Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2010

OVG Koblenz: grundstück, wiederherstellung des ursprünglichen zustandes, kulturdenkmal, erhaltung, wirtschaftlicher nutzen, eigentümer, beschädigung, genehmigung, behörde, unzumutbarkeit

OVG
Koblenz
19.05.2010
8 A 11378/09.OVG
Denkmalschutzrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn ...,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rohden & Pauly, Eisenbahnstraße 49,
67655 Kaiserslautern,
gegen
den Landkreis Bad Dürkheim, vertreten durch die Landrätin, Philipp-Fauth-Straße 11, 67098 Bad
Dürkheim,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Denkmalschutzrechts
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. Mai 2010, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
ehrenamtlicher Richter FmOARat a.D. Trost
ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer Dr. Vesper
für Recht erkannt:
Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2009 ergangenen
Urteils des Verwaltungsgerichtes Neustadt an der Weinstraße werden der Bescheid des Beklagten vom
16. Juni 2008 und der diesen Bescheid betreffende Teil des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2009
aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben der Kläger zu 1/11 und der Beklagte zu 10/11 zu
tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Wiederherstellung eines teilzerstörten
Kulturdenkmals aufgegeben wurde, und begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Genehmigung
zum Abbruch des verbliebenen Gebäudeteiles zu erteilen.
Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... in der Gemarkung A. Dieses Grundstück erwarb er am
20. März 2007. Auf dem Gelände befand sich ein Kelterhaus, das in Teilen auf das 16. Jahrhundert
zurückgeht. In der Denkmaltopografie des Landkreises Bad Dürkheim wird es wegen seines hohen Alters
als hervorragendes wirtschaftsgeschichtliches Zeugnis aufgeführt. Nach einer fachlichen Einschätzung
der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom 14. Oktober 2008 stellen eigenständige Kelterhäuser im
pfälzischen Raum einen eher ungewöhnlichen Bautypus dar, da die Kelterräume meist in die
landwirtschaftlichen Anwesen integriert und mit einer Scheune kombiniert oder als schlichte Remise
ausgebildet gewesen seien. In G.-A. sei eine ungewöhnliche Konzentration von drei erhaltenen
Kelterhäusern festzustellen. Das auf dem Grundstück des Klägers befindliche Kelterhaus lasse
spezifische Gestaltungselemente erkennen, die gleichzeitig Ausweis seines hohen Alters seien. Hierzu
gehöre die wohl aus dem 16. Jahrhundert stammende Darstellung eines Winzermessers am rundbogigen
Zugang zum Keller. Das Kelterhaus gehöre zu den herausragenden Zeugnissen der Weinbaugeschichte
in der Pfalz.
Unter dem 30. Juni 2007 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf
dem Grundstück L.gasse ... (Flurstück Nr. ...), das ebenfalls in seinem Eigentum steht, wobei vorgesehen
war, die erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... auszuweisen. Nachdem der Kläger
darauf hingewiesen worden war, dass das auf diesem Grundstück befindliche Kelterhaus in der
Denkmalliste aufgeführt sei, änderte er seine Planung und sah die erforderlichen Stellplätze auf dem
Grundstück Flurstück Nr. ... selbst vor. Hierauf erteilte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2008
die beantragte Baugenehmigung.
Am 2. April 2008 führte ein Sohn des Klägers auf dem nordöstlich des Grundstücks Flurstück Nr. ...
gelegenen Grundstück Flurstück Nr. ... Rodungsarbeiten mit einem Raupenbagger durch. Der Kläger hatte
ihn hierzu beauftragt, war an diesem Tag aber selbst nicht in A. anwesend. Das Grundstück befindet sich
im Eigentum eines weiteren Sohnes des Klägers, der seinem Vater hieran ein lebenslanges
Nießbrauchsrecht eingeräumt hat. Im Verlaufe der Arbeiten brach der Bagger in einen unter dem
Grundstück Flurstück Nr. 157 liegenden Gewölbekeller ein und neigte sich in Richtung des Kelterhauses
auf dem benachbarten Grundstück. Infolge dieses Vorfalls wurden große Teile des Kelterhauses zerstört.
Der östliche Gebäudeteil war durch die Einwirkung des Baggers vollständig abgebrochen.
