Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.06.2006

OVG Koblenz: grundstück, zugänglichkeit, beitragspflicht, bebauungsplan, gewerbe, geschwindigkeit, konzept, zugang, breite, konkretisierung

OVG
Koblenz
20.06.2006
6 A 10158/06.OVG
Ausbaubeitragsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
gegen
die Stadt Selters, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Selters, Am Saynbach 5-7,
56242 Selters,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klinge - Hess, Rheinstraße 2 a, 56068 Koblenz,
wegen Ausbaubeitrags (Vorausleistung)
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 20. Juni 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hehner
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Köber
ehrenamtlicher Richter Beamter a. D. Adams
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. August 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheids.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines sehr großen industriell genutzten Grundstückskomplexes in der
Gemarkung S…, der in erster Linie von einer breiten Zufahrtsstraße, der Sch...straße, erschlossen wird. Er
grenzt mit dem ca. 2,2 ha großen Grundstück 2/16 (früher: 2/10) auch an den B...weg, für dessen Ausbau
die Beklagte Vorausleistungen auf den einmaligen Ausbaubeitrag erhebt. Mit dem Änderungsbescheid
vom 8. August 2005 setzte sie gegenüber der Klägerin eine Vorausleistung von (noch) 136.902,- € fest.
Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industriegebiet“ der
Beklagten, der am 10. Januar 1980 als Satzung beschlossen, am 20. Juli 1983 genehmigt und am 6.
Februar 1992 ausgefertigt wurde. Er setzt im Bereich der Parzelle 2/16 weit überwiegend ein
Industriegebiet (GI) und für einen kleinen Teilbereich an der Grenze zum heutigen Wendehammer des
B…wegs ein Gewerbegebiet (GE) fest. Für die meisten der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke
entlang des B...wegs trifft der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung die Festsetzung WA
(Allgemeines Wohngebiet).
Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß §
130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug,
dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, im
Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das Grundstück der Klägerin sei für den Ausbau des
B...wegs nicht beitragspflichtig, da es rechtlich und tatsächlich nicht möglich sei, mit Lastkraftwagen vom
B…weg Zufahrt zur Parzelle 2/16 zu nehmen, zumal dessen Fahrbahnbreite von nur 4,40 einen
Begegnungsverkehr nicht zulasse. Auch die rechtliche Möglichkeit einer Zufahrt bestehe nicht, wie sich
aus einem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 1987 ergebe. Darin werde ausgesprochen, dass
auf Grund der Erweiterung des Bebauungsplans „die Erschließung des Werksgeländes nunmehr aus-
schließlich über die Sch...straße“ erfolge. Dem entsprächen auch die Festsetzungen des Bebauungsplans
„Industriegebiet“, weil der B...weg nur bis zum Ende des Wendehammers als Straße festgesetzt worden
sei. Im Anschluss an den Wendehammer enthalte der Bebauungsplan die Festsetzung „Fußweg mit
Andienungsverkehr“. Nach der Begründung dieses Bebauungsplans solle der Fußweg auch als Zufahrt zu
den wohnbaulich genutzten Grundstücken B...weg 12-18 dienen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das vom Verwaltungsgericht
herangezogene Schreiben vom 17. Dezember 1987 beziehe sich nicht auf den B...weg und setze
insbesondere kein Zufahrtsverbot fest. Der Bebauungsplan erlaube die Zufahrt vom B...weg auf das
Flurstück 2/16, auch wenn er mit der Sch...straße als Hauptzufahrt zum Betrieb der Klägerin dessen
Trennung vom Wohngebiet am B...weg erreichen wolle. Im Übrigen habe eine Bebauungsplanänderung
mittlerweile Planreife erlangt, die sogar eine Zufahrt vom B...weg auf den Firmenparkplatz der Klägerin an
der Sch...straße vorsehe. Auch wenn derzeit nur ein Teil des vom Industriebetrieb der Klägerin
ausgelösten Verkehrs vom B...weg aufgenommen werden könne, bedeute dies keine Einschränkung der
Ausbaubeitragspflicht, weil der B...weg bei seiner erstmaligen Herstellung das fragliche Grundstück
erschlossen habe. Das Grundstück 2/16, das isoliert von den übrigen Betriebsgrundstücken verkauft
werden könne, völlig beitragsfrei zu stellen, obwohl es an den B...weg grenze und ein Zufahrtsverbot nicht
bestehe, stelle einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip dar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, eine Beitragspflicht bestehe nur, wenn der Gebrauchswert des veranlagten Grundstücks in
Bezug auf die aktuell ausgeübte Nutzung gesteigert werde. Da das insgesamt ca. 40 ha große
Betriebsgelände der Klägerin eines zentralen Eingangsbereichs mit einer den Anforderungen der
Grundstücksnutzung genügenden, insbesondere ausreichend dimensionierten Zufahrt bedürfe, sei eine
zusätzliche Zufahrt vom B...weg nicht vorteilhaft. Abgesehen von einer zeitweiligen Notausfahrt zum
B...weg habe diese Straße nie eine Erschließungsfunktion für den Industriekomplex der Klägerin gehabt.
