Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.06.2009

OVG Koblenz: aufschiebende wirkung, grundstück, gebäude, beitragspflicht, zustand, stamm, erwerb, erfüllung, rechtsgrundlage, landschaft

OVG
Koblenz
23.06.2009
6 A 10138/09.OVG
Erschließungsbeitrag
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martini Mogg Vogt, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073
Koblenz,
gegen
die Stadt Dierdorf, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dierdorf, Poststraße 5,
56269 Dierdorf,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jeromin & Kerkmann, Rennweg 72, 56626 Andernach,
wegen Erschließungsbeitrags
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23. Juni 2009, an der teilgenommen haben
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey als Vorsitzender
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Probst
ehrenamtlicher Richter Landwirt Gerdon
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. August 2008 wird die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Vorausleistungsbescheid auf
Erschließungsbeiträge.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 10.833 qm großen, am Ortsrand gelegenen Grundstücks Flur …,
Parzelle … . Es ist in seinem östlichen Teil mit einem im Jahre 1966 genehmigten Wohnhaus, einer 1955
errichteten Scheune und einem Nebengebäude bebaut. Das Grundstück grenzt an die R…straße an, die
vom Ortskern kommend bis zur Einmündung der Straße „A…“ eine vorhandene Erschließungsanlage war.
An dem Verlängerungsteil dieser Straße wurden in den Jahren 1970 bis 1977 fünf Gebäude, 1982 bis
1988 weitere fünf Gebäude und im Jahre 1990 ein Gebäude errichtet. Ein Bebauungsplan existiert
insoweit nicht.
Im August 2005 wurde der Verlängerungsteil zwischen der Straße „A…“ und der Grenze des
Flächennutzungsplans auf einer Länge von 340 m sowie Teilflächen der Seitenwege Nrn. 207 und 216
ausgebaut. Die Beklagte ermittelte Gesamtkosten von 315.000,00 € einschließlich Grunderwerbskosten
von 300,00 €. Sie zog die Klägerin mit Bescheid vom 27. März 2006 zu Vorausleistungen in Höhe von
68.266,26 € heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen
damit, dass die R…straße eine vorhandene Erschließungsanlage sei und ihr Grundstück vollständig im
Außenbereich liege. Im anschließenden Eilverfahren beschränkte der erkennende Senat die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf einen Betrag, der über 31.500,00 € hinausging, da ein
großer Teil des klägerischen Grundstücks im Außenbereich liege und deshalb insoweit nicht zu
Erschließungsbeiträgen herangezogen werden könne.
Mit Änderungsbescheid vom 6. Februar 2007 reduzierte die Beklagte die Vorausleistungen auf
35.039,55 €. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin weiterhin geltend, bei der R…straße
handele es sich um eine vorhandene Verkehrsanlage. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des § 1
Abs. 7 BauGB i.V.m. § 125 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt. Außerdem stehe Grunderwerb noch aus. Deshalb
könne die endgültige Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen. Schließlich sei die Verteilung des
Aufwands fehlerhaft. Insbesondere befinde sich ihr Grundstück im Außenbereich.
Die Klägerin hat beantragt,
den Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheid i.d.F. vom 6. Februar 2007 und den
Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf einen
Erschließungsbeitrag vorlägen, weil es sich bei der R…straße nicht um eine vorhandene
Erschließungsanlage handele. Ausgleichsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Für den geteerten
Wirtschaftsweg habe bereits Baurecht bestanden, so dass seine erstmalige Herstellung keinen Eingriff
darstelle. Schließlich befinde sich das veranlagte Grundstück auch nicht teilweise im Außenbereich.
Mit Urteil vom 11. August 2008 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur
Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Teil der R…straße um die
erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage handele. Hierfür könnten Vorausleistungen nicht erhoben
werden, weil die endgültige Herstellung nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 BauGB innerhalb von vier Jahren
absehbar sei. Laut Beschluss des Gemeinderats vom 27. Mai 2004 gehöre der Erwerb von vier qm
Grundfläche im Einmündungsbereich des Stichwegs Nr. 207 zum Bauprogramm. Insoweit habe die
Beklagte jedoch die Verkaufsbereitschaft des Eigentümers nicht dargelegt. Darüber hinaus sei die
Entstehung der endgültigen Beitragspflicht deshalb nicht absehbar, weil der Rat der Beklagten am
18. Dezember 2007 beschlossen habe, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht vorzunehmen.
Solche seien jedoch nötig, weil durch die erstmalige Herstellung die versiegelte Fläche verdoppelt werde.
Die Beklagte begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen damit, dass eine
Vorausleistungserhebung auch möglich sei, wenn Fragen des Grunderwerbs noch nicht abschließend
gelöst seien. Deshalb sei der Vollzug des Erwerbs einer Grundfläche von lediglich vier qm nicht
Voraussetzung für die Vorausleistungserhebung. Im Übrigen bestehe Verkaufsbereitschaft und die für die
Verkehrsanlage erforderliche Fläche sei inzwischen vermessen worden.