Mit Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Beklagte das Anwesen L.gasse ... in G.-A. vorläufig unter
Denkmalschutz. Die endgültige Unterschutzstellung erfolgte mit Bescheid vom 14. Oktober 2008. Zur
Begründung der Unterschutzstellung stellte der Beklagte darauf ab, dass es sich bei dem Anwesen um ein
Bau- und Kulturdenkmal handele, an dessen Erhaltung und Pflege ein öffentliches Interesse aus
wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen bestehe. Die denkmalschutzrechtliche
Unterschutzstellung des Anwesens ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen, da der hierauf
bezogene Berufungszulassungsantrag vom Senat mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 abgelehnt
wurde.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2008 gab die Beklagte dem Kläger als untere Denkmalschutzbehörde auf der
Grundlage des § 2 DSchPflG die Wiederherstellung des teilzerstörten Kelterhauses auf. Hierzu war
vorgesehen, zerstörte oder beschädigte Materialien zu bergen, zu dokumentieren und
witterungsbeständig aufzubewahren. Weiterhin sollten geeignete Schutzvorkehrungen dafür getroffen
werden, dass kein Niederschlagswasser in das Kellergewölbe eindringen könne. Der Baubestand sollte
dokumentiert und das Kelterhaus nach historischem Vorbild unter Verwendung der Abbruchmaterialien
des historischen Gebäudes wieder aufgebaut werden. Zur Begründung führte der Beklagte an, der Ablauf
der Ereignisse stelle sich aus seiner Sicht so dar, dass die Beschädigungen überwiegend von dem
Baggerführer planmäßig und bewusst herbeigeführt worden seien. Am 15. Juli 2008 erhob der Kläger
gegen diesen Bescheid Widerspruch.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 beantragte er, ihm für das Grundstück Flurstück Nr. ... eine
Abrissgenehmigung zu erteilen, wobei er den nördlich des Hauptgebäudes des Kelterhauses angebauten
Kellerabgang ausdrücklich von diesem Antrag ausnahm. Zur Begründung führte er unter Vorlage der
entsprechenden Stellungnahmen an, dass er zwischenzeitlich den Zustand des Kelterhauses durch zwei
Sachverständige habe begutachten lassen. Hiernach befinde sich das Gebäude in einem stark
beschädigten Zustand. Es sei erheblich einsturzgefährdet. Die Hälfte von Dach und Dachkonstruktion des
Hauptgebäudes sei eingestürzt. Für einen originalgetreuen Wiederaufbau müsse mit Kosten in Höhe von
etwa 325.000,00 € gerechnet werden. Ein derartiger Wiederherstellungsaufwand könne ihm indessen
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zugemutet werden. Zudem sei fraglich,
ob einem wiederhergestellten Gebäude weiterhin Denkmaleigenschaft zukomme.
Aufgrund entsprechender Bescheide vom 4. April 2008 sowie vom 2. Mai 2008, mit denen der Beklagte
dem Kläger die Durchführung notwendiger Sicherungsmaßnahmen an dem Kelterhaus aufgegeben und
ihm die Ersatzvornahme angedroht hatte, beauftragte der Beklagte ein Ingenieurbüro mit statischen
Berechnungen, auf deren Grundlage im Wege der Ersatzvornahme ab dem 14. Juli 2008 an dem
Gebäude Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von
16.636,74 € forderte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 6. August 2008 bei dem Kläger ein. Die
genannten, die Sicherungsmaßnahmen betreffenden Bescheide, sind zwischenzeitlich in Bestandskraft
erwachsen, da sie entweder vom Kläger nicht angefochten wurden oder sein Antrag auf Zulassung der
Berufung insoweit mit Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2009 abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 6. November 2008 lehnte die Kreisverwaltung des Beklagten als untere
Bauaufsichtsbehörde den Antrag, das Kelterhaus abzubrechen, ab. Zur Begründung führte der Beklagte
aus, dass eine Wiedererrichtung des Kelterhauses aufgrund der wirtschaftsgeschichtlichen und
typologischen Bedeutung geboten sei und eine Abbruchgenehmigung daher nicht erteilt werden könne.
Am 10. Dezember 2008 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid ebenfalls Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2009, der dem Kläger am 23. März 2009 zugestellt wurde, wies
der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass die Wiederherstellungsanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1
DSchPflG finde. Der Kläger habe ein Kulturdenkmal beschädigt. Da die auf dem benachbarten
Grundstück durchgeführten Arbeiten im Auftrag des Klägers erfolgt seien, müsse er sich das Verhalten
seines Sohnes zurechnen lassen. Überdies müsse aufgrund der Darstellung aus der Nachbarschaft
davon ausgegangen werden, dass Teile der Zerstörung nach dem Abrutschen des Baggers gezielt erfolgt
seien. Da die Teilzerstörung des Kelterhauses zumindest fahrlässig herbeigeführt sei, könne sich der
Kläger nicht darauf berufen, dass die Wiederherstellungskosten unzumutbar seien.
Die Abbruchgenehmigung sei dem Kläger auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchPflG zu Recht
versagt worden. Ihm seien Erhalt und Pflege des Kulturdenkmals zuzumuten. Auch insoweit sei darauf
abzustellen, dass die Teilzerstörung des Denkmals zumindest fahrlässig erfolgt sei, weshalb sich der
Kläger hinsichtlich der Frage der Abbruchgenehmigung nicht auf die mit einer Wiederherstellung
verbundenen Kosten berufen könne. Vielmehr sei für die Frage der Erteilung einer Abbruchgenehmigung
allein auf den Zustand des Gebäudes vor seiner Teilzerstörung abzustellen. Hierzu sei zu
berücksichtigen, dass dem Kläger bereits bei Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen sei, dass er aus
einer Vermietung des Kelterhauses keinen hohen Mietertrag würde erzielen können. Wäre das Denkmal
nicht teilweise zerstört worden, hätte sich zwar auch die Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten ergeben.
