Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.12.2008

OVG Koblenz: aktiven, berufungskläger, berufungsbeklagter, erlass, abgeltung, bruttoeinkünfte, meinung, ruhe, berufungsfrist, daten

OVG
Koblenz
05.12.2008
10 A 10502/08.OVG
Beamtenrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
…………
- Kläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Frau Susanne Theobald u.a. - bei der DGB Rechtsschutz GmbH- Büro
Saarbrücken, Fritz-Dobisch-Straße 5, 66111 Saarbrücken,
gegen
das Bundeseisenbahnvermögen -Dienststelle Mitte-, vertreten durch den Leiter, Taunusstraße 52-60,
60329 Frankfurt,
- Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter -
wegen Versorgung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 5. Dezember 2008, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett
Richter am Oberverwaltungsgericht Hennig
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Lommatzsch
ehrenamtliche Richterin Angestellte Morsch
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des
Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008 insoweit abgewiesen, als der Kläger mit ihr für das Jahr
2007 für sein drittes und viertes Kind den Betrag von 237,65 € übersteigende familienbezogene
Gehaltsbestandteile beansprucht; im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008 wird
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klage ist auf die amtsangemessene kinderbezogene Alimentierung des Klägers für die Jahre 2006
und 2007 gerichtet.
Der Kläger stand als Bahnobersekretär in der Besoldungsgruppe A 7 im Dienste des Beklagten. Seit dem
1. Juli 2001 befindet er sich im Ruhestand. Er hat vier Kinder, für die er im fraglichen Zeitraum Kindergeld
und kinderbezogene Anteile am Familienzuschlag erhielt. Sein drittes Kind ist im Oktober 2002 und sein
viertes Kind im Mai 2005 geboren.
Am 4. November 2005 erhob der Kläger erstmals Widerspruch gegen die aus seiner Sicht zu niedrige
Bemessung des ihm im Rahmen seiner Versorgungsbezüge gezahlten Familienzuschlags im Hinblick auf
sein drittes und viertes Kind. Dabei verwies er auf die einschlägige verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung, wonach ihm für diese Kinder kinderbezogene Versorgungsbestandteile in Höhe von
jeweils 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zustünden,
deren Zahlung er mithin ab dem 1. Oktober 2002 beantrage. Nach der Zurückweisung dieses
Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 erhob der Kläger seinerzeit bezüglich des
Zeitraumes vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Klage, wobei er allerdings darauf hinwies,
dass nach seinen Berechnungen für das Jahr 2005 eine amtsangemessene Alimentation gegeben
gewesen sei. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 24. Januar 2007 – 1 K
774/06.TR – wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 machte der Kläger entsprechende Ansprüche für das Jahr 2006 sowie
mit Schreiben vom 16. August und 3. September 2007 für das Jahr 2007 geltend.
Diese Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 als unbegründet
zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger könne sich auf die von ihm angeführte Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht berufen, weil er – anders als von dieser voraus-
gesetzt – kein nach der Besoldungsordnung besoldeter Beamter, sondern Ruhestandsbeamter mit
Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz sei. Im Übrigen fehle es für das Jahr 2006
bereits an der gebotenen zeitnahen Geltendmachung noch während des laufenden Haushaltsjahres.
Abgesehen davon sei die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zwischenzeitlich
obsolet geworden, da unterdessen eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen zur finanziellen Entlastung
der Familien geführt hätten. Außerdem hätten sich aber auch die seinerzeit zu Grunde gelegten Parameter
so verändert hätten, dass das insoweit vorgegebene Berechnungsmodell nicht mehr nutzbar gemacht
werden könne.
Mit seiner am 29. Oktober 2007 erhobenen Klage hat der Kläger seine Widersprüche weiterverfolgt. Zur
Begründung hat er geltend gemacht: Was seinen Anspruch für das Jahr 2006 angehe, so sei zu sehen,
dass er schon im November 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt gehabt habe, an den er mit
seinem Schreiben vom 30. Januar 2007 habe anknüpfen können. In der Sache selbst belege die
obergerichtliche Rechtsprechung, dass die familienbezogenen Versorgungsleistungen für die dritten und
vierten Kinder von Beamten nach wie vor nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts
genügten; davon sei somit auch für die Jahre 2006 und 2007 auszugehen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm
für die Kalenderjahre 2006 und 2007 für sein drittes und viertes Kind familienbezogene
Gehaltsbestandteile unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er seine im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen vertieft.
Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2008 hinsichtlich des Jahres 2007
stattgegeben; im Übrigen hat es sie für das Jahr 2006 abgewiesen. Zur Begründung der Stattgabe in
Höhe von 656,30 € hat es ausgeführt: Grundlage des Anspruchs sei die in dem Beschluss des Bundesver-
fassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - enthaltene Vollstreckungsanordnung.
Danach hätten Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für dritte und vierte Kinder
Anspruch auf familienbezogene Besoldungsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, falls es der Gesetzgeber versäume, die als verfassungswidrig
beanstandete Besoldungsrechtslage bis Ende 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.
Diese Anordnung erfasse in gleicher Weise auch die Versorgungsempfänger, wie sich aus den
entsprechenden Verweisungen des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesbesoldungsgesetz
ergäben. Die seit diesem Beschluss erfolgten gesetzgeberischen Maßnahmen zu Gunsten von Familien
mit Kindern stünden der Anwendung der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen; diese gelte vielmehr
solange fort, wie die Alimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht genügten. Ebenso stehe deren Anwendung nicht entgegen, dass das hierzu
entwickelte Berechnungsmodell aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen der
Gesetzeslage der Modifikation bedürfe, da diese nicht dazu führten, dass das Modell nicht mehr sinnvoll
angewendet werden könne. Auf der Grundlage der hiernach durchzuführenden Vergleichsberechnungen
ergebe sich der dem Kläger zugesprochene Betrag. Dabei sei auf der Einkommensseite von den
entsprechenden Einkünften eines aktiven Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 sowie
hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs von der – vom Kläger insoweit tatsächlich innegehabten -
Steuerklasse 4 auszugehen. Demgegenüber sei die Klage für das Jahr 2006 ungeachtet einer auch
insoweit in einer Höhe von 607,43 € festzustellenden Unteralimentierung abzuweisen, da es der Kläger
insoweit versäumt habe, seine diesbezüglichen Ansprüche zeitnah noch im Laufe dieses Haushaltsjahres
geltend zu machen. Soweit er bereits im November 2005 einen entsprechenden Widerspruch eingelegt
gehabt habe, habe der Kläger mit seiner nach dessen Zurückweisung erhobenen Klage lediglich einen
bis in das Jahr 2005 reichenden Anspruch verfolgt gehabt; von daher durfte der Beklagte davon
ausgehen, dass er keine auch über dieses Jahr hinausgehenden Ansprüche habe geltend machen
wollen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter dem 8. Mai 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Die Erstreckung der Vollstreckungsanordnung auf
Versorgungsempfänger lasse sich mit dem Wortlaut des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. November 1998 nicht vereinbaren, sei dort doch ausdrücklich nur von Beamten und
Besoldungsempfängern die Rede. Als Ruhestandsbeamter werde der Kläger nicht besoldet und zwar
auch nicht insoweit, als das Beamtenversorgungsgesetz hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils im
Familienzuschlag auf das Beamtenbesoldungsgesetz verweise. Im Übrigen hätte das Verwaltungsgericht
im Rahmen seiner typisierenden Berechnung der Nettobezüge an Stelle der vom Kläger innegehabten
Steuerklasse 4 die der Klasse 3 zu Grunde legen müssen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt.