Die vom Gemeinderat am 5. September 2007 getroffene Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2
BauGB sei nicht ermessensfehlerhaft. Das Absehen von Ausgleichsmaßnahmen sei gerechtfertigt, weil
die Herstellung der Erschließungsanlage keinen größeren Bereich beanspruche als die Fläche des seit
den 1970er Jahren existierenden Wirtschaftswegs. Die gesamte nunmehr hergestellte Straßenbreite sei
seit jeher von Fahrzeugen und Fußgängern in Anspruch genommen worden. Dies habe eine natürliche
Entwicklung der Wegefläche ausgeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Vorausleistungserhebung deshalb rechtswidrig sei, weil feststehe,
dass die Beitragspflicht nicht mehr entstehen könne. Die Bereitschaft der Eigentümer zur Mitwirkung am
Erwerb einer Grundfläche von vier qm liege nicht vor. Deshalb sei die endgültige Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides nicht absehbar gewesen.
Des Weiteren sei die getroffene Abwägungsentscheidung zu beanstanden. Naturschutzrechtliche
Ausgleichsmaßnahmen seien erforderlich, weil der bisherige Zustand der Verlängerung der R…straße
nicht vergleichbar sei mit dem Zustand, den sie durch die hier in Rede stehende Baumaßnahme erhalten
habe. Insbesondere werde die versiegelte Fläche verdoppelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätze und die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den
Erschließungsbeitragsvorausleistungsbescheid vom 6. Februar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2007 abweisen müssen.
Der Vorausleistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 133 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch -
BauGB - i.V.m. § 10 der Erschließungsbeitragssatzung vom 7. Oktober 1988. Danach können für ein
Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags
verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der
Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der
Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt.
Bei dem Verlängerungsteil der R…straße handelt es sich um eine erstmals hergestellte
Erschließungsanlage (I.). Ihre endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren war im Sinne des § 133
Abs. 3 Satz 1 absehbar (II.). Auf die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und
damit auf die Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB kommt es für die Rechtmäßigkeit der
Vorausleistungserhebung nicht an (III.).
I. Der Verlängerungsteil der R…straße von der Einmündung der Straße „A…“ bis zum Ende des
Grundstücks der Klägerin stellt eine erstmals herzustellende Erschließungsanlage und nicht eine
vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB dar. Eine solche Verkehrsanlage liegt nur dann vor,
wenn sie bis zum Inkrafttreten des damaligen Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 nach den bis dahin
geltenden Vorschriften erstmals hergestellt war. Dies ist nicht ersichtlich. Vor dem 30. Juni 1961 fehlte es
bereits an einer Anbaubestimmung. Die Grundstücke, welche an die in Rede stehende Verkehrsanlage
angrenzen, wurden erst ab den frühen 1970er Jahren bebaut. Darüber hinaus wies die Straße nach den
in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos, die den Ausbauzustand vor der hier zu beurteilenden
Maßnahme zeigen, nicht die Herstellungsmerkmale im Sinne der in der Vergangenheit bis heute gültigen
Erschließungsbeitragssatzungen auf. Die Fahrbahn war lediglich insoweit hergestellt, als dies für die
ursprüngliche Funktion eines Wirtschaftswegs erforderlich war. Außerdem fehlte eine ordnungsgemäße
Straßenentwässerung.
II. Die weitere Voraussetzung für die Erhebung von Vorausleistungen, nämlich dass die endgültige
Herstellung der Anlage innerhalb von vier Jahren gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu erwarten ist, liegt
vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides (vgl. Driehaus,
Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 21 Rn. 21) war mit der Verwirklichung des
geringfügigen Grunderwerbs, der Teil des Bauprogramms ist, zu rechnen. Insoweit hat die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass die Grundstückseigentümer verkaufsbereit
seien und die Fläche zwischenzeitlich vermessen sowie ins Liegenschaftskataster eingetragen sei.
Lediglich der Vollzug des Grunderwerbs stehe noch aus.
III. Des Weiteren scheitert die Vorausleistungserhebung nicht daran, dass die Beklagte bis jetzt keine
naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wegen der erstmaligen Herstellung der R…straße
vorgesehen hat. Selbst wenn deshalb die Rechtmäßigkeit der Erschließungsmaßnahme nach § 125 Abs.
2 BauGB infrage stünde, könnten Vorausleistungen geltend gemacht werden. Denn die Erfüllung der
Anforderung des § 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB ist keine Voraussetzung für die Erhebung von
Vorausleistungen (vgl. BVerwGE 97, 62 [67f]). Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde die
Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen rechtsirrig verneinen sollte.
