Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.11.2007

OVG Koblenz: spiel, jugendhilfe, behinderung, qualifikation, leiter, zuwendung, erzieher, zuschuss, eltern, form

OVG
Koblenz
29.11.2007
7 A 10653/07.OVG
Kindergartenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Caritasverbandes K.,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Detlev Böhm, Am Mariahof 119, 54296 Trier,
gegen
die Stadt Koblenz, vertreten durch den Oberbürgermeister, Gymnasialstraße 1, 56068 Koblenz,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
beigeladen:
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und
Versorgung, Rheinallee 97 - 101, 55118 Mainz,
wegen Zuschusses zu den Personalkosten einer Kindertagesstätte
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 29. November 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
ehrenamtlicher Richter Elektromeister Thomas
ehrenamtliche Richterin Hauswirtschaftsleiterin Burghardt-Kiwitz
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2007 wird der Bescheid der
Beklagten vom 20. Juni 2006 in der Form der Teilabhilfe vom 15. November 2006 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 21. November 2006 teilweise
aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den für das Jahr 2005 für die Kindertagesstätte des Klägers "…"
beantragten Zuschuss zu den Personalkosten in vollem Umfang antragsgemäß zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen Zuschuss zu den Personalkosten einer Kindertagesstätte für das Jahr 2005.
Umstritten ist ein Teil der Personalkosten für den in seiner Trägerschaft stehenden Kinderhort (Spiel- und
Lernstube) "…" in K.. Die Einrichtung befindet sich in einem sozialen Brennpunkt und ist ganztägig
geöffnet. Sie dient der Förderung von Kindern aller Altersgruppen unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Lebensbedingungen und des sozialen Umfeldes. Insgesamt stehen Plätze für 90 Kinder in 6
Gruppen zur Verfügung. Neben der Leiterin sind weitere vier Vollzeitkräfte und acht Teilzeitkräfte zur
Betreuung eingesetzt. Der Kläger hat in Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) die tarifliche Eingruppierung für die Leiterin in
Vergütungsgruppe 4a und für den stellvertretenden Leiter in 5b sowie für die Vollzeitkräfte in 5c
vorgenommen und ist dabei davon ausgegangen, dass eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit
vorliege, die eine Höherstufung rechtfertige. Nach den entsprechenden Anmerkungen in den
Arbeitsvertragsrichtlinien liegt eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit unter anderem dann vor,
wenn Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut werden.
Bereits in den Jahren 2003 und 2004 gab es zwischen den Beteiligten Diskussionen darüber, ob diese
Einstufung vertretbar sei. Die Beklagte war insoweit der Auffassung, dass keine besonders schwierigen
fachlichen Tätigkeiten ausgeübt würden. Im Hinblick auf den unter dem 28. Februar 2006 vom Kläger
eingereichten Verwendungsnachweis über die Zuwendung zu den Personalkosten für 2005 bewilligte die
Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2006 einen Zuschuss in Höhe von 438.776,21 €, wobei sie die
Personalkosten als Bemessungsgrundlage entsprechend ihrer Auffassung zur angemessenen tariflichen
Einstufung um 18.892,92 € kürzte. Sie hielt eine Herabsetzung der Tarifgruppen für die Leiterin der
Einrichtung von 4a in 4b, für einen Gruppenleiter als Stellvertreter von 4b in 5b sowie für die
Erziehungskräfte von 5b in 5c für angemessen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Arbeit in einer
Spiel- und Lernstube sei nicht als "besonders schwierige Tätigkeit" der jeweiligen Mitarbeiter einzustufen,
zumal der Besonderheit der Arbeit in einem sozialen Brennpunkt bereits durch den hierauf abgestimmten
Personalschlüssel in Spiel- und Lernstuben von 1 : 10 hinreichend Rechnung getragen werde.
Mit dem dagegen mit Schreiben vom 13. Juni 2006 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger
gegen die Kürzung und machte geltend, im Rahmen der tariflichen Autonomie habe die Arbeitsrechtliche
Kommission für den Bereich der AVR verbindlich festgelegt, dass besonders schwierige fachliche
Tätigkeiten vorlägen, wenn es - wie hier - um Tätigkeiten in Gruppen gehe, in welchen Kinder mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut würden. Diese Festlegung sei auch für den jeweiligen
Jugendhilfeträger verbindlich. Dementsprechend seien in der Vergangenheit die Kosten auch
übernommen worden.