Von einer Baufälligkeit könne indessen nicht ausgegangen werden.
Am 22. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er angeführt hat, dass eine
Wiederherstellung des Kelterhauses nach den von ihm vorgelegten Gutachten nicht durchführbar sei. Das
Gebäude lasse sich in seinen wesentlichen Teilen nicht erhalten. Die bestehenden Wände wiesen einen
schlechten baulichen Zustand auf. Ihm sei nicht zumutbar, das Gebäude entsprechend den von dem
Beklagten gestellten Anforderungen wiederherzustellen. Ein wiederaufgebautes Kelterhaus sei mit dem
ursprünglichen Gebäude nicht mehr identisch. Aus einem wiederaufgebauten Kelterhaus könne er keinen
wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Es ergebe sich keine vernünftige Relation zu den Kosten der
Wiederherstellung. Insoweit bestehe ein Anspruch auf die beantragte Abbruchgenehmigung.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 16. Juni 2008 und vom 6. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für das auf dem Grundstück
L.gasse ..., Gemarkung A., Flurstück Nr. ... befindliche Kelterhaus eine Abbruchgenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat hierzu dargelegt, dass dem Kelterhaus trotz der erheblichen Beschädigungen weiterhin ein
geschichtlicher Aussagewert zukomme. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines Wiederaufbaus sei zu
berücksichtigen, dass die Beschädigung seitens des Klägers billigend in Kauf genommen worden sei. Es
sei möglich, das Kelterhaus denkmalgerecht instand zu setzen und denkmalverträglich wiederher-
zustellen. Unabhängig von einer förmlichen Unterschutzstellung sei der Kläger verpflichtet gewesen, das
Kelterhaus als Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Bereits bei Erwerb des Anwesens
hätte ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei dem Kelterhaus um ein Gebäude mit eingeschränkten
Nutzungsmöglichkeiten handele. Die Wiederherstellungskosten, die der seitens des Klägers beauftragte
Gutachter ermittelt habe, seien überhöht. Zudem könnten die Maßstäbe moderner technischer Vorschriften
nicht an ein historisch erstelltes Mauerwerk angelegt werden. Die Standsicherheit sei durch vorhandene
Eckquader sowie durch Bindesteine oder Nadelanker gewährleistet. Fehlender Kalkmörtel könne durch
Verfugen oder Verpressen eingebaut werden. Für die Wiederherstellung des Kelterhauses sei nach den
Erfahrungen mit vergleichbaren Objekten mit einem finanziellen Aufwand von 102.000,00 € zu rechnen.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2009 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die
Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass der Kläger nach § 14 Abs. 1 und 2 DSchG zur
Wiederherstellung des Kelterhauses verpflichtet sei. Er sei Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals.
Dies sei ihm spätestens seit der Ablehnung des Bauantrages vom 6. August 2007 für das Anwesen
L.gasse ... (Flurstück Nr. ...) bekannt gewesen. Das Kulturdenkmal habe er beschädigt, da er sich das
Verhalten seines Sohnes zurechnen lassen müsse. Dabei erscheine es naheliegend, dass die
Beschädigung vorsätzlich erfolgt sei. Seine ursprüngliche Absicht, auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...
Stellplätze zu errichten und der später erfolgte Erwerb eines Nießbrauchsrechtes an dem nordöstlich
angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. ... legten die Vermutung nahe, dass er nach einer Verschmelzung
beider Grundstücke ein Wohnbauvorhaben hätte errichten wollen. Selbst wenn man die Darstellung des
Klägers zugrunde lege und das Einbrechen des Baggers in den Gewölbekeller unter dem Grundstück
Flurstück Nr. ... annehme, sei davon auszugehen, dass die Zerstörung in Teilen vorsätzlich erfolgt sei. Die
vom Gericht durchgeführte Zeugenvernehmung habe ergeben, dass die Baggerarbeiten nach ersten
Beschädigungen für 20 Minuten geruht hätten und danach wieder aufgenommen worden seien. In jedem
Falle sei es fahrlässig gewesen, Baggerarbeiten auf einem Grundstück durchzuführen, das unterkellert
gewesen sei.
Für die Frage der Wiederherstellung komme es nicht darauf an, ob die Denkmalaussage bei dem
teilzerstörten Bauwerk weiter fortbestehe. Die Höhe der Wiederherstellungskosten sei unerheblich, da die
Beschädigung des Denkmals auf Fahrlässigkeit und jedenfalls teilweise auf Vorsatz beruhe. Die
Wiederherstellungsanordnung erweise sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil dem Kläger vor der
Teilzerstörung des Denkmals ein Erhalt nicht zumutbar gewesen wäre. Der Kläger habe einen
entsprechenden Nachweis nicht führen können. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass er durch den
Kauf des Grundstücks in die denkmalrechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers eingetreten
sei. Es hätte ihm klar sein müssen, dass das Kelterhaus von denkmalschutzrechtlicher Relevanz sei. Auch
für eine Baufälligkeit des Gebäudes zum damaligen Zeitpunkt ergäben sich keine Anhaltspunkte. Eine
Abbruchgenehmigung könne ungeachtet der Tatsache, dass die nach neuem Recht erforderlichen
Unterlagen fehlten, schon deshalb nicht erteilt werden, weil die Wiederherstellungsanordnung rechtmäßig
sei.
sei.
