Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2011

OVG Koblenz: verordnung, bewirtschaftung, zustand, pflege, betriebsinhaber, landwirtschaft, eigentümer, vergütung, zahl, unentgeltlich

OVG
Koblenz
12.01.2011
8 A 11191/10.OVG
landwirtschaftliche Subvention
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, vertreten durch den Präsidenten, Willy-Brandt-Platz 3,
54290 Trier,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
gegen
den Landkreis Bad Dürkheim, vertreten durch die Landrätin, Philipp-Fauth-Straße 11, 67098 Bad
Dürkheim,
- Beklagter und Berufungskläger -
beigeladen:
***********************
- Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier, Mozartstraße 4-10,
53115 Bonn,
wegen Subvention
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 12. Januar 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß
Richter am Oberverwaltungsgericht Graf
ehrenamtlicher Richter FmOARat a.D. Trost
ehrenamtlicher Richter Geschäftsführer Dr. Vesper
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Juli 2008 wird
die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen, einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige
Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Flächen bei der Festsetzung von
Zahlungsansprüchen für die Betriebsprämie.
Die Beigeladene ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schafhaltung. Die Nutzung von
Grundstücken erfolgt zu etwa 40 % aufgrund von Pachtverträgen, zu etwa 10 % aufgrund mündlicher
unentgeltlicher Gestattung und zu etwa 50 % aufgrund von Vertragsnaturschutz. Der Überlassung zum
Zweck des Naturschutzes liegen zwei Verträge zugrunde.
Nach dem Bewirtschaftungsvertrag vom 12. November 1998 mit dem Land Rheinland-Pfalz darf die
Beigeladene unentgeltlich, aber gegen Übernahme der Beiträge für die Berufsgenossenschaft, Flächen
im Umfang von 5,2029 ha als Mähwiese und Weide mit bestimmten Einschränkungen nutzen. So dürfen
die Flächen in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Juni nicht gemäht werden. Die Mahd darf nicht mit
Saug- oder Kreiselmähern durchgeführt werden. Anstelle des zweiten Mähganges ist eine Beweidung mit
Schafen und Ziegen in Form der Umtriebs- oder Hütebeweidung möglich, wobei die Dauer des
Weideganges mit der Landespflegebehörde abzustimmen ist. Das Land hat seinerseits die Flächen von
den Eigentümern angepachtet.
Nach dem Pflege- und Bewirtschaftungsvertrag mit dem beklagten Landkreis vom März 2000, der vom 1.
Mai 2000 bis 30. November 2005 lief und inhaltlich weitgehend mit dem anschließenden Vertrag vom 8.
Mai 2006 übereinstimmt, wurde die Beigeladene - als „Auftragnehmerin“ - verpflichtet, bestimmte Flächen
im Sinne des Naturschutzes zu pflegen und zu bewirtschaften. Dafür erhielt sie eine Vergütung von
28.087,50 DM im Jahr. Sie hatte konkrete vertragliche Vorgaben sowie weitere Anweisungen der
Naturschutzbehörde - etwa zur Intensität der Beweidung - zu befolgen und wurde durch
Pflegemaßnahmen der Naturschutzbehörde unterstützt, etwa durch vorbereitende Mahd von
Teilbereichen sowie laufende Entbuschungs- und Rodungsmaßnahmen durch Dritte. Die Flächen
standen zum Teil im Eigentum des Landes, zum Teil hatten die Eigentümer eine naturschutzorientierte
Beweidung erlaubt, zum Teil wurden die Eigentümer durch naturschutzrechtliche Allgemeinverfügungen
zur Duldung der Pflege durch die Beigeladene verpflichtet.
Die Beigeladene gab die aufgrund dieser Verträge genutzten Flächen im Rahmen der Förderanträge für
die Agrarförderung als betriebszugehörige Acker- und Dauergrünlandflächen an. Auf dieser Grundlage
ergingen verschiedene Förderbescheide, u.a. der Bescheid vom 20. Februar 2006 über die Festsetzung
und Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Betriebsprämienregelung. Damit wurden der Bei-
geladenen 82,30 Zahlungsansprüche zugewiesen.