Nachdem in der Verhandlung im Widerspruchsverfahren am 15. November 2006 die Beklagte dem
Widerspruch insoweit abgeholfen hatte, als der Kürzungsbetrag auf 14.997,30 € begrenzt wurde, wurde
der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 21.
November 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Beklagte habe gemäß §
12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz nur die "angemessenen" Personalkosten
auszugleichen. Dabei könne es dem Träger der Jugendhilfe nicht verwehrt sein, das Merkmal der
Schwierigkeit der Tätigkeit der Erzieher in der Spiel- und Lernstube als Eingruppierungsmerkmal zu
überprüfen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Vorliegen
einer besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit wegen wesentlicher Erziehungsschwierigkeiten sei der
Anspruch des Klägers hier abzulehnen. Solche Schwierigkeiten könnten nämlich nur Anerkennung
finden, wenn in dem Hort Kinder betreut würden, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung oder Eingliede-
rungshilfe i.S.d. Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) beanspruchen könnten. Wenn auch der
Kläger eine Aufstellung vorgelegt habe, nach der mehr als 50 v. H. der Kinder auffällige und hyperaktive
Verhaltensweisen zeigten, welche therapiebedürftig seien, so sei nicht davon auszugehen, dass damit
wesentliche Erziehungsschwierigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung dargelegt seien. Die Tätigkeit in
einem sozialen Brennpunkt allein könne dafür nicht ausschlaggebend sein.
Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel, die Kürzung rückgängig zu machen,
weiterverfolgt. Ergänzend hat er ausgeführt, es lägen für insgesamt 49 Kinder Einzelanalysen vor, wonach
wesentliche Erziehungsschwierigkeiten bestünden. Diese Kinder wiesen sämtlich Merkmale auf, die eine
Nähe zu dem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII hätten. Um solchen Kindern
gerecht werden zu können, seien vielfältige besondere pädagogische Methoden erforderlich, die in seiner
Einrichtung Anwendung fänden. In seiner Konzeption für die Einrichtung werde festgelegt, dass dort
besonders Kinder mit erheblichen Erziehungsdefiziten aufgenommen würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. Juni 2006 in Form der Teilabhilfe vom 15.
November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2006 zu verpflichten, über die
für das Jahr 2005 zu gewährende Zuwendung zu den Personalkosten unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und sich im Wesentlichen die Auffassung des Widerspruchsbescheids zu Eigen gemacht. Die Frage, ob
bei den betreuten Kindern die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe
vorlägen, lasse sich nicht einfach anhand der vorgelegten Erhebungsbögen beantworten; vielmehr sei es
Aufgabe des Jugendamtes, über solche Ansprüche unter Berücksichtigung eines Hilfeplanes im
Einzelnen zu befinden. Die geltend gemachten Leistungen des Klägers gingen über den gesetzlich
vorgesehenen Umfang hinaus und seien im Blick auf die angeblich wahrgenommenen Hilfen zur
Erziehung nicht mit dem dafür zuständigen Träger abgestimmt.
Der Beigeladene hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Er hat ergänzend geltend
gemacht, bei den Spiel- und Lernstuben, die die Aufgabe hätten, bei der Förderung der Kinder die
besonderen Lebensumstände und das soziale Umfeld zu berücksichtigen, sei ein besonders günstiger
Personalschlüssel festgelegt worden, der den auftretenden Schwierigkeiten angemessen Rechnung
trage. Diese Einrichtungen seien indessen kein Ersatz für etwaige daneben zu erbringende Leistungen
der Hilfe zur Erziehung, wie sich aus § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII ausdrücklich ergebe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 9. Mai 2007 abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht als angemessen im Sinne des § 12
Abs. 1 Nr. 1 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz lediglich die herabgesetzte tarifliche
Einstufung angesehen, weil unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine
Kinder die Einrichtung besuchten, bei denen wesentliche Erziehungsschwierigkeiten bestünden. Die
Lage der Einrichtung in einem sozialen Brennpunkt sei für sich gesehen nicht ausreichend, um die
besonderen Schwierigkeiten der Tätigkeit zu begründen. Die verbindliche Feststellung eines etwaigen
jugendhilferechtlichen Bedarfs obliege nicht dem Kläger, sondern dem zuständigen Träger der
Jugendhilfe. Ungeachtet der Einschätzung der Kinder durch den Kläger sei im Einzelnen ein Bedarf an
Hilfe zur Erziehung oder gar Eingliederungshilfe vom Jugendamt nicht festgestellt worden. Auf den
tatsächlichen Leistungsumfang der Arbeitskräfte in der Einrichtung komme es im Übrigen nicht an, weil es
dem jeweiligen Jugendhilfeträger unbenommen bleibe, den Aufgabenbereich der Betreuer in Spiel- und
Lernstuben dahingehend einzugrenzen, dass sich die Tätigkeit der Mitarbeiter beschränken solle und von
dem Personal keine Aufgaben der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe übernommen werden
sollten.
Dagegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er an
seinem Begehren festhält. Ergänzend wird angeführt: Die entsprechende Einzelfalluntersuchung habe
ergeben, dass bei mehr als der Hälfte der Kinder entsprechende wesentliche Erziehungsschwierigkeiten
aus den unterschiedlichsten Gründen vorlägen. Dafür sprächen auch die ergänzend eingeholten
Gutachten der Dipl.-Psychologinnen K. und D. vom 26. Juli 2007 und 26. August 2007 sowie das
Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Dr. P. vom 27. November 2007. Es könne
nicht in Abrede gestellt werden, dass die Anforderungen an das Personal im vorliegenden Fall
Qualifikationen voraussetzten, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähig-
keiten hinausgingen. Angesichts der Ausgangsbedingungen seien besondere pädagogische Methoden
anzuwenden und die Erziehungskräfte müssten auf den intensiven und individuellen Betreuungsbedarf
der Kinder mit besonderen Förderungsmaßnahmen reagieren. So würden Wahrnehmungstrainings-, Auf-
merksamkeitssteigerungs- und Kompetenztrainingsmaßnahmen durchgeführt. Auch das beteiligte Land
habe zur Gewährung von Landeszuwendungen zu den Personalkosten einer Spiel- und Lernstube
gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 1991 in Nr. 5.2 vorausgesetzt, dass die Stellen mit Erzie-
hungskräften besetzt sein müssten, deren berufliche Qualifikation gesteigert sei. Nach der maßgeblichen
Verwaltungsvorschrift vom 3. April 1979 zur Einrichtung solcher Spiel- und Lernstuben solle vermieden
werden, Kinder in Sondereinrichtungen auszugliedern. Es sei deshalb erforderlich, dass bei der Ein-
richtung einer Spiel- und Lernstube genau geprüft werde, ob den besonderen pädagogischen
Bedürfnissen der Kinder aus sozialen Brennpunkten anderweitig in einem Kindergarten oder -hort mit
reduzierter Gruppenstärke sowie verbesserter Personalbesetzung und flexibler Handhabung der
Öffnungszeiten Rechnung getragen werden könne. Im Blick auf die Qualifikation und fachliche Eignung
des in solchen Spiel- und Lernstuben in sozialen Brennpunkten eingesetzten Personals heiße es, dass für
die fachliche Eignung die Voraussetzungen der Eignung von Betreuungspersonal in Heimen und anderen
Einrichtungen der Jugendhilfe analog anzuwenden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Mai 2007 den Bescheid der
Beklagten vom 20. Juni 2006 in Form der Teilabhilfeentscheidung vom 15. November 2006 und in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 21. November 2006
teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Jahr 2005 die beantragten Zuwendungen
zu den Personalkosten in vollem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt im
Übrigen aus, die vorgelegten Gutachten seien im Hinblick auf die streitige Frage nicht ergiebig;
entscheidend sei, dass die Hilfeplanverfahren des Jugendamtes nicht durch eigene Maßnahmen der
Einrichtung ersetzt werden könnten. Im Übrigen seien die genannten Verwaltungsvorschriften mittlerweile
nicht mehr gültig und durch neuere Rechtsvorschriften abgelöst. Soweit der Träger seine Aufgaben nach
§§ 22 bis 26 SGB VIII überschreite, könne die Förderung dem nicht folgen. Der Träger gehe insoweit über
seine Aufgabenstellung hinaus, so dass nicht von einer angemessenen Personalkostenförderung im
Sinne des § 12 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes die Rede sein könne.
Der Beigeladene schließt sich der Stellungnahme des Beklagten insoweit an, stellt indessen keinen
Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug
genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die
Zuwendung hinsichtlich der Personalkosten für die Spiel- und Lernstube "…" in der im Antrag vom 28.