die Berufung des Beklagten aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Der Kläger hat sodann unter dem 14. Mai 2008 ebenfalls Berufung eingelegt, mit der er sein
Zahlungsbegehren für das Jahr 2006 weiterverfolgt. Zur Begründung macht er geltend: Aufgrund des von
ihm eingelegten ersten Widerspruchs habe der Beklagte gewusst, dass er grundsätzlich der Meinung sei,
nicht amtsangemessen alimentiert zu werden. Zudem hätte in dem seinerzeitigen Klageverfahren ohne
weiteres eine Erweiterung auch für das Jahr 2006 erfolgen können. Diese sei lediglich an der
Unzulässigkeit der Klage gescheitert, von ihm dann aber noch im Laufe der Berufungsfrist nachgeholt
worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweise Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. April 2008
und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm auch für das
Kalenderjahr 2006 für sein drittes und viertes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in
den Gerichtsakten sowie die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten
verwiesen. Die genannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist mit dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise
begründet; die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Was zunächst die Berufung des Beklagten anbelangt, so erweist sie sich lediglich insoweit als begründet,
als das Verwaltungsgericht dem Kläger für das Kalenderjahr 2007 einen über den Betrag von 237.60 €
hinausgehenden Anspruch auf Gewährung kinderbezogener Versorgungsanteile zuerkannt hat. Dagegen
hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht nicht insgesamt abgewiesen. Insofern trifft es entgegen
dem von dem Beklagten mit seiner Berufung in erster Linie weiterverfolgten Einwand nicht zu, dass sich
der Kläger schon deshalb nicht auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.
November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - berufen könne, weil diese nur für aktive Beamte, nicht aber auch für
Versorgungsempfänger gelte. Gegen diesen Einwand spricht zum einen die gesetzliche Systematik,
wonach hinsichtlich der kinderbezogenen Alimentationsanteile zwischen aktiven und
Ruhestandsbeamten kein Unterschied gemacht werden soll. § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestimmt
insofern ausdrücklich, dass auf den Familienzuschlag die für die Beamten geltenden Vorschriften des
Besoldungsrechts Anwendung finden, wobei § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG darüber hinaus festlegt, dass
gerade die kinderbezogenen Anteile neben dem Ruhgehalt gezahlt werden. Gegen ihn spricht zum
anderen, dass die für das Bundesverfassungsgericht maßgebliche Erwägung, wonach Beamte mit mehr
als zwei unterhaltspflichtigen Kindern angesichts der seinerzeit beanstandeten zu geringen Höhe der
kinderbezogenen Anteile zu einer Aufzehrung der nicht kinderbezogenen Anteile ihrer Alimentation
gezwungen werden, ersichtlich in gleicher Weise wie für die aktiven Beamten auch für die
Ruhestandsbeamten gilt. In diesem Zusammenhang kann wegen der Begründung im Einzelnen auf die
diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, die auch vom
Senat geteilt werden. Sie stehen zudem in Übereinstimmung mit der sonstigen einschlägigen Recht-
sprechung (vgl. dazu neben dem schon vom Verwaltungsgerichts angeführten Urteil des VG Düsseldorf
vom 22. Juni 2007 – 13 K 1386/05 – OVG Bremen vom 6. Februar 2008 – 2 A 291/05 u. a. –) wie im
Übrigen auch mit den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern in dessen bereits
genanntem Erlass vom 27. Dezember 2007).
Sodann hat sich die in Rede stehende Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts
bezogen auf das hier streitgegenständliche Jahr 2007 auch angesichts der seitdem vom Gesetzgeber
getroffenen besoldungs-, sozial- und steuerpolitischen Maßnahmen nicht erledigt. Wegen der
Begründung hierzu kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie die des
Senates in seinen dort mit angeführten Urteilen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. November 2007 – 10 A
11499/06.OVG -) verwiesen werden, wonach sich die Vollstreckungsanordnung unter diesem
Gesichtspunkt erst dann erledigt ist, wenn die Alimentation der betreffenden kindereichen Beamten auch
tatsächlich den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Anforderungen genügt. Dass dies nicht der
Fall ist, zeigt sich vorliegend indes bereits daran, dass im Falle des Klägers nach wie vor eine
Unteralimentierung gegeben ist.
Dieser Sicht steht dabei auch nicht der Umstand entgegen, dass das Bundeskabinett am 17. Oktober 2007
den Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes beschlossen hat, der eine zum 1. Januar 2007
rückwirkende Erhöhung des besoldungsrechtlichen Familienzuschlages ab dem dritten zu berücksich-
tigenden Kind um 50,-- € vorsieht (vgl. dazu den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27.
