Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2009

OVG Koblenz: unzumutbarkeit, eigentümer, erwerb, überwiegendes interesse, verkehrswert, denkmalschutz, kaufpreis, kloster, zustand, form

OVG
Koblenz
12.11.2009
1 A 10547/09.OVG
Denkmalschutzrecht
Verkündet am: 02.12.2009
gez. Meyer
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Verkündet am:
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
**********************
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jeromin & Kerkmann, Rennweg 72, 56626 Andernach,
gegen
den Rhein-Hunsrück-Kreis, vertreten durch den Landrat, Ludwigstraße 3-5, 55469 Simmern,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Denkmalschutzrechts
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 12. November 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold
ehrenamtlicher Richter Rentner Kolling
ehrenamtlicher Richter kaufm. Angestellte Rast
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen
Abrissgenehmigung für eine ehemalige Klosteranlage.
Sie ist Eigentümerin eines ca. 4 ha großen Grundstücksareals in der Stadt Boppard (Flur … Nrn. …, …
u.a.), auf dem sich das frühere Kloster Marienberg befindet. Das im Jahre 1123 gegründete, im Jahre
1738 zum größten Teil abgebrannte und unmittelbar danach wieder aufgebaute barocke Kloster, dessen
Kirche im Jahre 1802 abgebrochen wurde, ist einschließlich einer ca. 2 ha großen Parkanlage mit
Rechtsverordnung des Beklagten vom 12. Juli 1982 als Denkmalzone unter Denkmalschutz gestellt
worden.
Die Klosteranlage setzt sich im Wesentlichen zusammen aus einem Konventbau, dessen vier Flügel einen
Hof umschließen und in dem der Turm als Rest der abgerissenen Klosterkirche integriert ist, sowie aus
dem nach Osten anschließenden Äbtissinnentrakt, der sich in dem rechtswinkelig nach Norden
umbiegenden Prioratsbau fortsetzt. Bis zum Jahre 1794 wurde das Kloster durch den Orden der
Benediktinerinnen genutzt. Nach erfolgter Säkularisierung im Jahre 1802 wurde die Anlage versteigert
und seitdem von unterschiedlichen Eigentümern nacheinander als Baumwollspinnerei, als
Mädchenpensionat, als Kaltwasserkuranstalt und als Internatsschule genutzt. Von 1981 bis 1984
beherbergte der Baukomplex eine Akademie der Sekte Transzendentale Meditation. Seitdem stehen die
Gebäude leer. Die in der Folgezeit von verschiedenen Käufern geplanten Nutzungen (u.a. als Altenheim,
Tagungshotel, Krebs-Reha-Zentrum) ließen sich in der Folgezeit nicht verwirklichen.
Das Landesamt für Denkmalpflege stellte in einem Bericht vom 11. Juli 1995 gravierende
Feuchtigkeitsschäden fest. In einer Stellungnahme des Dipl.-Ing. Schwab vom 8. Mai 1996 heißt es, dass
eine Einsturzgefahr von zwei einzelnen Bauteilen bestehe und eine akute Gefahr im Übrigen nicht
vorliege. Insgesamt hielt der Sachverständige eine grundlegende Sanierung für erforderlich. Am 16.
Dezember 1996 ersteigerte die Klägerin das auf einen Verkehrswert von ca. 5,1 Mio. DM geschätzte
Anwesen gegen ein Gebot von ca. 2,73 Mio. DM.
Zwischen den Jahren 2001 und 2004 erging gegenüber der Klägerin eine Reihe von
denkmalschutzrechtlichen Verfügungen zur Substanzerhaltung der Klosteranlage unter Androhung und
Anwendung von Zwangsmitteln. Für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten
Erhaltungsmaßnahmen forderte der Beklagte von ihr außerdem mit Leistungsbescheid vom 5. Dezember
2005 Kosten in Höhe von 82.431,79 € an, die auf den Widerspruch der Klägerin hin im Wege einer ver-
gleichsweisen Regelung auf 65.000,-- € reduziert wurden. In einer Stellungnahme des Ing.-Büros Barthel
und Maus vom Dezember 2006 wurden die Sanierungskosten für die statisch-konstruktive Instandsetzung
des Dachwerks über dem Kapellensaal überschlägig auf 150.000,-- € geschätzt. Der Beklagte bezifferte
die Aufwendungen für die Gesamtmaßnahme einschließlich der Dacheindeckung in einem Vermerk vom
12. April 2007 auf ca. 300.000,-- €.
Unter dem 16. Mai 2007 beantragte die Klägerin sodann die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen
Genehmigung zum Abriss des Klosters Marienberg. Hierzu führte sie aus, dass sie die Erhaltungspflicht
aus dem mit dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen könne, ohne ihr sonstiges
Vermögen anzugreifen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den schlechten Zustand der
Klosteranlage, aufgrund dessen mit jährlichen Folgekosten in erheblichem Umfange zu rechnen sei.
Andererseits erziele sie keinerlei Miete oder ähnliche Einnahmen aus der Klosteranlage. Eine
Vermarktung und Nutzung des Gebäudes scheitere immer wieder an den erheblichen Investitionskosten.