Februar 2006 geltend gemachten Höhe. Die Beklagte ist deshalb zur Gewährung der Zuwendung zu
verpflichten.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der Natur des hier geltend gemachten Anspruchs könne
der Kläger nur eine Neubescheidung verlangen, wird vom Senat nicht geteilt. Es handelt sich nämlich bei
dem streitigen Personalkostenzuschuss nicht lediglich um einen Anspruch auf ermessensgerechte
Entscheidung, sondern um einen Rechtsanspruch des Trägers einer Kindertagesstätte. Zwar ist nach der
vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen bundesrechtlichen Bestimmung des § 74 Abs. 3 SGB VIII
vorgesehen, dass der Träger der Jugendhilfe über die Förderung der Einrichtungen nach Art und Höhe
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Ermessen entscheidet. Nach der Rechtsprechung des
Senats (Urteil vom 4. November 2003 - 7 A 11134/03.OVG -, ESOVGRP) hat indessen der
Landesgesetzgeber auf der Grundlage des § 26 SGB VIII in Ergänzung des Bundesrechts im Bereich der
Kindertagesstätten in § 12 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79)
einen Rechtsanspruch auf Förderung vorgesehen. Nach der landesgesetzlichen Bestimmung werden die
Personalkosten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten durch Elternbeiträge, Eigen-
leistungen des Trägers, Zuweisungen des Landes und Zuweisungen des Trägers des Jugendamtes und
der Gemeinden aufgebracht. Absatz 5 der Bestimmung sieht die Pflicht des Trägers des Jugendamtes vor,
die anderweitig nicht gedeckten Personalkosten auszugleichen. Die Qualifizierung dieses Anspruchs als
Rechtsanspruch setzt allerdings voraus, dass die Kriterien für die Personalbemessung hinreichend
bestimmt sind. Weil dies - im Gegensatz zu den in Rede stehenden Personalkosten für Erzieher (vgl. § 5
Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998, GVBl.
S. 124 für die vorliegend in Rede stehenden Spiel- und Lernstuben) - bei den in der vorgenannten
Rechtsprechung des Senats streitigen Kräften im Wirtschaftsdienst (§ 12 Abs. 1 KitaG) nicht bis in die
Einzelheiten festgelegt ist, hat der Senat angenommen, dass in solchen Fällen über den entsprechenden
Zuwendungsanspruch unter Rückgriff auf die allgemein zugrunde zu legenden Förderungsgrundsätze
nach Ermessen zu entscheiden ist. Dass die gesetzliche Regelung für die vorliegende Fallgestaltung mit
Blick auf die Personalausstattung im Erziehungsdienst "Soll-Regelungen" enthält, steht der Qualifizierung
des geltend gemachten Anspruchs als Rechtsanspruch nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass hier
ein vom Regelfall abweichender Ausnahmefall vorliegt.
Die Voraussetzungen für einen ungekürzten Zuschuss liegen auch im Blick darauf vor, dass für die
Bemessungsgrundlage lediglich die "angemessenen" Aufwendungen des Trägers Berücksichtigung
finden können. Für die Angemessenheit der Aufwendungen wird in § 12 Abs. 1 Nr. 1 KitaG insoweit auf
Vergütungen nach der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrags oder nach vergleichbaren
Vergütungsregelungen Bezug genommen. Es ist davon auszugehen und zwischen den Beteiligten nicht
streitig, dass das vom Kläger in seinem Bereich angewandte Regelwerk der Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) diesem Maßstab als solches genügt.
An der Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen ist auch insoweit nicht zu zweifeln, als es
um die konkrete Eingruppierung des in der Kindertagesstätte beschäftigten Personals geht. Die vom
Kläger vorgenommene Eingruppierung erweist sich als gerechtfertigt und damit als angemessen i.S.d. §
12 Abs. 1 Nr. 1 KitaG. Dabei ist im Ausgangspunkt der für die Jugendhilfe zuständigen Behörde ein volles
Prüfungsrecht einzuräumen. Zwar könnte man annehmen, dass der Träger der Einrichtung ein eigenes
Kosteninteresse hat und im Zweifel eine Eingruppierung wählen wird, die den arbeitsrechtlichen Rahmen
des Tarifrechts nicht überschreitet. Indessen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der
Eigenanteil an den Personalkosten nach der Regelung in § 12 Abs. 3 KitaG verhältnismäßig gering ist (für
die hier getroffene Sondereinrichtung in freier Trägerschaft nach Nr. 5 der Bestimmung 10 v.H.).
