Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.01.2006

OVG Koblenz: begründung des urteils, bebauungsplan, anwohner, realisierung, umwelt, normenkontrolle, zuschuss, firma, satzung, passiven

OVG
Koblenz
30.01.2006
8 C 11367/05.OVG
Bauplanungsrecht
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 30. Januar 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch
für Recht erkannt:
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Normenkontrolle gegen drei Bebauungspläne der
Antragsgegnerin im Bereich des Petrisbergs und beklagt die dadurch zu erwartende Zunahme des
Verkehrs auch in seinem Wohnbereich.
Die angegriffenen Pläne sollen die planungsrechtliche Grundlage für die Konversion eines ehemals von
den französischen Streitkräften genutzten Areals bilden. Der Bebauungsplan BU 16 ‑ P...‑O... ‑ weist auf
insgesamt 15 ha eingeschränktes Gewerbe- und Mischgebiet aus, der BU 18 ‑ B...‑S... ‑ setzt ein
Wohngebiet fest, während in dem BU‑19 ‑ Landschaftspark P. ‑ auf 22,5 ha ein Parkgelände mit
Erholungs- und Freizeitflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen werden; dieses
Gelände war Ort der Landesgartenschau 2004. Die straßenverkehrliche Anbindung soll über eine
Sammelstraße erfolgen, die in einem Kreisel an die Landesstraße 144 angebunden wird. Diese
Landesstraße verbindet über die K...straße, die Straße „Im A... Tal“ und die A... Straße das Univer-
sitätsgelände und die Höhenstadtteile des T...Plateaus sowie Umlandgemeinden mit der Innenstadt von
T... .
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der A... Straße im
Ortsteil K... . Die von ihm angegriffenen drei Bebauungspläne waren bereits im Jahr 2003 als Satzung
beschlossen, dann aber auf die Normenkontrolle des Antragstellers hin durch Urteil des Senats vom
8. September 2004 - 8 C 10423/04.OVG -, BauR 2005, 60, für unwirksam erklärt worden. In der
Begründung des Urteils heißt es, dass die planbedingte Zunahme der Verkehrsbelastung in der A...
Straße nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Obwohl die Belastung der Anwohner dieser Straße
mit derjenigen der Anwohner in der K...straße und der Straße „Im A... Tal“ als vergleichbar festgestellt
worden sei, habe sich die Antragsgegnerin lediglich letzteren gegenüber in einer eigenständigen Satzung
verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss von 75 % der Kosten für
Schalldämmmaßnahmen zu gewähren. Die Anwohner der A... Straße seien demgegenüber auf die
ebenfalls als Bebauungsplan (BK 22) beschlossene Umgehungsstraße für den Ortsteil K... sowie auf die
Herstellung einer direkten Verbindung des öffentlichen Personennahverkehrs zwischen Hauptbahnhof
und dem P. verwiesen worden. Die Realisierung beider Maßnahmen sei jedoch innerhalb eines den
Anwohnern der A... Straße zumutbaren Zeitraums nicht hinreichend sicher. Eine gerechte Abwägung hätte
deshalb erfordert, auch für die Anwohner der A... Straße die Möglichkeit von Ausgleichsmaßnahmen vor-
zusehen und rechtlich zu sichern.
Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 14. Oktober 2004 den Beschluss, den im Normenkontrollurteil
festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu heilen. Hierzu wurde ein ergänzendes
schalltechnisches Gutachten zu den im Planfall (2015) in der D...straße und in der A... Straße im Stadtteil
K... zu erwartenden Straßenverkehrslärmeinwirkungen (vom September 2004) sowie ein Gutachten zu der
im Planfall zu erwartenden Luftschadstoffbelastung im Bereich dieser Straßen (vom November 2004)
eingeholt. Auf der Grundlage der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung wurde die Begründung
des Bebauungsplans dahingehend überarbeitet, dass zusammen mit dem Beschluss über die
Bebauungspläne nunmehr auch für die besonders stark vom Straßenverkehrslärm betroffenen Anwohner
der D...straße und der A... Straße ein Lärmschutzkonzept (75 %‑Zuschuss für Schalldämmmaßnahmen)
beschlossen werden solle. Die öffentliche Auslegung der im Übrigen nur hinsichtlich einiger
Detailfestsetzungen geänderten Planung fand vom 27. Oktober bis 10. November 2004 statt. Am
25. November 2004 befasste sich der Stadtrat mit den eingegangenen Einwendungen und beschloss die
drei Bebauungspläne sowie das „Verkehrslärmschutzkonzept Alt‑K...“ als Satzung. Die am 3. Dezember
2004 ausgefertigten Bebauungspläne wurden am 7. Dezember 2004 ortsüblich bekannt gemacht. In der
Begründung der Bebauungspläne heißt es, dass die außerhalb des Plangebiets bereits jetzt vorhandene
verkehrsbedingte Lärmbelastung durch die Planung nochmals erhöht werde, wenn auch die
Mehrbelastung mit maximal 0,5 dB(A) unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Den besonders stark
durch Lärm belasteten Anwohnern (Immissionsbelastung ab 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) werde
durch das Lärmschutzkonzept hinreichend Rechnung getragen. Nachhaltige Verbesserungen würden
sich hingegen erst durch die geplante Umgehung K... sowie den P...aufstieg für den öffentlichen
Personennahverkehr ergeben. Der Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Maßnahmen lasse sich jedoch
noch nicht abschließend klären. Was die zusätzliche Beeinträchtigung durch Schadstoffimmissionen
anbelange, sei lediglich vereinzelt und geringfügig mit Überschreitungen der Immissionswerte nach der
22. Bundes-Immissionsschutzverordnung ‑ 22. BImSchV ‑ zu rechnen. Die Bewältigung der damit
verbundenen Probleme sei allerdings der Luftreinhalteplanung vorbehalten.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die
angegriffenen Pläne seien weiterhin abwägungsfehlerhaft. An der im Normenkontrollurteil vom
angegriffenen Pläne seien weiterhin abwägungsfehlerhaft. An der im Normenkontrollurteil vom
8. September 2004 festgestellten unzureichenden Problembewältigung habe sich nichts geändert. Die
angegriffene Bauleitplanung sehe zum Ausgleich der planbedingten Verkehrszunahme eine
„Paketlösung“ vor, die neben dem beschlossenen Verkehrslärmschutzkonzept weiterhin auf die im
Bebauungsplan BK 22 beschlossene Tunnellösung setze, wohl wissend, dass diese Lösung nicht
realisierbar sei. Im Übrigen sei die ergänzende schalltechnische Untersuchung der F... mbH vom
September 2004 zu beanstanden, weil sie nicht auf konkreten Ermittlungen (Messungen), sondern
lediglich auf statistischen Vorgaben beruhe. Ferner habe er - der Antragsteller - von dem jetzt
festgesetzten Zuschuss für Schalldämmmaßnahmen deshalb nichts, weil er diese Maßnahmen bereits in
der Vergangenheit durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang sei auch zu rügen, dass
anspruchsberechtigt lediglich die Hauseigentümer seien, was die Schutzlosigkeit von Mietern bedeute.
Des Weiteren habe sich die Stadt nicht mit der zu erwartenden Ausdehnung des Konversionsprojekts,
etwa durch den geplanten Bebauungsplan BU 17, auseinander gesetzt. Schließlich fehle es hinsichtlich
der zu erwartenden Schadstoffbelastung an einer ausreichenden Problembewältigung. Der Verweis auf
die Luftreinhalteplanung anderer Stellen sei vollkommen unzureichend. Die Antragsgegnerin gebe zu
erkennen, dass sie nicht gewillt sei, diesen Beeinträchtigungen weiter nachzugehen.
Der Antragsteller beantragt,
die Bebauungspläne der Antragsgegnerin BU 16 ‑ P...-O...‑, BU 18 ‑ B...‑S...‑ und BU 19 ‑ Landschaftspark
P. ‑ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie hält die Planung für fehlerfrei. Zwar könne eine nachhaltige Verbesserung der Verkehrssituation im
Stadtteil K... nur durch eine Umgehungsstraße erreicht werden. Für die Übergangszeit stelle das
beschlossene Verkehrslärmschutzkonzept jedoch eine ausreichende Bewältigung der
Verkehrslärmprobleme dar. Die schalltechnische Untersuchung sei auf der Grundlage der für den Planfall
2015 prognostizierten Verkehrsmengen im Verkehrsgutachten der Firma M...‑C... zutreffend erfolgt. Das
Verfahren der Berechnung anstelle von Messungen entspreche den einschlägigen Regelwerken.