Deshalb sei ihr die Erhaltung des Denkmals nicht mehr zumutbar.
Der Beklagte lehnte den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 6. Juli 2007 ab und begründete dies
insbesondere damit, dass die Klägerin ihrer Darlegungspflicht hinsichtlich der behaupteten
Unzumutbarkeit einer Erhaltung nicht genügt habe.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie
vorgetragen hat:
Es treffe nicht zu, dass sie ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Für eine notdürftige
Unterhaltung sei ein Aufwand von mehreren 10.000,-- € jährlich erforderlich. Eine dauerhafte Sicherung
der Gesamtanlage gegen den weiteren baulichen Verfall erfordere darüber hinaus in den nächsten fünf
Jahren einen Gesamtaufwand von mehr als 1 Mio. €. Wie sich aus zwei von ihr zu den Gerichtsakten
gereichten Aufstellungen ergebe, sei es ihr trotz jahrelanger Bemühungen nicht gelungen, für das
Anwesen einen Investor zu finden. Nunmehr sei sie sogar bereit, dem Staat das Objekt zu einem Preis zu
überlassen, der unter demjenigen liege, den sie selbst bezahlt habe. Anderweitige wirtschaftlich rentable
Nutzungsmöglichkeiten gebe es nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Oktober 2008 abgewiesen und ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen
Abrissgenehmigung. Diese müsse erteilt werden, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals
nicht zumutbar sei. Wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verlaufe und in welchem Umfang ein
Eigentümer in unzumutbarer Weise betroffen sei, bedürfe stets einer Prüfung im Einzelfall. Eine derartige,
auf dem Verlust der Privatnützigkeit beruhenden Unzumutbarkeit sei hier schon deshalb nicht gegeben,
weil die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Dies gelte
zunächst mit Blick auf eine fehlende Veräußerungsmöglichkeit. Vorliegend habe die Klägerin den
Nachweis der Ernsthaftigkeit ihrer Veräußerungsbemühungen nicht belegt. Dazu gehöre u.a., dass sie
den wesentlichen Inhalt ihrer Verkaufsbemühungen, insbesondere ihre eigenen Preisvorstellungen und
gegebenenfalls auch diejenigen eines potentiellen Interessenten nachvollziehbar und nachprüfbar
offenlege. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen, da sich die Klägerin auf die Vorlage zweier
Aufstellungen beschränkt habe, aus denen sich nicht ergebe, zu welchem Preis sie bereit gewesen sei,
das Anwesen an einen Investor zu veräußern. Dass allein eine mangelhafte Förderungsmöglichkeit zu
einer Unverkäuflichkeit des Objekts geführt haben solle, habe die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig
dargelegt.
Darüber hinaus habe die Klägerin auch eine (wirtschaftliche) Unzumutbarkeit nicht hinreichend
nachgewiesen, welche dann anzunehmen sei, wenn der Denkmaleigentümer die Erhaltungspflicht aus
dem mit dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen könne, ohne sein sonstiges Vermögen
anzugreifen. Dabei sei es wegen der größeren Sachnähe zunächst Aufgabe des Denkmaleigentümers,
anhand seiner Nutzungsabsicht, des Erhaltungszustandes des Denkmals und der bisherigen
Bewirtschaftungskosten sowie der möglicherweise zu erzielenden Nutzungserträge die Unzumutbarkeit
einer Erhaltung zu belegen. Erst dann wenn dies dem Denkmaleigentümer gelinge, sei es in einem
zweiten Schritt Sache der Denkmalschutzbehörde, zumutbare Alternativen aufzuzeigen. Auch diesen An-
forderungen an die ihr obliegende Darlegungspflicht sei die Klägerin nicht gerecht geworden, da die
Klägerin sich lediglich pauschal auf den maroden Zustand des Klosters, fehlende Mieteinnahmen und
einen hohen Sanierungsaufwand bezogen habe, ohne hierzu die erforderlichen näheren Angaben zu
machen.