Mit der Lärmschutzwand im hinteren Bereich des B...wegs habe die Klägerin das Flurstück 2/16 nicht etwa
verschlossen, um Beiträge zu sparen, sondern um einen Nachbarwiderspruch gegen eine der Klägerin
erteilte Baugenehmigung zu erledigen. Soweit die Beklagte ihr Schreiben vom 17. Dezember 1987 über
die Zufahrt(en) zum Betriebsgelände unter dem 5. Oktober 2005 ohne Rechtsbehelfsbelehrung
„zurückgenommen“ habe, werde Widerspruch eingelegt. Im Vertrauen auf dieses Schreiben vom
17. Dezember 1987 habe die Klägerin die innere Werkserschließung, die Bebauung sowie die
Produktionsabläufe auf eine Werkszufahrt, nämlich die an der Sch…straße, ausgerichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte in diesem, im Verfahren 6 B 10553/05.OVG sowie im Verfahren 6 A 10159/06.OVG und die
von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren. Sie wieder zu eröffnen, gibt der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juni
2006 keine Veranlassung, mit dem sie ihre schon in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen
Rechtsausführungen bekräftigt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben. Auch der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten
vom 13. Dezember 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2005 und des
Änderungsbescheids vom 8. August 2005 die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Für das herangezogene
Grundstück 2/16 kann eine Beitragspflicht für den Ausbau des B...wegs nach der im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat anzustellenden Prognose (vgl. hierzu OVG RP, AS 30, 287 [288]
= NVwZ-RR 2004, 70, ESOVGRP) voraussichtlich nicht entstehen. Deshalb kommt eine diesbezügliche
Vorausleistungserhebung nicht in Betracht.
1.
Der Beitragspflicht unterliegen nach § 10 Abs. 6 S. 1 Kommunalabgabengesetz ‑ KAG - beim einmaligen
Beitrag alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage haben. Diese
Zugangsmöglichkeit konkretisiert den in § 7 Abs. 2 S. 1 KAG allgemein als Möglichkeit der
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage formulierten Sondervorteil, den die
Beitragserhebung voraussetzt (OVG RP, AS 30, 106 = NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP). Dabei sind die
Nutzbarkeit und die Zugänglichkeit eines Grundstücks nicht voneinander unabhängige tatbestandliche
Voraussetzungen. Vielmehr hängt die Frage, welcher Zugang nach Art und Beschaffenheit möglich sein
muss, von der Nutzbarkeit - also nicht von der tatsächlichen, sondern von der zulässigen Nutzung ‑ des
Grundstücks ab.
Die in § 7 Abs. 2 S. 1 KAG normierte Inanspruchnahmemöglichkeit ist mithin im
Straßenausbaubeitragsrecht durch die Bestimmung des § 10 Abs. 6 S. 1 KAG in ähnlicher Weise
qualifiziert wie dies im Erschließungsbeitragsrecht durch den Begriff des „Erschlossenseins“ (§§ 131 Abs.
1 S. 1, 133 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch) geschehen ist (so bereits OVG RP, KStZ 2002, 237). Die
Ausbaubeitragspflicht hängt ebenfalls im Grundsatz davon ab, dass gerade wegen der ausgebauten
Straße und der von ihr vermittelten Zugänglichkeit ein Grundstück qualifiziert (baulich und/oder
gewerblich) nutzbar ist. Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn eine Zugänglichkeit zu
der ausgebauten Straße rechtlich und tatsächlich besteht, die den Erfordernissen der erlaubten Nutzung
genügt. Die bauliche und/oder gewerbliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks darf nicht daran scheitern,
dass der mit einer solchen Nutzung verbundene Verkehr das Grundstück nicht erreicht, weil er
beispielsweise - von der ausgebauten Straße nicht bewältigt werden oder von dort nicht auf das
(Gewerbe-) Grundstück gelangen kann.
