Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.07.2007

OVG Koblenz: versetzung, leiter, bad, bundesamt, informationstechnik, zustellung, auflösung, präsident, beteiligter, rechtsmittelbelehrung

OVG
Koblenz
17.07.2007
4 A 11396/06.OVG
Personalvertretungsrecht
Verkündet am: 17.07.2007
gez.
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss
In der Personalvertretungssache
des Bezirkspersonalrats beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr, vertreten durch den Vorsitzenden, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wurm & van den Bosch, Markusstraße 24, 53844 Troisdorf,
beteiligt:
1. Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz,
- Beschwerdegegner -
2. Gesamtpersonalrat beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr, vertreten durch den Vorsitzenden, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz,
3. Örtlicher Personalrat beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr, vertreten durch den Vorsitzenden, Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1, 56073 Koblenz,
Prozessbevollmächtigter zu 1: Oberregierungsrat …, Bundesamt für Informationsmanagement und
Informationstechnik der Bundeswehr, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 1, 56073 Koblenz,
zu 2: Rechtsanwalt Dr. Andreas Gronimus, Alte Schulstraße 54, 53229 Bonn,
zu 3: Rechtsanwalt Albert Glöckner, Schloßstraße 5, 56068 Koblenz,
wegen Mitbestimmung
hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Fachsenat für
Personalvertretungssachen - Bund -) durch
Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
ehrenamtlicher Richter Verwaltungsamtmann Disson
ehrenamtlicher Richter Verwaltungsangestellter Bernardy
ehrenamtliche Richterin Angestellte Köhler
ehrenamtlicher Richter Veraltungsoberamtsrat Rohr
auf die Anhörung der Beteiligten am 17. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz ‑ Fachkammer
für Personalvertretungssachen (Bund) ‑ vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der antragstellende Bezirkspersonalrat begehrt die Feststellung, dass im Rahmen einer Versetzung im
Angestelltenbereich des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr ‑ IT‑AmtBw ‑ das Mitbestimmungsrecht für die aufnehmende Dienststelle von ihm und nicht
dem Hauptpersonalrat, dem Beteiligten zu 2), wahrzunehmen sei.
Der Beteiligte zu 1) ist Präsident des IT-AmtBw, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung. Im Bereich des IT‑AmtBW bestehen mehrere selbständige
Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ‑ BPersVG ‑. Hierzu zählt
auch der Projektbereich E2 mit Sitz in Bonn. Am Sitz der selbständigen Dienststellen wie auch dem
IT‑AmtBW selbst bestehen örtliche Personalräte; zugleich wurde ein Gesamtpersonalrat gebildet. Eine
dem IT‑AmtBw nachgeordnete Behörde stellt das IT‑ZentrumBw in Euskirchen dar. Ihm gehören
insgesamt 6 selbständige Dienststellen an, u.a. das IT‑Zentrum Bad Neuenahr.
Mit Schreiben vom 8. März 2005 gab der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller als Personalvertretung der
abgebenden Dienststelle Gelegenheit zur Mitbestimmung im Rahmen der beabsichtigten Versetzung des
Angestellten Karl-Heinz Alt vom IT‑ZentrumBw Bad Neuenahr zum IT‑AmtBw, Projektbereich E2, Dienstort
Bonn. Der Antragsteller lehnte die Erteilung seiner Zustimmung am 20. April 2005 ab. Zuvor hatte bereits
der Beteiligte zu 2), der als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle von dem Beteiligten zu 1)
beteiligt worden war, am 7. April 2005 der beabsichtigten Versetzung zugestimmt. Im Rahmen des
Stufenverfahrens, das von dem Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die von dem Antragsteller als
Personalvertretung der abgebenden Dienststelle verweigerte Zustimmung eingeleitet worden war,
stimmte der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung der Versetzungsmaßnahme mit
Schreiben vom 23. September 2005 zu.