Der Bescheid vom 20. Februar 2006 wurde auf ministerielle Anweisung durch Bescheid vom 14. Mai 2007
mit der Begründung abgeändert, dass die aufgrund der Bewirtschaftungsverträge genutzten Flächen nicht
förderfähig seien. Zugunsten der Beigeladenen wurden lediglich 40,74 Zahlungsansprüche festgesetzt.
Dagegen erhob die Beigeladene Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 gab der
Kreisrechtsausschuss des Beklagten dem Widerspruch statt und hob den Änderungsbescheid vom 14.
Mai 2007 im Wesentlichen mit folgender Begründung auf: Der Ausgangsbescheid vom 20. Februar 2006
sei zu Recht ergangen. Die umstrittenen Flächen würden als Dauergrünland und damit landwirtschaftlich
genutzt. Die Beweidung mit Nutztieren zur Erzielung eines Einkommens sei eine klassische
landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Flächen stünden der Beigeladenen 10 Monate im Jahr zur Verfügung.
Soweit der Beigeladenen eine Vergütung gewährt werde, handele es sich nicht um einen Lohn für die
Beweidung, sondern eine Erschwerniszulage, weil die Bewirtschaftung aus ökologischen Gründen in
einer bestimmten, sehr aufwendigen Art und Weise durchgeführt werden solle. Die Beweidung selbst
diene jedoch dem landwirtschaftlichen Betrieb, da die Schafe sonst anderweitig gefüttert werden müssten.
Zur Begründung ihrer daraufhin erhobenen staatlichen Beanstandungsklage hat die Klägerin
vorgetragen: Förderfähig seien nur Flächen, die beihilfefähig seien und dem Betrieb zur Verfügung
stünden. Die aufgrund der Bewirtschaftungsverträge vom 12. November 1998 und 8. Mai 2006 genutzten
Flächen seien nicht beihilfefähig im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO(EG) Nr. 1782/2003. Es handele sich nicht
um landwirtschaftliche Flächen, denn sie dienten nicht hauptsächlich einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Vielmehr seien sie hauptsächlich dem Naturschutz gewidmet. Diesem Zweck sei die zeitweilige
Beweidung durch Schafe untergeordnet. Die gezahlte Vergütung belege, dass die landwirtschaftliche
Nutzung nicht wirtschaftlich sei. Die Flächen hätten dem Betrieb der Beigeladenen weder zum maß-
geblichen Zeitpunkt am 17. Mai 2005 noch für einen Zeitraum von 10 Monaten im Wirtschaftsjahr zur
Verfügung gestanden. Zur Verfügung stehe eine Fläche nur, wenn der Betriebsinhaber die tatsächliche
Verfügungsgewalt ausübe und damit auch die Verpflichtungen aus den Cross-Compliance-Vorschriften
erfüllen könne. Das sei in der Regel nur der Fall, wenn der Betriebsinhaber Eigentümer oder Pächter sei.
Mit dem Vertrag vom 8. Mai 2006 seien keine Flächen zur Verfügung gestellt worden, sondern die
Beigeladene sei gegen Entgelt zu bestimmten Leistungen verpflichtet worden. Soweit die Nutzung durch
eine naturschutzrechtliche Allgemeinverfügung ermöglicht werde, bestehe das Risiko, dass die Eigen-
tümer selbst die Nutzung vornähmen. Nach dem Vertrag vom 12. November 1998 dürften die Flächen vom
1. November bis zum 15. Juni nicht bewirtschaftet werden, stünden in dieser Zeit also nicht zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Juli 2006 der Beanstandungsklage stattgegeben, den
Widerspruchsbescheid aufgehoben und damit den Änderungsbescheid vom 14. Mai 2007
wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Bescheid vom 14. Mai 2007 sei rechtmäßig. Die
Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 20. Februar 2006 lägen vor. Insbesondere sei
die Zuweisung von mehr als 40,47 Zahlungsansprüchen rechtswidrig gewesen. Förderfähig sei jede
landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werde. Weise die
Bewirtschaftung sowohl Merkmale einer naturschutzorientierten Pflege als auch die einer extensiven
landwirtschaftlichen Tätigkeit auf, komme es auf das zugrunde liegende Nutzungsrecht an. Die
Betriebsprämienregelung bezwecke keine Einkommensbeihilfe für die Erfüllung von