Einer solchen Übertragung erschließungsbeitragsrechtlicher Maßstäbe auf das Ausbaubeitragsrecht kann
nicht entgegen gehalten werden, die (erschließungsbeitragsrechtliche) Frage der Erforderlichkeit, eine
Straße überhaupt zu bauen, stelle sich beim Straßenausbau nicht, weil die davon betroffenen
Verkehrsanlagen bereits vorhanden seien. Dieser Unterschied ist nicht von maßgebender Bedeutung.
Entscheidend ist vielmehr, dass sowohl im Erschließungs- als auch im Ausbaubeitragsrecht der die
Beitragserhebung rechtfertigende (Sonder-)Vorteil durch die erstmals hergestellte bzw. ausgebaute
Straße vermittelt werden muss. Dass das veranlagte Grundstück über diese Straße in der Vergangenheit
erreichbar war, genügt nicht. Nicht nur im Laufe der Zeit durch eine Intensivierung der zulässigen
Grundstücksnutzung gestiegene Anforderungen an die Straße können die erforderliche Zugänglichkeit
fraglich erscheinen lassen. Auch die Art des Ausbaus kann Auswirkungen auf die Erschließungssituation
haben: Die Umwandlung in eine verkehrsberuhigte Zone, die Errichtung einer Mischverkehrsfläche von
Gehweg und Fahrbahn oder der Einbau von Hindernissen zur Geschwindigkeitsverminderung können
einer Straße die (bisher vorhanden gewesene) Tauglichkeit für die Bewältigung des Verkehrs nehmen,
der durch eine bestimmte gewerbliche oder industrielle Nutzung ausgelöst wird.
Wegen der somit bestehenden Vergleichbarkeit der rechtlichen Ansätze kann im Ausbaubeitragsrecht die
Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht auch im Falle einer Zweit- bzw. Mehrfacherschließung
berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Buchholz 406.11
§ 127 BBauG
Nr. 29 S. 22 <26>;
BVerwG, NVwZ 1995, 1208) hat die anderweitige Erschließung angrenzender Grundstücke zunächst
unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Zweitanlage geprüft. Zweifel daran hat es für nicht
begründet erachtet, sofern die Zweitanlage den von ihr erschlossenen Grundstücken eine prinzipiell
bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelte. Auch wenn die
Erforderlichkeit einer Straße außer Frage stand, etwa weil sie einige Grundstücke erstmals erschloss,
stellte das Bundesverwaltungsgericht für bereits anderweitig ersterschlossene Grundstücke darauf ab, ob
eine Zweiterschließung eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung bedeutete (vgl. hierzu auch
OVG RP, NVwZ-RR 2002, 266, ESOVGRP). Dieses Kriterium beantwortet also nicht nur die Frage nach
der Erforderlichkeit der (Zweit-)Anlage), sondern auch diejenige nach dem Erschlossensein eines
Grundstücks (vgl. BVerwG, KStZ 2001, 234 = NVwZ-RR 2002, 65). An einer prinzipiell besseren Qualität
der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne fehlt es daher insbesondere, wenn die Anlage ihrer
Zweckbestimmung nach keine Erschließungsfunktion übernehmen, sondern z.B. "ausschließlich den
direkten Zugang zu einem Sportgelände oder zu einem Aussichtsturm gewährleisten soll" (BVerwG,
Buchholz 406.11
§ 127 BBauG
Nr. 29 S. 22 <26>).Was unter einer prinzipiell besseren Qualität der
Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, lässt sich der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NVwZ 1998, 1187; BVerwG, KStZ 2001, 234 = NVwZ-RR 2002,
119) ebenfalls entnehmen: Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks durch zwei Anbaustraßen hat
es wiederholt (BVerwG, Buchholz 406.11
§ 127 BBauG
Nr. 29 S. 22 <26>; BVerwG, Buchholz 406.11
§
131 BBauG
Nr. 53 S. 66 <68> =
BVerwGE 68, 41
<45>; BVerwG, NVwZ 1995, 1208) entschieden, dass die
einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstück erschließen, wenn auf dem Grundstück gerade "ihretwegen"
eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist, wobei bei der Prüfung des
Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage andere für dieses Grundstück etwa
schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden müssen. Damit erweist sich diese
„Wegdenkenstheorie“ als eine Konkretisierung der Frage nach der prinzipiell besseren Erschließung. Es
reicht also nicht, wenn ein bereits anderweitig erschlossenes Grundstück durch eine Zweiterschließung
eine gewisse Verbesserung der Erschließung erfährt, wie sie in der partiellen Erleichterung der Verkehrs-
situation liegen kann. Vielmehr hängt die Beitragspflicht im Grundsatz davon ab, dass eine
beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung ausschließlich wegen der Zweitverkehrsanlage zulässig ist.
