Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.06.1997

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Beamtenrecht
OVG
Koblenz
30.06.1997
2 B 11653/97.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
...
w e g e n Dienstpostenbesetzung hier: Einstweilige Anordnung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 30.
Juni 1997, an der teilgenommen haben
...
beschlossen:
I. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. April
1997 wird zugelassen.
II. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der des
Zulassungsverfahrens zu tragen. Insoweit fallen ihm auch die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 29.599,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO
zuläßt, ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlaß der nachgesuchten Sicherungsanordnung ablehnen
müssen, weil der Antragsteller das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO
nicht glaubhaft gemacht hat. Ihm steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite, weil in einem
Beförderungskonkurrentenstreit, wie er hier vorliegt, der Eintritt vollendeter Tatsachen in aller Regel nur
durch ein verwaltungsgerichtliches Eingreifen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu
verhindern ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hier ein solches Eingreifen mangels
eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs aber nicht veranlaßt. Bei summarischer Kontrolle der
Sach- und Rechtslage ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die vorgesehene Beförderung
des Beigeladenen zum Präsidenten des Statistischen Landesamtes den Bewerbungsverfahrensanspruch
des Antragstellers verletzt und daß die Personalentscheidung demgemäß in einem späteren
Hauptsacheverfahren korrigiert werden müßte. Für das zu besetzende staatliche Spitzenamt stellt sich der
Antragsteller unter Leistungsgesichtspunkten (§ 10 Abs. 1 LBG) nicht als der qualifiziertere Bewerber dar.
Insbesondere entspricht er dem vom Antragsgegner in zulässiger Weise aufgestellten Anforderungsprofil
des im Staatsanzeiger Nr. 44 vom 02. Dezember 1996 ausgeschriebenen Dienstpostens nicht in
höherem Maße als der Beigeladene.
Von Rechts wegen war der Antragsgegner nicht daran gehindert, das Amt des Präsidenten des
Statistischen Landesamtes mit der aus dem erwähnten Ausschreibungstext hervorgehenden speziellen
Ausrichtung (Anforderungsprofil) zum Gegenstand eines erneuten Auswahlverfahrens zu machen. Das
dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen deckt nämlich nicht nur die besoldungsrechtliche
Neubewertung der Stelle einschließlich ihres nachträglich veränderten Aufgabenzuschnittes, sondern
auch das zu ihrer Vergabe eingeleitete Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C
16.89 -, Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1; Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, IÖD 1997, 2 f. = DÖV 1996,
920). Wegen sämtlicher der angesprochenen Maßnahmen kann der Antragsteller nämlich auf
nachvollziehbare Erwägungen des Gemeinwohls verweisen. Schützenswerte Rechte des Antragstellers
werden dadurch nicht verletzt.
Der im Ausschreibungstext vom 02. Dezember 1996 betätigte Wille des Dienstherrn, den nach
Besoldungsgruppe B 3 LBesG bewerteten Dienstposten mit einer "dynamischen, belastbaren,
verantwortungsbewußten und entscheidungsfreudigen Persönlichkeit mit abgeschlossenem
Hochschulstudium, vorzugsweise der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Befähigung für den
höheren allgemeinen Verwaltungsdienst" zu besetzen, die "über langjährige Erfahrung in
Führungspositionen des öffentlichen Dienstes, insbesondere im Bereich der Bundes- oder
Landesstatistik" verfügt, erweist sich als eine an den aktuellen objektiven Bedürfnissen der statistischen
Fachbehörde ausgerichtete Maßnahme der Stellenplanbewirtschaftung. Damit wird die durch das
Haushalts- und Besoldungsrecht vorgegebene generelle Ausrichtung der Stelle (allgemeines
Anforderungsprofil), sofern sie im Besetzungsverfahren nicht schon aus der Natur der Sache zu einer
eindeutigen Strukturierung des Bewerberkreises führt, im Interesse einer effizienten Personalsteuerung
(vgl. Bericht der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstes, 1973, S. 222 Rdnr. 468)
einer speziellen Ausrichtung unterworfen. Personalsteuerungen dieser Art unterliegen im Rahmen
beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach
ausschließlich objektiv-rechtlichen Maßstäben. Sie sind als solche hinzunehmen, wenn sich ein
Mißbrauch des Organisationsermessens nicht aufdrängt und wenn dem Organisationsakt die objektive
Zwecktauglichkeit nicht abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C
7 und 49.89 -, NVwZ 1992, 472 ff.). Solche Ausschlußtatbestände liegen hier bei summarischer
Überprüfung indessen nicht vor.