Unabhängig davon ergebe eine Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten, dass die
Ablehnung einer Abrissgenehmigung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles selbst dann
nicht unzumutbar erscheine, wenn man von einer nicht gegebenen wirtschaftlichen Verwertbarkeit des
Klosteranwesens ausgehe. Zulasten der Klägerin falle vorliegend nämlich entscheidend ins Gewicht, dass
sie das Anwesen 1996 in Kenntnis seines maroden Zustandes, seiner Denkmaleigenschaft und seiner
umfangreichen Sanierungsbedürftigkeit zu einem weit unterhalb des Verkehrswertes liegenden Preis von
ca. 2,73 Mio. DM erworben habe. Sie habe daher schon im Zeitpunkt des Erwerbs das absehbare Risiko,
die betreffenden Grundstücksparzellen nicht wirtschaftlich rentabel nutzen zu können, von vorneherein
bewusst in Kauf genommen. Ein solches Verhalten mindere wegen des freiwillig übernommenen Risikos
einer fehlenden Verwertbarkeit des erworbenen Objektes die Schutzwürdigkeit des Eigentums regelmäßig
erheblich. Dabei verkenne die Kammer nicht, dass gerade auch in einer derartigen Konstellation der
Eigentümer eines Denkmals nicht unbeschränkt für seine Erhaltung aufzukommen habe. Wo im Einzelnen
die Grenzen zu ziehen seien, innerhalb derer der Eigentümer eines dergestalt risikobehafteten
Grundstücks von der Denkmalpflegebehörde noch zu Erhaltungsmaßnahmen herangezogen werden
dürfe, könne hier aber offen bleiben. Entscheidend sei allein, dass vorliegend jedenfalls die Schwere der
verfassungswidrigen Unzumutbarkeit als Voraussetzung für ein weitergehendes Abrissbegehren nicht er-
reicht sei.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin nunmehr geltend:
Angesichts des Umstandes, dass schon viele Jahre vor dem Erwerb des Denkmals durch die jetzige
Eigentümerin keine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten für das Ensemble habe gefunden werden
können, umfangreiche Verkaufs- und Verpachtungsbemühungen der Klägerin über Jahre hinweg
erfolglos geblieben sowie verschiedene in Aussicht genommene Nutzungen gescheitert seien und die
Denkmalschutzbehörde selbst weder ein wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept noch einen
übernahmewilligen Investor habe benennen können, überspanne das Verwaltungsgericht die
prozessuale Darlegungslast der Klägerin, wenn es eine detaillierte Gegenüberstellung von
hypothetischen Investitionsaufwand und hypothetischen Ertragsmöglichkeiten für ein Ensemble verlange,
das nachweislich nicht verwertbar sei. Sie habe dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 18.
September 2008 eine umfassende Liste vorgelegt, welche Kontakte sie zum Zwecke der Verwertung
aufgebaut und leider erfolglos weiter verfolgt habe. Sämtliche Interessenten könnten bestätigen, dass sie
nach eingehender Prüfung der Verhältnisse einen Erwerb des Denkmals nicht mehr ernsthaft erwogen
hätten. Wenn aber letztlich Dutzende von Interessenten von einem Erwerb des Denkmals trotz einer
äußerst moderaten Kaufpreisforderung Abstand genommen hätten, dann sei ausreichend nachgewiesen,
dass es am Markt faktisch keine Interessenten für eine Nutzung der Klosteranlage gebe. In Anbetracht
dieser Sachlage könne ihr nicht zugemutet werden, zusätzlich zu den verlorenen Finanzierungs- und
Sicherungskosten weitere erhebliche Kosten für die Begutachtung einer Sanierung aufzubringen, für die
weit und breit kein Interessent in Sicht sei. Darüber hinaus könne hier eine aufwendige
Wirtschaftlichkeitsberechnung schon deshalb nicht verlangt werden, weil für die Denkmalfachbehörde
offenkundig sei, dass dem Zins- und Erhaltungsaufwand der Klägerin seit Jahren keine Einnahmen
gegenüberstünden. Der Klägerin sei deshalb eine Fortführung des jetzigen Zustandes auf keinen Fall
zumutbar und dies bedürfe deshalb an sich keines weiteren Nachweises. Denn der Beklagte wisse, dass
der Aufwand für eine Nutzbarmachung des Denkmals auf jeden Fall weit über allen erzielbaren Ein-
nahmen liegen werde. Für jeden Sachkundigen sei nämlich einerseits offensichtlich, dass die verfallene
Bausubstanz eines seit Jahrzehnten leer stehenden barocken Gebäudeensembles auf keinen Fall für
weniger als 1.000,--€/qm nutzbar zu machen sei. Der hieraus resultierende Sanierungsaufwand von
insgesamt weit über 10 Mio. € erfordere, dass aus den jährlichen Einnahmen ein Überschuss von mehr
als 1 Mio. € zur Abdeckung der Annuitäten verfügbar gemacht werden könne. Nur dann wäre eine
Sanierung des Ensembles wirtschaftlich zumutbar. Wo solche Einnahmen herkommen sollten, sei aber
nicht ersichtlich. Wenn aber auch ohne umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnung feststehe, dass eine
wirtschaftliche Nutzung des Denkmals mit privaten Mitteln allein nicht zu erreichen sei, dann sei es unver-
hältnismäßig, den Eigentümer zu Planungsaufwendungen in großem Umfang zu zwingen, zumal zu
sehen bleibe, dass die Pflicht zur Vorlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Denkmalschutzrecht
keinen Selbstzweck darstelle, sondern allein der Glaubhaftmachung einer vom Eigentümer geltend ge-
machten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals diene.
Des Weiteren bleibe auch unklar, für welche Art von Nutzung die Klägerin nach Auffassung des Ver-
waltungsgerichts eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen solle, denn das Denkmal sei
nicht für eine bestimmte Nutzungsart vorgeprägt, sondern es komme eine große Variationsbreite von
Nutzungsmöglichkeiten in Betracht. Dem Eigentümer sei jedenfalls auf keinen Fall zumutbar, dass er auf
seine Kosten parallel eine Vielzahl von Nutzungskonzepten im Einzelnen durchplanen und durchrechnen
lasse, bis die Denkmalfachbehörde schließlich überzeugt sei, dass keine der theoretisch denkbaren
Nutzungsvarianten zu einem wirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führen würde. Bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit falle auch der Umstand, dass sie das Anwesen 1996 in Kenntnis seines maroden
Zustandes, seiner Denkmaleigenschaft und seiner umfangreichen Sanierungsbedürftigkeit zu einem Preis
weit unterhalb des Verkehrswertes erworben habe, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht
entscheidend ins Gewicht.
