Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2010

OVG Koblenz: bad, verkehr, gerichtsakte, grundstück, linienführung, landwirtschaft, anteil, vorwirkung, wohnhaus, neubau

OVG
Koblenz
20.01.2010
8 C 10350/09.OVG
Planfeststellung
Verkündet am: 20.01.2010
gez. Neusius
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. ...,
2. des Herrn ...,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte Schotten Fridrich Bannasch, Kaiser-Josef-Straße
247, 79098 Freiburg,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dieser vertreten
durch die Geschäftsführer, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz,
- Beklagter -
wegen Planfeststellung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17. Dezember 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
für Recht erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den
Neubau der Ortsumgehung Kirchheim an der Weinstraße im Zuge der Bundesstraße Nr. 271 (B 271) vom
5. Februar 2009.
Der Kläger zu 1), eine als Verein eingetragene Bürgerinitiative, ist Eigentümer der 580 m² großen, in der
Gemarkung K. gelegenen Parzelle Nr. ..., die er im Jahr 2002 erworben und dem Kläger zu 2) als
Weinbaufläche bis zum Jahr 2029 verpachtet hat. Die Parzelle soll im Zuge der festgestellten
Straßenplanung vollständig für die Straße und einen Wirtschaftsweg in Anspruch genommen werden.
Entsprechendes gilt für von dem Kläger zu 2) bewirtschaftete Weinbergsflächen (Parzellen Nr. ..., ...., ..., ...,
... und ...). Der Winzerbetrieb des Klägers zu 2) liegt in der Ortslage von K., an der Ortsdurchfahrt der L
520.
Der planfestgestellte Straßenneubau beinhaltet den Neubau der Bundesstraße B 271 als westliche
Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim an der Weinstraße auf einer Länge von rund 3,4 km. Die B 271
verbindet die Mittelzentren Neustadt an der Weinstraße (an der BAB 65), Bad Dürkheim und Grünstadt (an
der BAB 6) und führt weiter nach Norden bis zur B 420 bei Wörrstadt an der BAB 63. Im Streckenabschnitt
der B 271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim befinden sich die Ortsdurchfahrten der Gemeinden
Kirchheim, Herxheim am Berg, Kallstadt und Ungstein. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen sind für
die vier Gemeinden Ortsumfahrungen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
Die geplante Strecke verlässt im Süden von Kirchheim die B 271 (alt) und verschwenkt in westlicher
Richtung am Ort vorbei, wobei weitgehend Einschnittslagen ausgenutzt werden. Die Kreisstraße 1 erhält
im Kreuzungspunkt eine Anbindung an die Umgehungsstraße; der weiter nach Kirchheim führende Teil
der Kreisstraße wird aufgegeben. Die neue Trasse führt über die von Kleinkarlbach kommende, in West-
Ost-Richtung verlaufende Landesstraße L 520, die an die neue Straße kreuzungsfrei angebunden wird,
und überquert drei Wirtschaftswege, den Eckbach (Brücke 220 m Länge) und die Bahnlinie Bad Dürkheim
– Monsheim. Die neue Trasse wird im Norden wieder an die B 271 (alt) angebunden.
Für den reduzierten zweistreifigen Neubau der B 271 im Abschnitt Neustadt-Grün-stadt wurde 1985 ein
zweites raumordnerisches Verfahren eingeleitet, das 1986 mit einem raumplanerischen Entscheid für den
Teilabschnitt zwischen Neustadt und Bad Dürkheim seinen Abschluss fand. Nach weiteren
Untersuchungen und Variantenprüfungen erging am 26. September 1994 ein raumordnerischer Entscheid
mit der Feststellung, dass der Neubau der B 271 zwischen Bad Dürkheim und Grünstadt in der Variante
Westumgehung Kirchheim und Herxheim bei Ostumfahrung von Kallstadt und Ungstadt den
Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Dementsprechend ist 1995 die
Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr erfolgt.
Nach Abschluss des raumplanerischen Verfahrens wurde durch die Klägerin zu 1) im Jahr 1999 nochmals
eine modifizierte Ostvariante für die großräumige Linienführung zwischen Bad Dürkheim und Grünstadt
vorgeschlagen. Auf Veranlassung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Rheinland-Pfalz wurde diese Linie einem Variantenvergleich mit der aus dem Raumordnungsverfahren
hervorgegangenen Raumordnungslinie unterzogen. Die abschließende Bewertung der
Straßenbaubehörde führte im Dezember 2001 zur Bestätigung der raumordnerisch bestimmten
Westvariante. Die Obere Landesplanungsbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und
die Oberste Landesplanungsbehörde bei dem Ministerium des Innern und für Sport haben im Rahmen
des Planfeststellungsverfahrens wiederholt erklärt, dass die geplante Variante zur Umgehung der
Ortslage Kirchheim den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspreche und der
raumplanerische Entscheid vom 26. September 1994 nach wie vor Gültigkeit habe.
Das Planfeststellungsverfahren wurde im Dezember 2003 eingeleitet, die öffentliche Auslegung fand im
Februar 2004 statt. Der Erörterungstermin wurde im Dezember 2005 durchgeführt. Zu den im Anschluss
gefertigten Gutachten konnten die Betroffenen Stellung nehmen. Die Kläger haben gegen die Planung
Einwendungen erhoben und sich mehrfach schriftlich geäußert.
Nach Zustellung des am 5. Februar 2009 erlassenen Planfeststellungsbeschluss an die Kläger am 7. März
2009 haben diese am 7. April 2009 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend: Der
Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen Ziele des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004.
Die Trasse verlaufe durch Vorranggebiete für die Landwirtschaft sowie den Arten- und Biotopschutz und
einen Regionalen Grünzug. Die Bundesverkehrswegeplanung, deren Inhalt nur nachrichtlich in den
Raumordnungsplan aufgenommen worden sei, entfalte keine Bindungswirkung für die
Raumordnungsbehörden der Länder. Es werde mit dem Bedarfsplan lediglich der Bedarf für das
Vorhaben für die Linienbestimmung und die Planfeststellung festgelegt; der Bundesgesetzgeber nehme
keine Abwägung mit anderen Belangen vor, lege auch nicht den Trassenverlauf fest. Der
Raumordnungsplan könne diesen eigenständig regeln und ggf. eine Bundesstraße auch verhindern. Die
Entscheidung über die Zulässigkeit eines Straßenvorhabens treffe allein die Planfeststellungsbehörde, die
den Vorgaben des Raumordnungsrechts unterworfen sei. Dieses enthalte hier indes zielförmige
Vorgaben zugunsten der Landwirtschaft, der Grünnutzung und des Arten- und Biotopschutzes.
Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus hinsichtlich der Prüfung von Trassenalternativen
abwägungsfehlerhaft: Eine östliche Umgehung der bestehenden Strecke Grünstadt-Bad-Dürkheim habe
sich als vorzugswürdig aufdrängen müssen. Diese werde dem Planungsziel einer Verbesserung
regionaler und überregionaler Verkehrsverbindungen möglichst unter Umgehung von Ortsdurchfahrten
am besten gerecht. Nur sie könne den – hier indes bereits nicht gegebenen – Charakter einer
Bundesstraße für überregionalen Verkehr erfüllen, weil sie diesen anziehe und in ihrer Linie von den
Ortschaften entlang der weiterbestehenden Deutschen Weinstraße getrennt sei. Die Entlastung der
Ortschaften von innerörtlichem bzw. zwischengemeindlichem Verkehr durch eine lediglich
Ortsumgehungen aneinander reihende Westvariante könne indes nicht den Bau einer Bundesstraße
rechtfertigen. Das planfestgestellte Vorhaben sei wegen einer mit ihr einhergehenden unzumutbaren
Verkehrsmehrbelastung von Kleinkarlbach (entlang der L 520; auf 7.900 Kfz/Tag) zu verwerfen. Die
geringfügig geringere Entlastung in den Ortsdurchfahrten bei Osttrassierung sei demgegenüber
unerheblich, zumal die Verkehrsbelastung in den Orten ihrer Größe nach noch hinnehmbar sei. Weitere
Nachteile der Westtrassierung seien offensichtlich: Die beabsichtigte Entwurfsgeschwindigkeit von 80
km/h und die Reisegeschwindigkeit könnten nicht erreicht werden. Der durchgehende Verlauf der
Deutschen Weinstraße entlang der Weinorte werde zerstört und der zwischengemeindliche Verkehr, der
sich mit überregionalem Verkehr mische, erschwert. Des Weiteren sei die westliche Trasse auch mit
erheblich höheren Kosten verbunden, weil sie 1 km länger sei und mehr Fläche beanspruche. Es werde
auch eine Ortsumfahrung von Freinsheim erforderlich, die mit der Osttrasse hätte abgedeckt werden
können. Ein zu niedriger Ansatz des zu erwartenden LKW-Verkehrs bedeute hinsichtlich der
vorgesehenen Steigungsstrecken ebenfalls höhere Kosten. Auch die östliche Umfahrung allein von
Kirchheim erweise sich gegenüber der Planfeststellung als vorzugswürdig. Die Gesamtosttrasse habe
wegen der Topographie und der geländeangepassten Straßenführung auch deutlich geringere
Auswirkungen auf das Mikroklima; es käme in geringerem Maße zu Kaltluftstauungen und damit zu
Temperaturerniedrigungen und Frostgefährdungen auf den landwirtschaftlichen Flächen. Für die
Landwirtschaft sei die Ostroute weitaus verträglicher und gefährde weniger Weinbaubetriebe in ihrer
Existenz. Die Flächen westlich von Kirchheim würden intensiv weinbaulich genutzt, dagegen finde sich
östlich von Kirchheim weitaus weniger landwirtschaftliche Nutzung. Der pauschale Verweis auf eine
größere Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Falle der Verwirklichung der Ostvariante
könne nicht die Inanspruchnahme weinbaulicher Flächen rechtfertigen. Auch unter
Umweltgesichtspunkten stelle sich die östliche Trassierung als vorzugswürdig dar. Sie widerspreche nicht
der zielförmigen Vorgabe des Landesentwicklungsplans IV vom Oktober 2008 zum Schutz der Erholungs-
und Erlebnisräume „Pfälzer Wald“ und „Haardtrand/Weinstraße“ und lasse den Naturpark „Pfälzer Wald“
unberührt. Es biete sich außerdem eine Parallellage zur Eisenbahnstrecke nordöstlich von Dackenheim
an. Auch die notwendige Überquerung des Eckbachs könnte bei Verwirklichung der Ostroute in
geringerer Dimension erfolgen.
Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner abwägungsfehlerhaft, weil er auf die Regelung von
Schallschutzmaßnahmen für die Ortsdurchfahrt Kleinkarlbach verzichtet habe. Das Ausmaß der
Lärmauswirkungen sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden; schallschutztechnische Untersuchungen
hätten vor der Ortslage Kleinkarlbach geendet. Zwar gehe der Planfeststellungsbeschluss von einem
Anstieg des Verkehrs von bis zu 50 % aus und lege einen Lärmzuwachs von 1,5 dB(A) zugrunde,
unberücksichtigt bleibe jedoch die Lärmvorbelastung in Kleinkarlbach mit den Verkehren auf der K 6 und
der L 517. Andererseits verweise der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass der Straßenbaulastträger
bis zur Inbetriebnahme der Planstrecke Lärmsanierungsmaßnahmen noch verwirklichen werde. Es fehle
daher an einer verbindlichen Lösung des Konflikts im Planfeststellungsverfahren. Abwägungsfehler, die
sich auch auf den Alternativenvergleich auswirken könnten, ergäben sich auch hinsichtlich der
vorhabenbedingten Temperaturerniedrigungen und Frostgefährdungen, die mit der Errichtung von
Straßen in Dammlagen und im Bereich von Schallschutzwänden verbunden seien; der Auflagenvorbehalt
C.I.4 im Planfeststellungsbeschluss löse das Problem nicht umfassend. Das eingeholte Gutachten des
Deutschen Wetterdienstes vom November 2007 sei unzureichend, habe sich insbesondere nicht mit den
önologischen Auswirkungen beschäftigt. Seine Grundlagen seien ungeeignet; dies gelte insbesondere für
die Temperaturmessungen über der Geländehöhe von 1 m. Von den klimatischen Auswirkungen seien
auch weitere Weinbergsflächen des Klägers zu 2) betroffen (Parzellen Nr. ..., ..., ... und ...; insgesamt ca.
1,2 ha = 5,1 % der Gesamtrebfläche seines Betriebs), was eine Existenzgefährdung mit sich bringe,
gutachterlich bisher jedoch nicht ausreichend betrachtet worden sei.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-
Pfalz vom 5. Februar 2009 aufzuheben,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu
erklären,
weiter hilfsweise für den Kläger zu 2),
den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um
weitere Schutzauflagen erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
Beweis über die Frage zu erheben, dass die mit dem
Planfeststellungsbeschluss festgestellte Straßenplanung mit den
raumordnerischen Zielen der Landesplanung nach Maßgabe des
Landesentwicklungsprogramms IV sowie des Regionalen Raum-
ordnungsplans Rheinpfalz 2004 übereinstimme bzw. mit den dortigen
Zielbestimmungen vereinbar sei, durch Einholung einer Stellungnahme
des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (Oberste
Landesplanungsbehörde).
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage des Klägers zu 1) bereits unzulässig sei, denn die Ausübung
des Eigentumsrechts erfolge missbräuchlich. Die Begleitumstände des Kaufs zeigten, dass er das
Grundstück nur erworben habe, um sich eine Klagemöglichkeit gegen den Planfeststellungsbeschluss zu
verschaffen. Dem Kläger zu 1) gehe es ausweislich seiner Vereinssatzung im Kern um die Verhinderung
der geplanten Westumfahrung Kirchheim.
Jedenfalls sei die Klage der Kläger unbegründet. Das festgestellte Vorhaben sei mit den Zielen der
Raumordnung vereinbar, wie auch die übergeordneten Landesplanungsbehörden bestätigt hätten. Die
Landesentwicklungspläne III und IV wiesen die geplante Ortsumgehung als Ziel aus. Die bloß
nachrichtliche Übernahme in den ROP 2004 sei rechtlich folgerichtig, weil die Straßenplanung durch die
Fachplanung des Bundes und des Landes verbindlich vorgegeben sei.
Die Alternativenprüfung, die im Verfahren von zentraler Bedeutung gewesen sei, weise keine Fehler auf.
Die Ostumgehung von Kirchheim dränge sich nicht als vorzugswürdig gegenüber der planfestgestellten
Westumgehung auf, die keine zwangsläufige Vorentscheidung für die weitere Linienführung darstelle.
Zwar hätten nicht alle Teilaspekte (klimatische Auswirkungen, verkehrliche Mehrbelastung von
Kleinkarlbach) für die gewählte Westumfahrung von Kirchheim gesprochen, in der Gesamtabwägung mit
anderen, vor allem verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen sowie naturschutzfachlichen
Gesichtspunkten sei die Osttrasse jedoch nachrangig gewesen. Die Verkehrscharakteristik der
Umgehungsstraße als dem überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmte Bundesstraße sei zweifelsfrei.
Entscheidend hierfür sei ihre bestimmungsgemäße Verkehrsfunktion. Die bestehende B 271 stelle eine
Nord-Süd-Verbindung zwischen der B 420 bei Wörrstadt und dem Anschluss an die A 65 bei Deidesheim
(Gesamtlänge etwa 65 km) sowie weiteren Bundesfernstraßen her, insbesondere eine Verbindung der
Mittelzentren Grünstadt und Bad Dürkheim und der sie umgebenden Räume. Die Umgehung greife
diesen Netzzusammenhang auf, ohne dass sich der bisherige Charakter der Straße ändere. Dass der
Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer Bundesstraße, der hier immerhin zwischen 15 und 27% liege,
hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibe, hindere nicht die Einordnung als Bundesstraße.
Insbesondere die zu erwartende Entlastungswirkung für Kirchheim lege die Westvariante nahe, sie sei
höher als bei der Ostvariante. Auch Flächenverbrauch und Kosten könnten nicht gegen eine
Westumgehung ins Feld geführt werden. In die Alternativenbetrachtung nicht einbezogen werden könne
die Planung einer Ortsrandstraße in Freinsheim, die unabhängig von der Westumgehung sei und in
kommunaler Trägerschaft verfolgt werde. Der LKW-Anteil sei angemessen festgelegt worden, so dass
auch insoweit keine Mehrkosten zu erwarten seien. Die geringeren klimatischen Auswirkungen einer
Ostvariante begründeten ebenfalls nicht die Unhaltbarkeit der Planung. Sie ergäben sich vornehmlich im
südlichen Bereich, der nicht Planungsgegenstand sei. Das Ausmaß der klimatischen Auswirkungen sei
auch nicht verkannt worden, es falle nach sachverständiger Begutachtung wegen des überwiegenden
Trassenverlaufs in Einschnittslagen geringer aus, als von den Klägern behauptet. Eine
Existenzgefährdung bestehe auch nur bei einem einzigen Betrieb. Auch bei umfangreicheren
Auswirkungen auf die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe hätte die Planfeststellungsbehörde der
westlichen Linienführung in der Abwägung den Vorrang eingeräumt. Auch Umweltbelange hinderten nicht
die gewählte Westlinie. Eine Genehmigung für den Eingriff in den Entwicklungsbereich der Randzone des
Naturparks Pfälzerwald sei erteilt worden. Die Ostvariante beeinträchtige demgegenüber stärker die
Biotopausstattung an der Eisenbahntrasse und im Eckbachtal.
Die Lärmauswirkungen hätten in der Abwägung eine angemessene Berücksichtigung erfahren. Die zu
erwartende Verkehrszunahme in der Ortsdurchfahrt Kleinkarlbach an der L 520 um 2.300 auf 7.900
Kfz/Tag habe ihren Grund in der Steigerung der Attraktivität der neuen Verkehrsverbindung in Richtung A
6 und sei nur für eine Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der Ortsumgehung Kleinkarlbach-
Sausenheim hinzunehmen. Es handele sich dabei um Lärm an einer bestehenden Straße, der nicht
unmittelbar dem Regelungsregime des § 41 BImSchG/16. BImSchV unterfalle. Gleichwohl sei der
Umstand der Verkehrszunahme in der Abwägung berücksichtigt worden, mangels anderweitiger
Möglichkeiten in Orientierung an der 16. BImSchV. Dabei sei nicht auf die dort niedergelegten
Immissionsgrenzwerte abgestellt worden, sondern auf das Kriterium der Lärmerhöhung um mindestens 3
dB(A). Berechnet worden sei für das Jahr 2020 indes nur ein Lärmzuwachs bis maximal 1,5 dB(A), der
nicht erheblich und deshalb im Weiteren unbeachtlich geblieben sei. Es sei rechtlich nicht erforderlich
gewesen, die ggf. teilweise bestehenden Lärmwerte im Bereich von 70/60 dB(A) in Kleinkarlbach
zusätzlich in den Maßstab einzubinden. Im Übrigen sei der Kläger zu 1) mit seinem
Außenbereichsgrundstück nicht von Lärmerhöhungen betroffen, der Kläger zu 2) ebenfalls nicht, weil sein
Wohnhaus hinter anderen Gebäuden zurückversetzt zur L 520 liege und dort die Immissionswerte für ein
Dorfgebiet nach der 16. BImSchV eingehalten würden, so dass er unter keinen Umständen Lärmschutz
beanspruchen könnte. Im Übrigen wäre ein Abwägungsfehler insoweit unerheblich, weil der Beklagte –
unabhängig von Lärmschutzmaßnahmen – von seiner Planung nicht abgesehen hätte. Abwägungsfehler
hinsichtlich der gutachterlich unterstützten Ermittlung und Bewertung einer vorhabenbedingten
Temperatur- und Frostgefährdung landwirt-schaftlicher Flächen bestünden nicht. Nach mehrfacher
gutachterlicher Befassung habe sich herausgestellt, dass sich Auswirkungen auf einen eng begrenzten
Bereich im Nahbereich der Trasse, wo diese in Dammlage verlaufe, beschränke. Für von
Temperaturminderungen teilbetroffene Parzellen sei – im Sinne einer worst-case-Betrachtung – eine
Gesamtbetroffenheit der Parzelle angenommen worden und ggf. bei der Prüfung einer
Existenzgefährdung berücksichtigt worden. Erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Betriebe seien
nicht festgestellt worden. Önologischen Sachverstands habe es weder bedurft noch wäre er hilfreich
gewesen. Bezugsstation der Gutachten sei die Klimastation Neustadt, die Nennung der Messstation
Mannheim sei versehentlich erfolgt. Die von dem Kläger zu 2) als betroffen bezeichneten Grundstücke
seien zwischen 140 und 180 m Luftlinie von der neuen Trasse entfernt, von Kaltluftauswirkungen nach
den Gutachten nicht betroffen. Ungeachtet dessen sei dem Vorhabenträger zur vorsorglichen
Beweissicherung die Durchführung weiterer Temperaturmessungen aufgegeben und er nach
Fertigstellung der Straße ggf. zu weiteren Entschädigungszahlungen verpflichtet worden.