Das bedeutet auch für das Ausbaubeitragsrecht, dass die Zweiterschließung grundsätzlich den gesamten
Verkehr bewältigen können muss, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist.
Deshalb besteht eine Beitragspflicht nur zu den Aufwendungen einer solchen Straße, die den gesamten
Verkehr, den die zulässige Nutzung hervorruft, aufzunehmen in der Lage ist. Etwas anderes kann gelten,
wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil
erschließen. Das ist im Falle eines großen Buchgrundstücks vorstellbar, auf dem mehrere gewerbliche
Aktivitäten betrieben werden, deren Zu- und Abgangsverkehr jeweils über unterschiedliche Straßen
abgewickelt wird. Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass auch eine Zweitverkehrsanlage
geeignet sein muss, den gesamten Verkehr aufzunehmen, der durch die zulässige Nutzung ausgelöst
wird, kommt in Betracht, wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein
Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen zur Bewältigung des Gesamtverkehrs vorsieht, also
Teilverkehre, die die Nutzung eines Grundstücks mit sich bringt, je unterschiedlichen Straßen zuordnet.
Ein solches Konzept bedeutet, dass beim Ausbau einer dieser Straßen nicht etwa nur ein Teilvorteil
(wegen des Teilverkehrs) angenommen und die Beitragslast dementsprechend vermindert wird. Vielmehr
ist das in dieser Weise über mehrere Straßen zugängliche Grundstück durch den Ausbau jeder
Verkehrsanlage, die einen Teilverkehr aufnimmt, in vollem Umfang bevorteilt und nach dem jeweils
geltenden Verteilungsmaßstab zu veranlagen.
2.
Nach diesen Maßstäben bietet der B...weg dem veranlagten Grundstück der Klägerin nicht die
erforderliche Zugänglichkeit. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob das Flurstück 2/16 unmittelbar nur an den
B...weg grenzt und hinsichtlich anderer Verkehrsanlagen allenfalls als Hinterliegergrundstück angesehen
werden kann oder ob es ein Anliegergrundstück mehrerer Straßen ist. Denn in sämtlichen dieser
Konstellationen besteht – wie ausgeführt – die hinreichende Zugangsmöglichkeit nur, wenn über den
B...weg der gesamte zu erwartende Schwerlastverkehr abgewickelt werden kann. Dies ist nicht der Fall
(a). Dem B...weg ist auch nicht ein von dem Grundstück 2/16 ausgelöster Teilverkehr durch ein Verkehrs-
konzept der Beklagten zugeordnet worden (b).
a) Grundlage der Einschätzung, dass der B...weg den zu erwartenden Schwerlastverkehr nicht zu
bewältigen vermag, sind die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen 1985/1995 (EAE
85/95), die das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in Zusammenarbeit mit
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellt hat. Es handelt sich bei diesem
Regelwerk um die sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus (vgl.
BVerwGE 82, 102 = NVwZ 1990, 165). Die sachverständigen Aussagen, erarbeitet von einem Kreis von
Fachleuten, enthalten auf der Grundlage standardisierter Vorgaben Maßstäbe dafür, wie Verkehrsanlagen
im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend ihrer Funktion auszuführen und zu
gestalten sind. Den in diesem Regelwerk enthaltenen Maßangaben kommt ‑ ihrem Charakter als
Empfehlungen entsprechend - keine Verbindlichkeit zu. Die empfohlenen Breiten für die einzelnen
Entwurfselemente stellen vielmehr Orientierungswerte dar, von denen die Gemeinden bei der Ent-
wurfsplanung an Hand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang abweichen können
(BayVGH, DVBl. 2002, 1417).