Dezember 2007 - Az. D II 1 - 221 390/2 -, der deshalb anders als noch für die Jahre 1999 bis 2006 für das
Jahr 2007 keine entsprechenden Nachzahlungen mehr vorsieht). Denn immerhin ist dieser Entwurf selbst
bis heute noch nicht Gesetz geworden, so dass die solchermaßen geplanten Erhöhungen auch nicht etwa
gleichsam im Vorgriff auf deren Verabschiedung berücksichtigt werden können. Dass der Abschluss des
diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens noch bis Ende 2008 zu erwarten steht, vermag an dieser
Betrachtungsweise gleichfalls nichts zu ändern, kommt es doch insoweit für die vorliegende
Entscheidung allein auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an.
Ebenso lässt sich der Anwendung der Vollstreckungsanordnung bzw. des auf ihr fußenden
Berechnungsmodells für das Jahr 2007 nicht entgegenhalten, dass sich seit dem in Rede stehenden
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Parameter sowohl bei der Berechnung der zu
vergleichenden Nettoeinkünfte als auch bei der Ermittlung des Bedarfs der Kinder geändert haben.
Insoweit kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Dies gilt in Sonderheit auch hinsichtlich der Ermittlung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs der beiden Kinder, den das Verwaltungsgericht nach dem Außerkrafttreten
des Bundessozialhilfegesetzes Ende 2004 in zutreffender Weise nunmehr auf der Grundlage des seitdem
geltenden § 28 SGB XII errechnet hat, indem es auf den Ansatz des hier bislang zusätzlich für erforderlich
erachteten Zuschlages von 20 v. H. des Sozialregelsatzes zur Abgeltung von einmaligen Leistungen
verzichten hat. Insofern hat der Beklagte zudem selbst eingeräumt, dass nach eben dieser Modifikation
auch in den ihm vorliegenden entsprechenden Berechnungshinweisen verfahren wird.
Ist demnach die Vollstreckungsanordnung zwar auch für den Kläger sowie das Jahr 2007 maßgeblich, so
trifft es allerdings - worauf der Beklagte mit seiner Berufung insofern zu Recht hinweist – zu, dass das
Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der jeweiligen Nettobezüge des Klägers wie des mit ihm zu
vergleichenden Beamten mit zwei Kindern zur Berechnung des Lohnsteuerabzuges jeweils die
Lohnsteuerklasse 3 hätte in Ansatz bringen müssen. Dies beruht darauf, dass im vorliegenden
Zusammenhang durchgängig eine rein generalisierende und typisierende Betrachtungsweise geboten ist.
Das bedeutet, dass nicht nur bereits beim Ansatz der Bruttoeinkünfte individuelle Gehaltsbestandteile
ebenso wie andere Umstände, die zu einer Erhöhung oder Verringerung führen könnten, außer Betracht
zu bleiben haben bzw. bei Ruhestandsbeamten – wie auch vorliegend geschehen - weiterhin von dem
Endgrundgehalt eines aktiven Beamten auszugehen ist, sondern ebenso beim Ansatz der Steuerklasse
durchgängig allein die der Klasse 3 als die für einen verheirateten Beamten mit Kindern typische
Steuerklasse anzusetzen ist. Da es bei der Anwendung der Vollstreckungsanordnung auch sonst keine
Rolle spielt, ob der Ehegatte des Beamten berufstätig ist (vgl. dazu bereits Urt. des Senates vom 16.
November 2007 – a. a. O. -), kann es naturgemäß auch im Rahmen der anzusetzenden Steuerklasse nicht
darauf ankommen, inwieweit die Eheleute wegen dieser doppelten Berufstätigkeit nach der Steuerklasse
4 veranlagt werden oder aber statt dessen gegebenenfalls die der Klasse 3 bzw. 5 gewählt haben.
War hiernach aber bei der Errechnung der zu vergleichenden Nettobezüge des Klägers als Vater von vier
Kindern mit einem Beamten der gleichen Besoldungsgruppe mit zwei Kindern jeweils von der
Lohnsteuerklasse drei auszugehen, so beträgt die Differenz zwischen den beiden Jahresnettoeinkommen
zu Gunsten des Klägers nicht nur – wie vom Verwaltungsgericht ermittelt – 7.835,54 €, sondern – wie von
dem Beklagten unter dem 24. September 2008 errechnet – 8.254,27 €. Da sich demgegenüber an dem
einzustellenden alimentationsrechtlichen Bedarf der beiden Kinder des Klägers, den das
Verwaltungsgericht zutreffend mit einem Betrag von 8.491,92 € in Ansatz gebracht hat, keine Änderungen
ergeben, steht dem Kläger für das Jahre 2007 zwar nach wir vor ein Nachzahlungsanspruch zu, dies aber
nur noch in einer Höhe von 237,65 €. In dieser Höhe ist mithin auch die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen.