Eine Existenzgefährdung des Betriebs des Klägers zu 2) bestehe nach den eingeholten Gutachten nicht.
Der Flächenverlust liege nur bei 3,36% der Gesamtbetriebsfläche, auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht
scheide eine Existenzgefährdung aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
nebst Anlagen und die eingereichten Planungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klagen haben keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 1) ist bereits unzulässig, jedenfalls aber –
ebenso wie die Klage des Klägers zu 2) – unbegründet.
A. Allein die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig. Der Kläger zu 2) ist aufgrund der enteignungsrechtlichen
Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil in seinem Eigentum
stehender Grundbesitz für das Straßenvorhaben in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
9.11.2006 , BVerwGE 127, 95 und juris, Rn. 21; Urteil vom 9.7.2008
, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 41).
Dies gilt nicht für den Kläger zu 1). Er kann nicht geltend machen, durch den angegriffenen
Planfeststellungsbeschluss möglicherweise in seinem Eigentumsrecht verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2
VwGO). Ihm gegenüber greift der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung, nämlich dass er das im
Trassenverlauf liegende und von dem Vorhaben zur Gänze in Anspruch genommene Grundstück Nr. ...
nur deshalb erworben hat, um sich damit eine Klagemöglichkeit gegen das von ihm abgelehnte
Planvorhaben zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, a.a.O. und juris, Rn. 41).
Für die Geltendmachung eines Verstoßes der mit einem Planfeststellungsbeschluss verbundenen
enteignungsrechtlichen Vorwirkung gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist es grundsätzlich unerheblich, aus
welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Nicht schutzwürdig
ist es dagegen, wenn die Eigentümerposition eines sog. Sperrgrundstücks rechtsmissbräuchlich
begründet worden ist. Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit
ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten auszuüben, sondern wenn es nur als Mittel dafür dient, die
formalen Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu erlangen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 9.7.2008, a.a.O. und juris, Rn. 42, m.w.N.). Dafür kann im Einzelfall sprechen, dass dem
betreffenden Kläger aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen
worden ist, die auf eine formale Hülle ohne substanziellen Inhalt hinausläuft. Weitere Anzeichen können
sich aus den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen und den zeitlichen Abläufen ergeben.
Hieran gemessen tragen im Fall des Klägers zu 1) hinreichend tatsächliche Umstände die
Schlussfolgerung, dass das Eigentum an dem überplanten Grundstück nur dazu dient, die
Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen. Zwar hat der Kläger das
Eigentum an dem von der Trasse betroffenen Grundstück – soweit dies den vorgelegten Unterlagen
entnommen werden kann – vollumfänglich erworben; ferner ist ein vollständiger Besitz- und
Nutzungsübergang zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbart worden (vgl. Ziffer IV des notariellen
Kaufvertrags vom 7.1.2002). Bereits der nahe zeitliche Zusammenhang der Begründung der
Rechtsfähigkeit des klagenden, aus einer Bürgerinitiative hervorgegangenen Vereins und des
Grundstückserwerbs (Ende 2001/Januar 2002) wecken mit Blick auf die Absehbarkeit des
Planfeststellungsverfahrens jedoch Zweifel an der Absicht des Klägers zu 1), das Grundstück wegen der
mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten erworben zu haben. Hinzu kommt die (langfristige)
Verpachtung des Weinbergs an einen Winzer, obgleich angesichts der einzelnen Vereinsziele u.a.
„Schutz der Bevölkerung und der Umwelt“ und „Schutz und Erhalt des Weinbaus/der Weinbauregion“ (vgl.
§ 2 der Vereinssatzung vom 14.2.2002) auch eine Nutzung des Grundstücks durch den Verein selbst
nahegelegen hätte. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) nicht dargetan, das Grundstück als
Vermögensanlage erworben zu haben. Eine solche Nutzungsabsicht liegt nach dem Zweck des Vereins,
der ausdrücklich in erster Linie auf ein Eintreten für die östliche Umgehung der B 271 zwischen Grünstadt
und Bad Dürkheim gerichtet ist (vgl. § 2 der Vereinssatzung vom 14.2.2002), auch nicht auf der Hand.
Dieser Vereinszweck kann ohne weiteres und uneingeschränkt ohne eigenes Grundeigentum verfolgt
werden. Die Annahme eines fehlenden Eigeninteresses des Klägers zu 1) an den mit dem
Grundeigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten begründet nicht zuletzt der durch den Beklagten
im Klageverfahren vorgelegte Zeitungsartikel aus der Rheinpfalz vom 30. November 2002, der
Äußerungen des 1. Vorsitzenden in dem Sinne enthält, dass der Verein Grundstücke erworben habe, um
die Vorarbeiten des Straßenprojekts zu stören. Dieser Darstellung ist der Kläger zu 1) nicht entgegen
getreten.
B. Die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 1) unterstellt, sind die Klagen der Kläger in ihren Haupt- und
Hilfsanträgen jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem
Rechtsfehler, den die Kläger rügen könnten und der die vollständige oder teilweise Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und
Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Der den Klägern als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erwachsende Anspruch, vor einer
Entziehung ihres Grundeigentums geschützt zu werden, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient,
insbesondere nicht gesetzmäßig ist, ist nicht verletzt. Auch planergänzende Schutzansprüche kann der
Kläger zu 2) nicht geltend machen.
Eine Verletzung formeller und materieller Vorschriften durch den Planfeststellungsbeschluss lässt sich
nicht feststellen.
I. Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben liegt vor.
Die (isolierte) Umgehung von Kirchheim auf der Westseite als B 271 neu ist im Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen (vgl. Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – i.d.F. des 5. Gesetzes zur
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4.10.2004 [BGBl I S. 2574]; so auch schon im
vorangegangenen Änderungsgesetz vom 15.11.1993 [BGBl I S. 1877]) als vordringlicher Bedarf aus-
gewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2004 , BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 16; Urteil vom
30.1.2008, NVwZ 2008, 678 und juris, Rn. 27; Urteil vom 9.7.2008, a.a.O. und juris, Rn. 46). Aufgrund
dieser Ausweisung besteht eine Erforderlichkeit für die neue Umgehungsstraße als Bundesstraße, die
keiner rechtlichen Beanstandung unterliegt.
Der Bedarfsplan enthält nicht nur eine Feststellung des Verkehrsbedarfs für eine Straße im engeren Sinne
(vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Er konkretisiert darüber hinaus zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1
Bundesfernstraßengesetz – FStrG – (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris,
Rn. 47). Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau-
und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran
vernünftigerweise geboten. Durch den Bedarfsplan wird festgelegt, dass die enthaltenen Straßen am Ziel
der Aufnahme des weiträumigen Verkehrs ausgerichtet sind (vgl. dazu BVerwG, BVerwG, Urteil vom
15.1.2004 , BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 16; Urteil vom 16.1.2007 , NVwZ
2007, 462 und juris, Rn. 6 f.). Die Bindungswirkung des Bedarfsplans bezieht sich mithin sowohl auf die
fachplanerische Zielkonformität als auch den Bedarf für Bundesstraßen.
Die Feststellung des verkehrlichen Bedarfs im Bedarfsplan für eine Bundesstraße ist nicht nur für die
Planfeststelllung nach § 17 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Die Bindungswirkung
erstreckt sich auch auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 6 f. m.w.N.). Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es
nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 – 9 A 33/04 –, juris, Rn. 22). Die gesetzgeberische
Entscheidung des Bedarfsplans ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Nur in
diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob ein geringer Anteil des weiträumigen Verkehrs an
der Gesamtbelastung des neuen Straßenteils B 271 neu die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen
Bedarfsfeststellung berührt. Das Vorliegen einer Bundesstraße ist keine davon losgelöste, vorab anhand
einfachen Rechts zu prüfende Vorfrage.
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber mit der
Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur
auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben
erkennbar keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (BVerwG,
Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 7 m.w.N.). Bei dem Bedarf muss es sich mit Blick auf § 1
Abs. 2 Satz 1 FStrAbG um einen solchen handeln, der auf die dem weiträumigen Verkehr betreffenden
Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG ausgerichtet ist. Das schließt indes nicht die Bündelung mit anderen,
lokal oder regional ausgerichteten Verkehren aus. Nicht gerechtfertigt und vom gesetzgeberischen
Ermessen nicht mehr gedeckt wäre eine Bedarfsfeststellung erst dann, wenn es für sie im Hinblick auf den
weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe. Dass der prognostizierte Anteil des
weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesstraße stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil
zurückbleibt, ist für Planungsabschnitte in bestimmten Lagen (etwa in innerstädtischen oder stadtnahen
Lagen) nicht untypisch und begründet nicht die Annahme einer evident unsachlichen Bedarfsfeststellung
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 7; Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris, Rn.
22). Dies ergibt sich nicht nur aus Regelungen wie in §§ 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 FStrG, sondern bereits
aus der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, die nicht auf das tatsächliche weiträumig
ausgerichtete Verkehrsaufkommen und seinen Anteil an der Gesamtbelastung der Straße, sondern auf die
der Straße zugedachte Verkehrsfunktion abstellt. Aus diesem Grund sind generalisierende Angaben
darüber, ab welcher absoluten oder relativen Größenordnung ein weiträumig ausgerichtetes
Verkehrsaufkommen als sachliche Rechtfertigung für den Bau oder die Verlegung eines
Straßenabschnitts anzuerkennen ist, nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und
juris, Rn. 7). Solchen Angaben stünde außerdem entgegen, dass die Verkehrsanteile von Abschnitt zu
Abschnitt Schwankungen unterliegen können, die Bedarfsbeurteilung für die einzelnen Abschnitte aber
nicht losgelöst von der Verkehrsfunktion der Straße als ganzer erfolgen kann.