Im Übrigen könne dem Erwerber nicht entgegengehalten werden, er habe den Zustand des Denkmals
beim Erwerb gekannt und sei deshalb verpflichtet, Erhaltungsaufwand des Denkmals in beliebiger Höhe
zu leisten. Denn auch der bewusste Erwerb eines sanierungsbedürftigen Denkmals oder der Erwerb
eines Denkmals unter dem Verkehrswert könnten allein keine Sonderleistungspflichten begründen.
Entscheidend könne im Ergebnis allein die Gegenüberstellung von notwendigem Aufwand und
erzielbarem Ertrag sein.
Was schließlich eine Förderung der Erhaltung des Denkmals durch öffentliche Mittel angehe, so hätten
hier aber weder der Beklagte noch das Land Rheinland-Pfalz noch die Stadt Boppard trotz jahrelanger
Kontakte und Verhandlungen zu irgend einem Zeitpunkt auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass sie
bereit gewesen seien, Zuschüsse in Millionenhöhe zu gewährleisten, was sich negativ auf die
Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Interessenten ausgewirkt habe. Solange eine entsprechende
Bereitschaft aber nicht verbindlich erklärt werde, müsse hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit davon ausgegangen werden, dass erhebliche Zuschüsse zur Erhaltung des Denkmals nicht
zu erwarten seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2008 den Beklagten zu
verpflichten, der Klägerin die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch des
Klosters Marienberg zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht hinreichend
nachgewiesen habe, dass ihr die Erhaltung des ehemaligen Klosters Marienberg wirtschaftlich nicht
zumutbar sei. Die Klägerin räume selbst ein, dass sie die erforderliche objektive
Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich des Schutzobjektes nicht vorlegen wolle. Es könne zwar sein,
dass tatsächlich seit Jahren keine Einnahmen aus dem Objekt erzielt werden könnten, eine Wirtschaft-
lichkeitsberechnung umfasse jedoch viele weitere Aspekte. Anhand eines Vergleiches der
voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten unter Berücksichtigung gegebenenfalls von
staatlichen Zuschüssen könne ein möglicher Nutzungsertrag ermittelt werden. Es sei jedenfalls Aufgabe
der Klägerin als Denkmaleigentümerin anhand ihrer Nutzungsabsicht, des Erhaltungszustandes des
Denkmals und der bisherigen Bewirtschaftungskosten unter Berücksichtigung der möglicherweise zu
erzielenden Nutzungserträge die Unzumutbarkeit einer Erhaltung des Denkmals zu belegen. Soweit sich
die Klägerin darauf berufe, eine potentielle Investorenliste vorgelegt zu haben, so werde erneut darauf
verwiesen, dass die Ernsthaftigkeit der Verkaufsbemühungen nach wie vor nicht nachgewiesen sei. Es
bleibe dabei, dass die Klägerin offensichtlich mindestens fünf Jahre gewartet habe, bis die Suche nach
potentiellen Investoren überhaupt begonnen worden sei.
Ferner räume die Klägerin selbst ein, mit welchem Wissen sie das Ensemble 1996 erworben habe,
nämlich mit dem Wissen, dass ohne eine hohe Anschubfinanzierung dieses Großprojekt nicht nutzbar
gemacht werden könne. Das zeige, dass die Klägerin ganz bewusst beim Erwerb ein Risiko eingegangen
sei, mithin auch eine freiwillige Beschränkung ihrer Eigentumsposition hingenommen habe. Die Klägerin
sei offensichtlich auch durch den niedrigen Kaufpreis dazu bewogen worden, das Objekt zu erwerben.
Dieser Kaufpreis habe unstreitig weit unter dem Verkehrswert des Anwesens gelegen. Diese Differenz
zum eigentlichen Verkehrswert lege den Schluss nahe, dass die Denkmaleigenschaft der Gebäude und
der bereits 1996 zutage getretenen Sanierungsbedarfs mitbestimmend für den Kaufpreis des Grundstücks
gewesen seien. Bei einer solchen Fallgestaltung werde aber der Klägerin kein unzumutbares Opfer
abverlangt, wenn sie verpflichtet werde, Teile des Vermögenszuwachses für den Erhalt des Denkmals ein-
zusetzen. Aufgrund dieser Überlegungen sei der Beklagte zu der Auffassung gelangt, dass es der
Klägerin zumutbar sei, einen Abverkauf von Grundstücksflächen, die damals von der Ersteigerung mit
umfasst worden seien vorzunehmen, um dadurch eine rentable Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, in welchem Zustand sich
die Anlage bei Erwerb befunden habe. Denn ihr Ehemann sei Inhaber einer großen Baufirma, die die
Kosten sehr wohl zutreffend beurteilen könne.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin überdies 3 Beweisanträge gestellt, die der Senat jeweils durch Beschluss abgelehnt hat. Wegen
des Wortlauts der Beweisanträge wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009 verwiesen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen und den Gerichtsakten 1 L 1731/03.KO, 1 L
3238/03.KO (= 1 B 11905/03.OVG), 1 L 558/04.KO, 1 L 983/04.KO und 1 L 1743/04.KO (= 1 B
11126/04.OVG) sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des
Beklagten (3 Aktenordner und 7 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin (derzeit) keinen Anspruch
auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des unter
Denkmalschutz stehenden ehemaligen Klosters Marienberg hat.