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, dass er seinen Sohn, bevor
die Baggerarbeiten durchgeführt worden seien, zu besonderer Vorsicht angehalten habe. Im Laufe der
Arbeiten sei der Bagger nach vorne abgerutscht. Um das Fahrzeug zu sichern, habe der Sohn die
Schaufel des Baggers in das Innere des zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengefallenen Kelterhauses
gestützt. Das Kelterhaus sei daraufhin aufgrund seines instabilen Zustandes weiter zusammengebrochen.
Die Wiederherstellung des Denkmals könne nicht als zumutbar angesehen werden, da hieraus kein
wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden könne. Die Rekonstruktion würde zudem einen solchen Umfang
annehmen, dass nicht mehr von einer Denkmalwürdigkeit des Gebäudes ausgegangen werden könnte.
Als Rechtsgrundlage für die Wiederherstellungsanordnung könne nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG
zurückgegriffen werden. Auch Abs. 2 dieser Vorschrift sei nicht einschlägig, da er ein geschütztes
Kulturdenkmal erfordere. Bauordnungsrechtliche Vorschriften kämen zur Rechtfertigung der
Wiederherstellungsanordnung ebenfalls nicht in Betracht. Ihm sei bei Erwerb des Grundstücks nicht
bekannt gewesen, dass es sich bei dem Kelterhaus um ein Kulturdenkmal handele. Das Gebäude sei
bereits vorgeschädigt gewesen. Die Erhaltung des Denkmals sei ihm nicht zumutbar. Auch sei zu
berücksichtigen, dass keine konkrete Zusage für Ausgleichszahlungen erfolgt sei. Hiernach bestehe ein
Anspruch auf Abbruch des Denkmals. Der Eigentümer sei nicht verpflichtet, der Behörde gegenüber die
Unzumutbarkeit nachzuweisen. Bei der Zumutbarkeitsbetrachtung müssten die Bewirtschaftungskosten
den voraussichtlichen Mieteinnahmen oder dem Gebrauchswert des Denkmals gegenübergestellt
werden. Aufgrund des schlechten baulichen Zustandes komme auch kein Erhalt des derzeit noch
vorhandenen Gebäudes in Betracht. Ein entsprechender Teilerhalt sei allenfalls im Hinblick auf den
Anbau des Gebäudes denkbar, der nicht Gegenstand der beantragten Abrissgenehmigung sei.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. Juli
2009 die Bescheide vom 16. Juni 2008 sowie vom 6. November 2008, jeweils in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. März 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine
Abbruchgenehmigung für das auf dem Grundstück L.gasse ..., Gemarkung A., Flurstück Nr. ... stehende
Kelterhaus zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stellt darauf ab, dass die Erhaltungspflicht für das Kelterhaus unabhängig davon bestanden habe, ob
dieses als Kulturdenkmal förmlich unter Schutz gestellt worden sei. Dass es sich um ein solches
Kulturdenkmal gehandelt habe, hätte dem Kläger spätestens bei Erteilung der Baugenehmigung für das
Anwesen L.gasse ... bewusst gewesen sein müssen. Dessen Darstellung zum Geschehensablauf am
2. April 2008 sei nicht nachvollziehbar, da die Zerstörung des Gebäudes ausweislich der vorliegenden
Fotografien in mehreren Abschnitten erfolgt sein müsse. Dies lege nahe, dass weitere Bauteile gezielt mit
dem Bagger abgetragen worden seien. Hierauf lasse auch schließen, dass das Abbruchmaterial sortiert
abgelegt worden sei. Die Wiederherstellung des Gebäudes sei angesichts seiner geschichtlichen
Bedeutung zumutbar.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
I. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit dem Kläger mit Bescheid vom 16.
Juni 2008 die Wiederherstellung des teilzerstörten Kelterhauses aufgegeben wurde. Die entsprechende
Anordnung erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
1. Die Anordnung des Beklagten findet keine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz –
DSchG – vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) in der hier anzuwenden Fassung des 2. Landesgesetzes zur
Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 301). Auf diese
Gesetzesfassung ist abzustellen, da die am 10. Dezember 2008 in Kraft getretene Änderung im Zeitpunkt
der letzten Verwaltungsentscheidung, des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des
Beklagten vom 20. März 2009, Geltung besaß (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991, NVwZ 1992, 177
und juris, Rn. 11; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 113 Rn. 21,
Fußnote 1).
§ 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG bestimmt, dass derjenige, der ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, nach
Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen hat. Hierbei ist indessen zu berücksichtigen, dass nach dem
Wortlaut der Vorschrift ein geschütztes Kulturdenkmal in dem Zeitpunkt vorliegen muss, zu dem der
beeinträchtigende Eingriff erfolgt (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juni 1985 – 8 A 76/84 –, NVwZ 1986, 236).