Hinsichtlich der Zuschussregelung für Schalldämmmaßnahmen entspreche die Beschränkung der
Ansprüche auf die Eigentümer ebenfalls den einschlägigen Verkehrslärmschutzrichtlinien. Schließlich
stehe die prognostizierte Belastung durch Luftschadstoffe der hier zu beurteilenden Bauleitplanung nicht
entgegen. Die dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht obliegende
Luftreinhalteplanung werde durch die drei Bebauungspläne nicht unmöglich gemacht. Im Übrigen habe
sie im Juli 2005 eine Stadtklimaanalyse einschließlich der Bewertung der lufthygienischen Situation
infolge des Straßenverkehrs für das Stadtgebiet von T... in Auftrag gegeben. Das Gutachten werde
voraussichtlich Mitte 2006 vorliegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die eingereichten
Bebauungspläne nebst Planaufstellungsunterlagen (3 Ordner und 3 Hefte) sowie auf die Gerichtsakte 8 C
10423/04.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.
Die angegriffenen Bebauungspläne weisen weder die von dem Antragsteller gerügten noch sonstige,
offenkundige Verstöße gegen höherrangiges Recht auf.
Die nunmehr aufgrund des ergänzenden Verfahrens erneut beschlossenen Pläne genügen nach
Auffassung des Senats den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Sie werden
insbesondere dem darin enthaltenen Gebot der Problembewältigung gerecht. Dieses Gebot verlangt,
dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme im Grundsatz auch im Rahmen der Planung gelöst
werden; die Verlagerung der Problemlösung aus dem Bauleitplanverfahren heraus bedarf der
besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994, NuR 1995, 246). Zu den bei der
Ausweisung von größeren Baugebieten zu bewältigenden Problemen gehört auch die außerhalb des
Plangebiets zu erwartende Zunahme des Verkehrs, soweit sie in einem adäquat kausalen
Zusammenhang mit der Planung steht und mehr als geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März
2002, BauR 2002, 1650; Beschluss vom 19. August 2003, BauR 2004, 1132).
Die Antragsgegnerin hat die bei Verwirklichung der drei Bebauungspläne „P...-O...“, „B...-S...“ und
„Landschaftspark P...“ auf den Durchgangsstraßen im Stadtteil K... (A... Straße und D...straße) zu
erwartende Zunahme des Verkehrs wegen der damit verbundenen Steigerung des Verkehrslärms zu
Recht als eine dieser Bauleitplanung zurechenbare Auswirkung von nicht bloß geringfügigem Ausmaß
gewertet.
Die Antragsgegnerin hat auch das Gewicht dieses für die Abwägung beachtlichen Belangs zutreffend
eingeschätzt (vgl. zu den Anforderungen des Abwägungsgebots: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974,
BVerwGE 45, 309 [314 f.]). Sie hat den Umfang der zu erwartenden Lärmbelastung durch die
schalltechnische Untersuchung der F... mbH vom September 2004 ermitteln lassen. Der Senat hat keinen
Anlass, an der Verlässlichkeit der gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Die verwandte Methode zur
Ermittlung der bei Umsetzung der Planung im Jahr 2015 zu erwartenden Immissionen ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Grundlage für die Ermittlung der Immissionspegel war die im Verkehrsgutachten der Firma
M... C... U... GmbH für den Planfall 2015 prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge, die in
der A... Straße 14.000 Kfz/24 h - im östlichen Teil (d.h. im Bereich des Anwesens des Antragstellers) - und
14.600 Kfz/24 h ‑ im westlichen Teil der Straße - betragen soll (vgl. den von der Antragsgegnerin
vorgelegten Plan 1.2 der Firma M... C... U... GmbH vom 29. Oktober 2002, Anlage 4 zur
49. Flächennutzungsplanänderung ‑ Erläuterungsbericht -). Durchgreifende Bedenken gegen die
fachgerechte Erstellung dieser Prognose sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die von der
Antragsgegnerin vorgelegte Analyse der Verkehrsentwicklung im A... Tal vom November 2004 zeigt, dass
die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge in nicht zu beanstandender Weise prognostiziert wurde.