Hiernach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Westumfahrung Kirchheim das Ziel der
Verwirklichung einer Bundesstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erkennbar nicht erreicht werden
kann. Die Umgehungsstraße – wie auch die bestehende B 271 – ist Teil eines zusammenhängenden
Verkehrsnetzes, das im näheren Bereich durch die Bundesautobahnen 61, 6, 65 und 650 und die
Bundesstraßen 271, 272, 37 und 47 geprägt ist. Als Teilstrecke der B 271 nimmt der neue
Straßenabschnitt ferner Teil an der Anbindung an die Bundesstraße 420 bei Wörrstadt und dort an die
Bundesautobahn 63. Aus der Anordnung dieser Straßen im Raum und im bestehenden Straßengefüge
folgt deutlich, dass die planfestgestellte Umgehungsstrasse als Teil einer Nord-Süd-Achse einem
weiträumigen Verkehr zumindest zu dienen bestimmt ist. Die durch die Funktion im Verkehrsnetz
bestimmte Qualität der Umgehung ist plausibel nicht nur vor dem Hintergrund der von dem Beklagten
zugrunde gelegten Erfahrungswerte für den Anteil des weiträumigen Verkehrs auf der B 271 (rund 27 %,
vgl. S. 39 des Schriftsatzes vom 14.9.2009), sondern auch für den Fall, dass diese Annahmen – wie die
Kläger meinen – überhöht sein sollten. Der Bedarf für die Regelung weiträumigen Verkehrs wird nämlich
mitgetragen von der prognostizierten hohen Belastung der B 271 alt unmittelbar vor dem Anschluss an die
Bundesautobahn 6 (19.000 Kfz/Tag), zumal die derzeitige durchschnittliche Belastung einer Bundesstraße
in Rheinland-Pfalz (mit 8.200 Kfz/Tag) deutlich darunter liegt. Die östlich ebenfalls in Nord-Süd-Richtung
verlaufende Bundesautobahn 61 vermag angesichts der dichten Besiedlung in der Rheinschiene, aber
auch am östlichen Rande des Pfälzer Waldes bis nach Kaiserslautern hin demgegenüber die
Verkehrsfunktion der geplanten Umgehung nicht offenkundig in Zweifel zu ziehen. Nicht zuletzt trägt auch
die Verbindungsfunktion der B 271 zwischen den Mittelzentren Grünstadt und Bad Dürkheim zur
Sicherung der Qualität der B 271 und der planfestgestellten Umgehung bei. Eine eventuelle zukünftige
Aneinanderreihung von Ortsumgehungen zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim stellt nicht die
Bestimmung der neuen Straße für weiträumigen Verkehr in Frage wie umgekehrt nicht der
Verkehrscharakter einer Bundesstraße eine deutliche räumliche Abtrennung von Ortschaften (hier entlang
der Deutschen Weinstraße) bedingt.
II. Das planfestgestellte Vorhaben widerspricht auch nicht Zielen der Raum-ordnung nach § 4 Abs. 1
Raumordnungsgesetz – ROG –.
1. Dem Vorhaben stehen keine Zielaussagen des Regionalen Raumordnungs-plans Rheinpfalz 2004
entgegen.
Zwar soll die Westumgehung Kirchheim auf Flächen verwirklicht werden, die der Raumordnungsplan als
Vorranggebiete für die Landwirtschaft sowie den Arten- und Biotopschutz und als Regionaler Grünzug mit
Zielqualität ausweist (vgl. Ziffern 4.1, 5.2 und 5.3.1 in Verbindung mit der Gesamtkarte zum Regionalen
Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004). Ob es sich bei diesen Festlegungen grundsätzlich um
abgewogene, von der Planfeststellung zwingend zu beachtende Ziele im materiellen Sinne des § 3 Nr. 2
ROG (ggf. mit welchem konkreten Gehalt) handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung und kann
unterstellt werden. Für das Gebiet der planfestgestellten Trasse ist der Raumordnungsplan jedenfalls
einschränkend zu interpretieren. Insoweit enthält er keine der Verwirklichung der Umgehungsstraße
entgegenstehende (Ziel)Aussage. Die geplante Trasse ist Teil der ausdrücklich im Raumordnungsplan
genannten überregionalen Verbindung, für die dort ein funktionsgerechter Ausbau bestimmt ist (vgl. Ziffer
6.1.5.4); sie ist darüber hinaus mit gestrichelter, dem planfestgestellten Verlauf entsprechender Linie in
der Gesamtkarte zum Raumordnungsplan enthalten. Damit bringt der Raumordnungsplan hinreichend
deutlich zum Ausdruck, dass die planfestgestellte Umgehung im Einklang mit den für das Gebiet ebenfalls
festgelegten Zielfestlegung zum Schutz von Natur, Landwirtschaft, Kulturlandschaft und Erholung
verwirklicht werden kann.
Dieser Auslegung des Raumordnungsplans steht – anders als die Kläger meinen – nicht der Umstand
entgegen, dass der vorstehend beschriebene funktionsgerechte Ausbau der B 271 neu zwischen Bad
Dürkheim und Grünstadt lediglich nachrichtlich in den Raumordnungsplan aufgenommen worden ist,
ohne selbst Gegenstand einer Zielfestsetzung zu sein (vgl. Ziffer 6.1.5.4, S. 192, S. III Regionaler
Raumordnungsplan). Zum einen verlangt die Verwirklichung von raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen nicht zwangsläufig eine entsprechende positive Zielfestsetzung in einem
Raumordnungsplan (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 ROG). Zum anderen schließen es die im ROG niedergelegten
Grundsätze des Raumordnungsrechts nicht aus, die flächenhafte Festlegung eines Vorranggebiets oder
eines Regionalen Grünzugs unter dem Vorbehalt einer Ausnahme für das in derselben Fläche
dargestellte Straßenbauvorhaben zu verstehen.
Jedenfalls dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 kann der von den Klägern geltend
gemachte Vorrang der Zielfestlegungen vor der nachrichtlichen Übernahme der Westroute zwischen
Grünstadt und Bad Dürkheim nicht unterstellt werden. Der Raumordnungsgeber hat die (höherrangigen)
Regelungen des Landesentwicklungsplans III aus dem Jahr 1995, der die Westtrasse mit dem hier
planfestgestellten (Teil)Trassenverlauf zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit überregionaler
Verbindungen als Zielaussage enthält (vgl. S. 48, 119 LEP III), und die Bedarfsplanregelung des Bundes
aufgegriffen und seiner Planung in dem Sinne zugrunde gelegt, dass diese Trasse als überregionale
Verbindung funktionsgerecht auszubauen ist (vgl. S. 187, 192 Regionaler Raumordnungsplan). Mit dem
weiteren Hinweis darauf, dass mit der nachrichtlichen Übernahme von nach anderen Rechtsgrundlagen
erwachsenen Ausweisungen die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum verdeutlicht und die
Kooperationswirkung des Regionalen Raumordnungsplans verbessert werden sollen (vgl. S. III
Regionaler Raumordnungsplan), verdeutlicht der Raumplaner, dass er höherrangige Festlegungen nicht
nur zur Kenntnis genommen hat. Er nimmt sie in seine Planung auf und will ihre Verwirklichung
ermöglichen („ … sind als überregionale Verbindungen funktionsgerecht auszubauen:“ S. 187 Regionaler
Raumordnungsplan). Der Raumordnungsplaner hat eine Vereinbarkeit der höherrangigen Festlegungen
mit den Natur- und Landschaftschutzbelangen geregelt (vgl. auch S. 2 f. der Stellungnahme des LBM vom
11.7.2006, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 4). Es musste deshalb auch nicht
dem Hilfsbeweisantrag des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarkeit der planfeststellten Trasse mit dem
Raumordnungsplan nachgegangen werden, der im Übrigen mangels Behauptung einer Beweistatsache
auch unzulässig wäre.
Angesichts dieses Verständnisses der raumordnerischen, an den übergeordneten Planungen orientierten
Festlegungen kommt es nicht weiter darauf an, dass der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges
Konzept lediglich Bedarf und Netzverknüpfung mit bindender Wirkung regelt, aber keine (und sei es auch
nur zeichnerische) verbindliche Trassenwahl treffen oder Ausbaumerkmale bestimmen kann (vgl.
BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris, Rn. 47 f.; Urteil vom 15.1.2004, BVerwGE
120, 1 und juris, Rn. 17 f.; Beschluss vom 5.12.2008, NVwZ 2009, 320 und juris, Rn. 23). Es ist weder
ersichtlich, dass der Raumordnungsplan die Normenhierarchie verletzend Abweichendes zu dem vom
Bedarfsplan festgelegten Bedarf und der Netzfunktion geregelt hätte, noch dass sich der Raumplaner
hinsichtlich der Trassenführung als zu Unrecht durch vorrangiges Recht gebunden angesehen hätte.
2. Es ergeben sich auch keine der Planfeststellung widersprechenden Ziele aus dem
Landesentwicklungsprogramm IV vom Oktober 2008 – LEP IV –.
Dieses weist als Zielbestimmung 91 die Erholungs- und Erlebnisräume Pfälzer Wald und Haardtrand aus.
Hinsichtlich dieser Flächen wird bestimmt, dass Landschaftstypen die Grundlage für die Darstellung von
Erholungs- und Erlebnisräumen bilden, in denen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln sind (vgl. S. 111 ff. i.V.m.
Anlage 2 Ziffern 1 und 2 LEP IV). Unvereinbarkeiten ergeben sich durch den Planfeststellungsbeschluss
indes nicht.
Vorliegend ist nach der Karte 9 des Landesentwicklungsprogramms (S. 113) bereits zweifelhaft, ob der
Bereich der geplanten Umgehung innerhalb der geschützten Erholungs- und Erlebnisräume –
insbesondere den Haardtrand – gelegen ist. Darüber hinaus ist fragwürdig, ob es sich bei der als Ziel
gekennzeichneten Festlegung Z 91 nicht nur um eine formale Bezeichnung, nicht aber – angesichts ihres
Inhalts (vgl. S. 111, 114 LEP IV) – um eine Zielfestlegung im materiellen Sinne des § 3 Nr. 2 ROG handelt.
Jedenfalls lässt sich den offen gehaltenen Ausführungen des Landesentwicklungsprogramms zu Z 91
nicht entnehmen, dass diese die Zulassung einer im öffentlichen Interesse als notwendig erkannten
Bundesstraße als Infrastrukturmaßnahme grundsätzlich hat ausschließen wollen. Von daher ist es
unerheblich, ob der Landesentwicklungsplan IV ebenso detailliert wie der Vorgängerplan
(Landesentwicklungsprogramm III) die Linienführung der B 271 neu zwischen Grünstadt und Bad
Dürkheim als Westumgehungstrasse mit Zielqualität ausweist. Es musste deshalb auch insofern nicht dem
Hilfsbeweisantrag des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarkeit der planfestgestellten Trasse mit dem
Landesentwicklungsplan IV nachgegangen werden, der im Übrigen mangels Behauptung einer
Beweistatsache auch unzulässig wäre.
III. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot,
bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich
der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches
Abwägungsgebot).
1. Die Grundsätze der Abschnittsbildung verletzt der Planfeststellungsbeschluss nicht.
Es ist schon zweifelhaft, ob diese hier überhaupt zur Anwendung gelangen, denn der Beklagte geht bei
seiner Planung von einer selbständigen Umgehung von Kirchheim mit eigener Verkehrsbedeutung aus,
die unabhängig von einem Neubau der B 271 im weiteren Abschnitt der Strecke Grünstadt – Bad
Dürkheim realisiert werden soll (vgl. S. 102, 106, 126 f. Planfeststellungsbeschluss).
Dessen ungeachtet müsste die Abschnittsbildung – bezogen auf die Gesamtroute Grünstadt-Bad
Dürkheim – durch die Aufteilung der Strecke in einen Abschnitt Umgehung Kirchheim und zwei weitere
Abschnitte in Richtung Süden unbeanstandet bleiben. Sie wäre nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zulässig, weil der planfestgestellte Teilabschnitt (aufgrund seiner geplanten
Anschlüsse an die bestehende B 271) eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren
Verwirklichung der Gesamttrasse keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris R. 32 m.w.N.). Unüberwindliche Hindernisse für die Fortführung der
Trasse in Richtung Süden bis nach Bad Dürkheim bestünden entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Zwar
könnte nach erfolgter Westumgehung von Kirchheim keine volle Osttrasse zwischen Grünstadt und Bad
Dürkheim (mehr) verwirklicht werden. Dies stünde einer zulässigen Abschnittsbildung indes nicht
entgegen. Denn die einschränkenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung
sollen allein eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen des Folgeabschnitts
verhindern, ohne dass es darauf ankommt, dass die weitere Trassenlinie bereits unumstößlich feststeht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris, Rn. 36, 38). Eine Beschränkung der
Rechtsschutzmöglichkeiten wäre hier jedoch nicht zu befürchten. Der „normativen Kraft des Faktischen“
der Planfeststellung des Teilabschnitts für die Planfeststellung der weiteren Strecke in Richtung Bad
Dürkheim könnte ausreichend entgegen gewirkt werden. Denn ein Vorhaben muss bei abschnittsweiser
Verwirklichung nicht nur im ersten, sondern in jedem Teilstück dem Einwand stand halten, einem anderen
Lösungskonzept – hier insbesondere einem anderen Trassenverlauf – unterlegen zu sein. Dies wäre
vorliegend ohne weiteres für alle Teilabschnitte möglich, weshalb eine Verkürzung der
Rechtsschutzmöglichkeiten ausscheidet. Dies gilt vorliegend umso mehr, als eine eingeholte
Machbarkeitsstudie gezeigt hat (vgl. Ordner ROV 1994, 2. rotes Ablagefach), dass südlich von Kirchheim
(und Dackenheim) grundsätzlich noch eine Ostverschwenkung für den Anschluss nach Bad Dürkheim
erfolgen kann.
2. Die Kritik der Kläger an der Prüfung der Trassenvarianten ist unberechtigt. Die Variantenwahl
zugunsten der planfestgestellten Westumgehung Kirchheim unterliegt keiner Beanstandung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt eine Planfeststellungsbehörde
nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit
guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der
Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative
Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belangen eindeutig als die
bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit
anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.2008
, a.a.O. und juris, Rn. 135 m.w.N.; Urteil vom 13.5.2009, DVBl. 2009, 1307 und juris,
Rn. 47; Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris, Rn. 28). Dabei ist die Behörde allerdings nicht verpflichtet, die
Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen
oder ihr vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im
Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine
sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist
befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint,
schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall
erst vor, wenn sich die nicht untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 135 m.w.N.).
Diesem Maßstab genügt das Vorgehen des Beklagten auch mit Blick auf die von den Klägern geforderte
Ostumgehung von Kirchheim.
Dabei durfte der Beklagte in erster Linie auf die Umgehung von Kirchheim und die mit ihr einhergehenden
Wirkungen abstellen, weil damit zwingend eine Vorfestlegung im Sinne eines Zwangspunkts, wie
obenstehend ausgeführt und die genannte Machbarkeitsstudie zeigt, auf die sogenannte Westroute
hinsichtlich der Gesamttrasse Grünstadt-Bad Dürkheim (Westumfahrung von Kirchheim, Dackenheim und
Herxheim, Ostumfahrung von Kallstadt und Ungstein) nicht erfolgt ist.
Mit den auch von den Klägern aufgezeigten zahlreichen Planungsalternativen, die sich auf eine
Ostverschiebung der B 271 – gleichsam parallel zur bestehenden B 271 mit Zubringerstraßen zu den
einzelnen Ortschaften entlang der Deutschen Weinstraße –, zumindest aber eine Ostumfahrung auch von
Kirchheim beziehen, hat sich der Beklagte ausführlich (wie schon andere Planungsträger vor ihm in den
verschiedenen Verfahren) auseinandergesetzt (vgl. nur S. 104 ff., 114 ff. Planfeststellungsbeschluss; S. 11
ff. Erläuterungsbericht). Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Planziel einer Verbesserung der
Situation für den weiträumigen Verkehr auf der Bundesstraße 271 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG
durch Herausnahme von Ortsverkehren und damit gleichzeitig eine Verkehrsentlastung der Ortslage
Kirchheim (vgl. S. 114, 126 f., 199 Planfeststellungsbeschluss) besser mit der Westumgehung von
Kirchheim zu erreichen ist. Zwar haben nach der Auffassung des Beklagten nicht alle Teilaspekte
(klimatische Auswirkungen, verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach) für die Westumfahrung von
Kirchheim gesprochen, in der Gesamtabwägung mit anderen, vor allem verkehrlichen,
immissionsschutzrechtlichen sowie naturschutzfachlichen Gesichtspunkten hätte die Ostvariante sich
jedoch als nachrangig erwiesen (vgl. S. 126 Planfeststellungsbeschluss). Diese Erwägungen sind
nachvollziehbar und unterliegen keiner rechtlichen Beanstandung. Die Ostumgehung von Kirchheim kann
nicht als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung
angesehen werden. Die Argumente der Kläger für die Vorzugswürdigkeit einer Osttrasse jedenfalls einer
Ostumgehung von Kirchheim genügen nicht dem aufgezeigten hohen Prüfungsstandard.
Die Entscheidung zugunsten einer Westumgehung von Kirchheim ist unter Berücksichtigung der
relevanten Gesichtspunkte nicht zu beanstanden.
a) Die planfestgestellte Westumfahrung Kirchheim ist der Ostumgehung der Ortslage insbesondere in
verkehrlicher Hinsicht überlegen. Sie ist in besonderer Weise in der Lage, das Planungsziel einer
Herausnahme von Verkehren aus der Ortslage von Kirchheim zu erreichen. Denn sie führt zu einer
höheren Verkehrsentlastung auf der bestehenden B 271 innerhalb der Ortslage von Kirchheim (vgl.
Unterschiede des Planungsfalles A 2 zu den Planungsfällen B, B 1, B 2 und A 3, Spalten 3 und 4 in
Anhang 1 zum Planfeststellungsbeschluss). Dies hat seinen Grund in der hohen Anziehungskraft der
planfestgestellten Trasse auf den Verkehr aus den westlich von Kirchheim gelegenen Ortschaften (sog.
Leininger Land, vgl. S. 121 Planfeststellungsbeschluss). Der Verkehr westlich von Kirchheim ist
umfangreicher als der aus den östlich von Kirchheim gelegenen Gebieten (mit ihren zahlreichen anderen
Abflussmöglichkeiten) stammende Verkehr, für den eine Ostumfahrung von Kirchheim sinnvoll sein könnte
(vgl. S. 106 Planfeststellungsbeschluss). Demgegenüber durfte es der Beklagte als weniger gewichtig
ansehen, dass die Ostumgehung von Kirchheim in ihrer Funktion als Teilstück einer vollständigen
Osttrasse zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim nach der Prognose (in überschaubarem Umfang) mehr
Verkehr aufnehmen würde als die Westumgehung (vgl. Unterschiede des Planungsfalles A 2 zu den
Planungsfällen B, B 1 und B 2, Spalten 1 und 2 in Anhang 1 zum Planfeststellungsbeschluss; S. 106
Planfeststellungsbeschluss). Dies ist auf die
– wegen der von den Ortschaften an der Deutschen Weinstraße abgekoppelten Linienführung – größere
Attraktivität der Ostroute zurückzuführen, was angesichts des Planungsziels der Verbesserung der
Verkehrsfunktion der B 271 alt als nachgehend bewertet werden durfte. Im Übrigen würde sich die
Situation ab Kallstadt umkehren; ab dort würde die Westroute mehr Verkehr aufnehmen, so dass aus
großräumiger Sicht, wie der Verkehrsgutachter Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat,
letztlich eine ausgeglichene Verkehrsverteilung gegeben ist.
Zum Nachteil der Westumfahrung von Kirchheim gereicht indes der (von dem Beklagten auch gesehene,
vgl. S. 111, 121 Planfeststellungsbeschluss) Umstand, dass sie eine Verkehrszunahme auf der durch die
Ortslage Kleinkarlbach führenden L 520 um mindestens 41 % (entspricht 2.300 Kfz/Tag, vgl. Zeile 5 zu
Planungsfall A 2 in Anhang 1 zum Planfeststellungsbeschluss) bei bereits bestehender Vorbelastung
nach sich zieht. Es handelt sich dabei um – von der planfestgestellten Umgehung ausgelöste –
Verkehrsverlagerungen aus Kleinkarlbach, Sausenheim und dem Leininger Land (vgl. S. 1
Verkehrsuntersuchung Planungsfall A 2 von Modus Consult vom Juni 2003), die auch damit
zusammenhängen, dass die L 520 wegen ihres allgemein höheren Verkehrsaufkommens westlich von
Kirchheim mehr Verkehr führt als die L 520 auf der östlichen Seite von Kirchheim (so der
Verkehrsgutachter Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung). Dieser Situation eines grundsätzlich
höheren Verkehrsflusses aus dem Bereich westlich von Kirchheim hat der Beklagte dem mit einer
Ostumfahrung von Kirchheim bzw. einer Ostgesamttrasse verbundenen Nachteil einer Mehrbelastung der
Ortsdurchfahrt von Bissersheim an der L 520 gegenübergestellt und angesichts möglicher
verkehrsbehördlicher Anordnung in Kleinkarlbach der Westumfahrung von Kirchheim den Vorzug
gegeben (vgl. S. 112 Planfeststellungsbeschluss). Dieses Vorgehen ist – was die Betrachtung der
Verkehrsflüsse als Planungsfolge anbelangt – rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der mit der Umgehungsstraße von Kirchheim verbundenen
Lärmzunahmen musste sich dem Beklagten nicht eine östliche Umfahrung von Kirchheim aufdrängen.