Angesichts des weit überwiegenden Anteils der öffentlichen Hand an der Finanzierung dieser Kosten ist
dem Träger insoweit keine Einschätzungsprärogative einzuräumen.
Die Eingruppierung erweist sich indessen auch bei strikter rechtlicher Betrachtung in Anlehnung an die
arbeitsrechtlich maßgeblichen Grundsätze als zutreffend. Die hier betroffenen Erzieher (Leitung,
stellvertretende Leitung sowie mehrere Vollzeitkräfte) sind unter zutreffender Anwendung der AVR wegen
besonders schwieriger fachlicher Tätigkeiten höher eingestuft worden.
Eine solche höhere Einstufung nach Vergütungsgruppe 5c ist für Erzieher mit staatlicher Anerkennung
und entsprechender Tätigkeit mit "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" vorgesehen. Nach
vierjähriger Bewährung erfolgt ein Aufstieg nach Vergütungsgruppe 5b. Nach der Anmerkung 6 zu den
Tätigkeitsmerkmalen der AVR sind besonders schwierige fachliche Tätigkeiten zum Beispiel (dort
Buchstabe b) "Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 bzw. § 68 BSHG oder von
Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten". Für Mitarbeiter, die durch
ausdrückliche Anordnung als ständiger Vertreter der Leiter von Tageseinrichtungen unter anderem für
Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind, ist ab einer
durchschnittlichen Belegung von mindestens 40 Plätzen - wie sie hier vorliegt - die Vergütungsgruppe 4b
vorgesehen, für die Leiter einer entsprechenden Tageseinrichtung die Gruppe 4a.
Im vorliegenden Fall der Einrichtung einer Spiel- und Lernstube liegt das Qualifikationsmerkmal, dass der
überwiegende Arbeitsanteil auf "Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" verwendet wird, vor.
Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. März 1996 - 4 AZR 671/94 -) ist zwar
anzunehmen, dass die Berufung auf die Lage der Kindertagesstätte in einem sozialen Brennpunkt nicht
ausreicht, um von "wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten" auszugehen. Vielmehr geht der Begriff auf
den der "Schwererziehbarkeit" zurück; darunter sind die Verhältnisse bei solchen Kindern und
Jugendlichen zu verstehen, die aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung
nicht mit allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer
entsprechenden Persönlichkeitsbildung erzogen werden können. Bei der Frage der Wesentlichkeit der
Erziehungsschwierigkeiten ist eine Orientierung an einem Vergleich mit den in der Ein-
gruppierungsbestimmung auch genannten Behinderten etwa nach § 39 BSHG (jetzt: § 53 SGB XII)
angezeigt, woraus sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt, dass die
Schwierigkeiten ein Maß erreicht haben müssen, das bei dem einzelnen Kind einen Anspruch auf
Jugendhilfeleistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII (Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen) begründet.
Aufgrund der Entwicklung der Instrumente des Kinder- und Jugendhilferechts in den letzten Jahren muss
es sich aber nicht etwa um vergleichbare Fälle wie in der Heimerziehung handeln. Dagegen spricht
bereits das gesetzgeberische Bemühen, einer solchen Absonderung von Kindern von vornherein mit
anderen Angeboten entgegenzutreten. Als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung kommen etwa auch
Tagesgruppen gemäß § 32 SGB VIII in Betracht, wobei es sich dabei gerade um eine Hilfeform zur
Vermeidung der Heimerziehung handelt, die ab den 1980er Jahren verstärkte Verbreitung gefunden hat.
Darunter kann nach den verschiedenen Anknüpfungspunkten hinsichtlich der Entwicklung sowohl eine
von den personellen und sonstigen Ressourcen her veränderte Horterziehung verstanden werden als
auch eine sonstige intensive familienbezogene Hilfe (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 32 Rn. 5
und 6).