Zuvor hatte der Antragsteller am 19. August 2005 beim Verwaltungsgericht die Feststellung begehrt, der
Beteiligte zu 1) verletze seine Mitbestimmungsrechte dadurch, dass er im Rahmen der beabsichtigten
Versetzung des Angestellten Alt nicht ihn als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle, sondern den
Beteiligten zu 2) beteilige. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Maßgeblich für die
Bestimmung der für die aufnehmende Dienststelle zuständigen Personalvertretung seien das einer
Versetzung vorausgehende Auswahlverfahren und seine zeitlich nachfolgenden Auswirkungen. Die
Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle müsse prüfen, ob alle Bewerber aus dem
nachgeordneten Bereich dieselben Zugangschancen besessen hätten. Auch seien die künftigen
Auswirkungen der Personalmaßnahme zu bedenken, die wegen der engen Zusammenarbeit mit dem
nachgeordneten Bereich nicht nur Beschäftigte des Projektbereichs E2 beträfen. Diese Aufgaben könnten
nur von ihm wahrgenommen werden, da er ‑ anders als der Beteiligte zu 2) ‑ auch die Belange von
Bewerbern aus anderen Rechenzentren und aus der Hauptdienststelle nachgeordneten Bereichen
vertreten könne. Seine Beteiligung als Personalrat der abgebenden Dienststelle beschränke sich darauf,
Belange der Beschäftigten des verselbständigten Rechenzentrums Bad Neuenahr einzubringen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt habe,
dass er im Rahmen der Versetzung des Angestellten Alt vom IT‑ZentrumBw RZBW Bad Neuenahr zum
IT‑AmtBw, Projektbereich E2, als Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nicht den Antragsteller,
sondern den Gesamtpersonalrat des IT‑AmtBw beteiligt hat.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat u.a. ausgeführt, es handele sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Versetzung von einer
nachgeordneten zu einer übergeordneten, entscheidungsbefugten Dienststelle. Unter dieser
Voraussetzung sei für die aufnehmende Dienststelle der örtliche Personalrat bzw. der Gesamtpersonalrat
zu beteiligen. Da der Leiter der aufnehmenden Dienststelle des Projektbereichs E2 in Bonn nicht zur
Entscheidung befugt sei, müsse vorliegend die Mitbestimmungsfunktion durch den Gesamtpersonalrat,
dem Beteiligten zu 2), wahrgenommen werden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Beteiligung des
Beteiligten zu 2) als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle entspreche den Regelungen des
§ 82 Abs. 1 und 3 BPersVG. Solle in einer Hauptdienststelle ein Amt besetzt werden, so sei die dortige
Personalvertretung ausschließlich auch dann zu beteiligten, wenn sich für dieses Amt auch Beschäftigte
anderer Dienststellen bewerben würden und der ausgewählte Bewerber von dort komme. Maßgebend
sei, dass der Bewerber in die konkrete Dienststelle, für welche der Personalrat gebildet worden sei,
eingegliedert werden solle. Diese nehmen dann die Interessen der Beschäftigten bei der aufzunehmen-
den Dienststelle war. Im vorliegenden Fall sei der Beteiligte zu 2) insoweit zuständig, da dem Leiter der
verselbständigten Nebenstelle in Bonn keine Entscheidungskompetenz in personalrechtlichen Fragen
zustehe.
Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Beschwerde vertieft der Antragsteller sein bisheriges
Vorbringen und macht insbesondere geltend, die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Sachverhalten und einer am Sinn und Zweck des
Beteiligungstatbestandes orientierte Auslegung spreche für seine Zuständigkeit als Personalvertretung
auch der aufnehmenden Dienststelle. Der lediglich auf Ebene des IT‑AmtBw gebildete Gesamtpersonalrat
nehme nur die Interessen der dort beschäftigten Mitarbeiter wahr. Er hingegen sei sowohl den
Beschäftigten des IT‑AmtBw als auch den Beschäftigten des nachgeordneten IT‑ZentrumBw verpflichtet.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. September 2006
festzustellen, dass er im Rahmen der Versetzung des Angestellten Alt vom IT‑ZentrumBw Bad Neuenahr
zum IT‑AmtBw, Projektbereich E2, Bonn, als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu
beteiligten war.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Der Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, dass der Antragsteller bereits im Zuge seiner Beteiligung als
Personalvertretung der abgebenden Dienststelle die Rechte und Belange seiner gesamten Wählerschaft
wahren könne. Er sei auch in diesem Falle nicht beschränkt auf Einwendungen im Interesse der
Angehörigen der abgebenden Dienststelle. Hierzu bedürfe es der von ihm geltend gemachten
Alleinzuständigkeit nicht.