Das eingeholte schalltechnische Gutachten von Sch. (Ordner 1 zum Planfeststellungsbeschluss unter 11)
zeigt für den durch das planfestgestellte Vorhaben unmittelbar ausgelösten Verkehrslärm, dass – mit
Ausnahme eines Anwesens, für das der Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen des passiven
Lärmschutzes festsetzt (vgl. S. 17, 137 Planfeststellungsbeschluss) – an den Gebäuden entlang der
neuen B 271 in Kirchheim (Westen) und Kleinkarlbach (Osten) die Immissionsgrenzwerte der
Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) eingehalten werden können, überwiegend sogar der
Immissionsgrenzwert für ein Reines oder Allgemeines Wohngebiet unterschritten wird. Unter
Variantengesichtspunkten ist eine planfestgestellte Planung mit diesen Auswirkungen von den in ihrem
landwirtschaftlichen Grundeigentum betroffenen Klägern ohne weiteres hinnehmbar.
Einen anderen Trassenverlauf musste jedoch auch nicht die Berücksichtigung des Umstands ergeben
(vgl. S. 111 f., 138 f., 141 ff. Planfeststellungsbeschluss), dass der Verkehrslärm entlang der L 520 in
Kleinkarlbach bei Verwirklichung des Vorhabens bis an die gesundheitsrelevante Schwelle von 70 dB(A)
am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht (vgl. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV) heranreichen oder diese
überschreiten kann. Die Lärmzunahme an einer vorhandenen Straße im weiteren Netz stellt keine
unmittelbare Auswirkung der planfestgestellten Straße dar. Es steht vielmehr eine mittelbare Auswirkung
des Vorhabens in Rede, die allenfalls (im Rahmen der Abwägung im Übrigen) zu weiteren
Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach im Planfeststellungsbeschluss hätte führen können, jedoch nicht
die getroffene Trassenwahl zu Fall zu bringen vermag. Angesichts der mit dem Beklagten nur in relativ
geringem Umfang anzunehmenden Lärmzunahme in Kleinkarlbach um 1,5 dB(A) bei Realisierung des
Vorhabens (vgl. Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität – Referat Immissionsschutz – vom
13.2.2007, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 1), der für betroffene Bewohner von
Kleinkarlbach vorgesehenen Lärmsanierung (vgl. Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität –
Fachgruppe Umwelt/Landespflege – vom 2.12.2008, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten,
Abteilung 1) und der angedachten Ortsumleitung der L 520 mussten die zu erwartenden mittelbaren
Lärmauswirkungen nicht dazu führen, auf eine langfristig vorteilhafte Trassierung zu verzichten und eine
andere Trasse auszuwählen (vgl. S. 111 f. Planfeststellungsbeschluss). Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass eventuelle (zusätzliche) Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes
für Kleinkarlbach den Beklagten zu einer anderen Entscheidung in der Trassenführung, insbesondere
aber eine Osttrassierung hätten veranlassen müssen. Deshalb konnte der Beklagte abwägungsfehlerfrei
und nachvollziehbar eine andere Trassenführung ablehnen und das Interesse der Allgemeinheit an der
Herstellung der Westumgehung Kirchheim vorgehen lassen (vgl. S. 112 Planfeststellungsbeschluss).
c) Des Weiteren musste sich die Ostumfahrung von Kirchheim auch unter Klimagesichtspunkten – und
damit hinsichtlich möglicher existenzgefährdender Auswirkungen insbesondere auf Weinbaubetriebe –
nicht als die eindeutig vorzugswürdigere, weniger belastende Planung aufdrängen.
Zwar würde eine Ostumfahrung von Kirchheim geringere Auswirkungen auf das Mikroklima nach sich
ziehen. Gutachterlich wurde insbesondere eine Abnahme des Frostgefährdungspotenzials von West nach
Ost festgestellt, d.h. die Ostvarianten lassen die geringsten Auswirkungen auf das Kleinklima entlang der
Weinstraße erwarten, während die Westvarianten die stärksten kleinklimatischen Auswirkungen zeigen
(vgl. Gutachten Deutscher Wetterdienst vom Juli 2001, S. 38 f., Ordner ROV 1994). Gleichwohl schlägt
dieser Befund nicht die planfestgestellte Westvariante um Kirchheim. Denn für die konkrete Trasse wurde
nur eine geringe Absenkung der Minimumtemperaturen und damit auch nur eine geringe Erhöhung der
Frostgefahr in eng begrenzten Teilbereichen prognostiziert. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen,
dass insbesondere die Situation nordwestlich von Kirchheim durch den vorhandenen Bahndamm bereits
mit einem Kaltluftstaurisiko in Richtung Westen vorbelastet ist (vgl. Darstellung der Dipl.-Meteorologin S.,
Deutscher Wetterdienst, in der mündlichen Verhandlung) und die Trassenführung weitgehend in
Geländeeinschnitten erfolgt, was das Kaltluftrisiko minimiert (vgl. Gutachten des Deutschen Wetterdiensts
vom November 2007 mit seiner parzellengenauen Betroffenheitsermittlung insbesondere hinsichtlich der
Landwirtschaftsflächen, S. 28 ff., 39, Ordner Kaltluft). Von daher konnte der Beklagte die Entscheidung für
die Westumfahrung von Kirchheim mit einer geringen Auswirkung von klimatischen Veränderungen für
landwirtschaftliche Flächen im Vergleich zur Gesamtnutzfläche und damit auf die Existenzfähigkeit
landwirtschaftlicher Betriebe begründen (vgl. S. 173 f., 181 f., 185 Planfeststellungsbeschluss). Auch nach
der Auffassung der Kläger ergeben sich klimabedingte Nachteile deutlicher erst im südlichen Verlauf der
Westtrasse in Richtung Bad Dürkheim, die der Beklagte im vorliegenden planfestgestellten Teil der Trasse
mangels Zwangspunkt für den weiteren Teil der Route in Richtung Süden indes noch nicht (in voller
Bedeutung) in den Blick zu nehmen hatte.
Den Einwand der Kläger, dass bei der Variantenabwägung zu wenige von Temperaturerniedrigungen
und damit von Frostgefährdungen betroffene landwirtschaftliche Nutzflächen mit der Existenzgefahr
insbesondere für Winzerbetriebe im Bereich westlich von Kirchheim eingestellt worden wären, vermag der
Senat nicht zu teilen. Es wurden nämlich sämtliche ermittelten nächtlichen
Minimumtemperaturerniedrigungen grundsätzlich als erheblich angesehen (unbeachtlich blieben nur
Absenkungen von unter 0,2 Kelvin), alle hiervon betroffenen Flächen ermittelt und in die gutachterliche
wie auch in die abwägende Betrachtung durch den Beklagten einbezogen (vgl. Gutachten des Deutschen
Wetterdiensts vom November 2007, S. 35 ff., Ordner Kaltluft; S. 184 f. Planfeststellungsbeschluss). Rügen
der Kläger gegen die einander bestätigenden Begutachtungen greifen nicht durch. Hierbei ist die
eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Gerichts zu berücksichtigen: Sie erstreckt sich allein auf die Wahl
einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose
zugrundeliegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 , a.a.O. und juris, Rn. 156). Hieran gemessen ergeben
sich keine durchgreifenden Bedenken.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Gutachtern des Deutschen Wetterdienstes gewählten
Methode. Es kam ein meteorologisches Modell zur Anwendung, das auf eine landwirtschaftsbezogene
Landeskartierung zur Frostgefährdung mit der Angabe von Minimumtemperaturen zurückgreift, die auf
den Richtlinien für die Kartierung der Kaltluftgefährdung (speziell Frostgefährdung) in Absprache mit dem
Landwirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz und den Winzerverbänden für die Kartierung sämtlicher
Weinbaugebiete in Rheinland-Pfalz entstanden ist (vgl. Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes
vom 19.3.2008, S. 1, 3, Ordner Kaltluft). Der Vorteil dieser Betrachtung ist die Möglichkeit einer
kleinräumigen, flächenmäßigen Betrachtung der Änderung der nächtlichen Minimumtemperaturen, die zu
klareren Aussagen gelangen kann als punktuelle Betrachtungen. Dabei heben die Gutachten hervor, dass
für ihre Aussage grundsätzlich alle Änderungen der nächtlichen Minimumtemperaturen relevant gewesen
sind. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kläger – gestützt auf die Ausführungen des Herrn St.
vom 4. November 2009 (vgl. Bl. 326 ff. Gerichtsakte) – wecken keine Zweifel an der Aussagekraft der
Begutachtung.
Das betrifft zunächst die Berücksichtigung einer Grenztemperatur von – 4° Celsius, die allein eine
Aussage über den Frostgefährdungsgrad enthält (vgl. Gutachten Deutscher Wetterdienst November 2007,
S. 38, Ordner Kaltluft; Stellungnahmen Deutschen Wetterdienst vom 19.3.2008, S. 2, 5 [Ordner Kaltluft],
und vom 17.11.2009, S. 1 [Bl. 370 ff. Gerichtsakte]). Der Frostgefährdungsgrad war jedoch unerheblich,
weil für das Ergebnis der Begutachtungen die Absenkung der Minimumtemperaturen das maßgebliche
Kriterium darstellte. Im Übrigen haben die Gutachter entgegen der Auffassung der Kläger eine
Frostgefährdung nicht erst ab dem Wert von – 4° Celsius angenommen. Der gewählte Bezugspunkt
Neustadt/Weinstraße erscheint für die Begutachtung ebenfalls plausibel, weil er als einziger Messort in
der Umgebung die notwendigen umfassenden Messreihen aufzuweisen hat, die ihn als aussagekräftigen
Vergleichspunkt qualifizieren (vgl. Stellungnahme Deutscher Wetterdienst vom 19.11.2009, S. 2 f., Bl. 370
ff. Gerichtsakte). Dass die generelle Klimaerwärmung noch keinen Ausfluss auf die vorliegenden
Frostkartierungen gezeigt hat, haben die Gutachten ebenfalls nachvollziehbar dargelegt (vgl.