Eine derartige Unterschutzstellung lag indessen am 2. April 2008, als das Kelterhaus beschädigt wurde,
noch nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte das Kelterhaus erst mit Bescheid vom 15. April 2008 vorläufig
unter Schutz gestellt. Nach der bis zum 9. Dezember 2008 geltenden Fassung des Denkmalschutz- und –
pflegegesetzes setzte die Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 bei Kulturdenkmälern, die keine
Denkmalzonen sind, einen entsprechenden Verwaltungsakt voraus. Da auch die in § 14 Abs. 1 Satz 2
DSchG angesprochenen Genehmigungs- oder Anzeigeerfordernisse nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 1 DSchG das Vorhandensein eines geschützten Kulturdenkmals voraussetzen, kommt
insoweit auch keine Anknüpfung an einen Verstoß gegen die hierin aufgeführten Erfordernisse in
Betracht.
2. Eine Verpflichtung des Klägers zur Wiederherstellung des teilzerstörten Kelterhauses ergibt sich auch
nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 2 DSchG. Nach dieser Vorschrift haben
Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals
dadurch gefährden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht
beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, die erforderlichen
Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Die Regelung des § 14 Abs. 2 DSchG knüpft an eine Verletzung
der in § 2 Abs. 1 DSchG umschriebenen Grundpflicht des Eigentümers eines Denkmals an, das
Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Diese Verpflichtung besteht
unabhängig davon, ob das Kulturdenkmal förmlich unter Schutz gestellt ist oder nicht. Eine Verletzung der
Erhaltenspflicht beschränkt sich dabei nicht auf ein Untätigbleiben des Eigentümers, vielmehr kann sich
eine solche Pflichtverletzung auch daraus ergeben, dass der zur Erhaltung Verpflichtete ein
Kulturdenkmal in seinem Bestand durch eigenes Handeln beeinträchtigt. So ist etwa der Teilabriss eines
Kulturdenkmals als Verstoß gegen die Pflicht zu dessen Erhaltung anzusehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 5.
Juni 1985, a.a.O., S. 237).
Geht man davon aus, dass die Pflicht des § 2 Abs. 1 DSchG auch dadurch verletzt werden kann, dass der
Erhaltungspflichtige aktiv auf das Denkmal einwirkt, so liegt die Überlegung nahe, § 14 Abs. 2 DSchG
hinsichtlich seiner tatbestandlichen Anforderungen über den Wortlaut hinaus, der sich auf eine durch
passives Verhalten des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten drohende Beeinträchtigung des
Kulturdenkmals beschränkt (vgl. LT-Drucks. 8/1030, S. 26; Hönes, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz,
2005, S. 223), erst recht auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Erhaltungspflichtige den Fortbestand
des Denkmals durch aktives Tun gefährdet.
Aus einer derartigen entsprechenden Anwendung kann indessen nicht die Verpflichtung des
Denkmaleigentümers abgeleitet werden, ein durch eine solche Beinträchtigung ganz oder teilweise
zertörtes Denkmal wieder aufzubauen. § 14 Abs. 2 DSchG sieht als Folge aus der Verletzung der
Erhaltungspflicht lediglich die Möglichkeit vor, dass die Denkmalschutzbehörde dem Betroffenen die
erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung auferlegt. Das Kulturdenkmal soll in seinem Bestand bewahrt
werden. Der Wiederaufbau eines teilzerstörten Kulturdenkmals geht jedoch über die hiernach
vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen hinaus. Unter Erhaltung eines Kulturdenkmals sind dessen
Instandhaltung und Instandsetzung zu verstehen. Die hieraus begründete Pflichtenstellung bezieht sich
auf die vorhandene Substanz des Denkmals. Mit seiner Instandhaltung soll einem Verfall des
Kulturdenkmals vorgebeugt werden. Maßnahmen der Instandsetzung dienen der Beseitigung bereits
eingetretener Schäden an der Denkmalsubstanz und an nicht geschützten Teilen, die für den Bestand des
Denkmals unabdingbar sind. Als konkrete Maßnahmen kommen hierbei die Reparatur beschädigter und
der Austausch nicht mehr reparabler Teile in Betracht (vgl. Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch
Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Auflage 2006, S. 535 f.). Hiernach ist aber dann nicht mehr von
Erhaltungsmaßnahmen auszugehen, wenn ein nicht nur geringfügiger Verlust der Denkmalsubstanz
ausgeglichen werden muss.
Gegen eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2 auf Fälle, in denen eine Wiederherstellung des
Kulturdenkmals erforderlich wird, spricht im Übrigen die Systematik des § 14 DSchG. Eine
Wiederherstellung des Kulturdenkmals soll nur unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 1
verlangt werden können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. Juli 1987, AS 21, 381, 384).