Naturschutzaufgaben, mit deren Wahrnehmung der Betriebsinhaber durch die Behörde des
Mitgliedstaates beauftragt worden sei. Eine landwirtschaftliche Nutzung liege nur vor, wenn dem Betrieb
die Befugnis zur landwirtschaftlichen Nutzung übertragen worden sei. Dies geschehe durch Landpacht
oder ähnliche Geschäfte. Die hier vorliegenden Bewirtschaftungsverträge hätten keine Landpacht zum
Gegenstand, sie seien nicht auf Überlassung der Grundstücke, sondern nur auf Ausübung des Weide-
und Mahdrechtes gerichtet und deshalb mit der Landpacht nicht vergleichbar. Die Überlassung erfolge
nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern mit naturschutzrechtlicher Zielsetzung. Die Nutzung sei
auch nicht entgeltlich. Das Recht, auf den Flächen Schafe zu landwirtschaftlichen Zwecken zu halten,
hätten die Behörden der Beigeladenen nicht übertragen können, weil sie die Bewirtschaftungsverträge
nur zur Erfüllung naturschutzrechtlicher Aufgaben abschließen durften. Die Behörden hätten die
Grundstückseigentümer auch nur zur Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege verpflichten können. Zwar sei die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen
ökologischen Zustand Bestandteil der landwirtschaftlichen Tätigkeit, dies setze aber voraus, dass die
Flächen zu dem geförderten Betrieb gehörten und dieser zur landwirtschaftlichen Nutzung befugt sei,
woran es hier fehle.
Sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung
eingelegt. Der Beklagte trägt vor: Das Verwaltungsgericht stelle fälschlich auf das Bestehen eines
förmlichen Pachtvertrages ab. Entscheidend sei die berechtigte tatsächliche Nutzung. Die
Nutzungsberechtigung könne auch öffentlich-rechtlich begründet und an Dritte weitergegeben sein. Eine
landwirtschaftliche Nutzung liege auch dann vor, wenn sie umweltbedingten Einschränkungen unterliege.
Auch bei der Beweidung von Magerrasen und Heiden handele es sich um eine landwirtschaftliche
Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht habe eigene Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzverwaltung mit
der Inanspruchnahme Privater im Rahmen der privaten Nutzung von Grundstücken vermischt. Bei einer
unterlassenen Bewirtschaftung dürfe die Naturschutzbehörde auch Pflegemaßnahmen einschließlich
landwirtschaftlicher Tätigkeiten anordnen. Die Eigentümer hätten die Pflege nicht fristgerecht
aufgenommen und seien mit der Bewirtschaftung durch die Beigeladene einverstanden. Die Flächen
stünden der Beigeladenen auch ganzjährig zur Verfügung. In österreichischen und französischen
Förderprogrammen würden die zum Zwecke des Naturschutzes überlassenen Flächen bei der Förderung
mit der Betriebsprämie berücksichtigt.
Die Beigeladene trägt vor, die aufgrund von Bewirtschaftungsverträgen genutzten Flächen seien
beihilfefähig. Es handele sich um landwirtschaftliche Flächen. Maßgeblich sei die konkrete Nutzung für die
Landwirtschaft, die nicht deswegen ausgeschlossen sei, weil die Flächen auch dem Naturschutz und der
Landespflege dienten. Die gewährte Vergütung sei kein Lohn für die Pflege der Flächen, sondern eine
Erschwerniszulage. Ohne diese Zulage müsse sie andere beihilfefähigen Flächen bewirtschaften. Für die
Zuordnung zu ihrem Betrieb komme es ebenfalls entscheidend auf die tatsächliche Nutzung an und nicht
darauf, ob die Bewirtschaftungsverträge pachtähnliche Geschäfte seien. Die Berechtigung zur Nutzung sei
nur von Bedeutung, wenn eine Doppelnutzung durch verschiedene Nutzer vorliege oder der Nutzer sich
das Nutzungsrecht offensichtlich anmaße. Die Flächen stünden auch in 10 Monaten des Jahres zur
Verfügung. Die Beigeladene sei die einzige Nutzungsberechtigte.
Die Klägerin verweist auf ihren früheren Vortrag und die Begründung des angefochtenen Urteils. In
anderen Bundesländern werde in gleicher Weise verfahren.