Dass der Gutachter der F... mbH sodann den vor den Häusern in der A... Straße und in der D...straße zu
erwartenden Lärm auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke berechnet und nicht
gemessen hat, entspricht den einschlägigen Regelwerken (vgl. § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung
16. BImSchV - in Verbindung mit deren Anlage 1). Bei der Berechnung werden Besonderheiten der
Straßenführung (Steigungen, Straßenbelag) ebenso berücksichtigt wie der zu erwartende Lkw-Anteil.
Ferner hat die Antragsgegnerin die für den Prognosefall 2015 ermittelte planbedingte Zunahme des
Verkehrslärms zu Recht als wesentlich bewertet und die Notwendigkeit kompensatorischer Maßnahmen
anerkannt. Wenn auch die planbedingte Erhöhung des Lärmpegels nur 0,3 bis 0,5 dB(A) ausmacht (vgl.
den Umweltbericht, S. 16) und diese Veränderung des Dauerschallpegels nach allgemeinen
Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. Februar 1992, NJW 1992, 2844 a.E.), so hat die Antragsgegnerin doch zutreffend erkannt, dass hier
die Schwelle zur Wesentlichkeit deshalb überschritten ist, weil es sich um eine Lärmzunahme handelt, die
zu einer bereits vorhandenen hohen Lärmbelastung noch hinzutritt, so dass Beurteilungspegel von
mindestens 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts entstehen. Dass bei einer Lärmzunahme in diesem
Bereich, bei dem mit Gesundheitsgefährdungen gerechnet werden kann, dann eine Verpflichtung zur
Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen besteht, wenn die Lärmzunahme einem bestimmten Vorhaben
(hier einer Bauleitplanung) zurechenbar ist, entspricht der Wertung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
16. BImSchV.
Die der angegriffenen Bauleitplanung zugrunde liegende Bewältigung der aufgezeigten
Verkehrslärmprobleme genügt dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
nach § 1 Abs. 7 BauGB. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es gerechter Abwägung
entspricht, wenn dem Problem planbedingter Zunahme des Verkehrslärms oberhalb der Schwelle von
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts von vornherein ausschließlich nur durch Zuschüsse zu passiven
Schallschutzmaßnahmen begegnet werden soll. Denn die Antragsgegnerin verfolgt gerade für den
Stadtteil K... durchaus einen breiteren Ansatz zur Problemlösung. Zur Bewältigung der außerhalb des
Plangebiets entstehenden oder sich verschärfenden Folgen des Verkehrslärms kommen neben passiven
Schallschutzmaßnahmen verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung der betroffenen Ortsteile sowie
Vorkehrungen des aktiven Schallschutzes in den betroffenen Straßenabschnitten in Betracht. Letztlich
muss aber auch die sog. Nullvariante, das heißt der Verzicht auf die Bauleitplanung, mit in die
Erwägungen eingestellt werden. Von diesen Alternativen ist die Reduzierung des Verkehrs in den hoch
belasteten Straßen sicherlich vorrangig in den Blick zu nehmen. Indes verlangen dahingehende
Maßnahmen der Verkehrsverlagerung ihrerseits nach sorgfältiger Abwägung, lösen sie doch regelmäßig
neue Betroffenheiten aus. Erfordert die Verkehrsverlagerung gar den Neubau von Straßen - wie hier -, so
hängt deren Realisierung zusätzlich noch von der Finanzierbarkeit der Baumaßnahme ab. Aus beiden
Gründen lässt sich die Umsetzung solcher verkehrsplanerischer Konzepte oft nicht hinreichend sicher
vorhersagen.
In einer solchen Situation kann es gerechter Abwägung entsprechen, wenn die planende Gemeinde trotz
der nicht absehbaren Realisierung der vorrangig verfolgten Problemlösung dennoch an ihrer
Bauleitplanung festhält und zur ‑ vorübergehenden - Problembewältigung zum Mittel der Entschädigung
für passive Schallschutzmaßnahmen greift. So liegt der Fall hier.
Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass ihre Planungen darauf gerichtet sind, den Stadtteil K...
dauerhaft vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Diese Planung erscheint unabhängig von den hier zu
beurteilenden Bebauungsplänen umso dringlicher, je umfangreicher das T... Plateau bebaut wird. Was die
Art und Weise der Ortsumgehung K... anbelangt, teilt der Senat indessen nicht die Auffassung des
Antragstellers, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der hier angegriffenen
Bebauungspläne auf eine bestimmte „Paketlösung“ festgelegt hat. Zwar wird im Umweltbericht hinsichtlich
der langfristigen und endgültigen Problemlösung auf den Bebauungsplan BK 22 und geschätzte
Investitionskosten für diese Tunnellösung von insgesamt ca. 20 Mio. € verwiesen (vgl. S. 19 Umweltbericht
BU 16). Jedoch wird im städtebaulichen Teil der Begründung als einschneidende und nachhaltige
Verbesserung der Situation nur allgemein auf die „Umgehung K...“ sowie den P...aufstieg für den
öffentlichen Personennahverkehr Bezug genommen (vgl. S. 32 Begründung BU 16). Entscheidend ist
aber, dass die Antragsgegnerin beim Beschluss über die Bebauungspläne die Realisierung der damals
wohl noch vorrangig verfolgten Tunnellösung gerade im Hinblick auf die finanziellen
Rahmenbedingungen als noch nicht abschließend geklärt angesehen hat (vgl. S. 22 Begründung des
BU 16, Teil 1, S. 32). Von diesem Eingeständnis der noch nicht abschließend gesicherten Finanzierung
der zunächst geplanten Ortsumgehung war auch die Möglichkeit umfasst, dasselbe Ziel auf anderem
Wege mit geringerem Finanzaufwand zu erreichen. Die im Laufe des Normenkontrollverfahrens bekannt
gewordene Alternativplanung (Überführung über die Bahntrasse) steht deshalb nicht in Widerspruch zu
den die Bauleitplanung tragenden Erwägungen.
Für die Beurteilung der angegriffenen drei Bebauungspläne ist demnach zum einen die Feststellung der
Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wesentlich, dass die endgültige Lösung der
Verkehrsprobleme in K... innerhalb eines für die Betroffenen zumutbaren Zeitraums nicht hinreichend
sicher prognostiziert werden kann. Andererseits durfte die Stadt auf die besondere ‑ vom Senat bereits im
Urteil vom 8. September 2004 als herausragend bezeichnete - städtebauliche Bedeutung der geplanten
Konversionsmaßnahme auf dem P...berg sowie darauf verweisen, dass die planbedingt ausgelöste
Zunahme des Verkehrslärms in den Durchgangsstraßen von K... verhältnismäßig gering ausfällt (0,3 bis
0,5 dB(A)). Vor diesem Hintergrund war es gerechtfertigt und entspricht es der Wertung im Urteil des
Senats vom 8. September 2004, wenn die Antragsgegnerin der durch die drei Bebauungspläne bedingten
Zunahme des Verkehrslärms im Stadtteil K... zunächst durch die Gewährung eines Zuschusses zu
passiven Schallschutzmaßnahmen begegnete.
Der Inhalt des zusammen mit den Bebauungsplänen „P...-O...“, „B...-S...“ und „Landschaftspark P...“
beschlossenen Verkehrslärmschutzkonzepts K... ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Regelung orientiert sich inhaltlich an den rechtlichen Vorgaben für die Straßenplanung in der Verkehrs-
wege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). Die Beschränkung der
Anspruchsberechtigung auf die Eigentümer der betroffenen Häuser in der A... Straße und in der D...straße
entspricht § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Die Begrenzung des zugesagten Zuschusses auf 75 % der Kosten
für die vorgenommenen Schallschutzmaßnahmen erscheint nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil mit
den finanzierten Schallschutzmaßnahmen eine Verbesserung des Innenraumpegels über das sich bei
Außenpegeln von bis zu 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ergebende Maß hinaus erfolgt. Der Verweis
auf die nach der 24. BImSchV gebotenen Schalldämm-Maße bedeutet, dass Innenraumpegel von
40 dB(A) für Wohnräume und 30 dB(A) für Schlafräume angestrebt werden (vgl. das Urteil des Senats vom
15. Dezember 1999, UPR 2000, 152). Dass die Antragsgegnerin die Zuschussregelung auf solche
Maßnahmen beschränkt hat, die erst nach dem 15. Juli 2003 begonnen wurden, ist wegen der
Zurechnung zur Bauleitplanung für den P... rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn diese
Zuschussregelung demnach für einzelne Eigentümer ‑ wie den Antragsteller - deshalb nicht greift, weil sie
bereits vorher auf eigene Kosten ihre Häuser saniert haben, ändert dies nichts daran, dass die Regelung
insgesamt eine taugliche Bewältigung der für die Anwohner der Durchgangsstraßen in K... planbedingten
Zunahme des Verkehrslärms bedeutet.