3. Die von dem Beklagten als unterer Denkmalschutzbehörde getroffene Wiederherstellungsanordnung
vom 16. Juni 2008 kann schließlich auch nicht in eine bauaufsichtliche Verfügung nach § 59 Abs. 1 Satz 1
LBauO umgedeutet werden.
a. Die für eine Umdeutung erforderlichen Voraussetzungen nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
– LVwVfG – i.V.m. § 47 Abs. 1 VwVfG sind nicht gegeben. Nach der letztgenannten Bestimmung kann ein
fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das
gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form
rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Im Falle des Klägers liegen indessen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz
1 LBauO nicht vor.
Nach dieser Bestimmung haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung,
Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass
baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und zu diesem Zweck
nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
In seiner Entscheidung vom 5. Juni 1985 (a.a.O.) hatte der Senat die Behörde als berechtigt angesehen,
auf der Grundlage der damals geltenden inhaltsgleichen Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 der
Landesbauordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) die Wiederherstellung eines teilzerstörten Kultur-
denkmals anzuordnen. Der Fall betraf einen Grundstückseigentümer, der ohne die erforderliche
baurechtliche Genehmigung Teile einer aus dem 30jährigen Krieg stammenden ehemaligen
Ortsbefestigungsanlage auf seinem Grundstück beseitigt hatte, die ebenfalls nicht förmlich unter Schutz
gestellt war. Das Gericht sah einen Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift darin begründet,
dass der Kläger des damaligen Verfahrens die ihm nach § 2 Abs. 1 DSchPflG auferlegte Erhaltungspflicht
durch Zerstörung der Mauer verletzt hatte, und sprach der Behörde die Befugnis zu, zur Herstellung eines
rechtmäßigen Zustandes dem Betroffenen das Gebot aufzuerlegen, die Mauer wieder zu errichten.
Eine Heranziehung des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO als Rechtsgrundlage für die
Wiederherstellungsanordnung vom 16. Juni 2008 scheitert jedoch bereits daran, dass es an einem der in
dieser Vorschrift genannten baurechtlichen Anknüpfungsmerkmale fehlt. In Betracht kommt insoweit allein
der Abbruch einer baulichen Anlage. Ein derartiger Abbruch kann indessen nur angenommen werden,
wenn zielgerichtet die vollständige oder teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage erreicht werden soll
(vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2008, § 3 Rn. 19).
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht wird man letztlich nicht davon ausgehen können, dass
die eingetretenen Schäden an dem Kelterhaus vollständig auf einem dem Kläger zurechenbaren
zielgerichteten Handeln beruhen. Das Verwaltungsgericht hat es zwar aufgrund der Gesamtumstände des
Falles als naheliegend angesehen, dass die Handlungen seines Sohnes am 2. April 2008 insgesamt
vorsätzlich erfolgt sind. Seine Entscheidung hat es aber tragend darauf gestützt, dass der zunächst
eingetretene Schaden an dem Kelterhauses unbeabsichtigt erfolgt sei, nachdem der Bagger in den unter
dem Grundstück Flurstück Nr. ... liegende Gewölbekeller eingebrochen sei, und dass erst die weitere
Beschädigung des Kulturdenkmals nach Wiederinbetriebnahme des Baggers vorsätzlich geschehen sei.
Der Senat teilt diese Beurteilung. Hiernach kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass die gesamte
am 2. April 2008 eingetretene Beschädigung des Kelterhauses Folge eines unter Verstoß gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften erfolgten Teilabbruchs des Gebäudes war.
b. Im Übrigen spricht vieles dafür, in § 14 Abs.1 und 2 DSchG eine abschließende Regelung von
Maßnahmen bei Beschädigungen von Kulturdenkmälern oder bei Verstößen gegen die
denkmalrechtliche Erhaltungspflicht zu sehen, die einen Rückgriff auf die bauordnungsrechtliche
Generalklausel ausschließt. Die systematische Einordnung dieser Vorschrift in den Zweiten Unterabschnitt
des Zweiten Abschnittes des Gesetzes legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber bewusst eine
Ermächtigung der Behörde, die Wiederherstellung eines Denkmals oder erforderliche
Erhaltungsmaßnahmen anzuordnen, auf solche Fälle beschränken wollte, in denen ein geschütztes
Kulturdenkmal vorliegt und die weiteren in der Vorschrift genannten tatbestandlichen Voraussetzungen
gegeben sind. Auch in der Begründung des Gesetzentwurfes für ein Denkmalpflege- und -schutzgesetz
wird hervorgehoben, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Anwendung der gesetzlichen
Schutzbestimmungen nur auf geschützte Kulturdenkmäler erfolgen sollte (LT-Drs. 8/1030, S. 21 und 24).
c. An dem in § 47 Abs. 1 VwVfG aufgestellten Erfordernis, dass die Voraussetzungen für den
Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, vorliegen müssen, fehlt es schließlich auch deshalb, weil § 59
Abs. 1 LBauO in seinem Ermessensrahmen über den der Vorschrift des § 14 Abs. 1 und 2 DSchG
hinausgeht und nicht erkennbar ist, dass der Beklagte bei Erlass der Verfügung bereits den ihm eröffneten
erweiterten Rahmen der bauaufsichtlichen Ermächtigungsgrundlage ausgefüllt hat.