Danach ist bei Ermittlung der funktionsgerechten Breite einer Verkehrsanlage zunächst zu beachten, in
welchem Umfang sie neben der Erschließungsfunktion auch Verbindungsfunktion hat. Des Weiteren sind
die Größe und die Nutzungsart der anliegenden Grundstücke zu berücksichtigen sowie die Länge der
Straße (vgl. Ziff. 4.4.2. EAE 85/95, S. 36). Bei dem B...weg handelt es sich nach diesen Maßstäben um eine
Anliegerstraße ohne Verbindungsfunktion in einem allgemeinen Wohngebiet und ‑ auch wenn man nicht
das gesamte Betriebsgelände, sondern nur das Grundstück 2/16 in die Betrachtung einbezieht ‑ einem
kleinen Industrie- und Gewerbegebiet i.S.d. Ziff. 5.3.6 EAE 85/95, die bis zum Ende des Wendehammers
eine Länge von ca. 150 m hat. Angesichts dessen ist nicht nur mit Begegnungsverkehr zwischen
Lastkraftwagen und Personenkraftwagen zu rechnen, sondern auch mit Begegnungsverkehr zweier
Lastkraftwagen.
Da ein Schwerlastkraftwagen einen Raumbedarf von 2,50 m (ohne Außenspiegel) hat und seitliche
Sicherheitsabstände von je 0,50 m, bei Annahme einer verminderten Geschwindigkeit von je 0,25 m
anzusetzen sind (Ziff. 4.2.4 EAE 85/95, S. 28), erfordert der Begegnungsverkehr zweier Lastkraftwagen
eine Fahrbahnbreite von 6,25 m, bei verminderter Geschwindigkeit von 5,50 m (Bild 14 EAE 85/95, S. 29).
Dementsprechend sieht Tabelle 18 EAE 85/95 (S. 70) ein Mindestmaß von 5,50 m für die Breite einer
Anliegerstraße in einem kleinen Industrie- und Gewerbegebiet i.S.d. Ziff. 5.3.6 EAE 85/95 vor. Dieses Maß
kann allenfalls unterschritten werden, wenn weniger als etwa 30 Lkw pro Spitzenstunde zu erwarten sind,
in Abständen von etwa 50 m bis maximal 100 m für die Begegnung zweier Lastkraftwagen geeignete
Ausweichstellen zur Verfügung stehen und die Straße überschaubar ist (Ziff. 5.2.1.1 EAE 85/95, S. 43). Vor
diesem Hintergrund können die zu erwartenden Begegnungsfälle schon wegen der Länge des B...wegs
und des Fehlens von Ausweichstellen nicht dadurch bewältigt werden, dass auf den B...weg abbiegende
Kraftwagen auf der L…straße oder ‑ wenn sie vom Grundstück 2/16 kommen ‑ auf dem Wendehammer
warten, um eine Begegnung mit einem den B...weg gerade befahrenden Kraftwagen zu vermeiden. Ange-
sichts dessen vermag der B...weg aufgrund seiner Fahrbahnbreite von nur 4,40 m den von dem
Grundstücks 2/16 ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr mit Lastkraftwagen nicht zu bewältigen, selbst
wenn man von dem Raumbedarf eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen bei verminderter
Geschwindigkeit von 40 km/h ausgeht. Die Abweichung der tatsächlichen Fahrbahnbreite von 4,40 m von
dem empfohlenen Mindestmaß von 5,50 m lässt sich auch nicht mit örtlichen oder betrieblichen
Besonderheiten rechtfertigen. Dass es wegen solcher Umstände ausnahmsweise hinsichtlich des
Flurstücks 2/16 einer den Begegnungsverkehr ermöglichenden Zuwegung nicht bedarf, ist nicht
ersichtlich.
b) Der Umstand, dass ein (relativ kleiner) Teil des Flurstücks 2/16 ‑ abweichend von der übrigen
Festsetzung „GI“ ‑ als GE-Gewerbegebiet ausgewiesen ist, erlaubt keine auf diese Teilfläche beschränkte
Betrachtung der Erschließungssituation. Zwar unterscheidet sich der Verkehr, der von einem GE-Gebiet
ausgelöst wird, typischerweise von demjenigen eines GI-Gebiets. Im vorliegenden Zusammenhang kommt
dem aber keine Bedeutung zu. Insbesondere können die Anforderungen an die Zugänglichkeit des
Grundstücks insofern nicht herabgesetzt werden. Denn die Festsetzung „GE“ diente der Staffelung der
Baugebiete zwischen dem Industriegebiet (Parzelle 2/16) und dem Allgemeinen Wohngebiet am B...weg.