Der Kläger hat im Einzelnen darlegen und belegen können, dass bei 49 Kindern in dem erfassten
Zeitraum Verhaltensweisen und sonstige Umstände feststellbar sind, die wesentliche
Erziehungsschwierigkeiten begründen. Eine für die tarifliche Einstufung maßgeblich die Arbeit prägende
Situation kann nach Auffassung des Senats auch vorliegen, wenn der Teil der Kinder, die entsprechend
zu qualifizieren wären, rechnerisch unter 50 v.H. der Nutzer der Einrichtung liegt, weil zu berücksichtigen
ist, dass zum einen aufgrund der Förderung selbst Schwierigkeiten bei der Feststellung des
Ausgangsbedarfs bestehen und zum anderen Kinder mit entsprechenden Schwierigkeiten, sofern sie
auch nur zu einem wesentlichen ‑ unter der Hälfte liegenden - Teil in der Einrichtung erzogen werden,
von vornherein die Arbeit maßgeblich prägen. Der Kläger hat ohnehin aufgezeigt, dass vorliegend mehr
als die Hälfte der Kinder in dieser Weise betroffen sind. Danach liegt in jedem einzelnen der
aufgewiesenen Fälle auf der Grundlage der von Pädagogen in der Einrichtung gemeinsam getroffenen
Erhebungen angesichts der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten und bestehender familiärer
Belastungen die Notwendigkeit von Hilfen zur Erziehung vor. Beispielsweise heißt es insoweit in den
vorgelegten Erfassungsbögen etwa zu
- Kind 1 (weiblich, 11 Jahre):
sehr gefühlsverarmtes Familienklima, Erziehungsberechtigte leidet unter einer psychischen Krankheit, war
zweimal stationär untergebracht, drei ältere Brüder haben sämtlich Heimerfahrung, der neue Partner der
Mutter fühlt sich nicht verantwortlich, immer wieder neue Familienkonstellationen durch wechselnde
Partnerschaften der Mutter, Kind aufgrund der familiären Situation und der Übertragung von Ängsten
sowie Gefühlsarmut und Distanzproblemen von seelischer Behinderung bedroht;
- Kind 4 (männlich, 7 Jahre):
Eltern weitgehend Analphabeten, Familie mit festgefahrenen Rollenmustern, Sucht und Depression im
engeren familiären Umfeld, Schwester der Mutter lebt in einer homosexuellen Beziehung, Bruder der
Mutter ist in Haft, geistige Entwicklungsverzögerung, verrohte Sprache, Vermu-tung einer
Legasthenie, Dyskalkulie, massives Übergewicht, Einkoten; Verhaltensauffälligkeiten: sehr aggressiv,
häufig geistige Abwesenheit; von seelischer Behinderung bedroht;
-Kind 5 (männlich, 10 Jahre):
Eltern Analphabeten, Schulden, verschärft durch Spielsucht des Vaters; kein geregeltes Familienleben;
Familie mit strengen Regeln und Rollenmustern, Vater vorbestraft, zwei Brüder mehrfach vorbestraft und
inhaftiert, keine durchgängigen konsequenten Erziehungsleistungen, Neigung des Vaters zu
Gewaltausbrüchen, fünf Geschwister, davon zwei mit Drogen- und Hafterfahrung, Mutter zum dritten Mal
verheiratet, Entwicklungsverzögerung im kognitiven Bereich, Legasthenie und Dyskalkulie diagnostiziert,
Enuresis und Enkropesis; aufgrund der Familiensituation, des eigenen Verhaltens und der
gesundheitlichen Beeinträchtigung: von seelischer Behinderung bedroht;
-Kind 6 (männlich, 11 Jahre):
Kind lebt bei alleinerziehender Mutter, Mutter war zweimal verheiratet, Stiefvater kommt mit dem Kind nicht
zurecht, Mutter leidet unter Depressionen, ist in psychologischer Behandlung, körperliche Misshandlung
vom Stiefvater am Kind, Entwicklungsverzögerung im kognitiven Bereich, respektloses distanzloses
Verhalten, erhöhte Gewaltbereitschaft und Bedrohung anderer Kinder; aufgrund Verhaltensauffälligkeiten
und Familiensituation ist das Kind von seelischer Behinderung bedroht;
-Kind 8 (männlich, 10 Jahre):
Eltern beide ohne Berufsausbildung, Drogenkonsum innerhalb der Familie, Konfliktlösung mittels Gewalt,
Junge wird nicht als Kind wahrgenommen, fährt z. B. mit seinem Schwager zu "Saufgelagen", Trennung
der Eltern, Alkoholsucht des Vaters, Drogenkonsum des Onkels, Verhaltensauffälligkeiten: extreme
Stimmungsschwankungen von Euphorie bis zu hysterischen Weinkrämpfen, sexuell gefärbter und
verrohter Sprachgebrauch: von seelischer Behinderung bedroht;
- Kind 9 (männlich, 9 Jahre):
Oma ist als Pflegemutter eingesetzt, sie ist Analphabetin, unregelmäßiger Schulbesuch, Mutter lebt in
einer homosexuellen Beziehung, war zwei Jahre im Gefängnis wegen Beschaffungskriminalität,
Drogensucht der Mutter, Kind immer wieder körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt, z. B. durch
Bruder im Drogenrausch oder unkontrollierte Ausbrüche der Mutter; aufgrund von
Verhaltensauffälligkeiten und der familiären Belastungen ist das Kind von seelischer Behinderung
bedroht.