Was sodann die Berufung des Klägers anbelangt, mit der er einen entsprechenden
Nachzahlungsanspruch auch für das Jahr 2006 weiterverfolgt, so ist diese in vollem Umfang unbegründet.
Ersichtlich war der Kläger während des laufenden Haushaltsjahres 2006 selbst zu keinem Zeitpunkt an
den Beklagten herangetreten, um der Höhe der ihm gewährten kinderbezogenen Familienbestandteile
auch für dieses Jahr zu widersprechen. Sein diesbezüglich ausdrücklich erhobener Widerspruch datiert
erst vom 30. Januar 2007 und kann damit nicht mehr – wie nach der einschlägigen Rechtsprechung
geboten (vgl. dazu bereits Urt. des Senates vom 12. Februar 2008 – 10 A 10925/07.OVG - sowie das
unterdessen hierzu ergangene Urt. des BVerwG vom 13. November 2008 – 2 C 30/08 -) – als noch im
laufenden Kalenderjahr eingelegter zeitnaher Widerspruch anerkannt werden.
Angesichts dessen könnte sich der Kläger nur dann auf eine solche zeitnahe Geltendmachung auch für
das Jahr 2006 berufen, wenn seinem Widerspruch vom 4. November 2005 zugleich auch für dieses Jahr
eine Fortwirkung beigemessen werden könnte. Dies ist indes ungeachtet dessen, dass derartige
Widersprüche jedenfalls regelmäßig auch für die Folgejahre weiterwirken, vorliegend nicht der Fall. Dies
beruht hier darauf, dass der Kläger selbst diesen Widerspruch nach dessen Ablehnung nicht mehr in einer
Weise weiterverfolgt hat, die mit der gebotenen Deutlichkeit hatte erkennen lassen, dass er auch für das
Jahr 2006 erhöhte Leistungen für sein drittes und viertes Kind begehrt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit
der Kläger sich damit im Zusammenhang bereits entgegenhalten lassen muss, dass er seine damals
erhobene Klage ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2005 begrenzt
hatte, zumal insofern von ihm in der Tat vor Ablauf des Jahres 2007 mangels Vorliegen der erforderlichen
Daten eine entsprechende Unteralimentierung gar nicht hätte näher dargelegt können. Jedenfalls muss er
sich insoweit entgegen halten lassen, dass er selbst auch in Bezug auf diesen mit dem Jahr 2005
endenden Zeitraum angesichts seiner eigenen Berechnungen ausdrücklich erklärt hatte, für dieses Jahr
sei anzunehmen, dass insoweit eine amtsangemessene Alimentation gegeben gewesen sei (vgl. dazu
seinen Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 in dem damaligen Klageverfahren 1 K 774/06.TR). Damit aber
wäre es aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Treueverhältnisses seine Sache
gewesen, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass er dennoch an seinen Einwendungen vom 4.
November 2007 auch für das nachfolgende Jahr 2006 bzw. weitere Jahre festhalten wolle, da sich
insofern die Situation gegebenenfalls für ihn auch wieder anders darstellen könne (vgl. dazu Urt. des OVG
Bremen vom 6. Februar 2008 a. a. O. sowie Urt. des VGH Mannheim vom 13. Februar 2007 – 4 S 2289/05
-).
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da dem Kläger von
dem insgesamt geltend gemachten Nachzahlungsanspruch, den das Verwaltungsgericht auf 1.265,00 €
beziffert hat, nur ein Betrag von 237,65 € zuerkannt werden kann, sind die Kosten verhältnismäßig zu
teilen; den Kläger trifft damit eine Kostenpflicht von 4/5, den Beklagten eine solche von 1/5.
Die sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben
ist.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.265,00 € festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 3 GKG).
gez. Steppling gez. Dr. Falkenstett gez. Hennig