zuleitung nur eines geringen Teils der betroffenen
Einleitung mit hohen Kanalbaumaßnahmen verrechenbar wäre. Diese „Gefahr“ ist vor dem Hintergrund
des den Kommunen obliegenden Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie
deren bekannt angespannter Haushaltslage nur theoretischer Natur. Etwaige Missbrauchsfälle liegen
schon deshalb fern; ihnen kann im Übrigen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begegnet werden.
3. Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik für eine Verrechnung von
Investitionsaufwendungen bei Teilumschlüssen. § 10 Abs. 4 AbwAG ordnet dem Grunde nach eine
entsprechende Anwendung des Absatzes 3 an. Dort ist eine Verrechnung bereits bei einer bloßen
Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vorgesehen. Das kann dem Fall einer teilweisen
Zuführung von Einleitungen im Rahmen des § 10 Abs. 4 AbwAG gleich gestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Revisionsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich die hier in
Rede stehende Rechtsfrage – wie gezeigt – durch Auslegung der Verrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 4
AbwAG beantworten; eines Revisionsverfahrens bedarf es dafür nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36)
i.d.F. der Landesverordnung vom 30. September 2005 (GVBl. S. 451) entspricht und als Anhang einer
elektronischen Nachricht (E‑Mail) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Geis
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 167.358,10 € festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 3 GKG).
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Geis