Das im Ausschreibungstext vom 02. Dezember 1996 verlautbarte Anforderungsprofil ermöglicht die ihm
zugedachte Strukturierung des Bewerberkreises, indem es in persönlicher und fachlicher Hinsicht
Qualifikationsmerkmale für Stellenbewerber beschreibt, auf die der Dienstherr offensichtlich Wert gelegt
hat und auf die er auch Wert legen durfte. Für staatliche Spitzenämter namentlich in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen - um einen solchen Dienstposten handelt es sich hier (vgl. § 103 a LbVO) -
bietet sich die Herausarbeitung eines speziellen Anforderungsprofiles nicht nur zur Straffung des
Auswahlverfahrens, sondern regelmäßig auch deshalb an, um den Dienstherrn zur Entwicklung und
Offenbarung geeigneter Personalkonzeptionen für Führungsämter zu veranlassen. Daß diese
Zwecksetzungen nach dem Inhalt des hier in Rede stehenden Anforderungsprofils erreicht werden, stellt
keiner der Beteiligten ernstlich in Abrede.
Hinter der im Anforderungsprofil zutage tretenden Personalkonzeption verbirgt sich, entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts, kein Mißbrauch der Organisationsgewalt. Es gibt keine greifbaren
Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner für das Amt des Präsidenten des Statistischen Landesamtes
ein Personalkonzept vorgetäuscht hat, das für die Ausformung des Anforderungsprofils der zu
besetzenden Stelle in Wahrheit nicht maßgeblich gewesen ist. Ein dahingehender Verdacht würde sich in
Anbetracht der Tatsache, daß das in Rede stehende Präsidentenamt in anderen Bundesländern mit
vergleichbarem Anforderungsprofil ausgeschrieben worden ist, von vornherein nicht gestellt haben,
wenn der Antragsgegner den Aufgabenzuschnitt nicht nachträglich verändert hätte, nachdem der
Dienstposten mit einer abweichenden Schwerpunktsetzung ausgeschrieben und eine entsprechende
Kandidatensichtung durchgeführt worden war. Die bisherige Gestaltung des Auswahlverfahrens und die
dabei über die Bewerber gewonnenen Erkenntnisse zwingen den Dienstherrn indessen nicht dazu, an
dem eingeschlagenen Kurs festzuhalten, wenn sich seine konzeptionellen Vorstellungen über das Amt
nachträglich wesentlich geändert haben und sie nicht ausschließlich deshalb entwickelt worden sind, um
das Auswahlverfahren im Interesse bestimmter Bewerber zu beeinflussen. Unter diesen
Voraussetzungen ist es mit Rücksicht auf die dienende Funktion der Stellenausschreibung und des sich
anschließenden Auswahlverfahrens zur Gewinnung geeigneter Bewerber nicht ermessensfehlerhaft, das
eingeleitete Bewerbungsverfahren abzubrechen und den Dienstposten mit optimiertem
Anforderungsprofil neu auszuschreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, DÖV 1996,
920 m.w.N.). So liegen die Dinge hier.
Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, daß in dem Zeitraum zwischen der ersten
Ausschreibung des damals noch nach Besoldungsgruppe B 4 LBesG bewerteten Dienstpostens am 06.
Februar 1995 und der Herausarbeitung des modifizierten Anforderungsprofils im Ausschreibungstext vom
02. Dezember 1996 gewichtige organisatorische Veränderungen im Geschäftsbereich des Statistischen
Landesamtes vollzogen worden sind (Auflösung einer Abteilung) bzw. wesentliche konzeptionelle
Klärungsprozesse in bezug auf diese Dienststelle vorangeschritten oder sogar zu einem Abschluß
gekommen sind. Beides zusammen hat letztlich nicht nur auf die besoldungsrechtliche Abstufung des
Dienstpostens durchgeschlagen, sondern auch den Ausschlag für seine funktionelle Neuausrichtung
gegeben. Selbst wenn der Dienstherr zwischen Februar 1995 und Dezember 1996 die Notwendigkeit zu
einer Neuausschreibung der Stelle mit verändertem Anforderungsprofil noch anders eingeschätzt hat,
stellt dies in Anbetracht der objektivierbaren, durch Sachzwänge (z.B. Prüfungsbericht des
Rechnungshofes) gesteuerten Umstände die Sachgerechtigkeit des veränderten Aufgabenzuschnittes
der Stelle nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Annahme des Verwaltungsgerichts,
treibendes Motiv hinter der erneuten Stellenausschreibung sei die parteipolitische Protektion der
Bewerbung des Beigeladenen, weithin im Bereich des Spekulativen. Ein Mißbrauch der
Organisationsgewalt ist nicht belegbar.