Die Einschätzung der Einrichtung wird von der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie Dr. Dr. P. vom 27. November 2007 gestützt, wonach unter Auswertung der eben
genannten Einzelaufstellungen sowie aufgrund entsprechender Testbefunde in der Untersuchung der
Dipl.-Psychologinnen K. und D. vom 26. Juli 2007 und 26. August 2007 für einen großen Teil der Kinder in
der Kindertagesstätte "…" aus psychologischer und psychiatrischer Sicht ein besonderer Hilfe- und
Förderungsbedarf in Tageseinrichtungen besteht. Das Gutachten geht dabei in besonders
methodenkritischer Weise mit dem Befund um, stellt indessen zutreffend heraus, dass zu vermutende
methodenkritischer Weise mit dem Befund um, stellt indessen zutreffend heraus, dass zu vermutende
fördernde Einflüsse der Arbeit in der Tagestätte selbst die Konflikte und Problemlagen als weniger
dramatisch erscheinen lassen, als sie ohne die Hilfsmaßnahmen wären. Bei der Mehrzahl der in der
Einrichtung betreuten Kinder lässt sich danach die Schlussfolgerung ziehen, dass ohne die Maßnahmen
eine mehr oder weniger starke Bedrohung der seelischen Gesundheit des Kindes angenommen werden
kann. Weder kommt es dabei darauf an, dass die Einrichtung in formeller Hinsicht Hilfen im Sinne der
§§ 27 ff. SGB VIII leistet, noch etwa darauf, dass das Jugendamt entsprechende Maßnahmen in einem
Hilfeplanverfahren festgelegt hätte.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf den tatsächlichen Leistungsumfang, der
von den Kräften in der Einrichtung erbracht wird, komme es von Rechts wegen nicht an, sondern es bleibe
dem Jugendhilfeträger unbenommen, den Aufgabenbereich der Betreuer in der Spiel- und Lernstube
dahingehend einzugrenzen, dass von dem Personal keine Hilfe zur Erziehung oder eine
Eingliederungshilfe übernommen werde. Entscheidungserheblich ist vielmehr, welche tatsächlichen
Anforderungen im Hinblick auf die Erziehung der Kinder angesichts der objektiv bestehenden Befunde an
das Personal gestellt werden. Diese Umstände rechtfertigen in vorliegendem Fall die Annahme, dass das
für die Eingruppierung hier entscheidende Merkmal der Betreuung von Kindern mit "wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten" vorliegt.
Der Einwand der Beklagten, der in die gleiche Richtung zielt, hat allenfalls in der Weise Gewicht, als es
zwar zur Aufgabe des Trägers der freien Jugendhilfe gehört, das von ihm bereit gehaltene Angebot zu
bestimmen, indessen im Rahmen der Kindertagesstättenförderung eine Grenze dort zu ziehen ist, wo der
Aufgabenbereich der Kindertagesstätte dem gesetzlichen Typus nach verlassen würde, mithin nach dem
Kindertagesstättenrecht die fraglichen Spiel- und Lernstuben im Einzelfall nicht auch den entsprechenden
Aufgaben gewidmet sein könnten. Das Gegenteil erschließt sich indessen bei näherer Betrachtung der
Entwicklung dieser Einrichtung. Für die von der Beklagten angenommene Trennschärfe der Abgrenzung
zwischen dem Gegenstand "Erziehung in Kindertagesstätten" und der "Betreuung im Rahmen von
Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII" ergeben sich keine ausreichenden Hinweise. Der Typus
der Spiel- und Lernstube ist im Gesetz als solcher nicht ausdrücklich gekennzeichnet. Nach § 1 Abs. 1
KitaG ist es Aufgabe der Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in den Familien u.a.
in Horten und anderen Tageseinrichtungen für Kinder deren Entwicklung zu fördern. Horte sind eine
Tageseinrichtung für Schulkinder. Als Auffangklausel für besondere Einrichtungen heißt es in Abs. 6 der
Bestimmung, dass über die notwendige Tagesbetreuung in Kindergärten, Horten, Krippen oder
Kindertagespflege hinaus andere geeignete Tageseinrichtungen zur Verfügung stehen können. Das
Gesetz lässt insoweit eine Flexibilität erkennen, die es ermöglicht, neben den Regeleinrichtungen auch
Sondereinrichtungen vorzusehen, die den besonderen gestellten Anforderungen gerecht werden.