Nach § 13 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes – DSchG – vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) in der hier
anzuwendenden Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Denkmalschutz- und
Pflegegesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 301), darf eine Abbruchgenehmigung (§ 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 DSchG) nur erteilt werden, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen –was hier
angesichts der unstreitig kulturhistorischen Bedeutung der Klosteranlage erkennbar ausscheidet – oder
andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes
überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden
kann. Zu den privaten Belangen im Sinne dieser Vorschrift gehört insbesondere das durch Art. 14 GG
geschützte Eigentum. Diesem Belang ist gegenüber dem Denkmalschutz grundsätzlich dann ein
überwiegendes Interesse beizumessen, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener
Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht
veräußern kann (vgl. Beschluss des BVerfG vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 – NJW 1999, 2877), da in
einem solchen Falle die Versagung einer Abbruchgenehmigung nicht mehr zumutbar ist (BVerfG, a.a.O.).
Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Landesgesetzgeber nunmehr in § 2 Abs. 2 DSchG einige neue
Regelungen getroffen. Nach Satz 1 der vorgenannten Bestimmung ist die Zumutbarkeit unter Berück-
sichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situationsgebundenheit im Rahmen
der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Nach Satz 2 1. Halbsatz
dieser Vorschrift ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten unzumutbar,
wenn diese dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen
werden, wobei die Unzumutbarkeit u.a. durch den Eigentümer nachzuweisen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3
DSchG). Bezüglich der Nachweispflicht hat der Gesetzgeber für das Genehmigungsverfahren in § 13a
Abs. 1 DSchG geregelt, dass dem Antrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des
Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten sowie
Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen sind. Mit diesen nunmehr in der
Änderungsfassung des Denkmalschutzgesetzes neu aufgenommenen Bestimmungen hat der Landesge-
setzgeber weitgehend die nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März
1999 (a.a.O.) entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats nachvollzogen (s. zur
Nachweispflicht: Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 2001 – 1 A 11013/01.OVG und vom
21. August 2003 – 1 A 11997/02.OVG –, beide in ESOVG; zum Nachweis durch Wirtschaft-
lichkeitsberechnung: s. Urteil des Senats vom 30. März 2006 – 1 A 10178/05.OVG – in ESOVG). Die
vorstehend aufgeführten Voraussetzungen efüllt jedoch der Genehmigungsantrag der Klägerin nicht.
Zunächst bleibt festzustellen, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast bzw. Nachweispflicht nicht in
erforderlichem Umfange nachgekommen ist. Zwar hat sie pauschal auf den maroden Zustand des
Klosters, die fehlenden Mieteinnahmen und den hohen Sanierungsaufwand sowie darauf hingewiesen,
dass diese Umstände auch dem Beklagten aufgrund der vielen Besprechungen, Ortsbegehungen und
des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten bekannt sein müssten. Gleichwohl reichen diese pauschalen
Hinweise in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht aus. Denn die Unzumutbarkeit lässt sich erst verlässlich und
rechnerisch nachvollziehbar anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und
Bewirtschaftungskosten (unter Berücksichtigung von Steuervergünstigungen und gegebenenfalls
zugesagten staatlichen Zuschüssen) einerseits sowie der aus dem (sanierten) Objekt zu ziehenden
möglichen Nutzungserträge andererseits beurteilen (s. OVG RP, Urteile vom 30. März 2006 – 1 A
10178/05.OVG – und vom 26. Mai 2004 – 8 A 12009/03.OVG –, beide in ESOVG). Deshalb ist der
erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass eine ob-
jektive Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich des Schutzobjekts vorzunehmen ist. Dies entspricht
auch der Judikatur anderer Obergerichte (s. Urteil vom 30. März 2006, a.a.O., m.w.N.) und muss nunmehr
erst recht unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in das Denkmalschutzgesetz neu eingefügten
Bestimmung des § 13 a Abs. 1 DSchG gelten.
Die Forderung der Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ist dabei entgegen der Ansicht der
Klägerin kein reiner Selbstzweck. Vielmehr ist deren Erfüllung notwendig, um unter Berücksichtigung aller
relevanten Faktoren (aufzuwendende Kosten, zu erzielende Einnahmen, Steuervergünstigungen,
Zuschüsse) in nachvollziehbarer Weise beurteilen zu können, ob der Klägerin die Erhaltung des
Denkmals wirtschaftlich zumutbar ist oder ob gegebenenfalls ein Ausgleich in Geld zu gewähren (§ 31
DSchG), eine Enteignung (§ 30 DSchG) ins Auge zu fassen oder die begehrte Abbruchgenehmigung
(eventuell unter Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 13 Abs. 3 DSchG) wegen der
Unzumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals zu erteilen ist. Daher reichen pauschale Hinweise
nicht aus (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 2001 – 1 A 11013/01.OVG – in ESOVG).