Mit Beschluss aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2009 hat der Senat den Rechtsstreit
in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ausgesetzt und gemäß Art. 234 Abs. 1 und 2 EGV eine
Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21. Oktober 2003, S. 1)
eingeholt.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2010 -. C-61/09 – hat der Gerichtshof (Erste Kammer) entschieden:
Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-
regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.
2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.
1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist
dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaft-
lichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der
Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Ferner ist eine Tätigkeit, die der
Definition in Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung entspricht, auch dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit,
wenn der Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt.
Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2013/2006 geänderten
Fassung ist dahin auszulegen, dass
- die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetzt, dass
sie diesem aufgrund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrags gegen
Entgelt zur Verfügung steht,
- es der Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb nicht entgegensteht, dass die Fläche dem Landwirt
unentgeltlich nur gegen Übernahme der Beiträge zur Berufsgenossenschaft zur Nutzung in bestimmter
Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen
wird, sofern der Landwirt in der Lage ist, diese Fläche für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten
mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen, und dass
- es für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb des Landwirts unschädlich ist, dass
dieser verpflichtet ist, gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern
er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit
nutzt.
Er hat darauf hingewiesen, dass das vorlegende Gericht anhand aller Umstände des vorliegenden Falles
zu prüfen habe, ob die Beigeladene bei der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den
umstrittenen Flächen über eine hinreichende Selbstständigkeit verfüge und im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung tätig werde.
Daraufhin hat der Senat das ausgesetzte Verfahren wieder aufgenommen.
Der Beklagte führt nunmehr ergänzend aus, es sei nicht erforderlich, dass der Landwirt tatsächlich 10
Monate im Jahr eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Die erforderliche Selbstständigkeit bei dieser
Tätigkeit sei gegeben, weil es der Beigeladenen obliege, welche Flächen sie in welcher Reihenfolge
durch welche Schafe beweiden lasse. Die Flächen würden ausschließlich durch die Beigeladene, und
zwar auf eigene Rechnung genutzt. Sie trage das betriebswirtschaftliche Risiko, die Schafe gehörten zu
ihrem landwirtschaftlichen Betrieb.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Juli 2008 aufzuheben und die
gegen Nr. 6 des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2007 gerichtete Aufsichtsklage
der Klägerin abzuweisen.
Die Beigeladene trägt vor, die Entscheidung des Gerichtshofes stütze in vollem Umfang ihren Vortrag und
beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. Juli 2008 die
Klage gegen Nr. 6 des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist ergänzend auf die Abweichungen des Urteils von dem Antrag des Generalanwalts hin und führt
aus: Wegen der engen vertraglichen Bindung der Beigeladenen sei keine hinreichende selbstständige
landwirtschaftliche Tätigkeit für den notwendigen Zeitraum von 10 Monaten gegeben, auch die Nutzung
der Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit bedürfe
noch der Klärung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
verwiesen sowie auf einen Stehordner und 6 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Aufhebung des Bescheides vom
14. Mai 2007 durch den nur insoweit noch angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007
erweist sich als rechtmäßig. Der Ausgangsbescheid vom 20. Februar 2006 hätte nicht abgeändert werden
dürfen, denn er war rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Festsetzung und Zuweisung von
Zahlungsansprüchen in der festgesetzten Zahl und mit dem festgesetzten Wert lagen vor.
Die Betriebsprämienregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September
2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr.
1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr.
2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006
geänderten Fassung wird in Deutschland durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juni
2004, BGBl. I S. 1763, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2008, BGBl. I S. 495 umgesetzt. Nach §
2 dieses Gesetzes erfolgt dies gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf regionaler Ebene.
Deshalb werden dem Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zugewiesen, deren Anzahl der Hektarzahl
entspricht, die er als beihilfefähige Fläche gemäß Art. 44 Abs. 2 im ersten Jahr der Anwendung der
Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 2
dieser Verordnung ist eine „beihilfefähige Fläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als
Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht
landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
Die Zahl der mit Bescheid vom 20. Februar 2006 festgesetzten Zahlungsansprüche entspricht entgegen
der Ansicht der Klägerin der Hektarzahl der im Jahr 2005 gemeldeten beihilfefähigen Fläche des
Betriebes der Beigeladenen.