Auf eine möglicherweise fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens seitens des Dienstherrn
könnte sich der Antragsteller im übrigen auch nicht berufen. Die Betätigung des Organisationsermessens
dient nämlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der sachgerechten Gestaltung der
Ämterordnung und der bestmöglichen Besetzung der in sie integrierten Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteil
vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 § 28 Nr. 9 m.w.N.). Damit liegt das
Organisationsermessen dem vom Leistungsgrundsatz beherrschten Bewerbungsverfahrensanspruch
gegenständlich und zeitlich voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, aaO, S. 920), so daß das
Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen regelmäßig auf den ihm
organisationsrechtlich vorgegebenen Rahmen beschränkt bleibt.
Daß der Antragsteller dem in zulässiger Weise aufgestellten Anforderungsprofil des Dienstpostens in
höherem Maße gerecht wird als der Beigeladene, ist bei überschlägiger Prüfung der Sach- und
Rechtslage nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr entspringt die aus den Personalakten und den
letzten dienstlichen Beurteilungen der Beamten gewonnene Überzeugung des Antragsgegners, daß das
Befähigungsprofil des Beigeladenen in wesentlichen Punkten, namentlich in der Fachqualifikation, dem
speziellen Anforderungsprofil des Dienstpostens eher entspricht, einer sachgerechten Betätigung des
Auswahlermessens. Die Befähigung eines wirtschaftswissenschaftlich ausgebildeten Fachstatistikers mit
jahrzehntelanger einschlägiger beruflicher Erfahrung bringt im Verhältnis der beiden Konkurrenten
untereinander allein der Beigeladene mit. Der Antragsteller weist als Jurist kein einschlägiges
fachwissenschaftliches Profil auf und seine berufliche Befassung mit der amtlichen Statistik verengt sich
auf die aufsichtsbehördliche Perspektive bezogen auf einen Zeitraum von etwa sechs Jahren. Was die
persönlichkeitsspezifischen Merkmale im Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle (Belastbarkeit,
Verantwortungsbewußtsein, Entscheidungsfreudigkeit usw.) anbetrifft, so geben hierüber die aktuellen
dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten Auskunft. Sie offenbaren in bezug auf die
Befähigungsmerkmale Belastbarkeit, Verantwortungsbewußtsein und Entscheidungsfreudigkeit bei dem
Antragsteller ein besonders stark ausgeprägtes Profil (Ausprägungsgrad I), während das des
Beigeladenen um einen Ausprägungsgrad schwächer als stark ausgeprägt (Ausprägungsgrad II)
gekennzeichnet wird. Zum Befähigungsmerkmal "Dynamik" äußern sich die dienstlichen Beurteilungen
allenfalls sinngemäß, indem sie zu "Selbständigkeit" und "Initiative" des Beamten Stellung beziehen.
Insoweit erhielt der Beigeladene durchgehend den Ausprägungsgrad II, während dem Antragsteller bei
im übrigen gleichem Ausprägungsgrad in bezug auf das Merkmal Selbständigkeit die höchste
Qualifikation zuteil wird.
Bei der Zuordnung des so ermittelten Befähigungsprofils der Bewerber zum Anforderungsprofil des
Dienstpostens ergeben sich mithin in bezug auf einige, nach der Vorstellung des Antragsgegners die
Führungsqualität kennzeichnende Merkmale, Qualifikationsvorsprünge des Antragstellers, denen jedoch
auf seiten des Beigeladenen neben langjährigen einschlägigen beruflichen Erfahrungen vor allem ein
eindeutiger Vorsprung bei der fachstatistischen Befähigung gegenübersteht. Auf letzteren hat der
Antragsgegner ausweislich seines Besetzungsberichtes vom 17. Januar 1997 verstärktes Gewicht gelegt,
weil ihm gerade diese Kompetenz des Beigeladenen in höherem Maße die Gewähr für die erfolgreiche
Umsetzung der Innovationsbestrebungen des Landes im Bereich der statistischen Fachbehörde
verspricht. Prognostische Erwägungen dieser Art unterfallen der Einschätzungsprärogative des
Dienstherrn. Sofern sie nicht offensichtlich sachwidrig sind, haben die Verwaltungsgerichte sie
hinzunehmen. Von Sachwidrigkeit kann hier, ungeachtet der Vertretbarkeit anderer Gewichtungen, aber
keine Rede sein. Auf die Frage, ob der Antragsgegner zur Abstützung seiner Prognose auch auf einen
möglichen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund seiner kommissarischen Leitung des
Amtes hätte abstellen dürfen, kommt es mithin nicht entscheidend an.