Stellungnahmen Deutscher Wetterdienst vom 19.3.2008, S. 4 [Ordner Kaltluft] und vom 17.11.2009, S. 2
[Bl. 370 ff. Gerichtsakte]). Ebenfalls haben sie die örtlichen Windverhältnisse berücksichtigt (vgl. nur
Gutachten Deutscher Wetterdienst vom November 2007, S. 20, 24 f., 26, 29, Ordner Kaltluft). Dass der
Kaltluftabfluss im Eckbachtal nicht wesentlich durch die geplanten Brückenpfeiler gehindert wird, hat die
Gutachterin S. in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf erfolgte Feldversuche und die nur
schwache Fließgeschwindigkeit der Kaltluft im Eckbachtal ebenfalls nachvollziehbar dargelegt; die
Abflussmöglichkeit für Kaltluft wird ferner gewährleistet durch die (hinreichend bestimmte) Auflage im
Planfeststellungsbeschluss (C.I.5.), nur eine lückige Baum- und Strauchbepflanzung in den
klimakritischen Bereichen entlang der Straßentrasse vorzunehmen.
Bedenken an der Aussagekraft der geländeklimatischen Begutachtung durch den Deutschen Wetterdienst
ergeben sich auch nicht deshalb, weil das zugrunde gelegte Modell in erster Linie Aussagen über
Minimumtemperaturen für eine Höhe ab 1 m über dem Boden treffen kann. Denn aus ihm können auch
Folgerungen zu Frostgefährdungen in nur 0,7 m Höhe (Austrieb grüner Rebteile am Weinstock) gezogen
werden, weil sich die beiden Höhen annähernd entsprechen (vgl. Gutachten Deutscher Wetterdienst vom
November 2007, S. 25, 28, Ordner Kaltluft; Stellungnahmen Deutscher Wetterdienst vom 19.3.2008, S. 7
[Ordner Kaltluft] und vom 17.11.2009, S. 2 [Bl. 370 ff. Gerichtsakte]). Die Gutachterin Dipl.-Meteorologin S.
hat plausibel in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine Absenkung der Minimumtemperatur
bei 1 m Höhe ebenfalls den Schluss auf eine Absenkung in einer Höhe von 0,7 m zulasse; umgekehrt –
also bei fehlendem Rückgang der Minimumtemperaturen in 1 m Höhe – gelte dies nach dem gewählten
Modell, das derzeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als das Aussagekräftigste gelte, „mit sehr
großer Wahrscheinlichkeit“ ebenso (vgl. S. 4 Sitzungsniederschrift). Hieraus ergeben sich keine
hinreichenden Zweifel an der gewählten Ermittlungsmethode, der ein kleinräumiges, flächenbezogenes
hinreichenden Zweifel an der gewählten Ermittlungsmethode, der ein kleinräumiges, flächenbezogenes
und deshalb sachgerechtes Modell zugrunde liegt, auch wenn dieses nicht mit allerletzter
Wahrscheinlichkeit Temperaturerniedrigungen unterhalb von 1 m bzw. von 0,7 m Höhe auszuschließen
vermag. Auch die Stellungnahme Strub vom 4. November 2009 (Bl. 326 ff. Gerichtsakte, S. 11) stellt nicht
die (fachlich gestützte) Behauptung auf, dass Temperaturangaben für den Bereich unterhalb von 1 m
Höhe in der Regel nur einen deutlich eingeschränkten Rückschluss auf Verhältnisse in niedrigeren
Geländehöhen zuließen. Letzten Zweifeln an der Richtigkeit der Prognose wird im Übrigen durch die
Beweissicherungsauflage unter C.I.4. des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen.
d) Für die Wahl der Westumgehung von Kirchheim streiten demgegenüber auch naturschutzfachliche
Gesichtspunkte (vgl. S. 119 f., 122, 124 Planfeststellungsbe-schluss), die die Kläger nicht in Abrede
gestellt haben.
Die von dem Beklagten eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten zeigen eine stärkere Betroffenheit
von Arten und Biotopen sowie eine höhere Eingriffserheblichkeit für den Fall, dass die Ostumgehung von
Kirchheim zur Verwirklichung gelangen sollte. Dieses hat seinen Grund darin, dass im Osten von
Kirchheim (u.a. wegen der dort weniger intensiven landwirtschaftlichen Nutzung) abwechslungsreichere,
strukturreichere Flächen als im Westbereich vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere das Eckbachtal
sowie die Flächen im Bereich des Seeberggrabens, des Schlosshofes und entlang der Bahnlinie, weshalb
insbesondere die von den Klägern befürwortete Parallelführung von Bahnlinie und neuer Straße als
vorteilhafte Lösung anzuzweifeln ist (vgl. zu Vorstehendem Gutachten F. und Sp. vom Oktober 2008, S.
114 ff. und Stellungnahmen vom Januar 2009, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gut-achten, Abteilung
4; C., Vergleich der Umgehungsalternativen „Ost“ und „West“ vom November 2004, S. 8 ff., 13, 20, Ordner
Gutachten; C., Zusammenfassung der Ergebnisse der UVP, September 2001, S. 15, 18 f., Ordner ROV
1994, Abteilung 3). Auch wurden von den Naturschutzbehörden Bedenken an einem Eingriff in die
Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats
Pfälzerwald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007 verneint, weil nur der Gebietsrand als Entwicklungszone
betroffen ist (vgl. Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.8.2008, Ordner
Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 4, auch zur Ersetzung der Genehmigung durch die
Planfeststellungsbehörde bei Einvernehmen der Naturschutzbehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der
Verordnung).
e) Eindeutige Vorteile bietet die Ostvariante für Kirchheim auch nicht hinsichtlich sonstiger Merkmale. Der
Variantenvergleich ergibt bei verschiedenen Kriterien kein Bild einer eindeutigen Vorzugswürdigkeit.
Die Flächeninanspruchnahme spricht nicht ohne weiteres für eine der beiden Varianten, denn sie ist
letztlich abhängig von der genauen Routenführung (vgl. S. 121 Planfeststellungsbeschluss).
Vergleichbares gilt hinsichtlich der Kosten, auch soweit die Stichhaltigkeit der zugrunde gelegten
Prognose über die LKW-Belastung der neuen Straße in Zweifel gezogen wird. Nicht anders verhält es sich
mit Blick auf Kurvigkeit und Steigungen der Straßentrasse; eine Steigung mit bis zu 2,7 % bei der
Westumfahrung von Kirchheim ist ohne weiteres akzeptabel. Beide Varianten sind außerdem auf
Einschnitts- und Dammlagenführungen der Straße angewiesen, ohne dass durchschlagende Gründe für
die Osttrasse um Kirchheim sprächen.
Es bestehen insbesondere auch keine straßenentwurfstechnischen Nachteile der Westumgehung von
Kirchheim. Die Zuordnung einer Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h ist nachvollziehbar; sie orientiert
sich auf der Grundlage der einschlägigen Regelwerke an der angestrebten Funktion der Straße
(Straßenkategorie) und stellt einen Richtwert für die bautechnische Gestaltung der Straße dar (vgl. S. 123
Planfeststellungsbeschluss; Schreiben Landesbetrieb Mobilität vom 19.2.2008, S. 2, Ordner Ergänzende
Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 3). Von daher durfte die von den Klägern vorgeschlagene
Entwurfsgeschwindigkeit von 60 km/h von dem Beklagten als zu niedrig zurückgewiesen werden. Dass
die vorgeschlagene Ostumfahrung von Kirchheim ebenfalls im Wesentlichen die Entwurfsgeschwindigkeit
von 80 km/h einzuhalten vermag, wie mit Stellungnahme des Büros für Angewandten Umweltschutz
GmbH unter dem 3. Dezember 2009 schriftlich dargestellt, begründet in der Gesamtbetrachtung indes
gleichwohl nicht einen eindeutigen Vorteil der Osttrasse mit geringeren Belastungen.
3. Der Planfeststellungsbeschluss trägt auch im Übrigen den Anforderungen an eine fehlerfreie
Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG Rechnung. Die Kläger können nicht geltend machen, der
Planfeststellungsbeschluss genüge nicht der Pflicht, erkennbar gewordene Konflikte planerisch zu
bewältigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 18).
a) Die Kläger können nicht mit ihrem Vorbringen, der Planfeststellungsbeschluss habe den durch das
Vorhaben entstehenden (Verkehrs)Lärmkonflikt in der Ortsdurchfahrt in Kleinkarlbach (L 520) nicht gelöst
und unzulässigerweise von der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für dieses Gebiet abgesehen,
durchdringen. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist ihre Rechtsposition eingeschränkt.
Die Kläger können wegen unzureichender Lärmschutzvorkehrungen auch als Enteignungsbetroffene
nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit
beanspruchen, weil insoweit keine Kausalität für die Inanspruchnahme ihres weinbaulich genutzten
Grundeigentums im Trassenbereich gegeben ist. Zwar haben die durch die enteignungsrechtliche
Vorwirkung betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich einen solchen Anspruch, wenn der
Planfeststellungsbeschluss nicht „gesetzmäßig“ ist (Art. 14 Abs. 3 GG), also objektiv rechtswidrig ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 28.2.1996, NVwZ 1996, 1011 und juris, Rn. 20). Es kommt dabei nicht darauf an, dass
der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits Belange des
Eigentümers schützen sollen. Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch dahin
eingeschränkt, dass einzelne formelle oder materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses aus den
besonderen Gründen des Einzelfalls für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen
unbeachtlich sein können (BVerwG, Urteil vom 28.2.1996, a.a.O. und juris, Rn. 20). Voraussetzung für den
Planaufhebungsanspruch des durch enteignungsrechtliche Vorwirkung Betroffenen ist daher außerdem,
dass der von ihm gerügte Rechtsfehler kausal für die enteignende Überplanung seines Grundstücks ist
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1995, NuR 1996, 287 und juris, Rn. 9). Daran fehlt es hier, weil der
Beklagte das Allgemeininteresse an der Herstellung der Westumfahrung von Kirchheim unabhängig von
der hohen Lärmbelastung in Kleinkarlbach als vorrangig bewertet und das Vorliegen einer
Trassenalternative insoweit nachvollziehbar verneint hat (vgl. S. 112 Planfeststellungsbeschluss), wie
bereits im Zusammenhang mit der Alternativenprüfung ausgeführt.