Denkmalschutzrechtliche Fragen stellen lediglich einen möglichen Teilaspekt dar, der bei der
behördlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 LBauO zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 2.
Februar 1994, AS 24, 294, 296 f. und juris, Rn. 26 f.).
II. Das Verwaltungsgericht hat indessen zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des teilzerstörten Kelterhauses verneint.
1. Eine derartige, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG erforderliche Genehmigung wird nach § 13 Abs. 2
DSchG nur erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere Erfordernisse
des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen über-
wiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann. Maßgeblicher, bei der
Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung zu berücksichtigender Belang ist das durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum. In seinen Rechten wird der Eigentümer eines geschützten
Kulturdenkmals dann unverhältnismäßig stark eingeschränkt, wenn hierfür keine sinnvolle
Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Hiervon ist dann auszugehen, wenn selbst ein dem Denkmalschutz
aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es
praktisch auch nicht veräußern kann, da hierdurch die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig
beseitigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226, 243 und juris, Rn. 85). Der
Gesetzgeber hat diese Anforderungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG aufgegriffen und eine Unzumutbarkeit
der Erhaltung und Pflege eines Denkmals insbesondere dann angenommen, wenn eine wirtschaftliche
Belastung durch Erhaltungskosten entsteht, die dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert
des Kulturdenkmals aufgewogen werden kann. Insoweit orientiert sich das Gesetz an den Anforderungen,
die das OVG Rheinland-Pfalz für eine Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht entwickelt hat (vgl. Urteil vom 25.
Oktober 2001, AS 29, 219; Urteil vom 26. Mai 2004, BRS 57, 210; Urteil vom 30. März 2006, BauR 2006,
1026). § 2 Abs. 2 Satz 3 DSchG sieht hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast vor, dass die
Unzumutbarkeit durch den Erhaltungspflichtigen nachzuweisen ist. Dabei ist ein verlässlicher Nachweis
der Unzumutbarkeit erst dann nachvollziehbar geführt, wenn ein Vergleich der voraussichtlichen
Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Einbeziehung von Steuervergünstigungen und ggf. zuge-
sagten staatlichen Zuschüssen einerseits und der aus dem sanierten Objekt zu erzielenden möglichen
Nutzungserträge andererseits vorgenommen wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 1 A
10547/09.OVG -, juris, Rn. 32).
2. Der Kläger hat bereits einen den angeführten Kriterien genügenden Nachweis nicht geführt, dass ihm
die Erhaltung des nicht zerstörten Teils der Kelterhalle unzumutbar ist. Insbesondere kann nicht von
vornherein unterstellt werden, dass jegliche Nutzung dieses Gebäudeteiles ausgeschlossen ist. Vielmehr
lässt sich in jedem Falle vorstellen, dass der instandgesetzte verbliebene Teil des Gebäudes, wie auch
das gesamte Kelterhaus vor der Beschädigung durch den damaligen Pächter, als Abstell- und Lagerraum
genutzt werden kann. Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist der Kläger wegen der
Sozialbindung des Eigentums darauf zu verweisen, dass er es hinnehmen muss, dass ihm eine
möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des
Denkmals verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O. und juris, Rn. 84; Beschluss
vom 14. April 2010 – 1 BvR 2140/08 –, juris, Rn. 19).
Was den Erhaltungsaufwand für den verbliebenen Gebäuderest angeht, so sind die vom Kläger
vorgelegten Gutachten hierfür nicht aussagekräftig. Diese Gutachten haben zum einen die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Kelterhauses zum Gegenstand und treffen zur
Frage der Erhaltung des noch vorhandenen Gebäudeteiles nur Teilaussagen. Eine zusammenfassende
Beurteilung hierauf gerichteter Erhaltungsmaßnahmen wird nicht erkennbar. Zum anderen gehen die
gutachterlichen Ausführungen nicht auf die von dem Beklagten im Wege der Ersatzvornahme
zwischenzeitlich vorgenommenen Maßnahmen der Sicherung des Gebäudes ein.
Zudem können im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen bei der Berechnung des Erhaltungsaufwandes
solche Mehrkosten nicht berücksichtigt werden, die Folge der Teilzerstörung des Kelterhauses vom
2. April 2008 sind.
Das Gesetz bestimmt hierzu in § 2 Abs. 2 Satz 4 DSchG, dass sich die Erhaltungsverpflichteten nicht auf
Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen können, die dadurch verursacht wurden, dass
Erhaltungsmaßnahmen dem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. Dem
pflichtwidrigen Unterlassen von Erhaltungsmaßnahmen ist insoweit aber eine Beeinträchtigung der
Denkmalsubstanz gleichzusetzen, die dadurch entstanden ist, dass der Erhaltungspflichtige aktiv in
schuldhafter Weise auf das Denkmal einwirkt und es hierdurch beschädigt. Auch hierin ist eine relevante
Verletzung der Erhaltungspflicht zu sehen.