Dementsprechend findet sich in § 5 der Ausführungsverordnung eine nähere Regelung zu den Spiel- und
Lernstuben. Nach der Definition in Absatz 1 dieser Bestimmung sind dies Kindertagesstätten in sozialen
Brennpunkten, die Kinder aller Altersgruppen unter besonderer Berücksichtigung ihrer besonderen
Lebensbedingungen und ihres sozialen Umfeldes fördern. Es ist danach erforderlich, dass die
notwendige Gemeinwesenarbeit fachlich sichergestellt wird. Dass insoweit vom Typus her die Spiel- und
Lernstuben Sondereinrichtungen für besondere Problemfälle mit besonderen Anforderungen an die
Ausrichtung der Einrichtung und die Qualifikation des Personals sind, geht auch aus den Angaben des
Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hervor, wonach bei insgesamt 2.800
Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz nur etwa 30 Spiel- und Lernstuben existieren. § 5 Abs. 2 Satz 3 der
Verordnung sieht im Hinblick auf die Qualifikation des Personals vor, dass die Stellen mit
Erziehungskräften besetzt sein müssen, deren berufliche Qualifikation mindestens der einer staatlich an-
erkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers mit Berufserfahrung entspricht.
Mehr als diese bestehenden rudimentären gesetzlichen Regelungen, die insoweit geeignet sind, dem
Angebot des freien Trägers den nötigen Raum zu geben, geben Verwaltungsbestimmungen Aufschluss
über die Entwicklung dieser Art von Kindertagesstätten. So geht die Verwaltungsvorschrift vom 3. April
1979 des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport (Az. 634-473-12/15 "Förderung von Spiel- und
Lernstuben in sozialen Brennpunkten") davon aus, dass in den Richtlinien für die Einrichtung und den
Betrieb von Horten darauf hingewiesen werde, Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen
(verhaltensauffällige Kinder) sollten im Hort Unterstützung und Förderung erfahren. Es solle vermieden
werden, Kinder mit besonderen Schwierigkeiten in Sondereinrichtungen auszugliedern. Deshalb würden
an die Einrichtung einer Sonderform wie der Spiel- und Lernstuben besondere Anforderungen gestellt,
nämlich die Prüfung, ob nicht auch in sozialen Brennpunkten den Bedürfnissen dieser Kinder in einem
Kindergarten oder Hort mit besonderen Maßnahmen (reduzierte Gruppenstärke, verbesserte
Personalausstattung usw.) Rechnung getragen werden kann. Angesichts dieser Anforderungen der
Prüfung ergibt sich, dass die Spiel- und Lernstuben einen ganz besonderen Auftrag im Hinblick auf
außergewöhnliche pädagogische Anforderungen erfüllen. Insoweit wird bezeichnenderweise in der
Verwaltungsvorschrift auch geregelt, dass für die fachliche Eignung der Gruppenleiter und Leiter die
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Eignung von Betreuungspersonal in Heimen und anderen
Einrichtungen der Jugendhilfe vom 18. April 1973 (MinBl. Spalte 226) analog anzuwenden sind.
Bereits daraus folgt, dass auch nach der historischen Entwicklung für diese Sonderform der
Kindertagesstätten eine strikte Abgrenzung des Auftrags in der von der Beklagten verfolgten Art im Sinne
einer effektiven Kinder- und Jugendhilfe nicht angemessen und zielführend ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die zur Vollstreckbarkeit wegen der
Kosten aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da ein Sachgebiet
nach § 188 Satz 2 VwGO vorliegt. Dies gilt danach auch für die Jugendhilfe, der die Kindertages-
stättenförderung aufgrund der bundesrechtlichen Bestimmungen der §§ 22 ff. SGB VIII zuzurechnen ist,
selbst wenn der vorliegend streitige Rechtsanspruch seine Grundlage in den ergänzenden
Bestimmungen des Landesrechts findet (vgl. zur entsprechenden Zuordnung sämtlicher Streitigkeiten
nach dem SGB VIII: BVerwG NVwZ 1995, 82; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 188 Rn. 3).
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Wünsch gez. Dr. Holl gez. Wolff