Unzureichende Schallschutzmaßnahmen könnten deshalb nur insoweit Rechtsansprüche der Kläger (auf
Planergänzung) begründen, als sie selbst hiervon betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1996,
BVerwGE 101, 73 und juris, Rn. 43). Der von dem Kläger zu 2) als Eigentümer seines Wohngrundstücks
an der L 520 in K. (H.straße ...) mit seinem Vortrag zur unzulänglichen Lärmvorsorge für diese Ortschaft
geltend gemachte Planergänzungsanspruch ist indes nicht gegeben.
Zwar kann ein durch Lärmimmissionen eines planfestgestellten Vorhabens mittelbar Betroffener – wie hier
der Kläger zu 2) – die fehlerhafte Abwägung (nur) eigener Belange geltend machen und darauf
grundsätzlich einen Planergänzungsanspruch stützen (vgl. OVG NS, Urteil vom 21.6.2007, NVwZ-RR
2007, 450 und juris, Rn. 20 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 15.1.2008, UPR 2008, 186 und juris, Rn.
26). Dies setzt voraus, dass zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme ein
eindeutiger Ursachenzusammenhang besteht und der Lärmzuwachs mehr als nur unerheblich ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 17.3.2005, BVerwGE 123, 152 und juris, Rn. 18). Im vorliegenden Fall ergeben sich
jedoch für eine fehlerhafte Abwägung des Interesses des Klägers zu 2), in seinem Wohnhaus vor
unzumutbaren Lärmimmissionen durch den erhöhten Verkehr auf der L 520 in Kleinkarlbach geschützt zu
werden, keine Anhaltspunkte (vgl. S. 111 f. Planfeststellungsbeschluss).
Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem
Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der L 520 im Sinne vorstehender
Rechtsprechung besteht. Der Kläger zu 2) ist bei Verwirklichung der planfestgestellten Trasse jedenfalls
nicht von einer wesentlichen Lärmzunahme an seinem Wohnhaus betroffen. Es bedarf insoweit keiner ins
Einzelne gehenden Befassung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Anspruch auf
Lärmschutzanordnungen ergeben kann, wenn bei nur mittelbaren Auswirkungen des Straßenvorhabens
auf vorhandene Straßen ein unmittelbarer Rückgriff auf die 16. BImSchV und § 41 BImSchG
ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2005, a.a.O. und juris, Rn. 15 f.). Für die Abwägung
bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV jedenfalls eine Orientierung, so auch vorliegend. Das
Wohngebäude des Klägers zu 2) wird durch das Vorhaben jedoch nicht wesentlichen zusätzlichen
Lärmimmissionen ausgesetzt. Bewegen sich die prognostizierten Werte (wie hier mit 57, 2 dB(A) tags und
50,7 dB(A) nachts am Wohnhaus des Klägers zu 2) noch unter dem Lärmschutzniveau, das dem
Immissionsgrenzwert für ein Dorf- oder Mischgebiet in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV entspricht, so werden
noch regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt. Denn dies trägt der gesetzgeberischen Wertung
Rechnung, wonach diese Gebiete regelmäßig auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen
Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3. 2005, a.a.O. und juris, Rn. 19). Die
hier prognostizierten Tagwerte halten sogar den Grenzwert ein, den die 16. BImSchV für reine und
allgemeine Wohngebiete vorsieht. Angesichts dieses Lärmniveaus am Wohnhaus des Klägers zu 2), das
wegen der straßenabgewandten Gebäudeanordnung zur L 520 hin plausibel erscheint und von dem
Kläger zu 2) auch nach den Ausführungen des Verkehrssachverständigen Dipl.-Ing. S. in der mündlichen
Verhandlung zu der Berechnung der Werte nicht substantiiert angezweifelt wurde, vermittelt das
Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf weitergehende Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen im
Planfeststellungsbeschluss.
b) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht hinsichtlich der Auswirkungen des planfestgestellten
Straßenvorhabens auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Gefahr einer Existenzgefährdung des
Weinbaubetriebs des Klägers zu 2) vor.
Die Eigentumsbelange der betroffenen Grundstückseigentümer sind zutreffend erkannt, gewichtet und in
der Konkurrenz mit gegenläufigen Interessen abgewogen worden (vgl. S. 173 ff., 210 f.
Planfeststellungsbeschluss).
Mit der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen, nach ihrem Inhalt und den in Bezug genommenen
vorliegenden Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ausreichend bestimmten
Beweissicherungsauflage nach C.I.4. kann sichergestellt werden, dass zusätzliche Betroffenheiten
landwirtschaftlicher Flächen durch Ermittlung von Temperaturabsenkungen erkannt werden können. Zu
den „markanten Messtellen“ für die Beweissicherung gehören nach dem Begründungszusammenhang
der Auflage jedenfalls die Grundstücke derjenigen Einwender, die bereits im Laufe des
Planfeststellungsverfahrens Beeinträchtigungen durch Kaltluft geltend gemacht haben. Damit ist
ausreichend sichergestellt, dass nicht von der worst-case-Betrachtung des Planfeststellungsbeschlusses
– der alle von Temperaturerniedrigungen betroffene Grundstücke in ihrer Gänze als betroffen einstuft und
entschädigt (vgl. S. 185, 210 Planfeststellungsbeschluss) – erfasste Flächen ebenfalls Berücksichtigung
erfahren. Dass zusätzliche Betroffenheiten auf die Wahl der Trasse ohne Einfluss gewesen sind, hat der
Beklagte nachvollziehbar ausgeführt (vgl. S. 175 Planfeststellungsbeschluss).
Die Würdigung der Betroffenheit landwirtschaftlicher Flächen ist auch nicht deshalb notleidend, weil der
Beklagte – ebenso wie die herangezogenen Klimagutachten – keinen önologischen Sachverstand
beigezogen hat. Der Planfeststellungsbeschluss hat bereits Änderungen der Minimumtemperaturen zum
Anlass genommen, die Betroffenheit landwirtschaftlich genutzter Flächen anzunehmen (vgl. nur S. 185
Planfeststellungsbeschluss). Hinzu kommt das ebenfalls auf Temperaturerniedrigungen abstellende
Beweissicherungsverfahren (vgl. C.I.4 Planfeststellungsbeschluss). Angesichts dieser sachlich tiefen
Erfassung von Betroffenheiten ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht aufgezeigt worden (vgl.
insoweit auch die vorgelegte Stellungnahme von Herrn Strub, Bl. 326 ff. Gerichtsakte), inwieweit weitere
weinbauliche Erkenntnisse etwa zu Rebsorten und deren Entwicklungsverlauf ein zuverlässigeres Bild
von Beeinträchtigungen von Weinbergen und Weinernten hätten liefern können. Da die Gutachten des
Deutschen Wetterdienstes auch Windverhältnisse und die Abflussmöglichkeiten/-geschwindigkeiten der
Kaltluft insbesondere im Eckbachtal (einschließlich der Vorbelastung insoweit) berücksichtigt haben,
wurde ferner nicht substantiiert aufgezeigt (vgl. ebenfalls die Stellungnahme Strub, vgl. 326 ff.
Gerichtsakten), inwieweit sich die Gefährdungspotenziale für Infektionen in den Weinbergen und an den
Trauben durch das Vorhaben in beachtlicher Weise verändert haben könnten.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Existenzgefährdung des Winzerbetriebs des Klägers zu 2)
fehlerhaft eingeschätzt worden ist. Das insoweit eingeholte, sachlich nachvollziehbare Gutachten der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 31. Oktober 2008 (Ordner Existenzgefährdungen) kommt zu
dem Ergebnis, dass eine Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs nicht gegeben ist, auch schon
deshalb nicht, weil die Verlustfläche (mit 3,36% der Gesamtbetriebsfläche) durch das Vorhaben unter 5%
der Gesamtbetriebsfläche verbleibt und damit eine in der Rechtsprechung anerkannte Bagatellgrenze
(vgl. BayGH, Urteil vom 19.10.1993 – 8 A 93.40001 –, nur juris, Rn. 82) unterschritten wird. Diese wäre im
Übrigen auch nur äußerst knapp überschritten (und läge bei 5,1%, vgl. Stellungnahme Strub zur
Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs, Bl. 338 ff. Gerichtsakte), wenn man mit dem Kläger zu 2)
die von ihm zusätzlich als von den Temperaturabsenkungen betroffenen Weinbergsflächen – in vollem
Umfang – einbeziehen würde. Die übrigen Einwendungen des Klägers zu 2) zu den außerdem in den
Gutachten angestellten betriebswirtschaftlichen Betrachtungen (vgl. auch die vorerwähnte Stellungnahme
Strub) können darüber hinaus ebenfalls nicht die Annahme einer Existenzgefährdung des Betriebs
begründen. Dies wird unter Heranziehung der ergänzenden Erläuterungen durch die Gutachter deutlich
(vgl. Stellungnahmen des Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 30.12.2008 [Ordner
Existenzgefährdungen] und vom 19.11.2009 [Bl. 373 ff. Gerichtsakte]), mit denen sich der Kläger zu 2)
nicht weiter auseinander gesetzt hat. Selbst unter Berücksichtigung der klägerseits vorgegebenen
betriebswirtschaftlichen und Durchschnittsdaten wäre eine Existenzgefährdung ebenfalls zu verneinen
(vgl. Stellungnahme der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 19.11.2009,
Bl. 373 ff. Gerichtsakte). Anhaltspunkte für eine unzutreffende Einschätzung der auf den Betrieb des
Klägers zu 2) zukommenden Belastungen ergeben sich danach nicht mehr und sind auch nicht weiter
vorgetragen worden. Im Übrigen kann der Kläger zu 2) bei weiteren im Rahmen des
Beweissicherungsverfahrens (vgl. C.I.4. Planfeststellungsbeschluss) sich ergebenden
Temperaturabsenkungen Entschädigung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held
gez. Lang
gez. Müller-Rentschler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer
2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327], vgl. Beschluss des
Senats vom 30. Juli 2009).
gez. Dr. Held
gez. Lang
gez. Müller-Rentschler