Dies gilt auch für den Vortrag der Klägerin, dass angesichts des maroden Zustands des ehemaligen
Klosters, der fehlenden Mieteinnahmen und des hohen Sanierungsaufwandes eine Erhaltung der
denkmalgeschützten Bausubstanz für eine Nutzung nicht mit vertretbarem Kostenaufwand möglich sei.
Aus Gründen der objektiven Nachprüfbarkeit bedarf es nämlich der Vorlage entsprechender belastbarer
Angaben, die sich regelmäßig nur anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachvollziehen lassen.
Dabei sind insbesondere bezüglich der Gewährung möglicher staatlicher Zuschüsse schriftliche
Stellungnahmen der zuständigen Behörden vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob und in welcher Höhe
Zuschüsse zugesagt worden sind. Können hingegen keine oder nur in geringem Umfange Zuschüsse
gewährt werden, so sollte dies ebenfalls durch schriftliche Erklärungen der betreffenden Behörden belegt
werden.
Dies alles setzt indessen voraus, dass zuvor festgelegt wird, welche Nutzungen für das Denkmal
angestrebt werden. Allerdings wird der Denkmaleigentümer bei einer Vielzahl von erkennbaren
Nutzungsmöglichkeiten diese nicht alle im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsberechnungen berücksichtigen
müssen. Andererseits wird er sich bei einer solchen Sachkonstellation nicht auf eine einzige
Nutzungsmöglichkeit beschränken dürfen. Vielmehr muss der Denkmaleigentümer bei einer großen
Variationsbreite von Nutzungsmöglichkeiten – wie hier – zumindest zwei nicht fernliegende und am
ehesten erfolgversprechende Varianten prüfen und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit für jede von ihnen
darlegen müssen (das OVG NRW geht in seinem Urteil vom 20. März 2009 – 10 A 1406/08 – sogar von
drei zu prüfenden Varianten aus). Denn nur so lässt sich bei einer großen Variationsbreite in etwa
abschätzen, ob eine Erhaltung des Denkmals für den Eigentümer zumutbar ist oder nicht. Eine solche den
Denkmaleigentümer im Falle eines Abbruchbegehrens treffende (gegebenenfalls kostenintensive)
Darlegungslast erscheint im Hinblick auf Sozialpflichtigkeit des Eigentums durchaus noch zumutbar,
zumal regelmäßig nur der Eigentümer über die Information bezüglich der wirtschaftlichen Situation des
Denkmals und von ihm favorisierter Nutzungen verfügen wird, die zur Darlegung einer Unzumutbarkeit
erforderlich sind. Daher kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, zunächst selbst ein
denkmalfachlich und wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept zu entwickeln. Vielmehr ist es Sache des
Eigentümers, die Grundentscheidung zu treffen, wie das Denkmal künftig genutzt werden soll. Allenfalls
wenn die Denkmalfachbehörde annimmt, dass außerdem noch eine erfolgversprechendere
Nutzungsvariante existiert, bleibt es ihr unbenommen, diese mit einer eigenen
Wirtschaftlichkeitsberechnung dem Denkmaleigentümer entgegenzuhalten. Dass einem
Denkmaleigentümer eine „Bringschuld“ im oben erwähnten Sinne trifft, hat der Senat bereits in seinem
Urteil vom 8. November 2001 (a.a.O.) entschieden. Auch wenn der Eigentümer nicht gezwungen werden
kann, hohe Kosten für eine alle Nutzungsmöglichkeiten berücksichtigende Begutachtung auf sich zu
nehmen, so muss er hier – wie oben bereits ausgeführt – doch wenigstens für zwei mögliche
Nutzungsvarianten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch
noch nicht einmal ansatzweise geschehen, obwohl der Beklagte bereits im Ablehnungsbescheid auf die
insoweit unzureichende Darlegung hingewiesen hat und die Klägerin ausreichend Gelegenheit hatte,
dies schon im Widerspruchsverfahren nachzuholen. Ohne die erforderliche substantiierte Darlegung und
Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bezüglich zweier in Frage kommender Nutzungs-
möglichkeiten kann aber die Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals angesichts der großen
Variationsbreite der Nutzungsmöglichkeiten vorliegend nicht hinreichend nachvollziehbar belegt werden.
Angesichts der oben dargestellten Sach- und Rechtslage vermochte die Klägerin mit ihren in der
mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 gestellten Beweisanträgen nicht durchzudringen.
Soweit sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Investitionskosten und die
zu erzielenden Einnahmen im jetzigen baulichen Zustand beantragt hat (bezüglich des genauen
Wortlauts dieser beiden Beweisanträge wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009
verwiesen), vermochte sie damit schon deshalb nicht durchzudringen, weil es angesichts der fehlenden
substantiierten Darlegungen anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung von
Steuervergünstigungen und öffentlichen Zuschüssen auf die unter Beweis gestellten Tatsachen alleine
nicht ankommen konnte, zumal insoweit auch das Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 DSchG nicht
eingehalten worden ist. Auch dem dritten Beweisantrag bezüglich der hohen Kosten einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung konnte nicht stattgegeben werden, weil diese Beweistatsache angesichts
der vorstehenden Rechtsausführungen des Senats sich als unerheblich darstellt. Im Übrigen kommt es auf
alle drei unter Beweis gestellten Tatsachen nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch deshalb nicht
entscheidend an, weil – wie noch unten auszuführen sein wird – die Erteilung einer Abbruchgenehmigung
auch aus anderen Gründen scheitert.