Schließlich leidet die angegriffene Bauleitplanung auch nicht an einer fehlerhaften Bewältigung des
Problems der mit der Zunahme des Straßenverkehrs einhergehenden Zunahme von Luftschadstoffen in
den betreffenden Straßen. Auch insofern hat die Antragsgegnerin sich im Rahmen des ergänzenden
Bauleitplanverfahrens den Umfang der planbedingt zu erwartenden zusätzlichen Schadstoffbelastung
vergegenwärtigt. Im eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros L... GmbH & Co KG vom November 2004
wird festgestellt, dass die Grenzwerte der ‑ zur Umsetzung europäischer Richtlinien erlassenen -
Verordnung über die Immissonswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV - für den Prognosefall 2015
weitgehend eingehalten werden. Hinsichtlich des Jahresmittelwertes für Stickstoffoxid und hinsichtlich des
Tagesmittelwertes für Partikel (PM
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) sei in der D...straße allerdings mit einer Überschreitung der
Grenzwerte zu rechnen. Die Antragsgegnerin ist indes zu Recht der Auffassung, dass die, zum Teil auch
planbedingt (mit einem Anteil von 3 %) zu erwartenden Probleme für die Luftqualität nicht im Rahmen der
angegriffenen Bauleitplanung bewältigt werden mussten.
Es ist in der Rechtsprechung zur Fachplanung anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht
verpflichtet ist, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV bereits im Planfeststellungsverfahren
vorhabenbezogen sicherzustellen. Die Grenzwerte stehen vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV). Mit ihr ist ein abge-
stufter Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsunabhängig
begegnen soll. Werden die durch die Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte
überschritten, so hat die hierfür zuständige Behörde, im Land Rheinland-Pfalz das Landesamt für Umwelt-
schutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Darin werden die
erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festgelegt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, NuR 2005, 526 [527]; Beschluss vom 1. April 2005, NuR 2005,
709). Die Planfeststellungsbehörde ist demnach durch das Abwägungsgebot grundsätzlich nicht
gehindert, die Bewältigung der vorhabenbedingten Zunahme von Luftschadstoffen dem Verfahren der
Luftreinhalteplanung zu überlassen. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn die
Planfeststellungsbehörde ein Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass eine Verwirklichung die
Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer
mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 528).
Für die Bauleitplanung können nach Auffassung des Senats keine strengeren Anforderungen gelten.
Danach hätte das Problem der planbedingt zu erwartenden Zunahme der Luftschadstoffe nur dann im
Rahmen der Bauleitplanung bewältigt werden müssen, wenn sich eine Problembewältigung mit den
Mitteln der Luftreinhalteplanung als unmöglich erweisen würde. Dies ist hingegen hier nicht der Fall. Der
Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die
prognostizierte Überschreitung der Grenzwerte in der D...straße mit großer Wahrscheinlichkeit auf die dort
vorhandene hohe Busfrequenz zurückzuführen ist. Zur Reduzierung der Schadstoffbelastung komme
deshalb neben verkehrslenkenden Maßnahmen schon der Einbau von Partikelfilter in Stadtbussen in
Betracht. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass die Möglichkeiten der Luftreinhalteplanung durch die
hier angegriffene Bauleitplanung keineswegs unmöglich gemacht wird, die Antragsgegnerin somit im
Umweltbericht (S. 23 des BU 16) zutreffend auf diese Möglichkeit der Problembewältigung verwiesen hat.
Hält sich die Bauleitplanung demnach innerhalb des der Antragsgegnerin gesetzlich gezogenen
Rahmens, so ist der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held gez. Stamm gez. Utsch
Beschluss
...
gez. Dr. Held gez. Stamm gez. Utsch