In ihrer Tragfähigkeit werden die prognostischen Erwägungen des Dienstherrn insbesondere nicht
dadurch erschüttert, daß er bei der Gewichtung der das Befähigungsprofil konkretisierenden Merkmale
auch auf solche Aspekte, die der Bewerbung des Antragstellers günstig sind, verstärkt hätte abstellen
können. Entscheidend ist, daß keine dahingehende Rechtspflicht besteht. Er kann auch nicht verlangen,
daß der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung die Ergebnisse der letzten dienstlichen
Beurteilungen der Konkurrenten maßgeblich heranzieht. Sie treten bei Aufstellung eines speziellen
Anforderungsprofils der Stelle nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in ihrer Bedeutung für die
Auswahlentscheidung des Dienstherrn zurück, soweit ihr Informationsgehalt nicht für die Ermittlung des
Befähigungsprofils der Bewerber benötigt wird.
Ermöglicht es der Übereinstimmungsgrad des Anforderungs- und des Befähigungsprofils dem
Dienstherrn, eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu treffen, dann bedarf es
grundsätzlich keines Rückgriffs auf zusätzliche Entscheidungskriterien, zum Beispiel in Form eines
Auswahlgespräches (vgl. Beschluß des Senats vom 07. März 1994 - 2 B 10333/94.OVG -). Dessen
ungeachtet sind Erkenntnisse aus solchen Gesprächen mit dem ihnen gebührenden Gewicht in den
Prozeß der Entscheidungsfindung einzustellen. Dabei leidet die zugunsten des Beigeladenen getroffene
Auswahlentscheidung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht unter einer sachwidrigen
Verkürzung der Erkenntnisse des Auswahlgesprächs vom 27. April 1995. Zwar fiel dem Beigeladenen
damals nach dem übereinstimmenden Eindruck der Kommissionsmitglieder nur die letzte Rangstelle
unter den fünf von ihnen gesichteten Bewerbern zu. Bei der Bewertung dieses Umstandes in seiner
Bedeutung für die Auswahlentscheidung darf jedoch nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei dem
Kommissionseindruck um eine situationsabhängige Momentaufnahme vom Leistungsvermögen des
Beigeladenen gehandelt hat, die in einem auffälligen Gegensatz zu den fast durchgängig mit der
Spitzennote schließenden Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen des Beamten steht. Zu
berücksichtigen ist ferner, daß sich in der Folgezeit wesentliche Verschiebungen im Anforderungsprofil
des Dienstpostens ergeben haben und daß das Leistungspotential des Beigeladenen gerade auf dem für
den Dienstherrn besonders wichtigen Sektor der statistischen Fachkompetenz nach dem Bild seiner
dienstlichen Beurteilungen durchgehend über Jahrzehnte auf höchstem Niveau liegt. Wenn der
Dienstherr sich unter Zurückstellung solcher Momenteindrücke bei seiner Auswahlentscheidung in
höherem Maße auf die über viele Jahre durch einschlägige Beurteilungen abgesicherten Informationen
über das Leistungsvermögen des Beamten verläßt, dann hält sich dies in dem Rahmen der einer
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglichen Ermessenserwägungen. Auf die vom
Beigeladenen in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob die im Vermerk vom 08. Mai 1995
festgehaltenen Ergebnisse über das mit ihm geführte Auswahlgespräch den Gesprächsverlauf zutreffend
wiedergeben, kommt es mithin für die Entscheidung ebensowenig an, wie darauf, ob derart
ungewöhnlich abqualifizierende Bemerkungen, wie sie dort anzutreffen sind, ohne die Gewährung von
rechtlichem Gehör überhaupt zu seinem Nachteil verwendet werden durften.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nur für das
Beschwerdeverfahren stützt sich auf die §§ 13 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.