1. Es handelt sich zunächst um landwirtschaftliche Flächen, die nicht für nicht landwirtschaftliche
Tätigkeiten genutzt werden.
Das Vorliegen landwirtschaftlicher Flächen kann keinem Zweifel mehr unterliegen, nachdem der
Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass es ausreicht, wenn die Nutzung der Flächen auch
landwirtschaftlichen Zwecken dient und es unschädlich ist, wenn der überwiegende Zweck in der Ver-
folgung der Ziele der Landespflege und des Naturschutzes besteht. Durch diese Auslegung des
europäischen Rechts ist der erste zentrale Einwand der Klägerin entkräftet, die sich gerade auf das
Überwiegen der Ziele der Landespflege und des Naturschutzes berufen hat.
Diese Flächen wurden auch nicht für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, weil es sich nach der
Feststellung des Gerichtshofes auch dann um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt, wenn der
Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt, solange seine Tätigkeit nur der Definition in
Art. 2 c) der VO (EG) Nr. 1782/2003 entspricht. Dies ist aber der Fall, denn die Klägerin hält Tiere für
landwirtschaftliche Zwecke und erhält die Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökonomischem
Zustand gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003.
2. Es handelt sich weiter auch um landwirtschaftliche Flächen des Betriebes der Beigeladenen.
Betrieb ist nach Art. 2 b) der VO(EG) Nr. 1782/2003 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten
Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden. Der Begriff des Verwaltens
ist in der Verordnung nicht näher definiert. Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass es der Verwaltung
der Flächen zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegensteht, wenn die
Fläche dem Landwirt zur Nutzung in einer bestimmten Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums
entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird oder wenn der Landwirt verpflichtet ist,
gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern der Landwirt in der
Lage ist, die Flächen mit einer hinreichenden Selbstständigkeit und in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen und dies für einen Zeitraum von mindestens 10
Monaten im Jahr geschieht.
Nach diesen Grundsätzen ist die Zuordnung der fraglichen Flächen zum Betrieb der Beigeladenen auch
angesichts des Inhalts der abgeschlossenen Nutzungsverträge nicht zu bestreiten.
a) Eine hinreichende Selbständigkeit der Beigeladenen bei der Nutzung ist gegeben.
Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Beigeladene mit eigenen Betriebsmitteln arbeitet,
Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und Arbeitsort grundsätzlich selbst bestimmen kann und in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung tätig wird. Ob diese Selbstständigkeit hinreichend ist, ist nicht ohne
Berücksichtigung derjenigen Beschränkungen zu beurteilen, die sich ohnehin aufgrund der
Anforderungen der Landespflege und des Naturschutzes ergeben und von deren Unschädlichkeit für die
Bejahung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit der Verordnungsgeber offensichtlich
ausgeht, wie sich aus Art. 2 c) sowie Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 ergibt.
Hinsichtlich der von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Flächen ist auf den Pflege- und
Bewirtschaftungsvertrag vom März 2000 abzustellen, dessen Laufzeit am 1. Mai 2000 begann und am
30. November 2005 endete, der also im nach Art. 59 Abs. 4 der Verordnung maßgeblichen ersten Jahr der
Anwendung der Betriebsprämienregelung, dem Jahr 2005, galt. Der Nachfolgevertrag vom 8. Mai 2006 ist
deshalb ohne Belang.
Danach arbeitet die Beigeladene mit eigenen Betriebsmitteln, nämlich mit eigenen Schafen. Dass
besondere Schafrassen einzusetzen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages) ändert daran nichts, weil die
Beigeladene gerade über Schafe dieser Rassen verfügt und diese Rassen auch aus landwirtschaftlicher
Sicht für Flächen dieser Art besonders geeignet sind.
Die Beigeladene kann sich die Arbeitszeit selbstständig einteilen. Zwar werden nach dem
Beweidungsplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 a sowie Anlage 1 des Vertrages) bestimmte Beweidungszeiträume für
Teilflächen festgelegt, etwa Mitte Juni bis Ende August, Mitte Juli bis Ende Juli, Anfang August bis Mitte
August usw.. Diese Zeiträume lassen es jedoch zu, dass die Beigeladene über ihre Tätigkeit an einzelnen
Tagen in dem vorgegebenen Rahmen selbstständig entscheiden kann und erst recht über den Ablauf
jedes Tages. Sie ist nicht an feste Arbeitszeiten gebunden.