Während des Laufes des anhängigen Beschwerdeverfahrens ordnete das Bundesministerium der
Verteidigung mit Erlass vom 20. März 2007 und ihm folgend das IT-AmtBw mit Verfügung vom gleichen
Tag u.a. die Auflösung der bisher verselbständigten Anteile des IT-AmtBw und des IT-ZentrumBw an.
Damit entfalle die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der dort gebildeten örtlichen Personalräte sowie des
Gesamtpersonalrats beim IT-AmtBw. Die Interessen der dadurch betroffenen Beschäftigten würden
zukünftig durch den örtlichen Personalrat beim IT-AmtBw, Koblenz, wahrgenommen. Insoweit hat der
Beteiligte zu 2) zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt, festzustellen, dass seine Amts-
zeit über den 21. März 2007 hinaus andauere. Das Verfahren ist noch anhängig (2 K 176/07.Mz).
Der Beteiligte zu 3) geht vorbehaltlich des Ausgangs des vom Beteiligten zu 2) anhängig gemachten
gerichtlichen Beschlussverfahrens davon aus, aufgrund der erfolgten organisatorischen Veränderungen
Rechtsnachfolger des Beteiligten zu 2) geworden zu sein. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss,
schließt sich der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1) an und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Feststellungsbegehren des Antragstellers sachlich
nicht gerechtfertigt ist.
Den Kern des Verfahrens bildet die Frage, ob bei einer von dem Beteiligten zu 1) als Leiter einer oberen
Bundesbehörde vorgenommenen sog. „vertikalen Versetzung“ eines Angestellten aus dem
Geschäftsbereich einer nachgeordneten Dienststelle (hier: IT‑Zentrum Bad Neuenahr) in seinen eigenen
Geschäftsbereich als Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle der bei ihm bestehende
Gesamtpersonalrat (hier: Beteiligter zu 2) oder ‑ für den Fall dessen Auflösung ‑ der örtliche Personalrat
(hier: Beteiligter zu 3) zu beteiligten ist. Die aufgeworfene Frage ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. September 1994 ‑ 6 P 33.93 ‑, AP Nr. 7 zu § 76 BPersVG)
mit dem Verwaltungsgericht zugunsten der Beteiligten zu 2) bzw. 3) zu beantworten.
Als Behörde der Mittelstufe im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG verfügt das IT-AmtBw neben dem
Bezirkspersonalrat noch über einen eigenen örtlichen Personalrat sowie ‑ jedenfalls in der
Vergangenheit ‑ über einen Gesamtpersonalrat gemäß § 56 i.V.m. § 6 Abs. 3 BPersVG. Die Abgrenzung
der Beteiligungsbefugnisse zwischen dem Bezirkspersonalrat einerseits und dem örtlichen Personalrat
bzw. dem Gesamtpersonalrat andererseits ergibt sich aus § 82 Abs. 1 BPersVG. Wie sich aus dem
Wortlaut dieser Vorschrift eindeutig hervorgeht, ist die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats danach dann
gegeben, wenn der Leiter der Mittelbehörde über die Angelegenheit einer nachgeordneten Dienststelle
entscheidet. Insoweit bestand im vorliegenden Fall unstreitig eine Zuständigkeit des antragstellenden
Bezirkspersonalrats als zur Mitbestimmung berufene Personalvertretung der im Falle der Versetzung des
Angestellten Alt abgebenden Dienststelle, da es sich bei ihr um eine nachgeordnete Dienststelle des
Beteiligten zu 1) handelte. Hingegen entschied der Beteiligte zu 1) als Leiter der aufnehmenden
Dienststelle in eigener Sache. Insoweit war eine Beteiligung des Antragstellers als Stufenvertretung daher
nicht veranlasst.
