Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 15.10.2002

OVG Koblenz: anschlussberufung, beratung, auflage, scheidung, vollstreckbarkeit, rechtsmittelbelehrung, quelle, verfügung, datum, beitrag

Prozessrecht
OVG
Koblenz
15.10.2002
12 A 11524/02.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Wasserversorgungsbeitrags
hier: Anschlussberufung
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
15. Oktober 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mildner
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 18. Juni 2002 ergangene Urteil des
Verwaltungsgerichts Trier – 2 K 1499/01.TR – wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 317,71 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem einmaligen Wasserversorgungsbeitrag
hinsichtlich der in der Gemarkung T. gelegenen Grundstücke Flur , Parzelle Nr. und . Die Beklagte
machte insoweit mit Bescheiden vom 7. Februar 2000 Beitragsforderungen in Höhe von 1.653,79 DM bzw.
525,80 DM geltend.
Auf ihre hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit einem aufgrund der Beratung vom 18.
Juni 2002 ergangenen Urteil die Bescheide der Beklagten in der Gestalt des hierzu ergangenen
Widerspruchsbescheids insoweit auf, als in ihnen ein Beitrag von mehr als 1.110,90 DM bzw. 447,30 DM
festgesetzt worden war. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Im Hinblick auf das ihnen am 19. Juli 2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 7. August 2002 die
Zulassung der Berufung beantragt. Über den Antrag ist bisher noch nicht entschieden.
Die Beklagte hat gegen das ihr gleichfalls am 19. Juli 2002 zugestellte Urteil am 25. September 2002
Anschlussberufung eingelegt. Mit Verfügung vom 27. September 2002 ist die Beklagte darauf
hingewiesen worden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Anschlussberufung nicht möglich sein
dürfte und eine Entscheidung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO erwogen werde. Daraufhin hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 erklärt, dass ihre Anschlussberufung nur bedingt eingelegt werde für den
Fall, dass die klägerische Berufung zugelassen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand
der Beratung waren.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss über die Anschlussberufung
der Beklagten, weil sie sich als unzulässig erweist.
Die Unzulässigkeit der mit Schriftsatz vom 25. September 2002 erklärten unbedingten Anschlussberufung
folgt bereits aus der Tatsache, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein anschlussfähiges Rechtsmittel der
Berufung auf Klägerseite nicht vorliegt. Darüber hinaus kann es sich entgegen der Auffassung der
Beklagten auch nicht um eine selbständige Anschlussberufung handeln, da § 127 VwGO in seiner seit
dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung die Möglichkeit einer selbständigen Anschlussberufung nicht mehr
kennt. Das ergibt sich aus § 127 Abs. 5 VwGO, der die Anschließung ausnahmslos wirkungslos werden
lässt, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (Happ, in: Eyermann,
VwGO, Nachtrag zur 11. Auflage, § 127 Rdnr. N 3).
Die Anschlussberufung der Beklagten ist aber auch dann unzulässig, wenn man sie entsprechend dem
Schriftsatz der Beklagten vom 7. Oktober 2002 als bedingt eingelegte Anschlussberufung für den Fall
versteht, dass die klägerische Berufung zugelassen wird. Zwar trifft es zu, dass eine Anschlussberufung –
anders als die normale Berufung – auch bedingt eingelegt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO,
12. Auflage, § 127 Rdnr. 6; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 127 Rdnr.
11; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 127 Rdnr. 3). So kann sie beispielsweise für den Fall
eingelegt werden, dass die Berufung Erfolg hat oder das Gericht eine bestimmte Rechtsfrage, auf der die
Sachentscheidung unmittelbar beruht, verneint (Meyer-Ladewig, aaO). Die Möglichkeit einer solchen
bedingten Anschlussberufung rechtfertigt sich jedoch dadurch, dass im Gegensatz zur bedingten
Klageerhebung und bedingten Einlegung eines Rechtsmittels der Bestand des Verfahrens selbst nicht in
der Schwebe gehalten wird. Denn durch eine Anschlussberufung wird, anders als durch Klage, Berufung
und Revision, kein besonderes Verfahren eingeleitet. Die Anschlussberufung stellt vielmehr lediglich
einen Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelklägers eingelegten Rechtsmittels dar (BGH, NJW 1984,
1240, 1241). An einem solchen der Anschließung fähigen Rechtsmittel der Kläger fehlt es jedoch, weil sie
bisher nur einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist
und dem sich die Beklagte gemäß § 127 VwGO gleichfalls nicht anschließen kann (Meyer-Ladewig, aaO,
Rdnr. N 3). Die bedingte Anschlussberufung der Beklagten ist daher außerhalb des von den Klägern
gestellten Zulassungsantrags eingelegt und daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13, 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Wünsch gez. Dr. Mildner gez. Geis