Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.2009

OVG Koblenz: wirtschaftliches interesse, einbau, ermessen, quelle, materialien, kassation, obsiegen, beratung, datum, anfechtungsklage

OVG
Koblenz
04.12.2009
1 E 11195/09.OVG
Kostenrecht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
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*********,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krepcke und Partner, Hauptstraße 5, 58706 Menden,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Präsidentin der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz,
- Beklagter und Beschwerdeführer -
wegen Immissionsschutzrechts
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
4. Dezember 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Zimmer
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Berthold
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2009
beigefügten Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus
dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Unter der
sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache ist sein wirtschaftliches Interesse an einem
Obsiegen, bei einer Anfechtungsklage das Interesse an der Kassation des belastenden Verwaltungsakts
zu verstehen. Hier muss danach das im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Interesse der Klägerin
bewertet werden, von den ihr mit der Anordnung vom 30.04.2008 erteilten Auflagen, bei dem Betrieb ihrer
Anlage bestimmte Emissionswerte einzuhalten und bestimmte Messergebnisse nachzuweisen, verschont
zu bleiben. Da die Befolgung dieser Auflagen den Einbau von geeigneten Aggregaten zur
Abgasreinigung erfordern würde, liegt es nahe, zur Streitwertfestsetzung auf die voraussichtlichen Kosten
einer derartigen Nachrüstung abzustellen. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Streitwertfestsetzung
auf den Kostenaufwand für den Einbau abstellt, ist dies daher sachgerecht.
Entgegen den Überlegungen des Beklagten ist bei der Bewertung dieser Nachrüstungskosten auch nicht
der sogenannte Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG deshalb anzusetzen, weil wegen noch offener
technischer Fragen die Details der erforderlichen Abgasreinigungstechnik noch ungeklärt sind und der
Kostenaufwand deshalb nicht exakt bestimmt werden kann. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nur
dann mit 5.000,-- € anzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine
genügenden Anhaltspunkte bietet. Genügende Anhaltspunkte müssen aber nicht für eine exakte
Berechnung des Interesses vorliegen, sondern nur – dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang
mit § 52 Abs. 1 GKG- für eine Bestimmung des Wertes nach Ermessen, mithin für eine Schätzung. Insoweit
sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, da der gesetzliche Auffangwert nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt (vgl. BT-Drs. 71/74 S. 71) auf
wenige Ausnahmefälle beschränkt sein soll.
Vorliegend kann zwar der genaue Betrag der Kosten für eine Nachrüstung nicht festgestellt werden, wohl
aber liegen genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung vor. Das Verwaltungsgericht konnte sich
nämlich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom
07.08.2009 (vgl. Bl. 129 GA) stützen, wonach für die Nachrüstung mit einer Kostenbelastung 70.000,-- bis
120.000,-- € je Vergaser-Motorlinie zu rechnen war. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Wert von
200.000,-- € für die gesamte, aus drei Linien bestehenden Anlage ist daher keinesfalls übersetzt.
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigen sich, da für die
Streitwertbeschwerde weder Gebühren erhoben noch Kosten erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 2 GKG).
gez. Zimmer gez. Kappes-Olzien gez. Dr. Berthold