Die Erhebung von Vorausleistungen setzt nicht das Vorhandensein eines voll ausgebildeten
Sondervorteils voraus. Vielmehr genügt ein in seiner Wertigkeit noch geminderter Sondervorteil und damit
selbst ein solcher, der mit dem Makel einer rechtswidrig begonnenen Straßenherstellung belastet ist. Eine
andere Beurteilung käme allenfalls in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit des Beginns der Herstellung
auch die Rechtswidrigkeit ihres Endes erwarten ließe (vgl. BVerwGE 97, 62 [67f]; OVG RP, Urteile vom 22.
Januar 2002 – 6 A 11252/01.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP und vom 26. November 2002 – 6 A
11376/02.OVG -). Ein solcher Schluss ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Sollte sich die
Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen herausstellen, wird die Beklagte sie treffen, um endgültige
Beiträge geltend machen zu können. In diesem Sinne hat sich der Vertreter der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung auch geäußert. Darüber hinausgehende Vorkehrungen zur Ausräumung einer
etwaigen Planwidrigkeit der Verkehrsanlage sind demgegenüber nicht erforderlich (a.A. OVG NRW, ZMR
1994, 129).
Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat auf folgendes hin: Nach erneuter
Prüfung spricht abweichend von der im Eilverfahren 6 B 11376/06.OVG geäußerten Ansicht (vgl.
Beschluss vom 15. Januar 2007) einiges dafür, dass Ausgleichsmaßnahmen für die erstmalige
Herstellung der Verlängerung der R…straße nicht erforderlich sind. Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB dürfen
Anlagen, sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7
BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Danach ist bei der erstmaligen Herstellung einer
Erschließungsanlage eine Abwägung anzustellen, in der gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 1
BauGB die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entsprechend dem ihnen in der konkreten
Planungssituation zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind. Dabei ist zu prüfen, ob durch die
Verkehrsanlage erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes hervorgerufen werden, ob sie vermieden werden können oder ein Ausgleich für solche
Beeinträchtigungen zu schaffen ist. Voraussetzung für die Erforderlichkeit von Ausgleichsmaßnahmen ist
ein Eingriff in das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Gemäß § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ‑ BNatSchG ‑ sind
Eingriffe in Natur und Landschaft u.a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erheblich
beeinträchtigen können (vgl. auch § 9 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG -). Ob eine erhebliche
Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, hängt von der Schutzwürdigkeit der konkret betroffenen
Schutzgüter, aber auch von bestehenden Vorbelastungen ab (vgl. Krautzberger, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: 7/06, § 1a Rn. 66).
Von diesen Grundsätzen ausgehend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass durch die Versiegelung der
Wegeparzelle Nr. … (Verlängerungsteil) einschließlich der kurzen Teile der Parzellen Nrn. … und …
sowie durch die Herstellung einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung ein Eingriff in Natur und
Landschaft bewirkt wird. Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos war der Verlängerungsteil
der R…straße vor der Durchführung der hier in Rede stehenden Baumaßnahme bereits teilweise
asphaltiert. Die nicht asphaltierten Randbereiche wurden von Fahrzeugen befahren und dienten zum Teil
als Abstellfläche für PKWs. Dies führte zu einer Verdichtung der nicht asphaltierten Teile der
Straßenparzelle, welche deren naturschutzrechtliche Schutzwürdigkeit erheblich gemindert hat. Zugleich
stellt der Zustand der gesamten Straßenparzelle vor der Baumaßnahme im Hinblick auf
Naturschutzbelange eine Vorbelastung dar. Allerdings kann der Senat ohne fachbehördliche
Stellungnahme nicht abschließend entscheiden, ob die aufgezeigten Bedenken gegen eine erhebliche
zusätzliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Sinne des § 18
Abs. 1 BNatSchG/§ 9 Abs. 1 LNatSchG durchgreifen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Auswirkungen der
Herstellung des Kanals für die Straßenoberflächenentwässerung. Insoweit ist als Vorbelastung zu
berücksichtigen, dass die Versickerung des Straßenoberflächenwassers wegen der Verunreinigungen
durch den Fahrzeugverkehr mit negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt verbunden ist.
Da das veranlagte Grundstück der Klägerin, soweit es sich nicht im Außenbereich befindet (vgl.
Senatsbeschluss vom 15. Januar 2007 - 6 B 11376/06.OVG -), von der Verlängerung der R…straße
erschlossen ist und der Vorausleistungsbescheid auch nicht aus sonstigen Gründen zu beanstanden ist,
war der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre
Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Dr. Frey gez. Stamm gez. Dr. Beuscher
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 35.039,55 € festgesetzt (§§ 47, 52
Abs. 3 GKG).
gez. Dr. Frey gez. Stamm gez. Dr. Beuscher