Mit dieser Festsetzung war keine Nutzungsdifferenzierung beabsichtigt. Vielmehr heißt es in der
Begründung zum Bebauungsplan zu einer diesbezüglichen Eingabe der Klägerin, das „… Pförtnerhaus ist
der Nutzung nach Gewerbegebiet und bedeutet nicht eine Herausnahme aus dem integrierten
Werksgelände. Gegenüber dem WA-Gebiet am B...weg bietet sich diese Nutzungsstaffelung an.“
Angesichts dessen bleibt es bei der Anforderung, dass der B...weg den gesamten Schwerlast- und den
übrigen Verkehr zum Industrie- und Gewerbegrundstück der Klägerin bewältigen können muss. Die Frage
einer Abweichung von der Maßgeblichkeit des Buchgrundstücks (vgl. RGZ 84, 265 [269 f.]; OVG RP, AS
18, 98 f.; OVG RP, AS 26, 435 [437]) wegen auf einen Teil des Grundstücks begrenzter
„Erschließungswirkung“ einer Verkehrsanlage bedarf daher keiner weiteren Erörterung (vgl. hierzu OVG
RP, AS 30, 106 [108] = NVwZ-RR 2003, 380, ESOVGRP).
Dass Teilverkehre, beispielsweise der Fußgängerverkehr zum Betriebsgelände oder ein Teil des Kfz-
Verkehrs, durchaus über den B...weg abgewickelt werden könnten, kann die Beitragspflicht nicht
begründen. Denn für eine solche Aufspaltung der Erschließung fehlt es an der planerischen Entscheidung
der Beklagten. Wie in dem angefochtenen Urteil bereits ausgeführt wurde, weist der Bebauungsplan dem
B...weg vor allem eine Erschließungsfunktion für die hauptsächlich wohnbaulich genutzten Grundstücke
zu, die an dieser Straße liegen. Im hinteren Bereich erlaubt er ‑ neben dem allgemeinen
Fußgängerverkehr - nur den Andienungsverkehr zu den Grundstücken B...weg 12 bis 18. Hinsichtlich des
Gewerbe- und Industriegebiets ist ausdrücklich von einer „Sperrung des B...wegs“ die Rede, weil dafür die
heutige Sch...straße vorgesehen sei, und zwar auch im Interesse einer Verkehrsberuhigung im B...weg.
Auch die Beklagte räumt in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 22. Juni 2006 ein, mit der Sch...straße
als Hauptzufahrt zum Betrieb der Klägerin habe man dessen Trennung vom Wohngebiet am B...weg
erreichen wollen. Selbst wenn die sich auf den hinteren Bereich des B...wegs beziehende Festsetzung
des Bebauungsplans, lediglich den Andienungsverkehr zu den Grundstücken B...weg 12 bis 18
zuzulassen, durch einen abweichenden Ausbau obsolet geworden sein sollte, gibt es kein rechtsver-
bindliches Verkehrskonzept der Beklagten, das dem B...weg (nur) einen Teil des von der zulässigen
Nutzung des Grundstücks 2/16 verursachten Verkehrs zuweist. Dem Vorbringen der Beklagten kann nicht
entnommen werden, dass der in der Berufungsbegründung erwähnte Änderungsentwurf ein solches
Konzept enthält. Auch eine sich aus natürlichen oder topografischen Gründen ohne eine solche
Planungsgrundlage ergebende Ausnahme von der Anforderung, dass der B…weg den gesamten zu
erwartenden Verkehr bewältigen können muss, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Hehner Dr. Frey Dr. Beuscher
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 136.902,- € festgesetzt
(§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Hehner Dr. Frey Dr. Beuscher