Der Kläger hat sich im Hinblick auf die an dem Kelterhaus eingetretenen Schäden insoweit schuldhaft
verhalten, als er - nach Darstellung in der mündlichen Verhandlung des Senates - seinen Sohn damit
beauftragt hat, auf dem benachbarten Grundstück Flurstück Nr. ... den Pflanzenbewuchs mit einem
Raupenbagger zu beseitigen. Ihm ist Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er in unmittelbarer Nähe des
Kulturdenkmals Arbeiten mit einem schweren Raupenbagger auf einem Grundstück hat durchführen
lassen, auf dem sich ein Gewölbekeller befand. Ein sorgfältiges Vorgehen hätte eine vorherige Prüfung
der Tragfähigkeit des Gewölbekellers vorausgesetzt.
Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass er durch die vor
Durchführung der Arbeiten an seinen Sohn gerichtete Mahnung, insbesondere im Hinblick auf das
nordöstlich angrenzende Wohngebäude Vorsicht walten zu lassen, seine Sorgfaltspflichten erfüllt hätte.
Dies würde voraussetzen, dass er dem Sohn angesichts des offenkundigen Risikos durch die
Unterkellerung konkrete Vorgaben für sein Vorgehen gemacht hätte, die einer Gefährdung des
Kelterhauses in hinreichender Weise vorgebeugt hätten, und ihn bei der Durchführung der Arbeiten
überwacht hätte. Die allgemein gehaltene Ermahnung, sich vorsichtig zu verhalten, vermag indessen den
Vorwurf sorgfaltswidrigen Verhaltens des Klägers nicht einzuschränken.
Selbst wenn dem Kläger die weitere Instandhaltung des teilzerstörten Gebäudes nicht zumutbar wäre,
stünde ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung zu, da ihm jedenfalls derzeit die
unveränderte Belassung des teilzerstörten Kelterhauses zugemutet werden kann. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2,
unveränderte Belassung des teilzerstörten Kelterhauses zugemutet werden kann. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2,
2. Alternative DSchG kann die Erhaltungspflicht bei Unzumutbarkeit der Erhaltungskosten auf die
unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart und
Bedeutung des Kulturdenkmals dies unter Berücksichtigung der Belange der Erhaltungspflichtigen
gebietet. Von dieser Regelung sollen insbesondere solche Kulturdenkmäler erfasst werden, die auch
bisher in keiner aktuellen Nutzung standen, für die sich objektiv eine Nutzung nicht anbietet oder deren
Denkmalwürdigkeit einen intakten Zustand typischerweise nicht voraussetzt, wie beispielsweise Reste
und Ruinen vor- und frühgeschichtlicher und römerzeitlicher Anlagen sowie mittelalterliche Burgen, Wehr-
und Sakralbauten und Erinnerungsmale. In diesen Fällen beschränkt sich die Erhaltungspflicht darauf,
das Kulturdenkmal in seinem gegenwärtigen Bestand zu belassen (vgl. LT-Drucks. 15/1716, S. 17). Die
genannten Anwendungsfälle haben indes nur Beispielscharakter, so dass letztlich auf ein besonderes,
auf die bloße Belassung beschränktes Erhaltungsinteresse abzustellen ist, das mit den privaten
Interessen des Denkmaleigentümers oder sonstigen Berechtigten abzuwägen ist.
Dem Kelterhaus auf dem Grundstück des Klägers kommt auch in teilzerstörtem Zustand eine besondere
denkmalschutzrechtliche Bedeutung zu. Diese ergibt sich daraus, dass dem Gebäude aufgrund seines bis
in die Zeit vor dem Pfälzer Erbfolgekrieg zurückgehenden Alters die Stellung eines herausragenden
Zeugnisses der Weinbaugeschichte in der Pfalz beizumessen ist. Hieran anknüpfend hat der Vertreter der
Denkmalfachbehörde in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass unabhängig von einer
entsprechenden rechtlichen Verpflichtung des Klägers ein Interesse an einem Wiederaufbau des
Gebäudes bestehe und ein Belassen des Torso in seinem derzeitigen Zustand erforderlich sei, um die
sich hierzu anbietenden Möglichkeiten auszuloten. Im Übrigen kommt dem Gebäude auch in
teilzerstörtem Zustand wegen seiner exponierten Lage weiterhin die bisherige besondere Bedeutung für
das Ortsbild und damit eine städtebauliche Relevanz zu (vgl. Beschluss des Senates vom 23.12.2009 – 8
A 10935/09.OVG – über die Nichtzulassung der Berufung). Vor dem Hintergrund des hieran bestehenden
öffentlichen Interesses ist nicht erkennbar, dass das unveränderte Belassen des Kelterhauses in seinem
derzeitigen Zustand zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers führen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei sich
die Quotelung aus der Bewertung der einzelnen Streitgegenstände ergibt. In Übereinstimmung mit dem
Verwaltungsgericht ist hiernach für die Wiederherstellungsanordnung von einem Betrag von 102.000,00 €
auszugehen, während das Begehren auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung mit 10.000,00 € zu
bewerten ist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe
vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Graf
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 112.000,00 € festgesetzt (§§ 47 und 52 Abs. 1 GKG).
gez. Dr. Held
gez. Müller-Rentschler
gez. Graf