Auch hinsichtlich des Arbeitsortes hat die Beigeladene einen Entscheidungsspielraum. Zwar sind die zu
beweidenden Flächen festgelegt. Sie ist verpflichtet, alle diese Flächen auch tatsächlich zu beweiden (§ 5
Abs. 1 Nr. 2 b des Vertrages). Die Naturschutzbehörde ist außerdem ermächtigt, jederzeit
Beweidungsverbote auszusprechen, wenn dies aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes geboten
erscheint (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 a des Vertrages). Innerhalb der danach zur Verfügung stehenden Flächen und
der Beweidungszeiträume kann die Beigeladene jedoch über den Ort ihrer Arbeit von Tag zu Tag
entscheiden. Sie kann ihre Schafe daneben auch auf Flächen weiden, die in ihrem Eigentum stehen oder
über die sie aufgrund anderer Verträge verfügt.
Hinsichtlich der Arbeitsabläufe verbleibt der Beigeladenen, trotz der teilweise erheblichen
Einschränkungen, ebenso noch eine hinreichende Selbstständigkeit. Die vereinbarten Einschränkungen
wurden nicht willkürlich festgelegt, sondern sie dienen naturschutzrechtlichen Belangen. Sie dürften
weitgehend dem entsprechen, was auch zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erforderlich ist und damit dem, was mit der
Betriebsprämienregelung gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 angestrebt wird. Zu den weitgehendsten
Einschränkungen der Arbeitsabläufe gehört, dass der Beigeladenen aufgegeben wird, ein übermäßiges
Abkoten der Tiere auf den Magerrasen zu verhindern (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 b des Vertrages). Die danach zu
ergreifenden Maßnahmen werden jedoch auf „die gängigen Maßnahmen der Praxis“ beschränkt, es
werden also keine außergewöhnlichen Maßnahmen verlangt, sondern Maßnahmen die auch anderweitig
praktiziert werden. Insgesamt entsprechen die Vorgaben, etwa die Beweidung in Form der
Wanderschäferei, die Einschränkungen für das Anlegen von Pferchen und Koppeln, die Festlegung von
Triebwegen und das Düngeverbot den Besonderheiten der Wanderschäferei und damit der besonderen
Betriebsform der Beigeladenen. Die unterschiedlichen Vorgaben für die Intensität der Beweidung tragen
den Unterschieden beim zu erwartenden Aufwuchs Rechnung und dienen dazu, einerseits eine
ausreichende Beweidung sicherzustellen und andererseits eine Überbeweidung zu verhindern. Auch hier
wird lediglich eine gute landwirtschaftliche Praxis konkretisiert und die Erhaltung der Flächen im guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand angestrebt. Die Zahl der auf eine Fläche gleichzeitig zu
treibenden Tiere und die Herdengröße insgesamt werden ausdrücklich nicht von vornherein
vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 c des Vertrages) und bleiben somit der Beigeladenen überlassen, die
auch insoweit selbstständig entscheiden kann.
b) Die Beigeladene wird auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.
Sie tritt bei der Bewirtschaftung der Flächen als Schäferin mit einem eigenen Betrieb auf, nicht als
Vertreterin des Beklagten. Sie arbeitet auf eigene Rechnung, denn der Erlös ihrer Tätigkeit fließt nicht dem
Vertreterin des Beklagten. Sie arbeitet auf eigene Rechnung, denn der Erlös ihrer Tätigkeit fließt nicht dem
Beklagten zu, sondern ihrem eigenen Betrieb, zu dem auch die eingesetzten Betriebsmittel, insbesondere
die Schafe, gehören. Sie trägt allein das wirtschaftliche Risiko für ihren Betrieb. Nach § 8 des Vertrages
haftet die Beigeladene selbst gegenüber Dritten für Schäden aus dem Weidebetrieb.
Soweit die der Zuteilung von Zahlungsansprüchen zugrunde liegenden Flächen der Beigeladenen
aufgrund des Vertrages mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 12. November 1998 zur Verfügung standen,
ergeben sich daraus noch geringere Nutzungsvorgaben, so dass hier die hinreichende Selbstständigkeit
erst recht gegeben ist.
c) Die Beigeladene war auch in der Lage, die umstrittenen Flächen gemäß Art. 44 Abs.3 VO (EG) Nr.