So muss der Abbruchgenehmigungsantrag der Klägerin – selbst unterstellt, man würde die Darlegungen
der Klägerin hinsichtlich der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung für ausreichend
erachten – auch deshalb erfolglos bleiben, weil sie die dann als Alternative zu prüfende fehlende
Veräußerungsmöglichkeit des Denkmals zu einem angemessenen Preis ebenfalls nicht hinreichend
dargelegt hat. Hierfür reicht nämlich der Hinweis auf die verschiedenen Eigentumswechsel vor ihrem
Erwerb der Klosteranlage und die Vorlage von Listen mit den Adressen der Kaufinteressenten allein nicht
aus, da sich hieraus nicht entnehmen lässt, ob das Denkmal tatsächlich nicht zu einem angemessenen
Preis verkäuflich ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu fordern, dass die wirtschaftliche
Unverkäuflichkeit des Denkmals entweder durch eine an Fakten orientierte fachliche Stellungnahme (z.B.
durch Vorlage eines Wertgutachtens bezüglich des gesamten Anwesens unter getrennter Bewertung des
Bodenwertes und des Wertes der Bausubstanz, um abschätzen zu können, welcher Preis für den Verkauf
des Denkmalgrundstücks angemessen ist) oder in sonstiger geeigneter Form zu belegen ist. Nur so kann
festgestellt werden, ob es sich bei dem Denkmalgrundstück um ein tatsächlich unverkäufliches Objekt
handelt oder ob der Verkauf allein an überzogenen Kaufpreisvorstellungen eines Verkäufers gescheitert
ist, der auf die Verwendung des Grundstücks ohne Denkmal spekuliert.
Bei der Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises wird im Übrigen zu berücksichtigen sein, dass
die Klägerin das Anwesen 1996 für ca. 1,4 Mio. EURO erworben hat und die Klosteranlage seitdem – wie
schon vor dem Erwerb – immer mehr verfällt. Auch bleibt in diesem Zusammenhang zu sehen, dass vom
Denkmaleigentümer durchaus auch eine Wertminderung von 10 % im Rahmen der Sozialbindung
hinzunehmen ist (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Rn.
101; BayObLG NVwZ 1999, 1023). Zwar zeigt der in dem von der Klägerin vorgelegten Aktenordner u.a.
enthaltene Schriftverkehr mit Kaufinteressenten, dass die Klägerin ihre ursprünglichen Kaufpreisvor-
stellungen in Höhe von 3 Mio. EURO von Jahr zu Jahr reduziert hat. Gleichwohl ist die Klägerin im Jahre
2007 – ausweislich des von ihr vorgelegten Aktenordners – immerhin noch von einem Kaufpreis von 1,9
Mio. EURO (Verhandlungsbasis) ausgegangen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen, dass sie sogar bereit sei, das
Denkmal nunmehr für 500.000,-- € zu verkaufen. Dass das Anwesen für diesen Preis auf dem
Immobilienmarkt angeboten worden ist, hat sie indes weder nachgewiesen, noch ist dies sonst wie
ersichtlich. Auch hat sie nicht substantiiert dargelegt, inwieweit mögliche Fördermittel bei den
Verkaufsverhandlungen angesprochen und von den Kaufinteressenten bei ihren Kaufüberlegungen mit
berücksichtigt werden konnten. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass 37 Kaufinteressenten ihr Interesse an
dem Objekt gezeigt haben, dass das Anwesen sicherlich nicht von vornherein unverkäuflich ist, sondern
für die Verkäuflichkeit des Denkmals auch der Kaufpreis mitbestimmend ist.