Des Weiteren folgt aus Gesetzessystematik sowie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung, dass die
Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats auch dann gegeben ist, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine
Maßnahme für seinen gesamten Geschäftsbereich trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die
Beschäftigten der Mittelbehörde und die der nachgeordneten Unterbehörden gleichermaßen betrifft
(BVerwG, PersR 2002, 515 [516]). Auch diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die von dem Beteiligten
zu 1) verfügte Versetzungsmaßnahme nicht erfüllt. Die Versetzung des Angestellten Alt betraf nämlich
ausschließlich den Geschäftsbereich des Beteiligten zu 1), nicht aber denjenigen der nachgeordneten
Unterbehörden. Der Projektbereich E2, Bonn, an den der Angestellte Alt versetzt wurde, stellte nämlich
eine selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG des IT‑AmtBw dar. Nachgeordnete
Dienststellen waren daher von der Versetzungsmaßnahme nicht betroffen. Der antragstellende
Bezirkspersonalrat war daher auch unter diesem Aspekt nicht als Personalvertretung der aufnehmenden
Dienststelle zu beteiligen.
Für den hier vorliegenden Sonderfall der „vertikalen Versetzung“ von einer nachgeordneten zur
übergeordneten Dienststelle richtet sich vielmehr die Beteiligung der Personalvertretung der
aufnehmenden Dienststelle nach den Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem
bereits genannten Beschluss vom 16. September 1994 festgelegt hat. Auf sie hat das
Bundesverwaltungsgericht in seiner von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung vom
13. September 2002 (PersR 2002, 515 [517]) insoweit ausdrücklich nochmals verwiesen. Danach ist die
bei der höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung als erstzuständige Personalvertretung immer nur
ersatzweise anstelle des Personalrats einer bestimmten Dienststelle zu beteiligen und deshalb nicht dazu
berufen, zentral die bei allen Dienststellen im Bereich der übergeordneten Dienststelle auftretenden
personalvertretungsrechtlichen Belange erstmals geltend zu machen und dabei untereinander
auszugleichen. Der Wortlaut und die systematische Stellung des § 82 Abs. 1 BPersVG ließen es
insbesondere nicht zu, die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats einer Dienststelle, die sowohl über die
Versetzung entscheidet als auch gleichzeitig in ihrem Personalbestand betroffen ist, durch die
Zuständigkeit der Stufenvertretung zu verdrängen. Vielmehr sei umgekehrt die Erstzuständigkeit der
Stufenvertretung als bloße Ersatzzuständigkeit für die eigentlich zuständigen örtlichen
Personalvertretungen ihrerseits vom Umfang der originären Zuständigkeit der örtlichen Personalräte
abhängig, an deren Stelle sie tätig werde. Eine solche originäre Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) bzw.
zu 3) ist vorliegend gegeben, da der Leiter ihrer Dienststelle ‑ der Beteiligte zu 1) ‑ zur Entscheidung über
die mitbestimmungspflichtige Maßnahme befugt war und diese Maßnahme die Beschäftigten der
nachgeordneten Behörden ‑ im Gegensatz zu den Beschäftigten des Beteiligten zu 1) ‑ nicht betraf.
Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem von dem Antragsteller gleichermaßen in Bezug genommenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2003 (ZfPR 2003, 292) entnehmen. Ihm lag ein
Sachverhalt zugrunde, der nicht eine sog. „vertikale Versetzung“ zum Gegenstand hatte, sondern
Beförderungsmaßnahmen, welche die Beschäftigten einer Hauptdienststelle und diejenigen
verselbständigter Nebenstellen gleichermaßen betraf, d.h. Beschäftigte, die sich auf derselben
Beschäftigungsebene bewegten. Eine solche Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar,
die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass Beschäftigte der nachgeordneten Dienststellen des
Beteiligten zu 1) von der Aufnahme des zu Versetzenden im unmittelbaren Geschäftsbereich des
Beteiligten zu 1) gerade nicht berührt waren.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
Zustellung dieses Beschlusses durch
Beschwerde
Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig/Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig) schriftlich
oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den
elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom
26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach
Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez. Dr. Mildner gez. Disson gez. Bernardy
gez. Köhler gez. Rohr