1782/2003 mindestens 10 Monate im Jahr in entsprechender Selbstständigkeit für ihre landwirtschaftliche
Tätigkeit zu nutzen.
Während dieser Zeitspanne muss der Betriebsinhaber, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, in der Lage
sein, die Flächen mit hinreichender Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten,
einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß
Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu nutzen. In dieser Zeit dürfen die Flächen nicht von einem Dritten
landwirtschaftlich genutzt werden, denn sie dürfen nicht gleichzeitig einem anderen landwirtschaftlichen
Betrieb zugeordnet werden können, weil sonst mehrere Landwirte dieselben Flächen für ihren Betrieb in
Anspruch nehmen könnten.
Der Vertrag vom März 2000 enthält zeitliche Einschränkungen insoweit, als Flächen in nach dem
Beweidungsplan vorgegebenen Zeiträumen beweidet werden müssen und auf Anweisung der
Naturschutzbehörde eine Beweidung für Teilflächen auch ganz untersagt werden kann. Nach dem Vertrag
vom 12. November 1998 dürfen die Flächen in der Zeit vom 1. November bis zum 15. Juni nicht gemäht
werden.
Die Nutzung der Flächen für die landwirtschaftliche Tätigkeit setzt jedoch nicht voraus, dass die
Beigeladene während dieser 10 Monate im Jahr ständig irgendwelche Tätigkeiten auf den Flächen
ausführt oder zumindest ausführen kann. Vielmehr besteht die landwirtschaftliche Tätigkeit auch darin,
Wachstums- und Ruhephasen abzuwarten, wie aus Art. 2 c) VO (EG) Nr. 1782/2003 deutlich wird. Danach
genügt der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, hier etwa die Unterhaltung von Dauergrünland und
das Beweiden mit Schafen. Insbesondere gilt auch die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaft-
lichem und ökologischem Zustand als landwirtschaftliche Tätigkeit. Dazu gehört im vorliegenden Fall
gerade das Unterlassen einer Bearbeitung der Flächen zu bestimmten Zeiten. Deshalb stellt sich auch
das aus Gründen des Naturschutzes vertraglich vorgeschriebene Unterlassen von Maßnahmen
gleichzeitig als landwirtschaftliche Tätigkeit dar, wobei diese Reglementierung, wie oben bereits
ausgeführt, die Zuordnung zum Betrieb in dieser Zeit nicht in Frage stellt.
Die Flächen wurden auch in dieser Zeit im maßgeblichen Jahr 2005 nicht von einem anderen Betrieb für
landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Soweit § 5 Abs. 3 des Vertrages vom März 2003 eine indirekte
Unterstützung der Beigeladenen durch Pflegemaßnahmen der Oberen Landespflegebehörde, wie
vorbereitende Mahd von Teilbereichen sowie laufende Entbuschungs- und Rodungsmaßnahmen durch
Dritte, vorsieht, handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Tätigkeiten eines anderen landwirtschaftlichen
Betriebes, so dass dahinstehen kann, ob derartige Maßnahmen 2005 überhaupt durchgeführt wurden.
Soweit diese Flächen aufgrund einer Allgemeinverfügung vom 6. April 1994 gemäß § 9 des
Landespflegegesetzes, die im März 2000 um sechs Jahre verlängert wurde, von den Eigentümern der
Beigeladenen unentgeltlich zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung zu überlassen sind, war eine
Bewirtschaftung durch die Eigentümer selbst im Jahr 2005 weder zulässig noch erfolgte sie tatsächlich.
Somit entspricht die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen durch den Bescheid vom
20. Februar 2006 der 2005 gemeldeten beihilfefähigen Fläche und wurde deshalb zu Unrecht durch den
Bescheid vom 14. Mai 2007 geändert. Die den Änderungsbescheid aufhebende Regelung des
Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 ist danach nicht zu beanstanden, so dass die Klage
abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 ff. VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Held
gez. Schauß
gez. Graf
Beschluss
Der Streitwert wird, zugleich für das Verfahren erster Instanz, auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs.
2,63 Abs.3 S.1 GKG).
gez. Dr. Held
gez. Schauß
gez. Graf