Erst wenn die Klägerin nachgewiesen hat, dass das Denkmal sich nicht selbst trägt und es darüber hinaus
zu einem angemessenen Preis nicht verkauft werden kann, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG zu
beurteilen, ob die Eigentumsinteressen der Klägerin den Denkmalschutz überwiegen. Allerdings spricht
derzeit einiges dafür, dass die Grenze der verfassungswidrigen Unzumutbarkeit noch nicht erreicht ist und
deshalb die Eigentumsinteressen die gewichtigen Interessen des Denkmalschutzes bezüglich des Erhalts
der kulturhistorisch bedeutsamen Klosteranlage (derzeit noch) nicht überwiegen. Dabei bleibt zu sehen,
dass derjenige, der – wie die Klägerin – „sehenden Auges“ ein instandsetzungsbedürftiges Denkmal
erwirbt, sich wegen der zu diesem Zeitpunkt ersichtlichen Instandsetzungskosten nicht auf
„Unzumutbarkeit“ berufen kann (vgl. dazu Martin/Krautzberger, a.a.O., Rn. 101). Denn es würde dem
Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums widersprechen, könnte man unter Ausnutzung der aus
dem schlechten Erhaltungszustand eines Gebäudes sich ergebenden Wertminderung ein marodes
Denkmal zu einem günstigen Preis erwerben und diesen Vorteil auf Kosten des Denkmalschutzes ohne
weiteres durch Abbruch dieses Denkmals realisieren. Diese Sichtweise entspricht auch der von der
Vorinstanz zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsverantwortlichkeit des
Eigentümers im Rahmen der Altlastensanierung (s. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE
102, 1). Das Bundesverfassungsgericht hat darin ausgeführt, dass für die Bestimmung der Grenze dessen,
was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden dürfe, das Verhältnis des finanziellen
Aufwands zum Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung als Anhaltspunkte dienen könne. Sogar
eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, könne zumutbar sein,
wenn der Eigentümer das Grundstück in Kenntnis von Altlasten erworben habe. Derartige Umstände
seien bei der erforderlichen Abwägung schutzwürdiger Eigentümerinteressen mit den Belangen der
Allgemeinheit beachtlich (s. BVerfG, a.a.O.). Angesichts einer ähnlichen Interessenlage im
Denkmalschutzrecht sind diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn im
Denkmalschutzrecht tritt anstelle des Eigentümerinteresses, hinsichtlich der Altlastensanierungskosten für
ein Grundstück von unverhältnismäßigen Belastungen verschont zu bleiben, das Interesse des
Denkmaleigentümers, hinsichtlich der Erhaltungskosten für ein Denkmal von unzumutbaren Belastungen
bewahrt zu werden. Ferner tritt anstelle des allgemeinen Belangs des Boden- und Wasserschutzes hier
der Belang des Denkmalschutzes. Ein grundlegender Unterschied zu diesen Interessenlagen, der gegen
die Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht in der vorzitierten Entscheidung entwickelten
Rechtsgedankens sprechen könnte, ist nicht erkennbar.
Ist aber von diesen Grundsätzen auch im vorliegenden Fall auszugehen, so wird bei der Prüfung, ob der
bisherige Erhaltungsaufwand die Schwelle der Unzumutbarkeit bereits erreicht hat, nicht völlig
unberücksichtigt bleiben können, dass die Klägerin das unter Denkmalschutz stehende Anwesen in
Ansehung der Sanierungsbedürftigkeit weit unter dem damaligen Verkehrswert von ca. 2,5 Mio. EURO für
etwa 1,4 Mio. EURO ersteigert hat. Darauf, dass der Verkehrswert inzwischen aufgrund des
fortschreitenden Verfalls niedriger liegen dürfte, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da dies
wohl zum großen Teil darauf beruht, dass sie als Denkmaleigentümerin seitdem ihrer Erhaltungspflicht
aus § 2 Abs. 2 DSchG nicht im erforderlichen Umfange nachgekommen ist und ihr auch von daher erhöhte
Erhaltungskosten zuzumuten sind (s. § 2 Abs. 2 Satz 4 DSchG). Ob die bisherigen Erhaltungskosten, die
die Klägerin aus eigener Tasche bezahlen musste, demgegenüber von einer solchen Höhe waren, dass
die vom Bundesverfassungsgericht skizzierte Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Belastungen derzeit
überschritten würde, zumal ein großer Teil der Erhaltungskosten bisher von der öffentlichen Hand durch
Zuschüsse getragen worden ist, kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht beurteilt werden. Wann die
Zumutbarkeitsgrenze letztlich durch eine unzumutbare Kostenbelastung bzw. eine auf Dauer ausge-
schlossene wirtschaftliche Nutzung konkret überschritten sein wird, kann erst bei Vorliegen einer
vollständigen Wirtschaftlichkeitsberechnung geklärt werden.
Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass im Übrigen ein Abbruchanspruch nur dann bestehen
kann, wenn – wovon § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG ausgeht – den gegebenenfalls bestehenden
überwiegenden Eigentumsinteressen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann. Hier
wäre daher selbst dann, wenn grundsätzlich von überwiegenden Eigentumsinteressen auszugehen wäre,
u.a. noch an einen Abbruch mit Nebenbestimmungen i.S. von § 13 Abs. 3 DSchG, an einen Teilabbruch
(mit Nebenbestimmungen), an einen Geldausgleich gemäß § 31 Abs. 1 DSchG und letztendlich an eine
Enteignung gemäß § 30 DSchG zu denken.
Nach alledem war die Berufung daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Nach alledem war die Berufung daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
gez. Zimmer gez. Kappes-Olzien gez. Dr. Berthold
Beschluss
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2008 wird der
Streitwert für beide Rechtszüge auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 62 Abs. 2 und Abs. 3 GKG).
Dabei geht der Senat von § 52 Abs. 1 GKG aus, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der
Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Hiernach schätzt der
Senat das Interesse der Klägerin, durch den begehrten Abriss von weiteren jährlichen Kosten für
notdürftige Unterhaltungsmaßnahmen verschont zu bleiben, auf mindesten 20.000,-- €.
gez. Zimmer gez. Kappes-Olzien gez. Dr. Berthold